B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2386/2012; C-1874/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
Klinik A._______ GmbH
(vormals Privatklinik A._______, Dr. B._______),
vertreten durch Dr. Andreas Jost, Fürsprecher, und Sirkka
Messerli, Rechtsanwältin, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach
6858, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68,
3000 Bern 8,
handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufnahme in die Spitalliste 2012 und 2014;
RRB Nr. 519 vom 4. April 2012 und RRB Nr. 258/2014 vom
26. Februar 2014 des Regierungsrates des Kantons Bern.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 20. Dezember
2006 die Spitalliste 2007 erlassen (RRB Nr. 2271/2006), welchen der Bun-
desrat mit Urteil vom 25. Februar 2009 (BRE 25.02.2009) auf Beschwerde
hin aufgehoben hat. Mit Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2008
wurde die Spitalliste 2009 (RRB Nr. 2060/2008) erlassen und mit Regie-
rungsratsbeschluss vom 6. Mai 2009 wieder aufgehoben (RRB 840/2009).
In der Folge wurden die hängigen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
(C-497/2009 und C-685/2009) betreffend die Spitalliste 2009 am 17. Juni
2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) hat der Regie-
rungsrat des Kantons Bern (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz)
mit Beschluss Nr. 2132 vom 16. Dezember 2009 gestützt auf die Versor-
gungsplanung 2007-2010 die Spitalliste ab 1. Januar 2010 festgesetzt und
die seit 1. Januar 2005 gültige Spitalliste aufgehoben (RRB Nr. 2132/2009;
act. 1 Beilage 1 des Verfahrens C-325/2010). Dagegen erhoben die Privat-
klinik A._______, Dr. B._______, (heute Klinik A._______ GmbH; im Fol-
genden: Klinik A._______ oder Beschwerdeführerin) und weitere Spitäler
Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-325/2010
vom 7. Juni 2012 insoweit guthiess, als der angefochtene RRB
Nr. 2132/2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wurde. Dies mit der Begründung, die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf-
grund eines Benchmarks betreffend den Anteil teilstationärer Behandlun-
gen und der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer entspreche nicht den bun-
desrechtlichen Anforderungen.
B.
Am 24. August 2011 hat die GEF die "Versorgungsplanung 2011-2014 ge-
mäss Spitalversorgungsgesetz" verabschiedet (vgl.
gung/Versorgungsplanunggemaessspvg/projekt_versorgungspla-
nung2011-2014.assetref/dam/documents/GEF/SPA/de/Versorgungspla-
nung/20112014/VP11_14_Korrekturversion2013_d_20130612.pdf> zu-
letzt besucht am 14. Juli 2015). Der Regierungsrat hat gestützt darauf mit
Beschluss Nr. 519 vom 4. April 2012 die Spitalliste für die Bereiche soma-
tische Akutversorgung, Psychiatrie und Rehabilitation ab 1. Mai 2012 fest-
gesetzt und die seit 1. Januar 2005 gültige Spitalliste aufgehoben (RRB Nr.
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519/2012, C-2386/2012 act. 5 Beilage 1). Den einzelnen Leistungserbrin-
gern werden gemäss Anhang Leistungsaufträge erteilt. Die Leistungsauf-
träge sind – ausser derjenige an die Klinik A._______ – nicht befristet. Die
Begründung für die Nichterteilung von beantragten Leistungsaufträgen
ergibt sich im Einzelnen je Spital aus den Erwägungen zu diesem als Ver-
fügung bezeichneten RRB Nr. 519/2012.
In ihren Erläuterungen zur Spitalliste 2012 (C-2386/2012 act. 1 Beilage 2/3;
im Folgenden: Erläuterungen) hielt die Vorinstanz fest, die Evaluation der
Leistungserbringer der somatischen Akutversorgung bezüglich Wirtschaft-
lichkeit und Qualität der Leistungserbringung sei mit einem schweizweiten
Benchmark pro Leistungsbereich und pro Spitalunternehmen erfolgt. Als
Indikator für die Wirtschaftlichkeit sei die durchschnittliche Aufenthalts-
dauer gewählt worden. Die Medizinische Statistik der Krankenhäuser des
Jahres 2009 habe als Datengrundlage gedient. Bei der Evaluation bezüg-
lich der Qualität seien in erster Linie Struktur- und Prozessqualitätskriterien
überprüft worden (Erläuterungen Ziff. 5.2.3.). Eine weitere Strategie der
Versorgungsplanung 2011-2014 bestehe darin, die hochspezialisierte me-
dizinische Versorgung im Universitätsspital zu konzentrieren, wobei in Ko-
operation die Auslagerung von Spezialitäten in die Regionen zugelassen
werde. Für Spitallistenentscheide bedeute dies, dass das Universitätsspital
und Netzwerke bei der Auswahl der Leistungserbringung für HSM-Behand-
lungsverfahren bevorzugt würden (Erläuterungen Ziff. 5.2.5).
Für die Vergabe der Leistungsaufträge in der Spitalliste 2012 habe der
Kanton Bern für die somatische Akutversorgung gegenüber der Spitalliste
2005 eine neue Leistungsgruppensystematik angewendet, die auf einer
wesentlich feineren Gliederung des akutsomatischen Leistungsspektrums
basiere. Die Anforderungen würden die Basisausstattung für ein Spital mit
Notfall (BA) oder ein Spital ohne Notfall (BAE, nur für elektive Leistungen),
die erforderlichen Fachärzte / Fachärztinnen (Weiterbildungstitel und zeit-
liche Verfügbarkeit), Anforderungen an die Intensivstation, Anforderungen
an die Notfallstation, Verknüpfungen von verschiedenen Leistungsgrup-
pen, unterteilt in "Inhouse-Verknüpfungen" und solche, die in Kooperation
möglich seien, sowie das Vorhandensein eines Tumorboards betreffen. Für
die Spitalliste 2012 komme neu die Leistungsgruppensystematik Version
2.1 zur Anwendung, welche die bei der Anhörung verwendete Version 1.1
ersetze (vgl. RRB 519/2012 E. 3.4).
Die Vorinstanz hat die von der Klinik A._______ beantragten Leistungsauf-
träge in den Leistungsbereichen Dermatologie, Herz- und Gefässchirurgie,
C-2386/2012; C-1874/2014
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Orthopädie sowie Unfallchirurgie abgewiesen mit der Begründung, dass
die Klinik A._______ nicht versorgungsnotwendig sei oder die Anforderun-
gen nicht ausreichend erfülle. Es wurde ihr eine Übergangsfrist von 12 Mo-
naten ab Beschluss gewährt (vgl. RRB 519/2012 S. 36).
C.
Gegen den RRB Nr. 519/2012 erhob die Klinik A._______ am 30. April
2012 Beschwerde (C-2386/2012 act. 1), mit Beschwerdeergänzung vom
21. Mai 2012 (C-2386/2012 act. 5), beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom
4. April 2012 sei aufzuheben, eventualiter sei sie wie auf der seit 1. Januar
2005 geltenden Spitalliste auch auf der neuen Liste aufzunehmen, das
heisse ohne sachliche und zeitliche Einschränkung der Leistungsaufträge
(vgl. C-2386/2012 act. 1 S. 2).
Zusammenfassend wurde in formeller Hinsicht vorgebracht, der angefoch-
tene Beschluss sei unter Verfahrensfehlern, wie der Verletzung des recht-
lichen Gehörs (indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei der Erar-
beitung des Konzepts Versorgungsplanung 2011-2014 nicht begrüsst und
den für die Sachverhaltsermittlung dienende Fragebogen der Beschwerde-
führerin erst nach der Durchführung des Konsultationsverfahrens zuge-
stellt habe), sowie gestützt auf unrichtige und unvollständige Sachverhalts-
feststellungen (wie mangels ausreichender Daten, fehlende Erhebung von
Effizienz- und Kostenvergleiche) und in falscher Rechtsanwendung zu-
stande gekommen (vgl. Beschwerde S. 4ff.). Die Beschwerdeführerin habe
bereits die Spitalliste 2010 angefochten. Das Verfahren sei bei Erlass der
Spitalliste 2012 hängig gewesen, womit die Vorinstanz aufgrund des De-
volutiveffekts bezüglich derjenigen Spitäler, welche die Spitalliste 2010 an-
gefochten hätten, nicht zuständig gewesen sei, eine ab 1. Mai 2012 gel-
tende Spitalliste zu beschliessen (Beschwerde S. 37).
In materieller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin unter anderem gel-
tend (Beschwerde S. 8ff.), sie verfüge im Bereich Krampfadernoperation
über sehr hohe Fachkompetenz und Erfahrung, was in Fachkreisen aner-
kannt sei. Zudem würden seit mehreren Jahren auch Leistungen im Be-
reich orthopädische Chirurgie angeboten. Indem die Vorinstanz die Klinik
A._______ ab 2013 von der Spitalliste streiche, mit der Begründung, sie
sei aufgrund der Fallzahlen nicht bedarfsnotwendig, ohne jedoch die Qua-
lität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen dieser Klinik mit denjenigen an-
derer Spitäler verglichen zu haben, verletze sie die einschlägigen bundes-
rechtlichen Vorgaben des KVG (Beschwerde S. 27).
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Seite 5
Die Vorinstanz habe die Mehrheit der in der Klinik A._______ durchgeführ-
ten Eingriffe in der Leistungsgruppe "Allgemeine Herz & Gefässchirurgie"
und nicht in der Leistungsgruppe der peripheren arteriellen und venösen
Chirurgie erfasst. Hinzukomme, dass auch die unter "Dermatologie" aufge-
führten Fälle richtigerweise zur Venenchirurgie zu zählen seien, woraus
eine höhere Fallzahl resultiere (Beschwerde S. 27). Die Klinik A._______
sei hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit führend, was dem neuen Ta-
rifvertrag ab 1. Januar 2012 entnommen werden könne (Beschwerdeer-
gänzung S. 2). Die Befristung der Leistungsaufträge und der Entzug des
Leistungsauftrages im Bereich orthopädische Chirurgie seien unverhältnis-
mässig und verletzten mehrere Grundrechte, namentlich die Wirtschafts-
freiheit, die Eigentumsgarantie und die Rechtsgleichheit (Beschwerde S.
34ff.).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 (C-2386/2012 act. 2) wurde die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 4'000.- aufgefordert, welcher am 14. Mai 2012 bei der Gerichtskasse
einging (C-2386/2012 act. 3).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 (C-
2386/2012 act. 8), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungs-
folge abzuweisen. Vorab wies sie daraufhin, dass sie die Kriterien für die
Planung selber habe bestimmen müssen, da die Planungskriterien durch
den Bundesrat nicht konkretisiert worden seien. Art. 58b KVV (SR 832.102)
schreibe den Kantonen nicht vor, nach welchen Kriterien die Qualität der
Leistungsbereiche zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe
in seinem Entscheid C-325/2010 vom 7. Juni 2010 E.5.2.3 festgehalten,
die Spitalliste 2010 entspreche hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlich-
keit und der Qualität nicht den bundesrechtlichen Anforderungen. Unge-
klärt sei aber geblieben, mit welchen Methoden bzw. Indikatoren die Qua-
litäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche durchgeführt werden sollten. Die
Kantone hätten folglich die Prüfung dieser Kriterien selbst konzipieren müs-
sen (vgl. Vernehmlassung S. 3 und 4).
Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung wies die Vorinstanz darauf hin,
dass der von der Beschwerdeführerin geforderte Kostenvergleich als Kri-
terium zum Vergleich der Wirtschaftlichkeit mangels genügender Daten-
grundlagen nicht habe angestellt werden können. Der Vergleich der Wirt-
schaftlichkeit der Leistungserbringung zwischen den evaluierten Spitälern
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Seite 6
in der Akutsomatik sei deshalb anhand der durchschnittlichen Aufenthalts-
dauer vorgenommen worden (vgl. Vernehmlassung S. 4 und 5).
Die Vorinstanz hielt fest, dass sie kein Bundesrecht verletzt habe (vgl. Ver-
nehmlassung S. 12). Sie habe sich weder treuwidrig und widersprüchlich
verhalten, noch das Grundrecht der Eigentumsgarantie der Beschwerde-
führerin verletzt (vgl. Vernehmlassung S. 13 und 14).
F.
Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Ge-
sundheit (im Folgenden: BAG) reichte am 1. Oktober 2012 seine Bemer-
kungen ein (C-2386/2012 act. 11). Zunächst legte es den Sachverhalt dar
und führte insbesondere aus, mit der Änderung des KVG sei der Bundesrat
beauftragt worden, einheitliche Kriterien auf der Grundlage von Qualität
und Wirtschaftlichkeit zu erlassen. Der Bundesrat sei seiner Aufgabe mit
der Änderung in der KVV nachgekommen, welche seit dem 1. Januar 2009
in Kraft sei. Die neuen Planungskriterien seien in den Artikeln 58a bis 58e
KVV verankert. Die Spitalliste bilde im Sinne einer Publizitäts- und Trans-
parenzvoraussetzung das letzte Glied der Zulassungsordnung. Eine Liste
genüge bundesrechtlich nicht und müsse aufgehoben werden, wenn sie
sich nicht auf eine ordnungsgemässe Planung zu stützen vermöge (Stel-
lungnahme S. 3 und 5).
Im Weiteren hielt das BAG hinsichtlich der Berücksichtigung der Wirtschaft-
lichkeit bei der Auswahl der Angebote fest, die Anwendung des Kriteriums
Aufenthaltsdauer als Indikator für die Wirtschaftlichkeit sei nicht ausrei-
chend, um die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Leistungserbringung zu
widerspiegeln. Entscheidend für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bzw.
ob die Leistungserbringung eines Spitals wirtschaftlich sei, sei vielmehr der
Vergleich der Fallkosten der einzelnen Spitäler unter Berücksichtigung des
jeweiligen Patientenmixes (Stellungnahme S. 7).
Aus diesen Erwägungen zog das BAG den Schluss, die angefochtene Ver-
fügung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012 sei auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück-
zuweisen (Stellungnahme S. 8).
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Schlussbemerkung vom 24. Januar
2012 (recte 24. Januar 2013) an ihren Rechtsbegehren fest und betonte,
die Vorinstanz habe versäumt, ausreichend Daten zu erheben (C-
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Seite 7
2386/2012 act. 15 S. 3). Die Klinik A._______ arbeite medizinisch optimal
und wirtschaftlich günstig. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz bilde
sie seit Jahren Assistenzärzte aus. Zudem sei sie von der Laserkommis-
sion FMCH anerkannt als Weiterbildungsstätte für Laserbehandlungen der
Haut und der hautnahen Schleimhäute und bilde seit Jahren auch parame-
dizinisches Personal aus. Sie sei durchaus in der Lage, in ihrem Leistungs-
bereich Notfälle aufzunehmen und zu behandeln. Demnächst würden ein
Internist (ab 1. Februar 2013) sowie ein Anästhesist (ab 1. April 2013) je
ihre Praxis im Hause betreiben (Schlussbemerkungen S. 4ff.).
H.
In ihren Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2013 (C-2386/2012 act. 16)
nahm die Vorinstanz zum Bericht des BAG Stellung. Die angefochtene Spi-
talliste stütze sich auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dabei
sei die Versorgungsplanung von der Spitalliste zu unterscheiden. Grund-
lage der angefochtenen Verfügung bilde die Versorgungsplanung 2011-
2014 gemäss Spitalversorgungsgesetz vom 24. August 2011. Die Versor-
gungsplanung sei Gegenstand einer öffentlichen Konsultation gewesen.
Sie fusse auf Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG (SR 832.10). Demgegenüber ba-
siere die Spitalliste auf Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Die Vorinstanz legte dar,
weshalb sie der Ansicht ist, dass der Kanton Bern alle Pflichten, die Art. 39
KVG den Kantonen übertrage, erfülle (Schlussbemerkungen S. 3 und 4).
Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs brachte die Vorinstanz vor, die Anhö-
rung zur Spitalliste im Herbst 2011 sei korrekterweise nach erfolgter Ge-
nehmigung der Versorgungsplanung 2011-2014 erfolgt. Das kantonale
Verfahren schreibe eine Anhörung vor. Erst danach könne die Spitalliste
unter Berücksichtigung der Anträge und Bemerkungen der angehörten
Leistungserbringer verfügt werden (Schlussbemerkungen S. 9). Die Kritik
des BAG, es fehle ein umfassendes und erläuterndes Planungsdokument
sei nicht nachvollziehbar. Mit der Versorgungsplanung 2011-2014 habe der
Kanton Bern ein umfassendes Dokument vorgelegt. Der Kanton Bern habe
Änderungen zwischen der Planung und der angefochtenen Verfügung
transparent gemacht (Schlussbemerkungen S. 9).
Hinsichtlich dem Vorbringen des BAG wonach, die Prüfung der Aufent-
haltsdauer für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-
gung nicht ausreichend, sondern Fallkosten unter Berücksichtigung des
Patientenmixes erforderlich sei, brachte die Vorinstanz vor, der Einbezug
von Fallkosten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sei zwar sinnvoll,
jedoch würden die dazu erforderlichen Daten fehlen. Die Fallkosten seien
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Seite 8
– obwohl als sinnvoller Indikator betrachtet – nicht als Indikator zugezogen
worden, da die Datengrundlagen unzureichend seien und einen Vergleich
nicht zulassen würden. Noch heute könnten nicht alle bernischen Spitäler
Kostendaten in zertifizierter Form liefern. Könnten aber nicht alle Spitäler
die nötigen Daten liefern, seien keine zuverlässigen Fallkostenvergleiche
möglich. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung sei anhand der Aufenthaltsdauer
vorgenommen worden. Die Aufenthaltsdauer sei international als Indikator
für die Wirtschaftlichkeit anerkannt (Schlussbemerkungen S. 15).
I.
Am 13. März 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen
(C-2386/2012 act. 18). Eine von der Vorinstanz am 19. Juni 2013 bean-
tragte Verfahrenssistierung (C-2386/2012 act. 19) wurde mit Zwischenver-
fügung vom 17. September 2013 (C-2386/2012 act. 24) abgewiesen.
J.
Die Vorinstanz ist mit Beschluss Nr. 258/2014 vom 26. Februar 2014 auf
ihren Entscheid vom 4. April 2012 zurückgekommen (C-1874/2014 act. 1
Beilage 2) und hat der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2014 Leistungsauf-
träge im Bereich Basispaket für elektive Leistungserbringer (BPE), limitiert
auf Venenchirurgie und Wundpatienten (DER2), erteilt.
K.
Gegen den Beschluss Nr. 258/2014 vom 26. Februar 2014 erhob die Klinik
A._______ am 7. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(C-1874/2014 act. 1) und beantragte, der Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Bern vom 26. Februar 2014 sei aufzuheben, eventuell sei der
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 26. Februar 2014
so zu ändern, dass der Klinik A._______, in Ergänzung der ihr erteilten
Leistungsaufträge für ein elektives Basispaket (BPE), limitiert auf Venen-
chirurgie, und für die Leistungsgruppe Wundpatienten (DER2), ein Leis-
tungsauftrag für die Behandlung aller Erkrankungen im Bereich der peri-
pheren Venen und damit zusammenhängender Erkrankungen sowie ein
auf fünf Jahre befristeter Leistungsauftrag für orthopädische sowie hand-
und allgemeinchirurgische Eingriffe erteilt werde, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge (Beschwerde S. 2).
In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen des De-
volutiveffekts ihrer Beschwerde vom 30. April 2012 gegen den
RRB Nr. 519/2012 betreffend die Spitalliste 2012 sei der Regierungsrat
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nicht zuständig gewesen, bezüglich derjenigen Spitäler, welche die Spital-
liste 2012 angefochten hätten, eine ab 1. Mai 2014 geltende Spitalliste zu
beschliessen (Beschwerde S. 4). Sie rügte weiter eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs indem sich die Vorinstanz nicht mit ihren Anliegen aus-
einandergesetzt und ihre Verfügung nicht hinreichend begründet habe so-
wie der Beschwerdeführerin erst zu einem Zeitpunkt, als die Versorgungs-
planung bereits praktisch abgeschlossen gewesen sei, Gelegenheit gege-
ben habe, sich zu äussern (Beschwerde S. 21).
In materieller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da die
Vorinstanz keine Wirtschaftlichkeitsprüfung und keine Betriebsvergleiche
zu Qualität und Wirtschaftlichkeit vorgenommen habe. Ausserdem seien
die Grundrechte Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie und Rechtsgleich-
heit verletzt (Beschwerde S. 22, 24, 25, 27ff.).
Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie gewährleiste durch
sehr qualifiziertes Fachpersonal eine ärztliche Betreuung von höchster
Qualität. Sie verfüge über zweckentsprechende medizinische Einrichtun-
gen und gewährleiste eine einwandfreie pharmazeutische Versorgung. Die
Leistungen seien wirtschaftlich und kostengünstig (Beschwerde S. 14, 15).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 (C-1874/2014 act. 2) wurde die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 4'000.- aufgefordert, welcher am 24. April 2014 bei der Gerichtskasse
einging (C-1874/2014 act. 4).
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 (C-
1874/2014 act. 6) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 26. Feb-
ruar 2014. Sie räumte ein, das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit nicht in der
Leistungsgruppensystematik aufgenommen zu haben. Die Wirtschaftlich-
keit sei nicht alleiniges Beurteilungskriterium. Da die Beschwerdeführerin
die medizinisch-fachlichen Anforderungen der Leistungsgruppensystema-
tik nicht erfülle, könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin wirtschaft-
lich arbeiten würde. Dennoch führte sie hinsichtlich der Wirtschaftlichkeits-
prüfung aus, aufgrund des Wechsels der Spitalfinanzierung am 1. Januar
2012 seien bei der Erstellung der Spitalliste 2014 im Herbst/Winter 2013
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noch keine belastbaren Fallkostendaten verfügbar gewesen (Vernehmlas-
sung S. 3, 6, 7).
Die Umsetzung der Planungskriterien der Wirtschaftlichkeit sei gemäss der
Versorgungsplanung 2011-2014 bisher durch die Beurteilung des Anteils
der teilstationären Fälle (Verlagerungspotential) sowie durch den Vergleich
der Aufenthaltsdauer der stationären Fälle erfolgt, dies aufgrund der noch
nicht ausreichenden Datenbasis nach unmittelbarer Einführung der neuen
Spitalfinanzierung am 1. Januar 2012. Zukünftig, das heisse, bei Vorliegen
einer ausreichenden Datenbasis sei vorgesehen, anstelle des bisherigen
Indikators "mittlere Aufenthaltsdauer", die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
mittels eines Vergleichs der Fallkosten der einzelnen Spitalstandorte, wenn
immer möglich schweregradbereinigt, vorzunehmen (Vernehmlassung S.
7).
Im Weiteren brachte die Vorinstanz vor, das rechtliche Gehör sei Bestand-
teil des Verwaltungsverfahrens. Die Versorgungsplanung sei hingegen
nicht in einem Verwaltungsverfahren entstanden; sie sei keine individuell-
konkrete Anordnung einer Behörde und somit keine Verfügung. Daher be-
stehe kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
der Versorgungsplanung (Vernehmlassung S. 8).
Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Begründung für die Ab-
lehnung der beantragten Leistungsaufträge sei ungenügend, brachte die
Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin erfülle die medizinisch-fachlichen
Anforderungen der Leistungsgruppensystematik insoweit, dass eine Zutei-
lung des Basispakets elektiv mit Einschränkungen zulässig sei. Dieses Ba-
sispaket sei der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Den von der Be-
schwerdeführerin beantragten Leistungsauftrag "Chirurgie" gäbe es als
solchen in der Leistungsgruppensystematik nicht. Die Vorinstanz habe
deshalb den Antrag aufgeschlüsselt und festgestellt, dass darin die folgen-
den Leistungsgruppen enthalten seien: Viszeralchirurgie also die Leis-
tungsgruppe VIS1 und Chirurgie des Bewegungsapparats inklusive ortho-
pädische Chirurgie, das heisse, die Leistungsgruppen BEW1, BEW2,
BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, BEW7, BEW8, BEW8.1, BEW9 und BEW10.
Bei all diesen Leistungsgruppen sei eine Intensivstation Level 1 (Interme-
diate Care) erforderlich. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine solche
Station, auch nicht über eine blosse Überwachungsstation (Vernehmlas-
sung S. 8, 9).
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Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Erteilung eines Leistungs-
auftrages, werde nicht mit der Begründung fehlender Wirtschaftlichkeit ver-
weigert, sondern weil die Beschwerdeführerin Anforderungen der Leis-
tungsgruppensystematik und damit qualitative Erfordernisse nicht erfülle.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung könne daher unterbleiben bzw. habe sich
nicht auf die Zuteilung der Leistungsaufträge ausgewirkt (Vernehmlassung
S. 13).
N.
Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene BAG reichte am 18.
September 2014 seine Bemerkungen ein (C-1874/2014 act. 8). Der Regie-
rungsrat habe die ab dem 1. Mai 2014 gültige Spitalliste 2014 der Akutso-
matik am 26. April 2014 erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin bereits
gegen die am 4. April 2012 erlassene und für ein Inkrafttreten am 1. Mai
2012 vorgesehene Spitalliste 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben habe und daher für sie weiterhin die Spitalliste 2005 gelte
(Stellungnahme S. 5).
Die neue Spitalliste 2014 stütze sich weiterhin auf die Versorgungsplanung
2011-2014 und ersetze die Spitallisten 2005 und 2012. Das BAG habe be-
reits in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 im Detail aufgezeigt,
dass die Versorgungsplanung 2011-2014 nicht gesetzeskonform sei und
daher die Aufhebung der Verfügung des Regierungsrats des Kantons Bern
vom 4. April 2012 beantragt (Stellungnahme S. 3).
Die bestehende Spitalliste 2012 sei mittels der Zürcher Leistungsgruppen-
systematik in eine neue Spitalliste 2014 überführt worden (Stellungnahme
S. 3). Für Leistungen für welche die Kantonsregierung der Beschwerdefüh-
rerin keinen Leistungsauftrag erteilt habe, erfülle die Klinik A._______ ge-
mäss der Verfügung der Vorinstanz die Leistungsgruppenanforderungen
nicht. In der Leistungsgruppensystematik seien namentlich Anforderungen
betreffend Verfügbarkeit, Notfallstation und Intensivstation aufgeführt. Bei
diesen und weiteren Kriterien handle es sich um personelle und technische
Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG. Die personellen und
technischen Voraussetzungen würden sich auf die zu erbringenden Leis-
tungen beziehen. Eine Institution komme für eine Aufnahme auf die Spital-
liste für die Leistungen nicht in Frage, für deren Erbringung sie die perso-
nellen und technischen Voraussetzungen nicht erfülle. Einem Spital dürfe
grundsätzlich keine Betriebsbewilligung für die Leistungen erteilt werden,
für welche die personellen und technischen Voraussetzungen nicht erfüllt
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 12
seien. In diesem Kontext spiele es keine Rolle, ob das Spital wirtschaftli-
cher als andere Spitäler arbeite, bzw. ob die Spitalplanung für den Rest
gesetzeskonform erstellt werde. Auf weitere Bemerkungen über die Geset-
zeskonformität der Spitalplanung werde im vorliegenden Fall verzichtet, da
vorliegend die personellen und technischen Voraussetzungen und nicht die
Planung für die Zulassung der Institution entscheidend sei (Stellungnahme
S. 6, 7).
Weiter hielt das BAG fest, weder in der Beschwerde noch in der Vernehm-
lassung würde präzisiert, welchen Leistungsgruppen der Leistungsgrup-
pensystematik (Version 2.2) die von der Beschwerdeführerin ersuchte Zu-
lassung für die Behandlung aller Erkrankungen im Bereich der peripheren
Venen entsprechen würde. In ihrer Vernehmlassung argumentiere die Vo-
rinstanz mit der Leistungsgruppensystematik, sodass davon auszugehen
sei, dass für diesen Leistungsauftrag die Anforderungen zur Verfügbarkeit,
Notfallstation und/oder Intensivstation gelten würden. Die Beschwerdefüh-
rerin bemerke zurecht, dass die Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung
nicht erklärt habe, um welche Anforderungen es sich handle und inwieweit
diese angeblich nicht erfüllt seien. In Ziffer 2.2.3.3 der Verfügung würden
tatsächlich die Verweise zu den betroffenen Leistungsgruppen fehlen. Es
sei deshalb nicht möglich, gestützt auf die Leistungsgruppensystematik
(Version 2.2), die Information zu den nicht erfüllten Anforderungen zu ge-
winnen. Die Vorinstanz schreibe in ihrer Vernehmlassung, dass die Leis-
tungsaufträge nicht erteilt worden seien, weil die Beschwerdeführerin über
keine Intensivstation, die den Anforderungen der Spitalleistungsgruppen-
systematik entsprechen würde, verfüge. Es sei aus der Vernehmlassung
nicht zu entnehmen, welche Leistungsgruppen in Sachen Erkrankung im
Bereich der peripheren Venen betroffen seien (Stellungnahme S. 7).
Betreffend die orthopädischen sowie hand- und allgemeinchirurgischen
Eingriffe sehe die Version 2.2 der "Leistungsgruppen und Anforderungen",
für die Leistungsgruppen BEW2 und BEW3 die Erreichbarkeit des Fach-
arztes jederzeit und die Intervention innerhalb einer Stunde vor. Ob die An-
forderungen der Verfügbarkeit erfüllt seien, was für die erteilte Leistungs-
gruppe BPE der Fall sein müsse, und wenn ja, warum die Beschwerdefüh-
rerin für die Leistungserbringung in den Leistungsgruppen Handchirurgie
BEW2 und BEW2 (recte BEW3) nicht in Frage komme, sei nicht klar (Stel-
lungnahme S. 8).
Zusammenfassend führte das BAG aus, wenn die Ablehnung gemäss der
Leistungsgruppensystematik erfolgt sei, sei die Beschwerde in dem Sinne
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 13
abzuweisen, dass die Leistungen für welche das Spital die personellen und
technischen Kriterien nicht erfülle, nicht für eine Zulassung im Sinne des
KVG in Frage komme (Stellungnahme S. 9).
O.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts (C-1874/2014 act. 9) teilte die
Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 mit (C-1874/2014 act.
10), dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügun-
gen vom 4. April 2012 und vom 26. Februar 2014 über eine bernische Be-
triebsbewilligung für ein Spital verfügt habe. Da die Klinik A._______ per
1. September 2014 (recte. 2. Juli 2014 vgl. unten) von Dr. B._______ auf
Dr. C._______ übertragen und die Betriebsbewilligung auf Dr. B._______
persönlich ausgestellt worden sei, sei vorgesehen, bei Ausbleiben des An-
trags auf eine Betriebsbewilligung seitens von Herrn Dr. C._______, die
Betriebsbewilligung (für ein Spital) für die Klinik A._______ rückwirkend per
1. September 2014 zu entziehen.
Gemäss aktuellem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern ist
die frühere Privatklinik A._______, Dr. B._______, per 2. Juli 2014 (Muta-
tionsdatum im Handelsregister, vgl.
net/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=0364060934&amt=036&toBeMo-
dified=0&validOnly=0&lang=1&sort=0> zuletzt besucht am 14. Juli 2015)
auf die neu gegründete Klinik A._______ GmbH an derselben Adresse
übergegangen. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts reichte die
Rechtsvertreterin der ehemaligen Privatklinik A._______, Dr. B._______,
am 19. Februar 2015 eine Vertretungsvollmacht für die Rechtsnachfolgerin
Klinik A._______ GmbH ein (C-1874/2014 act. 18).
P.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Februar 2015 (C-1874/2014 act.
15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Be-
gründung fest und betonte, die Klinik A._______ erfülle sämtliche perso-
nellen und technischen Anforderungen für die Durchführung der beantrag-
ten Eingriffe und gewährleiste die Patientensicherheit (Schlussbemerkun-
gen S. 2). Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie während des laufenden
Beschwerdeverfahrens gegen die Spitalliste 2012 eine neue Spitalliste
2014 erlassen habe, die sie per 1. Mai 2014 in Kraft habe setzen wollen,
die Verfügung betreffend die Spitalliste 2012 in Wiedererwägung gezogen.
Die Beschwerde gegen die Spitalliste 2012 sei daher als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, unter voller Entschädigung zulasten der Vor-
instanz (Schlussbemerkungen S. 5).
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 14
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Februar 2015 (1874/2014 act. 16)
nahm die Vorinstanz zum Bericht des BAG Stellung. Hinsichtlich der Prü-
fung von personellen und technischen Voraussetzungen seien zwei Ebe-
nen zu unterscheiden. Für die Zulassung als Leistungserbringer habe ein
Spital nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c KVG bestimmte gesundheitspolizei-
liche Dienstleistungen und Infrastrukturen (personelle und technische) zu
gewährleisten, welche die Typik eines Akutspitals oder einer Rehabilitati-
onsklink ausmachen würden. Dieser Gewährleistung diene die vom BAG
erwähnte kantonale Betriebsbewilligung, welche den gesundheitspolizeili-
chen Schutz der Patientinnen und Patienten sicherstelle und im Kanton
Bern in Art. 120 SpVG geregelt sei. Der Kanton Bern habe der Privatklinik
A._______ die Betriebsbewilligung erteilt. Diese sei nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Anderseits habe ein Spital für die Erteilung eines
Leistungsauftrages auf der Spitalliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu-
dem auch die spezifischen personellen und technischen Voraussetzungen
zu erfüllen, die in der Leistungsgruppensystematik enthalten seien. Diese
Voraussetzungen prüfe der Kanton im Rahmen der Spitallistenverfügun-
gen. Der Kanton dürfe einem Spital trotz Bedarf an den Leistungen keinen
Leistungsauftrag erteilen, wenn das Spital nicht in der Lage sei, die Leis-
tungen in der nach Art. 58b Abs. 1 KVV verlangten Qualität zu erbringen.
Soweit ein Spitalstandort einen bestimmten Leistungsauftrag zugeteilt er-
halten wolle, müsse er somit die Anforderungen der Leistungsgruppensys-
tematik für den entsprechenden Leistungsauftrag erfüllen. Dabei handle es
sich um Qualitätsanforderungen. Erfülle er diese qualitativen Anforderun-
gen nicht, könne offenbleiben, ob diese Leistungen wirtschaftlich erbracht
worden wären und ob ein Bedarf nach ihnen bestanden hätte.
R.
Mit Verfügung RRB 408/2015 vom 22. April 2015 (C-2386/2012 act. 32),
hob die Vorinstanz die Verfügung des Regierungsrates vom 26. Februar
2014 betreffend Spitalliste Klinik A._______ rückwirkend ab dem 1. Sep-
tember 2014 auf. Davon gab die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge-
richt mit Schreiben vom 5. Juni 2015 Kenntnis.
S.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 15
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Die angefochtenen Regierungsratsbe-
schlüsse RRB Nr. 519 vom 4. April 2012 (Verfahren C-2386/2012) und RRB
Nr. 258/2014 vom 26. Februar 2014 (Verfahren C-1874/2014) wurden ge-
stützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Da die zwei Beschwerdeverfahren C-2386/2012 und C-1874/2014 die-
selben Parteien betreffen, sich gleiche Rechtsfragen stellen und ein enger
sachlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, die zwei Be-
schwerdeverfahren, zu vereinigen und darüber in einem gemeinsamen Ur-
teil zu befinden.
1.3
1.3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG nach dem
VwVG (SR 172.021), soweit das VGG oder das KVG keine abweichende
Regelung enthält.
1.3.2 Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind auf die Krankenversi-
cherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden keine Anwendung
im Bereich Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40
und 59 KVG; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a KVG).
1.3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben.
1.3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2). Die vorinstanzlichen Spitallistenbeschlüsse datieren vom 4. April
2012 und 26. Februar 2014, weshalb grundsätzlich auf die seit dem 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 16
(Revision des KVG vom 21. Dezember 2007 zur Spitalfinanzierung;
AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551) abzustellen ist, soweit die Übergangs-
bestimmungen nichts Abweichendes vorsehen.
1.4 Anfechtungsgegenstand ist nicht die Spitalliste als solche. In BVGE
2012/9 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui generis zu qua-
lifizieren ist und – was für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitge-
genstandes entscheidend ist – aus einem Bündel von Einzelverfügungen
besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann grundsätz-
lich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, d.h. diejenige Verfü-
gung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE 2012/9
E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012 bzw. vom
26. Februar 2014 aufzuheben, kann darauf nur insoweit eingetreten wer-
den, als die Beschwerdeführerin direkt betroffen ist, da die Aufhebung der
Spitalliste 2012 bzw. 2014 als solche nicht beantragt werden kann (vgl.
BVGE 2012/9 E. 4.2.3).
1.5 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b), und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanz-
lichen Verfahren C-2386/2012 und C-1874/2014 teilgenommen, ist als Spi-
talunternehmung, der aufgrund der neuen Spitallisten 2012 und 2014 ge-
wisse Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind, durch die angefochtenen
Beschlüsse ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung derjenigen Verfügung, welche
das sie betreffende Rechtsverhältnis regelt. Die erfolgte Übernahme der
Klinik durch die Klinik A._______ GmbH (Rechtsnachfolge) nach Erlass der
Spitalliste 2012 vermag daran nichts zu ändern, zumal für die Erteilung ei-
nes Leistungsauftrages der Standort und nicht die Trägerschaft des Spitals
entscheidend ist (Art. 39 Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Botschaft des Bun-
desrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November
1991 [BBl 1992 I 93 S. 166]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ist daher – im
Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes – zur Beschwerde le-
gitimiert.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 17
1.6 Im Übrigen wurden die Beschwerden frist- und formgerecht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der je einverlangte Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet, weshalb – im Rahmen des Anfech-
tungsgegenstandes – auf die Beschwerden einzutreten ist.
1.7
1.7.1 Grundsätzlich geht mit Einreichung der Beschwerde die Zuständig-
keit in der Sache auf die Beschwerdeinstanz über (vgl. Art. 54 VwVG). Da-
von macht Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine Ausnahme als die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen
kann. Der Wiedererwägungsentscheid ersetzt den ursprünglichen Ent-
scheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behandlung der Be-
schwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht ge-
genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Es hat über die ungelöst
gebliebenen Streitfragen zu befinden (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 1.2, A-2250/2007 vom 11. März
2009 E. 2, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 2, A-322/2009 vom 14. Juni
2011 E. 6.1, A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 3.1, A-416/2013
vom 6. August 2013 E. 1.3).
1.7.2 Mit RRB 258/2014 hat die Vorinstanz eine neue Spitalliste 2014 er-
lassen und die Spitalliste 2012 hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Wie-
dererwägung gezogen. Der Beschwerdeführerin wurden neue Leistungs-
aufträge in den Leistungsgruppen BPE, limitiert auf Venenchirurgie, und
Wundpatienten DER2 erteilt, womit sich der Anfechtungsgegenstand hin-
sichtlich der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2012 (RRB 519/2012)
entsprechend schmälert (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Darüber hinaus wurde
ihr Antrag auf Leistungsaufträge für all diejenigen Spitalplanungsleistungs-
gruppen, welche die Behandlung von Erkrankungen im Bereich der peri-
pheren Venen und der damit zusammenhängenden Erkrankungen beinhal-
tet abgelehnt. Ebenso abgelehnt wurde der Antrag auf Erteilung von Leis-
tungsaufträgen für allgemein-chirurgische, orthopädische und handchirur-
gische Eingriffe (RRB 258/2014 E. 2.2.3.2).
1.7.3 Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 22. April 2015 (RRB
408/2015) ihren RRB 258/2014 betreffend die Beschwerdeführerin rück-
wirkend per 1. September 2014 auf, da sie ab diesem Zeitpunkt über keine
Betriebsbewilligung mehr verfügte. Das vorliegende Verfahren beschränkt
sich somit auf den Zeitraum vom 4. April 2012 bis 1. September 2014.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 18
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist allerdings die Rüge der Un-
angemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantons-
regierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG, un-
ter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Demnach
muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor-
gung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Pla-
nung einzubeziehen sind (Bst. d). Zudem müssen die Spitäler in der nach
Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons auf-
geführt sein (Bst. e).
Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung
und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung (an welche
Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraussetzungen gemäss Bst. d
und e sollen eine Koordination der Leistungserbringer, eine optimale Res-
sourcennutzung und eine Eindämmung der Kosten bewirken (BVGE
2010/15 E. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates über die Re-
vision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 166
f.]).
3.2 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem
(ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 19
Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschwei-
zerische Planung zu beschliessen (Abs. 2bis). Der Bundesrat hat einheitli-
che Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlich-
keit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und
die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bundesrat
mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009) nachge-
kommen.
4.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zum Erlass der
Spitalliste 2012 zuständig war.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Verfügung der Vorinstanz hin-
sichtlich der Spitalliste 2012 datiere vom 4. April 2012. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts hinsichtlich der Spitalliste 2010 sei am 7. Juni 2012
erfolgt. Somit habe die Vorinstanz während dem hängigen Verfahren eine
neue Spitalliste 2012 erlassen, was aufgrund des Devolutiveffekts nicht zu-
lässig sei.
4.2 Dem Kanton kommt hinsichtlich seiner Spitalplanung grosses Ermes-
sen zu und es steht ihm frei, seine Planung jederzeit zu überprüfen und
anzupassen.
Gemäss Art. 58a Abs. 1 KVV überprüfen die Kantone ihre Planung perio-
disch. Woraus folgt, dass die Spitalliste der geänderten Planung anzupas-
sen ist. Der Kanton Bern passt seine Versorgungsplanung gemäss kanto-
nalem Spitalversorgungsgesetz alle vier Jahre an (vgl. Art. 5 des Spitalver-
sorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 bzw. Art. 7 des Spitalversorgungsge-
setzes vom 13. Juni 2013, BSG 812.11). Die Spitalliste 2010 beruhte auf
der Versorgungsplanung 2007-2010 und die Spitalliste 2012 beruht auf der
Versorgungsplanung 2011-2014. Die Spitallisten 2010 und 2012 stützen
sich somit auf verschiedene Versorgungsplanungen. Sie betreffen ver-
schiedene Sachverhalte und sind voneinander unabhängig. Die Spitalliste
2012 wurde nicht im Sinne einer Wiedererwägung zur Spitalliste 2010 er-
lassen, sondern gestützt auf eine neue Planung. Daher hat der Kanton
Bern korrekterweise in der Verfügung vom 4. April 2012 zur Spitalliste 2012
nicht die Spitalliste 2010, welche für die Beschwerdeführerin bekanntlich
nicht gilt, aufgehoben, sondern festgehalten, die neue Spitalliste 2012 er-
setze auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die bis dahin gültige Spitalliste
2005.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 20
Die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich die Spitalliste 2010 wurden
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-325/2010 vom 7. Juni 2012
aufgehoben. Da die Spitalliste 2012 keine Wiedererwägung zur Spitalliste
2010 darstellt, sondern sich auf eine neue Versorgungsplanung stützt,
kann von vornherein keine Verletzung des Grundsatzes des Devolutivef-
fekts der Beschwerde vorliegen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügte weiter eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs beim Erlass der Spitalliste 2012, mit der Begründung, die GEF habe
ihr zwar Gelegenheit geboten, sich zur Versorgungsplanung 2011-2014 zu
äussern, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als die Versorgungsplanung, auf
der die Spitalliste 2012 basiere, bereits praktisch abgeschlossen gewesen
sei. Bei der Erarbeitung des Konzepts der Versorgungsplanung 2011-2014
habe die GEF die Beschwerdeführerin in keiner Weise begrüsst. Befremd-
lich sei sodann, dass die GEF den für die Sachverhaltsermittlung dienen-
den Fragebogen der Beschwerdeführerin erst nach der Durchführung des
Konsultationsverfahrens zugestellt habe (C-2386/2012 act. 1 S. 23).
5.1 Die Spitalplanung erfolgt in einem zweistufigen Prozess. Zuerst wird
der Bedarf anhand einer Versorgungsplanung ermittelt und danach werden
in einem zweiten Schritt mittels Spitalliste die Leistungsaufträge erteilt. Die
Versorgungsplanung 2011-2014 bildet die Voraussetzung und die Aus-
gangslage für die Zuteilung der Leistungsaufträge in der Spitalliste 2012.
Die Versorgungsplanung war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation
und fusst auf Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG. Der Regierungsrat verabschiedete
mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1428 vom 24. August 2011 die Versor-
gungsplanung 2011-2014 (vgl. Schlussbemerkungen Vorinstanz vom 28.
Januar 2013, C-2386/2012 act. 16 S. 3). Mit der Versorgungsplanung 2011-
2014 wird nicht individuell-konkret über Leistungsaufträge entschieden -
dies geschieht erst mit der Spitalliste - sondern es wird die Planung für eine
bedarfsgerechte Spitalversorgung im Kanton Bern in generell-abstrakter
Weise festgelegt.
Anspruch auf rechtliches Gehör besteht immer dann, wenn ein Hoheitsakt
unmittelbar die Rechtstellung eines Einzelnen berührt (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2), was mit der Versorgungsplanung 2011-2014 nicht der Fall ist, viel-
mehr gleicht das Verfahren einem politischen Vernehmlassungsverfahren
bei der Rechtsetzung. Damit besteht kein Anspruch auf rechtliches Gehör
(vgl. analog BVGE 2013/45 E. 6.3.6.4. und 6.4; analog BVGE 2013/46 E.
1.1.2, E. 6.2.1.2 und E. 6.3.5).
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 21
5.2 Ob das rechtliche Gehör hinsichtlich der Spitalliste 2012 betreffend die
Beschwerdeführerin gewährt wurde, kann vorliegend offen bleiben, da, wie
zu zeigen sein wird, die Versorgungsplanung 2011-2014, auf welche sich
die Spitalliste 2012 stützt, nicht rechtkonform ist, womit die Spitalliste 2012
ihrerseits rechtswidrig ist und die angefochtene Verfügung bereits aus die-
sem Grund aufzuheben ist.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Erlass des Regierungs-
ratsbeschlusses RRB 519/2012 vom 4. April 2012 den bundesrechtlichen
Planungskriterien im erforderlichen Umfang Rechnung getragen hat.
6.1 Nach Art. 58b Abs. 1-3 KVV ermitteln die Kantone den Bedarf nach
stationärer Behandlung im Spital in nachvollziehbaren Schritten, wobei sie
sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche stützen
(Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird,
die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Sie
bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausser-
kantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot
entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV festgestellten Versorgungsbedarf
abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei
der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes
berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qua-
lität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten
zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit
der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages (Abs. 4). Weiter wer-
den die Kriterien festgelegt, welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlich-
keit und Qualität zu beachten sind, nämlich die Effizienz der Leistungser-
bringung, der Nachweis der notwendigen Qualität und im Spitalbereich, die
Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien (Abs. 5).
6.2 Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit der Wirtschaftlich-
keitsprüfung. Wie sogleich zu zeigen ist, sind die Kantone im Rahmen des
Erlasses der Spitalliste verpflichtet, eine solche durchzuführen (vgl. E.
6.2.1 hiernach). Anschliessend wird erläutert, wie die Wirtschaftlichkeits-
prüfung konkret durchzuführen ist (vgl. E. 6.2.2 bis 6.2.4 hiernach).
6.2.1 Art. 58b Abs. 4 Bst. a KVV schreibt den Kantonen ausdrücklich vor,
bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebo-
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Seite 22
tes die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Abs. 3 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzie-
rung, AS 2008 2056, im Folgenden: UeB KVG) sieht ebenso ausdrücklich
vor, dass die kantonalen Spitalplanungen auf Betriebsvergleiche zu Quali-
tät und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein müssen. Eine Wirtschaftlichkeits-
prüfung muss somit zwingend durch Betriebsvergleiche vorgenommen
werden (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 5.2.3, 5.3 und 5.4 und C-5647/2011 vom 16.
Juli 2013 E. 5.3.1).
6.2.2 Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit müssen gestützt auf
die erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunter-
schiede der verschiedenen Spitäler untersucht werden. Die Wirtschaftlich-
keitsprüfung kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden. Tarif-
vergleiche zwischen Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte Anfor-
derungen erfüllt sind. So muss eine taugliche Vergleichsbasis bestehen,
was nur dann der Fall ist, wenn Kosten einander gegenübergestellt wer-
den, die auf vergleichbare Leistungen entfallen. In diesem Sinne sind zu-
nächst die Leistungen eines Spitals sowie die darauf entfallenden Kosten
zu bestimmen und diese sodann den Leistungen und Kosten eines oder
mehrerer anderer Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberzustellen. Der an
Hand der Zahlen der Referenzspitäler ermittelte Wert wird als Benchmark
(oder als Referenz- oder Vergleichswert) bezeichnet. Das zu beurteilende
Spital und die Referenzspitäler müssen über dieselben rechnerischen
Grundlagen in Form von Kostenrechnungen verfügen. Zudem müssen die
Leistungen und Kosten des zu beurteilenden Spitals und der Referenzspi-
täler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und vergleichbar sein (je
nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsichtlich Versorgungs-
stufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und Art sowie
Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotellerie/Service
und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu vermuten,
dass auch deren Kosten gleich hoch liegen werden. Falls dies im Einzelfall
nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für bestimmte Leistungen hö-
here Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital diese Ver-
mutung umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig begründet.
Wenn dies nicht gelingt, ist anzunehmen, dass die höheren Kosten min-
destens teilweise auf einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung beru-
hen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli
2013 E. 5.3.2 und C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2; BVGE
2010/25 E. 7.1; RKUV 3/2005 159 ff. E. 11.1).
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 23
6.2.3 Verschiedene Spitäler im Kanton Bern rechneten bereits vor der Ein-
führung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG mit-
tels Fallpauschalen ab (z.B. D._______spital, Spital E._______, Spitäler
F._______ AG, Regionalspital Interlaken, Spital G._______ und Spital
H._______ AG, vgl.
facturant_apdrg_d.pdf> zuletzt besucht am 14. Juli 2015; I._______ Klini-
ken Bern [Klinik J._______, Klinik K._______ und L._______Spital], vgl.
Jahresbericht/Qualitätsbericht 2011/12,
tent/dam/global/Allgemeine%20Seite/PDF/DE/Ueber%20uns/Geschaefts-
%20und%20Qualitaetsbericht/I.________ Jahresbericht_Qua-
lit%C3%A4tsbericht_DE_2011_12.pdf> zuletzt besucht am 14. Juli 2015;
J._______ AG Bern [Klinik J. ._______ und Klinik K._______], vgl. Ge-
schäftsbericht der J. ._______ AG Bern 2009,
edieJ._______.ch/content/documents/soho_GB2009.pdf> S. 8 zuletzt be-
sucht am 14. Juli 2015; Klinik L._______ AG vgl.
/kuv/spitalstatistik/data/download/kzp09_ publika-
tion.pdf?webgrab=ignore> zuletzt besucht am 14. Juli 2015). Mit dem Pa-
tientenklassifikationssystem "All Patient Diagnosis Related Groups" (AP-
DRG-System) ist es grundsätzlich möglich, die Spitäler inner- und ausser-
kantonal direkt zu vergleichen, unabhängig vom Tätigkeitsbereich und der
Krankenhaustypologie (vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai
2011 E. 8.4.6.2; BVGE 2010/62 E. 6.11).
6.2.4 Liegen einheitliche Patientenklassifikationssysteme im Sinne von
"Diagnosis Related Groups" (DRG-Systeme) vor, werden diese im Rahmen
von Wirtschaftlichkeitsvergleichen zur Leistungsermittlung herangezogen.
Ansonsten können die medizinische Statistik des Bundesamts für Statistik
(BFS) oder allenfalls kantonale Leistungsstatistiken bei innerkantonalen
Vergleichen als einheitliche Grundlagen herangezogen werden. Die anre-
chenbaren Kosten werden aufgrund von Kostenrechnungen ermittelt, wel-
che insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger
und die Leistungserfassung umfassen müssen (vgl. Art. 49 KVG in Verbin-
dung mit Art. 9 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leis-
tungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der
Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 [VKL, SR 832.104]).
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Zuweisung und
Sicherung der Kapazitäten in der Spitalliste die Angebote der Leistungser-
bringer tatsächlich evaluiert und in diesem Zusammenhang unter anderem
eine rechtsgenügliche Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen hat.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 24
6.3.1 Es findet sich in den Akten kein Hinweis auf die Durchführung eines
Kosten-/Leistungsvergleichs. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, ei-
nen solchen durchgeführt zu haben. Im Gegenteil räumte sie in ihrer Ver-
nehmlassung vom 20. Juli 2012 ausdrücklich ein, da Kostendaten der Leis-
tungserbringer in ausreichender Qualität gefehlt hätten, um Kostenverglei-
che anzustellen, sei der Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Leistungser-
bringung zwischen den evaluierten Spitälern in der Akutsomatik anhand
der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer vorgenommen worden (Vernehm-
lassung C-2386/2012 S. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in seinem Entscheid C-
325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 5.2.3 betreffend die Spitalliste 2010 des
Kantons Bern fest, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der durch-
schnittlichen stationären Aufenthaltsdauer den bundesrechtlichen Anforde-
rungen nicht genügt.
Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung geht es um Kostenvergleiche. Die Höhe
der schweregradbereinigten Fallkosten eines Spitals widerspiegelt den Ef-
fizienz- und Wirtschaftlichkeitsgrad seiner Leistungserbringung. Dieser
wird durch die spezifische Situation des Spitals beeinflusst. Die Anwen-
dung des Kriteriums Aufenthaltsdauer als Indikator für die Wirtschaftlichkeit
ist nicht ausreichend, um die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Leistungs-
erbringung zu widerspiegeln. Entscheidend für die Beurteilung der Wirt-
schaftlichkeit bzw. ob die Leistungserbringung eines Spitals wirtschaftlich
ist, ist vielmehr der Vergleich der Fallkosten der einzelnen Spitäler unter
Berücksichtigung des jeweiligen Patientenmixes.
6.3.2 Die Vorinstanz begründete die Unterlassung der Wirtschaftlichkeits-
prüfung anhand von Kostenvergleichen mit dem Fehlen einer einheitlichen
Rechnungslegung der Spitäler im Kanton Bern. Die Vorinstanz macht mit
andern Worten geltend, es sei ihr gar nicht möglich gewesen, einen Kos-
tenvergleich vorzunehmen.
Die Vorinstanz wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, Spitäler, die im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits das Patien-
tenklassifikationssystem APDRG eingeführt hatten, mit Spitälern, die eben-
falls nach APDRG abrechneten, zu vergleichen (vgl. E. 6.2.3 hiervor). Bei
Spitälern, welche das APDRG-System nicht kannten, hätte die Vorinstanz
im Rahmen des Kostenvergleichs stattdessen beispielsweise die medizini-
sche Statistik des BFS oder allenfalls kantonale Leistungsstatistiken als
einheitliche Grundlagen heranziehen können (vgl. E. 6.2.4 hiervor). Der
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 25
Vorinstanz wäre es somit durchaus möglich gewesen, eine Wirtschaftlich-
keitsprüfung vorzunehmen.
6.3.3 Wenn die Vorinstanz im Übrigen der Ansicht ist, eine Wirtschaftlich-
keitsprüfung erst nach Vorliegen der Grundlagen für SwissDRG durchfüh-
ren zu können, dann hat sie die Spitalliste verfrüht erlassen. Art. 58a Abs.
2 KVV schreibt den Kantonen zwar eine periodische Überprüfung der Pla-
nung vor, gemäss Abs. 3 der UeB KVG sind die Kantone jedoch nicht ver-
pflichtet, sondern lediglich berechtigt, ihre Spitalplanungen vor dem 31. De-
zember 2014 den neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen (vgl. Ur-
teil des BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.5.1). Die Vorinstanz hätte
somit durchaus in einem ersten Schritt die nötigen Grundlagen im Hinblick
auf die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs.
1 KVG (SwissDRG) schaffen und erst in einem zweiten Schritt gestützt da-
rauf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich durchführen und die Spitalliste er-
lassen können. Bei den Grundlagen im Hinblick auf die Schaffung der Fall-
pauschalen handelt es sich um eine einheitliche Rechnungslegung, die es
den Kantonen im Zusammenhang mit dem Erlass der Spitalliste und der
Erteilung von Leistungsaufträgen eben gerade ermöglicht, einen Kosten-
vergleich durchzuführen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Wirtschaftlichkeitsprüfung gestützt auf die durchschnittliche statio-
näre Aufenthaltsdauer den bundesrechtlichen Anforderungen nicht ent-
spricht. Damit ist die gesamte Versorgungsplanung 2011-2014, welche
Grundlage für die Spitalliste 2012 bildet, bundesrechtswidrig erfolgt, so-
dass die angefochtene Verfügung ihrerseits rechtswidrig ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 6.1). Die
angefochtene Verfügung vom 4. April 2012 ist damit aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren von der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2012 vorgebrachten
Rügen einzugehen.
7.
Es folgen Erwägungen zur Verfügung vom 26. Februar 2014 betreffend die
Spitalliste 2014.
7.1 Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs hinsichtlich der Verfügung vom 26. Februar 2014 geltend.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 26
Die Spitalliste 2014 beruht auf derselben Versorgungsplanung 2011-2014
wie die Spitalliste 2012. Ob das rechtliche Gehör hinsichtlich der Spitalliste
2014 gewährt wurde, kann vorliegend offen bleiben, da die Versorgungs-
planung 2011-2014, auf welche sich die Spitalliste 2014 stützt (vgl. Verfü-
gung vom 26. Februar 2014 E. 1.1), nicht rechtskonform ist (vgl. E. 6.4
hiervor), womit die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2014 betref-
fend die Spitalliste 2014, wie zu zeigen sein wird, bereits aus diesem Grund
aufzuheben ist.
7.2 Das BAG brachte sinngemäss vor, die Beschwerdeführerin erfülle die
Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst.
a-c KVG nicht, womit sie bereits aus diesem Grund nicht auf die Spitalliste
aufgenommen werden könne (vgl. Stellungnahme BAG C-1874/2014 act.
8 S. 6, 7).
7.2.1 Um zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zuge-
lassen zu werden, muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung
gewährleisten sowie über das erforderliche Fachpersonal und zweckent-
sprechende medizinische Einrichtungen verfügen (Dienstleistungs- und
Infrastrukturvoraussetzung, Art. 39 Abs. 1 Bst. a - c KVG). Die Prüfung der
Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzung erfolgt in erster Linie
durch die Behörden des Standortkantons, welche aufgrund ihrer besonde-
ren Kenntnisse der lokalen Verhältnisse dazu am besten in der Lage sind.
7.2.2 Ob eine Einrichtung ein Spital ist und die bundesrechtlichen Voraus-
setzungen erfüllt, prüft somit in erster Linie der Kanton, in welchem diese
Einrichtung liegt. Einrichtungen, die über eine kantonale Betriebsbewilli-
gung als Spital verfügen, genügen in der Regel diesen Voraussetzungen.
Anlass zur Überprüfung gibt es hingegen dann, wenn eine Einrichtung, de-
ren Aufnahme in die Spitalliste umstritten ist, nicht über eine kantonale Be-
triebsbewilligung als Spital verfügt oder sich aus den Akten Hinweise da-
rauf ergeben, dass sie den vom KVG aufgestellten Erfordernissen bestref-
fend Dienstleistungen und Infrastruktur nicht entspricht (Urteil des Bundes-
rates vom 1 November 2006, KV 385 E. 2.1).
Die Vorinstanz hält in Ziffer 2 ihrer Schlussbemerkungen vom 13. Februar
2015 zu Recht fest (C-1874/2014 act. 16 S. 2), die Betriebsbewilligung sei
in Artikel 120 SpVG verankert und regle lediglich die Grundvoraussetzun-
gen eines Spitalbetriebs nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG, nicht aber die
spezifischen Anforderungen, die ein Spital erfüllen müsse, um einen Leis-
tungsauftrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG auf der Spitalliste zu erhalten.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 27
Die Prüfung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen nach
Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG erfolge in erster Linie im Rahmen des Betriebs-
bewilligungsverfahrens durch den Standortkanton. Die erteilte Betriebsbe-
willigung decke nur die ersten drei Erfordernisse von Art. 39 Abs. 1 ab, die
erfüllt sein müssten, um über die obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung Behandlungen in Rechnung stellen zu dürfen.
Gemäss Art. 120 SpVG wird eine Betriebsbewilligung als Spital erteilt,
wenn der Leistungserbringer unter anderem Gewähr für die fachgerechte
medizinische Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten bietet
(Bst. a), über zweckentsprechende Räumlichkeiten und medizinische Ein-
richtungen (Bst. b) verfügt, eine zweckentsprechende pharmazeutische
Versorgung gewährleistet (Bst c) sowie über ein sachgerechtes Notfallkon-
zept (Bst. f) verfügt. Es ist davon auszugehen, dass ein Spital, welches
eine Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 120 SpVG hat, die Vorausset-
zungen gemäss Art. 39 Bst. a-c KVG erfüllt. Der Kanton Bern überprüft
periodisch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Falls dies
nicht der Fall ist, wird die Betriebsbewilligung entzogen (vgl. Art. 118 Abs.
2 SpVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 SpVG).
Auf Anfrage teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, die
Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Erlasses der Spitallisten 2012
und 2014 über eine (bernische) Betriebsbewilligung verfügt. Diese sei nach
Art. 123 Abs. 2 SpVG erst am 1. September 2014 dahingefallen, als Herr
Dr. B._______ seine Tätigkeit aufgegeben habe. Ausschlaggebend ist vor-
liegend einzig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der
Spitallisten 2012 und 2014 über eine Betriebsbewilligung verfügte und da-
mit davon auszugehen ist, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 39
Abs. 1 Bst. a-c erfüllte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass
die Klinik A._______ den vom KVG aufgestellten Erfordernissen betreffend
Dienstleistungen und Infrastruktur im Verfügungszeitpunkt vom 4. April
2012 bzw. 26. Februar 2014 nicht entsprochen hätte. Dass diese Voraus-
setzungen zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wegfall der Betriebsbe-
willigung per 1. September 2012 nicht mehr gegeben waren, ist für die Be-
urteilung des vorliegenden Falles irrelevant.
7.3 Die Vorinstanz brachte vor, die Wirtschaftlichkeit sei nicht alleiniges Be-
urteilungskriterium. Ein Spitalstandort könne nicht aufgrund einer wirt-
schaftlichen Leistungserbringung die Zuteilung eines Leistungsauftrages
für eine bestimmte Leistungsgruppe verlangen, wenn er die medizinisch-
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 28
fachlichen Anforderungen der Leistungsgruppensystematik für diese Leis-
tungsgruppe nicht erfülle. Diese Anforderungen seien Ausfluss der in der
Krankenversicherungsgesetzgebung geforderten Qualität der Leistungser-
bringung. Die Beschwerdeführerin erfülle diese Anforderungen nicht. Da-
her könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bei diesen Leistungs-
aufträgen wirtschaftlich arbeiten würde (vgl. Vernehmlassung C-1874/2014
act. 6 S. 3).
7.3.1 Die Spitalplanung ist ein zweistufiger Prozess. Zuerst erfolgt die Pla-
nung und danach gestützt auf die Planung die Spitalliste. Beruht die Spi-
talliste auf einer nicht gesetzeskonformen Planung, ist sie ihrerseits nicht
gesetzeskonform und damit für das Beschwerde führende Spital nicht an-
wendbar. Daher spielt es keine Rolle, ob eine Leistungserbringerin die An-
forderungen der Leistungsgruppensystematik für eine bestimmte Leis-
tungsgruppe der Spitalliste erfüllt oder nicht, wenn die Spitalliste auf einer
nicht gesetzeskonformen Planung beruht.
7.3.2 Die Spitalliste 2014 stützt sich auf die Versorgungsplanung 2011-
2014. Wie weiter oben erörtert (vgl. E. 6.4), ist die Versorgungsplanung
2011-2014 bundesrechtswidrig erfolgt, da die von der Vorinstanz vorge-
nommene Wirtschaftlichkeitsprüfung gestützt auf die durchschnittliche Auf-
enthaltsdauer den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
Hinzukommt, dass Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG von den Kantonen eine be-
darfsgerechte Versorgungsplanung verlangt. Vor Erlass einer neuen Spi-
talliste ist der Sachverhalt mit Blick auf die Beurteilung der Versorgung
nochmals abzuklären und die Planung zu überarbeiten. Wenn die Spital-
liste 2012 aufgrund einer gesetzeskonformen Planung erstellt worden
wäre, was wie erörtert nicht der Fall ist (vgl. E. 6.4), würde das in der Spi-
talliste 2012 festgesetzte Angebot demjenigen für die Gewährleistung der
Versorgung gemäss den Planungskriterien des Bundesrates (Art. 58b Abs.
3 und 1 KVV) entsprechen. Eine Reduktion oder Erhöhung dieses Ange-
bots würde daher zu einer Unter- oder Überversorgung in den betroffenen
Leistungsgruppen führen. In diesem Sinn widerspricht der Regierungsrat
seiner Planung, wenn er bei der Überführung der Spitalliste 2012 in eine
Spitalliste 2014 mittels Leistungsgruppensystematik das Angebot verän-
dert, ohne zuerst die Planung entsprechend überarbeitet zu haben.
7.3.3 Damit ist die Spitalliste 2014, mangels gesetzeskonformer Planung,
rechtswidrig erfolgt, der angefochtene RRB Nr. 258/2014 vom 26. Februar
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 29
2014 betreffend die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren von der Beschwer-
deführerin vorgebrachten Rügen hinsichtlich dem RRB Nr. 258/2014 vom
26. Februar 2014 einzugehen und zu beurteilen, ob die Leistungsgruppen-
systematik dem Bundesrecht entspricht und die Beschwerdeführerin die
Anforderungen an die Leistungsgruppen der Spitalliste 2014 erfüllen
würde.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Regierungsratsbe-
schlüsse vom 4. April 2012 und vom 26. Februar 2014 betreffend die Be-
schwerdeführerin aufzuheben sind und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Rahmen der Neubeurteilung wird die
Vorinstanz eine bundesrechtskonforme Planung und dabei insbesondere
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand von Kostenvergleichen durchfüh-
ren müssen. In diesem Sinne sind die Beschwerden vom 30. April 2012
und vom 7. April 2014 gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wurde und
die angefochtenen Verfügungen vom 4. April 2012 und vom 26. Februar
2014 nicht gegenstandslos geworden sind.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterlie-
genden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind die geleisteten Kostenvor-
schüsse von je Fr. 4'000.- im Verfahren C-2386/2012 und C-1874/2014,
das heisst insgesamt Fr. 8'000.-, zurückzuerstatten. Diese ist aufzufordern,
dem Bundesverwaltungsgericht eine Zahlstelle bekannt zu geben.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 30
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 2 VGKE).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschä-
digung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, so-
wie den Akten. Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der
Basis einer Kostennote ist es Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in wel-
chem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertre-
tung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE). Die eingereichte Kos-
tennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14
Abs. 1 VGKE), so dass aus ihr ersichtlich ist, welche Arbeiten durchgeführt
worden sind, wieviel Zeit vom Vertreter zu welchem Tarif aufgewendet und
wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt
hat.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 13. Februar 2015 die
Kostennoten für das Verfahren C-2386/2012 und für das Verfahren C-
1874/2014 ein. Beide Kostennoten enthalten lediglich den Gesamtbetrag
sowie sehr summarisch gewisse Arbeiten, die ausgeführt worden sind (z.B.
Besprechungen mit Klient, telefonische Kontakte und Korrespondenzen
mit Klientschaft, rechtliche Abklärungen, Prüfen Beschluss betreffend Spi-
talliste), ohne weitere Angabe darüber, mit welchem Zeitaufwand diese Ar-
beiten erledigt worden sind. Teilweise ist nicht einmal ersichtlich, wann die
Arbeiten ausgeführt worden sind. Daher kann von einer detaillierten Kos-
tennote keine Rede sein. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote ist die
Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermes-
sen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerdeführerin machte für das Verfahren C-2386/2012 einen Auf-
wand von 46 Stunden geltend. Mangels detaillierter Kostennote ist dieser
Aufwand nicht nachvollziehbar. Unter Würdigung der eingereichten
Rechtsschriften sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwandes ist im vorliegenden Fall ein zeitlicher Aufwand von
maximal 40 Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz für Anwälte und
Anwältinnen beträgt gemäss Art. 8ff. VGKE mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.- (exkl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der Komplexität des
vorliegenden Sachverhaltes und dem hohen Abklärungsaufwand erscheint
ein Stundenansatz von Fr. 280.- als gerechtfertigt. In Anbetracht dieser
Umstände ist die Kostennote insoweit zu kürzen, als im vorliegenden Fall
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 31
ein Gesamtaufwand von maximal 40 Stunden angemessen erscheint und
das anwaltliche Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 280.- auf Fr.
11'200.- (exkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Fr. 115.- Auslagen (exkl. Mehr-
wertsteuer) bestimmt wird, was insgesamt eine Entschädigung in der Höhe
von Fr. 12'220.20 (inkl. Mehrwertsteuer) ergibt.
Für das Verfahren C-1874/2014 machte die Beschwerdeführerin einen
Aufwand von 44.5 Stunden geltend. Mangels detaillierter Kostennote ist
dieser Aufwand nicht nachvollziehbar. Dieser ausserordentlich hohe Auf-
wand ist in keiner Weise gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin auf
Materialien aus dem Verfahren hinsichtlich der Spitalliste 2012 abstellen
konnte, sich gleiche Rechtsfragen wie im Verfahren C-2386/2012 stellen
und sich die Spitalliste 2014 auf dieselbe Versorgungsplanung 2011-2014
wie die Spitalliste 2012 bezieht. Unter Würdigung der eingereichten
Rechtsschriften sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwandes ist im vorliegenden Fall die Kostennote insoweit zu
kürzen als ein zeitlicher Gesamtaufwand von maximal 25 Stunden gerecht-
fertigt ist, womit das anwaltliche Honorar bei einem erhöhten Stundenan-
satz von Fr. 280.- auf Fr. 7'000.- (exkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Fr. 97.-
Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) bestimmt wird, was insgesamt eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 7'664.80 (inkl. Mehrwertsteuer) ergibt.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 32
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig und tritt mit Eröffnung
in Rechtskraft.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2386/2012; C-1874/2014
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-2386/2012 und C-1874/2014 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind,
in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 4.
April 2012 und vom 26. Februar 2014 betreffend die Beschwerdeführerin
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in den beiden Verfahren von insgesamt Fr. 8'000.- wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 12'220.20.- im Verfahren C-2386/2012 und
Fr. 7'664.80 im Verfahren C-1874/2014 zugesprochen. In der Parteient-
schädigung sind der Auslagenersatz und der Mehrwertsteuerzuschlag
i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE mitenthalten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519, Spitalliste 2012; Ref-Nr. 0258/2014, Spi-
talliste 2014; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Versand: