B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2387/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
F._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-2387/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1967) reiste am
8. August 2008 zu Besuchszwecken zusammen mit ihren Söhnen
A._______ (geb. 1994) und B._______ (geb. 1997) sowie ihrer Tochter
C._______ (geb. 2002) in die Schweiz ein. Das Amtsstatthalteramt
S._______ bestrafte die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom
7. Januar 2009 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts
und Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit mit einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (vgl. Akten des Migration-
samts des Kantons Luzern [LU act.] 4 S. 14). Das Migrationsamt des
Kantons Luzern wies die Beschwerdeführerin mit Wegweisungsentscheid
vom 12. Januar 2009 an, die Schweiz gemeinsam mit ihren drei Kindern
zu verlassen (vgl. LU act. 6 S. 16 f.). Die beiden Söhne A._______ und
B._______ verliessen die Schweiz freiwillig am 4. Februar 2009. Die Be-
schwerdeführerin verblieb jedoch mit ihrer Tochter C._______ im Land
(vgl. LU act. 16 S. 66).
B.
Am 27. Januar 2009 ersuchte V._______ – der gemäss eigenen Angaben
für die Tochter C._______ eine «Art Vaterschaftserklärung» unterschrie-
ben hatte – um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorberei-
tung der Heirat in der Schweiz sowie Einschulung der Tochter (vgl. LU
act. 8 S. 35 f. u. act. 9 S. 43 ff.). Das Migrationsamt des Kantons Luzern
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2009 ab und forderte
die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis spätestens am 3. April 2009
zu verlassen (vgl. LU act. 16 S. 65 ff.). Mit Schreiben vom 25. März 2009
wandte sich V._______ erneut ans Migrationsamt und bat darum, sein
«Gesuch vom 27.01.2009 für nichtig zu erklären». Die Beschwerdeführe-
rin habe ihn am 21. März 2009 bedroht und beschuldige ihn zu Unrecht,
sie geschlagen und sexuell genötigt zu haben. Zudem habe sie ihn belo-
gen, als sie gesagt habe, dass der leibliche Vater der Tochter gestorben
sei. Die Beschwerdeführerin suche im Internet bereits wieder einen Mann
und arbeite, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen (vgl. LU
act. 17 S. 69). Die Vorfälle vom 21. März 2009 führten zu einer polizeili-
chen Intervention, wobei die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten
anlässlich der polizeilichen Befragungen erheblich differierten (vgl. LU
act. 22 S. 79 ff.), und hatten keine strafrechtlichen Konsequenzen. Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement wie auch das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern wiesen die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfü-
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Seite 3
gung des Migrationsamts vom 20. März 2009 erhobenen Beschwerden
mit Entscheiden vom 17. Juli 2009 bzw. 18. März 2010 ab und begründe-
ten dies u.a. damit, dass V._______ noch verheiratet und nicht der Vater
von C._______ sei (vgl. LU act. 39 S. 189 ff. sowie act. 54 S. 216 ff.). Das
Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist, die Schweiz
gemeinsam mit ihrer Tochter bis am 30. April 2010 zu verlassen (vgl. LU
act. 54 S. 225).
C.
Die Beschwerdeführerin heiratete am 23. April 2010 in T._______ den
Schweizer Bürger E._______ (geb. 1950; vgl. LU act. 52 S. 213 f.) und
erhielt gemeinsam mit ihrer Tochter C._______ eine Aufenthaltsbewilli-
gung, welche letztmals bis zum 23. April 2012 verlängert wurde. Am
24. Februar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt
des Kantons Bern eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Bern [BE act.] 279 f.). Das
bernische Migrationsamt stellte fest, dass die Ehegatten seit dem Som-
mer 2011 getrennt lebten. Mit Schreiben vom 23. April 2012 bat das Mig-
rationsamt die Ehegatten, verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten
(vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 86 ff.). Die Be-
schwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 7. Mai 2012 aus, sie ha-
be ihren Ehemann im Juli 2009 kennengelernt. Sie hätten am 23. April
2010 geheiratet. Nach einem Jahr habe er begonnen, immer stärker zu
trinken, weshalb er immer öfter gegen sie und ihre Tochter handgreiflich
geworden sei. Am 10. Juni 2011 habe er sie gestossen, sie habe sich
deshalb die oberen Zähne abgebrochen und weitere Verletzungen zuge-
zogen. Am 7. August 2011 habe er sie mit heissen Lumpen verbrannt.
Später habe er sie gebeten, wieder nach Hause zu kommen, was sie ge-
tan habe. Am 30. August 2011 habe er aber wieder Gewalt gegen sie
ausgeübt, worauf sie die Polizei gerufen habe, welche ihn aus der Woh-
nung gewiesen habe. Am 1. September 2011 habe sie mit ihrer Tochter
eine eigene Wohnung beziehen können. Sie könne sich mit ihm keine
Zukunft mehr vorstellen, da sie nun wisse, dass er auch seine beiden Ex-
Frauen geschlagen habe. Sie würde gerne mit ihrer Tochter in der
Schweiz bleiben, wo ein grosser Teil ihrer Familie lebe, eine neue Bezie-
hung aufbauen und später heiraten (vgl. BFM act. 1 S. 33 ff.). E._______
führte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2012 aus, er habe seiner Ehefrau
anfangs vertraut, nach der Heirat aber bemerkt, dass es sich um eine
Scheinehe handle. Sie habe oft Streit provoziert und danach die Polizei
gerufen. Er sei nach der Arbeit nicht mehr gerne nach Hause gegangen.
Seine Ehefrau habe ihn im Sommer 2011 wegen häuslicher Gewalt ange-
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Seite 4
zeigt, obwohl sie Gewalt gegen ihn ausgeübt habe. Sie lebten seit dem
2. September 2011 getrennt, für eine gemeinsame Zukunft bestehe keine
Chance mehr (vgl. BFM act. 1 S. 36 ff.).
D.
Das Migrationsamt des Kantons Bern unterbreitete die Angelegenheit am
21. August 2012 dem Bundesamt für Migration (Bundesamt, BFM) und
ersuchte um Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung. Die Beschwer-
deführerin lebe seit dem 8. August 2011 getrennt von ihrem Ehemann
E._______. Sie mache geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu
sein. Es lägen diverse Polizeirapporte und eine Bestätigung der Kantons-
polizei O._______ vor. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juni
2012 als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und werde ergänzend durch
den Sozialdienst unterstützt, dies auch weil der Ehemann zurzeit keine
Unterhaltsbeiträge bezahle. Aufgrund Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Auslän-
dergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) stimme man der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu (vgl. BFM act. 1 S. 89 f.).
E.
Mit Schreiben vom 11. September 2012 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. BFM act. 3 S. 93 f.). Die Be-
schwerdeführerin liess sich am 11. Oktober 2012 vernehmen und machte
geltend, sie habe seit dem Jahr 2010 praktisch durchgehend Deutschkur-
se besucht. Sie sei sehr engagiert und habe sowohl auf ihrer Arbeitsstelle
wie auch privat viel mit Menschen zu tun, welche nur Deutsch sprächen.
Sie sei einzig wegen der schwierigen Trennungssituation auf Sozialhilfe
angewiesen. Ihr Arbeitspensum könne sie nicht erhöhen, weil ihre Tochter
betreut werden müsse. Sie sei nachweislich zum Opfer ehelicher Gewalt
geworden. Ihre Tochter sei in der Schweiz gut integriert, bei einer Rück-
kehr nach Brasilien würde sie aus ihren sozialen Strukturen herausgeris-
sen und in ein absolut unbekanntes Umfeld zurückgeführt. Bei C._______
sei ein Gehirntumor festgestellt worden, der operativ entfernt werden
müsse. Sie sei auf das Fachwissen der hiesigen Ärzte angewiesen. Ihre
anderen Kinder lebten in Brasilien bei ihrem Vater und seien dort glück-
lich. Mit Eingaben vom 27. November 2012, 16. Januar 2013 und
20. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein
(vgl. BFM act. 6 S. 117 ff., act. 10 S. 124 f. und act. 13 S. 134 ff.).
F.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 26. März 2013 die Zustimmung
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zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz weg, wobei ihr eine Ausreisefrist von acht Wo-
chen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begrün-
dung hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Hei-
rat mit E._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Gleichzeitig sei
der Aufenthalt der Tochter C._______ geregelt worden. Der gemeinsame
Haushalt des Ehepaares sei am 1. September 2011 einvernehmlich auf-
gehoben worden. Eine Berufung auf Art. 49 AuG komme nicht in Betracht.
Das eheliche Zusammenleben habe keine drei Jahre gedauert, weshalb
es für die Bewilligungsverlängerung wichtiger persönlicher Gründe ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bedürfe. Die Voraussetzungen des nach-
ehelichen Härtefalls seien nicht erfüllt. Eine systematische Misshandlung
sei weder dargetan noch glaubhaft. Die Umstände, die zum Strafbefehl
vom 5. September 2012 geführt hätten, reichten nicht aus, einen nach-
ehelichen Härtefall zu begründen. Die Wiedereingliederung im Heimat-
staat erscheine möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei erst
im Alter von 41 Jahren in die Schweiz eingereist, so dass von einer Ver-
wurzelung im Heimatland auszugehen sei. Dies gelte umso mehr, als sie
die Kontakte zu ihren dort lebenden Söhnen aufrecht erhalten habe. Die
Tochter C._______ sei Brasilianerin, im Alter von 6 Jahren in die Schweiz
gekommen und nun 11-jährig. Auch für sie sei es zumutbar, nach Brasi-
lien zurückzukehren. Sie spreche offenbar gut Portugiesisch, und die Er-
fahrung zeige, dass sich Kinder mit Unterstützung der Bezugspersonen
rasch an neue Gegebenheiten anpassen könnten. Der aufgrund der ver-
grösserten Rachenmandeln erfolgte operative Eingriff sei im Januar 2013
problemlos verlaufen. Die soziale Wiedereingliederung werde allenfalls zu
Beginn etwas schwierig sein, sei aber nicht stark gefährdet. Eine über-
durchschnittliche Integration liege nicht vor. Weder die Voraussetzungen
eines nachehelichen Härtefalls noch die Voraussetzungen einer Härtefall-
regelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG seien erfüllt.
G.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April
2013, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom 26. März 2013 aufzu-
heben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung
lässt sie vorbringen, E._______ sei regelmässig gewalttätig geworden.
Die Polizei habe deshalb seit Februar 2011 mehrmals gerufen werden
müssen. Im Sommer 2011 sei die Situation eskaliert. Sie habe die physi-
sche und psychische Gewalt ihres Ehemannes nicht länger ertragen und
auch ihre Tochter schützen müssen. Die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts sei der einzige Ausweg gewesen. Das Eheschutzgesuch sei
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sofort nach dem 11. August 2011 eingereicht worden, und parallel dazu
sei gegen den Ehemann ein Strafverfahren eröffnet worden. Eine durch
das Gericht erarbeitete Trennungsvereinbarung habe er nicht akzeptiert.
Er behaupte nun, es handle sich um eine Scheinehe, weshalb er keinen
Unterhalt bezahlen müsse. Aufgrund dieses verletzenden Verhaltens ha-
be das Gericht erst am 18. Juni 2012 einen Entscheid fällen können, den
E._______ aber angefochten habe. Auch gegen den Strafbefehl vom
5. September 2012 habe er Einsprache erhoben. Sie müsse vom Sozial-
amt unterstützt werden, weil er ihr nie Unterhalt bezahlt habe. Nach ihrem
Auszug habe sie erfahren, dass er bereits ihre Vorgängerin misshandelt
und schon damals wegen häuslicher Gewalt verurteilt worden sei. Ihr
Ehemann sei wegen mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen wor-
den. Er habe ihre Tochter und sie terrorisiert. Die kontinuierliche Gewalt
habe sich systematisch wiederholt, dies sei auch der Nachbarin aufgefal-
len. Es habe ihr nicht zugemutet werden können, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten. Sowohl sie als auch ihre Tochter seien in der
Schweiz sehr gut integriert. Ihre Tochter besuche die Primarschule, spre-
che Dialekt und sei der portugiesischen Sprache nicht mehr mächtig.
Müsste sie die Schweiz verlassen, würde dies dem Kindeswohl zutiefst
widersprechen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 14. Mai
2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gut und setzte RA Katrin Zumstein als amtliche Anwältin ein.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 21. Mai 2013 den Ehe-
schutzentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2013
ein und führte aus, der Entscheid zeige, dass der Ehemann einen aus-
sichtslosen Prozess geführt habe. Dies verdeutliche die psychische Un-
terdrückung, die sie – zusammen mit den immerwährenden physischen
Übergriffen – zum Opfer systematischer Gewalt gemacht hätten.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Es treffe
zu, dass die Reintegration der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im
Heimatland mit Anfangsschwierigkeiten verbunden sein könnte. Die Toch-
ter befinde sich jedoch noch in einem anpassungsfähigen Alter. Es sei
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davon auszugehen, dass sie nach wie vor Portugiesisch verstehe und
spreche, auch habe sie in Brasilien ihre beiden älteren Brüder.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 26. Juni 2013 Gelegenheit, bis zum 27. August
2013 allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin
machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 26. Septem-
ber 2013 beim Regionalgericht O._______ die Akten des Strafverfahrens
gegen E.______ an. Eine Kopie dieses Schreibens ging zur Information
an die Beschwerdeführerin. Aus den Strafakten geht hervor, dass die Par-
teien anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2013 insb. folgende
Vereinbarungen trafen, welche vom Gericht genehmigt wurden und zur
provisorischen Einstellung des Verfahrens führten:
«1. E._______ und F._______ bedauern ihre Auseinandersetzungen
während ihres Zusammenlebens.
2. F._______ beantragt die erneute provisorische Einstellung des Straf-
verfahrens (…).
3. Sie nimmt zur Kenntnis, dass sie berechtigt ist, ihre Zustimmung zur
provisorischen Einstellung innerhalt von sechs Monaten gegenüber dem
Gericht schriftlich zu widerrufen. Wird die Zustimmung innert dieser Frist
nicht widerrufen, wird die definitive Einstellung verfügt.
4. Sie verspricht, die Zustimmung zur Einstellung nur aus wichtigen
Gründen, die einen sachlichen Zusammenhang haben mit diesem Verfah-
ren, zu widerrufen.
5. Die Parteien erklären ihren Willen zur Aufnahme von Verhandlungen
betreffend den Abschluss einer Ehescheidungskonvention.»
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen Bezug genommen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung eine Verfügung
im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE
2011/1 E. 2).
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Seite 9
3.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung
durch das BFM. Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Zustimmung des Bundesamtes bedarf, ist im vorliegenden Fall unbestrit-
ten und ergibt sich aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des
BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online
abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grund-
lagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfah-
ren und Zuständigkeiten). Das Bundesamt kann die Zustimmung verwei-
gern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bun-
desamt ist bei seinem Entscheid über die Zustimmung nicht an die kanto-
nale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1591/2011 vom 6. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige
Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft
weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familienge-
meinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestan-
den hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das BFM zutreffend er-
kannte, dass sie angesichts der nur während ca. 16 Monaten in der
Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft (vgl. Sachverhalt Bst. C) we-
der gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 49 AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Umstritten
und zu prüfen ist einzig, ob sie einen Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hat, weil
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Seite 10
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich ma-
chen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Abs. 2 AuG).
5.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Bewilli-
gungsverlängerung – unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehege-
meinschaft – auch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Sinn und Zweck dieser Norm ist es,
Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden.
Zu berücksichtigen ist, wie sich die Verpflichtung der betroffenen Person,
die Schweiz nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlassen,
auf ihre persönliche Situation auswirkt. Die in Art. 50 Abs. 2 AuG ange-
führten Gründe können ihrem Ausmass und den Umständen entspre-
chend je für sich alleine einen wichtigen persönlichen Grund darstellen
(vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE; BGE 138 II
229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Steht fest, dass die betroffene Per-
son in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet war und ihr eine Fortfüh-
rung der ehelichen Beziehung nicht zugemutet werden konnte, ist dies
besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zu-
mutbar, wenn der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration
im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 3754). Ein persönlicher, nach-
ehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der betroffenen Person voraus, die mit ih-
rer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesen-
heitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1).
6.
6.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel,
Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE
136 II 1 E. 5 je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufent-
halt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische
Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt.
Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
C-2387/2013
Seite 11
betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre
Würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. In solchen
Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib
im Land gestellt werden. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt
bzw. psychischer Unterdrückung vom Täter soll durch die Bewilligungs-
frage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht
vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder
den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zwar kann die eheliche Gewalt für
sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, weitere Elemente zu berück-
sichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn die Intensität der ehe-
lichen Gewalt für sich selber hierzu nicht genügen würden, diese in Kom-
bination mit weiteren Elementen aber einem wichtigen persönlichen
Grund gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
6.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entspre-
chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss
die eheliche Gewalt bzw. häusliche Unterdrückung in geeigneter Weise
glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizei-
rapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Op-
ferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen etc.; vgl. Art. 77 Abs. 6 und
Abs. 6bis VZAE). Die Systematik der Misshandlung und die daraus entste-
hende subjektive Belastung muss objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit
Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1591/2011
E. 5.3). Keine Voraussetzung ist, dass eine strafrechtliche Verurteilung
vorliegt. Eine ausländerrechtlich relevante häusliche Gewalt kann auch
vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist
oder ein Strafverfahren – aus welchen Gründen auch immer – eingestellt
worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_221/2011 vom 30. Juli
2011 E. 2 mit Hinweis).
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehemann sei regelmässig ge-
walttätig geworden. Die Polizei habe seit Februar 2011 mehrmals gerufen
werden müssen. Im Sommer 2011 sei die Situation eskaliert. Sie habe die
physische und psychische Gewalt ihres Ehemannes nicht länger ertragen
und auch ihre Tochter schützen müssen. Sie verweist auf den (nicht
rechtskräftigen) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
vom 5. September 2012, womit ihr Ehemann wegen mehrfachen Tätlich-
keiten (begangen «am 10.06., 07.08., 01.09.2011 und zuvor», vgl. BFM
C-2387/2013
Seite 12
act. 4 S. 97) zu einer Busse von Fr. 450.– verurteilt worden sei. Die Vor-
instanz hält dagegen fest, der Strafbefehl reiche nicht aus, einen Härtefall
wegen ehelicher Gewalt zu begründen, zumal nicht dargelegt werde,
dass das Opfer weitere körperliche oder psychische Schäden erlitten ha-
be.
6.4 Die Ehepartner lernten sich im November 2009 über ein von der Be-
schwerdeführerin geschaltetes Inserat kennen. Im April 2010 fand unter
dem Druck der drohenden Wegweisung der Braut die Heirat statt. Das
Obergericht des Kantons Bern hielt fest, dass die Indizienlage nicht ge-
nüge, um von einer Scheinehe auszugehen. Zwischen den Parteien habe
eine echte Beziehung bestanden. Die Ehe sei tatsächlich gelebt worden,
wobei aber von Beginn weg keine solide Basis für eine langdauernde Be-
ziehung bestanden habe (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 14. Mai
2013, S. 6 f.). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die
Schweiz davon ausging, nur im Falle einer Heirat hier bleiben zu können
(vgl. LU act. 22 S. 93: «Meine Mutter wollte, dass ich in der Schweiz bei
ihr bleibe. Sie meinte ich könne nur hier bleiben wenn ich einen Mann
hier kennen lernen würde.»). Schon bald nach der Heirat kam es zwi-
schen den Ehegatten regelmässig zu Streitigkeiten. Gemäss Rapport
vom 7. September 2011 musste sich die Kantonspolizei ab Februar 2011
sieben Mal mit den Eheleuten befassen. Diese hätten sich insb. wegen fi-
nanzieller Probleme gestritten und sich gegenseitig beschuldigt, Alkoholi-
ker zu sein. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich einer Einvernahme
vom 11. August 2011 aus, ihr Ehemann habe sie am 7. August 2011 an
den Haaren gezogen, gegen die Wand gedrängt und ihr mit den «Knödli»
gegen die Stirn gedrückt. Vorher habe er sie noch nie geschlagen, sie
aber mehrmals «geschupst». Anlässlich einer Einvernahme vom 1. Sep-
tember 2011 sagte sie aus, ihr Ehemann habe sie gleichentags mit der
Hand ins Gesicht geschlagen und in die Brust gestossen. Die häusliche
Gewalt habe am 10. Juni 2011 begonnen. Sie hätten zwei Flaschen Wein
getrunken und sich wegen Geldproblemen gestritten. Er habe sie gegen
die Waschmaschine gestossen. Danach sei sie zu Boden gefallen und
habe sich die Oberlippe und drei Zähne aufgeschlagen. Insbesondere
aufgrund dieser Aussagen wurde ein Strafbefehl erlassen und der Ehe-
mann wegen mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt. Offensichtlich schenkte
die Staatsanwaltschaft der Sachdarstellung des Ehemannes (der behaup-
tete, er habe lediglich seine gewalttätige Ehefrau auf Distanz halten wol-
len) keinen Glauben. Am 22. Mai 2013 schlossen die Parteien eine ge-
C-2387/2013
Seite 13
richtliche Vereinbarung, die dazu führte, dass das Strafverfahren gegen
den Ehemann provisorisch eingestellt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. L).
6.5 Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ehelichen Auseinander-
setzungen zum Opfer von Tätlichkeiten wurde, kann als glaubhaft einge-
stuft werden, obwohl ihre Schilderungen beweismässig nur knapp unter-
legt werden. Am 7. August 2011 stellte die ausrückende Polizistin bei der
Beschwerdeführerin eine gerötete Stelle an der Stirn fest (vgl. Rapport
vom 7. September 2011, S. 2). Gemäss einem Arztbericht der Notfallsta-
tion des Spitals T._______ wurde sodann anlässlich einer Behandlung
vom 1. September 2011 (vgl. BFM act. 4 S. 98) eine leichte Kontusion
des rechten Auges sowie der linken Brust ohne sichtbare Prellmarken
festgestellt. Im Recht liegt zudem eine Beschreibung einer Nachbarin
(vgl. Beilage 9 zur Beschwerdeschrift), die ausführt, die Beschwerdefüh-
rerin sei an einem Tag im Juni 2011 mit geschwollenem Gesicht, abge-
brochenen Zähnen und aufgeschlagenen Lippen zu ihr gekommen, habe
aber aus Angst nicht sagen wollen, was passiert sei. Am 7. August 2011
habe sie ihr berichtet was vorgefallen sei, worauf sie die Polizei gerufen
habe. Betreffend die Aussagen der Nachbarin ist festzuhalten, dass das
Regionalgericht O._______ einen Beweisantrag, diese als Zeugin einzu-
vernehmen, abgewiesen hat, weil es sich nicht um eine Tatzeugin handle.
Aus diesem Grund ist die Stellungnahme der Nachbarin auch im vorlie-
genden Verfahren mit Zurückhaltung zu würdigen. Mit Bezug auf den Vor-
fall vom 10. Juni 2011 ist sodann festzuhalten, dass die Polizei hiervon
erst nachträglich erfuhr und dass weder ein Arzt- noch ein Zahnarztbe-
richt im Recht liegen, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der poli-
zeilichen Einvernahme vom 1. September 2011 behauptete, dass sie sich
die Oberlippe und drei Zähne aufgeschlagen habe und die Verletzungen
im Spital T._______ behandelt worden seien. Mit Bezug auf das Schrei-
ben der Tochter (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeschrift) ist sodann festzu-
halten, dass aufgrund der Wortwahl und insb. der Art und Zahl der darin
enthaltenen Fehler («Wo ich in der Schweiz kam»; «wo meine Mutter und
E._______ geheiratet hat war es eine Hölle mit E._______», «wir müssen
machen was er will aus wehren wir seine Diener» etc.) davon ausgegan-
gen werden muss, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben selber
verfasst hat. Die im Schreiben enthaltene Behauptung, der Ehemann ha-
be «immer vor meine Augen meine Mutter geschlagen», ist mit der Aus-
sage der Beschwerdeführerin, wonach sie erstmals im August 2011 ge-
schlagen worden sei, nicht vereinbar (vgl. Protokoll der polizeilichen Ein-
vernahme vom 1. September 2011, Ziff. 111 u 144). Die Abnahme weite-
rer Beweise ist nicht erforderlich, zumal der Sachverhalt aufgrund der
C-2387/2013
Seite 14
verschiedenen aktenkundigen Aussagen hinreichend feststeht und kein
Anlass besteht, an der Zuverlässigkeit dieser Aussagen zu zweifeln
(vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 12 N 27 ff.).
6.6 Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Sommer 2011 – im Kontext eskalierender ehelicher Auseinandersetzun-
gen und gegen Ende eines fortwährenden Zerrüttungsprozesses – zum
Opfer von Tätlichkeiten seitens des Ehemannes geworden ist. Der be-
hauptete Schweregrad (psychische Unterdrückung, immerwährende phy-
sische Übergriffe, systematische Gewalt) ist jedoch nicht glaubhaft. Die
Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass sie von ihrem Ehemann sys-
tematisch misshandelt und unterdrückt wurde. Anlässlich der polizeilichen
Einvernahmen sagte sie klar aus, dass ihr Ehemann erstmals am 10. Juni
2011 gewalttätig geworden sei (Stoss mit Sturz- und Verletzungsfolge)
und sie erstmals am 7. August 2011 geschlagen habe (s. vorne, E. 6.4),
mithin wenige Wochen vor der Trennung. Ihre Schilderungen betreffend
die erlittene Gewalt werden beweismässig allerdings nur knapp bzw. teil-
weise überhaupt nicht unterlegt (s. vorne, E. 6.5). Sie führte sodann mit
Schreiben vom 7. Mai 2012 aus, dass sie – nachdem sie eine Woche bei
einer Kollegin verbracht hatte – ca. Mitte August 2011 wieder bei ihrem
Ehemann eingezogen sei (vgl. BFM act. 1 S. 35). Auch dies deutet darauf
hin, dass die bis dahin nicht systematisch misshandelt worden war (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011
E. 3.2). Der Vorfall vom 1. September 2011 lässt wiederum nicht auf eine
systematische Misshandlung schliessen (vgl. den Polizeirapport vom
20. September 2011, wonach keine gravierenden Verletzungen festge-
stellt worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die
Beschwerdeführerin die Polizei für ihre Zwecke missbraucht habe).
6.7 Aus den vorliegenden Akten geht zwar hervor, dass der Ehemann –
wie die Beschwerdeführerin betont – wegen häuslicher Gewalt vorbestraft
ist (vgl. Beilage 10 zur Beschwerdeschrift). Offen bleiben muss, zu wel-
chem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin hiervon erfahren hat (vgl. ihre
Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2011,
Ziff. 58 f.: «Ich weiss, dass mein Ehemann E._______ vor mir schon an-
dere Frauen geschlagen hatte. Ich kenne seine Ex-Frau X._______ und
sie warnte mich vor ihm»). Festzuhalten ist sodann, dass die Beschwer-
deführerin ihrerseits sowohl von ihrem Ehemann als auch von ihrem frü-
heren Partner beschuldigt wurde, Gewalt ausgeübt zu haben (vgl. Sach-
C-2387/2013
Seite 15
verhalt Bst. B und LU act. 8 S. 31). Sie stritt zwar stets sämtliche Vorwür-
fe ab, und die Sachlage kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht
festgestellt werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei an-
lässlich der Intervention vom 7. August 2011 feststellte, dass das T-Shirt
des Ehemannes zerrissen war und er einen Kratzer an der Oberlippe hat-
te. Die Aussage des Ehemannes, dass seine Ehefrau ihm das T-Shirt zer-
rissen und ihn gekratzt habe, erscheint jedenfalls nicht weniger glaubhaft
als die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sich das
T-Shirt vermutlich selber zerrissen (vgl. Protokolle der polizeilichen Ein-
vernahmen vom 11. August 2011 sowie vom 18. August 2011).
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in der von Beginn weg
belasteten Ehe, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich auch aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen war, schon bald nach der
Heirat regelmässig zu Streitigkeiten kam. Diese eskalierten im Sommer
2011 zunehmend, und es kam zu Tätlichkeiten des Ehemannes gegen-
über der Beschwerdeführerin. Weder belegt noch glaubhaft ist, dass sie
bereits zu einem früheren Zeitpunkt resp. in der behaupteten Intensität
zum Opfer von häuslicher Gewalt wurde. Sie erlitt weder nachgewiesene
erhebliche Verletzungen noch physische oder psychische Folgeschäden.
Ungeachtet der Frage, ob sie selber auch tätlich wurde, erscheint die Be-
schwerdeführerin jedenfalls nicht als klar schwächeres Opfer, das vom
Ehemann systematisch unterdrückt worden wäre. Die eheliche Gewalt er-
reichte nicht eine Konstanz und Intensität, als dass sie für sich alleine für
die Beschwerdeführerin einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
begründen könnte. Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein solcher Anspruch
aus anderen Gründen zu bejahen ist, wobei auf die gesamten Auswirkun-
gen einer Rückkehr ins Heimatland abzustellen ist (vgl. THOMAS HUGI
YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches
rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 79).
7.
7.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahin-
fallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss
(vgl. BGE 139 II 393 E. 6 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin bringt mit
Bezug auf die in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Gründe vor, die soziale
Reintegration in Brasilien sei stark gefährdet. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark ge-
C-2387/2013
Seite 16
fährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher
wäre. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände objektiv einerseits danach zu beurteilen, wie stark die Bezie-
hungen zum Heimatland geblieben sind (Ausbildung, prägende Kinder-
und Jugendjahre, Familienangehörige, Sprachkenntnisse, berufliche
Chancen, Ächtungsgefahr), und andererseits, wie die hiesige Integration
sich entwickelt hat (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 88). Die befürchtete Beein-
trächtigung muss aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 und E. 3.2.3 mit Hinweisen). Anspruchsbe-
gründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein. Bei
der Gesamtwürdigung sind insb. der Grad der Integration, die Respektie-
rung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver-
hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits-
zustand und auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt ha-
ben, zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1
E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1591/2011 E. 7.1; Art. 31
Abs. 1 VZAE).
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sowohl sie als auch ihre Tochter
seien in der Schweiz sehr gut integriert. Ihre Tochter besuche die Primar-
schule, spreche Dialekt und sei der portugiesischen Sprache nicht mehr
mächtig. Müsste sie die Schweiz verlassen, würde dies ihrem Kindeswohl
zutiefst widersprechen. Die Vorinstanz hält entgegen, die soziale Wieder-
eingliederung werde für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter allen-
falls zu Beginn etwas schwierig sein, sei aber nicht stark gefährdet.
7.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter halten sich seit rund fünf
Jahren in der Schweiz auf, wobei dieser Aufenthalt teilweise auch rechts-
widrig war (vgl. Sachverhalt Bst. A und Bst. B). Die Beschwerdeführerin
kam erst als Erwachsene – mit rund 40 Jahren – in die Schweiz. Sie hat
den grössten Teil ihres Lebens in Brasilien verbracht, wo sie in der Admi-
nistration und im Verkauf arbeitete (vgl. LU act. 22 S. 93). Während in
den vergangenen Jahren offenbar verschiedene Verwandte der Be-
schwerdeführerin – insb. ihre Mutter und zwei Geschwister – in die
Schweiz eingewandert sind (vgl. BFM act. 1 S. 34), leben ihre Söhne
(16 bzw. 19-jährig) bei ihrem Vater in Brasilien, wo sie gemäss Aussagen
der Beschwerdeführerin einen für brasilianische Verhältnisse sehr guten
Lebensstandard führen (vgl. BFM act. 4 S. 113). Inwiefern die erneute In-
tegration im Heimatland die Beschwerdeführerin vor besondere Probleme
stellen sollte, legt sie nicht dar. So ist nicht damit zu rechnen und wird
auch nicht behauptet, dass sie als alleinerziehende Mutter in Brasilien mit
C-2387/2013
Seite 17
gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen hat. Auch ist die Integration der
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht derart weit fortgeschritten
(s. unten, E. 7.5), dass deshalb die Wiedereingliederung in Brasilien als
gefährdet erschiene.
7.4 In Bezug auf die Respektierung der Rechtsordnung ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 7. Januar 2009 we-
gen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübens ei-
ner nicht bewilligten Erwerbstätigkeit mit einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen bestraft wurde (vgl. LU act. 4 S. 14). Im Mai 2009 trat sie
zudem erneut widerrechtlich eine Stelle an. Das Migrationsamt des Kan-
tons Luzern forderte die Arbeitgeberin daraufhin mit Schreiben vom
15. Juni 2009 auf, das Arbeitsverhältnis per sofort aufzulösen, ansonsten
sowohl die Arbeitgeberin als auch die Arbeitnehmerin mit einem Strafver-
fahren zu rechnen hätten (vgl. LU act. 33 S. 180).
7.5 Zu berücksichtigen ist sodann, wie sich in den rund fünf Jahren An-
wesenheit in der Schweiz die wirtschaftliche, soziale und sprachliche In-
tegration der Beschwerdeführerin entwickelt hat. In beruflicher Hinsicht ist
festzuhalten, dass sie seit Juni 2012 als Reinigungsmitarbeiterin in einem
Teilzeitpensum ein Monatsgehalt von durchschnittlich rund Fr. 2'150.– er-
zielt (vgl. BFM act. 4 S. 99 f.). Ergänzend wird sie durch die Sozialhilfe
unterstützt; im Jahr 2012 bezog sie für sich und ihre Tochter Sozialhilfe-
gelder im Umfang von rund Fr. 30'000.– (vgl. Beilage 1 zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 29. April 2013). Allenfalls bleibt sie auch
auf Unterstützung angewiesen, wenn der Ehemann die geschuldeten Un-
terhaltsbeiträge bezahlt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern vom 14. Mai 2013, S. 9 sowie BFM act. 4 S. 100). Die Vorinstanz
verweist sodann zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder ei-
ne besonders spezialisierte Tätigkeit ausübt noch eine berufliche Aus-
bzw. Weiterbildung absolviert hat. Betreffend die soziale Integration bringt
die Beschwerdeführerin vor, sie habe sowohl bei der Arbeit wie auch pri-
vat viel Kontakt mit Menschen, die nur deutsch sprächen. Dies ist glaub-
haft, kann doch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin in einem allgemein üblichen Masse am gesellschaftli-
chen Leben teilnimmt. Nicht ersichtlich sind jedoch Gründe, die auf eine
überdurchschnittlich erfolgreiche soziale Integration schliessen lassen
würden; diesbezüglich wird auch nichts vorgebracht (vgl. demgegenüber
etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom
23. November 2011 E. 6.4 und C-261/2010 vom 25. Mai 2012 E. 9.2 f.). In
Bezug auf die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist ihr zu Gute
C-2387/2013
Seite 18
zu halten, dass sie seit dem Jahr 2010 verschiedene Deutschkurse be-
sucht und in diesem Jahr das Niveau B1 erreicht hat (vgl. BFM act. 4
S. 107 ff.); es kann daher von einer in sprachlicher Hinsicht erfolgreichen
Integration ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1591/2011 E. 7.3.3 mit Hinweisen). Insgesamt erscheint die In-
tegration im vorliegenden Fall jedoch nicht derart aussergewöhnlich, dass
der Anwesenheit in der Schweiz im Vergleich zum Voraufenthalt in Brasi-
lien übermässige Bedeutung zukommen würde resp. dass ein weiterer
Verbleib in der Schweiz erforderlich wäre.
7.6 Das Wohl der Tochter C._______ ist im Rahmen der vorzunehmen-
den Prüfung ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (vgl.
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Bundesgericht hat mit Blick auf die mit
dem Bürgerrecht verbundenen Ansprüche von Schweizer Kindern deren
Interessen an einem Verbleib im Land im sog. «umgekehrten» Familien-
nachzug in der jüngeren Rechtsprechung stärker gewichtet. Es hat es je-
doch abgelehnt, diese Praxis auf aufenthaltsberechtigte oder niederge-
lassene ausländische Kinder auszudehnen, da bei diesen keine spezifi-
schen bürgerrechtlichen Überlegungen zu berücksichtigen sind. Hier ge-
nügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsver-
weigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die
Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwe-
senheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt
werden kann (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3). C._______ trägt zwar auf-
grund einer durch V.________ in Brasilien abgegebenen Anerkennungs-
erklärung den Nachnamen V._______, ist jedoch nicht Schweizer Bürge-
rin, sondern brasilianische Staatsangehörige (vgl. BFM act. 12 S. 127 ff.
und act. 13 S. 134 ff.). Ihr leiblicher Vater ist gemäss Aussagen der Be-
schwerdeführerin früh verstorben (vgl. allerdings LU act. 17 S. 69), und
weder V._______ noch E._______ steht ein Besuchsrecht zu, das es vor-
liegend zu beachten gälte. C._______ war sechs Jahre alt, als sie in die
Schweiz einreiste. Mittlerweile ist sie elf Jahre alt und es ist – auch wenn
den Akten diesbezüglich wenig zu entnehmen ist – davon auszugehen,
dass sie entsprechend ihrem Alter hier sozialisiert und verwurzelt ist. Wie
in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, spricht C._______ berndeut-
schen Dialekt und besucht die Primarschule in R._______. Die Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei der portugiesischen Spra-
che nicht mehr mächtig, ist indes klarerweise nicht glaubhaft. C._______
hat die prägenden ersten Lebensjahre in Brasilien verbracht, und es ist
ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie während ihrer Anwesenheit
C-2387/2013
Seite 19
in der Schweiz täglich portugiesisch gesprochen hat (namentlich mit ihrer
Mutter, aber auch mit anderen hier lebenden Verwandten). Mit der Vorin-
stanz ist festzuhalten, dass es dem sich noch in einem anpassungsfähi-
gen Alter befindlichen Kind zumutbar ist, mit seiner Mutter nach Brasilien
zurückzukehren, wo auch ihre beiden älteren Brüder leben. Es darf ange-
nommen werden, dass C._______ sich mit entsprechender Unterstützung
ihrer Mutter – und auch ihrer Brüder – im Heimatland nach einer Umstel-
lungszeit wieder gut wird eingliedern können. In der Beschwerdeschrift
werden sodann keine gesundheitliche Probleme mehr geltend gemacht,
welche einer Rückkehr entgegenstehen könnten (vgl. demgegenüber
noch BFM act. 4 S. 113 u. act. 10 S. 124 f.).
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der gesamten
Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter keine wichtigen Grün-
de bestehen, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung ih-
res Aufenthalts erfordern würden.
8.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit keinen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2 AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums
der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen
haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insb. wäre auch keine Här-
tefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011
E. 8.3). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu beanstanden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage; die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestrit-
ten. Zu prüfen ist demnach im Folgenden einzig, ob die zwangsweise
Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich
brächte und aus diesem Grund nicht zumutbar wäre.
C-2387/2013
Seite 20
9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt und deshalb konkret gefährdet wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Ar-
beitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen.
Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für
die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen
Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer
Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
9.3 Die Beschwerdeführerin hat nichts angeführt, was gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Auch die vorliegen-
den Akten lassen nicht darauf schliessen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach Brasilien sie oder ihre Tochter in eine existenzbedrohende Si-
tuation bringen könnte. Dass sie in Brasilien andere wirtschaftliche und
soziale Bedingungen als in der Schweiz antreffen werden, ist demgegen-
über nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4990/2009 vom 29. Juni 2012 E. 8.3 und E. 9.4). Der Vollzug der Weg-
weisung ist damit als zumutbar zu erachten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Honorar
der amtlichen Anwältin – die keine Kostennote eingereicht hat – ist auf
Grund der Akten und in Berücksichtigung aller Bemessungsfaktoren auf
Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG
i.V.m. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat die Entschädi-
gung für die amtliche Anwältin zurückzuerstatten, sollte sie später zu hin-
reichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-2387/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Anwältin der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichts-
kasse ein Honorar von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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