B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2388/2012
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 26. Januar
2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am 10. März 1939 geborene und in Serbien wohnhafte serbi-
sche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin),
Ehefrau des am 8. Mai 1945 geborenen, zuletzt in Serbien wohnhaft ge-
wesenen serbischen Staatsangehörigen B._______, die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schreiben
vom 8. Dezember 2010 über den Tod ihres Ehemanns am 20. November
2010 informierte, die Ausrichtung einer Witwenrente beantragte und mit-
teilte, dass die ihren verstorbenen Ehemann betreffenden Pensionsleis-
tungen für die Monate Juni bis November 2010 noch nicht überwiesen
worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: VI-act.] 1),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Janu-
ar 2011 unter anderem aufforderte, das beigelegte Formular "Anmeldung
für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz" auszufüllen und bei der zuständigen serbischen Sozialversiche-
rungsbehörde einzureichen und die Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit den ausstehenden Pensionsleistungen für ihren verstorbenen
Ehemann an die zuständige Kasse verwies (vgl. VI-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin das erwähnte Formular ausgefüllt retour-
nierte und die Vorinstanz dieses am 24. Februar 2011 an die zuständige
serbische Sozialversicherungsbehörde mit der Bitte weiterleitete, die ge-
mäss der anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehene
Nachprüfung vorzunehmen (vgl. VI-act. 4),
dass die zuständige serbische Sozialversicherungsbehörde am 11. Au-
gust 2011 bestätigte, die Angaben der Beschwerdeführerin auf dem er-
wähnten Formular aufgrund der eingereichten Belege geprüft zu haben
und das Formular wieder der Vorinstanz zukommen liess (vgl. VI-act. 14),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Sep-
tember 2011 eine monatliche Witwenrente mit Wirkung ab 1. Dezember
2010 zusprach und die Höhe der Nachzahlung für die Zeit vom 1. De-
zember 2010 bis 30. September 2011 festlegte (vgl. VI-act. 15),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 – wel-
ches die Vorinstanz als Einsprache gegen deren Verfügung vom
5. September 2011 entgegen nahm – zum einen geltend machte, ihr
Ehemann sei am 8. Mai 2010 65 Jahre alt geworden und habe damit
den Anspruch auf eine Altersrente erworben, und zum andern, die Vorin-
stanz habe die Rentenberechnung in der angefochtenen Verfügung erst
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beginnend ab dem 20. November statt ab dem 8. Mai 2010 vorgenom-
men, womit sie ihrem Ehemann die Altersrente während fünf Monaten
vorenthalten habe,
dass die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung eine Neuberech-
nung für die Zeit vom 8. Mai bis zum 20. Oktober 2010 sowie die Auszah-
lung des darauf entfallenden Betreffnisses an sie als Ehefrau und Erbin
verlangte (vgl. VI-act. 18 f.),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 26. Januar 2012
abwies und zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Ehemann der
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt, in welchem diese den informellen
Antrag auf Überweisung der Altersrente gestellt habe, bereits verstorben
gewesen, weshalb sein Anspruch auf eine Altersrente gar nicht habe ent-
stehen können, sodass kein Anspruch auf deren rückwirkende Auszah-
lung bestehe (vgl. VI-act. 20),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 24. Februar
2012 bei der Vorinstanz Beschwerde erhob und dass die Vorinstanz diese
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl.
Akten des Gerichts [im Folgenden: act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss bean-
tragte, ihr sei die auf ihren Ehemann entfallende Altersrente für die Zeit
vom 8. Mai bis 20. Oktober 2010 auszubezahlen und ergänzend zu den
Ausführungen in der Einsprache ausführte, ihr Ehemann habe den Ren-
tenantrag am 8. Mai 2010 gestellt, sie fordere nicht nachträglich eine
Rentendifferenz ein, sondern verlange, dass der Tag des Renteneintritts
ihres Ehemanns korrigiert werde; sie als Erbin ihres Ehemanns habe
dessen Rente geerbt (vgl. act. 1 bzw. 3),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Mai 2012 Stellung nahm und
beantragte, die Beschwerde sei in Bestätigung der Verfügung vom
5. September 2011 abzuweisen, und zur Begründung anführte, der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin hätte ein Gesuch um Ausrichtung der
Altersrente auf einem von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Ver-
fügung gestellten Formular bei der zuständigen serbischen Sozialversi-
cherungsbehörde einreichen müssen,
dass sie weiter festhielt, sie habe von der zuständigen serbischen Sozial-
versicherungsbehörde nie ein Rentengesuch des Ehemanns der Be-
schwerdeführerin erhalten, sie habe auch von diesem selbst oder von der
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Beschwerdeführerin nie ein Gesuch erhalten, sodass mangels Anmel-
dung kein Anspruch auf eine Altersrente des verstorbenen Ehemanns
entstanden sei (vgl. act. 7),
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11b Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zuerst am 14. Mai 2012 formlos, anschliessend am 25. Juli
2012 durch die am 25. September 2012 auf diplomatischem Weg eröffne-
te Verfügung zur Nennung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefor-
dert wurde – unter der Androhung, dass andernfalls künftige Anordnun-
gen und Entscheide durch Publikation eröffnet würden (vgl. act. 5 und 8 –
11),
dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Aufforderung bis heute kein
schweizerisches Zustelldomizil genannt hat,
dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat, obwohl sie mit
Verfügung vom 13. Dezember 2012, die am 28. Dezember 2012 andro-
hungsgemäss im Bundesblatt publiziert worden ist, hierzu eingeladen
worden war (vgl. act. 12 und 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorin-
stanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG und vorliegend
keine Ausnahme von der Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig und – da auch die übrigen Prozessvorausset-
zungen ohne Zweifel erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG Männer, die das 65. Altersjahr vollen-
det haben, Anspruch auf eine Altersrente haben und dass gemäss Abs. 2
der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats entsteht, wel-
cher der Vollendung des 65. Altersjahrs folgt und mit dem Tod erlischt,
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dass gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV nebst dem Rentenansprecher selber
unter anderem auch dessen Ehegatte zur Geltendmachung des An-
spruchs auf die Rente befugt ist,
dass der Anspruch auf eine Altersrente auch rückwirkend geltend ge-
macht werden kann und eine Leistungszusprechung somit auch bei ver-
späteter Anmeldung zu erfolgen hat (vgl. Art. 46 AHVG, Art. 67 Abs. 1bis
AHVV e contrario; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2013
[im Folgenden: RWL], Ziff. 10201; UELI KIESER, in: Erwin Murer/Hans-
Ulrich Stauffer [Hrsg.], Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl.,
N. 1 zu Art. 46 AHVG),
dass die rückwirkende Leistungszusprechung bei verspäteter Anmeldung
innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Monats, für welchen die
Leistung geschuldet war, geltend gemacht werden muss, ansonsten der
Anspruch verwirkt (Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 24 ATSG; RWL,
Ziff. 10201),
dass die Nachzahlung von AHV-Renten an die Erben geht, wenn die leis-
tungsberechtigte Person gestorben ist (vgl. RWL, Ziff. 10202),
dass in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige, die Anspruch auf
eine schweizerische AHV-Rente erheben, ihr Gesuch auf einem von der
SAK zur Verfügung gestellten Formular bei der zuständigen serbischen
Sozialversicherungsbehörde einreichen müssen (Art. 4 Abs. 1 und 2 der
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung, SR
0.831.109.818.12 [im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung]; auf Serbien
weiterhin anwendbar: BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE
119 V 98 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden:
BVGer]) C-2805/2006 vom 19. März 2008 E. 3.5 sowie C-1140/2010 vom
15. Oktober 2012 E. 3.1),
dass die Vorinstanz geltend macht, weder von der der zuständigen serbi-
schen Sozialversicherungsbehörde noch vom Ehemann der Beschwerde-
führerin noch von der Beschwerdeführerin je ein Gesuch um Ausrichtung
einer Altersrente erhalten zu haben,
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dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Ehemann habe am 8. Mai
2010 einen Rentenantrag gestellt, was jedoch von der Beschwerdeführe-
rin nicht bewiesen worden ist und auch nicht aus den Akten der Vorin-
stanz hervor geht,
dass die Beschwerdeführerin aber im Vorverfahren bei der Vorinstanz –
zumindest implizit – den Antrag auf Ausrichtung der auf ihren Ehemann
entfallenden Altersrente für die Zeit vom 8. Mai bis 20. Oktober bzw. No-
vember 2010 gestellt hat, wie die Vorinstanz dies in ihrem Einspracheent-
scheid vom 26. Januar 2012 korrekt festgestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau und Erbin des verstorbenen
Rentenansprechers legitimiert war, das Leistungsbegehren für die Zeit
vom 8. Mai bis zum Tod ihres Ehemannes auch im Nachhinein – und ins-
besondere auch erst nach seinem Versterben – zu stellen, da der An-
spruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwirkt war,
dass sie den Antrag jedoch bei der serbischen Verbindungsstelle auf dem
zur Verfügung gestellten Formular hätte einreichen müssen, was sie bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan hat, womit die Vor-
instanz den Anspruch der Beschwerdeführerin mangels eines rechtskon-
formen Antrags zurecht abgewiesen hat (vgl. Urteil des BVGer C-
7184/2009 vom 21. Juli 2011 S. 4),
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
dass die Beschwerdeführerin allerdings darauf hinzuweisen ist, dass bis
zum Eintritt der Verwirkung des Anspruchs ein formgerechter Antrag noch
bei der serbischen Verbindungsstelle eingereicht werden kann,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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