Abtei lung II I
C-2389/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons Zürich (BVS),
Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup, Postfach,
8058 Zürich-Flughafen
Beschwerdegegnerin,
Teilliquidation der Allgemeinen Pensionskasse der
SAirGroup, Zürich; Verfügung des Amtes für berufliche
Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 12.
Oktober 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2389/2006
Sachverhalt:
A.
Die "Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup" (nachfolgend APK,
Beschwerdegegnerin oder Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von Art.
80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210). Deren Zweck besteht darin, die berufliche Vorsorge im
Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und
seinen Ausführungsbestimmungen für das Personal der ehemaligen
SAirGroup und ihrer Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige
und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von
Alter, Tod und Invalidität durchzuführen; sie kann auch über die ge-
setzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge in Fällen
von Alter, Tod und Invalidität betreiben (vgl. Stiftungsurkunde Art. 3,
act. 21/9). Sie ist im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zü-
rich eingetragen und untersteht der Aufsicht des Amtes für berufliche
Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz
oder Aufsichtsbehörde).
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 (act. B 12) stellte die Vorinstanz
fest, dass bezüglich der Beschwerdegegnerin der Tatbestand der Teilli-
quidation vorliege (Dispositivziffer I.) und die Berechnung der freien
Mittel nach Gesetz erfolgt sei (Dispositivziffer II.), genehmigte den Ver-
teilungsplan (Dispositivziffer III.) und ordnete an, dass dieser erst nach
Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden dürfe (Dispositivziffer V.). Des
Weiteren wies sie den Stiftungsrat an, eine Kopie dieser Verfügung
den anspruchsberechtigten Versicherten zuzustellen (Dispositivziffer
IV) und auferlegte der Beschwerdegegnerin die Verfügungsgebühr
(Dispositivziffer VI). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahin-
gehend, dass bedingt durch den Zusammenbruch der SAirGroup zwi-
schen dem 1. Oktober 2001 und dem 31. Dezember 2003 praktisch
alle aktiven Versicherten aus der Beschwerdegegnerin ausgetreten
seien. Daraufhin habe der Stiftungsrat am 11. Dezember 2003 die Teil-
liquidation beschlossen, wobei der Stichtag auf den 31. Dezember
2003 festgelegt worden sei. Der Stiftungrat habe das Orientierungsver-
fahren ordnungsgemäss durchgeführt, die freien Mittel richtig berech-
net und daraufhin den Plan zur Verteilung dieser Mittel (Verteilungs-
plan) ebenfalls korrekt erstellt. Dabei stütze sich die Vorinstanz neben
den Unterlagen der Beschwerdegegnerin insbesondere auf eine Neu-
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beurteilung der Teilliquidation, welche sie aufgrund von zahlreichen
Einsprachen und Beschwerden von Betroffenen nach Absprache mit
der Beschwerdegegnerin durch zwei neutrale Experten, W._______ für
die rechtliche Seite und C._______ für die versicherungstechnische
Seite habe vornehmen lassen. Die Experten seien in ihrem Bericht
vom 25. Mai 2005 bzw. 3. Juni 2005 zum Schluss gekommen, dass so-
wohl in rechtlicher wie auch in versicherungstechnischer Hinsicht an
der Teilliquidation keine Korrekturen vorzunehmen seien, der Stiftungs-
rat diese fachmännisch durchgeführt und im Rahmen seines pflichtge-
mässen Handelns zweckmässige Entscheidungen getroffen habe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob L._______ (Beschwerdeführer) am 30.
November 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerde-
kommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG).
Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Zur Begründung machte er geltend, den Interessen der
Rentner sei gegenüber dem Abgangsbestand zuwenig Rechnung ge-
tragen worden. So wären die Mittel für den Teuerungsausgleich der
Renten gesondert auszuweisen und dieser auch in Zukunft für die lau-
fenden und neuen Renten automatisch zu gewähren gewesen. Hierzu
sei die Beschwerdegegnerin im Gegenzug zu der den Aktiven gewähr-
ten Beitragsbefreiung laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen
verpflichtet gewesen. Dies habe die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde
nicht durchgesetzt. Auch seinem diesbezüglichen Antrag auf Anhörung
des früheren Direktors des Bundesamtes, Otto Piller, sei bisher nicht
stattgegeben worden. Weiter sei bei der Verteilung der freien Mittel die
Benachteiligung der Rentner gegenüber den Aktiven dahingehend
auszugleichen, als letztere von den in früheren Zeiten erwirtschafteten
Überschüssen der APK mehr als die Rentner profitiert hätten, indem
an der Entscheidung über die Verwendung dieser Überschüsse nur
Aktive und nicht auch Rentner beteiligt gewesen seien. Schliesslich
könnten die freien Mittel nicht gleichzeitig sowohl kollektiv als auch in-
dividuell übertragen werden. Zur rechtsgleichen Behandlung aller Be-
teiligten seien die freien Mittel ausschliesslich individuell zuzuweisen:
Den Rentnern sei die Rente zu erhöhen oder eine Barauszahlung vor-
zunehmen und den Aktiven ihren Anteil dem Vorsorgekapital gutzu-
schreiben.
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D.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 28. März 2006
(act. 3) die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Be-
gründung, der Stiftungsrat habe sein Ermessen pflichtgemäss und un-
ter Beachtung sachgemässer Kriterien ausgeübt. Insbesondere seien
die Fortbestandsinteressen korrekt festgesetzt worden. Die Rückstel-
lung von 18 % des Deckungskapitals trage der besonderen Situation
der Beschwerdegegnerin als reine Rentnerkasse Rechnung und fusse
auf Bewertungen von verschiedenen Experten. Zwei weitere Experten
(W._______ und C._______) hätten den Entscheid des Stiftungsrates,
den Mittelwert der verschiedenen Bewertungen zu wählen, geschützt.
Auf die Ausrichtung von Teuerungszulagen auf den laufenden Renten
bestehe kein Rechtsanspruch, weshalb auch im Rahmen der Teilliqui-
dation die Vornahme von entsprechenden Rückstellungen für Alters-
rentner nicht verlangt werden könne. Ob die Rentner bei früheren
Überschussverteilungen benachteiligt worden seien, könne nicht im
Rahmen der Teilliquidation geprüft werden. Schliesslich sei die gleich-
zeitige individuelle und kollektive Übertragung der freien Mittel sachge-
recht. Schliesslich beantragte die Vorinstanz, der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
E.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. März
2006 (act. B 12) zur Beschwerde. Dabei beantragte sie deren Abwei-
sung, im Wesentlichen mit der Begründung, der Stiftungsrat habe sich
bei der Bemessung der Fortbestandsinteressen auf drei unabhängige
Gutachten gestützt. Insbesondere sei dem Umstand, dass die Be-
schwerdegegnerin eine reine Rentnerkasse geworden sei, durch Bil-
dung der notwendigen Reserven Rechnung getragen worden. Zusätzli-
che Reserven für den Teuerungsausgleich der Renten seien deshalb
nicht gebildet worden, weil die Beschwerdegegnerin nicht zum auto-
matischen Teuerungsausgleich verpflichtet gewesen sei und die Rent-
ner demzufolge auch keinen Anspruch darauf gehabt hätten. Eine zu-
sätzliche Reserveposition für Teuerungszulagen würde das Gleichbe-
handlungsgebot verletzen, da das Fortbestandsinteresse der Rentner
bereits genügend berücksichtigt worden sei. Die Rentner seien auch in
der Vergangenheit gegenüber den Aktiven nicht benachteiligt gewe-
sen. So seien die Rentner seit 2001 im Stiftungsrat vertreten, seit 2003
habe sich dieser dann mehrheitlich aus Rentnern zusammengesetzt.
Auch die erwirtschafteten Überschüsse aus den Anlageerträgen seien
gerecht verteilt worden, in dem die Renten erhöht und die Altersgutha-
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ben der Aktiven zusätzlich verzinst worden seien. Beim Erstellen des
Verteilungsplanes habe der Stiftungsrat sein Ermessen vielmehr
pflichtgemäss und unter Beachtung sachgemässer Kriterien ausgeübt.
Es bleibe der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie die Ansprüche
an freien Mitteln individuell oder kollektiv abgelten wolle. Der Ent-
scheid des Stiftungsrats, die Mittel sowohl kollektiv als auch individuell
zu übertragen, stelle keine rechtsungleiche Behandlung der ausgetre-
tenen Versicherten dar. Bei Destinatären, welche, wie im Fall des Be-
schwerdeführers, als geschlossene Gruppe zu einem neuen Arbeitge-
ber übergetreten seien, habe sich die kollektive Übertragung der freien
Mittel als sachgerechte Lösung erwiesen. Dabei habe die neue Vorsor-
geeinrichtung schriftlich zusichern müssen, dass sie diese Mittel aus-
schliesslich zugunsten des übergetretenen Versichertenbestandes ver-
wende. Wie dies konkret zu erfolgen habe, sei der betreffenden Vorsor-
geeinrichtung überlassen. Somit sei sichergestellt, dass auch diese
Destinatärgruppe von der Zuweisung profitiere. Unter Berücksichtigung
dessen, dass die Deckungskapitalien mit einem technischen Zinsfuss
von 3.5% gerechnet und die Rückstellungen nicht zu hoch bemessen
seien, sei eine kollektive Zurückbehaltung der freien Mittel der Rentner
als Reserve sachgerecht. Von einer Ungleichbehandlung der Destina-
täre, insbesondere der Rentner und des Abgangsbestandes, könne
daher keine Rede sein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2006 erteilte die Eidgenössische
Beschwerdekommission BVG unter anderem der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 18. Mai 2006 (act. B
19) an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde
sinngemäss fest. Korrigierend wies er daraufhin, dass ein Rentnerver-
treter im Stiftungsrat erst seit 2002 stimmberechtigt sei. Auch die Be-
schwerdegegnerin und die Vorinstanz hielten in ihrer jeweiligen Duplik
vom 31. August 2006 (Beschwerdegegnerin, act. B 28) respektive vom
12. September 2006 (Vorinstanz, act. B 30) an den gestellten Anträgen
und deren Begründung fest und wiesen darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer seine Rügen nicht substanziiert habe.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin die
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Eidgenössische Beschwerdekommission BVG, das Verfahren zu sistie-
ren (act. B 17) bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Sozialver-
sicherungsgerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahrens, dessen
Ausgang Einfluss auf die vorliegende Teilliquidation habe.
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2006 der Eidgenössischen
Beschwerdekommission BVG (act. B 20) einverlangten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'800.- zahlte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2006
ein (act. B 23).
J.
Am 21. September 2006 schloss der Präsident der Eidgenössischen
Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel (act. B 31).
K.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Ver-
fahren übernommen. Es wird zusammen mit den Beschwerdeverfahren
C-2385/2006, C-2386/2006, C-2392/2006 und C-2393/2006 behandelt,
da sie alle die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005 zum
Anfechtungsgegenstand haben und ein Sachzusammenhang somit ge-
geben ist.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 (act. 4) sistierte das Bun-
desverwaltungsgericht in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerde-
gegnerin das Verfahren (vgl. Bst. H.). In der Folge wurde das Verfahren
mit Verfügung vom 4. September 2007 (act. 11) wieder aufgenommen.
M.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (act. 18) ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz, bis zum 14. Juli 2008 verschiedene feh-
lende Unterlagen zum vorinstanzlichen Dossier einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 (act. 21) reichte die Vorinstanz die ver-
langten weiteren Unterlagen zur Ergänzung des vorinstanzlichen Dos-
siers ein.
O.
Mit Verfügung vom 11. August 2008 (act. 22) brachte das Bundesver-
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waltungsgericht die Eingabe der Vorinstanz vom 9. Juli 2008 mitsamt
allen Beilagen den Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit,
bis zum 29. August 2008 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.
P.
Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe vom 25. August 2008
(act. 25) zu den vorinstanzlichen Akten geäussert. Dabei hat er im We-
sentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung festgehalten.
Darüber hinaus rügte er die mangelnde Information insbesondere
durch die APK.
Q.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom
26. August 2008 (act. 26). An ihren Anträgen und deren Begründung
hielt sie dabei fest und wies darauf hin, dass sie vom „Fonds zuguns-
ten der Vorsorgeeinrichtungen der SairGroup“ (FZVS) übermittelte Re-
serven zweckbestimmt ausgewiesen und eingesetzt habe. Aus diesem
Grunde habe sie auch aus Arbeitsvertrag begründeten Forderungen
keine Folge geleistet.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor-
ge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung be-
troffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann.
Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer den von der Vorins-
tanz genehmigten Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin. Der Ver-
teilungsplan bezieht sich auf Destinatäre der Stiftung, welche in der
Zeit ab dem 1. Oktober 2001 aus dem Betrieb austraten (Abgangsbe-
stand), sowie jene, welche per Stichtag der Teilliquidation in der Stif-
tung als Rentenbeziehende verblieben (Fortbestand). Zum Fortbe-
stand gehörte auch der Beschwerdeführer, wie sich nach den Darle-
gungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung vom 27. März
2006, act. B 12) sowie der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung
Sachverhalt Bst. D, act. 3/4 ergibt. Nach den weiteren Ausführungen
der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Sachverhalt Bst. E und F)
sei im Rahmen des vorinstanzlichen Genehmigungsverfahrens ein In-
formations- und Einspracheverfahren durchgeführt worden. Dabei sei-
en über 120 schriftliche Einsprachen bei der Beschwerdegegnerin ein-
gegangen, welche unter Mitwirkung der Vorinstanz behandelt worden
seien. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, was im Übrigen auch
nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochte-
nen Genehmigungsentscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art.
48 VwVG besonders berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.
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2.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde er-
hoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvor-
schuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, da die Vorinstanz
zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Beschwerdeinstanz verfügt
hat.
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stel-
le zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem-
den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge-
bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüber-
schreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das
Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
4.
4.1 Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Stif-
tungsaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrich-
tung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und das
Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie
insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestim-
mungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vor-
sorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich
über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kont-
rollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) so-
wie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Infor-
mation beurteilt (Bst. e).
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4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde dar-
über, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation er-
füllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan. Seit der 1. BVG-Re-
vision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden die Zu-
ständigkeit der Aufsichtsbehörde und das Verfahren bei Teilliquidatio-
nen von Vorsorgeeinrichtungen in Artikel 53d BVG geregelt. Das BVG
hält zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist deshalb die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der
Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E.
3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz erging am 12. Oktober 2005 und somit nach dem In-
krafttreten der neuen Bestimmungen über die Teilliquidation. Demge-
genüber hat sich diese bei der Beurteilung des Sachverhalts auf altes
Recht gestützt, für das Verfahren auf das neue Recht, was von keiner
Seite bestritten wurde. Allerdings ist für den Verfahrensausgang nicht
von ausschlaggebender Bedeutung, ob altes oder neues Recht anzu-
wenden ist, weshalb die Fragen offen bleiben kann.
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, das Verfahren und den Vertei-
lungsplan überprüfen und entscheiden zu lassen, ist auch im neuen
Recht gemäss art. 53d Abs. 6 BVG gegeben, wenn die Versicherten
und Rentenbeziehenden an diese gelangen, was vorliegend erfolgt ist
(vgl. vorne E. 2.2).
4.3 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG bzw. aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn
eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Un-
ternehmung restrukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst
wird (Bst. c). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird auch von
der Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen
Verminderung der Belegschaft der Tatbestand der Teilliquidation ge-
mäss Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG bzw. aArt. 23 Abs. 4 Bst. a FZG ein-
getreten ist. Unbestritten ist auch der vom Stiftungsrat der Beschwer-
degegnerin festgelegte Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember
2003.
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4.4 Im Rahmen der Teilliquidation legt das paritätisch besetzte Organ
gestützt auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterun-
gen die freien Mittel und deren Verteilung in einem Verteilungsplan fest
(Art. 53d Abs. 4 Bst. b und d BVG, Art. 27g Abs. 1bis BVV 2, bzw. nach
altem Recht aArt. 23 Abs. 1 und 2 FZG, aArt. 9 FZV). Im Verteilungs-
plan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der
begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln. Sodann ist
auch die Frage nach der kollektiven oder individuellen Abgeltung des
Anspruchs auf freie Mittel zu beantworten (im einzelnen vgl. hinten E.
5.4). Dem Stiftungsrat sind lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt
durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit,
der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem
Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie den Interes-
sen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib
46 E. 4; KURT SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf
eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S.
106-120; RUGGLI/STOHLER, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre
Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.;
JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de caisses de
pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird auch durch den ab dem 1.
Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1 BVG bekräftigt, wonach die Li-
quidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleich-
behandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen
durchgeführt werden muss. Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungs-
plan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf
nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates set-
zen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates
unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägi-
ge Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II
394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001 BVG Nr.
14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestal-
tet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter
BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; CARL HELBLING, Personal-
vorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine).
4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt vorab in formeller Hinsicht sinn-
gemäss, dass im Rahmen des Verfahrens zur Teilliquidation die Inter-
essen der Rentenbezüger zuwenig berücksichtigt worden seien, weil
diese Destinatärgruppe in den Entscheidungsprozessen nicht oder
nicht genügend vertreten war. Er macht aber weder geltend, noch hat
er dargetan, dass der Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerde-
Seite 11
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gegnerin über den Verteilungsplan oder dessen Zusammensetzung
gegen das Gesetz und die Stiftungsurkunde verstossen hätte, mit der
Folge, dass dieser für die Aufsichtsbehörde nicht genehmigungsfähig
gewesen wäre. Deshalb brauchen im vorliegenden Verfahren diese Rü-
gen des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft zu werden.
4.6 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, der Verteilungs-
plan verletze in mehrfacher Hinsicht das Gleichbehandlungsgebot der
Destinatäre, weshalb die Vorinstanz diesen nicht hätte genehmigen
dürfen. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auch unter
dem neuen Recht anwendbar ist, kommt dem Gleichbehandlungsge-
bot grosse Bedeutung zu. Danach ist jede Vorsorgeeinrichtung anläss-
lich einer Teilliquidation zur Gleichbehandlung der Destinatärgruppen
verpflichtet. Das Gleichbehandlungsgebot hat nicht nur für die effektive
Verteilung des Vermögens, sondern auch für dessen vorgängige Fest-
stellung Geltung. Dieser Grundsatz wird auch unter dem neuen Recht
bekräftigt und in Art. 53d Abs. 1 BVG ausdrücklich festgehalten. Das
Fortbestandsinteresse bezweckt die Erhaltung des Vorsorgeschutzes
der zurückgebliebenen Versicherten und ist mit den Interessen des Ab-
gangsbestandes gleichwertig (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5
mit Hinweisen auf weitere Judikatur und Literatur).
5.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass im Verteilungsplan un-
ter den Aktiven keine bzw. keine genügenden Reserven für die Teue-
rungsanpassungen der laufenden und zukünftigen Renten enthalte.
Demgegenüber besteht nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
kein Anspruch auf die Teuerungsanpassung der Renten, weshalb die
Bildung einer solchen zusätzlichen Reserve zu einer Ungleichbehand-
lung gegenüber den Aktiven führen würde, zumal die Fortbestandsin-
teressen genügend berücksichtigt worden seien.
5.2.1 Die Reserve für künftige Rentenanpassungen gehört, wie der
Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ebenfalls zu den Fortbe-
standsinteressen. So schreibt Art. 36 Abs. 1 BVG vor, dass Hinterlas-
senen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschreiten,
bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwingend der Preis-
entwicklung anzupassen sind. Darüber hinaus waren die übrigen Ren-
ten bereits unter dem alten Recht (vgl. Art. 36 Abs. 2 BVG in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) im Rahmen der finanziel-
Seite 12
C-2389/2006
len Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung anzupassen (zum Ganzen
vgl. BGE 131 II 533 E. 5.1 mit Hinweisen, daselbst HANS SCHMID [Hrsg],
Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern, Stuttgart, Wien
2000: Beiträge von OLIVIER DEPREZ, Feststellung der freien Mittel, S. 47,
THOMAS GEISER, Art. 23 Freizügigkeitsgesetz als Rechtsgrundlage für
Teilliquidation, S. 16, ebenso CARL HELBLING, Teilliquidation von Pensi-
onskassen, Basel 2000, S. 14). Im Rahmen der 1. BVG-Revision wur-
de die Vorschrift über die Teuerungsanpassung der Renten verschärft,
indem gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG eine Teuerungsanpassung der übri-
gen Renten nunmehr zwingend zu erfolgen hat, wenn freie Mittel vor-
handen sind, was gemäss Art. 49 Abs. 5 BVG auch für die Renten der
weitergehenden Vorsorge gilt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsor-
ge, Zürich 2005, S. 341 N. 911; Botschaft zur Revision des Bundesge-
setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2693). Im vorliegenden Fall sind,
wie aus der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2003 (act. 21/4 S.
25) hervorgeht, freie Mittel vorhanden, sodass die Teuerungsanpas-
sung der Renten durch Bildung von entsprechenden Reserven im Ver-
teilungsplan berücksichtigt werden muss.
5.2.2 Bei der Teilliquidation der APK wurden die Fortbestandsinteres-
sen (des Rentnerbestandes) durch Zuweisung einer Reserve von
18 % des Deckungskapitals der Rentner mit Fr. 352 Mio. sichergestellt.
Dabei handle es sich laut der Beschwerdegegnerin um einen Pau-
schalbetrag, welcher den Mittelwert der Vorschläge von verschiedenen
Experten darstelle. Laut den von der Beschwerdegegnerin zur Begut-
achtung zugezogenen neutralen Experten W._______ und C._______
werde mit dieser Reserve die Langlebigkeit und die Anlagestrategie
abgesichert. Hingegen seien die Rückstellungen für künftige Teue-
rungsanpassungen der Renten darin nicht enthalten (vgl. deren Be-
richt zum Begutachtungsauftrag Teilliquidation APK vom 3. Juni 2005,
S. 14, act. 21/4). Weiter halten die Experten fest, dass der bisher in
den Jahresrechnungen geführte Fonds für Rentenanpassungen von Fr.
252 Mio. im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation aufgelöst und den
freien Mitteln zur allgemeinen Verteilung zugeführt wurde (Bericht
a.a.O. S. 16). So geht aus der letzten Jahresrechnung 2003 der Be-
schwerdegegnerin (act. 21/10, S. 19) denn auch hervor, dass der Ren-
tenanpassungsfonds in der Höhe von Fr. 252'477'696.- figurierte, wäh-
rend dieser in der darauffolgenden Jahresrechnung 2004 (act. 21/10,
S. 7) nunmehr mit Fr. 0.- aufgeführt wurde. Der Grund für die Aufhe-
bung dieses zweckgebundenen Fonds und dessen Zuweisung zu den
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C-2389/2006
freien Mitteln ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde auch weder
durch die Beschwerdegegnerin noch die Experten erläutert. Die Be-
schwerdegegnerin macht einzig sinngemäss geltend, die Fortbe-
standsinteressen seien durch die genannte Reserve (Pauschalbetrag)
genügend abgegolten, sodass die Zuweisung einer zusätzlichen Re-
serve für den Teuerungsausgleich – da die Rentenbezüger keinen An-
spruch darauf hätten – zu einer Ungleichbehandlung mit dem Ab-
gangsbestand führen würde. Diese Begründung rechtfertigt jedoch
noch keine geänderte Verwendung des zweckgebundenen Rentenan-
passungsfonds. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht dar-
getan, dass die Erfüllung des Zwecks dieses Fonds in Anbetracht der
mit der Teilliquidation geänderten Umstände nicht oder nicht vollum-
fänglich möglich gewesen wäre. Aufgrund der Aktenlage spricht nichts
gegen die Weiterführung des Zwecks, weshalb nach dem Gesagten
den Fortbestandsinteressen somit zu Unrecht Mittel entzogen wurden,
was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht rügt. In welchem ge-
nauen Umfang diese Mittel für den Fortbestand notwendig sind und
diese Zuwendung deshalb zu einer Herabsetzung der "Pauschalreser-
ve" führt, kann vorliegend offen bleiben. Dies hat die Beschwerdegeg-
nerin unter Beizug ihrer Pensionsversicherungsexpertin sowie allen-
falls weiterer Experten noch eingehend festzulegen und im Status zur
Teilliquidation entsprechend zu berücksichtigen.
5.2.3 Ob und inwieweit den Rentenbezügern darüber hinaus auch ein
Teuerungsausgleich auf die laufenden Renten für die Zeiten vor der
Teilliquidation auszurichten gewesen wäre, wie dies der Beschwerde-
führer des weiteren verlangt, steht indes in keinem Zusammenhang
mit der Teilliquidation, über welche die Vorinstanz mit der angefochte-
nen Verfügung befunden hatte, und ist daher im vorliegenden Verfah-
ren nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen hätte der Beschwerde-
führer vielmehr im Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlüsse der Be-
schwerdegegnerin vorbringen müssen.
5.2.4 Dies trifft auch für die weitere Rüge des Beschwerdeführers zu,
die APK habe in ihren jeweiligen Jahresberichterstattungen die Ren-
tenbezüger ungenügend über die Gewährung des Teuerungsaus-
gleichs der laufenden Renten informiert. Denn auch dieser Vorwurf
steht nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation und ist deshalb
nicht zu prüfen.
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5.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren die Verteilung der freien
Mittel, indem er verlangt, für die Rentner sei als zusätzliches Kriterium
zu berücksichtigen, dass ihnen die Nachteile ausgeglichen werden,
welche sie gegenüber den aktiven Versicherten in der Vergangenheit
hingenommen hätten. So hätten in den Jahren, in welchen die Be-
schwerdegegnerin Überschüsse aus der Vermögensanlage erzielt
habe, die Aktiven mehr als die Rentner davon profitiert. Allerdings hat
der Beschwerdeführer seine Rüge nicht näher substanziiert. Die Be-
schwerdegegnerin hält dem entgegen, die in den 90-er Jahren erziel-
ten Überschüsse an die aktiven Versicherten seien teilweise in Form
von zusätzlichen Verzinsungen und den Rentnern in Form von Renten-
erhöhungen weitergegeben worden, weshalb von einer Ungleichbe-
handlung nicht die Rede sein könne.
Die Verteilung der freien Mittel hat nach objektiven Kriterien zu erfol-
gen, wobei diese dem Vorsorgegedanken entsprechen müssen. Die
Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien richten sich nach
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre (BGE 128 II
394 E. 4). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die freien
Mittel für den Abgangsbestand im Verhältnis zu den Freizügigkeitsleis-
tungen und für den Fortbestand im Verhältnis zum Deckungskapital
vorgenommen. Diese Verteilung entspricht den anerkannten Grundsät-
zen und ist daher nicht zu beanstanden (BGE 128 II 394 E. 4.4 mit
Hinweis auf die Lehre). Darüber hinaus mit dem Beschwerdeführer ei-
nen Sachverhalt berücksichtigen zu wollen, welcher in der Vergangen-
heit liegt und in keinem Zusammenhang mit der Teilliquidation steht,
wäre hingegen sachfremd. Der diesbezügliche Einwand hätte der Be-
schwerdeführer zum geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der Beschlüsse
der Beschwerdegegnerin über der Verteilung der Überschüsse vorbrin-
gen müssen.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Form der Zuteilung der
freien Mittel, indem er geltend macht, diese seien für alle Destinatäre
individuell zuzuweisen. Insbesondere seien für die Rentenbezüger,
durch Einbau dieser Mittel in das Rentendeckungskapital, die Renten
entsprechend zu erhöhen.
5.4.1 Gemäss dem unverändert gebliebenen Art. 23 Abs. 1 Satz 1
FZG besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeein-
richtung neben dem Anspruch auf eine Austrittsleistung ein individuel-
ler oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Gemäss neuem Recht
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hat der Bundesrat im Rahmen der von ihm zu bezeichnenden Grund-
sätze (Art. 53d Abs. 1 BVG) in Art. 27g Abs. 1 BVV 2, ausgehend von
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG sowie der bisherigen Praxis (vgl. nachfol-
gend E. 5.5.1; Erläuterungen zu Art. 27g BVV 2 in Mitteilungen des
Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge
2004 Nr. 75 Rz 444), statuiert, dass bei einer Teil- oder Gesamtliquida-
tion bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei ei-
nem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf
einen Anteil der freien Mittel besteht.
5.4.2 Nach ständiger Praxis, welche auch mit der neuen Regelung
übernommen wurde (HANS MICHAEL RIEMER, Vorsorgeeinrichtungen, in
SZS 49/2005, S. 67; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich
2005, S. 432, Rz. 1155), steht der Entscheid, ob Ansprüche individuell
oder kollektiv abgegolten werden, im freien Ermessen des Stiftungsra-
tes der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2005, S. 191). Der Stiftungsrat
hat hierbei die Grundsätze der Gleichbehandlung und von Treu und
Glauben zu beachten (vgl. dazu RUGGLI/STOHLER, Umstrukturierung in
der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM
2000 S. 124ff.; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de
caisses de pension, SZS 2001 S. 471 ff.; CARL HELBLING, Zum Verfahren
der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in:
HANS SCHMID [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern
2000, S. 81). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es be-
züglich der Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands an freien Mit-
teln individuell oder kollektiv auszurichten sei, keine gefestigte Praxis,
und sie ist auch weder vom Freizügigkeitsgesetz noch von den heute
geltenden Art. 53a ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätzlich der
abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob die freien Mittel indi-
vidualisiert oder kollektiv übertragen werden, wobei ihr Entscheid
sachgerecht zu sein und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten
hat (BGE 131 II 533 E. 7.1).
5.4.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin beschlossen,
die individuellen Anteile an die freien Mittel beim kollektiven Übertritt in
eine andere Vorsorgeeinrichtung kollektiv und bei einem individuellen
Übertritt individuell zu übertragen (vgl. Bericht der Pensionsversiche-
rungsexpertin Pendia Associates über die Teilliquidation per 31. De-
zember 2003, S. 7 f., act. 21/1). Diesen Entscheid begründet sie dahin-
gehend, dass als Folge des Zusammenbruchs der SAirGroup anfangs
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Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 praktisch alle Versicherten
aus der APK ausgeschieden seien. Dabei seien verschiedene kleinere
und grössere Gruppen von ausscheidenden Destinatären geschlossen
in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten, dies nachdem sie auch
als geschlossene Gruppe zu einem neuen Arbeitgeber gewechselt hät-
ten. Daher sei für diese Gruppe von Versicherten eine kollektive Über-
tragung der freien Mittel eine sachgerechte Lösung. Dabei habe man
auch auf die Lage der neuen Vorsorgeeinrichtung Rücksicht nehmen
müssen: Während bei neu gegründeten Vorsorgeeinrichtungen zu er-
möglichen gewesen sei, die erhaltenen Mittel direkt in die (fehlenden
oder noch unzureichenden) Reserven einzubauen, um so entspre-
chende Leistungsverbesserungen zu gewähren, sei es bei bestehen-
den Vorsorgeeinrichtungen darum gegangen, den Destinatären zu er-
möglichen, sich in bestehende Reserven einzukaufen, um auf diese
Weise in den Genuss von Leistungsverbesserungen zu gelangen. Da-
mit diese kollektiv übertragenen freien Mittel in der neuen Vorsorgeein-
richtung denn auch zugunsten des übergetretenen Kollektivs verwen-
det werden, habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin des Weite-
ren beschlossen, diese kollektive Übertragung der freien Mittel von der
Unterzeichnung einer Vereinbarung abhängig zu machen. Nur wenn
sich die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichte, die kollektiv überwiese-
nen Mittel zugunsten des übertretenden Versichertenbestandes zu
verwenden, erfolge eine kollektive Überweisung, ansonsten die Mittel
individuell verteilt würden. Auch die von der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz gemeinsam zugezogenen Experten W._______ und
C._______ halten eine kollektive Übertragung der freien Mittel unter
diesen Bedingungen grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn eine ge-
schlossene Gruppe von Destinatären zum neuen Arbeitgeber überge-
treten ist. Allerdings empfehlen sie der Beschwerdegegnerin noch zu
prüfen, ob die kollektiv übertragenen freien Mittel bei der neuen Vor-
sorgeeinrichtung tatsächlich für die Bildung von Reserven oder zum
Einkauf in die freien Mittel verwendet werden können. Wenn nicht, wer-
de die individuelle Zuteilung der Mittel empfohlen (vgl. Bericht vom 3.
Juni 2005, a.a.O., S. 8 und 18 Ziff. 4 Empfehlung 4).
5.4.4 Was die Rentenbezüger anbelangt, welche als Fortbestand in
der Beschwerdegegnerin verblieben sind und zu welchen auch der Be-
schwerdeführer gehört, hat die APK beschlossen, den dieser Destina-
tärgruppe anfallenden Anteil an freien Mitteln von insgesamt Fr. 481
Mio. kollektiv als Reserveposition zurückzubehalten. Die Beschwerde-
gegnerin begründet diesen Entscheid dahingehend, dass sie nach der
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Teilliquidation als reine Rentnerkasse ohne beitragspflichtigen Arbeit-
geber weitergeführt werde und es darum gehe, dieser besonderen Si-
tuation Rechnung zu tragen. Die Fortbestandsinteressen seien durch
die Zuweisung einer Reserve von 18 % des Deckungskapitals des
Rentnerbestandes zwar genügend berücksichtigt worden, doch seien
diese Rückstellungen nicht zu hoch bemessen, liege doch der gewähl-
te technische Zinsfuss von 3.5 % an der oberen Grenze für eine Rent-
nerkasse. Die Experten W._______ und C._______ beurteilen insge-
samt die Festlegung der freien Mittel aus versicherungstechnischer
Sicht als nachvollziehbar, sinnvoll und korrekt (vgl. Bericht S. 17 Fest-
stellung 6). Der Beschwerdeführer hat diese Begründung der Be-
schwerdegegnerin und die Beurteilung der Experten zwar kritisiert,
ohne sich indes näher und nachvollziehbar damit auseinanderzuset-
zen. Dabei machte er (bloss) geltend, dass nach Art. 23 FZG die freien
Mittel entweder kollektiv oder individuell zu übertragen und beide For-
men – wie hier – mithin nicht gleichzeitig zulässig seien. Dies trifft
nach dem über diese Bestimmung Gesagten nicht zu. Deshalb kann
mit dem Beschwerdeführer bei der Anwendung beider Formen der Mit-
telzuweisung auch nicht gesagt werden, dass der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Destinatäre verletzt werde. Schliesslich trifft
auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid über
den Verteilungsplan sachfremde Kriterien angewendet hätte.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Be-
schwerdeführer mit seinen Rügen einzig bezüglich der Frage nach
dem Einbezug von zusätzlichen Reserven für den Teuerungsausgleich
für die Rentenbeziehenden (Fortbestand) durchgedrungen ist, woge-
gen die Rügen in den übrigen Punkten unbegründet sind. Dies führt
dazu, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Status zur Teilliquidation die Inter-
essen des Fortbestandes bezüglich dem Teuerungsausgleich der lau-
fenden Renten durch Zuweisung entsprechender Reserven zu berück-
sichtigen. Hierzu sind die Mittel des Fonds für Rentenanpassungen ge-
mäss Bilanz per 31. Dezember 2003 einzusetzen. Der erforderliche
Umfang ist durch die Pensionsversicherungsexpertin zu bestimmen.
Die freien Mittel sind daraufhin neu zu ermitteln; werden solche ausge-
wiesen, ist der Verteilungsplan zu erstellen. Dieser ist der Aufsichtsbe-
hörde (Vorinstanz) erneut zur Prüfung vorzulegen.
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6.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist deshalb aufzuhe-
ben und ihr die Sache zu neuer Prüfung und Entscheid zurückzuwei-
sen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das sie
in diesem Sinne vorgehe, und sodann über die Teilliquidation neu zu
entscheiden.
7.
7.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweise Obsiegen
des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2
Satz 1 dieser Bestimmung sieht allerdings vor, dass Vorinstanzen und
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind
und vorliegend auf Fr. 1'800.- festgelegt werden, dem Beschwerdefüh-
rer und der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Unterliegens
aufzuerlegen: Zulasten des Beschwerdeführers gehen Verfahrenskos-
ten von Fr. 900.-. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist
ihm zurückzuerstatten. Zulasten der Beschwerdegegnerin gehen Ver-
fahrenskosten von Fr. 900.-.
7.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Da ihm keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
7.3 Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin führt die obligatori-
sche Versicherung durch. Gemäss der Rechtsprechung, wonach Trä-
ger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätz-
lich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149
E. 4), ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.4 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz steht als Behörde gemäss
Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz. Diese hat im Sinne der Er-
wägung 6.2 zu verfahren und anschliessend über die Genehmigung
des Verteilungsplanes neu zu verfügen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 900.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- wird ihm zu-
rückerstattet.
4.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 900.-
auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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