B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2390/2012
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Claude Hentz, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-2390/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist albanischer Staatsangehöriger. Im
August 2002 gelangte er in die Schweiz, wo er am 13. September 2002
die knapp 22 Jahre ältere Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1951) hei-
ratete. Hierauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei sei-
ner Ehefrau im Kanton Aargau.
B.
Am 7. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Auf ein
früheres Gesuch vom 2. Februar 2007 war die Vorinstanz am 15. Februar
2007 wegen Nichterfüllung der gesetzlich vorgesehenen Wohnsitzdauer
von fünf Jahren nicht eingetreten.
C.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gab die Vorinstanz beim Kan-
ton Aargau über den Beschwerdeführer einen Erhebungsbericht in Auf-
trag, der am 6. August 2008 von der Wohngemeinde des Beschwerdefüh-
rers angefertigt wurde. Ferner holte die Vorinstanz von Personen, die der
Beschwerdeführer zuvor bezeichnet hatte, Referenzauskünfte ein. Am
1. März 2009 schliesslich kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung
der Vorinstanz nach und gab allein bzw. zusammen mit seiner Ehefrau je
eine Erklärung zur Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung
und zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft ab.
D.
Bereits am 3. Oktober 2008 setzte der Kanton Aargau die Vorinstanz dar-
über in Kenntnis, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Zürich
eine Strafuntersuchung anhängig sei. Diese war, wie sich später ergab,
am 25. September 2008 eröffnet worden und hatte den Vorwurf der Ver-
gewaltigung zum Gegenstand. Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer am 19. Mai 2009 ein erstes Mal und am 31. März 2011
ein zweites Mal mit, dass das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss
des Strafverfahrens sistiert werde. Der Beschwerdeführer wurde um In-
formationen gebeten, sollte das Strafverfahren eingestellt werden.
E.
Am 17. Februar 2011 wandte sie eine Frau C._______ an die Vorinstanz
und nahm Bezug auf das Einbürgerungsverfahren. Sie stellte sich als Op-
C-2390/2012
Seite 3
fer der Straftat dar, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde (einer
Schändung durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs in Ausnützung alko-
holbedingter Bewusstlosigkeit), beklagte sich über den ungerechtfertigten
Freispruch und verlangte, dem Beschwerdeführer das Schweizer Bürger-
recht zu verweigern.
F.
Am 5. Mai 2011 gelangte Rechtsanwalt Claude Hentz unter Bezugnahme
auf das Schreiben vom 31. März 2011 an die Vorinstanz und teilte mit,
dass er den Beschwerdeführer im Strafverfahren verteidigt und einen
vollständigen Freispruch durch das Obergericht des Kantons Zürich er-
wirkt habe. Das freisprechende Urteil sei mittlerweile in Rechtskraft er-
wachsen. Die Mitteilung verband Rechtsanwalt Claude Hentz mit der Auf-
forderung, das seit längerem sistierte Einbürgerungsverfahren nunmehr
beförderlich zu behandeln.
G.
Am 10. Juli 2011 erneuerte der Beschwerdeführer – auf entsprechende
Aufforderung der Vorinstanz hin – die Erklärung zur Respektierung der
Rechtsordnung und – zusammen mit seiner Ehefrau – jene zum Zustand
der ehelichen Gemeinschaft. Am 2. November 2011 schliesslich kam
Rechtsanwalt Claude Hentz einer Aufforderung der Vorinstanz nach und
stellte ihr eine begründete Ausfertigung des freisprechenden Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2011 zur Verfügung.
H.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 an Rechtsanwalt Claude Hentz leg-
te die Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich aussereheliche Beziehungen gepflegt
habe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung müsse davon ausge-
gangen werden, dass er nach wie vor ehewidrige Beziehungen unterhal-
te. Damit sei die für eine erleichterte Einbürgerung erforderliche Stabilität
einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft in Frage gestellt. Das Bürger-
rechtsgesetz – so die Vorinstanz – sehe zugleich einen sehr engen Ehe-
begriff vor, der aussereheliche Beziehungen ausschliesse. Aufgrund die-
ser klaren Rechtslage werde dem Beschwerdeführer empfohlen, sein
Gesuch zurückzuziehen.
C-2390/2012
Seite 4
I.
Mit Mailanfrage vom 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beschwer-
deführer persönlich nach dem Stand des Verfahrens. Auf die per Mail
vom 23. Dezember 2011 übermittelte Information hin, dass die Kommuni-
kation über seinen Rechtvertreter, Rechtsanwalt Claude Hentz, laufe, an
den zuletzt die Korrespondenz vom 7. Dezember 2011 mit der Rückzugs-
empfehlung gegangen sei, stellte der Beschwerdeführer mit Mail vom
11. Januar 2012 klar, dass er von Rechtsanwalt Claude Hentz im Einbür-
gerungsverfahren nicht vertreten werde. Gleichzeitig beteuerte der Be-
schwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Dezember
2011, dass er in einer intakten ehelichen Gemeinschaft lebe. Man könne
seine Ehefrau fragen, welche die Erklärung über den Zustand der eheli-
chen Gemeinschaft vom 4. (recte: 10.) Juli 2011 denn auch unterzeichnet
habe.
J.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 an den Beschwerdeführer bedauerte
die Vorinstanz, dass sie Rechtsanwalt Claude Hentz in das Einbürge-
rungsverfahren einbezogen habe und entschuldigte sich für diesen Feh-
ler. Inhaltlich hielt sie jedoch an den Ausführungen im Schreiben vom
7. Dezember 2011 fest und empfahl dem Beschwerdeführer erneut den
Rückzug des Gesuchs. Für den Fall, dass er trotz klarer Rechtslage an
seinem Gesuch festhalten und eine beschwerdefähige Verfügung wün-
schen sollte, wurde er um schriftliche Mitteilung ersucht.
K.
Mit Mail vom 14. Februar 2012 und Schreiben vom 16. Februar 2012 bes-
tätigte der Beschwerdeführer, dass er an seinem Gesuch festhalte und
eine anfechtbare Verfügung wünsche.
L.
Mit Verfügung vom 27. März 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. Im Wesentlichen
erwog sie, dass Indizien Zweifel am Bestand einer intakten und auf die
Zukunft ausgerichteten ehelichen Lebensgemeinschaft nährten, die zu
Lasten des Beschwerdeführers gingen. Die Vorinstanz erwähnte in die-
sem Zusammenhang die ausserehelichen sexuellen Kontakte des Be-
schwerdeführers, wie sie im Rahmen des Strafverfahrens von diesem
eingestanden worden seien, ferner den grossen Altersunterschied zwi-
schen den Ehegatten und die Tatsache, dass erst der Eheschluss dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz ermöglicht habe.
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Seite 5
M.
Am 2. April 2012 wandte sich Rechtsanwalt Claude Hentz an die Vorin-
stanz, legitimierte sich diesmal rechtsgenüglich als Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Einbürgerungsverfahren und ersuchte um Akten-
einsicht. Dem Begehren kam die Vorinstanz am 12. April 2012 nur teil-
weise nach, indem sie das Schreiben von C._______ vom 17. Februar
2011, im Aktenverzeichnis als Schreiben der Ehefrau des Bewerbers be-
zeichnet, als vertraulich zurückbehielt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012
forderte Rechtsanwalt Claude Hentz die Vorinstanz auf, ihm auch das
genannte Schreiben noch zukommen zu lassen.
N.
Am 30. April 2012 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter, Rechtsanwalt Claude Hentz, Rechtsmittel gegen die Verweigerung
der erleichterten Einbürgerung ein und stellte die folgenden Rechtsbe-
gehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm
die erleichterte Einbürgerung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Rechtsanwalt Claude Hentz als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2012 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Im Übrigen ging
es mit einer Rüge des Beschwerdeführers einig und wertete die Verwei-
gerung der Einsicht in das Schreiben von C._______ als nicht gerechtfer-
tigt. Es stellte daher dem Beschwerdeführer eine Kopie des entsprechen-
den Aktenstücks zu und gab ihm Gelegenheit, die Begründung seiner Be-
schwerde zu ergänzen.
P.
Von der Gelegenheit zur Ergänzung seiner Rechtsmittelschrift machte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2012 Gebrauch.
Q.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. September 2012
die Abweisung der Beschwerde.
R.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. November 2012 an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest.
C-2390/2012
Seite 6
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 BüG
i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2 S. 4 je mit
Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Parteirechte geltend,
die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die
Vorinstanz zum neuen Entscheid führen müsse. Darauf ist vorweg einzu-
gehen.
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Seite 7
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Schreiben von
C._______ im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestellt worden sei. Das
sei eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal offensichtlich
sei, dass die Vorinstanz bzw. der zuständige Sachbearbeiter sich von
diesen falschen, "verleumderischen" Aussagen habe leiten lassen. Es
komme hinzu, dass das entsprechende Aktenstück im Aktenverzeichnis
gezielt täuschend oder versehentlich als Stellungnahme seiner Ehefrau
kaschiert worden sei. Dem Ganzen werde dann noch die "Krone aufge-
setzt", indem das Schreiben als "vertraulich" taxiert werde. Auch diese
Anmerkung sei ganz offensichtlich falsch, willkürlich und gezielt zur Ge-
hörsverweigerung angelegt worden, wie sich unschwer aus dem Akten-
stück 19 des vorinstanzlichen Dossiers entnehmen lasse. In diesem Do-
kument – einer internen Notiz der Vorinstanz zur weiteren Vorgehenswei-
se – sei folgendes niedergelegt: "1. Schritt: Sämtliche Unterlagen vom
Anwalt verlangen. Zustimmungserklärung zur Einsicht in die Strafakte an
Anwalt beilegen. Verweisen auf den Hinweis, jedoch Brief von Opfer
(noch) nicht konkret erwähnen. Falls Anwalt Akteneinsicht wünscht, muss
dieser aber offengelegt werden." Das sei jedoch trotz ausdrücklichem
Gesuch des Rechtsvertreters nicht geschehen.
3.2 Die Vorinstanz bringt vor, sie habe das Schreiben von C._______
zum Schutze persönlicher Interessen als vertraulich qualifiziert und des-
halb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorerst nicht heraus-
gegeben. Im Übrigen begründe der Beschwerdeführer nicht weiter, wa-
rum das besagte Schreiben ihm hätte herausgegeben werden müssen.
Die entsprechenden Vorbringen – wonach der Sachbearbeiter sich von
falschen und verleumderischen Aussagen habe leiten lassen, das fragli-
che Dokument zur Täuschung als Stellungnahme der Ehefrau bezeichnet
worden sei, das Dokument willkürlich und gezielt zur Gehörsverweige-
rung als vertraulich taxiert worden sei, usw. – stellten keine Begründung
des Anspruchs dar, sondern seien Behauptungen und Vorwürfe, auf die
nicht weiter eingegangen werden könne. Das Bundesamtamt habe auf
das Strafverfahren unabhängig von besagtem Schreiben mit der Sistie-
rung des Einbürgerungsverfahrens reagiert und die Einbürgerung in ers-
ter Linie in Würdigung eines Freispruchs mangels Beweisen, des vom
Beschwerdeführer eingestandenen ehelichen Treuebruchs sowie weiterer
Indizien und Fallumstände abgelehnt. Schliesslich habe der Beschwerde-
führer auf Rechtsmittelebene die Einsicht in das besagte Schreiben erhal-
ten und eine Beschwerdeergänzung einreichen können, sodass eine all-
fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden sei.
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Seite 8
3.3 Das rechtliche Gehör, wie es in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankert und für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 30 ff. VwVG
konkretisiert wird, umfasst ein Bündel persönlichkeitsbezogener Mitwir-
kungsrechte der Partei eines Verfahrens. Im Zentrum steht das Recht auf
Anhörung vor Erlass einer Verfügung (Art. 30 VwVG). Die wirksame Aus-
übung des Anhörungsrechts setzt voraus, dass die Partei Kenntnis von
den Elementen hat, die für den Entscheid der Behörde möglicherweise
relevant sein werden. Art. 26 VwVG räumt ihr daher ein Recht auf Akten-
einsicht ein, das nur eingeschränkt werden darf, wenn und soweit über-
wiegende Geheimhaltungsinteressen öffentlicher oder privater Natur es
erfordern (Art. 27 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht wird durch ein Gesuch
ausgeübt (BERNHARD WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskom-
mentar zum VwVG, 2009, N. 69 ff. zu Art. 26). Es umfasst dabei alle ver-
fahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides
zu bilden, unabhängig davon, ob die Wahrnehmung des Akteneinsichts-
rechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag (WALDMANN /
OESCHGER, a.a.O, N. 58 zu Art. 26). Während der Rechtshängigkeit eines
Verwaltungsverfahrens – d.h. im Zeitraum zwischen der Verfahrenseinlei-
tung und formeller Rechtskraft der Entscheidung – steht es vorbehaltlos
und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses an der Einsicht-
nahmen der Partei allein kraft ihrer Parteieigenschaft zu (WALDMANN /
OESCHGER, a.a.O, N. 48 zu Art. 26).
3.4 Auf dieser Grundlage erweisen sich die Rügen des Beschwerdefüh-
rers im Wesentlichen als begründet. Zwar trifft es zu, dass sich die ange-
fochtene Verfügung nicht auf das Schreiben von C._______ stützt. Aller-
dings war das Schreiben seiner Natur nach geeignet, das Verfahren zum
Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Dass es dies auch tat,
darauf deutet die interne Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. September
2011 hin, in der noch vor der Stabilität der Ehe des Beschwerdeführers
sein fehlender Respekt gegenüber Mitmenschen thematisiert wird, der in
seinem Verhalten gegenüber C._______ zum Ausdruck gekommen sei. In
dieselbe Richtung weist die Verfahrensführung durch die Vorinstanz, die
ihren Entscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ge-
stützt auf einen unvollständig ermittelten Sachverhalt traf (vgl. dazu weiter
unten). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in
der Begründung ihrer Verfügung ergänzend auf die Hinweise einer unge-
nannten Privatperson Bezug nimmt, womit nach dem Stand der Dinge nur
C._______ und ihr Schreiben gemeint sein kann. In ihrer Vernehmlas-
sung schliesslich kehrt die Vorinstanz auf ihren ursprünglichen Stand-
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Seite 9
punkt zurück und stellt – auch unter Bezugnahme auf das Schreiben von
C._______ – explizit die "Einbürgerungswürdigkeit" des Beschwerdefüh-
rers in Frage. Das Schreiben von C._______ unterlag daher dem Recht
auf Akteneinsicht, das dem Beschwerdeführer allein kraft Parteieigen-
schaft zustand. Einer besonderen Begründung bedurfte es nicht. Zur
Klassifizierung des Schreibens ist zu bemerken, dass C._______ eine
vertrauliche Behandlung nicht verlangte, eine Abwägung der gegenläufi-
gen Interessen durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist, und das Schrei-
ben schliesslich nichts enthält, was dem Beschwerdeführer aus dem
Strafverfahren und der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht
bekannt gewesen wäre. Insbesondere führt die Vorinstanz ihre Argumen-
tation gleich selbst ad absurdum, indem sie in der Prozessgeschichte der
angefochtenen Verfügung C._______ namentlich erwähnt und ausführt,
Zweck des Schreibens sei es gewesen, die Einbürgerung des Beschwer-
deführers zu verhindern. Von einem überwiegenden privaten Geheimhal-
tungsinteresse, das eine Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen
würden, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Der gegenteilige
Standpunkt der Vorinstanz, auf dem sie entgegen jeder Vernunft noch in
ihrer Vernehmlassung zu beharren scheint, ist nicht nachvollziehbar.
3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verfü-
gung, die in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeht, ist daher auch
dann aufzuheben, wenn praktisch keine Aussicht besteht, dass die Be-
hörde unter Beachtung der Garantie zu einer anderen Entscheidung ge-
langt. Auf eine Aufhebung der Verfügung kann in nicht besonders
schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Ver-
fahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das
rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden
kann. Diese "Heilung" der Gehörsverletzung setzt überdies voraus, dass
kein Kognitionsgefälle zwischen den Instanzen besteht und der betroffe-
nen Partei kein unzumutbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 138 III 225
E. 3.3, 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen). Nun ist
die Behörde nicht verpflichtet, die Partei von Amtes wegen einzuladen,
Einsicht in die Akten zu nehmen. Vielmehr hat die Partei ein Gesuch zu
stellen. Vorliegend wurde ein solches Gesuch der Vorinstanz erst nach
Erlass der angefochtenen Verfügung unterbreitet. Insoweit kann nicht oh-
ne weiteres davon gesprochen werden, die angefochtene Verfügung sei
in Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers ergangen. Es stellt
sich allerdings die Frage, ob die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen
wäre, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung
darüber zu informieren, dass sie das Schreiben von C._______ zu den
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Akten genommen habe (vgl. WALDMANN / OESCHGER, a.a.O., N. 70 ff. zu
Art. 26). Dieser Frage muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden,
weil die angefochtene Verfügung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird –
ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum neuen Ent-
scheid zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die
betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins-
besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft,
darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135
II 161 E. 2, 130 II 482 E. 2, 129 II 401 E. 2.2).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als nur das
formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensge-
meinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhal-
ten (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein-
bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten
im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff.,
S. 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung oder Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein ausser-
eheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21.
März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nach-
geht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch
steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und
Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und
Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni
2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
C-2390/2012
Seite 11
4.3 Der in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210) festgehaltene, allgemeine Rechtsgrundsatz, wo-
nach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache
trägt, der aus ihr Rechte ableitet, gilt auch für die Voraussetzungen der
erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BüG.
Die Beweislast für deren Vorliegen trägt der Gesuchsteller bzw. die Ge-
suchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfah-
rens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung,
dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat
sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn de-
ren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.2 mit Hinwei-
sen). Gegenstand der behördlichen Überzeugung bzw. das geforderte
Beweismass ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Da-
bei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich
sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln,
das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen.
5.
Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit in erster Linie um die Frage, ob
eine intakte Ehe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c
BüG besteht bzw. nachgewiesen ist.
5.1 Das der vorliegenden Streitsache zu Grunde liegende Kerngesche-
hen datiert vom 21. September 2008. An diesem Datum – so die Ankla-
geschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. August 2009 – habe
der Beschwerdeführer nach einer gemeinsam durchzechten Nacht die
stark alkoholisierte C._______, die als "Herrin D._______" einschlägig
bekannt sei, in deren Wohnung gebracht und dort ihren getrübten Be-
wusstseinszustand ausgenutzt, indem er an ihr – ohne ihr Einverständnis
und in für ihn erkennbar willenlosem Zustand – den Geschlechtsakt voll-
zogen habe. Damit habe er sich der Schändung nach Art. 191 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig ge-
macht, wofür er zu bestrafen sei. Das Bezirksgericht Zürich folgte dieser
Argumentation im Wesentlichen. Mit Urteil vom 9. Februar 2010 sprach
es den Beschwerdeführer der Schändung schuldig und bestrafte ihn mit
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sprach es den Beschwerdeführer
hingegen frei. Dagegen legte der Beschwerdeführer Berufung beim
Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht sprach ihn mit Urteil
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Seite 12
vom 15. Februar 2011 auch vom Vorwurf der Schändung frei. Gestützt auf
die Beweislage stehe – so das Obergericht – einzig fest, dass der Be-
schwerdeführer und C._______ Sex miteinander gehabt hätten – was der
Beschwerdeführer zunächst bestritten und später eingestanden habe –
und dass C._______ sich am Morgen an die Vorgänge nicht mehr habe
erinnern können. Als Grundlage für eine Verurteilung wegen Schändung
reiche das nicht aus. Nebenbei thematisierte das Obergericht die eheli-
che Treue, mit der es der Beschwerdeführer anscheinend nicht allzu ge-
nau nehme. Er habe nämlich – so das Obergericht – bereits eine halbe
Woche nach den strafrechtlich zu beurteilenden Vorgängen eine Prostitu-
ierte aufgesucht.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wirft die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer nicht die Art und Weise vor, wie er sich gegenüber C._______
verhielt. Stattdessen nimmt sie den eingestandenen Geschlechtsverkehr
sowie den Umstand, dass er gemäss Feststellungen des Obergerichts
nur eine halbe Woche nach dem Vorfall eine Prostituierte aufgesucht hat-
te, zum Anlass, Zweifel an einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzu-
melden. Diese Zweifel sah die Vorinstanz durch die Vorgeschichte ge-
stützt. So sei dem Beschwerdeführer erst aufgrund der Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin die Einreise in die Schweiz möglich gewesen. Kritisch
zu hinterfragen sei – so die Vorinstanz – auch der grosse Altersunter-
schied von 22 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehe-
frau. Usanzgemäss werde im Herkunftsland des Beschwerdeführers un-
ter anderen Vorzeichen geheiratet; der Mann sei dabei deutlich älter als
die Braut. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer
anders sozialisiert wäre. Komme hinzu, dass es dem Beschwerdeführer
nach eigenem Bekunden schwer falle, mit der örtlich ansässigen Bevölke-
rung in Kontakt zu treten. Zu unterschiedlich schienen die Charakterei-
genschaften und Interessen zu sein. Auf der anderen Seite anerkennt die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit seine Arbeit
klaglos erbringe und keine weiteren Anstände mit seinem Arbeitgeber ha-
be. Anschliessend geht die Vorinstanz auf die Beweislastverteilung im
Einbürgerungsverfahren ein und stellt fest, alles in allem überwögen die
Indizien, die Zweifel am Bestehen einer stabilen Ehe nährten. Berichte
und Erhebungen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Ehe
nicht im Sinne des Gesetzgebers gelebt worden sei bzw. gelebt werde
und ein in die Zukunft gerichteter Ehewille nur vorgeschoben sei. Das
Gegenteil könne nur vom Beschwerdeführer selbst bewiesen werden,
was ihm jedoch nicht gelungen sei.
C-2390/2012
Seite 13
5.3 In der Rechtsmittelschrift wird der Vorinstanz vorgehalten, sie stelle
die Stabilität der Ehe des Beschwerdeführers gestützt auf unzulässige,
willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahmen in Frage, indem sie
die Sicht von C._______ unkritisch übernehme und aus einer Anmerkung
in der Urteilsbegründung – die vom Beschwerdeführer jedoch bestritten
werde – auf eine wiederholte eheliche Untreue schliesse. Tatsächlich sei
es nur zu einem einmaligen ausserehelichen Kontakt gekommen. Der
Beschwerdeführer lebe seit bald zehn Jahren in einer stabiler Ehe. Die-
ses Faktum könne durch den einmaligen Seitensprung nicht ausgehebelt
werden, zumal ausgerechnet im Zeitraum des Vorfalls im Jahr 2008 der
eheliche Sexualverkehr wegen einer längeren Unterleibserkrankung der
Ehefrau stark beeinträchtigt gewesen sei. Auch unter diesem Aspekt sei
die einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers nicht schön. Sie stelle
jedoch keineswegs ein Indiz gegen den Bestand einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft dar. Es trete hinzu, dass bis zur Sistierung des Einbürge-
rungsverfahrens nichts aktenkundig geworden sei, was Zweifel am Be-
stand einer gelebten Ehe rechtfertigen würde. Einzig der Altersunter-
schied zwischen der Ehegatten habe Anlass zu einer vertieften Prüfung
gegeben. Diese habe jedoch nichts zutage gebracht. Die Zweifel am Be-
stand einer stabilen Ehe seien daher unbegründet. Zumindest aber hätte
die Vorinstanz nach Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens neue
Erhebungen zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft machen müssen.
Das habe sie jedoch pflichtwidrig unterlassen. Stattdessen stelle sie auf
die falschen, vom Obergericht verworfenen Anschuldigungen einer von
unerklärlichen Rachegelüsten getriebenen Frau ab, die versuche, dem
Beschwerdeführer um jeden Preis zu schaden. Die angefochtene Verfü-
gung sei daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachver-
haltsabklärung und neuem Entscheid unter vollständiger Wahrung der
Parteirechte des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch hier im Wesentlichen die
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers.
5.4.1 Der angefochtenen Verfügung kann nicht mit genügender Be-
stimmtheit entnommen werden, ob die Vorinstanz der Überzeugung ist,
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe keine stabi-
le eheliche Gemeinschaft, oder ob sie diesbezüglich von einem beweislo-
sen Zustand ausgeht, der sich entsprechend der Beweislastverteilung
(vgl. oben E. 4.4) zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Weder
der einen noch der anderen Auffassung kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliessen. Wohl trifft es zu, dass die Tatsache eines aus-
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serehelichen sexuellen Kontaktes ein starkes Indiz für das Fehlen einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft darstellt (vgl. zuletzt Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.1). In
die gleiche Richtung weisende, wenn auch weit weniger aussagekräftige
Indizien bilden auch ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegat-
ten sowie die Tatsache, dass der ausländische Ehegatte zum Zeitpunkt
des Eheschlusses über keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status
verfügte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5995/2009 vom
4. März 2013 E. 6.4). Insoweit sind in der vorliegenden Streitsache wohl
erhebliche Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
angezeigt. Als Grundlage für die richterliche Überzeugung, wonach keine
stabile eheliche Gemeinschaft besteht, sind sie jedoch nicht geeignet.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall geschehen –
nur zwei vereinzelte Sexualkontakte aktenkundig sind, von denen der
zweite, zu Recht oder zu Unrecht, bestritten wird. Sofern die Vorinstanz
etwas anderes annehmen sollte, wäre ihr willkürliche Beweiswürdigung
vorzuhalten.
Selbst erhebliche Zweifel am Bestand einer intakten ehelichen Beziehung
rechtfertigen noch nicht einen Entscheid zum Nachteil der beweisbelaste-
ten Partei. Denn die Beweislastfrage stellt sich erst bei Beweislosigkeit
nach regelkonform durchgeführtem Beweisverfahren. Es ist daran zu er-
innern, dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen
Wahrheit in erster Linie der Behörde zuweist. Art. 12 VwVG sieht dement-
sprechend vor, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ab-
klärt. Der Umfang der Amtsermittlung wird von seinem Ziel her bestimmt,
der willkürfreien Bildung einer Überzeugung vom Vorliegen des abzuklä-
renden Sachverhaltes. Mit Blick darauf hat die Behörde alle zumutbaren
und rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöp-
fen. Trotz Beweislosigkeit kann sie von weiterer Sachaufklärung absehen
und einen Beweislastentscheid fällen, wenn sie in antizipierter Beweis-
würdigung willkürfrei ausschliessen kann, dass weitere Sachverhaltser-
mittlungen die Beweislosigkeit beheben (PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN
EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N. 29 zu Art. 12).
Der so umschriebene Untersuchungsrundsatz wird durch eine allfällige
Pflicht der Partei relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzu-
wirken. Solche Mitwirkungspflichten können sich aus dem Gesetz – in ca-
su Art. 13 VwVG – oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV) ergeben. Verweigert die Partei pflichtwidrig die Mitwirkung, so
kann die Behörde ohne weitere Sachverhaltsermittlung einen Aktenent-
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Seite 15
scheid fällen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 53). Al-
lerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwen-
dig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht be-
steht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequen-
zen ihr im Unterlassungsfall drohen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N.
47 ff. zu Art. 13).
5.4.2 In casu konnte und kann die Vorinstanz nicht willkürfrei ausschlies-
sen, dass der beweislose Zustand in Bezug auf die geforderte Stabilität
der ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Schweizer Ehefrau durch weitere Untersuchungshandlungen behoben
werden könnte. Als weitere Mittel der Sachaufklärung drängen sich die
persönliche oder schriftliche Befragung der Ehefrau, das Einholen neuer
Referenzen zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft sowie eines neuen
polizeilichen Erhebungsberichts auf, wie er bereits zu Beginn des Einbür-
gerungsverfahrens beim Wohnkanton des Beschwerdeführers in Auftrag
gegeben wurde. Dem Beschwerdeführer kann auch keine Verletzung von
Mitwirkungspflichten vorgehalten werden, welche die Vorinstanz berech-
tigt hätte, auf weitere Untersuchungshandlungen zu verzichten. Das ist
schon deshalb nicht der Fall, weil die Vorinstanz ihrer Aufklärungspflicht
gegenüber dem damals anwaltschaftlich nicht vertretenen Beschwerde-
führer nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz teilte ihm mit Schreiben
vom 7. Dezember 2011 und 27. Januar 2012 lediglich mit, dass und aus
welchen Gründen für sie die geforderte Stabilität einer tatsächlich geleb-
ten ehelichem Gemeinschaft in Frage stehe, und empfahl ihm, sein Ge-
such angesichts der klaren Rechtslage zurückzuziehen. Hinzu tritt, dass
der Beschwerdeführer als Reaktion auf das erste Schreiben der Vorin-
stanz am 11. Januar 2012 an die Vorinstanz gelangte, das Bestehen einer
intakten ehelichen Gemeinschaft behauptete und der Vorinstanz vor-
schlug, zu diesem Punkt Erkundigungen bei seiner Ehefrau einzuholen.
Darauf ging die Vorinstanz im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ein.
6.
In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz neu die "Bürgerrechtswür-
digkeit" des Beschwerdeführers in Frage, was beim Entscheid mitzube-
rücksichtigen sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei es nicht willkür-
lich oder unzulässig anzunehmen, dass C._______ den Geschlechtsver-
kehr gegen ihren Willen vollzogen habe bzw. damit nicht einverstanden
gewesen sei. Dem ist nur so viel entgegenzuhalten, dass C._______
nach eigenen Angaben und nach den Feststellungen des Obergerichts
über keine Erinnerung an den Geschlechtsakt verfügte. Wenn die Vorin-
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stanz bei dieser Sachlage glaubt annehmen zu können, der Geschlechts-
akt sei gegen den Willen von C._______ vollzogen worden, verfällt sie in
willkürliche Beweiswürdigung.
7.
7.1 Es ist somit festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf einen unvollständig er-
hobenen Sachverhalt erging. Die Mängel weisen einen Umfang auf, die
der Herbeiführung der Spruchreife im Rechtsmittelverfahren durch das
Bundesverwaltungsgericht entgegenstehen (PHILIPPE WEISSENBERGER in:
Praxiskommentar zum VwVG, N. 16 zu Art. 61). Die angefochtene Verfü-
gung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa-
che zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen – wie sie weiter
oben skizziert wurden – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Sache zur Neubeurteilung
an eine andere Abteilung bzw. Sachbearbeitung zurückgewiesen werde,
wobei das Schreiben von C._______ aus den Akten zu weisen sei. Er
begründet sein Begehren im Wesentlichen mit den begangenen Rechts-
fehlern, die auf eine Befangenheit der Personen schliessen liessen, wel-
che an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt haben.
7.3 Wohl weist die Verfahrensführung durch die Vorinstanz in qualitativer
und quantitativer Hinsicht grobe Mängel auf. Sie sind jedoch nicht derart
schwerwiegend, dass sie für sich alleine geeignet wären, auf der Grund-
lage von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG den Anschein der Befangenheit her-
vorzurufen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5128/2011 vom
21. November 2011 E. 3.3; vgl. dazu STEPHAN BREITENMOSER / MARION
SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, N. 92 zu Art. 10).
Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Weisung an die Vorinstanz
besteht kein Anass. Für eine Entfernung des Schreibens von C._______
aus dem vorinstanzlichen Dossier besteht ebenfalls kein Anlass, nach-
dem das Aktenstück dem Beschwerdeführer zur Einsicht vorgelegt wurde
und er dazu Stellung nehmen konnte.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach Art. 9 ff. des Reg-
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lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In seiner Kosten-
note macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Ar-
beitsaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz
von Fr. 280.- geltend. Während der Stundenansatz zu keinen Bemerkun-
gen Anlass gibt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), erscheint der Arbeitsaufwand an-
gesichts der vergleichsweise einfachen tatbeständlichen und rechtlichen
Verhältnisse des Falles, der Tatsache, dass der Rechtsvertreter mit der
Angelegenheit des Beschwerdeführers bereits bis zu einem gewissen
Grad vertraut war, sowie mit Blick auf andere Verfahren als zu hoch. Zu-
dem enthält die Aufstellung des Rechtsvertreters mit einem 10-minütigen
Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 30. Januar 2012 Leis-
tungen, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erbracht wurden
und für die keine Parteientschädigung verlangt werden kann. Der ersatz-
fähige Arbeitsaufwand ist daher auf 10 Stunden zu reduzieren, woraus
sich ein Honorar von Fr. 2'800.- ergibt. Zuzüglich Auslagen von Fr. 87.50
und der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die Entschädigung auf ins-
gesamt Fr. 3'118.50.
Dispositiv S. 18
C-2390/2012
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 3'118.50.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten Ref-Nr. K 488 876)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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