B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2391/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler,
Neugasse 6, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-2391/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) reiste im März
1990 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Nachdem er
im Dezember 1991 eine Schweizerin geehelicht hatte, erhielt er eine Auf-
enthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Gattin, worauf er das Asylgesuch
zurückzog. Aus dieser ersten, im Jahre 1997 geschiedenen Ehe ging ein
Kind hervor. Im selben Jahr lernte er die Schweizer Bürgerin B._______
(geb. 1970) kennen. Am 7. Mai 2001 heirateten die beiden in der Stadt Zü-
rich. Im Juli 1999, März 2002 und November 2003 kamen ihre drei gemein-
samen Kinder zur Welt.
B.
B.a Am 10. Mai 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft
als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte
Einbürgerung.
B.b Während des Einbürgerungsverfahrens wurden den Behörden Vor-
kommnisse bekannt, welche gewisse Zweifel an der Stabilität der Ehe auf-
kommen liessen. Ein Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 21. Ok-
tober 2004 erwähnte u.a. Differenzen zwischen den Konkubinatspartnern
aus dem Jahre 2000 sowie eheliche Probleme in den Jahren 2002 und
2003. Aufgrund einer Anzeige der (Ex-) Ehefrau wegen häuslicher Gewalt
sei der Beschwerdeführer am 7. Juni 2003 verhaftet und zur Angelegenheit
einvernommen worden. Dem Bericht konnte ferner entnommen werden,
dass er sehr jähzornig und es in der Ehe schon öfters zu grösseren Schwie-
rigkeiten gekommen sei. Die (frühere) Gattin habe sich, bevor sie zum drit-
ten Mal schwanger geworden sei, mit einer Trennung befasst, diesbezüg-
liche Absichten danach jedoch nicht weiterverfolgt. Hingewiesen wurde so-
dann auf ein hängiges Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte.
B.c Dieser Erhebungsbericht veranlasste das Bundesamt für Migration
(BFM; heute SEM) zur Einholung eines Zusatzberichtes. Dieser lag am
28. Januar 2006 vor und hielt fest, die vorgenommenen Abklärungen hät-
ten ergeben, dass das Ehepaar, mit ihren drei gemeinsamen Kindern, in
einer intakten ehelichen Gemeinschaft lebe und es nicht vorhabe, sich tren-
nen oder scheiden zu lassen. Aus den dem Ergänzungsbericht beigelegten
Gerichtsbeschlüssen ging zudem hervor, dass das Strafverfahren i.S. Ge-
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walt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 23. Februar 2005 ein-
gestellt und dem Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zürich
auf Rekurs hin am 20. September 2005 eine höhere Prozessentschädi-
gung zugesprochen worden war.
B.d Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
gatten am 17. Mai 2006 in der Folge eine Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel-
ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs-
absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
B.e Am 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons
Aargau und der Gemeinde X._______/AG.
C.
Nachdem die Vorinstanz Kenntnis davon erhielt, dass die Eheleute seit
dem 1. Januar 2008 (möglicherweise schon ab einem früheren Datum) ge-
trennt gelebt hatten und die Ehe später (im März 2010) geschieden worden
war, eröffnete sie am 17. Dezember 2010 ein erstes Verfahren auf Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Der Be-
schwerdeführer äusserte sich hierzu mittels Eingabe vom 12. Februar
2011.
Aufgrund dieser Stellungnahme entschied sich die Vorinstanz am 28. Feb-
ruar 2011, die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen und das Nichtigkeits-
verfahren einzustellen. Sie berücksichtigte hierbei, dass der Beschwerde-
führer seit 1997 (recte: 1990) in der Schweiz wohnhaft ist, er mit seiner
schweizerischen Ex-Frau drei gemeinsame Kinder hat, die Trennung erst
ungefähr ein Jahr nach der Einbürgerung erfolgte und er laut eigener Dar-
stellung später nochmals mit der Kindsmutter zusammenlebte.
D.
D.a Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 wandte sich die frühere
Schweizer Ehefrau an das Migrationsamt des Kantons Zürich und bat um
C-2391/2014
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Prüfung der Möglichkeit eines "Entzuges" des Schweizerpasses. Ihr Anlie-
gen dokumentierte sie mit einer Reihe von Beweismitteln, zur Hauptsache
Auszügen aus Trennungs-, Eheschutz- und Scheidungsakten sowie Unter-
lagen, die auch für die Zeit nach 2003 auf erhebliche eheliche Auseinan-
dersetzungen hindeuteten.
D.b Die für die Prüfung dieser Eingabe zuständige Vorinstanz traf darauf
hin zusätzliche Abklärungen (schriftliche Fragen an die geschiedene Gattin
zur Zeitspanne 2005/2006, Nachfordern fehlender Beweismittel). Da es
sich zum Teil um der Bundesbehörde zuvor nicht bekannt gewesene Infor-
mationen handelte, welche darauf schliessen liessen, dass die Ehe in den
massgebenden Zeiträumen nicht mehr stabil gewesen war, nahm sie das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung am 23. August 2013 wieder auf.
D.c Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Ein-
verständnis der Ex-Ehefrau Einsicht in die Eheschutz-, Trennungs- und
Scheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Den Beschwerdeführer sei-
nerseits lud sie mit Schreiben vom 23. August 2013 bzw. 12. September
2013 zu einer Stellungnahme ein.
D.d Mit Eingabe vom 2. November 2013 übermittelte die geschiedene Gat-
tin der Vorinstanz weitere Unterlagen. Daraus ging u.a. hervor, dass der
Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 die Abänderung seiner mit Schei-
dungsurteil vom 31. März 2010 festgesetzten Unterhaltspflichten gegen-
über den gemeinsamen Kindern beantragt und das Bezirksgericht Zürich
das diesbezügliche Begehren mit Urteil vom 13. September 2013 abgewie-
sen hatte. Im Rahmen jenes Verfahrens war zu Gunsten des Unterhaltsan-
spruches der drei Kinder sodann sein Pensionskassengeld – vorerst vor-
sorglich und mit vorgenanntem Urteil dann definitiv – sichergestellt worden.
Dieses Kapital wäre dem Kindsvater wegen der damals geplant gewese-
nen Rückkehr nach Nigeria ansonsten ausbezahlt worden.
D.e Nach gewährter Akteneinsicht machte der Beschwerdeführer, nun-
mehr anwaltlich vertreten, am 28. November 2013 vom Äusserungsrecht
Gebrauch. Er liess zur Hauptsache geltend machen, die hier anwendbaren
altrechtlichen Verwirkungsfristen seien abgelaufen. Die Krisen und Prob-
leme in der Ehe (Jahr 2003 und zuvor) seien den Behörden bereits im Ein-
bürgerungsverfahren bekannt gewesen. Wohl habe es im Jahr 2005 noch-
mals eine eheliche Krise gegeben, sich manifestierend in einem ehe- bzw.
scheidungsrechtlichen Verfahren, und es treffe ebenfalls zu, dass seine Ex-
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Gattin sich in jenem Frühjahr für einige Tage ins Frauenhaus begeben
habe. Diese Krise sei indessen vorübergehender Natur und ohne Relevanz
gewesen. Die Parteien hätten sich alsbald wieder versöhnt und die eheli-
che und familiäre Gemeinschaft fortgeführt, was diverse Fotos von danach
gemeinsam verbrachten Ferien zum Ausdruck brächten. Die Interventio-
nen der geschiedenen Ehefrau stellten eine Reaktion auf die Klage des
Beschwerdeführers auf Abänderung des Scheidungsurteils dar und cha-
rakterisierten sich als reiner Rachefeldzug. Mit gleicher Eingabe bean-
tragte der Parteivertreter, die beiden älteren Töchter seines Mandanten zu
den erhobenen Vorwürfen zu befragen.
D.f Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 forderte die Vorinstanz die Ex-
Gattin auf, sich zu offen gebliebenen Fragen zu äussern. Diese nahm dazu
am 15. Januar 2014 ausführlich Stellung und schlug ihrerseits die Befra-
gung von Zeuginnen vor.
D.g Am 24. Januar 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
über die Absicht, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab
ihm Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen. Der Rechtsvertreter
äusserte sich hierzu am 4. März 2014. Die diesbezügliche Eingabe er-
gänzte er namentlich mit Fotodokumentationen, zwei Arztzeugnissen, ei-
ner Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. Ja-
nuar 2014 i.S. Drohung sowie einer persönlichen Stellungnahme seines
Mandanten. Ausserdem erneuerte er die Beweisanträge und ersuchte zu-
sätzlich um Einvernahme des Präsidenten einer Wohnbaugenossenschaft,
in welcher das Ehepaar Godwin früher gewohnt hatte.
E.
Am 11. März 2014 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigerklärung er-
strecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf
der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Zu den Beweisanträgen hielt sie
in den Erwägungen fest, die zusätzliche Befragung von Zeuginnen und
Zeugen erweise sich als nicht notwendig, da die verfügende Behörde bei
ihrem Entscheid auf genügend objektive, nachprüfbare Fakten zurückgrei-
fen könne.
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Seite 6
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014 gelangte der Beschwerdeführer
über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen. Überdies sei fest-
zustellen, dass er die ihm mit dem erstinstanzlichen Entscheid auferlegte
Gebühr nicht schulde.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 8. September 2014 an den ge-
stellten Begehren und deren Begründung festhalten. Der Replik war ein
vom 7. September 2011 datierendes Schreiben des Chefs der Abteilung
Bürgerrecht des BFM an das Einwohneramt der Stadt St. Gallen beigelegt.
Darin ging es um das Melden missbräuchlich eingebürgerter Personen
durch Einwohnerdienste.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Ein-
bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus-
ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli-
che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge-
setzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe
auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; BGE 130 II
169 E. 2.3.1). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf
den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgte oder die Scheidung eingeleitet wird
(BGE 135 161 E. 2 m.H.H.).
C-2391/2014
Seite 8
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt,
wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2
m.H.).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass
sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni
2014 E. 5.3 m.H.).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung
fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. Septem-
ber 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die
Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend
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überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser be-
stimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundes-
amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdever-
fahrens still.
4.4.2 Bei der Frage des anwendbaren Rechts stellt sich der Rechtsvertre-
ter auf den Standpunkt, aufgrund des Rückwirkungsverbotes gelte noch
die altrechtliche Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Die erleichterte Einbür-
gerung hätte im Falle seines Mandanten deshalb nur bis zum 2. Juni 2011
für nichtig erklärt werden dürfen. Nach Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gilt das neue Recht demgegenüber für alle Einbürge-
rungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten
des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene
Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative
zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frü-
hestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen
beginnen (vgl. etwa Urteile des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012
E. 4.4 oder C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.4. je m.H.). Aus
dem Hinweis auf die Fünfjahresfrist im alten Formular "Erklärung betreffend
eheliche Gemeinschaft" und der abweichenden Einschätzung im Schrei-
ben der Vorinstanz vom 7. September 2011 an das Einwohneramt der
Stadt St. Gallen (vgl. Beilage der Replik, Sachverhalt Bst. I) vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal Änderun-
gen des geltenden Rechts und Praxisänderungen dem Grundsatz von Treu
und Glauben in der Regel nicht entgegenstehen (vgl. HÄFELIN ET AL., Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 637 ff.). Das Bundesgericht
hat denn inzwischen festgehalten, dass die dargelegte Praxis mit den all-
gemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen kompatibel sei und die kriti-
sierte Rechtsprechung bestätigt (siehe Urteil des BGer 1C_540/2014 vom
5. Januar 2015 E. 3).
Am 1. März 2011 war die altrechtliche Frist von fünf Jahren noch nicht ab-
gelaufen. Aufgrund dessen konnte die am 2. Juni 2006 erfolgte erleichterte
Einbürgerung noch bis zum 2. Juni 2014 nichtig erklärt werden. Mit der am
12. März 2014 verfügten Nichtigerklärung wurde die absolute Verjährungs-
frist von acht Jahren somit gewahrt.
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4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014 wird sodann geltend ge-
macht, dass das Nichtigkeitsverfahren wegen Eintritts der relativen Verwir-
kungsfrist von zwei Jahren hätte eingestellt werden müssen. Die Krisen
und Probleme in der Ehe des Beschwerdeführers seien den Behörden be-
reits während des Einbürgerungsverfahrens bekannt gewesen und in den
vorinstanzlichen Akten dokumentiert.
Anlass für das zweite bzw. wiederaufgenommene Nichtigkeitsverfahren bil-
deten Vorkommnisse aus dem Jahre 2005. Die verfügende Behörde hatte
zwar schon im Verfahren um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und
während des ersten Nichtigkeitsverfahrens gewisse Zweifel am Bestand
der ehelichen Gemeinschaft zu den massgebenden Zeitpunkten gehegt,
sämtliche dieser Bedenken bezogen sich aber jeweils auf frühere Zeit-
räume, konkret eheliche Differenzen in den Jahren 2000, 2002 und insbe-
sondere 2003. Die Faktenlage reichte beide Male nicht aus, um die erleich-
terte Einbürgerung zu verweigern bzw. sie nichtig zu erklären. Von den Vor-
fällen des Jahres 2005 erhielt die Vorinstanz dagegen erst im Nachhinein
– durch eine Eingabe der Ex-Ehefrau vom 17. Dezember 2012 – Kenntnis.
Erst von jenem Moment an begann die relative Verjährungsfrist zu laufen
(vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Nach zusätzlichen Abklärungen wurde das
Nichtigkeitsverfahren am 23. August 2013 wiederaufgenommen (Sachver-
halt Bst. D.b) und am 12. März 2014 eine entsprechende Verfügung erlas-
sen. Auch die zweijährige Frist ist damit vorliegend eingehalten. Ob die
eheliche Krise im Jahre 2005 rechtserheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis
BüG ist, bildet derweil Gegenstand der materiellen Beurteilung.
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachver-
halt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffe-
nen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorge-
worfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig in-
takten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be-
hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und
einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
C-2391/2014
Seite 11
bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi-
enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-
scheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklä-
rung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je
m.H.).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tat-
sachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche
Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen
wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil er-
bringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrschein-
lich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem
Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum
raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausi-
bel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Wil-
len hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41
Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (Sachver-
halt Bst. E) und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden – wie erwähnt
– gewahrt (siehe E. 4.4 hiervor).
7.
7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache
aus, obwohl gewisse Elemente auf den ersten Blick den Eindruck einer
harmonischen Beziehung erweckten, gebe es genügend objektive Fakten,
die den Schluss zuliessen, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung nicht mehr habe stabil sein können. Grund dafür sei, dass der
Beschwerdeführer wichtige Ereignisse verschwiegen habe. Wohl seien der
verfügenden Behörde aufgrund eines Erhebungsberichts vom 21. Oktober
2004 eheliche Differenzen in den Jahren 2002 und 2003 sowie in jene Zeit
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fallende Auseinandersetzungen mit häuslicher Gewalt bekannt gewesen.
Ein deswegen verlangter Zusatzbericht vom 28. Januar 2006 habe jedoch
den Vermerk enthalten, das Ehepaar lebe in einer tatsächlichen stabilen
ehelichen Gemeinschaft. Dazu listet die Vorinstanz sieben Vorkommnisse
auf (eines aus dem Jahre 2003, deren sechs aus dem Jahre 2005), die der
Beschwerdeführer nie gemeldet hat und die im fraglichen Zusatzbericht
unerwähnt blieben. Hätte sie von jenen Ereignissen des Jahres 2005 ge-
wusst, wäre die betroffene Person damals nicht erleichtert eingebürgert
worden, sondern ihr der Rückzug des Gesuches empfohlen worden. Zu-
dem sei der Beschwerdeführer beim Einreichen der Referenzadressen in
der Phase der ehelichen Streitigkeiten im Jahr 2005 planmässig vorgegan-
gen und habe die Einbürgerungsbehörde in falschem Glauben über den
Zustand seiner Ehe gelassen. Weder dass das Ehepaar im Oktober 2005
Familienferien in Kroatien verbracht habe noch die späteren (möglicher-
weise auch sexuellen) Kontakte vor und nach der Einbürgerung änderten
etwas daran, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft zu den mass-
gebenden Zeitpunkten nicht gegeben gewesen sei. Die Aussagen der Ex-
Ehefrau habe man kritisch gewürdigt und überprüft, es fänden sich jedoch
zu viele objektive Elemente, welche ihre Schilderungen als glaubhaft er-
scheinen liessen. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.
7.2 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene dagegen halten,
die hoch emotionellen und verleumderischen Schreiben der geschiedenen
Gattin stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang zu seiner
Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils und zeugten von einigem Ra-
chebedürfnis. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz sich einseitig auf die
Darstellung der Gegenpartei abstütze. Ihm eine Scheinheirat vorzuwerfen,
sei angesichts dreier gemeinsamer Kinder ohnehin absurd. Wohl sei es im
Jahr 2003 zu gewissen ehelichen Spannungen gekommen, diese seien
den Behörden aber bereits während des Einbürgerungsverfahrens bekannt
gewesen. Was die Ausübung von körperlicher Gewalt und Drohungen an-
belange, so werde dies vehement bestritten. Die diesbezügliche Bestäti-
gung des Frauenhauses vom 12. März 2013 charakterisiere sich als blos-
ses Gefälligkeitsschreiben. Jedenfalls hätten die Eheleute jene Schwierig-
keiten bald überwunden. Die neuerliche Krise im ersten Halbjahr 2005
werde von der Vorinstanz massiv überbewertet. Diese Krise sei lediglich
vorübergehender Natur gewesen. Da für den Fortbestand der Ehe ohne
Relevanz, habe kein Anlass dazu bestanden, die Einbürgerungsbehörde
darüber zu orientieren. Auch der Umstand, dass die Ex-Gattin im Frühjahr
2005 nochmals für einige Tage das Frauenhaus aufgesucht habe, stelle
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keinen rechtserheblichen Sachverhalt dar, zumal sie umgehend in die ehe-
liche Gemeinschaft zurückgekehrt sei. Abgesehen davon hätten die Ehe-
leute danach wieder einen innigen und intimen Umgang gepflegt und ihren
gemeinsamen Ehewillen mit der Erklärung vom 17. Mai 2006 bekräftigt.
Ihre Ehe sei also sowohl bei Einreichung des Gesuches als auch bei Un-
terzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung stabil ge-
wesen. Abschliessend schildert der Parteivertreter nochmals die Vorfälle,
wie sie sich aus Sicht seines Mandanten im Sommer 2005 zugetragen ha-
ben und verweist auf die in den Jahren 2005 und 2006 in Kroatien ver-
brachten Familienferien. Darüber hinaus erscheine die Nichtigerklärung
angesichts der rund 24-jährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz und seiner vier Schweizer Kinder als unverhältnismässig.
8.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 1990 als
Asylsuchender in die Schweiz gelangte. Im Dezember 1991 heiratete er
eine Schweizer Bürgerin. Fortan war er im Besitze einer Aufenthalts- und
später einer Niederlassungsbewilligung. Im Februar 1995 kam ein gemein-
samer Sohn zur Welt. Die erste Ehe wurde 1997 geschieden. Ebenfalls in
jenem Jahr lernte er die Schweizerin B._______ kennen. Im Juli 1999 ge-
bar sie eine gemeinsame Tochter. Die Heirat erfolgte im Mai 2001. Dieser
Ehe entsprossen zwei weitere Kinder (geb. März 2002 bzw. November
2003). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist er dazwischen
(August 1998) noch mit einer Nigerianerin eine Ehe eingegangen. Auch
von ihr habe er ein Kind (geb. Juli 1997). Seine Landsfrau habe sich von
ihm scheiden lassen, nachdem sie erfahren habe, dass B._______ seine
Freundin und von ihm schwanger sei.
Ziemlich genau drei Jahre nach der dritten Heirat stellte der Beschwerde-
führer am 10. Mai 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Wegen
eines Erhebungsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2004
hegte die Vorinstanz Zweifel an der Intaktheit der Ehe. Nachdem in einem
daraufhin eingeholten Zusatzbericht vom 28. Januar 2006 nichts Negatives
mehr vermerkt war und die Ehegatten am 17. Mai 2006 die gemeinsame
Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten,
wurde er am 2. Juni 2006 aber doch erleichtert eingebürgert.
Den Scheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich zufolge lebten die Par-
teien seit anfangs April 2007 getrennt. Laut anderen Quellen hat der Be-
schwerdeführer, spätestens vom 1. November 2007 an, nicht mehr offiziell
am ehelichen Domizil gewohnt. Am 31. März 2010 wurde die Ehe gestützt
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auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geschieden. Die Chronologie
dieser Ereignisse bewog die Vorinstanz am 17. Dezember 2010 zur Einlei-
tung eines ersten Nichtigkeitsverfahrens; sie stellte dieses am 28. Februar
2011 wegen ungenügender Beweislage jedoch ein. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2012 unterbreitete die Ex-Ehefrau den Einbürgerungsbe-
hörden weitere Unterlagen mit zuvor nicht bekannt gewesenen Informatio-
nen. Nach eingehenderen Abklärungen nahm die Vorinstanz das Verfahren
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 23. August
2013 wieder auf. Mit Urteil vom 17. September 2013 wies das Bezirksge-
richt Zürich eine vom 29. Oktober 2012 datierende Klage des Beschwer-
deführers auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Pflicht zur Bezahlung der
Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 31. März 2010 ab
und stellte sein Pensionskassenguthaben zu Gunsten des Unterhaltsan-
spruches der drei Kinder definitiv sicher.
Aktenkundig ist ferner, dass die Eheleute in den Jahren 2005 und 2006
zusammen mit ihren Kindern nach Kroatien in die Ferien fuhren. Kontro-
vers geblieben ist hingegen, in welchem Umfang und Rahmen die Parteien
nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Tren-
nung ansonsten Kontakte untereinander weitergepflegt haben.
9.
Gestützt auf die Aktenlage präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt:
9.1 Die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner dritten
Ehefrau waren von Beginn weg etwelchen Belastungen ausgesetzt. Wie
mehrfach angetönt, erfuhr die Vorinstanz schon während des Einbürge-
rungsverfahrens von Vorfällen, welche geeignet waren, die Stabilität der
Ehe in Frage zu stellen (siehe Sachverhalt Bst. B.b und E. 8 hiervor). So
ist im Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2004 (vgl.
Akten der Vorinstanz [SEM act.] 18 – 24) von "Differenzen unter Konkubi-
natspartnern" die Rede, weshalb im Januar 2000 die Polizei habe einge-
schaltet werden müssen. Vermerkt sind darin ferner eheliche Differenzen
vom Januar 2002 und Juni 2003. Im Sommer 2003 habe man den Be-
schwerdeführer aufgrund einer Strafanzeige seiner damaligen Ehefrau we-
gen des Vorwurfs häuslicher Gewalt ("Körperverletzung/Todesdrohungen")
sogar vorübergehend verhaftet. Die Ehefrau wird im fraglichen Rapport mit
den Worten zitiert, dass es in der Ehe schon öfters grössere Probleme ge-
geben habe, weil ihr Mann sehr jähzornig sei. Kurz bevor sie zum dritten
Mal schwanger geworden sei, habe sie sich mit einer Trennung befasst,
eine solche während der Schwangerschaft (zweite Hälfte 2003) aber nicht
C-2391/2014
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weiterverfolgt. Momentan bestünden keine Trennungsabsichten. Die ver-
fügende Behörde holte daraufhin verschiedene Referenzen ein und for-
derte einen ergänzenden Erhebungsbericht an. Laut besagtem Zusatzbe-
richt vom 28. Januar 2006 lebten die Eheleute mit ihren Kindern zu jener
Zeit "in einer tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemein-
schaft" und es bestanden weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
(vgl. Sachverhalt Bst. B.c und SEM act. 14 – 17). Da ein zuvor hängig ge-
wesenes Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt worden war (SEM act. 26 –
40), bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 er-
leichtert ein. Ihm die erleichterte Einbürgerung vorzuenthalten, wäre nach
damaligem Wissensstand kaum mehr opportun gewesen, nachdem die
Eheleute am 17. Mai 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der
Ehe unterzeichnet und keinerlei Andeutungen zu späteren Auseinander-
setzungen (nach 2003) gemacht hatten.
9.2 Erneute Zweifel daran, ob die Ehe in den fraglichen Zeitpunkten stabil
und auf die Zukunft gerichtet war, kamen auf Seiten der Vorinstanz auf, als
sie vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich am 16. Dezember 2010 von
der Trennung der Ehegatten und der späteren Scheidung erfahren hatte.
Tags darauf wurde deshalb ein erstes Nichtigkeitsverfahren eröffnet. Nicht
zuletzt aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
12. Februar 2011, wonach die Parteien trotz eheschutzrichterlicher Tren-
nung weiterhin zusammengelebt haben sollen (SEM act. 115), sowie we-
gen des langen Voraufenthalts des Eingebürgerten in der Schweiz und der
drei gemeinsamen Kinder erachtete die Vorinstanz die Faktenlage als nicht
ausreichend, um eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aus-
sprechen zu können und stellte das diesbezügliche Verfahren am 28. Feb-
ruar 2011 ein (vgl. Sachverhalt Bst. C und SEM act. 155).
9.3 Am 17. Dezember 2012 liess die Ex-Ehefrau der Vorinstanz via die
kantonale Migrationsbehörde zusätzliche Informationen zukommen. In den
entsprechenden Unterlagen waren Vorkommnisse – vor allem solche aus
dem Jahre 2005 – dokumentiert, die in keinem Erhebungsbericht aufge-
führt waren und von denen die verfügende Behörde bislang nichts gewusst
hatte (SEM act. 157 – 167 sowie 170 – 202). Nach neuerlicher Prüfung des
Sachverhalts wurde das Nichtigkeitsverfahren am 23. August 2013 wieder
aufgenommen. Nach Einholung der erforderlichen Stellungnahmen und
Vervollständigung der Unterlagen erging am 12. März 2014 die nunmehr
angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. D.a – D.g). Im dargelegten
Kontext ist die vorliegende Streitsache einer Würdigung zu unterziehen.
C-2391/2014
Seite 16
10.
10.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Ein-
bürgerungsbehörde insgesamt sieben Ereignisse vorenthalten hat, die ge-
eignet gewesen wären, das Einbürgerungsverfahren zu seinen Ungunsten
zu beeinflussen. Für das Jahr 2003 betrifft dies den Aufenthalt der früheren
Gattin mit ihren beiden älteren Kindern im Frauenhaus Zürich vom 7. bis
27. Juni. Die restlichen Vorfälle sind zeitlich in der Zeitspanne von April
2005 bis September 2005 anzusiedeln. So war der Vorinstanz vor dem
zweiten Nichtigkeitsverfahren nicht bekannt, dass die dritte Ehefrau des
Beschwerdeführers mit ihren Kindern vom 22. bis 28. April 2005 ein zwei-
tes Mal im Frauenhaus Zürich Schutz gesucht hat (SEM act. 233). Ver-
schwiegen wurden sodann ihr Trennungsbegehren vom 15. April 2005 (zu-
rückgezogen am 21. Mai 2005, vgl. SEM act. 185 – 188 bzw. 247 – 252)
und die Vereinbarung zwischen den Ehegatten vom 20. Mai 2005. Darin
ging es darum, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung bei Tät-
lichkeiten oder anhaltenden verbalen Ausfälligkeiten auf Anzeige hin innert
30 Tagen zu verlassen gehabt hätte (SEM act. 253/254 bzw. 364/365).
Nichts gewusst hat die verfügende Behörde ferner vom gemeinsamen
Scheidungsbegehren vom 15. Juli 2005 wegen tiefer Zerrüttung der Ehe
(SEM act. 194), von der Aufforderung der früheren Gattin an ihren Partner,
die Wohnung wegen verbaler Auseinandersetzungen gestützt auf die Ver-
einbarung vom 20. Mai 2005 zu verlassen (SEM act. 367) sowie vom Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2005 (Rückzug des gemein-
samen Scheidungsbegehrens nach "detaillierten Diskussionen" unter den
Parteien, SEM act. 245/246). Dass insbesondere die Ehestreitigkeiten des
Jahres 2005 in einem Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sind, dar-
über mussten sich die Betroffenen im Klaren sein. Sie wären daher in je-
dem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürge-
rungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-5500/2013 vom
1. Dezember 2014 E. 10.1 m.H.). Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass
die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Aus-
kunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl.
BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2). Indem der Beschwer-
deführer die aufgelisteten Schwierigkeiten in seiner Ehe verschwieg, hat er
die Behörden bewusst getäuscht, um seine anstehende erleichterte Ein-
bürgerung nicht zu gefährden.
10.2 Die Vorkommnisse, welche Auslöser des wiederaufgenommenen
Nichtigkeitsverfahrens bildeten, sind aktenmässig hinreichend erstellt. Der
Beschwerdeführer bestreitet einzig, hierbei Gewalt ausgeübt und Drohun-
gen ausgesprochen zu haben. Einzelne Dokumente berechtigen allerdings
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zur Annahme, dass bei einem Teil der Auseinandersetzungen häusliche
Gewalt mit im Spiel war (vgl. beispielsweise das Trennungsbegehren vom
15. April 2005 [SEM act. 247 – 249], den Antrag der Scheidungsanwältin
vom 8. Januar 2007 auf Bewilligung des Getrenntlebens [SEM act. 379 –
384], die vom Einbürgerungskandidaten mitunterzeichnete Vereinbarung
betreffend Konsequenzen bei Tätlichkeiten [SEM act. 253/254 bzw.
364/365] oder die Bestätigung des Frauenhauses [SEM act. 233]). Dafür
sprechen auch der wiederholt thematisierte jähzornige Charakter des Be-
schwerdeführers (erstmals zur Sprache gebracht im Erhebungsbericht
vom 21. Oktober 2004) und eine Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 17. Juni 2003, worin das Gericht es als glaubhaft erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Partnerin physische Gewalt
angewendet hat (SEM act. 227 – 232). Zu den Relativierungen des Partei-
vertreters bezüglich der Bestätigung des Frauenhauses wäre zu ergänzen,
dass niemand sich ohne triftigen Grund in eine solche Institution begibt.
Die Bedeutung jener beiden Vorgänge liegt hier aber ohnehin darin, dass
sie jeweils in Phasen gravierender Eheprobleme fielen. Zum zweiten Mal
ins Frauenhaus begab sich die frühere Gattin mit ihren Kindern rund ein
Jahr vor Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der
Ehe. Praktisch gleichzeitig beantragte sie die Trennung und drei Monate
später (Sommer 2005) stellten die Ehegatten ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren. Losgelöst von der Frage der Ausübung physischer und/
oder psychischer Gewalt offenbaren die unter E. 10.1 aufgezählten Fakten,
dass der beidseitige Wille, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten, da-
mals nicht vorhanden gewesen sein kann. Es handelt sich um rechtlich re-
levante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung zweifelsohne verhindert
oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert
hätten.
10.3 Der Parteivertreter stellt sich derweil auf den Standpunkt, die eheliche
Krise im Jahr 2005 werde überbewertet. Sie sei bloss vorübergehender
Natur und ohne Relevanz gewesen und hätte von seinem Mandanten folg-
lich nicht erwähnt werden müssen. Diese Einschätzung entbehrt aufgrund
des Gesagten jeglicher Grundlage. Die sechs in die betreffende Zeitspanne
fallenden Ereignisse weisen nämlich auf seit längerem andauernde Belas-
tungen hin. Die Beziehung zwischen den Parteien war denn schon in den
Jahren 2000, 2002 und 2003 von zum Teil heftigen Auseinandersetzungen
gekennzeichnet gewesen, u.a. mit polizeilichen Interventionen, einer Straf-
anzeige und einem ersten Trennungsbegehren (siehe E. 9.1 weiter vorne).
Bei dieser Vorgeschichte und in Anbetracht des Ausmasses der ehelichen
Konflikte des Jahres 2005 wäre es lebensfremd anzunehmen, es habe sich
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Seite 18
bloss um einen momentanen Streit (oder in der Terminologie des Rechts-
vertreters "eine kurze und folgenlose Episode") ohne Einfluss auf die Sta-
bilität der Ehe gehandelt. Gegen die These, dass die Ehe gar gestärkt aus
den damaligen Turbulenzen hervorgegangen sei, spricht im Übrigen die
seitherige Entwicklung der Beziehung (vgl. E. 8 dritter Abschnitt hiervor).
Die Betroffenen wären mithin gehalten gewesen, die Behörden über diese
Umstände zu orientieren. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung
über besagte Vorfälle setzte der Beschwerdeführer demzufolge direkt den
Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG
(siehe C-5500/2013 E. 10.2 m.H.).
10.4 In der Replik wird sodann bemängelt, den Beschwerdeführer habe
man wegen der ehelichen Differenzen im Frühjahr 2005 nicht angefragt.
Dabei verkennt der Parteivertreter, dass sich sein Mandant in einem Ge-
suchsverfahren befand, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Mit-
wirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Entscheidet sich ein Bewer-
ber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumut-
bar und verhältnismässig, dass er über alle für die erleichterte Einbürge-
rung wesentlichen Umstände Auskunft erteilt (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2).
Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint umso unverständlicher,
als die Vorinstanz von ihm am 25. April 2005 – also just zu einem Zeitpunkt,
als die Ehe höchst unstabil war – Referenzen über die eheliche Gemein-
schaft einholte (SEM act. 82). Im Minimum sechs Referenzpersonen soll-
ten bestätigen, dass die Eheleute im sozialen Bereich als Ehepaar auftre-
ten. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte die einbürgerungswillige Per-
son zwingend auf diesen Sachverhalt (von der Ex-Frau eben eingeleitetes
Trennungsverfahren, Aufenthalt im Frauenhaus, etc.) aufmerksam machen
müssen. Stattdessen übermittelte sie am 12. Juni 2005 die verlangten Re-
ferenzadressen (SEM act. 80) und liess die Vorinstanz im Glauben der In-
taktheit der Ehe bzw. des gemeinsamen Ehewillens, was als aktive Täu-
schungshandlung zu werten ist.
10.5 Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer wiederholt dahinge-
hend, seine Ex-Gattin führe gegen ihn einen Rachefeldzug und wirft der
Vorinstanz vor, einseitig Partei für sie ergriffen zu haben. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Die verfügende Behörde hat die ausführlichen
schriftlichen Ausführungen der früheren Ehefrau nicht tel quel übernom-
men, sondern sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. Wohl schlagen sich
in den entsprechenden Eingaben viele Emotionen – positive wie negative
– nieder, ihre Sichtweise der Partnerschaft und vor allem diverse konkrete
C-2391/2014
Seite 19
Ereignisse sind durch eine Reihe von Beweismitteln indes grösstenteils be-
legt. Auf solche objektive Elemente wurde in der angefochtenen Verfügung
zu Recht hauptsächlich abgestellt. Dass es in der Ehe über längere Zeit-
räume hinweg immer wieder schwerwiegende Konflikte gab, kann auf-
grund der Akten nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ein Zusammenhang
zwischen der Klage des Beschwerdeführers auf Abänderung des Schei-
dungsurteils (29. Oktober 2012) und der Intervention der geschiedenen
Gattin (17. Dezember 2012) lässt sich zwar nicht von der Hand weisen,
deren Wahrnehmungen zum Vorgefallenen (die auch positive Facetten der
Ehe beinhalten) erwecken jedoch nicht den Eindruck, dass sie allein aus
rachsüchtigen Motiven gehandelt hat. Abgesehen davon ist namentlich von
Belang, dass im Nachhinein – auf legale Art und Weise – hinreichend do-
kumentierte Fakten zum Vorschein kamen, die für eine Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sprachen. Warum die Vorinstanz in dieser
Angelegenheit nicht früher nach Art.41 Abs. 1 BüG vorging und dies auch
nicht konnte, wurde bereits an anderer Stelle erläutert (siehe E. 9.1 – 9.3).
10.6 Im Rechtsmittelverfahren wird ausserdem argumentiert, die Eheleute
hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehe im Einbürgerungszeit-
punkt noch intakt gewesen sei; konkret Bezug genommen wird auf die von
der Ex-Gattin am 17. Mai 2006 mitunterzeichnete Erklärung betreffend die
eheliche Gemeinschaft. Ihren späteren Ausführungen zufolge war die Ehe
ab dem Frühjahr 2005 allerdings nie mehr stabil gewesen (vgl. zum Bei-
spiel SEM act. 340 – 362). Diese Diskrepanz lässt sich teilweise damit er-
läutern, dass sie das Unterzeichnen besagter Erklärung anscheinend mit
der Hoffnung verknüpfte, das eheliche Zusammenleben würde sich wieder
bessern (SEM act. 216 – 218). Indessen geht es im vorliegenden Verfah-
ren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer
Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende
E. 3.2). Objektiv betrachtet war dies hier – wie eingehend dargelegt – nicht
der Fall. Die Kritik an der Aussagekraft "objektiver Fakten" (vgl. S. 13 der
Beschwerdeschrift) geht fehl. Im Verfahren der Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung kommen die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
nicht umhin, von objektiv feststellbaren Umständen auf die Bewusstseins-
lage und den Willen der Betroffenen zu schliessen (siehe Urteil des BGer
1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6). Angesichts der gesamten
Umstände mussten sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
der gemeinsamen Erklärung bewusst gewesen sein, dass die Ehe nicht die
für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies, sondern je-
derzeit scheitern konnte. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist
C-2391/2014
Seite 20
ohne Relevanz und braucht nicht geprüft werden (vgl. Urteil des BGer
1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5).
10.7 Nicht einzusehen ist auch, warum Ereignisse aus dem Jahre 2003
nicht sollten herangezogen werden dürfen. Wie mehrfach erwähnt, reich-
ten die früher bekannten Eckwerte nicht aus, um dem Beschwerdeführer
die erleichterte Einbürgerung zu verweigern oder sie nichtig zu erklären.
Nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse (in concreto
Ergänzung des Sachverhalts mit Unterlagen aus den Jahren 2003 und
2005 durch die Ex-Gattin) können im Rückblick indes ein anderes Licht auf
die Ehejahre werfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz gewisse Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung
geprüft worden sind, im jetzigen Verfahren einer erneuten Würdigung un-
terzog. Ebenso ist es zulässig, von späteren Vorkommnissen auf die Qua-
lität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (zum Ganzen vgl.
Urteil des BVGer C-1391/2014 vom 18. November 2014 E. 8.4 m.H.).
10.8 Dass die Eheleute im Herbst 2005 sowie im Sommer 2006 noch ge-
meinsam Ferien im Ausland verbrachten, erscheint aufgrund der gesamten
Umstände (E. 9 sowie 10.1 – 10.7 hiervor) nicht ausschlaggebend. Analo-
ges gilt für die späteren Kontakte untereinander und die Frage, ob sie nach
der Trennung im Frühjahr 2007 nochmals zusammenlebten, was von den
Parteien freilich kontrovers wahrgenommen und dargestellt wird. Die er-
leichterte Einbürgerung setzt nämlich den auf die Zukunft gerichteten Wil-
len der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern
als Ehe weiterzuführen (vgl. C-5500/2013 E. 11.5). Es versteht sich von
selbst, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos nichts über
das Eheleben als solches auszusagen vermögen und daher nicht beson-
ders aufschlussreich sind. Als entscheidend erweist sich hier aber ohnehin,
dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Verschweigen wichtiger Ereig-
nisse einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Dies gälte übrigens selbst dann,
wenn man – entgegen der vorstehenden Erwägungen – von der These ei-
ner zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (vgl. Urteil
des BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 9).
10.9 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Einbürgerungsverfahren die Existenz wiederkehrender, erheblicher
Eheprobleme verschwiegen hat, weshalb die materiellen Voraussetzungen
für die Nichtigerklärung erfüllt sind.
C-2391/2014
Seite 21
11.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschliche-
nen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge dar-
stellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen
ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8).
Dass der Beschwerdeführer mittlerweile sei 26 Jahren hier lebt, vermag
einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen; dies umso
weniger, als der Widerruf des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig
mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 140 II 65
E. 4.2.2 – 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2). Kinder sind – soweit aktenkundig
– im Übrigen nicht betroffen. Die drei gemeinsamen Kinder mit B._______
haben das Schweizer Bürgerrecht ihrer Mutter mit der Geburt erworben.
Sonstige Kinder waren nicht in das Gesuch um Erteilung der erleichterten
Einbürgerung eingeschlossen. Dem vorinstanzlichen Schreiben vom
7. September 2011 an das Einwohneramt der Stadt Gallen, das der
Rechtsvertreter in der Replik nochmals aufgreift, kommt darüber hinaus
auch in diesem Zusammenhang kein rechtsverbindlicher Charakter zu.
Bei diesem Verfahrensausgang wird das als Feststellungsbegehren aus-
gestaltete Rechtsbegehren 3 hinfällig, womit die Gebühr, welche die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid auferlegt hat, bei Eintritt
der Rechtskraft geschuldet bleibt.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 22
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch die drei Ratenzahlungen à Fr. 400.- vom 1. Juli 2014,
29. Juli 2014 und 29. August 2014 gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Ab-
teilung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: