Abtei lung II I
C-239/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-239/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1985 geborene türkische Staatsangehörige G._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 2. November 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visum für einen einmonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrem Cousin bzw. Verlobten B._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Basel. In der Rubrik
Hauptzweck der Reise liess sie nebst „Besuch“ zusätzlich „ggf. Ehe-
schliessung“ vermerken. Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos
ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-
Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 19. De-
zember 2007 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufli-
che noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären
Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besonde-
re Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2008 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
len. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht
gesichert wäre. Diese habe nicht die Absicht, hier zu bleiben. Es gehe
einzig darum, dass er und die Gesuchstellerin sich nach einer fünfjäh-
rigen Trennung wieder einmal sehen könnten. Eine Heirat zwischen ih-
nen sei zumindest jetzt noch nicht beabsichtigt. Er stehe für eine frist-
gerechte Wiederausreise seines Gastes ein und habe bereits eine ent-
sprechende finanzielle Garantie geleistet. Es liege ihm fern, gegen
schriftliche Abmachungen bzw. das Gesetz zu verstossen.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
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(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
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ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als türkische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin
damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten
von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten
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Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber
ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert.
Das nach der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 wieder zu
beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungs-
mehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere
Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölke-
rungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der
jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten
und Osten und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer
massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösse-
ren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes ge-
führt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der
ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht.
Kommt hinzu, dass auch in der türkischen Wirtschaft inzwischen die
Folgen der aktuellen globalen Finanzkrise deutlich zu spüren sind. Der
erhebliche Auftragsrückgang in der Industrieproduktion schlug sich be-
sonders auf die Zahl der Beschäftigten nieder. Im Januar 2009 erreich-
te die Arbeitslosenquote mit 15,5 % einen Rekordwert in der Ge-
schichte des Landes (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-
> Länder, Reisen und Sicherheit > Türkei > Wirtschaft, Stand
Mai 2009; besucht am 8. Juni 2009).
Die Verhältnisse in der Türkei spiegeln sich in einer anhaltend hohen
Emigrationsrate wider. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungsge-
mäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein
bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland
ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzen-
tuieren kann.
7.4 In Anbetracht der beschriebenen Verhältnisse in der Türkei und
der damit einhergehenden Migrationsbewegung ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die allgemeinen Verhältnisse entbinden die Vorinstanz
nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können
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berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau aus der Stadt Adiyaman im Südosten
der Türkei. Über ihre familiären Verhältnisse vor Ort ist nur gerade be-
kannt, dass dort noch Angehörige leben (so aus den schriftlichen Aus-
künften des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde des
Kantons Basel-Stadt zu schliessen). Es versteht sich allerdings von
selbst, dass ein solcher, nicht näher erläuterter Hinweis auf die Exis-
tenz Verwandter nicht schon auf persönliche oder familiäre Verpflich-
tungen der Gesuchstellerin schliessen lässt, welche wiederum die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten.
8.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. In ihrem
persönlichen Visumsantrag liess sie in der Rubrik berufliche Tätigkeit
„Studentin“ vermerken. Die nachfolgende Rubrik „Arbeitgeber/Schule
oder Universität“ liess sie aber offen. Der Beschwerdeführer gab in
diesem Zusammenhang gegenüber der Migrationsbehörde des Kan-
tons Basel-Stadt an, sein Gast gehe zur Schule. Über weitere Details
der Ausbildung äusserte er sich hingegen nicht. Auf die Frage, mit was
sich der Gast nach seiner Rückkehr ins Heimatland beschäftigen wer-
de, vermerkte er „Schule weiter besuchen, evtl. Studium“. Die solcher-
massen spärlichen Angaben auch in diesem Bereich lassen kein Bild
darüber zu, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstel-
lerin lebt und welche (wirtschaftlichen und beruflichen) Perspektiven
sie nach einem Abschluss ihrer Ausbildung voraussichtlich haben wird.
8.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin einen starken
Bezug zur Schweiz hat, auch wenn sie selbst noch nie hier war. Hier
lebt nämlich nebst dem Beschwerdeführer, den sie als ihren Verlobten
bezeichnete, auch noch ein verheirateter Bruder (dies gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde des
Kantons Basel-Stadt).
8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu än-
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dern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht
durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Ver-
halten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Bleibt anzumerken, dass sich
die Vorstellungen seines Gastes offenbar nicht in allen Teilen mit den
seinen decken. So liess die Gesuchstellerin in ihrem persönlichen Ein-
reisegesuch festhalten, dass eine Heirat anlässlich ihres Besuchs bei
ihrem Verlobten möglich sei. Demgegenüber stellte der Beschwerde-
führer sowohl im Gesuchsverfahren wie auch in seiner Beschwerde in
Abrede, konkrete Heiratspläne zu verfolgen. Beim geplanten Besuch
gehe es darum, dass er und die Gesuchstellerin sich besser kennen
lernen könnten. Die Gesuchstellerin sieht ihre nächste Zukunft offen-
bar schon heute in der Schweiz, und es kann – ohne die integren
Absichten des Beschwerdeführers in Abrede stellen zu wollen – nicht
ausgeschlossen werden, dass sie, einmal hier, versucht sein könnte,
ihren Aufenthalt zu verlängern bzw. auf eine andere rechtliche Basis
zu stellen. Dies auch deshalb, weil – wie erwähnt – bereits ein Bruder
hier ansässig ist.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 327 019 retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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