Abtei lung II I
C-2393/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
D._______,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, Täfernhof,
Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons Zürich (BVS),
Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich ,
Vorinstanz,
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup,
Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
Beschwerdegegnerin,
Teilliquidation der Allgemeinen Pensionskasse der
SAirGroup, Zürich; Verfügung des Amtes für berufliche
Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 12.
Oktober 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2393/2006
Sachverhalt:
A.
Die "Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup" (nachfolgend APK,
Beschwerdegegnerin oder Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von Art.
80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210). Deren Zweck besteht darin, die berufliche Vorsorge im
Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und
seinen Ausführungsbestimmungen für das Personal der ehemaligen
SAirGroup und ihrer Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige
und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von
Alter, Tod und Invalidität durchzuführen; sie kann auch über die
gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge in
Fällen von Alter, Tod und Invalidität betreiben (vgl. Stiftungsurkunde
Art. 3, act. 20/9). Sie ist im Register für berufliche Vorsorge des
Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht des Amtes für
berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend
Vorinstanz oder Aufsichtsbehörde).
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 (act. B 2/4) stellte die Vorinstanz
fest, dass bezüglich der Beschwerdegegnerin der Tatbestand der Teilli-
quidation vorliege (Dispositivziffer I.) und die Berechnung der freien
Mittel nach Gesetz erfolgt sei (Dispositivziffer II.), genehmigte den Ver-
teilungsplan (Dispositivziffer III.) und ordnete an, dass dieser erst nach
Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden dürfe (Dispositivziffer V.). Des
Weiteren wies sie den Stiftungsrat an, eine Kopie dieser Verfügung
den anspruchsberechtigten Versicherten zuzustellen (Dispositivziffer
IV) und auferlegte der Beschwerdegegnerin die Verfügungsgebühr
(Dispositivziffer VI). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahin-
gehend, dass bedingt durch den Zusammenbruch der SAirGroup zwi-
schen dem 1. Oktober 2001 und dem 31. Dezember 2003 praktisch
alle aktiven Versicherten aus der Beschwerdegegnerin ausgetreten
seien. Daraufhin habe der Stiftungsrat am 11. Dezember 2003 die Teil-
liquidation beschlossen, wobei der Stichtag auf den 31. Dezember
2003 festgelegt worden sei. Der Stiftungrat habe das Orientierungsver-
fahren ordnungsgemäss durchgeführt, die freien Mittel richtig berech-
net und daraufhin den Plan zur Verteilung dieser Mittel (Verteilungs-
plan) ebenfalls korrekt erstellt. Dabei stütze sich die Vorinstanz neben
den Unterlagen der Beschwerdegegnerin insbesondere auf eine Neu-
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beurteilung der Teilliquidation, welche sie aufgrund von zahlreichen
Einsprachen und Beschwerden von Betroffenen nach Absprache mit
der Beschwerdegegnerin durch zwei neutrale Experten, W._______ für
die rechtliche Seite und C._______ für die versicherungstechnische
Seite habe vornehmen lassen. Die Experten seien in ihrem Bericht
vom 25. Mai 2005 bzw. 3. Juni 2005 zum Schluss gekommen, dass so-
wohl in rechtlicher wie auch in versicherungstechnischer Hinsicht an
der Teilliquidation keine Korrekturen vorzunehmen seien, der Stiftungs-
rat diese fachmännisch durchgeführt und im Rahmen seines pflichtge-
mässen Handelns zweckmässige Entscheidungen getroffen habe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob D._______ (Beschwerdeführerin) am 7.
Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerde-
kommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (act. B3, nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission
BVG). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung hinsichtlich Disposi-
tivziffer III in Rückweisung an die Vorinstanz aufzuheben und dahinge-
hend zu ändern, dass der Verteilungsplan vom 23. September 2004
nicht genehmigt werde und im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen
sei. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, es sei unhaltbar
und führe zu Ungleichbehandlungen, wenn die Anteile an freien Mitteln
für die einen Destinatäre individuell und für die anderen – zu denen
auch die Beschwerdeführerin gehöre – kollektiv zugewiesen würden.
So bestünde bei einer kollektiven Zuweisung, im Gegensatz zu einer
individuellen Zuweisung, keine Garantie, dass diese Mittel für die eige-
ne Vorsorge in der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet würden. Da
die Verwendung im Ermessen der neuen Vorsorgeeinrichtung liege,
bestehe die Gefahr, dass sie die zugegangenen Mittel zu eigenen
Zwecken verwende. Dass, wie die Vorinstanz ausführe, die Übertra-
gung der Mittel von der APK zur neuen Vorsorgeeinrichtung durch eine
besondere Vereinbarung geregelt sei, sei der Beschwerdeführerin
nicht bekannt, weshalb unklar sei, inwiefern sie durch die kollektive
Überweisung ihres Anteils an den freien Mitteln gegenüber den ande-
ren, ehemals bei der APK Versicherten benachteiligt werde. Deshalb
müsse zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter den De-
stinatären der Verteilungsplan dahingehend abgeändert werden, dass
die freien Mittel, welche der Beschwerdeführerin zustehen, ihr indivi-
duell ausbezahlt würden.
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D.
In ihren Vernehmlassungen beantragten die Vorinstanz am 22. März
2006 (act. B 14) und die Beschwerdegegnerin am 27. März 2006 (act.
B 12) die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, der Stiftungsrat habe sein Ermessen pflichtgemäss und unter
Beachtung sachgemässer Kriterien ausgeübt. Die gleichzeitige Ver-
wendung der beiden Formen für die Zuweisung der freien Mittel be-
deute noch keine Ungleichbehandlung der Destinatäre, zumal dies ge-
setzlich vorgesehen sei. Vielmehr bleibe es der Vorsorgeeinrichtung
überlassen, ob sie die Ansprüche an freien Mitteln individuell oder kol-
lektiv abgelten wolle. Bei Destinatären welche, wie im Fall der Be-
schwerdeführerin, als geschlossene Gruppe zu einem neuen Arbeitge-
ber übertraten, habe sich die kollektive Übertragung der freien Mittel
als sachgerechte Lösung erwiesen. Dabei habe die neue Vorsorgeein-
richtung schriftlich zusichern müssen, dass sie diese Mittel aus-
schliesslich zugunsten des übergetretenen Versichertenbestandes ver-
wende. Wie dies konkret zu erfolgen habe, sei der betreffenden Vorsor-
geeinrichtung überlassen. Somit sei sichergestellt, dass auch diese
Destinatärgruppe von der Zuweisung profitiere. Von einer Ungleichbe-
handlung der Destinatäre könne daher keine Rede sein. Zudem bean-
tragte die Vorinstanz, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, was auch von der Beschwerdegegnerin unterstützt wurde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2006 erteilte die Eidgenössische
Beschwerdekommission BVG der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.
F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 19. Mai 2006 (act. B
19) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde
sinngemäss fest und machte darüber hinaus insbesondere geltend, es
könne nicht den neuen Vorsorgeeinrichtungen überlassen werden, ob
diese die kollektiv überwiesenen freien Mittel zur Bildung von Reser-
ven oder anderswie verwendeten, und die APK hätte zur Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgängig den Bedarf an Reserven
der neuen Vorsorgeeinrichtungen abklären sollen.
G.
Auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hielten in ihrer je-
weiligen Duplik vom 31. August 2006 (Beschwerdegegnerin, act. B 27)
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respektive vom 12. September 2006 (Vorinstanz, act. B 29) an den ge-
stellten Anträgen und deren Begründung fest.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin die
Eidgenössische Beschwerdekommission BVG, das Verfahren zu sistie-
ren (act. B 17) bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Sozialver-
sicherungsgerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahrens, dessen
Ausgang Einfluss auf die vorliegende Teilliquidation habe.
I.
Den mit Zwischenverfügung der Eidgenössischen Beschwerdekommis-
sion BVG vom 12. Juni 2006 (act. B 20) einverlangten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'800.- zahlte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2006
ein (act. B 22).
J.
Am 21. September 2006 schloss der Präsident der Eidgenössischen
Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel (act. 24 bzw. B
30).
K.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Ver-
fahren übernommen. Es wird zusammen mit den Beschwerdeverfahren
C-2385/2006, C-2386/2006, C-2389/2006 und C-2392/2006 behandelt,
da sie alle die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005 zum
Anfechtungsgegenstand haben und ein Sachzusammenhang somit ge-
geben ist.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 (act. 5) sistierte das Bun-
desverwaltungsgericht in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerde-
gegnerin (vgl. Bst. H) das Verfahren. In der Folge wurde das Verfahren
mit Verfügung vom 4. September 2007 (act. 11) wieder aufgenommen.
M.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (act. 18) ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz, bis zum 14. Juli 2008 verschiedene feh-
lende Unterlagen zum vorinstanzlichen Dossier einzureichen.
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N.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 (act. 20) hat die Vorinstanz die verlang-
ten weiteren Unterlagen zur Ergänzung des vorinstanzlichen Dossiers
eingereicht.
O.
Mit Verfügung vom 11. August 2008 (act. 21) hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Eingabe der Vorinstanz vom 9. Juli 2008 mitsamt allen
Beilagen den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit
gegeben, bis zum 29. August 2008 allfällige Schlussbemerkungen ein-
zureichen.
P.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom
26. August 2008 (act. 24). An ihren Anträgen und deren Begründung
gemäss ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2006 hielt sie dabei fest.
Q.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor-
ge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung be-
troffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann.
2.3 Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin den von der Vor-
instanz genehmigten Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin. Der
Verteilungsplan bezieht sich auf Destinatäre der Stiftung, welche wie
die Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 1. Oktober 2001 aus dem
Betrieb austraten. Die Beschwerdeführerin gehört nach den Darlegun-
gen der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung vom 27. März
2006, act. B 12 S. 2), sowie der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfü-
gung Sachverhalt Bst. C und D, act. B 3) zum Kreis dieser Destinatäre.
Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz (vgl. deren angefoch-
tene Verfügung, Sachverhalt Bst. E und F) sei im Rahmen des vorins-
tanzlichen Genehmigungsverfahrens ein Informations- und Einspra-
cheverfahren durchgeführt worden. Dabei seien über 120 schriftliche
Einsprachen bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, welche unter
Mitwirkung der Vorinstanz behandelt worden seien. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen hat, was im Übrigen auch nicht bestritten wird.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Genehmigungs-
entscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 48 VwVG besonders
berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.
2.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde er-
hoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvor-
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schuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, da die Vorinstanz
zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Beschwerdeinstanz verfügt
hat.
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stel-
le zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem-
den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge-
bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüber-
schreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das
Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
4.
4.1 Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Stif-
tungsaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrich-
tung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält, und das
Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie
insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestim-
mungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vor-
sorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich
über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kont-
rollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) so-
wie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Infor-
mation beurteilt (Bst. e).
4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. De-
zember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004
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gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber,
ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt
sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan. Seit der 1. BVG-Revisi-
on, welche am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden die Zustän-
digkeit der Aufsichtsbehörde und das Verfahren bei Teilliquidationen
von Vorsorgeeinrichtungen in Artikel 53d BVG geregelt. Das BVG hält
zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist deshalb die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der
Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E.
3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz erging am 12. Oktober 2005 und somit nach dem In-
krafttreten der neuen Bestimmungen über die Teilliquidation. Demge-
genüber hat sich diese bei der Beurteilung des Sachverhalts auf altes
Recht gestützt, für das Verfahren auf das neue Recht, was von keiner
Seite bestritten wurde. Allerdings ist für den Verfahrensausgang nicht
von ausschlaggebender Bedeutung, ob altes oder neues Recht anzu-
wenden ist, weshalb die Fragen offen bleiben kann.
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, das Verfahren und den Vertei-
lungsplan überprüfen und entscheiden zu lassen, ist auch im neuen
Recht gemäss art. 53d Abs. 6 BVG gegeben, wenn die Versicherten
und Rentenbeziehenden an diese gelangen, was vorliegend erfolgt ist
(vgl. vorne E. 2.2). .
4.3 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG bzw. aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn
eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Un-
ternehmung restrukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst
wird (Bst. c). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird auch von
der Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen
Verminderung der Belegschaft der Tatbestand der Teilliquidation ge-
mäss Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG bzw. aArt. 23 Abs. 4 Bst. a FZG ein-
getreten ist. Unbestritten ist auch der vom Stiftungsrat der Beschwer-
degegnerin festgelegte Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember
2003.
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4.4 Im Rahmen der Teilliquidation legt das paritätisch besetzte Organ
gestützt auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterun-
gen die freien Mittel und deren Verteilung in einem Verteilungsplan fest
(Art. 53d Abs. 4 Bst. b und d BVG, Art. 27g Abs. 1bis BVV 2, bzw. nach
altem Recht aArt. 23 Abs. 1 und 2 FZG, aArt. 9 FZV). Im Verteilungs-
plan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der
begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln. Sodann ist
auch die Frage nach der kollektiven oder individuellen Abgeltung des
Anspruchs auf freie Mittel zu beantworten (im Einzelnen vgl. hinten E.
5.2). Dem Stiftungsrat sind lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt
durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit,
der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem
Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie den Interes-
sen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib
46 E. 4; KURT SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf
eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S.
106-120; RUGGLI/STOHLER, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre
Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.;
JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de caisses de
pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird auch durch den ab dem 1.
Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1 BVG bekräftigt, wonach die Li-
quidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleich-
behandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen
durchgeführt werden muss. Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungs-
plan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf
nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates set-
zen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates
unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägi-
ge Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II
394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001 BVG Nr.
14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestal-
tet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter
BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; CARL HELBLING, Personal-
vorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine).
4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet die kollektive Zuteilung der
freien Mittel, wovon sie betroffen ist. Es bestehe nämlich keine Garan-
tie, dass der ihr zukommende Anteil an freien Mitteln in der neuen Vor-
sorgeeinrichtung auch tatsächlich für ihre eigene Vorsorge verwendet
werde. In ihrem Fall verwende die Swiss Vorsorgestiftung für das Kabi-
nenpersonal die zugeflossenen Mittel nach eigenem Ermessen zum
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Einkauf oder zur Bildung von Reserven, was dazu führe, dass einige
Versicherte begünstigt, andere aber benachteiligt würden. Diesen
Nachteil hätten Destinatäre, denen die freien Mittel individuell zuge-
wiesen werden, nicht hinzunehmen. Denn bei diesen werde der ihnen
zustehende Anteil an freien Mitteln unmittelbar zur Erhöhung ihres
Sparguthabens und damit stets zugunsten der eigenen Vorsorge ver-
wendet. Dieser Nachteil lasse sich auch nicht durch eine Vereinbarung
zwischen beiden Vorsorgeeinrichtungen beheben, da die APK der neu-
en Vorsorgeeinrichtung nicht vorschreiben könne, wie sie die Mittel zu
verwenden habe und letztere immer noch über einen grossen Spiel-
raum für die Verwendung der erhaltenen Mittel verfüge. Daher könne
es nicht der neuen Kasse überlassen werden, wie sie die freien Mittel
verwende, vielmehr sei es Sache der APK, im Interesse der Versicher-
ten zu handeln. Vielmehr hätte sie zur Wahrung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes vorgängig den kollektiv abzudeckenden Reservebe-
darf bei der neuen Kasse abklären und dieser den erforderlichen Teil
der Mittel kollektiv überweisen sollen. Jedenfalls dürfe am Ende keine
Ungleichbehandlung zu Lasten derjenigen Versicherten erfolgen, wel-
che kollektiv zu einer anderen Pensionskasse wechselten.
5.
5.1 Gemäss dem unverändert gebliebenen Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG
besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung
neben dem Anspruch auf eine Austrittsleistung ein individueller oder
ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Gemäss neuem Recht hat der
Bundesrat im Rahmen der von ihm zu bezeichnenden Grundsätze (Art.
53d Abs. 1 BVG) in Art. 27g Abs. 1 BVV 2, ausgehend von Art. 23 Abs.
1 Satz 1 FZG sowie der bisherigen Praxis (vgl. nachfolgend E. 5.2; Er-
läuterungen zu Art. 27g BVV 2 in Mitteilungen des Bundesamtes für
Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge 2004 Nr. 75 Rz 444),
statuiert, dass bei einer Teil- oder Gesamtliquidation bei einem indivi-
duellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Aus-
tritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der frei-
en Mittel besteht.
5.2 Nach ständiger Praxis, welche auch mit der neuen Regelung über-
nommen wurde (HANS MICHAEL RIEMER, Vorsorgeeinrichtungen, in SZS
49/2005, S. 67; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005,
S. 432, Rz. 1155) steht der Entscheid, ob Ansprüche individuell oder
kollektiv abgegolten werden, im freien Ermessen des Stiftungsrates
der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
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Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2005, S. 191). Der Stiftungsrat
hat hierbei die Grundsätze der Gleichbehandlung und von Treu und
Glauben zu beachten (vgl. dazu RUGGLI/STOHLER, Umstrukturierung in
der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM
2000 S. 124ff.; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de
caisses de pension, SZS 2001 S. 471 ff.; CARL HELBLING, Zum Verfahren
der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in:
HANS SCHMID [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern
2000, S. 81). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es be-
züglich der Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands an freien Mit-
teln individuell oder kollektiv auszurichten sei, keine gefestigte Praxis,
und sie ist auch weder vom Freizügigkeitsgesetz noch von den heute
geltenden Art. 53a ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätzlich der
abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob die freien Mittel indi-
vidualisiert oder kollektiv übertragen werden, wobei ihr Entscheid
sachgerecht zu sein und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten
hat (BGE 131 II 533 E. 7.1).
5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin beschlossen,
die individuellen Anteile an den freien Mitteln beim kollektiven Übertritt
in eine andere Vorsorgeeinrichtung kollektiv und bei einem individuel-
len Übertritt individuell zu übertragen (vgl. Bericht der Pensionsversi-
cherungsexpertin Pendia Associates über die Teilliquidation per 31.
Dezember 2003, S. 7 f. [act. 20/1]). Diesen Entscheid begründet sie
dahingehend, dass als Folge des Zusammenbruchs der SAirGroup an-
fangs Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 praktisch alle Versi-
cherten aus der APK ausgeschieden seien. Dabei seien verschiedene
kleinere und grössere Gruppen von ausscheidenden Destinatären ge-
schlossen in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten, dies nach-
dem sie auch als geschlossene Gruppe zu einem neuen Arbeitgeber
gewechselt hätten. Daher sei für diese Gruppe von Versicherten eine
kollektive Übertragung der freien Mittel eine sachgerechte Lösung. Da-
bei habe man auch auf die Lage der neuen Vorsorgeeinrichtung Rück-
sicht nehmen müssen: Während bei neu gegründeten Vorsorgeeinrich-
tungen zu ermöglichen gewesen sei, die erhaltenen Mittel direkt in die
(fehlenden oder noch unzureichenden) Reserven einzubauen, um so
entsprechende Leistungsverbesserungen zu gewähren, sei es bei be-
stehenden Vorsorgeeinrichtungen darum gegangen, den Destinatären
zu ermöglichen, sich in bestehende Reserven einzukaufen, um auf
diese Weise in den Genuss von Leistungsverbesserungen zu gelan-
gen. Damit diese kollektiv übertragenen freien Mittel in der neuen Vor-
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sorgeeinrichtung denn auch zugunsten des übergetretenen Kollektivs
verwendet würden, habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin des
Weiteren beschlossen, diese kollektive Übertragung der freien Mittel
von der Unterzeichnung einer Vereinbarung abhängig zu machen. Nur
wenn sich die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichte, die kollektiv über-
wiesenen Mittel zugunsten des übertretenden Versichertenbestandes
zu verwenden, erfolge eine kollektive Überweisung, ansonsten die Mit-
tel individuell verteilt würden. Auch die von der Beschwerdegegnerin
und der Vorinstanz gemeinsam zugezogenen Experten W._______
und C._______ halten eine kollektive Übertragung der freien Mittel un-
ter diesen Bedingungen grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn eine ge-
schlossene Gruppe von Destinatären zum neuen Arbeitgeber überge-
treten ist. Allerdings empfehlen sie der Beschwerdegegnerin, noch zu
prüfen, ob die kollektiv übertragenen freien Mittel bei der neuen Vor-
sorgeeinrichtung tatsächlich für die Bildung von Reserven oder zum
Einkauf in die freien Mittel verwendet werden können. Wenn nicht, wer-
de die individuelle Zuteilung der Mittel empfohlen (vgl. Bericht vom 3.
Juni 2005 zum Begutachtungsauftrag Teilliquidation APK, S. 8 und 18
Ziff. 4 Empfehlung 4).
5.4 Bei der kollektiven Übertragung der Mittel ist wesentlich, dass die-
se in der neuen Vorsorgeeinrichtung den übertretenden Destinatären
als Kollektiv zugute kommen und nicht andere Destinatäre der aufneh-
menden Vorsorgeeinrichtung zu ihren Ungunsten besser gestellt wer-
den. Dies kann durch Übernahmeverträge geregelt werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.735/2005 vom 19. Juni 2006 E. 3.4 mit Hinwei-
sen). Im vorliegenden Fall hat dies die Beschwerdegegnerin mit der
genannten Vereinbarung sichergestellt, worauf nachfolgend in E. 6 im
Einzelnen eingegangen wird. Unbegründet ist deshalb der Einwand
der Beschwerdeführerin, sie würde von der Zuteilung der freien Mittel
insofern nicht profitieren, als sie nicht zur Verbesserung der eigenen
Vorsorge verwendet würden. Daran ändert auch nichts, dass die Ver-
wendung der Mittel und damit die Umsetzung der Vereinbarung im Ver-
antwortungsbereich der neuen Vorsorgeeinrichtung liegt und von der
Aufsichtsbehörde am Sitz der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung
überwacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.735/2005 vom 19.
Juni 2006 a.a.O.). Unter diesen Umständen ist der getroffene Ent-
scheid sachgerecht und daher nicht zu beanstanden. Deshalb kann
auch nicht von einer Ungleichbehandlung gegenüber den Destinatären
gesprochen werden, welche individuell in eine neue Vorsorgeeinrich-
tung übertreten, besteht doch in diesen – vorliegend in der Minderheit
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sich befindlichen – Fällen, in denen kein gruppenweiser Übertritt er-
folgt, ohnehin ein individueller Anspruch auf einen Anteil der freien
Mittel (nunmehr ausdrücklich geregelt in Art. 27g Abs. 1 BVV 2). Fehl
geht schliesslich auch der Einwand, die Zuweisung der Anteile an frei-
en Mitteln könne nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin vor-
genommen werden, hängt doch weder nach altem noch nach neuem
Recht die Art der Zuteilung der freien Mitteln von der individuellen Zu-
stimmung des betroffenen Destinatärs ab.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat die kollektive Übertragung der freien
Mittel an eine neue Vorsorgeeinrichtung, wie erwähnt, an eine Auflage
geknüpft. Dies ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht
verboten.
6.2 Gemäss der Vereinbarung über die kollektive Übertragung der
freien Mittel per 31. Dezember 2003 zwischen der APK und der über-
nehmenden Vorsorgeeinrichtung (act. 20/6), in casu die Swiss Vorsor-
gestiftung für das Kabinenpersonal, verpflichtet sich letztere, die indivi-
duellen Freizügigkeitsleistungen für den von der Beschwerdegegnerin
übergetretenen Versichertenbestand zu verwenden und dadurch die
wohlerworbenen Rechte dieser Versichertengruppe zu wahren (Ziff. 4).
Des Weiteren verpflichtet sich die übernehmende Stiftung, den indivi-
duellen Anteil an den freien Mitteln vollständig an die versicherte Per-
son weiterzuleiten, sofern diese Person die übernehmende Stiftung bis
zum 30. Juni 2005 wieder verlassen oder bis zu diesem Zeitpunkt ei-
nen vollständigen Kapitalbezug bei der Pensionierung gemacht hat
(Ziff. 5). Falls diese Vereinbarung bis zur Rechtskraftbescheinigung der
Teilliquidation nicht unterzeichnet wird, werden die freien Mittel indivi-
duell verteilt (Ziff. 6). Auf letztere Bedingung hat die Beschwerdegeg-
nerin in ihrem Begleitschreiben vom 28. Oktober 2005 (act. 20/6) noch-
mals explizit darauf hingewiesen. Den Akten ist indes zu entnehmen,
dass diese Vereinbarung einzig von der Beschwerdegegnerin, nicht
aber auch von der übernehmenden Stiftung unterzeichnet worden ist
(act. 20/6). Eine Begründung dafür ist in den Akten nicht auszuma-
chen. Auch die Vorinstanz äussert sich diesbezüglich nicht. Es finden
sich einzig Hinweise darauf, dass eine individuelle Verteilung stattfin-
de, wenn die Vereinbarung nicht unterzeichnet werde (vgl. act. B 27),
und die kollektive Überweisung der freien Mittel nur mit dieser Absi-
cherung der neuen Vorsorgeeinrichtung erfolge (act. B 15). Zwar weist
die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2006
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(act. B 12 S. 4) darauf hin, dass die Swiss Vorsorgestiftung für das Ka-
binenpersonal die besagte Vereinbarung unterzeichnet habe. Einen
Nachweis dafür ist sie indes schuldig geblieben, dies obwohl das Ge-
richt die Vereinbarungen im Rahmen der nachträglich angeordneten
Aktenedition bei der Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 19. Juni 2008 Ziff.
1.6) explizit einverlangt hat und der Beschwerdegegnerin anschlie-
ssend (vgl. Verfügung vom 11. August 2008) Gelegenheit zu Schluss-
bemerkungen gegeben wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Be-
schwerdegegnerin die genannte Expertenempfehlung befolgt hat (vgl.
vorne E. 5.3). Deshalb steht unter diesen Umständen aufgrund der
heutigen Aktenlage auch nicht fest, in welcher Form die Übertragung
der freien Mittel verbindlich zu erfolgen habe. Insbesondere ist somit
eine individuelle Übertragung im Sinne des Rechtsbegehrens der Be-
schwerdeführerin nicht ausgeschlossen.
6.3 Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung des Verteilungsplanes
die besagte Auflage zur Kenntnis genommen und nicht weiter geprüft,
ob die Vereinbarung auch rechtswirksam abgeschlossen wurde. Da es
sich aber bei der Frage, ob die übernehmende Vorsorgeeinrichtung der
Vereinbarung zugestimmt hat, was zwingende Voraussetzung für die
kollektive Übertragung der freien Mittel ist (vgl. E. 6.2), nicht um die
Überprüfung der Umsetzung der Übernahmevereinbarung in der über-
nehmenden Vorsorgeeinrichtung handelt, sondern vielmehr um eine
Frage des Verteilungsplanes, für welchen die abgebende Vorsorgeein-
richtung verantwortlich ist, war die Vorinstanz, welche für die Einhal-
tung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte besorgt sein müssen,
zur besagten Prüfung verpflichtet (zur Prüfungszuständigkeit vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.735/2005 vom 19. Juni 2006, a.a.O.).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat der Swiss Vorsorgeeinrichtung die
erwähnte Vereinbarung erst im Zeitpunkt, nachdem die angefochtene
Verfügung erlassen wurde, zur Unterschrift zugestellt, was im Begleit-
schreiben vom 28. Oktober 2005 (act. 48/6) ausdrücklich festgehalten
wird. Daher stand beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
zweifelsfrei fest, in welcher Form die freien Mittel schliesslich an die
neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen waren. Entsprechende Vorbe-
halte haben auch, wie erwähnt, die Experten W._______ und
C._______ angebracht, deren Bericht in diesem Zeitpunkt der Vorins-
tanz vorlag. Zudem war diese Frage auch Gegenstand von Einspra-
chen von Destinatären, über welche die Vorinstanz im Rahmen des
durchgeführten Informations- und Einspracheverfahrens mit der ange-
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fochtenen Verfügung zu entscheiden hatte (vgl. vorne E. 2.2, Bericht
zum Begutachtungsauftrag Teilliquidationen APK, a.a.O. S. 3, sowie
angefochtene Verfügung Sachverhalt D – F). Unter diesen Umständen
hätte die Vorinstanz ihren Entscheid über die Genehmigung des Ver-
teilungsplans aussetzen sollen, bis Gewissheit über diese offene Fra-
ge bestand.
6.5 Da aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Sachverhalt
im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend ist, und auch
Tatsachen zu berücksichtigen sind, die sich nach dem Entscheid der
Vorinstanz zugetragen haben (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 225 Rz. 632 mit Hinweisen), ist die genannte Vereinba-
rung mitsamt der damit verbundenen Auflage zu berücksichtigen. Aller-
dings ist es in Anbetracht des Aktenstandes nicht Sache des Bundes-
verwaltungsgerichts festzustellen, in welcher Weise die freien Mittel
nun verbindlich zu übertragen sind. Diese Frage obliegt vielmehr der
Vorinstanz als Aufsichtsbehörde, welche über die rechtskonforme
Durchführung der Teilliquidation zu wachen hat.
6.6 Dies führt dazu, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist. Diese hat zu prüfen, ob die freien Mittel für
Destinatäre, welche kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung überge-
treten sind, nach Massgabe der entsprechenden Vereinbarung zwi-
schen der Beschwerdegegnerin und der betreffenden übernehmenden
Vorsorgeeinrichtung – hier die Swiss Vorsorgeeinrichtung für das Kabi-
nenpersonal – kollektiv oder individuell zu übertragen sind. Gegebe-
nenfalls ist der Verteilungsplan anzupassen, wofür sie die Beschwer-
degegnerin entsprechend anzuweisen hat.
7.
7.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2
Satz 1 dieser Bestimmung sieht allerdings vor, dass Vorinstanzen und
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind
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und vorliegend auf Fr. 1'800.- festgelegt werden, je zur Hälfte, d.h. mit
je Fr. 900.- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auf-
zuerlegen. Diese werden der Beschwerdeführerin mit dem von ihr ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- verrechnet; der Restbetrag
von Fr. 900.- ist ihr zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin nach Er-
messen eine auf Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festge-
setzte Parteientschädigung zugesprochen.
7.3 Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin führt die obligatori-
sche Versicherung durch. Gemäss der Rechtsprechung, wonach Trä-
ger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätz-
lich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149
E. 4), ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.4 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz steht als Behörde gemäss
Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz. Diese hat im Sinne der
Erwägung 6.6 zu verfahren und anschliessend über die Genehmigung
des Verteilungsplanes neu zu verfügen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 900.- auferlegt. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- wird
ihr zurückerstattet.
Seite 17
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4.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 900.-
auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-
len. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
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tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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