B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2393/2016
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 21. März 2016.
C-2393/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1956 geborene, in Österreich wohnhafte A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) ist österreichischer Staatsangehöriger und war
von Januar 2008 bis April 2015, als Grenzgänger, bei der B._______ AG in
(…) als Metallarbeiter beschäftigt (Akten der Vorinstanz [act.] 12 S. 1 f.; 21
S. 1). Am 4. Mai 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle C._______ zum
Bezug von Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) an (act. 1). Als gesundheitliche Beein-
trächtigungen gab er Lungenembolie, 6.7 % Invalidität durch Arbeitsunfall,
psychisches Leiden, Depressionen sowie Gelenk- und Rückenbeschwer-
den an (act. 1 S. 5). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(act. 30) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. März 2016 das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers ab (act. 34). Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, gemäss den Abklärungen bestehe in einer dem Leiden ange-
passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zu berücksichtigen sei,
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die vorliegende Anpas-
sungsstörung keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Den Akten sei weiter zu
entnehmen, dass die Ursache der psychischen Dekompensation auf eine
Konfliktsituation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gründe. Psychosoziale
Belastungsfaktoren würden nach der Rechtsprechung für sich allein keine
Invalidität begründen. Weiter sei ein leichtes depressives Zustandsbild
grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu be-
gründen und weise zudem nicht den Schweregrad einer die Arbeitsfähig-
keit tangierenden psychischen Erkrankung auf. Bei einem resultierenden
Invaliditätsgrad von 2 % bestehe kein Rentenanspruch (act. 34 S. 2).
B.
Gegen die Verfügung vom 21. März 2016 erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 18. April 2016 (Poststempel 19. April 2016) Beschwerde. Er
beantragte, es sei die Verfügung vom 21. März 2016 ersatzlos aufzuheben
und der Vorinstanz aufzutragen, ein ordentliches Verfahren einzuleiten,
entsprechende Sachverständige mit der Begutachtung zu beauftragen und
anschliessend festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von über 40 % vor-
liege und somit ein Rentenanspruch bestehe. Weiter wurde ein Kostener-
satzanspruch im Ausmass von pauschal Fr. 2‘000.– zuzüglich 8 % Mehr-
wertsteuer zuzüglich allfälliger Gebühren für die Beschwerdeinstanz bean-
tragt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung
wurde insbesondere geltend gemacht, beim Beschwerdeführer würde eine
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schwere psychosomatische Störung vorliegen, aufgrund welcher ab
31. Mai 2016 eine stationäre Therapie vorgesehen sei. Aus diesem Grund
könne zum jetzigen Zeitpunkt der Invaliditätsgrad noch nicht definitiv fest-
gestellt werden. Weiter wurde bemängelt, die Verfügung sei nicht or-
dentlich begründet, weil kein Bezug auf medizinische Berichte genommen
worden sei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum
23. Mai 2016 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2).
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 26. April 2016 in der Gerichts-
kasse ein (BVGer act. 4).
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 24. Mai 2016
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer act. 6). Die IV-Stelle C._______ führte im Wesentlichen
aus, bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und der psychophysi-
schen Erschöpfung (ICD-10 Z73.0) handle es sich nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung nicht um invalidisierende Gesundheitsschäden. Fer-
ner würde beim Beschwerdeführer schwergewichtig eine psychosoziale
Problematik vorliegen, die für sich alleine keine Invalidität begründe. Da die
vorgebrachte stationäre Aufnahme den Zeitraum nach Verfügungserlass
betreffe, sei seit dem Gutachten von Dr. med. D._______ bis zum Erlass
der Verfügung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands
ausgewiesen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die knappe Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung sei rechtsgenüglich. Es werde er-
klärt, weshalb aus psychiatrischer Sicht nicht von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Auch wenn eine Verletzung
der Begründungspflicht vorliegen würde, würde diese nicht derart schwer
wiegen, dass angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz
keine Heilung im Beschwerdeverfahren angenommen werden könnte. Im
Übrigen würde eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit den Inte-
ressen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu
vereinbaren wären.
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Seite 4
E.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Juli 2016 an seinen Anträ-
gen fest und beantragte einen Kostenersatzanspruch von nunmehr ge-
samthaft Fr. 4‘000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer sowie allfälliger Gebüh-
ren der Beschwerdeinstanz (BVGer act. 12). Im Einzelnen wurde geltend
gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich seit 31. Mai 2016 in stationä-
rer Behandlung. Die medizinische Behandlung sei nicht abgeschlossen
und ein allfälliger Invaliditätsgrad könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abgeschätzt werden. Weiter wurde gerügt, die Vorinstanz habe keine de-
taillierten medizinischen Abklärungen getroffen und es seien diverse
Krankheitsbilder völlig ausser Acht gelassen und übersehen worden. In der
Zwischenzeit würden eine chronische Niereninsuffizienz, eine Eisenman-
gelanämie, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie
weitere Gesundheitsstörungen vorliegen. Zudem sei die Lungenfunktion
beeinträchtigt.
F.
Mit Duplik vom 22. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest
und verwies auf das Schreiben der IV-Stelle C._______ vom 15. August
2016, mit welcher auf eine weitere Stellungnahme verzichtet worden war
(BVGer act. 14).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2016 wurde der Schriftenwech-
sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen
(BVGer act. 15).
H.
H.a Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Vor-
instanz unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 4. Juni 2015
und die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409
und 143 V 418 im Zusammenhang mit depressiven Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur bzw. psychischen Erkrankungen im Allgemeinen Ge-
legenheit gegeben, bis zum 1. Februar 2018 in Zusammenarbeit mit dem
Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme abzugeben
(BVGer act. 16).
H.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2018
weiterhin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle C._______ vom 10. Januar 2018. Die IV-Stelle
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C._______ führte insbesondere aus, beim Beschwerdeführer liege schwer-
gewichtig eine psychosoziale Problematik vor. Diese begründe auch nach
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Invalidität nach
Art. 8 ATSG, wonach soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, auszuklammern seien (BVGer act. 18).
H.c Innert der mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2018 bis zum
23. Februar 2018 angesetzten Frist (BVGer act. 19) reichte der Beschwer-
deführer am 6. Februar 2018 seine Stellungnahme ein (BVGer act. 20 f.).
Er führte insbesondere aus, entscheidend sei die Frage, ob es der versi-
cherten Person zumutbar sei, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich
in einem weitgehend objektivierten Massstab beurteile. Gemäss Grund-
satzentscheid BGE 143 V 409 sei bei leichten bis mittelschweren depres-
siven Störungen, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten
Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die
Krankheit leistungslimitierend auswirke, wobei leistungs-, insbesondere
rentenbegründende Invalidität jeweils eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose voraussetze. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom
4. Juni 2015 liege eine eindeutige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vor und der Beschwerdeführer sei seit 16. Dezem-
ber 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer hielt sodann an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Zusätzlich be-
antragte er eventualiter, das Bundesverwaltungsgericht möge in Abände-
rung der Verfügung vom 21. März 2016 verfügen, dass zumindest seit An-
tragstellung vom 8. Mai 2015 ein Rentenanspruch bestehe und der Invali-
ditätsgrad über 40 % liege. Weiter wurde ein Kostenersatzanspruch von
nunmehr ergänzend pauschal Fr. 5‘000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
sowie allfälliger Gebühren der Beschwerdeinstanz beantragt.
I.
I.a Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2018 wurde die Vorinstanz
mit Blick auf die bereits vorliegenden Gutachten aus den Bereichen Psy-
chiatrie und Unfallchirurgie sowie die neue Rechtslage betreffend der Indi-
katorenprüfung bei psychischen Erkrankungen und bei Depressionen er-
sucht, in Zusammenarbeit mit dem RAD bis zum 12. März 2018 eine Stel-
lungnahme abzugeben. Des Weiteren wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre
Angabe einer schwergewichtigen psychosozialen Problematik zu erläu-
tern; zur dauernden Minderung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des
rechten Armes bei Rechtsdominanz des Beschwerdeführers Stellung zu
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Seite 6
nehmen; eine Stellungnahme abzugeben, woraus sie aufgrund der vorlie-
genden Akten auf das Vorliegen einer leichten Depression schliesse; die
bereits vorhandenen Gutachten unter Berücksichtigung der neuen Recht-
sprechung zu beurteilen und eigene Anträge zu stellen (BVGer act. 22).
I.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018
weiterhin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle C._______ vom 21. Februar 2018. Darin wurde aus-
geführt, dass unter Rücksprache mit dem RAD auf eine weitere Stellung-
nahme verzichtet werde und zur Begründung auf die Beschwerdeantwort
vom 24. Mai 2016 und die Stellungnahme vom 10. Januar 2018 verwiesen
werde (BVGer act. 24).
I.c Innert der mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2018 bis zum 23. April
2018 angesetzten Frist (BVGer act. 25) reichte der Beschwerdeführer am
19. März 2018 eine abschliessende Stellungnahme ein und hielt im We-
sentlichen an seiner Begründung und seinen Anträgen fest. Zudem wurde
ein Kostenersatzanspruch von nunmehr pauschaliert Fr. 7‘000.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 5000.– und 7.7 % auf Fr. 2‘000.–, insge-
samt also Fr. 7‘554.–, geltend gemacht (BVGer act. 26 f.).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2018 wurde der Schriftenwechsel
unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 9. April 2018 abge-
schlossen (BVGer act. 15).
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. März
2016, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Aus-
richtung einer IV-Rente abgewiesen wurde.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we-
gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR
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831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von
Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenz-
gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in
der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden
von der IVSTA erlassen. Entsprechend war die IV-Stelle C._______ für die
Entgegennahme und Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig und hat die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 erlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]).
1.4 Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, sodass auf die – un-
ter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis
und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG) – frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. April 2016 (Poststem-
pel: 19. April 2016) einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 21. März 2016) entwickelt
haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2
C-2393/2016
Seite 8
m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V
362 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt
aktuell in Österreich und war als Grenzgänger in den Schweiz erwerbstätig.
Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der
Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge-
mäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich jedoch auch nach dem Inkrafttreten des FZA allein nach schweizeri-
schem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. März
2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl.
act. 6), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
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Seite 9
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 574 E. 5.2).
5.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht
vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs
folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Bestimmungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl.
FZA und dazugehörige Verordnungen; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die
Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt dabei nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-2393/2016
Seite 10
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
6.
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und der daraus fliessenden Begründungs-
pflicht geltend.
6.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be-
hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1 m.H.).
6.2 In der Verfügung vom 21. März 2016 werden zunächst die massgebli-
chen gesetzlichen Grundlagen angegeben. Alsdann führte die Vorinstanz
aus, dass gemäss ihren Abklärungen beim Beschwerdeführer eine Arbeits-
fähigkeit von 100 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe.
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Seite 11
Dabei legte sie insbesondere dar, weshalb die beim Beschwerdeführer vor-
liegende Anpassungsstörung keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Schliess-
lich hielt sie fest, dass bei einem aus dem Einkommensvergleich resultie-
renden Invaliditätsgrad von 2 % kein Rentenanspruch bestehe. Damit hat
die Vorinstanz in ihrer Verfügung wenigstens kurz, die für ihren Entscheid
wesentlichen Punkte angeführt. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass
die dem Entscheid zugrunde liegenden Akten im Einzelnen genannt wer-
den. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das
Recht zukommt, Akteneinsicht zu verlangen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a
ATSG). Nach dem Gesagten wurde im vorliegenden Fall die aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nicht verletzt.
7.
In materieller Hinsicht umstritten ist, ob beim Beschwerdeführer eine ren-
tenbegründende Invalidität vorliegt.
7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, bei ihm würde eine schwere
depressive psychosomatische Störung vorliegen, für welche eine statio-
näre Therapie am 31. Mai 2016 erfolgen werde. Mit Replik vom 19. Juli
2016 reichte er eine entsprechende Aufenthaltsbestätigung ein (Beilage zu
BVGer act. 12). Weiter beruft er sich insbesondere auf das psychiatrische
Gutachten vom 4. Juni 2015, wonach bei ihm die Diagnosen einer Anpas-
sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie einer psychophysi-
schen Erschöpfung vorliegen würden und er seit dem 16. Dezember 2014
zu 100 % arbeitsunfähig sei.
7.2 Demgegenüber stellte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den
Standpunkt, beim Beschwerdeführer liege schwergewichtig eine psycho-
soziale Problematik vor, die keine Invalidität begründe. Die zunächst noch
vorgebrachte Begründung, wonach die beim Beschwerdeführer diagnosti-
zierten psychischen Störungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen würden, wurde –
wohl mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den
psychiatrischen Leiden – nicht mehr wiederholt.
8.
Nachfolgend werden zunächst die medizinischen Akten betreffend den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden
Leistungseinschränkungen zusammenfassend dargestellt.
C-2393/2016
Seite 12
8.1 In somatischer Hinsicht präsentiert sich die medizinische Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt:
8.1.1 Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 29. Januar 2014 am Arbeitsplatz verunfallte (Fremdakten [F-act.] 7
S. 109 f.). Er erlitt dabei eine Schnittwunde und eine Strecksehnenruptur
am rechten Mittelfinger und wurde infolgedessen am 30. Januar 2014 und
am 22. Mai 2014 im Spital E._______ operativ behandelt (F-act. 7 S. 47,
97 f. und 103). Gemäss Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2014 des Spi-
tals E._______ habe der Beschwerdeführer von der Operation profitiert. Es
wurden eine reizlose Narbe und ein vollständiger Faustschluss festgestellt.
Ab 10. Juni 2014 wurde eine volle Arbeitsfähigkeit prognostiziert (F-act. 7
S. 44).
8.1.2 Gemäss Bericht vom 10. September 2014 stellte Dr. med.
F._______, Fachärztin für Neurologie, sodann die Diagnose eines Karpal-
tunnelsyndroms rechts. Sie führte aus, die neurographischen Messwerte
würden zusammen mit den klinischen Befunden und den anamnestischen
Angaben für ein fortgeschrittenes Karpaltunnelsyndrom rechts mit sensib-
ler und beginnender motorischer Ausfallssymptomatik sprechen. Eine ope-
rative Sanierung sei dringend indiziert (F-act. 7 S. 22 f.).
8.1.3 Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung (SUVA G._______)
vom 1. Oktober 2014 führte Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädi-
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass bis
auf eine geringe Bewegungseinschränkung in der rechten Hand keine wei-
teren relevanten unfallbedingten Folgen vorliegen würden. Als unfallfremde
Diagnosen wurden beim rechtsdominanten Beschwerdeführer ein Morbus
Dupuytren rechte Hohlhand und ein neurologisch gesichertes, fortgeschrit-
tenes Karpaltunnelsyndrom rechts mit sensibler und beginnender motori-
scher Ausfallsymptomatik festgehalten (F-act. 7 S. 12 f.).
8.1.4 Gemäss unfallchirurgischem Fachgutachten von Dr. I._______,
Facharzt für Unfallchirurgie, vom 27. Januar 2015 würden folgende Be-
funde bestehen: deutlicher Kraftverlust an der rechten Hand; Bewegungs-
einschränkungen aller Langfinger, vor allem des Mittelfingers; nur minimale
Muskelverschmächtigung gegenüber der Norm; Verschmächtigung des
Mittelfingers gegenüber links; blande Operationsnarbe; Probleme beim Zu-
greifen und beim Halten schwerer Lasten. Aufgrund dieser Befunde be-
stehe eine dauernde Minderung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit
C-2393/2016
Seite 13
des rechten Armes von 9 % des Armwertes (Armwert 70 %), woraus eine
Invalidität von 6.3 % resultiere (F-act. 3 S. 7).
8.1.5 Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedi-
zin, stellte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 5. Februar 2015
fest, es bestehe klinisch eine leichte Verhärtung über der Narbe. Weiter sei
die Beweglichkeit im Handgelenk und in der Hand normal bzw. symmet-
risch. Die Sensibilität sei ebenfalls normal. Nach der Operation des Karpal-
tunnelsyndroms bestehe keine Einschränkung mehr und der Beschwerde-
führer sei zu 100 % arbeitsfähig (F-act. 6 S. 62 f.).
8.1.6 Replikweise machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den
beigelegten Arztbrief vom 14. Juni 2016 des Landeskrankenhauses
K._______ weitere körperliche Gesundheitsstörungen, wie namentlich
chronische Niereninsuffizienz, Eisenmangelanämie, Diabetes mellitus
Typ 2, arterielle Hypertonie sowie eine Beeinträchtigung der Lungenfunk-
tion geltend (vgl. BVGer act. 12 samt Beilagen).
8.2 In psychiatrischer Hinsicht präsentiert sich die medizinische Aktenlage
im Wesentlichen wie folgt:
8.2.1 Gemäss Bericht vom 17. Februar 2015 von Dr. med. L._______,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, sei es beim Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit einer im Herbst des vergangenen Jahres eingetrete-
nen beruflichen Belastungssituation zunächst zum Auftreten einer akuten
Belastungsreaktion und nachfolgend zu einer Anpassungsstörung mit
schon länger dauernder depressiver Reaktion gekommen. Aus psychiatri-
scher Sicht sei eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % indi-
ziert (Akten der Vorinstanz [act.] 10 = F-act. 6 S. 37). Gemäss späterem
Bericht von Dr. med. L._______ vom 21. April 2015 habe der Beschwerde-
führer als Belastungssituation die im Oktober 2014 völlig überraschende
Kündigung, die beim Gericht in (…) eingeklagte SUVA-Rente und die nach
erfolgtem Hausbau noch für weitere fünf Jahre erforderlichen monatlichen
Rückzahlungsraten angegeben (F-act. 6 S. 49).
8.2.2 Dr. med. M._______, Fachärztin für Psychosomatik, bestätigte in ih-
rem vertrauensärztlichen Bericht vom 26. Februar 2015 die Diagnose An-
passungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und hielt zu-
dem fest, dass die hiermit einhergehenden mittelgradig ausgeprägten An-
triebs-, Denk- und Affektstörungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
C-2393/2016
Seite 14
führers in einem Ausmass beeinträchtigten, dass eine vollumfängliche Ar-
beitsunfähigkeit resultiere. Weiter hielt sie fest, dass abgesehen von der
geschilderten auslösenden Situation am Arbeitsplatz (unerwartete und als
ungerechtfertigt erlebte Kündigung durch den langjährigen Arbeitgeber)
keine weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren mit Einfluss auf die
Schwere der Anpassungsstörung hätten eruiert werden können. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, keine pflegebedürftigen Angehörigen,
keine Kinder und keine privaten Belastungen oder Probleme grossen Aus-
masses zu haben; durch eine Hypothek würden Schulden in der Höhe von
Fr. 450‘000.– bestehen. Dr. med. M._______ empfahl eine Fortsetzung der
bisherigen Behandlung (antidepressive Psychopharmakotherapie), wobei
sich mittelfristig eine stationäre psychosomatische Rehabilitation als nütz-
lich erweisen könnte. Nach Abklingen der Anpassungsstörung sollte – trotz
eingeschränkter Prognose aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters
und der traumatischen Komponente – ab Mai 2015 eine 100 %-ige Arbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wiederhergestellt sein (F-act. 6
S. 54 f.).
8.2.3 Mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Juni 2015 stellte Dr. med.
D._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnosen Anpas-
sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie
psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0). Hinsichtlich des psychi-
schen Befunds wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer wirke ordentlich,
gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Während des Gesprächs
habe er auf die gestellten Fragen klare und präzise Antworten gegeben, ab
Beginn der Exploration jedoch mit leichter Verzögerung, was auf Konzent-
rationsstörungen hindeute. Die übrigen mnestischen Funktionen seien in-
takt. Im formalen Denken sei er verlangsamt. Im Affekt wirke er innerlich
stark angespannt, deprimiert, resigniert; die affektive Schwingungsfähig-
keit sei reduziert, affektiv sei er modulierbar, ein affektiver Rapport sei gut
herstellbar. Im Antrieb sei er vermindert und motorisch wenig lebhaft. So-
dann würden die testpsychologischen Befunde auf eine mittelgradige de-
pressive Symptomatik hindeuten und es seien mittelschwere bis schwere
Beeinträchtigungen der Flexibilität, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefä-
higkeit und Gruppenfähigkeit festzustellen. In seiner Beurteilung führte
Dr. med. D._______ aus, dass bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend
auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und
sozialer Interaktionen sowie fehlenden Hinweisen auf Störungen der Im-
puls- und Affektkontrolle und jahrelanger erhaltener Arbeitsleistung prä-
morbide psychische Probleme mit Krankheitswert inkl. einer Persönlich-
C-2393/2016
Seite 15
keitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausgeschlossen werden kön-
nen. Aufgrund der anamnestischen Angaben seien beim Beschwerdefüh-
rer jahrelange zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz festzustel-
len, die bei ihm zu häufigen Anspannungen und Ohnmachtssituationen ge-
führt hätten. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2015
[recte: 2014] habe nach einer akuten Belastungsreaktion zum Ausbruch
einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion geführt. Eine einerseits
erneute Ohnmachtssituation am Arbeitsplatz und andererseits weitere psy-
chische Belastungen und Existenzängste hätten zu einem protrahierten
Krankheitsverlauf geführt. Aufgrund störungsbedingter Einschränkungen
der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, eingeschränkter geistiger Fle-
xibilität sowie körperlicher und geistiger Erschöpfung sei dem Beschwer-
deführer am 16. Dezember 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert und anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 26. Feb-
ruar 2015 bestätigt worden. Anlässlich der Exploration vom 20. Mai 2015
habe der Beschwerdeführer weiterhin mittelschwere depressive Symp-
tome, einhergehend mit einer erheblichen psychophysischen Erschöpfung,
aufgewiesen. Damit habe sich die von Dr. med. M._______ günstige Prog-
nose bezüglich Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von
acht Wochen nach der Untersuchung am 26. Februar 2015 nicht bestätigt.
Trotz fachgerechter ambulanter therapeutischer Massnahmen und
Psychopharmakotherapie habe sich der psychische Zustand des Be-
schwerdeführers objektiv nicht gebessert. Auch gegenwärtig könne bei ihm
von einer erheblichen Einschränkung der allgemeinen psychischen Belast-
barkeit, Einschränkung der geistigen Flexibilität aufgrund formaler Denk-
störungen, körperlichen und geistigen Erschöpfung, Antriebsstörungen
und Störungen sozialer Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm
für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt weiterhin eine
100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Gleichzeitig sei zu
betonen, dass die Therapieoptionen im ambulanten Setting abgesehen
von einer Anpassung der medikamentösen Therapie als ausgeschöpft be-
trachtet werden können. Bei festgestellter erheblicher psychophysischer
Erschöpfung sei ihm zwecks Verbesserung der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit, Förderung sozialer Fertigkeiten, Verbesserung der all-
gemeinen psychischen Belastbarkeit und Rückbildung der depressiven
Symptomatik eine integrative psychosomatische stationäre Rehabilitation
bzw. Behandlung zu empfehlen. Unter diesen stationären therapeutischen
Massnahmen sei innerhalb von vier bis sechs Wochen mit einer vollstän-
digen Symptomrückbildung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähig-
keit zu rechnen. Entsprechend kam Dr. med. D._______ zum Schluss, der
C-2393/2016
Seite 16
Beschwerdeführer sei seit dem 16. Dezember 2016 sowohl in der bisheri-
gen als auch in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig, wobei
nach der Symptomrückbildung der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkei-
ten seinem Bildungsniveau entsprechend ohne Einschränkungen ausüben
könne (F-act. 6 S. 33 ff.).
8.2.4 Dr. med. N._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte
in seinem Bericht vom 3. August 2015 aus, beim Beschwerdeführer sei
aufgrund der medizinischen Aktenlage vom Vorliegen einer Anpassungs-
störung mit längerer depressiver Reaktion und einem Erschöpfungssyn-
drom (Burn-out-syndrom) auszugehen im Rahmen von subjektiv erlebten
Mobbingsituationen am Arbeitsplatz und einer erfolgten Kündigung. Die
Einschätzung von Dr. med. D._______ hinsichtlich einer vollen Arbeitsun-
fähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel und nur
unter Hinzunahme IV-fremder Faktoren erklärbar. Gemäss ICD-10 sei bei
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion per se von ei-
nem leichten depressiven Zustandsbild auszugehen. Auf Funktionsebene
sei vom Gutachter ein mittelgradiges depressives Zustandsbild beurteilt
worden. Medizinisch-theoretisch müsse in der letzten Tätigkeit an einem
anderen Arbeitsplatz und in einer adaptierten Tätigkeit von einer mindes-
tens 50 %-igen Arbeitsfähigkeit, schrittweise steigerbar auf das Vorniveau,
ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
als in der Stellensuche eingeschränkt zu beurteilen (act. 19).
9.
Gemäss BGE 143 V 418 sind fortan sämtliche psychischen Erkrankungen
– laut BGE 143 V 409 namentlich auch depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur – einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141
V 281 zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer
Befunde anhand des strukturieren Beweisverfahrens gesamthaft zu beur-
teilen. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern-
der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(BGE 141 V 281 E. 3.6). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeit-
punkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist
somit auch im vorliegenden Fall massgebend (vgl. Urteil des BGer
9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Gemäss altem Verfahrens-
standard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
C-2393/2016
Seite 17
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei-
dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf
die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in je-
dem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/
oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kon-
text mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklä-
rungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Er-
gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
9.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsscha-
den im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fachärztlich
einwandfrei gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418
E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Im Vordergrund stehen im Fall des Beschwerde-
führers namentlich die im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juni 2015 ge-
stellten Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re-
aktion (ICD-10 F43.21) sowie einer psychophysischen Erschöpfung
(ICD-10 Z73.0). Diese Diagnosen sind schlüssig begründet und lassen sich
anhand der klassifikatorischen Merkmale des ICD-10 nachvollziehen. Die
Diagnosen als solche sind vorliegend unbestritten und wurden auch durch
den RAD-Arzt Dr. med. N._______ bestätigt. In somatischer Hinsicht sind
die infolge des Unfalls vom 29. Januar 2014 diagnostizierte Schnittwunde
und Strecksehnenruptur am rechten Mittelfinger wie auch das im Septem-
ber 2014 festgestellte fortgeschrittene Karpaltunnelsyndrom rechts ausge-
wiesen.
9.2 Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Er-
scheinung sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht.
9.3 Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» beurteilt sich nach den kon-
kreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die
versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funkti-
onen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017
vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.).
9.3.1 Im Komplex «Gesundheitsschädigung» ist als erster Indikator die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen. Feststellungen
über die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheits-
schädigung helfen dabei, Funktionseinschränkungen, welche auf diese
C-2393/2016
Seite 18
Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen
nicht versicherter Faktoren zu scheiden (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Ein
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann nur gegeben
sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen
und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon
psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Lediglich depressive Ver-
stimmungszustände genügen somit nicht. Vielmehr muss eine davon klar
unterscheidbare fachärztlich befundete Depression oder ein damit ver-
gleichbares psychisches Leiden gegeben sein. In diesem Sinne verselb-
ständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden
kann (Urteil des BGer 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1 m.H.
auf BGE 127 V 294 E. 5a). Überdies verliert eine psychische Erkrankung
nicht jegliche Relevanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Gesche-
hens, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden
kann (vgl. Urteil des BGer 9C_116/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2). Aus
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._______ vom 4. Juni 2015
wie auch aus den vorangehenden psychiatrischen Berichten von Dr. med.
L._______ und Dr. med. M._______ geht hervor, dass die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses im Oktober 2014 – mithin ein psychosozialer Belas-
tungsfaktor – den Auslöser für die hier im Vordergrund stehende Anpas-
sungsstörung mit depressiver Reaktion bildete. Dagegen ist aus keinem
dieser psychiatrischen Berichte ersichtlich, ob bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit psychosoziale Umstände ausgeklammert wurden bzw. ob
und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich solche Umstände auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konkret ausgewirkt haben. Aufgrund der
im Rahmen der psychiatrischen Befundung sowohl durch Dr. med.
D._______ als auch Dr. med. M._______ erhobenen diagnoserelevanten
Befunde (Antriebs-, Denk- und Affektstörungen, Beeinträchtigungen der
Flexibilität, Entscheidungs-, Durchhalte- und Gruppenfähigkeit, testpsy-
chologische Befunde) lässt sich ein verselbständigtes psychisches Leiden
jedenfalls nicht ohne Weiteres ausschliessen. Für das Vorliegen eines ver-
selbständigten psychischen Leidens spricht zudem der Umstand, dass der
RAD-Arzt Dr. med. N._______ eine volle Arbeitsunfähigkeit zwar nur unter
Hinzunahme IV-fremder Faktoren als erklärbar erachtet, dem Beschwerde-
führer aber dennoch eine (vorübergehende) teilweise Arbeitsunfähigkeit
zuerkannte. Nach dem Gesagten erweist sich die psychiatrische Abklärung
betreffend den Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
als unvollständig.
C-2393/2016
Seite 19
9.3.2 Sodann stellen Verlauf und Ausgang von Therapien wichtige
Schweregradindikatoren dar (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Feb-
ruar 2018 E. 5.1). Gemäss Ausführungen von Dr. med. D._______ seien
die ambulanten Therapieoptionen abgesehen von einer Anpassung der
Psychopharmakotherapie als ausgeschöpft zu betrachten. Bei festgestell-
ter erheblicher psychophysischer Erschöpfung benötige der Beschwerde-
führer eine dringende stationäre psychosomatische Rehabilitation bzw. Be-
handlung. Unter diesen stationären therapeutischen Massnahmen sei in-
nerhalb von vier bis sechs Wochen von einer Symptomrückbildung und
Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (F-act. 6 S. 35).
Die Behandlungsprognose ist demnach positiv. Gemäss den vorliegenden
Akten hat sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 2. Juni 2016 (Beilage
zu BVGer act. 12) und damit nach Erlass der hier angefochtenen Verfü-
gung in stationäre Behandlung begeben. Über Verlauf und Ausgang dieser
Behandlung sind keine Berichte aktenkundig.
9.3.3 Unter dem Aspekt der Komorbiditäten ist zunächst die von Dr. med.
D._______ diagnostizierte psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0)
zu nennen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Z-Kodierungen
nach dem ICD-10-System um Faktoren handelt, die den Gesundheitszu-
stand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens
führen können. Die Kategorien Z00–99 sind jedoch für Fälle vorgesehen,
in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die
nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien
A00–Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht un-
ter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteile
des BGer 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4 m.H.; 8C_663/2010
vom 15. November 2010 E. 5.2.4 m.H.). Allerdings kann ein solcher Faktor
den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinflussen
(vgl. Urteil des BGer 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3). Dem Gut-
achten vom 4. Juni 2015 lassen sich diesbezüglich aber keine zuverlässi-
gen Aussagen entnehmen. Sodann sind die Unfallverletzung sowie das
Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand als weitere Komorbiditäten zu
berücksichtigen. Gemäss Bericht von Dr. med. J._______ vom 5. Februar
2015 ist davon auszugehen, dass das Karpaltunnelsyndrom nach entspre-
chender Behandlung keine Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zeitigt. Hingegen besteht gemäss unfallchirurgi-
schem Fachgutachten von Dr. I._______ vom 27. Januar 2015 eine unfall-
bedingte dauernde Minderung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit der
rechten Hand, woraus eine Invalidität von 6.3 % resultiert. Aus diesem
C-2393/2016
Seite 20
Fachgutachten geht jedoch nicht hervor, ob und inwiefern sich diese abs-
trakt festgestellte Invalidität auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in der angestammten bzw. in einer adaptierten Tätigkeit konkret aus-
wirkt und die bleibenden Einschränkungen damit auch tatsächlich einen
ressourcenhemmenden Faktor darstellen. Was schliesslich die weiteren
Befunde und Diagnosen gemäss dem replikweise nachgereichten Arztbrief
vom 14. Juni 2016 des Landeskrankenhauses K._______ betrifft, ist anzu-
merken, dass es sich dabei um Befunde und Diagnosen handelt, welche
bis zum vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt am 21. März 2016
der Vorinstanz (noch) nicht bekannt und für die in den bis dahin vorliegen-
den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte vorhanden waren. Bei den im Arzt-
brief vom 14. Juni 2016 des Landeskrankenhauses K._______ festgestell-
ten Befunden und Diagnosen handelt es sich daher um Tatsachen, die den
Sachverhalt seit dem Verfügungszeitpunkt am 21. März 2016 verändert ha-
ben und folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
den.
9.3.4 Mit Blick auf die ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schwere-
grades angehörenden Komplexen «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiag-
nostik, persönliche Ressourcen) und «Sozialer Kontext» ist festzuhalten,
dass Dr. med. D._______ das Vorliegen prämorbider psychischer Prob-
leme mit Krankheitswert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Er-
wachsenenalter klar ausgeschlossen hat (F-act. 6 S. 34). Hingegen enthal-
ten die medizinischen Akten keine näheren Angaben zur konkreten Le-
benssituation des Beschwerdeführers und zu seinem sozialen Umfeld.
9.3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die vorliegende medizinische Aktenlage
keine schlüssige Beurteilung der funktionellen Folgen der gestellten Diag-
nosen im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 er-
laubt und sich damit als unvollständig erweist.
9.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des hinsichtlich der massge-
blichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 nicht abgeklärten medizinischen
Sachverhalts rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Rückweisung an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung (vgl. Urteil des BGer 8C_580/2017 vom
9. Februar 2018 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Mit Blick auf die psy-
chiatrischen und somatischen Leiden des Beschwerdeführers ist die Vor-
instanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen ei-
C-2393/2016
Seite 21
ner interdisziplinären Begutachtung und unter Berücksichtigung der Indika-
toren nach BGE 141 V 281 zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen
Psychiatrie und Handchirurgie abklären zu lassen. Aufgrund der im Be-
schwerdeverfahren geltend gemachten weiteren körperlichen Gesund-
heitsstörungen drängt sich zudem eine Abklärung durch einen Facharzt in
der Disziplin Allgemeine Innere Medizin auf.
9.5 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt nament-
lich hinsichtlich der gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
beachtenden Standardindikatoren als nicht abgeklärt. Die Beschwerde ist
daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer interdisziplinären
Begutachtung durch Fachärzte in Psychiatrie, Handchirurgie und Allge-
meine Innere Medizin abklären zu lassen. Der Beizug allfälliger weiterer
Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der
Gutachter gestellt.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz kön-
nen ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat einen pauschalierten Kostenersatzan-
spruch von insgesamt Fr. 7‘554.– beantragt. Da jedoch keine detaillierte
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Das vorliegende Verfahren
weist im Quervergleich mit ähnlichen Fällen weder eine besondere Bedeu-
tung noch ausserordentliche Schwierigkeiten auf. Es wurde ein doppelter
C-2393/2016
Seite 22
Schriftenwechsel durchgeführt sowie zu einer zusätzlichen Stellungnahme
betreffend relevanter Grundsatzurteile aufgefordert. Es besteht somit kein
Anlass, von der in vergleichbaren Fällen zur Prüfung eines Rentenan-
spruchs ausgerichteten Parteientschädigung abzuweichen. Die Honorar-
forderung von Fr. 7‘554.– ist massiv überhöht. Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.–
(inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä-
rung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer
interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz durch Fachärzte in Psychi-
atrie, Handchirurgie und Allgemeine Innere Medizin abklären zu lassen.
Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der
Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
C-2393/2016
Seite 23
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: