B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2394/2011
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Israel,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Beitragsverfügung freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1956 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehö-
rige X._______ lebt in Israel. Aufgrund seines Beitrittsgesuchs vom
15. August 1988 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. September 1988 in die freiwil-
lige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen
(SAK-act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 1. November 2010 (SAK-act. 7) legte die SAK den
Beitrag von X._______ für das Jahr 2009 mittels amtlicher Einschätzung
auf Fr. 2'927.25 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) fest.
C.
C.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 (SAK-act. 8) mahnte die SAK
X._______, den per 31. Januar 2011 ausstehenden Beitrag von
Fr. 2'927.25 innert 30 Tagen zu begleichen.
C.b Am 14. Februar 2011 reagierte X._______ telefonisch auf das
Schreiben der SAK vom 31. Januar 2011 und erkundigte sich, weshalb
der Beitrag für das Jahr 2009 so hoch ausfalle (SAK-act. 9). Er kündigte
an, dass er gegen die Verfügung Einsprache erheben werde.
D.
Mit Fax-Eingabe (Eingang bei der SAK am 16. Februar 2011; SAK-
act. 10) sowie mit Brief (Eingang bei der SAK am 22. Februar 2011; SAK-
act. 11) erhob X._______ gegen die Verfügung vom 1. November 2010
Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, der veranlagte
Betrag sei zu hoch, da er – entgegen der der Einschätzung zugrunde ge-
legten Annahme – keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ferner führte er
aus, die Einsprache habe erst jetzt erhoben, da die Beitragsverfügung
"abhanden gekommen" sei.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2011 (SAK-act. 13) trat die SAK
auf die Einsprache von X._______ nicht ein. Zur Begründung führte sie
aus, die dreissigtägige Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, da
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zum Zeitpunkt der Einsprache am 16. Februar 2011 die Einsprachefrist
bereits abgelaufen gewesen sei.
F.
Mit Schreiben vom 15. April 2011 erhob X._______ Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 17. März 2011. Er beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und machte zur Begrün-
dung geltend, die Veranlagungsverfügung habe ihn erst anfangs 2011 er-
reicht, was wohl mit der unzuverlässigen Post in Israel zu erklären sei,
und deshalb habe er erst so spät Einsprache erhoben. Zudem führte er
aus, die Veranlagung sei viel zu hoch ausgefallen, da er seit Jahren nicht
erwerbstätig sei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte die SAK, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, da die Einsprachefrist um mehr als zwei
Monate überschritten worden sei.
H.
Mit Replik vom 7. Juni 2011 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer
aus, die Beitragsverfügung sei erst im Januar 2011 bei ihm eingetroffen,
weshalb er nicht früher Einsprache erheben konnte.
I.
Mit Duplik vom 26. Juli 2011 führte die SAK aus, die Einsprache sei als
verspätet zu betrachten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätz-
lich einzutreten.
1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti-
gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung
erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss
dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03
vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
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tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht ge-
zogene Rechtsverhältnis.
1.4.2 Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 17. März
2011, mit welchem auf die Einsprache gegen die Verfügung vom
1. November 2010 nicht eingetreten wurde, angefochten. Da im Rahmen
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren
mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. ANDRÉ MO-
SER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf das Begehren, welches die
Reduktion des Beitrags für das Jahr 2009 zum Gegenstand hat, nicht
einzutreten. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob die SAK zu
Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. November
2010 eingetreten ist.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das
AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, er habe die Veran-
lagungsverfügung vom 1. November 2010 im Januar 2011 erhalten und
deshalb nicht früher Einsprache erhoben.
3.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, die Verfügung sei am
1. November 2010 und die Mahnung mit einer Kontostandsmeldung sei
am 31. Januar 2011 verschickt worden. Am 14. Februar 2011 habe der
Beschwerdeführer die SAK angerufen und sich über die Höhe des Bei-
trags beschwert; die Einsprachefrist sei somit um mehr als zwei Monate
überschritten worden.
3.3 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab-
leitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch
im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversiche-
rungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es
sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der
Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus-
fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerde-
führer die Verfügung vom 1. November 2010 zugestellt wurde. Die Vorin-
stanz äusserte sich zu dieser Frage trotz Aufforderung durch den Instruk-
tionsrichter nicht und reichte auch keine Beweismittel ein. Sie wies ledig-
lich darauf hin, dass die Verfügung am 1. November 2010 verschickt wor-
den sei. Der Beschwerdeführer behauptete dagegen im Beschwerdever-
fahren, die Verfügung "anfangs 2011/im Januar 2011" erhalten zu haben.
Die im Einspracheverfahren gemachte Aussage die Verfügung "sei ab-
handen gekommen" präzisierte er in seiner Beschwerde sinngemäss da-
hingehend, dass das Schreiben wohl so lange bei der Post liegen geblie-
ben sei. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers nicht zutreffen würden und zudem hat die (für die Zustel-
lung der Verfügung beweispflichtige) SAK trotz Aufforderung keinen Zu-
stellnachweis eingereicht. Es ist somit zufolge Beweislosigkeit auf die An-
gaben des Beschwerdeführers, dass er die Verfügung erst "im Januar
2011" erhalten hat, abzustellen. Somit ist auch die Einsprache vom
16. Februar 2011 nicht offensichtlich verspätet, weshalb zu Gunsten des
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Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er diese rechtzeitig ein-
gereicht hat. Die SAK hätte demzufolge auf die Einsprache eintreten
müssen.
Die vorliegende Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor).
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2011 wird aufgehoben,
und die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Einsprache einzutreten, die
Sache zu prüfen und materiell zu entscheiden.
2.
Es werde keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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