Abtei lung III
C-2396/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. Dezember 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht, Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion, des Kantons Bern, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,
Vorinstanz,
betreffend
Genehmigung der Jahresrechnung 2003 mit Auflagen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. September 2005 genehmigte das Amt für Sozialver-
sicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS, nachfolgend
auch die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) die Jahresrechnung für
das Geschäftsjahr 2003 der X._______ AG (nachfolgend die Stiftung oder
die Beschwerdeführerin), welche seit Mai 1987 unter der
Ordnungsnummer BE._______ im kantonalbernischen Register für
berufliche Vorsorge eingetragen ist, mit folgender Auflage (vgl.
Dispositivziffer 1): Die Vorsorgeeinrichtung wird angewiesen, den Betrag
von Fr. 348'525.-- (Bilanzfehlbetrag der Vorsorgeeinrichtung per 31.
Dezember 2003) umgehend beim Arbeitgeber einzufordern. Dem ASVS ist
bis zum 31. Oktober 2005 einen schriftlichen Nachweis der erfolgten
Zahlung des Arbeitgebers zu erbringen. Zur Begründung führte die
Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, dass sie der Jahresrechnung 2003
der Stiftung entnommen habe, dass Verwaltungskosten in der Höhe von
Fr. 258'450.-- für die Geschäftsjahre 1999 bis 2003 mit den Anlagen bei
der Arbeitgeberin verrechnet worden seien. Sodann seien
Versicherungsprämien von Fr. 150'274.-- nicht gemäss Art. 21 des
Vorsorgereglements der Vorsorgeeinrichtung finanziert worden. Die
Vorsorgeeinrichtung weise per 31. Dezember 2003 einen Deckungsgrad
von 95.9% bzw. einen Bilanzfehlbetrag von Fr. 348'525.-- aus. Dieser sei
durch die Arbeitgeberin zu leisten, da diese gemäss Vorsorgereglement
sicherzustellen habe, dass die Gesamtkosten dazu würden sowohl die
Verwaltungskosten als auch die Versicherungsprämien gehören in jedem
Fall gedeckt seien. Auch ohne diese reglementarische Verpflichtung sei
die Verrechnung der Verwaltungskosten zumindest für die Geschäftsjahre
1999 bis 2002 nicht zulässig, da die Arbeitgeberin Jahr für Jahr
entschieden habe, der Stiftung keine Verwaltungskosten zu verrechnen
(act. B 2/20).
B. Mit Eingabe vom 30. September 2005 erhob die Stiftung Einsprache gegen
die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 6. September 2005 und bean-
tragte die Genehmigung der Jahresrechnung 2003 ohne Auflage. Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Differenzen zwi-
schen der Aufsichtsbehörde und der Stiftung aus einer unterschiedlichen
Auslegung von Art. 21 der alten Fassung des Reglements der Stiftung ent-
standen seien, der in der Folge per 1. Januar 2004 angepasst worden sei.
Es könnten drei Streitpunkte herauskristallisiert werden. Zum Einen stelle
sich die Frage der Verrechnung von Verwaltungskosten. Die Arbeitgeberin
habe für die Stiftung die Vermögensanlage übernommen und die Verwal-
tungsarbeit erledigt. Diese Leistungen seien auch rückwirkend zu entschä-
digen resp. könnten auch rückwirkend verrechnet werden. Die zu verrech-
nende Forderung sei noch nicht verjährt. Zum Andern könnten mit dem in
Art. 21 des Reglements verwendeten Begriff der Gesamtkosten nicht auch
die Verwaltungskosten gemeint sein. Darunter würden nur Versicherungs-
prämien, Sondermassnahmen und Beiträge an den Sicherheitsfonds fal-
len. Die Arbeitgeberin könne nicht auch für Anlageverluste aufkommen, um
3eine Unterdeckung abzuwenden. Drittens seien im Jahre 2003 zwar zu tie-
fe Versicherungsprämien eingezogen worden, da der sehr starke Prämien-
anstieg nicht berücksichtigt worden sei. Demgegenüber hätten Arbeitgebe-
rin und Arbeitnehmer erhebliche Sanierungsbeiträge geleistet, welche die
zu wenig eingezogenen Prämien bei weitem überstiegen und der Stiftung
erlaubt hätten, aus der Unterdeckung herauszukommen (act. B2/21).
C. Mit Neuer Verfügung vom 26. Januar 2006 bestätigte die Aufsichtsbehörde
die am 6. September 2005 verfügte Auflage zur Jahresrechnung 2003 (un-
ter Auferlegung einer neuen Frist zur Einforderung des Bilanzfehlbetrages
bis zum 31. März 2006) und führte dabei im Wesentlichen aus, dass - so-
weit das Vorsorgereglement vorsehe, dass der Arbeitgeber dafür zu sor-
gen habe, dass unter Berücksichtigung der Beiträge der versicherten Per-
sonen und der Stiftung die Gesamtkosten in jedem Fall gedeckt seien -
darunter sämtliche Auslagen der Stiftung zu verstehen seien, inklusive die
Verwaltungskosten. Nur wenn freie Mittel vorhanden seien, könnten letzte-
re durch die Stiftung übernommen werden. Ansonsten hätte sie der Arbeit-
geber sicherzustellen. Demgegenüber gehörten Anlageverluste nicht unter
den Begriff der Gesamtkosten, sodass eine Unterdeckung trotzdem nicht
ausgeschlossen werden könne. Sollten die Verwaltungskosten von den
Gesamtkosten ausgenommen werden, müsse dies im Vorsorgereglement
festgehalten werden. Die Jahresrechnungen 2000 und 2001 hätten ohne
Weiteres nur marginale Verwaltungskosten aufgeführt und hätten durch die
ausgewiesenen freien Mitteln gedeckt werden können. Die nachträgliche
Schaffung von Forderungen mit der Absicht der Verrechnung sei unzuläs-
sig (act. B2/22).
D. Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 (Datum der Postaufgabe) erhob die
Stiftung bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Be-
schwerdekommission BVG) Beschwerde gegen die Neue Verfügung der
Aufsichtsbehörde vom 26. Januar 2006 und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Genehmigung der Jah-
resrechnung 2003 ohne Auflage, dies im Wesentlichen unter Wiederholung
der Begründung ihrer Einsprache vom 30. September 2005. Zudem wies
sie darauf hin, dass es nie die Meinung war, dass die Arbeitgeberin für
mehr als die Hälfte der Spar- und Risikobeiträge aufkommen solle. Die Ar-
beitgeberin wäre der Stiftung ansonsten ausgeliefert, wenn deren Beiträge
durch einfache Reglementsänderungen erhöht werden könnten. Von ei-
nem Verzicht der Arbeitgeberin auf die Forderungen könne nicht die Rede
sein. Diese könnten nicht davon abhängig sein, ob sie bei der Schuldnerin
verbucht worden seien oder nicht. Des Weiteren sei die Auslegung des Be-
griffs der Gesamtkosten durch die Aufsichtsbehörde unklar. Ferner seien
in den Jahren 2003 und 2004 erhebliche Sanierungsbeiträge geleistet wor-
den, welche entscheidend zur Gesundung der Stiftung beigetragen hätten,
welche per Ende 2005 einen Deckungsgrad von 109.8% aufweise. Im Übri-
gen sei die Personalfürsorgestiftung derselben Arbeitgeberin anders be-
handelt worden. Dort sei auf die Einforderung von Beiträgen bei der Arbeit-
geberin trotz Unterdeckung per 31. Dezember 2002 verzichtet worden (act.
4B 3).
E. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2006 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und wies im Wesentlichen auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung hin. Des Weiteren führte sie aus, dass das
revidierte Vorsorgereglement nicht als Auslegungshilfe für die alte Fas-
sung herangezogen werden könne. Die neue Fassung weiche von der al-
ten dahingehend ab, als dass der Beitrag der Stiftung den auf Grund der
Beiträge der versicherten Personen und des Arbeitgebers allenfalls noch
nicht gedeckten Gesamtkosten entspreche, wobei darunter wohl auch die
Verwaltungskosten mit zu verstehen seien. Was die Personalfürsorgestif-
tung derselben Arbeitgeberin anbelangt, so hätte diese die ausgewiesene
Unterdeckung im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nach einem Jahr be-
hoben. Auf Massnahmen sei dort nur ausnahmsweise verzichtet worden.
Die Beschwerdeführerin könne daraus keinen Anspruch auf Gleichbehand-
lung ableiten (act. B 7).
F. Die Beschwerdeführerin liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, obgleich
ihr der Präsident der Eidg. Beschwerdekommission BVG die Gelegenheit
bot, eine Replik einzureichen (act. B 8).
G. Der mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2006 vom Präsidenten der Eidg.
Beschwerdekommission BVG verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr 2'500.-- wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist überwiesen
(act. B 10, B 12).
H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers mit. Es ist bis heute kein Ausstandsbegehren ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge
nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be-
ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. I VGG). Eine Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Neue Verfü-
gung des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons
5Bern vom 26. Januar 2006, welche eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 VwVG darstellt, auch wenn sie nach dem besonderen, verwaltungs-
internen Einspracheverfahren gemäss Art. 29 der kantonalbernischen Ver-
ordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftun-
gen und die Vorsorgeeinrichtungen (StiV, BSG 212.223.1) ergangen ist.
Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
Beschwerde erhoben. Sie hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b
und c VwVG). Nachdem auch der von der Eidg. Beschwerdekommission
BVG geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auflage der Vorinstanz zur
Jahresrechnung 2003, den Bilanzfehlbetrag von Fr. 348'525.-- bei der Ar-
beitgeberin einzufordern, hauptsächlich unter Hinweis auf eine
unterschiedliche Auslegung zwischen ihr und der Vorinstanz von Art. 21
Ziffer 1 ihres Vorsorgereglements in der bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung (vgl. act. B2/1), die wie folgt lautete:
Die Kosten der Personalvorsorge werden durch jährliche Beiträge des
Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, der versicherten Personen und der
Stiftung finanziert.
Der Beitrag der einzelnen versicherten Person an die Altersgutschriften
gemäss Art. 12 entspricht: ...
Der Beitrag der einzelnen versicherten Person an die übrigen Kosten der
Personalvorsorge entspricht: ...
Der Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin entspricht mindestens
der Summe der Beiträge der versicherten Personen. Der Arbeitgeber oder
die Arbeitgeberin stellt mit der Festsetzung seines/ihres Beitrages sicher,
dass unter Berücksichtigung der Beiträge der versicherten Personen und
der Stiftung die Gesamtkosten in jedem Fall gedeckt sind. ...
Der Beitrag der Stiftung aus dem gegebenenfalls vorhandenen freien
Stiftungsvermögen entspricht den aufgrund der Beiträge der versicherten
Personen und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin allenfalls noch
nicht gedeckten restlichen Gesamtkosten. ...
Einen wesentlichen Teil der Forderung gegenüber der Arbeitgeberin möch-
te die Beschwerdeführerin mit Verwaltungskosten (für die Jahre 1999 bis
2003) in der Höhe von Fr. 258'450.-- verrechnen, welche die Arbeitgeberin
ausgelegt habe, indem diese für die Beschwerdeführerin die Vermögens-
anlage übernommen und die Verwaltungsarbeit erledigt habe. Diese Kos-
ten seien nicht unter den Begriff der Gesamtkosten gemäss Vorsorgeregle-
ment zu subsumieren und deren Forderung sei nicht verjährt noch habe
6die Arbeitgeberin auf deren Geltendmachung verzichtet. Demgegenüber
leitet die Vorinstanz aus den obigen Reglementsbestimmungen ab, dass
sich die Beschwerdeführerin nur dann an nicht gedeckten Gesamtkosten
beteiligen könne, wenn sie über freie Mittel verfüge, was vorliegend nicht
der Fall sei.
4.1
4.1.1 Die gerügte Auflage ordnete die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsauf-
gabe gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG an, wonach sie darüber zu wachen hat,
dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem
sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmun-
gen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeein-
richtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Ge-
schäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des
Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c) sowie die Massnahmen zur
Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht
der versicherten Person auf Information beurteilt (lit. e).
4.1.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG trifft die Aufsichtsbehörde die Massnah-
men zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr repressive und präven-
tive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll
der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden und die präventiven
Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der
Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu
verhindern. Bei den präventiven Aufsichtsmitteln ist eine Teilnahme an der
Willensbildung der Verwaltungsorgane begrifflich nicht vorausgesetzt. Eine
allgemeine und voraussetzungslose Einflussnahme bereits auf das Zustan-
dekommen von Entscheiden und Handlungen der Vorsorgeeinrichtungen
sowie die voraussetzungslose und allgemeine Beschränkung der Verfü-
gung über deren Vermögen sind verboten. Die Willensbildung der Vorsor-
geeinrichtung ist vielmehr Sache der Vorsorgeeinrichtung bzw. deren Or-
gane. Aufsichtsmittel, die bereits das Zustandekommen von Handlungen
der Vorsorgeeinrichtung unmittelbar beeinflussen oder sich gar an diesen
beteiligen, verletzen den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit und bei Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere bei jenen in der
Rechtsform der Stiftung das von der Privatautonomie abgeleitete Prinzip
der Stifterfreiheit (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei man-
gelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 f.; CHRISTINA RUGGLI, Die
behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Basel 1992, S. 62 f.).
4.1.3 Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem in Frage, die Mah-
nung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Aufla-
gen, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, die
Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsor-
gane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind, die Ab-
berufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die
Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung
eines Beistandes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleich-
zeitiger Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates (ISABELLE VETTER-SCHREI-
BER, a.a.O., S. 63 ff.; CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., S. 111 ff.). Die Aufzählung ist
7nicht abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest,
dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv
eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen
Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die
Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 33f.; CARL HELBLING, Personalvorsorge und
BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 667). Damit liegt nicht schon dann ein
Mangel vor, wenn die Aufsichtsbehörde in einer Sache anders entschieden
hätte als die Vorsorgeeinrichtung. Demgemäss hat die Aufsichtsbehörde
zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Dabei
ist Letztere an den vorgegebenen rechtlichen Rahmen gebunden und sie
muss die allgemeinen Rechtsprinzipien beachten. Im Weiteren muss sie
ihr Ermessen gestützt auf die sachlich nahe liegenden Kriterien und den
Verhältnissen des Einzelfalls angemessen und damit zweckmässig
ausüben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG,
Bern 1997, N 24, 26 zu Art. 66 Abs. 1 VRPG).
4.1.4 Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz vorliegend formell
befugt war, die Genehmigung der Jahresrechnung 2003 mit der Auflage zu
verbinden, eine Forderung gegen die Arbeitgeberin zur Deckung der
Gesamtkosten gemäss Art. 21 Ziffer 1 des Vorsorgereglements (in der
Fassung bis zum 31. Dezember 2003) geltend zu machen. Zu prüfen
bleibt, ob diese Auflage auch materiell berechtigt war.
4.2
4.2.1 Die Kosten für die Verwaltung einer Pensionskasse werden je nach Regle-
ment von dieser selbst getragen (zu Lasten der Betriebsrechnung), vom
Arbeitgeber übernommen oder in die paritätischen Beiträge eingerechnet
(CARL HELBLING, a.a.O., S. 394). Art. 65 Abs. 3 BVG enthält sodann die Ver-
pflichtung, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Verwaltungskosten in der Be-
triebsrechnung ausweisen. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde dies
durch den per 1. April 2004 in Kraft getretenen, also vorliegend noch nicht
anzuwendenden - Art. 48a BVV 2 dahingehend präzisiert, dass als Verwal-
tungskosten, welche auszuweisen sind, die Kosten für die allgemeine Ver-
waltung, für die Vermögensverwaltung sowie für Marketing und Werbung
gemeint sind. Daraus ist zu schliessen, dass Vorsorgeeinrichtungen stets
Verwaltungskosten generieren, die es auszuweisen gilt.
4.2.2 Im vorliegend massgeblichen Vorsorgereglement werden in dessen Art. 21
Ziffer 1 für die Bezeichnung der abzugeltenden Kosten generelle Begriffe
wie übrige Kosten und Gesamtkosten verwendet. Es ist nicht nachzu-
vollziehen, wie die Beschwerdeführerin die ausgewiesenen, jedes Jahr
entstehenden und von ihr nicht bestrittenen Verwaltungskosten vom um-
fassenden Begriff der Gesamtkosten ausnehmen will, zumal die erstge-
nannten Kosten nicht separat in einem anderen Abschnitt der erwähnten
Reglementsbestimmung aufgeführt werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt kommt nicht umhin, die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz zu
teilen, wonach die Verwaltungskosten in den Gesamtkosten mitenthalten
sein müssen. Tragen die erstgenannten Kosten dazu bei, dass die Ge-
samtkosten nicht gedeckt werden können, so hat die Arbeitgeberin ge-
8mäss Art. 21 Ziffer 1 des Vorsorgereglements jedenfalls deren Deckung si-
cherzustellen, unbesehen davon, ob sie selbst von der Beschwerdeführe-
rin Verwaltungskosten einfordern könnte oder nicht. Zwar trifft es zu, dass
die Arbeitgeberin eine solche Forderung geltend machen könnte, wenn sie
für die Beschwerdeführerin gewisse Verwaltungsarbeiten übernommen
hat, doch steht eine Verrechnung nur dann zur Diskussion, wenn die Be-
schwerdeführerin in der Lage wäre, sich mittels vorhandenem freiem Stif-
tungsvermögen an der Deckung der restlichen Gesamtkosten zu beteili-
gen; diese Kaskadenordnung ist ohne Weiteres aus dem für die Jahres-
rechnung 2003 geltenden Vorsorgereglement abzuleiten. Auch in diesem
Punkt ist somit der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten. Dabei hat die
Frage der Deckung der Gesamtkosten weder mit Anlageverlusten noch mit
der Unterdeckung der Beschwerdeführerin zu tun, welche unabhängig da-
von entstehen können.
5. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Auflage der Vorinstanz noch
ein, zwar seien von der Arbeitgeberin zu tiefe Beitragsprämien einverlangt
worden, doch seien von dieser im Jahre 2003 Sanierungsbeiträge von Fr.
34'600.-- sowie weitere à-fonds-perdu Zahlungen von ca. Fr. 280'000.--
(Fr. 456'000.-- - Fr. 176'000.--) einbezahlt worden, welche die fehlenden
ordentlichen Beitragsprämien überstiegen. Zu dieser Rüge nahm die
Vorinstanz nicht Stellung.
Sanierungsbeiträge sind insbesondere dann zu erbringen, wenn eine Un-
terdeckung besteht. Die Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung sind
seit dem 1. Januar 2005 in Art. 65d BVG geregelt. Ordentliche Beitrags-
prämien und Sanierungsbeiträge haben somit einen grundsätzlich unter-
schiedlichen Zweck und können nicht miteinander vermischt werden. Die
von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen, von der Arbeitgeberin aber
nicht bezahlten Beitragsprämien waren auch dafür mitverantwortlich, dass
ein Bilanzfehlbetrag von Fr. 348'525.-- entstand. Die Auflage der Vorins-
tanz an die Beschwerdeführerin, diesen Betrag von der Arbeitgeberin ein-
zufordern, ist mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, sie sei gegen-
über der Personalfürsorgestiftung derselben Arbeitgeberin ungleich behan-
delt worden, zumal die Vorinstanz bei jener Stiftung auf aufsichtsrechtliche
Massnahmen verzichtet habe, obwohl sie ebenfalls eine Unterdeckung
aufgewiesen habe. Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass
sie in jenem Fall nur ausnahmsweise auf aufsichtsrechtliche Massnahmen
verzichtet habe, da die Unterdeckung im Folgejahr behoben gewesen sei,
was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen
könne eine allenfalls unrichtige Behandlung in einem Fall keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung in einem anderen Fall begründen.
6.1 Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe sei-
ner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst ein Ent-
scheid dann gegen Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101), wenn er sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn-
oder zwecklos ist oder wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen wer-
9den, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (BGE 132 I 157
E. 4 mit Hinweisen). Im Übrigen geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit
der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechts-
anwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürge-
rin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Ge-
setz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem ein-
zigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dar-
getan ist. Die Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vor-
bedingung voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder
zumindest ähnlich sind (BGE 126 V 292 E. 6 mit Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Fall räumt die Vorinstanz ein, dass sie von der Personal-
fürsorgestiftung derselben Arbeitgeberin wie die Beschwerdeführerin, wel-
che im Jahre 2002 wie Letztgenannte ebenfalls eine Unterdeckung aufge-
wiesen hatte, ausnahmsweise keine aufsichtsrechtliche Massnahmen ge-
troffen hatte. Dies begründete sie damit, dass die Personalfürsorgestiftung
im Folgejahr 2003 keine Unterdeckung mehr aufwies, was bei der Be-
schwerdeführerin nicht der Fall gewesen war. Dies vermag nur halbwegs
zu überzeugen, geht es doch bei der vorliegend bestrittenen Auflage dar-
um, von der Arbeitgeberin eine Nachforderung geltend zu machen, um
Gesamtkosten abzudecken, die deshalb ungedeckt geblieben sind, weil
Beitragsprämien nicht vollständig eingezahlt und Verwaltungskosten nicht
mit den eingezahlten Beiträgen gedeckt werden konnten. Dies hat nicht di-
rekt mit dem Tatbestand der Unterdeckung zu tun, welche - wie die Vorins-
tanz an anderer Stelle anmerkt vielmehr auf Anlageverlusten zurückzu-
führen ist. Immerhin ist eine Unterscheidung zur Situation der Beschwer-
deführerin erkennbar, so dass der Verzicht der Vorinstanz auf aufsichts-
rechtliche Massnahmen nicht offensichtlich willkürlich erscheint. Soweit
eine unrichtige Anwendung des Gesetzes auszumachen wäre, würde es
sich jedenfalls nur um eine abweichende Behandlung in einem Einzelfall
handeln, welche kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen
könnte.
6.3 Diese Erwägungen führen dazu, dass die Beschwerde vollumfänglich ab-
zuweisen ist.
7. Gemäss art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss
dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Sie werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrech-
nung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Sozialversicherung
und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern vom 26. Januar 2006 wird
abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
10
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: