Abtei lung III
C-2397/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. Mai 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Stefan Mesmer, Richter
Franziska Schneider, Richterin
Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber
1. B_______,
2. C_______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Strub, Maiacherstrasse 11,
Postfach, 8127 Forch,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
V_______,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Teilliquidation der V_______ per 31. Dezember 1994.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die V_______ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeein-
richtung, welche die obligatorische Versicherung nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) durchführt. Sie ist eine gesamtschweize-
risch tätige Sammeleinrichtung in der Rechtsform einer Genossenschaft
und untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(nachfolgend Vorinstanz).
Mit Verfügung vom 10. September 1998 stellte die Vorinstanz fest, dass
die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Beschwerdegegnerin erfüllt
waren, nachdem die Anschlussverträge mit der B_______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin 1) und dem C_______, welcher zwischenzeitlich von
der Beschwerdeführerin 1 übernommen worden war, per 31. Dezember
1994 aufgelöst wurden. Die Vorinstanz wies Verwaltungsrat der Be-
schwerdegegnerin an, die Höhe der freien Mittel per 31. Dezember 1994
festzustellen und bis zum 30. November 1998 einen Verteilungsplan zur
Genehmigung einzureichen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B. Am 18. Dezember 2000 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Vor-
instanz ein Konzept zur Teilliquidation per 31. Dezember 1994, einen Ex-
pertenbericht der PricewaterhouseCoopers AG vom 20. Dezember 2000
zum Status der Teilliquidation und einen Expertenbericht der PRASA He-
witt SA vom 13. Dezember 2000 betreffend die technischen Aspekte ein.
Mit Verfügung vom 25. April 2002 (act B 2, Beilage 3) genehmigte die Vor-
instanz den vorgelegten Verteilungsplan.
C. Dagegen beschwerten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die
"F_______" erfolglos bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission
BVG (Urteil vom 4. Februar 2004, act. BSV 3). Eine dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9.
Juni 2005 (2A.160/2004, act. BSV 2) teilweise gut und wies die Sache an
die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück.
D. Am 18. August 2005 stellte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz den
neuen Verteilungsplan vom 5. Juni 2005 mit den Berichten des Experten
(Hewitt Associates SA) vom 7. Juli 2005 (act. BSV 4) sowie mit dem Be-
richt der Kontrollstelle (PricewaterhouseCoopers AG) vom 1. Juli 2005
(act. BSV 5) zu. Der Experte und die Kontrollstelle bestätigten übereinstim-
mend, dass die gemäss Urteil des Bundesgerichts verlangten Korrekturen
berücksichtigt worden seien. Gestützt darauf genehmigte die Vorinstanz
mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (act. B 2 Beilage 1) diesen Vertei-
lungsplan (Dispositivziffer 1). Sie wies die Beschwerdegegnerin an, die be-
rechtigten Destinatäre zu orientieren und sie über die Möglichkeit der Be-
schwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG aufmerk-
sam zu machen (Dispositivziffer 2), den Verteilungsplan nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu vollziehen (Dispositivziffer 3) und ihr nach Abschluss
des Vollzugs dessen Rechtmässigkeit durch die Revisionsstelle bestätigen
zu lassen (Dispositivziffer 4).
3E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde
bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG (act. B 3). Sie be-
antragten, es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung aufzuheben, und es sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Langlebigkeitsreserve für
Rentner von Fr. 354'778 (Stand 31. Dezember 1994), zuzüglich Zins zu 5
Prozent seit 1. Januar 1995 bis zum Überweisungsdatum, kollektiv an die
Beschwerdegegnerin 2 (recte Beschwerdeführerin 2) zu übertragen. Im
Übrigen sei der Verteilungsplan vom 5. Juli 2005 zu genehmigen. Zur Be-
gründung trugen sie vor, die gemäss Verteilungsplan vom 18. Dezember
2000 von der Vorinstanz genehmigte individuelle Übertragung der Langle-
bigkeitsreserve der Renter (Verfügung vom 25. April 2002, E. 6) sei sach-
lich unrichtig. Die Beschwerdeführerin 2 habe sämtliche Renter übernom-
men. Folglich sei die für sie bestimmte Langlebigkeitsreserve ihrer Natur
nach kollektiv zu übertragen, zumal die Beschwerdegegnerin 2 (recte Be-
schwerdeführerin 2) die Deckung des Langlebigkeitsrisikos voll übernom-
men habe. Für diese Lösung spreche auch, dass die Langlebigkeitsreser-
ve als Ergänzung zu den Deckungskapitalien diene, nachdem die Lebens-
erwartung der Rentner in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sei.
F. In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 (act. B 10) beantragte die Be-
schwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie
machte geltend, die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen
beträfen nicht die angefochtene Verfügung, weshalb ein anfechtbarer
Streitgegenstand fehle. Die in die Vertragsverhandlungen involvierten Ar-
beitgeberinnen hätten aufgrund des Expertenberichts nicht davon ausge-
hen dürfen, dass die Langlebigkeitsreserve kollektiv zu übertragen sei.
Eine kollektive Übertragung würde zu einer Minderung der von der Arbeit-
geberin zu entrichtenden Einlagen führen, wovon allein diese, nicht aber
die Destinatäre profitierten. Deshalb habe das Bundesgericht im erwähn-
ten Urteil eine individuelle Übertragung der freien Mittel geschützt. Es
gebe deshalb keinen Grund, hinsichtlich der Langlebigkeitsreserve der
Renter anders zu urteilen.
G. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2006 (act. B 15) beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, ihre ursprüngliche Verfügung
vom 25. April 2002 sei letztinstanzlich vom Bundesgericht mehrheitlich ge-
schützt worden. Insbesondere habe dieses im Urteil die kollektive Übertra-
gung der Langlebigkeitsreserve der Renter nicht erwähnt, weshalb dieser
Punkt (E. 6) in Rechtskraft erwachsen sei.
H. In ihrer Replik vom 14. Juni 2006 (act. B 20) hielten die Beschwerdeführe-
rinnen an ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag und dessen Begrün-
dung fest. Ergänzend führten sie aus, das Dispositiv der Verfügung der
Vorinstanz vom 25. April 2002 regle nicht, ob die Langlebigkeitsreserve in-
dividuell oder kollektiv zu übertragen sei. Auch den bundesgerichtlichen
Erwägungen lasse sich nichts Entsprechendes entnehmen. Diese Frage
müsse daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden.
I. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf eine Duplik ver-
zichtet.
4J. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 vom Präsidenten der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG festgesetzte Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.-- wurde von den Beschwerdeführerinnen innert Frist über-
wiesen (act. B 21, B 23).
K. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das bei der Eidgenössischen Beschwerdekom-
mission BVG anhängig gemachten Verfahren per 1. Januar 2007 übernom-
men habe und gab den Spruchkörper bekannt. Innerhalb der angesetzten
First gingen keine Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
der Vorinstanz vom 16. Februar 2006. Die Beschwerde wurde bei der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemacht. Gemäss
Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beurteilte diese Kommissi-
on Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden. Per 31.
Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG
durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Ja-
nuar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der
in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art.
31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 BVG (Änderung ge-
mäss Ziff. I 14 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 der Bundesver-
sammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft
seit 1. Januar 2007; AS 2006 5599; BBl 2006 7759). Einen Ausschluss der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sieht Art. 32 VVG in Bezug
auf die hier zu beurteilende Streitsache nicht vor.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben gegen die Verfügung form- und fristge-
recht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie sind als Verfü-
gungsadressatinnen in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen
betroffen und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Ände-
rung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a,
b und c VwVG).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand bildet wie erwähnt die angefochtene Verfügung.
Streitgegenstand im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, so-
weit es nach den Beschwerdebegehren angefochten wird.
Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn
5eine Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber
die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfech-
tungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
2.2 Ausgangspunkt für die angefochtene Verfügung und damit auch für das
vorliegende Verfahren bildet der Rückweisungsentscheid des Bundesge-
richts vom 9. Juni 2005. Zu beurteilen war der Verteilungsplan vom 18. De-
zember 2000, welcher von der Vorinstanz und in der Folge von der Eidge-
nössischen Beschwerdekommission BVG genehmigt wurde.
In der Folge hatte das Bundesgericht die Genehmigung des Verteilungs-
plans zu beurteilen und erkannte, dass der darin vorgesehene Pauschal-
abzug in der Höhe von vier Prozent vom Deckungskapital des Abgangsbe-
standes nicht zulässig und dem ausgetretenen Personal deshalb das ge-
samte gemäss Reglement zustehende Deckungskapital mitzugeben sei (E.
8.3). Die sich daraus ergebende Nachforderung sei mit fünf Prozent ab
dem 1. Januar 1995 zu verzinsen.
Alle anderen Begehren der Beschwerdeführerinnen wurden vom Bundes-
gericht abgewiesen, welches die Sache an die Vorinstanz zurückwies, da-
mit diese den Verteilungsplan in diesem Sinne korrigieren lasse und dar-
aufhin einen neuen Genehmigungsentscheid treffe (E. 9.1).
2.3 Wird eine Sache von der Beschwerdeinstanz zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz oder direkt an die verfügende Verwaltungsbehörde zurückge-
wiesen, so sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheids für die Vor-
instanz beziehungsweise die Verwaltungsbehörde bindend (Fritz Gygi,
a.a.O., S. 232, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Beim angefochtenen Verwaltungsakt vom 16. Februar 2006 handelt es
sich um eine neue Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesge-
richts. Ausgehend davon prüfte die Vorinstanz den von der Beschwerde-
führerin 2 vorgelegten revidierten Verteilungsplan vom 5. Juli 2005. Nach-
dem sowohl der Pensionsversicherungsexperte wie die Kontrollstelle über-
einstimmend den Vollzug der gemäss Bundesgericht geforderten Korrektu-
ren bestätigten, genehmigte das BSV den ihm vorgelegten revidierten Ver-
teilungsplan.
2.4 Letzteres wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch insoweit nicht
bestritten, als sie anerkennen, dass der bundesgerichtliche Prüfungsauf-
trag korrekt vollzogen wurde.
Ihre Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Genehmigung des
Verteilungsplans als solche. Vielmehr machen sie geltend, ihre Beschwer-
de betreffe einzig die unter den Parteien noch strittige Frage, ob die Lang-
lebigkeitsreserve für die Renter kollektiv an die Beschwerdeführerin 2 zu
übertragen oder individuell an die einzelnen Renter auszurichten sei.
Zu diesem Punkt habe sich die Vorinstanz in ihren Genehmigungsverfü-
6gungen nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv geäussert. Ver-
bindlich seien nur Regelungen im Dispositiv. Die Streitfrage, wem die
Langlebigkeitsreserven auszuzahlen seien, sei nun im Sinne ihrer Begeh-
ren verbindlich zu entscheiden, das heisst im Entscheiddispositiv zu re-
geln.
2.5 Wie dargelegt bestimmen grundsätzlich die Verfügung und die Beschwer-
deanträge den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Wird eine Sache von einer Beschwerdeinstanz im Sinne der Erwägungen -
das heisst mit genau umschriebenem Auftrag - zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz beziehungsweise an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen,
so wird damit der Streitgegenstand noch einmal eingeschränkt. Eine Not-
wendigkeit - im Kontext des vom Bundesgericht erteilten Prüfungsauftrags
- auf die Frage der Langlebigkeitsreserven zurückzukommen, ist nicht er-
sichtlich.
Damit beschränkt sich der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betref-
fend die Genehmigungsverfügung des BSV vom 16. Februar 2006 zu prü-
fende Sachverhalt auf die Frage, ob die Vorinstanz den neuen Verteilungs-
plan vom 5. Juli 2005 unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheids genehmigt hat.
Die weiter gehenden Anträge der Beschwerdeführerinnen sind daher unzu-
lässig. So musste sich das Bundesgericht zur Frage nach der Übertragung
der Langlebigkeitsreserve der Rentner nicht äussern. Folgerichtig war die
Vorinstanz, wie sie geltend macht, auch nicht verpflichtet, darüber im Rah-
men ihrer erneuten Prüfung des Verteilungsplanes im Dispositiv zu verfü-
gen.
2.6 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass Gesamt-Genehmigungsent-
scheide immer auch die Genehmigung aller Gegenstand der Genehmigung
bildenden Einzelfragen umfassen. Einer förmlichen Verfügung im Disposi-
tiv über alle Einzelfragen bedarf es nicht.
2.7 Unter diesen Umständen mangelt es im vorliegenden Verfahren am An-
fechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem
Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen.
Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde gemäss Art. 7
Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi-
gung. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwer-
deführerinnen eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese wird auf Fr.
73'000.- festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss iver-
rechnet. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- wird den Be-
schwerdeführerinnen zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit der Be-
schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- den Beschwerdeführerinnen (dreifach)
- der Beschwerdegegnerin
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 554628/67)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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