B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4953/2009 und C-2397/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Frankreich)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Taggeld, Kinderzulage; je zwei Verfügungen der IVSTA vom
2. Juli 2009, 23. Juli 2009 und 28. September 2009.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Versicherter) wurde
1965 geboren, ist Schweizer Staatsbürger und verheiratet, hat zwei Kin-
der (geboren 1995 und 1997) und wohnt seit 1996 im grenznahen
K._______. Ab 1999 arbeitete er als Grenzgänger für die B._______ (im
Folgenden: letzte Arbeitgeberin) in C._______ (Kanton D._______) als
E._______ (Berufsbezeichnung). Nach einem Schlaganfall war er ab dem
2. November 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei die So-
zialversicherungsanstalt D._______ AHV+IV (im Folgenden: IV-Stelle
D._______ bzw. IV-D) später von einer Arbeitsunfähigkeit in der gewohn-
ten Erwerbstätigkeit vom mindestens 50% seit dem 2. November 2007
ausging (vgl. IV/1, 3, 5).
B.
In der Folge bemühte sich die IV-D um Wiedereingliederung des Be-
schwerdeführers in das Erwerbsleben (vgl. IV/2 ff.) und sprach die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz)
dem Beschwerdeführer verschiedentlich begleitend Taggelder zu. Insbe-
sondere ist vorliegend der folgende Sachverhalt hervorzuheben (Buch-
staben B.a ff. und C):
B.a Am 16. März 2009 teilte die IV-D dem Beschwerdeführer mit, dass sie
zur Prüfung seines Leistungsanspruchs seine Eingliederungs- und Ar-
beitsfähigkeit abklären müsse und die Kosten für eine berufliche Abklä-
rung vom 2. März 2009 bis 1. Juni 2009 übernehmen werde (vgl. IV/35).
Die Abklärung erfolge intern, mit Mittagessen, und werde vom Arbeits-
zentrum F._______ in G._______ im Kanton H._______ (im Folgenden:
Arbeitszentrum) durchgeführt. Die Kosten würden nach IV-Tarif vergütet.
Am 1. März 2009 erhalte er ein Wartetaggeld. Für das Taggeld erhalte er
von der zuständigen Ausgleichskasse eine separate Verfügung.
B.b Am 15. Juni 2009 teilte die IV-D dem Beschwerdeführer mit, dass sie
den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe und die Voraus-
setzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien (vgl. IV/43). Es werde
daher vom 2. Juni 2009 bis 9. August 2009 im Arbeitszentrum eine Vorbe-
reitung auf die Umschulung zum I._______ (Berufsbezeichnung) (Arbeits-
training) durchgeführt. Die Kostenvergütung erfolge nach IV-Tarif intern,
mit Mittagessen. Für das Taggeld erhalte er von der zuständigen Aus-
gleichskasse eine separate Verfügung.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 3
B.c Am 2. Juli 2009 deklarierte die IVSTA mit einer ersten Verfügung,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer beruflichen Abklärung für die
Dauer vom 1. Mai 2009 bis 1. Juni 2009 Anspruch auf ein Taggeld habe.
Zugleich sprach sie ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Mai
2009 für 20 Tage ein Taggeld (extern) à Fr. 163.20 zu (IV/50, im Folgen-
den Taggeldverfügung "Mai 1" [Aktenstück 1.3 der Akten des Beschwer-
deverfahrens C-4953/2009, auf welches sich im Weiteren die Bezeich-
nung "act." bezieht, sofern nicht anders ausgeführt]). Auf diesem Betrag
nahm die IVSTA vor Auszahlung einen Quellensteuerabzug von 10% so-
wie einen Abzug für AHV-/IV-Beiträge von 6.05% vor. Der Abzug von 10%
für die Quellensteuer werde der Steuerbehörde des Kantons H._______
überwiesen. Ab dem 1. Januar 1995 seien alle ausländischen Arbeitneh-
mer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis
C) nicht besitzten, für ihr Einkommen der Besteuerung an der Quelle un-
terworfen. Zu diesen Einkommen gehörten auch Ersatzeinkünfte wie die
Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung. Nähere Auskünfte
erteile die Steuerverwaltung. Anders als für die bis 30. April 2009 ausge-
richteten Taggelder (vgl. IV/48) war keine Auszahlung des nach Abzug
verbleibenden Taggeldes an die bisherige Arbeitgeberin, sondern eine
Auszahlung direkt an den Beschwerdeführer vorgesehen.
B.d Mit einer zweiten Verfügung vom 2. Juli 2009 sprach die IVSTA dem
Beschwerdeführer – ebenfalls unter Bezugnahme auf den Taggeldan-
spruch vom 1. Mai bis 1. Juni 2009 – für den Zeitraum vom 1. Mai 2009
bis 31. Mai 2009 für 11 Tage ein Taggeld (intern) à Fr. 153.20 zu (IV/49
bzw. act. 1.4; im Folgenden Taggeldverfügung "Mai 2"). Dabei nahm die
IVSTA ebenfalls einen Steuerabzug von 10% sowie einen Abzug für AHV-
/IV-Beiträge von 6.05% vor.
B.e Am 6. Juli 2009 eröffnete die IV-D dem Beschwerdeführer eine Kos-
tengutsprache für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis 9. August 2011
für eine Umschulung zum I._______ im Arbeitszentrum und teilte ihm mit,
dass er für das Taggeld eine separate Verfügung erhalten werde (vgl.
IV/51).
B.f Am 23. Juli 2009 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer mit einer
ersten Verfügung unter Berufung auf eine berufliche Abklärung für den 1.
Juni 2009 ein Taggeld à Fr. 163.20 zu (IV/58; im Folgenden Taggeldver-
fügung "Juni 1"). Dabei nahm die IVSTA einen Steuerabzug von 10% so-
wie einen Abzug für AHV-/IV-Beiträge von 6.05% vor.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 4
B.g Mit einer zweiten Verfügung vom 23. Juli 2009 deklarierte die IVSTA,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer vom 2. Juni 2009 bis 9. August
2009, während der Vorbereitung auf die Umschulung zum I._______, An-
spruch auf ein Taggeld habe (IV/60 bzw. act. 1.2; im Folgenden: Taggeld-
verfügung "Juni 2"). Zugleich sprach sie ihm für den Zeitraum vom 2. Juni
2009 bis 30. Juni 2009 für 17 Tage ein Taggeld (extern) à Fr. 163.20 zu.
Dabei nahm die IVSTA einen Steuerabzug von 10% sowie einen Abzug
für AHV-/IV-Beiträge von 6.05% vor.
B.h Mit einer dritten Verfügung vom 23. Juli 2009 sprach die IVSTA dem
Beschwerdeführer – ebenfalls unter Bezugnahme auf den Taggeldan-
spruch vom 2. Juni 2009 bis 9. August 2009 – für den Zeitraum vom 2.
Juni 2009 bis 30. Juni 2009 für 12 Tage ein Taggeld (intern) à Fr. 153.20
zu (IV/59 bzw. act. 1.1; im Folgenden: Taggeldverfügung "Juni 3"). Dabei
nahm die IVSTA einen Steuerabzug von 10% sowie einen Abzug für AHV-
/IV-Beiträge von 6.05% vor.
C.
C.a Am 3. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Taggeld-
verfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2" und "Juni 3" Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, diese vier Verfü-
gungen seien aufzuheben und es sei ein höheres Taggeld auszurichten.
Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass zu Unrecht ein Quel-
lensteuerabzug vorgenommen und kein zusätzliches Kindergeld zuge-
sprochen worden sei.
C.b Das Bundesverwaltungsgericht legte für das entsprechende Be-
schwerdeverfahren ein Geschäft mit der Nummer C-4953/2009 an, unter
welcher das Verfahren in der Folge geführt wurde.
C.c Mit Schreiben vom 14. August 2009 liess der Beschwerdeführer der
IVSTA eine "Attestation de non paiement ou cessation de paiement" der
Caisse d' Allocations familiales de J._______ (im Folgenden: Caf) vom
12. August 2009 zukommen (IV/68 = act. 4.1), welche er mit Schreiben
vom 24. August 2009 auch dem Bundesverwaltungsgericht zustellte (act.
4).
C.d Am 23. September 2009 stellte die IV-D dem Beschwerdeführer eine
"Kopie der geänderten Rechnung für Reisekosten" zu, in welcher auf Da-
ten vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 Bezug genommen wird.
Zugleich teilte sie ihm mit, dass die Umschulung mit Mittagessen stattfin-
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 5
de, weshalb nicht zusätzlich das Zehrgeld verrechnet werden könne (act.
5.1 f.).
C.e Am 4. Oktober 2009 (act. 5) machte der Beschwerdeführer – unter
Beilage des Schreibens der IV-D vom 23. September 2009 – in Bezug auf
die Taggeldverfügungen "Mai 2" und "Juni 3" gegenüber dem Bundes-
verwaltungsgericht geltend, dass vom ihm zugesprochenen Taggeld "in-
tern" zu Unrecht täglich Fr. 10.- abgezogen worden seien, da die IVSTA
für die Verpflegung nicht aufgekommen sei (act. 5). Ausserdem habe er
Zehrgeld beantragt, welches ihm nicht zugesprochen worden sei. Sinn-
gemäss beantragte er die Auszahlung des abgezogenen Betrages von
täglich Fr. 10.- und die Ausrichtung eines Zehrgeldes.
C.f Mit Schreiben vom 11. November 2009 liess die IVSTA dem Be-
schwerdeführer zwei Verfügungen vom 28. September 2009 zukommen
(act. 1.1-1.3 im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts C-2397/2011).
In beiden Verfügungen deklarierte die IVSTA, dass der Beschwerdeführer
für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis 9. August 2011 aufgrund einer
Umschulung zum I._______ Anspruch auf ein Taggeld habe. In der einen
Verfügung (im Folgenden: Taggeldverfügung "August 1") sprach die
IVSTA dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis
31. August 2009 für 13 Tage ein Taggeld (extern) à Fr. 163.20 plus Kin-
dergeld à Fr. 14.- zu. Von der Tagessumme von Fr. 177.20 wurden je 10%
für Steuern und 6.05% für AHV-/IV-Beiträge abgezogen. In der zweiten
Verfügung (im Folgenden: Taggeldverfügung "August 2") sprach die
IVSTA dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis
31. August 2009 für 9 Tage ein Taggeld (intern) à Fr. 153.20 plus Kinder-
geld à 14.- zu. Von der Tagessumme von Fr. 167.20 wurden je 10% für
Steuern und 6.05% für AHV-/IV-Beiträge abgezogen.
C.g Am 23. November 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese bei-
den Verfügungen (Taggeldverfügungen "August 1" und "August 2"; vgl.
act. 1 in den Verfahrensakten C-2397/2011) und beantragte sinngemäss
die Zusprache eines höheren Taggelds. Er begründete dies im Wesentli-
chen damit, dass zu Unrecht Abzüge für Steuern und für AHV-/IV-Beiträge
auf dem Kindergeld vorgenommen worden seien. Ausserdem sei zu Un-
recht auf dem zugesprochenen Taggeld ein Quellensteuerabzug von 10%
statt 2% vorgenommen worden.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 6
C.h Am 6. Januar 2010 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) dem Beschwerdeführer, dass auf seinen IV-Taggeldern zugunsten
des Kantons H._______ für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. November
2009 bei einem Steuersatz von 10.00% ein Quellensteuerabzug in der
Höhe von Fr. 3'577.80 vorgenommen worden sei (vgl. IV/80). Eine Kopie
der Bestätigung ging an das Steueramt des Kantons H._______.
C.i Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 im Verfahren C-
4953/2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde (act.
13), wobei sie zur Begründung unter anderem auf die beigelegte Stel-
lungnahme der IV-D vom 18. Dezember 2009 (act. 13.1) verwies.
C.j Am 8. März 2010 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bun-
desverwaltungsgericht für das Verfahren C-4953/2009 auferlegten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- (vgl. act. 14, 16).
C.k Mit Replik vom 8. März 2010 (act. 15) beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Gutheissung seiner Anträge, wobei er darauf hin-
wies, dass ihm ab dem 10. August 2009 Kindergeld ausgerichtet werde,
dass darauf aber unzulässigerweise ein Quellensteuerabzug und ein Ab-
zug für AHV- und IV-Beiträge vorgenommen werde. Ausserdem führte er
weiter aus, dass sich seine Beschwerde vom 4. Oktober 2009 (Datum
des Schreibens) nicht nur gegen die Nichterstattung des Zehrgeldes rich-
te, sondern auch gegen den Abzug von täglich Fr. 10.- bei der Ausrich-
tung von Taggeld "intern".
C.l Am 13. März 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel im Verfahren C-4953/2009 ab (act. 17).
C.m Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2011 (act. 21) teilte das Bundes-
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C-4953/2009 auf und
trennte es betreffend die beiden Verfügungen der IVSTA vom 28. Sep-
tember 2009 (Taggeldverfügungen "August 1 und 2") ab; das separate
Beschwerdeverfahren werde unter der Geschäftsnummer C-2397/2011
weitergeführt.
C.n Am 19. Mai 2011 zahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundes-
verwaltungsgericht im Verfahren C-2397/2011 auferlegten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 200.- (vgl. act. 6, 8 der Akten des Beschwer-
deverfahrens C-2397/2011).
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 7
C.o Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2011 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerden (act. 23 im Verfahren C-4953/2009 bzw. act. 9
im Verfahren C-2397/2011).
C.p Am 14. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht in beiden
Verfahren den Schriftenwechsel ab.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die übrigen Unterlagen wird
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da in beiden Beschwerdeverfahren C-4953/2009 und C-2397/2011 den
Beschwerdeführer betreffende Taggeldverfügungen angefochten werden
und sich weitgehend die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es
sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in ei-
nem gemeinsamen Urteil zu befinden.
2.
2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA (zur Zuständigkeit betreffend die
Beurteilung des vorgenommenen Quellensteuerabzugs vgl. unten E. 5).
2.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend aufgrund von Art. 1
Abs. 1 IVG der Fall ist.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 8
3.
3.1. Der Beschwerdeführer hat an den von den Beschwerden betroffenen
Verwaltungsverfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffenden
Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Anfechtung; er ist daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 ATSG).
3.2. Die Beschwerden vom 3. August 2009 und 23. November 2009 wur-
den form- und fristgerecht eingereicht und die beiden Kostenvorschüsse
fristgerecht geleistet (Art. 52 ATSG, Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4
ATSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2009
(act. 15) in Bezug auf die Taggeldverfügungen "Mai 2" und "Juni 3" neu
gerügt hat, dass für die interne Verpflegung zu Unrecht vom Taggeld ein
Abzug von Fr. 10.- vorgenommen worden sei, handelt es sich dabei nicht
um eine verspätete Ausdehnung der Rechtsbegehren, sondern um eine
zusätzliche Begründung seiner Beschwerde, welche nicht über den
Streitgegenstand (Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und
Zusprache eines höheren Taggelds) hinausgeht. Daher ist auch dieser
Einwand im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2
VwVG).
3.4. Dementsprechend ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten
(zum punktuellen Nichteintreten vgl. unten E. 4 und 5).
4.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2009 (be-
kräftigt in der Replik vom 8. März 2011) die Zusprache von Zehrgeld be-
antragt. Die Zusprache oder Verweigerung von Zehrgeld war weder expli-
zit noch implizit Gegenstand der Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2",
"Juni 2" und "Juni 3". Vielmehr wurde sie im vom Beschwerdeführer (le-
diglich) als Beilage eingereichten Schreiben der IV-D vom 23. September
2009 und in der damit verbundenen "Rechnung für Reisekosten" (act. 5.1
f.) thematisiert. Auf beiden Dokumenten findet sich der Hinweis, dass die
Schreiben lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ("Vielen Dank
für Ihre Kenntnisnahme" bzw. "Kopie zur Kenntnis"). Eine Rechtsmittelbe-
lehrung enthalten die Dokumente hingegen nicht. Ferner darf der zustän-
dige Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnun-
gen, die nicht erheblich sind und/oder mit denen die betroffene Person
(noch) kein Nichteinverständnis zum Ausdruck gebracht hat, in einem
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 9
formlosen Verfahren behandeln (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 1 ATSG). Ist die betroffene Person nicht einverstanden,
kann sie eine schriftliche Verfügung verlangen und hat der Versicherungs-
träger eine solche zu erlassen und mit einer Begründung und Rechtsmit-
telbelehrung zu versehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 3 und Art. 51 Abs. 2
ATSG). Ausserdem wäre für den Erlass einer entsprechenden Verfügung
nicht die IV-D, sondern die IVSTA zuständig, zumal der Beschwerdeführer
bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgän-
ger im Tätigkeitsgebiet der IV-D arbeitete (vgl. Art. 40 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Da somit in Bezug auf die beantragte Ausrichtung von Zehrgeld keine an-
fechtbare Verfügung vorliegt, ist die Eingabe vom 4. Oktober 2009 als
sinngemässer Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung zu erachten.
Daher ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (funktionelle
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) und die Sache an die
IVSTA zur Prüfung und zum Entscheid zu überweisen.
5.
Der Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden geltend, dass zu
Unrecht bzw. zu hohe Quellensteuerabzüge auf dem Taggeld (Grundent-
schädigung bzw. Kindergeld) vorgenommenen worden seien.
5.1. In seinem Urteil I 121/07 vom 16. Januar 2008 führte das Bundesge-
richt Folgendes aus (E. 3.2): "Die Quellensteuer ist eine gesetzlich vorge-
sehene besondere Art der Steuererhebung, welche darin besteht, dass
die geschuldete Steuer durch einen Abzug vom steuerpflichtigen Ein-
kommen (Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte) erhoben wird (ZWEI-
FEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/1 S. 423 ff. und Bd. I/2b S. 2 ff.; HÖHN/ATHANAS [Hrsg.], Das neue Bun-
desrecht über die direkten Steuern, S. 382 ff.). Die Steuer ist nicht vom
Leistungsbezüger, sondern vom Schuldner der Leistung, bei sozialversi-
cherungsrechtlich begründeten Ersatzeinkünften somit vom Sozialversi-
cherungsträger zu entrichten (vgl. hierzu ADRIAN RUFENER, Zur Erfassung
von "Ersatzeinkünften" mit der Quellensteuer nach dem DBG und dem
StHG, in: ASA 63/1994 S. 97 ff., insbesondere S. 127 f.). Der Quel-
lensteuer unterworfen sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tre-
tenden Ersatzeinkünfte quellensteuerpflichtiger Personen aus Arbeitsver-
hältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversiche-
rung (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG]; Art. 3 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung [QStV] vom 19. Okto-
ber 1993; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmo-
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 10
nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]).
Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leis-
tung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer
zurückzubehalten. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuer-
baren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann er von
der Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand
und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 137 und 139 DBG). Die
Ausgleichskasse setzt sich mit der zuständigen Steuerbehörde in Verbin-
dung, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Quellensteuerpflicht
gegeben sein könnte. Die Steuerbehörde teilt ihr mit, ob eine Steuer-
pflicht besteht und welcher Tarif zur Anwendung gelangt, worauf die Aus-
gleichskasse den entsprechenden Abzug vornimmt und die Quellensteuer
der zuständigen Steuerverwaltung überweist (vgl. Rz. 26 ff. des Kreis-
schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Quel-
lensteuer; Urteil I 530/00 vom 7. März 2001, E. 3b/bb und cc)." Weiter
führte das Bundesgericht aus (E. 3.3): "Der Abzug der Quellensteuer er-
folgt im Rahmen der Abwicklung des Sozialversicherungsverhältnisses,
auch wenn Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht – im Bestrei-
tungsfall – in einem steuerrechtlichen Verfahren festgestellt werden (vgl.
Art. 137 und 139 DBG) und die Leistungsverfügung des Sozialversiche-
rungsträgers insoweit keine eigene rechtsgestaltende Bedeutung hat,
sondern lediglich steuerbehördliche Vorgaben umsetzt." Diesen Ausfüh-
rungen ist vorliegend zu folgen (vgl. für den Abzug von Quellensteuern im
Übrigen auch das Kreisschreiben über die Quellensteuer des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2011, Rz. 9, 14 f., wonach
ein allfälliger Quellensteuerabzug auf dem Taggeld – Grundentschädi-
gung und Kindergeld – vorzunehmen sei, wenn das Taggeld an den Ver-
sicherten [und nicht an den Arbeitgeber] ausbezahlt werde).
5.2. Für den Abzug einer (allfälligen) Quellensteuer auf IV-Taggeldern war
vorliegend somit die über die Ausrichtung von IV-Taggeldern befindende
IVSTA zuständig. Soweit der Beschwerdeführer – wie vorliegend – mit
dem Quellensteuerabzug als solchem bzw. mit dessen Höhe nicht einver-
standen ist, kann er von der steuerrechtlichen Veranlagungsbehörde eine
einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht
verlangen. Hingegen kann in Bezug auf den Quellensteuerabzug keine
Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (hier: das Bundesverwal-
tungsgericht) erhoben werden. Soweit die Beschwerden sich gegen den
Quellensteuerabzug richten, ist somit darauf nicht einzutreten. Eine mate-
rielle Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorgenommenen Abzüge an
sich bzw. der Höhe derselben erübrigt sich. Die Beschwerden sind hinge-
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 11
gen an die steuerrechtliche Veranlagungsbehörde zu überweisen – zur
Prüfung als sinngemässe Anträge auf Erlass einsprachefähiger Verfü-
gungen über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Da die SAK die ab-
gezogene Quellensteuer gemäss Vermerk auf den angefochtenen Tag-
geldverfügungen und auf der Quellensteuerbescheinigung vom 6. Januar
2010 (IV/80) an das Steueramt des Kantons H._______ überwiesen hat,
sind die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. August 2009 und 23.
November 2009 zusammen mit den damit angefochtenen Taggeldverfü-
gungen und einem Urteilsexemplar dem Steueramt des Kantons
H._______ zuzustellen (vgl. auch [Fundstelle im kantonalen Recht]).
6.
Zusätzlich streitig und vom Bundesverwaltungsgericht materiell zu prüfen
sind der Anspruch auf Kindergeld zusätzlich zur Taggeld-
Grundentschädigung (E. 6.5. f.), die Zulässigkeit der für interne Verpfle-
gung während Eingliederungsmassnahmen vorgenommenen Abzüge (E.
6.7.) und die Zulässigkeit von AHV-/IV-Abzügen auf dem Kindergeld (E.
6.8.).
Zunächst sind die vorliegend für die Beurteilung des Anspruchs massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwi-
ckelten Grundsätze dazulegen.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
6.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Juli 2009 bzw.
23. Juli 2009 bzw. 28. September 2009) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinwei-
sen).
6.3. Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, ist vor-
liegend das Schweizer Recht anzuwenden.
6.4. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E.
1.2). Massgebend sind vorliegend die Zeiträume im Mai, Juni und August
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 12
2009, für welche die IVSTA in den betreffenden Verfügungen über die
Zusprache von Taggeldern und die Vornahme von diesbezüglichen Abzü-
gen befunden hat. Somit finden insbesondere die am 1. Januar 2008 im
Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft getreten Änderungen des ATSG, des
IVG und der IVV Anwendung.
6.4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durch-
führung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG An-
spruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgen-
den Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu-
gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so
wird das Taggeld auch für die in die Eingliederungszeit fallenden Sonn-
und Feiertage sowie schul- und arbeitsfreie Samstage gewährt (vgl.
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über
die Taggelder der Invalidenversicherung [Stand vom 1. Januar 2010, im
Folgenden: KSTI] Rz. 1019). Besteht Anspruch auf ein Taggeld lediglich
für Einzeltage, so können dazwischen liegende freie Samstage sowie
Sonn- und Feiertage in keinem Fall angerechnet werden (vgl. KSTI Rz.
1021).
6.4.2. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle
Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit
Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht für je-
des eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für
Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Ab-
schluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-
jahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung
aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der An-
spruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig ge-
setzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden (Art. 22
Abs. 3 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
Taggelder für nicht aufeinander folgende Tage, für Abklärungs- und War-
tezeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge
Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ausgerichtet werden (Art. 22 Abs. 6
IVG).
6.4.3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80
Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Er-
werbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages
des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Der Bundesrat setzt die Hö-
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 13
he der Grundentschädigung fest. Grundlage für die Ermittlung des Er-
werbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkom-
men, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgeben-
des Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG
entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versi-
cherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Das Taggeld wird gekürzt,
soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der ge-
setzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt (Art. 24 Abs. 2
IVG).
Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind 2 Prozent
des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
6.4.4. Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von
Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht.
Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er,
ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht (Art. 24bis
IVG). Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Un-
terkunft auf, so werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20
Franken abgezogen. Bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Pro-
zent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken (Art. 21octies Abs. 1 IVV).
6.5. Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf die Anzahl der zugesprochenen Taggelder unbestrit-
ten ist. Auch die Berechnung der zugesprochenen Grundentschädigung
ist – unter Vorbehalt der thematisierten Abzüge – nicht bestritten. Aus den
Akten ist auch nichts ersichtlich, was der entsprechenden Beurteilung der
Parteien widersprechen würde. Somit ist vorliegend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2009
aufgrund einer beruflichen Abklärung (im Sinne einer Arbeitsvermittlung
gemäss Art. 18 IVG oder einer Integrationsmassnahme zur Vorbereitung
auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG und Art. 4quater ff.
IVV) und für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2009 aufgrund der Vorbe-
reitung einer Umschulung (als Integrationsmassnahme zur Vorbereitung
auf die berufliche Eingliederung) grundsätzlich Anspruch auf die zuge-
sprochenen Taggelder in der Höhe der jeweils zugesprochenen Grund-
entschädigung hat (vgl. die Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2"
und "Juni 3"). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 14
deführer für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2009 aufgrund einer
Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG und Art. 6 IVV grundsätzlich An-
spruch auf die zugesprochene Anzahl von Taggeldern in der Höhe der
zugesprochenen Grundentschädigung hat (vgl. die Taggeldverfügungen
"August 1" und "August 2").
6.6.
6.6.1. Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
IVSTA dem Beschwerdeführer zusätzlich zu dem für die Zeiträume vom
1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 und den 2. Juni 2009 bis 30. Juni 2009
ausgerichteten Taggeld (vgl. die Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2",
"Juni 2" und "Juni 3") zu Recht kein Kindergeld zugesprochen hat.
6.6.2. Die Kinder des Beschwerdeführers waren in den Monaten Mai und
Juni 2009 keine 18 Jahre alt, womit die erste Voraussetzung für einen
Anspruch auf Kindergeld gemäss Art. 22 Abs. 3 erster Satz IVG für diese
Zeiträume erfüllt ist. Die IVSTA ging hingegen bei Erlass der vier genann-
ten Taggeldverfügungen davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers Anspruch auf Kinderzulagen von der Caf hatte und damit die
zweite Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch (keine Ausrichtung
von gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen [Art. 22 Abs. 3 letzter
Satz IVG] nicht erfüllt sei und daher kein Kindergeldanspruch bestehe
(vgl. act. 13 im Verfahren C-4953/2009, vgl. auch IV/64).
Dass der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2009 keine Kinder- oder
Ausbildungszulagen für seine Kinder erhalten hat, ist unbestritten und
entspricht den vorliegenden Akten. Aus der "Attestation" der Caf vom 12.
August 2009 (act. 4.1 im Verfahren C-4953/2009) wird ersichtlich, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers seit mindestens 1997 keine Leistun-
gen der Caf bezieht, da die von ihr in Frankreich ausgeübte Erwerbstätig-
keit nicht ausreiche, um einen Anspruch auf solche Leistungen zu be-
gründen. Dass die Ehefrau aus einer anderen Quellen Kinder- oder Aus-
bildungszulagen erhalten hat, wird nicht geltend gemacht und ist aus den
Akten auch nicht ersichtlich. Da für die Kinder des Beschwerdeführers für
die Monate Mai und Juni 2009 keine Kinder- oder Ausbildungszulagen
ausgerichtet wurden und kein Anspruch auf die Ausrichtung solcher Zula-
gen durch die französischen Behörden besteht, ist für diese Zeiträume
auch die zweite Voraussetzung für den Kindergeldanspruch des Be-
schwerdeführers erfüllt (vgl. auch KSTI Rz. 1075.1 f.).
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 15
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die IVSTA aufgrund der besagten
"Attestation" der Caf dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2009 ei-
nen Kindergeldanspruch zugesprochen hat. Von einer nachträglichen An-
passung der Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2" und "Juni 3"
habe sie (nur) aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen, da die-
se Verfügungen auch in anderer Hinsicht vor Bundesverwaltungsgericht
umstritten seien (vgl. act. 13, 23 sowie IV/72-74).
6.6.3. Der Beschwerdeführer hat somit für die Tage vom 1. bis 31. Mai
2009 und vom 2. bis 30. Juni 2009 Anspruch auf Ausrichtung von Kinder-
geld zusätzlich zur zugesprochenen Grundentschädigung. Die Be-
schwerde vom 3. August 2009 ist somit diesbezüglich gutzuheissen und
die IVSTA anzuweisen, über die Höhe des Kindergeldes eine neue Verfü-
gung zu erlassen.
6.7.
6.7.1. Zu prüfen ist ferner, ob die IVSTA in den Verfügungen "Mai 2" und
"Juni 3" zu Recht (nur) ein Taggeld "intern" zugesprochen, ob sie also zu
Recht täglich einen Abzug von Fr. 10.- für interne Verpflegung vorge-
nommen bzw. Taggelder in der Höhe von täglich Fr. 153.20 statt Fr.
163.20 (vor Abzügen für AHV-/IV-Beiträge und Quellensteuer) zugespro-
chen hat.
6.7.2. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes geht hervor, dass ein Abzug
vom Taggeld im Sinne von Art. 24bis IVG und Art. 21octies IVV nur zulässig
ist, wenn die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unter-
kunft und Verpflegung aufkommt. Diese Voraussetzung ist an jenen Ta-
gen erfüllt, an denen die Invalidenversicherung vollumfänglich für die
Kosten aller Mahlzeiten aufgrund einer Tarifvereinbarung aufkommt (vgl.
KSTI Rz. 1085 f., 3068). Für Tage, für welche zwar ein Taggeld ausge-
richtet wird, die Invalidenversicherung aber nicht vollständig die Kosten
aller Mahlzeiten übernimmt, erfolgt kein Abzug für Unterkunft und Ver-
pflegung, so z.B. an in die Eingliederungszeit fallenden Sonntagen und
Samstage, welche nicht in der Eingliederungsstätte verbracht werden
(vgl. oben E. 6.5 und KSTI Rz. 3103). In der Taggeldverfügung sind die
(Wochen-)Tage mit und ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung fest-
zuhalten (vgl. KSTI Rz. 3067, 3214). Dafür sind insbesondere bei der die
Eingliederungsmassnahmen durchführenden Stellen Bescheinigungen für
IV-Taggelder einzuholen, die Angaben über die Gewährung von Unter-
kunft und Verpflegung durch die Versicherung zu enthalten haben (vgl.
KSTI Rz. 3221).
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 16
6.7.3. Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom 1. Mai bis
1. Juni 2009 ein Taggeld aufgrund einer beruflichen Abklärung zugespro-
chen. Die Zusprache erfolgte separat in den drei Verfügungen "Mai 1" (20
Tage "extern"), "Mai 2" (11 Tage "intern") und "Juni 1" (1 Tag "extern").
Gemäss der "Bescheinigung für IV-Taggelder" des Arbeitszentrums vom
29. Mai 2009 (IV/54) musste der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.
bis 31. Mai 2009 an 11 Tagen selbst für volle Unterkunft und Verpflegung
aufkommen, an 4 Tagen für das Morgenessen, an 5 Tagen für das
Abendessen und war an 11 Tagen abwesend. Das Arbeitszentrum bzw.
die Invalidenversicherung ist im Mai 2009 somit an keinem Tag vollstän-
dig für die Kosten aller Mahlzeiten des Beschwerdeführers aufgekom-
men. Dementsprechend durfte die IVSTA für keinen Tag im Mai 2009 ei-
nen Verpflegungsabzug vom Taggeld vornehmen. Für 20 Tage hat sie
somit zu Recht keinen entsprechenden Abzug vorgenommen (vgl. die
Verfügung "Mai 1"). In der Verfügung "Mai 2" hat sie hingegen zu Unrecht
auf den 11 zugesprochenen Taggeldern einen Abzug von je Fr. 10.- für
Unterkunft und Verpflegung auf der Grundentschädigung vorgenommen.
Die Beschwerde betreffend die Verfügung "Mai 2" ist daher insofern gut-
zuheissen, als dem Beschwerdeführer für 11 Tage eine Grundentschädi-
gung von Fr. 163.20.- als Taggeld (vor Abzügen für AHV-/IV-Beiträge und
Quellensteuer) zuzusprechen ist.
6.7.4. Dem Beschwerdeführer wurde basierend auf einer Taggeldzuspra-
che während der Vorbereitung auf die Umschulung zum I._______ vom 2.
Juni bis 9. August 2009 für den Zeitraum vom 2. bis 30. Juni 2009 ein
Taggeld zugesprochen. Die Zusprache erfolgte in den zwei Verfügungen
"Juni 2" (17 Tage "extern) und "Juni 3" (12 Tage "intern"). Gemäss der
"Bescheinigung für IV-Taggelder" des Arbeitszentrums vom 30. Juni 2009
(IV/61) musste der Beschwerdeführer vom 1. bis 30. Juni 2009 während 9
Tagen selbst für volle Unterkunft und Verpflegung aufkommen, an 5 Ta-
gen für das Morgenessen, an 4 Tagen für das Abendessen und war an 9
Tagen (unter anderem am 1. Juni 2009) abwesend. Im Zeitraum vom 2.
bis 30. Juni 2009 (29 Tage) ist das Arbeitszentrum bzw. die Invalidenver-
sicherung somit an 26 Tagen nicht für die Kosten aller Mahlzeiten des
Beschwerdeführers aufgekommen. Für 3 Tage ist aus der Bescheinigung
des Arbeitszentrums nicht ersichtlich, ob das Arbeitszentrum bzw. die In-
validenversicherung für die Kosten aller Mahlzeiten des Beschwerdefüh-
rers aufgekommen ist. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen,
als die Verfügung "Juni 3" aufgehoben und dem Beschwerdeführer zum
einen für 9 der darin erwähnten 12 Tage "intern" eine Taggeld-
Grundentschädigung ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung in der
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 17
Höhe von Fr. 163.20 zuzusprechen (vor Abzügen für AHV-/IV-Beiträge
und Quellensteuer) und zum anderen die Sache an die IVSTA zurückzu-
weisen ist, um abzuklären, ob die Invalidenversicherung an den drei rest-
lichen Tagen im Zeitraum vom 2. bis 30. Juni 2009 vollständig für die
Mahlzeiten des Beschwerdeführers aufgekommen ist und über die
Zusprache der Grundentschädigung mit oder ohne Abzug für Unterkunft
und Verpflegung neu zu verfügen.
6.8. Zu prüfen ist weiter, ob die IVSTA zu Recht in den Taggeldverfügun-
gen "August 1" und "August 2" vom zugesprochenen Kindergeld Beiträge
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenver-
sicherung abgezogen hat.
6.8.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG müssen auf dem Taggeld Beiträge be-
zahlt werden: a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die
Invalidenversicherung. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicher-
ten und von der Invalidenversicherung zu tragen (Art. 25 Abs. 1 erster
Satz IVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer
Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und ei-
nem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
6.8.2. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes geht somit klar hervor, dass
das Taggeld im Sinne des Gesetzes und insbesondere auch im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 IVG sowohl die Grundentschädigung als auch das Kinder-
geld umfasst. Dementsprechend sind sowohl auf der Grundentschädi-
gung als auch auf dem Kindergeld Beiträge an die AHV und an die IV zu
bezahlen (vgl. auch KSTI Rz. 4001 ff. sowie Anhang II am Ende) und hat
die Vorinstanz zu Recht die entsprechenden Abzüge vorgenommen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer-
seits für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2009 und vom 2. bis 30. Juni
2009 zusätzlich zur in den Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", Juni 2"
und "Juni 3" zugesprochenen Grundentschädigung Anspruch auf Kinder-
geld hat (E. 6.6.). Ausserdem wurden zu Unrecht im Rahmen der Verfü-
gung "Mai 2" für 11 Tage Abzüge für interne Verpflegung und in der Ver-
fügung "Juni 3" für 9 Tage Abzüge für interne Verpflegung vorgenommen
und ist betreffend die Verfügung "Juni 3" für 3 Tage der Sachverhalt zur
Beurteilung der Zulässigkeit des Verpflegungsabzugs nicht rechtsgenü-
gend abgeklärt worden, weshalb die Sache diesbezüglich an die IVSTA
für weitere Abklärungen und zu neuer Verfügung zurückzuweisen ist (E.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 18
6.7.3). Die Beschwerde vom 3. August 2009 ist in diesem Sinne gutzu-
heissen. Andererseits hat die IVSTA in den Taggeldverfügungen "August
1" und "August 2" zu Recht auf dem Kindergeld Beiträge an die AHV und
die IV abgezogen (E. 6.8); die Beschwerde vom 23. November 2009 ist
diesbezüglich abzuweisen. Im Übrigen ist auf die beiden Beschwerden
nicht einzutreten (E. 4, 5.2).
In Bezug auf den gerügten Quellensteuerabzug sind die entsprechenden
Eingaben an das Steueramt des Kantons H._______ zur weiteren Be-
handlung zu überweisen (E. 5). In Bezug auf den mit Eingabe vom 4. Ok-
tober 2009 gestellten Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung betref-
fend die Ausrichtung von Zehrgeld ist die Sache an die IVSTA zur Prüfung
und zum Entscheid zu überweisen (E. 4).
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Unterliegend ist nicht nur die Partei, deren Be-
schwerde abgewiesen, sondern auch diejenige, auf deren Beschwerde
nicht eingetreten wird (vgl. MICHAEL BEUSCH in: VwVG-Kommentar, Fn. 16
zu Art. 63 und ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 205
Rz. 4.39, Fn. 99; vgl. auch MARCEL MAILLARD in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 63 N. 14). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.1.1. In Bezug auf das Verfahren C-4953/2009 obsiegt der Beschwerde-
führer mit seinem Antrag auf Zusprache von Kindergeld und auf Nichtvor-
nahme eines Verpflegungsabzuges; im Übrigen (d.h. in Bezug auf die An-
fechtung der Quellensteuerabzüge) ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten. Angesichts des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers sind
ihm für dieses Verfahren reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.- aufzuerlegen. Sie sind in diesem Umfang mit dem vom Be-
schwerdeführer am 8. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss von
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 19
Fr. 300.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 200.-
ist ihm der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
8.1.2. In Bezug auf das Verfahren C-2397/2011 unterliegt der Beschwer-
deführer in Bezug auf den Antrag auf Auszahlung der auf dem Kindergeld
abgezogenen AHV- und IV-Beiträge; im Übrigen (d.h. in Bezug auf die An-
fechtung der Quellensteuerabzüge) ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten. Bei diesem Ausgang dieses Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer für dieses Verfahren Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.- aufzuerlegen und mit dem von ihm am 19. Mai 2011 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu verrechnen.
8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig ge-
ringe notwendige Kosten entstanden, weshalb ihm trotz teilweisen Obsie-
gens keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE), weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-4953/2009 und C-2397/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde vom 3. August 2009 wird insofern gutgeheissen,
- als in Bezug auf die Verfügung vom 2. Juli 2009 betreffend das Tag-
geld extern für 20 Tage (Taggeldverfügung "Mai 1") dem Beschwerde-
führer zusätzlich zur Grundentschädigung für diese 20 Tage Kinder-
geld zugesprochen wird,
- als in Bezug auf die Verfügung vom 2. Juli 2009 betreffend das Tag-
geld intern für 11 Tage (Taggeldverfügung "Mai 2") dem Beschwerde-
führer für diese 11 Tage eine Grundentschädigung (ohne Abzug für
Unterkunft und Verpflegung) in der Höhe von je Fr. 163.20 und Kin-
dergeld zugesprochen wird,
- als in Bezug auf die Verfügung vom 23. Juli 2009 betreffend das Tag-
geld extern für 17 Tage (Taggeldverfügung "Juni 2") dem Beschwer-
deführer zusätzlich zur Grundentschädigung für diese 17 Tage Kin-
dergeld zugesprochen wird,
- als in Bezug auf die Verfügung vom 23. Juli 2009 betreffend das Tag-
geld intern für 12 Tage (Taggeldverfügung "Juni 3") die Verfügung
aufgehoben und dem Beschwerdeführer zum einen für 9 Tage eine
Grundentschädigung (ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung) in
der Höhe von je Fr. 163.20 und Kindergeld zugesprochen wird, zum
anderem die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie
im Sinne der Erwägungen Abklärungen vornehme und für 3 Tage über
die Höhe der Grundentschädigung neu verfüge sowie den Anspruch
auf Kindergeld berücksichtige.
- als in Bezug auf den mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 sinngemäss
gestellten Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung betreffend die
Ausrichtung von Zehrgeld die Sache an die IVSTA zur Prüfung und
zum Entscheid überwiesen wird.
3.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde vom 3. August 2009 nicht eingetre-
ten.
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 21
4.
Die Beschwerde vom 23. November 2009 wird abgewiesen, soweit dar-
auf eingetreten wird.
5.
Die Eingaben vom 3. August und 23. November 2009 werden zur Prüfung
des gerügten Quellensteuerabzugs an das Steueramt des Kantons
H._______ zur weiteren Behandlung überwiesen.
6.
Die reduzierten Verfahrenskosten für das Verfahren C-4953/2009 von
Fr. 100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von
Fr. 200.- wird der geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zu-
rück erstattet. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-2397/2011 von
Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- verrechnet.
7.
Es wird keine Parteienschädigung ausgerichtet.
8.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– das Steueramt des Kantons H._______ (Einschreiben; Beilagen in
Kopie: Beschwerde vom 3. August 2009 , Eingabe des Beschwerde-
führers datiert 21. November 2009, die sechs angefochtenen Tag-
geldverfügungen)
C-4953/2009 und C-2397/2011
Seite 22
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: