B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2398/2013
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______, DE,
vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin,
Lanz / Wehrli Advokatur, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), deutscher Staatsan-
gehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, am 7. Juni 2010 bei der IV-Stelle
Basel-Stadt (Eingang: 9. Juni 2010) ein Gesuch um Gewährung berufli-
cher Massnahmen bzw. einer Invalidenrente einreichte (IVSTA/1),
dass die für Grenzgänger zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend
IV-BS) in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin-
sicht durchführte und die für den Entscheid zuständige IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 25. Februar
2013 das Rentengesuch abwies (IVSTA/40),
dass A._______ diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. April 2013 vor
Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der Verfügung vom
25. Februar 2013 und die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
mit anschliessender Zusprache der ihm rechtmässig zustehenden Invali-
denrente beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 aufforderungsgemäss den
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat (B-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfü-
gung vom 30. Mai 2013 aufforderte, bis zum 15. Juli 2013 eine Vernehm-
lassung einzureichen (B-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], B-act. 1 Beilage 1),
dass der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B._______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zertifizierter medizinischer Gutach-
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ter SIM, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 ausführte, in der Tat
seien die Funktionsdefizite des Bewegungsapparates mit Auswirkung auf
eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit ungenü-
gend abgeklärt und evaluiert, sodass eine Gesamtbeurteilung aus ge-
fässchirurgischer, lungenfachärztlicher und fachärztlicher Sicht des Be-
wegungsapparates angezeigt sei, weshalb es eines polydisziplinären
Gutachtens auf der MED@P Plattform mit den Disziplinen Gefässchirur-
gie bzw. Kardiologie, Pulmologie und Rheumatologie mit den Standard-
fragen bedürfe; von besonderem Interesse seien die zumutbare Restleis-
tungsfähigkeit für leidensadaptierte Verweistätigkeiten sowie der Verlauf
(Vorakten IV-BS/45),
dass die IV-BS gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2013
in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 ausführte, die Funktionsde-
fizite des Bewegungsapparates mit Auswirkung auf eine zumutbare Ar-
beitsfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit seien ungenügend abgeklärt
und es sei eine Gesamtbeurteilung aus gefässchirurgischer, lungenfach-
ärztlicher und fachärztlicher Sicht des Bewegungsapparates im Rahmen
eines polydisziplinären Gutachtens angezeigt (B-act. 6, Beilage),
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 den Aus-
führungen der IV-BS anschloss und beantragte, die Beschwerde sei gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzu-
weisen (B-act. 6),
dass die Vorinstanz damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung
vom 25. Februar 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen
Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung polydisziplinärer medizi-
nischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Rückweisung zur Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. zur Vornahme einer po-
lydisziplinären Begutachtung beantragte (B-act. 1 S. 2 und 7),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
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dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 25. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 17. Mai 2013
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des
notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 29. April 2013) – eine Partei-
entschädigung von pauschal Fr. 1'600.- (Mehrwertsteuer ist nicht ge-
schuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
25. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Mai 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel:
Vernehmlassung vom 10.7.2013, Beschwerdeantwort vom 8.7.2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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