Abtei lung II I
C-2399/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska
Schneider, Richter Francesco Parrino, Richter Beat
Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______SAMMELSTIFTUNG BVG UND 46 KONSOR-
TEN,
Beschwerdeführer,
gegen
Sammelstiftung Y._______
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Teilliquidation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2399/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Sammelstiftung Y._______(nachfolgend die Y._______ oder
Beschwerdegegnerin) ist eine Sammelstiftung, welche seit 1984
besteht und unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen (nachfolgend das BSV oder die Vorinstanz) steht. Das
Stiftungsvermögen der Y._______ setzt sich neben dem
Gemeinschaftsvermögen und dem Vermögen der angeschlossenen
Vorsorgekassen aus dem allfälligen Sondervermögen für die
Anpassung der Langzeitrenten an die Preisenwicklung (nachfolgend
der Teuerungsfonds) zusammen, welches durch Sonderbeiträge der
Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch die Erträge geäufnet
wird (Art. 7 und 10 der Stiftungsurkunde der Y._______ vom 1. Februar
2002, act. 1 BSV). Zum Teuerungsfonds hält das Vorsorgereglement
der Y._______ unter anderem fest, dass bei einem Austritt eines
Unternehmens der Anspruch der versicherten Person auf das unter
der jeweiligen Anschlussvereinbarung geäufnete oder allenfalls
eingebrachte Vermögen beschränkt ist und die neue registrierte
Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Übertragung der geleisteten
Teuerungsprämien hat (Art. 82 des Vorsorgereglements, Ausgabe
2001, act. 2 BSV).
In den Jahren 2001 bis 2003 reduzierte sich die Anzahl der Destinatä-
re der Y._______ von 44'361 auf 16'764 infolge Neustrukturierungen.
Gestützt auf ihre Statuten und ihr Vorsorgereglement gab die
Y._______ den austretenden Firmen keine Mittel aus dem
Teuerungsfonds mit (act. B 2/14).
A.b Mit Eingabe vom 8. April 2005 liessen 40 bis Ende 2003 aus der
Y._______ ausgetretene, durch die X._______ Sammelstiftung BVG
vertretene Firmen beim BSV die Durchführung einer Teilliquidation der
Y._______ beantragen. Zudem wurde das BSV ersucht, als
vorsorgliche Massnahme die Y._______ anzuweisen, die Mittel des
Teuerungsfonds bis auf Weiteres ausschliesslich zum
Teuerungsausgleich von Invaliden- und Hinterlassenrenten zu
verwenden und diejenigen Mittel, welche nicht zweckgemäss
verwendet wurden, umgehend wieder in den Teuerungsfonds
zurückzuführen. Die Antragsteller machten dabei geltend, dass der
Teuerungsfonds dank der Äufnung bedeutender Finanzmittel per 31.
Seite 2
C-2399/2006
Dezember 2003, inklusive Schwankungsreserven auf Wertschriften,
über Fr. 140 Mio betragen haben dürfte. Der Teuerungsfonds könne
nicht vollständig für den Teuerungsausgleich von Invaliden- und
Hinterlassenenrenten verwendet werden; die überschüssigen Mittel
seien vielmehr freie Finanzmittel, welche im Rahmen einer Teilliquida-
tion auf die Antragsteller zu verteilen seien. Zwischen Ende 2002 und
2003 bestehe eine Differenz von Fr. 12,7 Mio, welche erklärungsbe-
dürftig sei, zumal die Leistungen aus dem Teuerungsfonds sich von Fr.
1,2 Mio in einem Jahr auf Fr. 12,6 Mio erhöht hätten, wogegen die
Teuerung im selben Zeitraum lediglich 0.2% betragen habe. Es sei of-
fensichtlich, dass die Mittel des Teuerungsfonds reglementswidrig ver-
wendet worden seien. Dem Vernehmen nach habe die Y._______ beim
Versicherungsträger Altersrenten eingekauft und die Differenz
zwischen dem gesetzlichen und dem tarifarischen Umwandlungssatz
dem Teuerungsfonds belastet. Da die Ansprüche der Antragsteller in
hohem Masse gefährdet seien, seien umgehend Sofortmassnahmen
zu treffen (act. 8 BSV).
A.c Gestützt auf einen Bericht der Vorsorgeexpertin V._______AG
vom 11. Juli 2005 über die Bewertung des Teuerungsfonds der
Y._______ (vgl. act. 11 BSV) nahm die Y._______ am 18. Juli 2005
zum Gesuch der Antragsteller Stellung. Sie beantragte dabei, es sei
auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen. In
formeller Hinsicht legte sie dar, dass der X._______ Sammelstiftung
BVG die Prozessführungsbefugnis fehle und sie Arbeitgeberfirmen
nicht vertreten könne. Sodann fehle diesen ehemals bei der Y._______
angeschlossenen Firmen die Aktivlegitimation, die lediglich den
Destinatären zustehe. Da keine Teilliquidationsansprüche bestünden,
könnten auch keine vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. In
der Sache bestritt die Y._______, dass die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation erfüllt seien. Bei einer Sammelstiftung würde die
Auflösung von Anschlussverträgen keine Teilliquidation auslösen.
Zudem sei der Teuerungsfonds gebundenes Stiftungsvermögen, auf
das bei einem Austritt aus der Sammelstiftung kein Anspruch bestehe.
Im Übrigen sei dieses Sondervermögen nicht überdotiert (act. 10
BSV).
A.d Mit Eingaben je vom 31. Oktober 2005 nahm einerseits die
Y._______ nochmals zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung,
indem sie auf die Unverhältnismässigkeit und die fehlende
Dringlichkeit hinwies (act. 13 BSV), andererseits replizierten die
Seite 3
C-2399/2006
Gesuchsteller, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Anträge und
ihrer Begründung, und machten darüber hinaus geltend, dass sie zur
Stellung eines Teilliquidationsbegehrens aktivlegitimiert seien und
dass das Gutachten der V._______AG auf falschen Grundlagen
beruhe (act. 14 BSV). Zudem beantragten am selben Tage 4
Destinatäre zusammen mit 3 Arbeitgeberfirmen sowie der X._______
Sammelstiftung beim BSV die Durchführung einer Teilliquidation unter
gleichzeitigem Antrag, beide Verfahren zu vereinigen (act. 19 BSV).
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (vgl. act. B 2/14) stellte das BSV
fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Y._______ infolge
Auflösung der Anschlussverträge nicht erfüllt sei und dass die Mittel
des Teuerungsfonds in der Y._______ zu verbleiben hätten
(Dispositivziffer 1). Sodann wies das BSV die Y._______ an, die
Auflösung des Teuerungsfonds einzustellen und die bisherigen Auf-
lösungen nachvollziehbar auszuweisen, wobei es die aufschiebende
Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anweisung ange-
sichts der möglichen längeren Verfahrensdauer entzog (Dispositivziffer
2). Im Übrigen wies es das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab
(Dispositivziffer 3) und vereinigte die beiden Gesuchsverfahren (Dispo-
sitivziffer 4).
Das BSV führte dabei in formeller Hinsicht im Wesentlichen aus, dass
die X._______ Sammelstiftung BVG die Interessen ihrer Destinatäre
zu wahren habe und deshalb befugt sei, dafür einen Prozess zu
führen. Zudem sei sie mit den ausgetretenen Firmen aktivlegitimiert,
so dass auf das Gesuch einzutreten sei. In materieller Hinsicht ergebe
sich im Wesentlichen, dass der umstrittene Teuerungsfonds zwar als
Gemeinschaftsvermögen zu gelten habe, da er nicht pro
Vorsorgewerk, sondern auf der Ebene der Sammelstiftung
ausgewiesen werde; vorliegend sei dieser Fonds jedoch nicht zu
verteilen, da er entsprechend dem Willen des Stifters als urkundlich
ausgeschiedenes Sondervermögen zweckgebunden sei. Die
berechtigten Erwartungen der verbliebenen Destinatäre seien in casu
angesichts der klaren reglementarischen Bestimmungen höher zu
werten als diejenigen der ausgetretenen. Die Gesuchsteller könnten
sich nicht auf die Unklarheits- oder die Ungewöhnlichkeitsregel
berufen. Im Übrigen habe die X._______ Sammelstiftung BVG keine
Rentner übernommen und - wie die Destinatäre - auf verfallene
Seite 4
C-2399/2006
Risikoprämien keinen Anspruch. Zusammenfassend liege der
Tatbestand der Teilliquidation nicht vor.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 liessen die X.______ Sammelstiftung
BVG sowie weitere 46 Konsorten bei der Eidgenössischen Beschwer-
dekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Be-
schwerde gegen die Verfügung des BSV vom 23. Februar 2006 erhe-
ben und dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der ange-
fochtenen Verfügung beantragen; ebenso beantragten sie, es sei fest-
zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der
Y._______ erfüllt seien. Im Übrigen sei ihnen umfassende
Akteneinsicht bezüglich der Y._______ zu gewähren.
Die Beschwerdeführer machten - zum Teil in Wiederholung der Ge-
suchsbegründung - im Wesentlichen geltend, dass es dem BVG unter-
stellten Stiftungen untersagt sei, Sondervermögen beliebig auszu-
scheiden und es den Destinatären vorzuenthalten. Die für eine Teilli-
quidation geltenden Regeln seien auch vorliegend anzuwenden. Die
überschüssigen Mittel des Sondervermögens hätten also grundsätzlich
dem Personal zu folgen; denn die nicht mehr für den Teuerungsaus-
gleich benötigten Finanzmittel seien zu verteilende freie Mittel, zumal
die ausgetretenen Destinatäre erheblich zur Äufnung des Teuerungs-
fonds beigetragen hätten. Es bestehe eine klare Überdotierung dieses
Fonds dank der Reduktion der Anzahl Destinatäre, der erheblichen
Kapitalerträge und der zu hoch angesetzten Teuerungsprämien. Zu-
dem habe der Abgangsbestand gestützt auf Art. 56 Abs. 5 des Vorsor-
gereglements, der auf die Richtlinien des BSV über die Prüfung der
Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des
Arbeitgebers vom 19. Oktober 1992 verweise, Anspruch auf einen an-
gemessenen Anteil an den Rückstellungen. Des Weiteren verbiete Art.
82 Abs. 4 des Vorsorgereglements nicht die Mitgabe von Teuerungs-
mitteln generell, sondern von Teuerungsprämien, was nicht dasselbe
sei. Im Übrigen könnten nicht nur Fortbestandsinteressen berücksich-
tigt werden. Die neue Vorsorgeeinrichtung X._______ Sammelstiftung
BVG habe auch ein versicherungstechnisches Risiko bezüglich des
BVG-Mindestumwandlungssatzes übernommen sowie die laufenden
Rentenverpflichtungen kapitalisiert eingekauft (act. 1).
D.
Seite 5
C-2399/2006
D.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung, da die Beschwerde gemäss ihrer Einschätzung kei-
ne wesentlich neuen Tatsachen oder Argumente enthalte (act. 10).
D.b Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 (vgl. act. 14) nahm die Beschwerde-
gegnerin Stellung und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde
der Beschwerdeführer 1 bis 44 mangels Aktivlegitimation und Abwei-
sung der Beschwerde der Beschwerdeführer 45 bis 48 mangels Vorlie-
gens eines Teilliquidationstatbestandes.
D.b.a Zur Begründung des erstgenannten Antrages führte sie im We-
sentlichen aus, dass auf Grund des Bundesgesetzes über die Freizü-
gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
ge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) nur den Versicherten im
Freizügigkeitsfall ein Teilliquidationsanspruch in Form eines individuel-
len oder kollektiven Anspruchs auf freie Mittel zustehe. Dies treffe auf
Arbeitgeber oder auf die neue Vorsorgeeinrichtung nicht zu. Damit feh-
le es ihnen an einem materiellen Anspruch und deshalb an einem Be-
schwerdegrund. Daran ändere eine allfällige Verfahrenslegitimation ge-
mäss Art. 48 VwVG nichts. Zudem sei auf die Beschwerde der X.-
_______ Sammelstiftung BVG von vornherein nicht einzutreten, da sie
vor der Vorinstanz noch als Parteivertreterin aufgetreten sei und ein
Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin
vorgenommen werden könne, die sie nicht erteile. Demgegenüber
sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 45 bis 48 die
Aktivlegitimation nicht ab, merkte aber an, dass diese
Arbeitgebervertreter seien, welche nicht in erster Linie die Interessen
der Destinatäre vertreten würden.
D.b.b Ihren zweiten Antrag begründete die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen damit, dass für sie kein Teilliquidationstatbestand beste-
he, zumal bei Sammelstiftungen die Auflösung von Anschlussverträ-
gen nicht per se einen solchen Tatbestand darstelle.
Des Weiteren habe der Teuerungsfonds vor Abschluss der Anschluss-
verträge der Beschwerdeführer ein erhebliches Vermögen aufgewie-
sen, zu dessen Äufnung die meisten Beschwerdeführer nicht beige-
tragen hätten. Der Teuerungsfonds sei angesichts des schwierig abzu-
schätzenden Teuerungsrisikos und gestützt auf das Gutachten des
Pensionskassenexperten nicht überdotiert; die „Plausibilitätsrechnung“
der Beschwerdeführer werde bestritten. Es handle sich klar um gebun-
Seite 6
C-2399/2006
dene Mittel zur Erbringung von Vorsorgeleistungen. Eine Umwandlung
in freies Stiftungsvermögen wäre gesetzeswidrig.
Die Frage der Teilliquidation und die Frage der Zweckerweiterung der
Stiftung hätten nichts miteinander zu tun. Vorliegend sei kein Freizü-
gigkeitsfall eingetreten, so dass kein Teilliquidationsanspruch gestützt
auf das FZG und auch kein Anspruch auf die übrigen Rückstellungen
bestehe. Mangels eines schutzwürdigen Interesses bestehe auch kei-
ne Editionspflicht für die Herausgabe von Kontoauszügen. Ferner habe
die X._______ Sammelstiftung BVG keine versicherungstechnischen
oder anlagetechnischen Risiken übernommen, so dass auch aus
diesem Grunde sich eine Mitgabe von Sondervermögen nicht
rechtfertigen würde. Im Übrigen sei die reglementarische Bestimmung
von Art. 82 Abs. 4 klar, bedürfe keiner weiteren Auslegung und sei den
Beschwerdeführern bereits bei Abschluss der Anschlussverträge
bekannt gewesen.
E.
Mit Replik vom 12. Januar 2007 (vgl. act. 30) liessen die Beschwerde-
führer an ihren Anträgen und ihrer Begründung festhalten.
E.a Zudem machten sie in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend,
dass die Arbeitgeber und die X._______ Sammelstiftung gestützt auf
die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr wohl zur Beschwerde
legitimiert seien. Dazu komme, dass die neue Vorsorgeeinrichtung
sogar verpflichtet sei, den Rechtsweg zu beschreiten, falls ein Dritter
den eigenen Destinatären Mittel schulde. Des Weiteren habe es keinen
Parteiwechsel gegeben, zumal die beiden Gesuchsverfahren vereinigt
worden seien. Im Übrigen sei es befremdlich, Arbeitgebervertretern zu
unterstellen, die Interessen von Destinatären nicht zu vertreten, wenn
gleichzeitig die eigene Haltung der Beschwerdegegnerin gegenüber
ihren Destinatären nicht transparent gewesen sei.
E.b In materieller Hinsicht wiederholten sie im Wesentlichen die Argu-
mente ihrer Beschwerde.
E.b.a Zum Teilliquidationstatbestand erinnerten sie daran, dass in ers-
ter Linie das Gesetz massgebend sei und Reglemente nichtig seien,
soweit diese die gesetzlich verankerten Rechte der Destinatäre be-
schränken würden. Angesichts der grossen Anzahl aufgelöster An-
schlussverträge und betroffener Destinatäre sei der Tatbestand der
Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG erfüllt. Davon seien ne-
Seite 7
C-2399/2006
ben dem Teuerungsfonds auch die übrigen Rückstellungen von über
Fr. 30 Mio. betroffen.
E.b.b Die informelle Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der Vorins-
tanz für eine Zweckerweiterung und die tatsächliche Verwendung des
Teuerungsfonds für andere Zwecke zeige bereits die Überdotierung
dieses Fonds auf, welche von der Z._______ Vorsorge AG mit Schrei-
ben vom 8. Januar 2007, welches die Beschwerdeführer ihrer Replik
beifügten, bestätigt worden sei. Die Z._______ Vorsorge AG habe
auch die Annahmen und (Simulations-)Berechnungen im Gutachten
der V._______AG in mehreren Punkten kritisiert und als unstimmig
erachtet. Das Zahlenmaterial sei vielmehr manipuliert worden, um die
Aufwendungen des Teuerungsfonds massiv überhöht darzustellen. So
sei die Zweckbestimmung des Teuerungsfonds um den Bereich des
BVG-Mindestumwandlungssatzes erweitert worden, obwohl die
Beschwerdegegnerin diesen gar nicht trage; dazu seien eine viel zu
niedrige Rendite und ein viel zu hoher Aufwand prognostiziert sowie
der falsche Stichtag gewählt worden; des Weiteren sei eine
Wertberichtigungsreserve von Fr. 28 Mio nicht berücksichtigt worden;
im Übrigen sei dem Gleichbehandlungsgebot in keiner Weise
Rechnung getragen worden.
E.b.c Im Zusammenhang mit den übrigen Rückstellungen sei der An-
trag um Herausgabe der Kontoauszüge begründet, da der Ursprung
und der Zweck dieser Rückstellungen nicht nachvollziehbar sei.
E.b.d Des Weiteren sei Art. 82 Abs. 4 des Vorsorgereglements nach
dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregeln auszulegen.
E.b.e Schliesslich würde sich die Beschwerdegegnerin in Widersprü-
che verstricken, wenn sie als einziges versicherungstechnisches Risi-
ko das Risiko der Teuerung nenne, der X._______ Sammelstiftung
BVG dann aber vorwerfe, sie habe keine versicherungstechnischen
Risiken übernommen. Eine solche Übernahme hätte nichts gebracht,
da die bereits laufenden Rentenverpflichtungen beim
Versicherungsträger eingekauft worden seien.
F.
F.a Mit Duplik vom 18. Juli 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer angefoch-
tenen Verfügung und insbesondere an den dortigen stiftungsrechtli-
Seite 8
C-2399/2006
chen Erwägungen 5 bis 7 fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde (act. 39).
F.b
F.b.a Mit Duplik vom 23. Juli 2007 hielt auch die Beschwerdegegnerin
an ihren Rechtsbegehren und der Begründung in ihrer Stellungnahme
vom 6. Juli 2006 fest (act. 40). Zudem legte sie zur Frage der Aktivlegi-
timation der Beschwerdeführer 1 bis 44 im Wesentlichen nochmals
dar, dass es sich vorliegend um Aufsichtsbeschwerden betreffend
Durchführung einer Teilliquidation handle, zu welchen nur jene Perso-
nen legitimiert seien, welche eine Leistung oder einen anderen Vorteil
von der Stiftung erlangen könnten, was auf Grund des FZG nicht der
Fall sei. Die Einräumung eines Parteirechts an die beschwerdeführen-
den Arbeitgeber und die X._______ Sammelstiftung BVG würde damit
Bundesrecht verletzen. Die Rechtsprechung habe der übernehmenden
Pensionskasse beim Vorliegen eines Verteilungsplanes eine Be-
schwerdelegitimation zuerkannt. Dem vorliegenden Verfahren liege je-
doch kein solcher Plan zugrunde; vielmehr hätten die Destinatäre auf
Grund des Vorsorgevertrags gerade keinen Anspruch aus der Teue-
rungsversicherung. Dieser Umstand könne nicht mit verfahrensrechtli-
chen Vorschriften umgangen werden.
F.b.b In materieller Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin neben
den bisher eingebrachten Argumenten im Wesentlichen geltend, dass
die Rüge der Nichtigkeit von Reglementen zu spät vorgebracht werde,
nämlich rund drei Jahre nach Auflösung der Vorsorgeverträge. Zudem
verbiete das Gesetz nicht, durch eine konkrete reglementarische Re-
gelung von der gesetzlichen Vermutung abzuweichen, dass die Auflö-
sung eines Anschlussvertrages zu einer Teilliquidation führe. Des Wei-
teren sei die Auflösung einer Vielzahl von Anschlussverträgen bei ei-
ner Sammelstiftung unerheblich, da die angeschlossenen Arbeitgeber
und Destinatäre von Anfang an keine Gemeinschaft mit den anderen
Vorsorgewerken beabsichtigt hätten. Der Teuerungsfonds sei als Ri-
sikoversicherung für die Destinatäre ausgestaltet, „welche nicht zu-
rückerstattet werden müsse.“ Mangels Teilliquidationstatbestandes
hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf übrige Rück-
stellungen, so dass das Editionsbegehren keine Grundlage habe. Ein
solches wäre auch verfrüht, wenn eine Teilliquidation wider Erwarten
bejaht würde, denn es müsste dann eine Teilliquidationsbilanz erstellt
werden. Der Beitrag der vier legitimierten Beschwerdeführer zur Äuf-
Seite 9
C-2399/2006
nung des Teuerungsfonds sei im Übrigen verschwindend klein. Die ver-
schiedenen Abgänge könnten nicht künstlich zu einem Kollektiv verei-
nigt werden. Der ursprüngliche Stifterwille sei es bestimmt nicht gewe-
sen, das Sondervermögen für die Preisanpassung der Langzeitrenten
zu Teilliquidationszwecken zu verwenden, sondern dieses als Risiko-
versicherung für die Teuerung auszugestalten. Dieses Risiko laste
nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin. Schliesslich bestritt die Be-
schwerdegegnerin die Aussagen des Gutachtens der Z._______ Vor-
sorge AG vom 8. Januar 2007 vollumfänglich und stufte die von der
V._______AG vorgenommenen Berechnungen als korrekt ein.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 vom Instruktions-
richter des inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsge-
richts einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wurde
von den Beschwerdeführern fristgemäss überwiesen (act. 31 und 32).
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit,
und mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 dessen Änderung und Erwei-
terung (act. 42 und 44). Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die
Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
Seite 10
C-2399/2006
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt vom 23. Februar 2006 des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
darstellt. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht (Art. 50
und 52 VwVG) Beschwerde erhoben.
3.
3.1 Die Liste der in der Beschwerde aufgeführten Beschwerdeführer
umfasst 48 Namen. In Tat und Wahrheit sind es 47 verschiedene Be-
schwerdeführer, zumal die D._______ AG in Biel zweimal aufgeführt
ist, nämlich unter der Nr. 6 und der Nr. 42.
3.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation ei-
nerseits der X._______ Sammelstiftung BVG als neue
Vorsorgeeinrichtung, welche über 3000 Destinatäre übernommen hat,
die per 1. Januar 2002 bzw. per 1. Januar 2004 von der
Beschwerdegegnerin zu ihr übergetreten sind, und andererseits von
42 Arbeitgeberfirmen, welche ihre Anschlussverträge mit der
Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2001 bzw. per 31. Dezember
2003 aufgelöst und sich bei der X._______ Sammelstiftung BVG
angeschlossen haben. Dabei macht die Beschwerdegegnerin geltend,
dass aufgrund von alt Art. 23 Abs. 1 FZG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 FZG nur
den Versicherten im Freizügigkeitsfall ein Teilliquidationsanspruch in
Form eines individuellen oder kollektiven Anspruchs auf freie Mittel
zustehe. Eine allfällige Verfahrenslegitimation sage noch nichts aus
über den materiellen Anspruch und den Beschwerdegrund gemäss
Art. 49 VwVG. Es sei insbesondere kein Verteilungsplan genehmigt
worden, womit sich der vorliegende Fall von anderen gerichtlich
bereits beurteilten Fällen unterscheide. Demgegenüber stützen sich
sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, um die Beschwerdelegitimation
der neuen Vorsorgeeinrichtung und der von der Beschwerdegegnerin
ausgetretenen Arbeitgeberfirmen im Rahmen von Teilliquidationen zu
bestätigen.
3.2.1 Die vorliegend umstrittene Frage der Beschwerdelegitimation
beurteilt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berech-
tigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de-
Seite 11
C-2399/2006
ren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Bst. c). Diese
Kriterien sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Cha-
rakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individu-
alrechtsschutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen
praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss
durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst
werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das relevan-
te Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht
nicht mit jenem übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeich-
nete Norm geschützt wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid „stärker als jedermann“ betroffen
ist und „in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache“ steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des
schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. Urteil des
BGer 2C_658/2008 vom 18. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Im vorliegenden Fall widerspricht die Betrachtungsweise der Be-
schwerdegegnerin, welche die Beschwerdelegitimation im Zusammen-
hang mit Teilliquidationen nur den Destinatären zuerkennen will, aller-
dings der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesge-
richt in seinem Grundsatzentscheid 2A.185/1997 vom 11. Februar
1998, E. 2c (SZS 2001 S. 374 ff. und Pra 1998 n° 70 S. 435), an des-
sen Rechtsprechung es weiterhin ausdrücklich festhält (vgl. Urteil
2A.14/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.1), unmissverständlich darauf hinge-
wiesen, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48
VwVG legitimiert ist, eine Verfügung betreffend die Teilliquidation der
abgebenden Vorsorgeeinrichtung anzufechten, zumal sie ein Interesse
hat, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu
kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsge-
mässe Buchführung vorzunehmen hat. Zudem kann die Höhe ihres
Aktivvermögens für sie im Hinblick auf ihre Vermögensanlage und die
Liquidität von Bedeutung sein. Die besondere Beziehungsnähe zum
Streitgegenstand ist damit gegeben; dabei spielt es keine Rolle, ob die
freien Mittel, welche überführt werden, den individuellen Konten oder
kollektiv den Konten der neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben
werden.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht einzusehen, wieso diese be-
sondere Beziehungsnähe der neuen Vorsorgeeinrichtung nur dann be-
stehen soll, wenn der Umfang der Verteilung freier Mittel im Rahmen
Seite 12
C-2399/2006
eines erkannten Teilliquidationstatbestandes und eines aufgestellten
Verteilungsplanes im Streite steht, und nicht auch, wenn das Vorhan-
densein freier Mittel selbst umstritten ist und die Aufsichtsbehörde den
Tatbestand einer Teilliquidation verneint. Hinsichtlich des Interesses
der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ändert dies nichts.
3.2.3 Dasselbe gilt für die Arbeitgeberfirmen, die sich an die neue Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen haben und deren Arbeitnehmer die
betroffenen Destinatäre sind. Als Arbeitgeber haben sie zwar nicht sel-
ber einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen, wohl aber einen vertragli-
chen Anspruch darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung die ihr obliegen-
den Vorsorgepflichten gegenüber den bei ihr versicherten Arbeitneh-
mern korrekt wahrnimmt, was auch die Abwicklung der Rechtsfolgen
im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages mitumfasst. Dazu ge-
hört auch, dass allenfalls, sofern die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind, eine Teilliquidation durchgeführt und die entsprechenden
freien Mittel den Arbeitnehmern mitgegeben werden. Der Arbeitgeber
kann ein schutzwürdiges Interesse einerseits als Vertragspartei des
Anschlussvertrages und andererseits auch aus seiner Pflicht, dem Ar-
beitnehmer über dessen Forderungsrechte gegen die Vorsorgeeinrich-
tung Aufschluss zu erteilen (vgl. Art. 331 Abs. 4 OR), geltend machen
(vgl. Urteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998, E. 2d; vgl.
auch Urteil des BGer 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005).
3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerdelegitimation aller
47 Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu bejahen. Nachdem auch
der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist damit auf das ergriffene Rechtsmittel ein-
zutreten.
4.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
Seite 13
C-2399/2006
4.2 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer nicht die Aufhebung
der ganzen Verfügung, sondern nur der Dispositivziffer 1, wonach der
Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sei
und die Mittel des Teuerungsfonds bei ihr zu verbleiben hätten, und
der Dispositivziffer 3, womit die Vorinstanz das Gesuch der Beschwer-
deführer um vorsorgliche Massnahmen abwies. Diese zwei im Streite
liegenden Punkte bilden den Streitgegenstand und es ist somit nach-
folgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einerseits das
Vorliegen des Tatbestands einer Teilliquidation verneint und anderer-
seits das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewie-
sen hat.
5.
5.1 Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung ist die Auflösung
von Anschlussverträgen von Arbeitgeberfirmen mit der Beschwerde-
gegnerin im Zeitraum 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dieser Tatbe-
stand fand vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision ihren Abschluss,
so dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2006
für die Beurteilung der Frage der Teilliquidation mangels Übergangsbe-
stimmungen zu Recht auf Art. 23 FZG in der bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung abgestützt hat (vgl. Urteil des BVGer
C-2483/2006 vom 12. August 2009, E. 4.3), deren Anwendung die Par-
teien denn auch zu Recht nicht bestreiten. Gemäss alt Art. 23 Abs. 4
FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungswei-
se erfüllt, wenn unter anderem ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin
den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese
Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht (Bst. c).
5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass infolge Strukturbereinigung
und Neuausrichtung der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2001 bis
Ende 2003 eine stattliche Anzahl von Anschlussverträgen aufgelöst
worden ist. Die gesetzliche Vermutung müsste somit eigentlich dazu
führen, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation, die gleicherma-
ssen für Sammelstiftungen gelten, als erfüllt zu betrachten (vgl. SVR
2001 BVG Nr. 6 E. 6).
5.2.1 Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand der Teilliquidation bei Auf-
lösung von Anschlussverträgen mit einer Sammelstiftung jedoch aus-
nahmsweise dann nicht, wenn zum einen keine gemeinschaftlichen
freien Mittel bzw. keine gemeinschaftlichen Rückstellungen oder Wert-
schwankungsreserven vorhanden sind und zum andern, bei Vorhan-
Seite 14
C-2399/2006
densein solcher gemeinschaftlicher Mittel, wenn diese nicht zu vertei-
len sind (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 100
Rz. 590).
5.2.2 Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass ein solcher Aus-
nahmefall zu beurteilen sei. Die umstrittenen Mittel im Teuerungsfonds
seien zwar als gemeinschaftlich zu qualifizieren; da der Teuerungs-
fonds jedoch ein urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen bilde
und im Reglement klar festgehalten werde, dass bei Auflösung des
Anschlussvertrages keine Mittel aus dem Teuerungsfonds mitgegeben
würden, seien diese auch nicht zu verteilen. Die Beschwerdeführer
könnten sich dabei nicht auf die Unklarheitsregel und die Ungewöhn-
lichkeitsregel berufen. Vielmehr seien die berechtigten Erwartungen
der Verbliebenen höher zu bewerten als diejenigen der Ausgetretenen,
was sich eben aus dem Willen des Stifters, der klaren reglementari-
schen Bestimmungen und den übrigen Umständen ergebe, womit der
Tatbestand der Teilliquidation trotz Auflösung von Anschlussverträgen
ausnahmsweise nicht erfüllt sei.
5.3 In Zusammenhang mit der in Art. 23 Abs. 4 Bst. c FZG (in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) festgelegten gesetzli-
chen Vermutung, welche derjenigen in Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG ent-
spricht, hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid
vom 22. August 2008 (BVGE 2008/53) erwogen, dass diese bei der
Auflösung eines Anschlussvertrages praktisch kaum umgestossen
werden kann. Ist ein Anschlussvertrag aufgelöst worden, ist gemäss
dem Gesetz ein Teilliquidationsverfahren zu eröffnen, und zwar auch
bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, die von der Vorschrift von
alt Art. 23 Abs. 4 FZG nicht auszunehmen sind. Bei der Beratung der
weitgehend deckungsgleichen „Nachfolgebestimmung“ Art. 53b Abs. 1
BVG betreffend die Voraussetzungen für eine Teilliquidation hat der
Gesetzgeber im Übrigen die Sammel- und die Gemeinschaftsstiftun-
gen in dieser Beziehung bewusst mit den anderen Vorsorgeeinrichtun-
gen gleichgestellt (vgl. Berichterstatter Jean Studer, Amtliches Bulletin
der Bundesversammlung 2002 S 1049, Sitzung vom 28. November
2002, 1. BVG-Revision). Grössere Sammel- und Gemeinschaftsstiftun-
gen befinden sich denn auch sehr häufig in Teilliquidation, wobei die
Berechnung der allfälligen Ansprüche des wegziehenden Vorsorge-
werks bei Sammelstiftungen angesichts der getrennten Rechnungsfüh-
rung leicht durchzuführen ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsor-
ge, Zürich 2005, N. 1151, S. 430 f.). Ob der Zweck einer Sammelstif-
Seite 15
C-2399/2006
tung nur darin bestehen kann, Teilliquidationen beim Ausscheiden ei-
nes angeschlossenen Arbeitgebers zu vermeiden, wie die Beschwer-
degegnerin behauptet (vgl. Duplik S. 6), ist hier nicht von Bedeutung.
Jedenfalls kann ein Stiftungsreglement das Gesetz weder eingrenzen
noch umstossen (BVGE 2008/53 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob eine Teilli-
quidation allerdings in jedem Einzelfall effektiv auch durchzuführen
oder das Verfahren mangels freier Mittel einzustellen ist, ist erst in ei-
nem weiteren Schritt zu ermitteln (BVGE 2008/53 E. 6.2.1).
Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht
den Tatbestand einer Teilliquidation an sich verneint hat. In diesem
Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
Der materielle Hauptstreitpunkt, der nun zu prüfen ist, ist die Frage
des möglichen Vorhandenseins „versteckter“ freier Mittel respektive
von allfälligen Rückstellungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer
Teilliquidation zu verteilen sind. Während die Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend machen, der von der Beschwerdegegnerin ge-
äufnete Teuerungsfonds sei überdotiert und umfasse auch für den
Teuerungsausgleich nicht mehr benötigte, zu verteilende Finanzmittel,
weshalb die Interessen des Abgangbestands angemessen zu berück-
sichtigen seien, vertreten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, dass dieser Teuerungsfonds nicht zu verteilen sei, da er
als urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen zweckgebunden sei.
Es handle sich um gebundene Mittel, deren Umwandlung in freies Stif-
tungsvermögen gesetzeswidrig wäre.
Zwar kann erst eine Teilliquidationsbilanz darüber konkret Aufschluss
geben, ob überhaupt und wenn ja wieviele freie Mittel vorhanden sind.
Zu prüfen ist dennoch, ob im vorliegenden Fall der zweckgebundene
Teuerungsfonds und allfällige andere Rückstellungen der Beschwerde-
gegnerin per se rechtlich absolut unantastbar sind, unabhängig der
von den Beschwerdeführern behaupteten Überdotierung, oder ob eine
allfällige, über die Risikoversicherung massiv hinausgehende Dotie-
rung im Lichte der nachfolgend darzulegenden gesetzlichen Grundla-
gen, der Lehre und Rechtsprechung sowie der Reglemente der Be-
schwerdegegnerin doch dazu führen könnte, überschüssige Mittel ent-
sprechend dem jedenfalls zu beachtenden Gleichbehandlungsgebot
zu verteilen.
Seite 16
C-2399/2006
6.1 Der gesetzliche Ausgangspunkt für die Prüfung ist Art. 23 FZG (in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), wonach bei einer
Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem An-
spruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver An-
spruch auf freie Mittel besteht, welche aufgrund des Vermögens, das
zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen sind (Abs. 1
und 2).
Diese Bestimmung stellte eine Kodifizierung der bisherigen bundesge-
richtlichen Praxis dar, wonach eine Teilliquidation als erforderlich er-
achtet wurde, wenn wirtschaftliche Veränderungen beim Arbeitgeber-
betrieb grössere Personalabgänge zur Folge hatten. Aus dem Rechts-
gleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat-
te das Bundesgericht nämlich bereits vor Inkrafttreten des FZG und
dessen Art. 23 in diesen Fällen eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrich-
tung abgeleitet, das Stiftungsvermögen aufzuteilen und das Personal-
vorsorgevermögen den bisherigen Destinatären mitzugeben, damit
nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten
zulasten anderer profitieren. Aufgrund von Art. 23 FZG ist somit jede
Personalvorsorgeeinrichtung zur Wahrung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen verpflichtet (welcher im Üb-
rigen nun in Art. 53d Abs. 1 BVG ausdrücklich festgehalten wird).
6.2 In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht in diesem
Zusammenhang klar festgehalten, dass dem sogenannten Fortbe-
standsinteresse der (teilweise) zu liquidierenden Vorsorgeeinrichtung,
unter dessen Titel diese Reserven und Rückstellungen bilden kann,
um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen
weiterzuführen, gegenüber den Gleichbehandlungsanliegen der Desti-
natäre des Abgangsbestandes kein Vorrang zukomme (BGE 131 II 514
E. 5). Dabei schliesst das Gleichbehandlungsgebot gemäss dieser
Rechtsprechung aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des
Fortbestands alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet,
während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder regle-
mentarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gege-
benenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögen mitgibt. Ansonsten
könnte nämlich auf diese Art und Weise ein grosser Teil des Vorsorge-
kapitals für den Fortbestand vereinnahmt werden, ungeachtet des Um-
stands, dass der Abgangsbestand möglicherweise nicht weniger als
Ersterer zur Äufnung des Vermögens der Kasse beigetragen hat. Das
Gleichbehandlungsgebot gewährt auch eine Beteiligung an den Reser-
Seite 17
C-2399/2006
ven und Rückstellungen, soweit entsprechende anlage- und ver-
sicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung über-
tragen werden (BGE 131 II 514 E. 6.2.). Dasselbe gilt für Wertschwan-
kungsreserven, welche an jene Aktiven gebunden sind, für die sie ge-
bildet wurden, sodass sie nur (aber immerhin) mitzuübertragen sind,
wenn das entsprechende Aktivum auf die neue Vorsorgeeinrichtung
übertragen wird (BGE 131 II 525 E. 6).
6.3 Neben der gesetzlichen Grundlage und der Rechtsprechung zur
Thematik ist schliesslich die Doktrin insbesondere zum Gehalt und zur
Auslegung von Stiftungsreglementen anzuführen. So hat etwa Thomas
Geiser (in SZS 44/2000, S. 97 ff.) zu Recht festgehalten, dass im obli-
gatorischen Bereich die Reglementsbestimmungen einer Stiftung nich-
tig sind, soweit sie gesetzlich vorgesehene Rechte der Destinatäre be-
schränken, jedoch allgemein in aller Regel nach den Grundsätzen der
Vertragsauslegung zu interpretieren sind.
7.
7.1 Vorliegend sieht die Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin
nebst dem Gemeinschaftsvermögen und dem Vermögen der einzel-
nen, ihr angeschlossenen Vorsorgekassen auch ein Sondervermögen
für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung (sog. Teue-
rungsfonds) vor, welches durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und
der Unternehmen sowie durch Erträge geäufnet wird (vgl. Art. 7 und
10 der Stiftungsurkunde, act. B 14/1). Im Zusammenhang mit dem
Austritt von Unternehmen präzisiert Art. 82 Ziffer 4 des Vorsorgeregle-
ments der Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch der versicherten
Personen auf das unter der jeweiligen Anschlussvereinbarung geäuf-
nete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt ist und die
neue registrierte Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Übertra-
gung der geleisteten Teuerungsprämien hat.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin legen Art. 82 Ziffer
4 des Vorsorgereglements so aus, dass beim Austritt eines Unterneh-
mens nicht nur kein Anspruch auf Übertragung der – im Rahmen der
Anschlussvereinbarung – geleisteten Teuerungsprämien besteht, son-
dern ganz generell auf Übertragung von allfälligen überschüssigen
Mitteln aus dem – durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Un-
ternehmen sowie durch Erträge geäufneten – Sondervermögen, wel-
Seite 18
C-2399/2006
ches für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung vorgese-
hen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff „Teuerungsprä-
mien“ den ganzen – auch mit anderen Mitteln geäufneten – Teue-
rungsfonds mitumfassen will, dann mag dies ihr Wille anlässlich der
Redaktion des Vorsorgereglements gewesen sein, sofern ihr dies zu
jenem Zeitpunkt überhaupt bewusst gewesen war. Einen Anhaltspunkt
für diese Auslegung der Willenserklärung könnte der erste Satz der
besagten Reglementsbestimmung geben, wonach der Anspruch der
versicherten Personen auf das unter der jeweiligen Anschlussverein-
barung geäufnete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt
sei, und der Ausschluss des Anspruchs auf Teuerungsprämien mit
dem Wort „insbesondere“ eingeleitet wird.
7.2.2 Demgegenüber ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass
sich Art. 82 Ziffer 4 des Reglements mit guten Gründen auch anders
auslegen lässt, nämlich dass sich der Ausschluss des Anspruchs von
austretenden versicherten Personen allein auf die eingezahlten Teue-
rungsprämien beschränkt und nicht auf alle erdenklichen Finanzmittel,
dank welchen der Teuerungsfonds (oder andere Reservefonds) geäuf-
net werden konnte, und welche – im Sinne von alt Art. 23 BVG sowie
der Richtlinien des BSV vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der
Auflösung von Anschlussverträgen (auf welche Art. 56 Ziffer 5 des Vor-
sorgereglements der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verweist) –
unter Umständen freie Mittel darstellen könnten. Jedenfalls ergibt sich
aus dem hier anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (vgl.
Geiser a.a.O), dass der Adressat des Vorsorgereglements die Willens-
erklärung der Beschwerdegegnerin so verstehen durfte, dass die all-
fällige Mitgabe von Mitteln aus dem Teuerungsfonds, soweit es sich
tatsächlich um freie Mittel handelt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen
ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Übrigen zur Differenzierung
zwischen Teuerungsprämien und anderen Mitteln im Teuerungsfonds
nicht ausdrücklich geäussert.
7.3 Zweck des Sondervermögens ist wie gesagt die Anpassung der
Langzeitrenten an die Teuerung. Soweit die im Teuerungsfonds geäuf-
neten Mittel zur Erfüllung dieses Zwecks effektiv benötigt werden -
selbstverständlich inklusive einer genügenden Reservemarge ange-
sichts des inhärenten, nicht leicht abzuschätzenden Risikos - ist die-
ses Vermögen nicht anzutasten.
Seite 19
C-2399/2006
Es stellt sich aber im vorliegenden Fall die Frage, inwiefern Mittel aus
diesem Fonds für andere Zwecke, etwa im Zusammenhang mit der in
der Expertise der LCP Libera AG an mehreren Stellen (vgl. act. 11
BSV, Ziffer 2.3, 4.1, 4.2 und 5) erwähnten Finanzierung des BVG-Min-
destumwandlungssatzes verwendet wurden oder werden sollen. Das
von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Privatgutachten der
Swisscanto vom 8. Januar 2007 (vgl. act. 30A/20) weist denn auch zu
Recht auf diese Problematik hin. Angesichts des klar definierten
Zwecks des Teuerungsfonds müssten die für die Anpassung der Lang-
zeitrenten an die Teuerung (inklusive angemessene Reserve) nicht
verwendeten Mittel jedenfalls von diesem Sondervermögen ausge-
schieden werden und – gestützt auf die oben erwähnte Rechtspre-
chung zur Teilliquidation (BGE 131 II 514 E. 5 und 6.2) - unter dem Ti-
tel eines versicherungstechnischen Risikos, das die übernehmende
Vorsorgeeinrichtung übernommen hat, oder gegebenenfalls als freie
Mittel, der Letztgenannten übertragen werden. Es geht jedenfalls nicht
an, den Teuerungsfonds für jedwelche, nachträglich definierte Rück-
stellungszwecke zu verwenden und die aus dem Gleichbehandlungs-
gebot abgeleiteten, allfälligen Ansprüche der von der neuen Vorsorge-
einrichtung übernommenen Destinatäre zu beschneiden.
7.4 Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Teilliquidationsverfah-
ren zu eröffnen ist und die entsprechenden Bilanzen zu erstellen sind,
um die allfälligen, auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragenden
Anteile an Rückstellungen und an freien Mitteln insbesondere aus dem
Teuerungsfonds zu ermitteln. Ergeben sich keine entsprechenden Mit-
tel, wird konsequenterweise im Anschluss daran auch keine Teilliqui-
dation durchzuführen sein.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Beschwer-
deführern die beantragte, umfassende Akteneinsicht zu gewähren, zu-
mal zunächst die Teilliquidationsbilanzen zu erstellen sind. Dies führt
zur Abweisung dieses Antrages.
9.
Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführer anbelangt, es sei
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben – womit
die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Siche-
rung des Vermögenssubstrats abgewiesen hat –, ist darauf hinzuwei-
Seite 20
C-2399/2006
sen, dass dieser Antrag, zumindest sinngemäss, mit der Replik zu-
rückgezogen worden bzw. gegenstandslos geworden ist (vgl. act. 30,
Ziffer 37 f.); die Beschwerdeführer führten nämlich dort aus, die
Vorinstanz habe bereits mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü-
gung – womit die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Auflö-
sung des Teuerungsfonds einzustellen – dem Antrag weitestgehend
entsprochen. Eine Begründung für die auch nur teilweise Aufrechter-
haltung dieses Antrags fehlt vollständig, womit der Antrag um vorsorg-
liche Massnahmen, soweit er überhaupt aufrechterhalten wurde und
darauf einzutreten wäre, mangels nachgewiesenem Interesse
abzuweisen ist.
10.
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gut-
zuheissen, als festgestellt wird, dass der Tatbestand der Teilliquidation
der Beschwerdegegnerin erfüllt ist. Die Sache geht somit an die
Vorinstanz zurück, damit sie die Beschwerdegegnerin anweise, ein
Teilliquidationsverfahren einzuleiten (vgl. E. 7.4). Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 8, 9).
11.
11.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG
zur Folge, dass die in den Hauptpunkten unterliegende Beschwerde-
gegnerin kostenpflichtig wird. Der unterliegenden Vorinstanz können
demgegenüber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.
2 VwVG). Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.--
festgelegt. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvor-
schuss zurückerstattet.
11.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben, dem Verfah-
rensausgang entsprechend, laut Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wird keine
Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf
Grund der Akten fest Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erweist sich
eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. Mehrwertsteuer als an-
gemessen. Gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG kann die Entschädigung der
Vorinstanz auferlegt werden, soweit sie nicht einer unterliegenden Ge-
genpartei auferlegt werden kann. Vorliegend hat sich die Beschwerde-
gegnerin mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt (vgl. Art.
Seite 21
C-2399/2006
64 Abs. 3 VwVG), so dass ihr die Parteientschädigung aufzuerlegen
ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festge-
stellt wird, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegeg-
nerin erfüllt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der
Erwägung 10 vorgehe.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem beiliegenden Einzah-
lungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr.
5'000.-- wird ihnen zurückerstattet.
5.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MWSt zugesprochen .
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Seite 22
C-2399/2006
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 23