Abtei lung II I
C-2400/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
P._______ Vorsorgestiftung 3. Säule,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann,
Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte, Theaterstrasse 2,
Postfach 163, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen Aufsicht Beruf-
liche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufsichtsgebühr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2400/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 informierte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) die P._______ Vorsorgestiftung 3. Säule
(nachfolgend P._______) über das Inkrafttreten der 1. Revision des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und deren
Auswirkungen auf die Berichterstattung 2004 (act. B 11, Beilage 1).
Dabei wies das BSV darauf hin, dass am 1. Januar 2005 Änderungen
der Verordnung vom 17. Oktober 1984 über die Gebühren für die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV) in
Kraft getreten seien, welche Auswirkungen auf die Gebührenhöhe, die
Erhebungsbasis und das Prozedere zeitigten.
Bei Vorsorgeeinrichtungen stelle die Summe der per Ende Jahr
berechneten reglementarischen Austrittsleistungen die
Bemessungsgrundlage dar, bei den Annexeinrichtungen die
Bilanzsumme beziehungsweise die Anzahl der Sondervermögen.
Am 14. Oktober 2005 stellte das BSV der P._______ dann die
Aufsichtsgebühr für das Jahr 2004 in Rechnung. Gestützt auf Art. 63a
BVG und Art. 3 VGBV errechnete es eine Jahresgebühr von Fr.
63'517.- gegenüber einer solchen von Fr. 3'500.- für das Jahr 2003. Mit
Schreiben vom 24. November 2005 (act. B 11, Beilage 3) ersuchte die
P._______ das BSV um Erklärung, weshalb die Jahresgebühr so stark
erhöht worden sei, und wies auf Ungleichbehandlungen mit unter
kantonaler Aufsicht stehenden Vorsorgestiftungen hin.
Das BSV erläuterte am 20. Dezember 2005 (act. B 11, Beilage 3) das
bei der Revision der VGBV angewandte Prozedere. Gegen die
Revision seien von keiner Seite Einwände erhoben worden. Für
Annexeinrichtungen, das heisst Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, aber keine Vorsorgeeinrichtungen
sind (so z.B. Säule 3a-Stiftungen) werde die Aufsichtsgebühr neu auf
der Basis des Vermögens errechnet, wobei als Vermögen die in der
kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven gelte, bei
der P._______ per 31. Dezember 2004 Fr. 4'555'158'762.-. Gemäss
Art. 3 VGBV gelte bis Fr. 100'000'000.- ein Ansatz von 0.020 Promillen,
ab Fr. 100'000'001.- bis Fr. 1'000'000'000.- ein Ansatz von 0.017
Promillen und ab Fr. 1'000'000'001.- bis Fr. 10'000'000'000.- ein
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Ansatz von 0.013 Promillen. Dies ergebe die Jahresgebühr von
Fr. 63'517.-. Bei 140'799 Konten mache dies pro Versicherten einen
Betrag von Fr. -.50 aus. Es handle sich um eine pauschale Gebühr, die
nicht vom tatsächlichen Aufwand abhange. Die Kantone seien in der
Erhebung ihrer Gebühren autonom, was zu unterschiedlichen
Gebühren führe.
Auf Begehren der P._______ vom 31. Januar 2006 setzte das BSV die
Jahresgebühr 2004 am 6. März 2006 - mit der bereits dargelegten
Begründung - verfügungsweise fest (act. B 2, Beilage 1).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die P._______ (im Folgenden auch
Beschwerdeführerin) am 6. April 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (im Folgenden
Beschwerdekommission BVG) und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, da Art. 3 VGBV eine rechtssatzmässige
Grundlage fehle (act. B 3).
Mit der 1. BVG-Revision seien auch Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der Vorsorge dienen, der Aufsicht unterstellt worden (Art. 61
BVG). Die Beschwerdeführerin bestreitet indes, dass sie im Sinne von
Art. 63a BVG eine Annexeinrichtung darstellt. Die Säule 3a sei der
individuellen Vorsorge und nicht der beruflichen Vorsorge zuzuordnen.
Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 3 VGBV fehle
eine genügende gesetzliche Grundlage. Diese Bestimmung lege die
Höhe der Aufsichtsgebühr nicht selbst fest, sondern halte nur fest,
dass zur Deckung der Aufsichtskosten eine Aufsichtsgebühr erhoben
werden dürfe. Weitere Kriterien fehlten. Dieser Mangel könne nur dann
als geheilt gelten, wenn die so festgelegte Gebühr einer Überprüfung
nach Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zugänglich sei. Der
Beschwerdeführerin sei eine solche Überprüfung indes nicht möglich.
Hinweise für eine einzelfallweise Gebührenbemessung gebe es keine,
und die Gebühr stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
erbrachten Aufsichtsleistung. Weder Kostendeckungs- noch
Äquivalenzprinzip seien beachtet worden, weshalb die Gebühr das
Legalitätsprinzip verletze; die erhobene Gebühr stelle eine
Gemengsteuer dar. Schliesslich sei die erhobene Gebühr auch
unverhältnismässig. Rechtsungleich sei zudem, dass für die
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Annexeinrichtungen die gleichen Promilleansätze gälten wie für die
einen viel höheren Aufwand bewirkenden Vorsorgeeinrichtungen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 beantragte das BSV die
Abweisung der Beschwerde (act. B 11). Art. 82 BVG regle auch Säule
3a-Stiftungen; die Beschwerdeführerin habe denn auch nie bestritten,
der Aufsicht des BSV zu unterstehen. Nach Art. 164 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) seien der Kreis der Abgabepflichtigen, der
Gegenstand und die Bemessung der Abgaben im Gesetz zu
umschreiben, doch dürften die Anforderungen hinsichtlich der
Umschreibung der Bemessungsgrundlagen bei gewissen Arten von
Kausalabgaben herabgesetzt werden, sofern das Mass der Abgabe
nach Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügend begrenzt
würden. Die Aufsichtsgebühr sei für Annexeinrichtungen auf
Verordnungsebene durch die Bemessungsbasis Vermögen genügend
klar bestimmt. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass der Ertrag
die gesamten Kosten des Verwaltungszweigs nur geringfügig
übersteigen dürfe. Bei den national und international tätigen
Einrichtungen betrage der Kostendeckungsgrad nur rund 75%, wobei
der Aufwand in Einzelfällen abweiche. Eine gewisse Pauschalisierung
sei indes zulässig. Nach dem Äquivalenzprinzip, der
gebührenrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
dürfe eine Abgabe nicht in offensichtlichem Missverhältnis zur
erbrachten Leistung stehen. Das Abstellen auf das Vermögen sei
insoweit ein sachgerechtes Kriterium als bei grossen Vermögen auch
die aufsichtsrechtliche Verantwortung entsprechend hoch sei und die
Zahl der Anfragen Versicherter besonders gross sei. 9 - 10
Arbeitstage/Jahr seien für eine Stiftung wie die P._______ ein
durchaus realistischer Aufwand. Zur Aufsichtstätigkeit gehörten
Urkundenänderungen, Reglementsprüfungen, Berichterstattung,
allfällige Massnahmen und die Beantwortung von Fragen der
Versicherten. Die Gebühr halte auch dem Äquivalenzprinzip stand.
Auch einer Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen
halte die strittige Gebühr stand, welche pro Versicherten nur Fr. -.50
ausmache.
D.
Mit Replik vom 12. Juli 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den
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Ausführungen in ihrer Beschwerde fest (act. B 15). Aus Art. 82 BVG
seien nur steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Dass die
P._______ eine Annexeinrichtung sei, könne daraus nicht abgeleitet
werden. Die auf Gesetzesebene festgelegte Bemessungsbasis "auf
der Basis des Vermögens und gegebenenfalls der Anzahl
Sondervermögen" sei unzureichend. Auf Gesetzesebene fehle zudem
ein Höchstbetrag. Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips führte die
Beschwerdeführerin an, dass besondere Verrichtungen vom BSV noch
zusätzlich verrechnet würden. Dazu komme, dass der Anteil
Wertschriftensparen aufsichtsrechtlich doppelt mit Gebühren belastet
werde, bei der Beschwerdeführerin und bei der Anlagestiftung, über
welche das Wertschriftensparen abgewickelt werde.
E.
Am 7. August 2006 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr von
der Beschwerdekommission BVG mit Zwischenverfügung vom 26. Juli
2006 (act. B 16) geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-.
F.
Mit Duplik vom 30. Oktober 2006 (act. B 25) hielt das BSV am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest. Es wies auf seine Zuständigkeit
nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) und einem Rundschreiben des Eidgenössischen
Departements des Innern vom 1. Februar 1985 an alle seiner Aufsicht
unterstellten, im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Stiftungen
hin, in welchem die Übertragung der Aufsicht - auch für
Anlagestiftungen - auf das BSV angekündigt wird. Der
Beschwerdeführerin seien im Jahr 2004 keine zusätzlichen Gebühren
nach Art. 4 VGBV auferlegt worden.
G.
Per 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32).
Dieses gab den Parteien am 23. März 2007 die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt und die Gelegenheit, Ausstandsgründe
geltend zu machen (act. 2). Innert der gesetzten Frist sind keine
Ausstandsbegehren gestellt worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde,
welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem
Gebiet beaufsichtigt (Abs. 1). Der Bundesrat legt fest, unter welchen
Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, der Aufsicht des
Bundes unterstehen (Abs. 2).
1.2 Das BSV hat mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf
Art. 61 Abs. 2 BVG verfügt. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der
Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) beaufsichtigt das BSV
die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem
Charakter (zur Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin eine
Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 61 Abs. 2 BVG darstellt, vgl.
hinten Ziff. 3.).
1.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BSV im Bereich der
beruflichen Vorsorge beurteilte gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a BVG in
der bis am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung als erste
Beschwerdeinstanz die Beschwerdekommission BVG.
Wie dargelegt übernahm das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar
2007 - unter dem Vorbehalt seiner Zuständigkeit - die Beurteilung der
am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente noch hängigen Rechtsmittel.
1.3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
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Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören damit auch jene, die das BSV als Aufsichtsbehörde im
Bereich der beruflichen Vorsorge erlässt (Art. 33 Bst. d VGG und Art.
74 Abs. 1 BVG).
1.3.2 Auf die vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen
Beschwerdeverfahren ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 Satz 2 VGG). Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin hat als Partei am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher
beschwerdebefugt.
1.5 Da der von der BVG verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig
einbezahlt wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 u. 52 VwVG).
1.6 In formeller Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass die
Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen
2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, für den Bereich
des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar
sind (vgl. Art. 2 ATSG).
2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin eine Annexeinrichtung im Sinne
von Art. 63a BVG darstellt (s. hinten, Ziff. 3.) und - sofern diese Frage
bejaht wird - des Weiteren, ob die Bemessung der der
Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung auferlegten
Aufsichtsgebühr für das Jahr 2004 gesetzes- und verfassungskonform
ist (s. hinten, Ziff. 4.).
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3.
Als Erstes wird geprüft, ob die Beschwerdeführerin eine
Annexeinrichtung im Sinne von Art. 63a BVG darstellt.
3.1 Dem Gesetz ist nicht direkt zu entnehmen, was unter einer
Annexeinrichtung zu verstehen ist.
Das BSV macht geltend, dass mit der 1. BVG-Revision auch
Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der Vorsorge dienen, der
Aufsicht nach BVG unterstellt worden seien (Art. 61 BVG).
Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen, im Sinne von Art. 63a
BVG eine Annexeinrichtung zu sein, weil die Säule 3a der individuellen
Vorsorge und nicht der beruflichen Vorsorge zuzuordnen sei.
3.2 Gemäss Art. 111 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) trifft der Bund
Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der
eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge (Abs. 1). Im Weiteren
fördert der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die
Selbstvorsorge, namentlich durch Massnahmen der Steuer- und
Eigentumspolitik (Abs. 4). Nach Art. 113 BV erlässt der Bund
Vorschriften über die berufliche Vorsorge (Abs. 1); die Vorsorge-
einrichtungen müssen bundesrechtlichen Mindestanforderungen
genügen (Abs. 4).
3.3 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BVG - der mit dem 2. Paket der 1. BVG-
Revision per 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist - erhebt die
Aufsichtsbehörde des Bundes von den ihrer Aufsicht unterstellten
Einrichtungen zur Deckung der Aufsichtskosten unter anderem eine
jährliche Aufsichtsgebühr (Bst. a). Die Aufsichtsgebühr wird bei
Vorsorgeeinrichtungen auf der Basis der Summe der per 31.
Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller
Versicherten nach Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42), bei den Annexeinrichtungen
auf der Basis des Vermögens und gegebenenfalls der Anzahl
Sondervermögen bemessen (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt die
anrechenbaren Aufsichtskosten und legt den Gebührentarif fest (Abs.
3).
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Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber im Bereich der
beruflichen Vorsorge den Begriff der "Annexeinrichtung" eingeführt.
3.3.1 Der Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur Revision
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (1. BVG-Revision; BBl 2000 2637) ist klar zu
entnehmen, dass der Bundesrat als eine der Massnahmen zur
Verbesserung der Organisation und Durchführung der beruflichen
Vorsorge eine Ausweitung der bisherigen Aufsichtskompetenz
vorschlug.
Demnach soll der Anwendungsbereich der Aufsicht des Bundes und
der Kantone von den registrierten Vorsorgeeinrichtungen auf die dem
FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen sowie
weitere Einrichtungen ausgeweitet werden. Begründet wurde dieser
Vorschlag damit, dass die in Art. 61 BVG verankerte Aufsicht über die
Vorsorgeeinrichtungen sich ausschliesslich auf registrierte
Vorsorgeeinrichtungen bezogen habe, die an der Durchführung der
obligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BVG beteiligt
seien, und - auf Grund von Art. 89bis Abs. 6 ZGB (SR 210) - auf die als
Stiftungen konstituierten Personalfürsorgeeinrichtungen gemäss Art.
331 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nicht
erfasst gewesen seien damit sämtliche Einrichtungen, welche die
berufliche Vorsorge in einem weiteren Sinne durchführten. Darunter
fielen Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen infolge des Eintritts eines
Alters-, Todes- oder Invaliditätsrisikos im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG
ausrichteten, ebenso Freizügigkeitseinrichtungen (Bankstiftungen und
Versicherungsgesellschaften), welche die Beibehaltung der Vorsorge
gewährleisteten, indem sie die Freizügigkeitskonten und -policen
verwalteten, sowie die so genannten "Annexeinrichtungen". Bei
Letzteren handle es sich um Einrichtungen, die das Vorsorgevermögen
verwalteten oder anlegten. Ausser den Versicherungsgesellschaften,
die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (VAG; SR
961.01) unterstellt seien, unterstünden diese Vorsorgeeinrichtungen
der ordentlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 ff. ZGB, sofern sie
als Stiftungen konstituiert seien. Die neuen Regelungen über das
Verfahren der Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen
machten aber eine Vereinheitlichung der Aufsichtskompetenz über
diese Einrichtungen notwendig. Der Bundesrat erachtete es daher als
zweckmässig, die Aufsicht über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, die
an der Durchführung der obligatorischen und ausserobligatorischen
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beruflichen Vorsorge beteiligt sind, sowie über diejenigen
Einrichtungen, welche die Erhaltung der Vorsorge sicherstellen, die
Vorsorgevermögen verwalten oder einen ähnlichen Zweck verfolgen,
der gleichen Aufsichtsbehörde zu übertragen (BBl 2000 2669).
Weiter soll gemäss der Botschaft des Bundesrates der
Anwendungsbereich von Artikel 61 BVG, also der Inhalt der
Aufsichtskompetenz, auf diese Vorsorgeeinrichtungen ausgeweitet
werden. Die neue Regelung gelte nur für Einrichtungen, deren
Vermögen dauerhaft und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge für
Tod, und/oder Invalidität bestimmt sei und die auf Grund dieser
Tatsache in den Genuss einer Steuerbefreiung kämen (BBl 2000 2670,
ebenso 2698 2699). Die Steuerbefreiung ist in Art. 80 und 82 BVG
geregelt.
Diese Erkenntnisse und Vorschläge des Bundesrates zur Änderung
der Aufsichtskompetenz sowie der neuen Kompetenz zur Erhebung
einer Aufsichtsgebühr bei Annexeinrichtungen und der
entsprechenden Bemessungsgrundlage (Art. 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und
Art. 63a BVG) wurden von beiden Räten diskussionslos übernommen
(AB 2002 N 555, AB 2002 S 1051; AB 2003 N 630). Der Vorschlag für
den Erlass von Art. 63a BVG stammte von der vorberatenden
Kommission des Ständerates.
3.3.2 Auch wenn der Bundesrat in der Botschaft zur 1. BVG-Revision
die Einrichtungen der Säule 3a nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl.
HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 608, Rz.
1603), erscheint aufgrund der parlamentarischen Beratungen,
insbesondere des Erlasses von Art. 63a BVG, klar, dass der
Gesetzgeber die Annexeinrichtungen generell der Aufsicht nach BVG
unterstellte (vgl. CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage,
Bern 2006, S. 741). Eine Befreiung jener Annexeinrichtungen von der
Aufsicht über die berufliche Vorsorge, welche im Bereich der Säule 3a
tätig sind, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Damit hat der
Gesetzgeber aufsichtsrechtlich die Annexeinrichtungen der Säule 3a
den "Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen" gleichgesetzt (Art. 61 und 62 Abs. 1 BVG).
Entsprechend Art. 49 Abs. 2 Ziff. 14 und 15 BVG (Anwendbarkeit der
Bestimmungen über die Aufsicht auf die im überobligatorischen
Bereich tätigen registrierten Vorsorgeeinrichtungen) ergänzte der
Gesetzgeber auch Art. 89bis Abs. 6 ZGB (Ziff. 12 und 13) betreffend die
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auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
tätigen Personalvorsorgestiftungen. Damit sind für diese ebenfalls die
Bestimmungen des BVG betreffend die Aufsicht anwendbar.
3.4 Dass auch Annexeinrichtungen der Säule 3a der Aufsicht über die
berufliche Vorsorge unterstellt wurden, hatte seinen Grund unter
anderem in der in Art. 82 Abs. 1 BVG statuierten steuerlichen
Gleichstellung anderer Vorsorgeformen (vgl. Verordnung vom 13.
November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge
an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3], SR 831.461.3). Die
Bestimmungen des Zweiten Titels des BVG, "Steuerliche Behandlung
der Vorsorge", gelten nach Art. 80 Abs. 1 BVG auch für die nicht im
Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen
Vorsorgeeinrichtungen, wobei Art. 82 BVG eine Bestimmung
betreffend die Gleichstellung anderer Vorsorgeformen enthält.
Aufgrund dieser Gleichstellung hat der Gesetzgeber den Rechtsweg
für Streitigkeiten aufgrund von Art. 82 Abs. 2 BVG in Art. 73 BVG
geregelt (Abs. 1 Bst. b).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Stiftungen der Säule
3a dienten ausschliesslich der individuellen Selbstvorsorge. Diese
entspreche nicht den für die berufliche Vorsorge geltenden
Grundsätzen der Angemessenheit, der Kollektivität, der
Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie dem
Versicherungsprinzip. Demzufolge seien die Stiftungen der Säule 3a
keine Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen bzw. Annexeinrichtungen. Zu Unrecht: Das Bundesgericht hat
zu dieser Problematik ausgeführt, die zweite Säule und die Säule 3a
würden beide je in kollektiver bzw. individueller Ausprägung der
beruflichen Vorsorge dienen. Deshalb kämen diese in Art. 1 Abs. 3
BVG für den gesamten Bereich der zweiten Säule verankerten
Grundsätze analog zur Anwendung, wenn weitere Vorsorgeformen
derjenigen der beruflichen Vorsorge gleichgestellt würden, soweit die
gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsähen. Das gelte auch
für die berufliche Vorsorge der Säule 3a (Urteil des Bundesgerichts
2A.292/2006 vom 15. Januar 2007, E.6 mit Hinweisen).
Im Übrigen war bereits der Botschaft des Bundesrates zum
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149) zu Art. 78
BVG (heute Art. 82 BVG) klar zu entnehmen, dass im Hinblick auf die
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Gleichstellung anderer Vorsorgeformen unter anderem die Säule 3a-
Einrichtungen angesprochen waren (vgl. Ziff. 435).
Aus den genannten Bestimmungen über die steuerliche Behandlung
der Vorsorge, insbesondere aber aus Art. 82 BVG, lassen sich mithin
keine Argumente finden, die gegen eine Unterstellung der anderen
anerkannten Vorsorgeformen, so z.B. der Annexeinrichtungen der
Säule 3a, unter der Aufsicht nach BVG sprechen (vgl. BGE 124 II 383
und Urteil des Bundesgerichts 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007).
3.5 In Ausführung von Art. 63a BVG hat der Bundesrat in Art. 4b BVV
1 bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde für Einrichtungen, die keine
Vorsorgeeinrichtungen sind, jedoch dem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, die Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen
sinngemäss anwenden kann, soweit für diese Einrichtungen nicht
besondere Bestimmungen bestehen. Ebenso hat der Bundesrat in
Art. 47 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)
die Rechnungslegungspflicht, deren Einhaltung von der
Aufsichtsbehörde zu überwachen ist (Art. 47 Abs. 1 BVV 2 i. V. m.
Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG), neben den Vorsorgeeinrichtungen auch auf
andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, ausgedehnt. Art. 47 Abs. 1 BVV 2 erwähnt unter anderem
ausdrücklich "Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach
Art. 82 BVG", also die sog. "Säule 3a-Einrichtungen" sowie generell
Anlagestiftungen.
3.6 Auch Ziffer 1.6 der Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform; BBl 2007
5669), welche sich auf die Empfehlungen der Expertenkommission
Strukturreform stützte, ist zu entnehmen, dass mit der 1. BVG-Revision
die Aufsicht über die Säule 3a gesetzlich auf BVG-Ebene statuiert
worden ist, während sie für die hier in Frage stehende Bank-Stiftung
vorher ausschliesslich auf der Ebene der ZGB-Stiftungsaufsicht
geregelt war.
3.7 Nach dem Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Gesetzgeber auch Annexeinrichtungen der Säule 3a der
Aufsicht über die berufliche Vorsorge nach Art. 61 BVG unterstellt hat.
Die Beschwerdeführerin ist eine Vorsorgestiftung der Säule 3a und gilt
daher als Annexeinrichtung im Sinne von Art. 63a BVG.
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Steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Annexeinrichtung
darstellt, welche der Aufsicht nach BVG unterliegt - hier der Aufsicht
des BSV - so kann Letzteres nach Art. 63a BVG für seine
Aufwendungen wie dargelegt unter anderem eine jährliche
Aufsichtsgebühr erheben (Art. 63a BVG).
Die näheren Bestimmungen über die zu erhebenden Gebühren sind
der vom Bundesrat gestützt auf Art. 63a Abs. 3 BVG erlassenen
Verordnung vom 17. Oktober 1984 über die Gebühren für die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV,
SR 831.435.2) zu entnehmen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erhobene Aufsichtsgebühr
stelle eine Kausalabgabe dar, welcher eine genügende gesetzliche
Grundlage fehle. Gegenstand der Abgabe und deren Höhe müssten in
den Grundzügen auf Gesetzesebene geregelt sein. Diese
Anforderungen dürften nur herabgesetzt werden, wenn sich die
konkrete Abgabe aufgrund des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips genügend begrenzen lasse.
4.1 Die herrschende Lehre geht davon aus, dass eine Abgabe dann
als Steuer zu qualifizieren ist und damit einer verfassungsmässigen
Grundlage bedarf, wenn kein individueller
Zurechnungszusammenhang zwischen dem Abgabepflichtigen und
dem Abgabeverwendungszweck besteht (keine Individualäquivalenz;
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2265/2006 vom 14.
September 2007 i.S. W.). Allerdings ist die Abgrenzung zwischen einer
Kostenanlastungssteuer und einer Aufsichtsabgabe im Einzelfall nicht
immer eindeutig.
4.2 Wie im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt,
qualifiziert das Bundesgericht nicht jede Abgabe, der kein individueller
Sondernutzen der Abgabepflichtigen gegenübersteht, als Steuer. So
hat es etwa in einem kürzlich ergangenen Entscheid im Zusam-
menhang mit einer Abgabe, die nicht ein Entgelt für individuell
zurechenbare Gegenleistungen darstellte, von einer "mit einer
Kostenanlastungssteuer vergleichbaren Sonderabgabe" gesprochen
(Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2006, 2A.62/2005, E. 4.4.2.2)
und in einem anderen neuen Entscheid die Aufsichtsabgabe als
Abgabe für dem Einzelnen nicht zuzuordnende All-
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gemeindienstleistungen bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts vom
24. Oktober 2006, 2A.345/2006, E. 3.2.2).
In der Lehre wird denn auch postuliert, dass Sonderabgaben mit
besonderem, gruppenbezogenem Zurechnungszusammenhang, wie
gewisse Aufsichtsabgaben, nicht den Steuern, sondern den
Kausalabgaben zuzurechnen seien (vgl. Gutachten des Bundesamtes
für Justiz vom 15. Juli 1999, Die Aufsichtsabgaben im Bereich der
Banken- und Privatversicherungsaufsicht und der Beitrag zur
Unfallverhütung im Strassenverkehr, in: VPB 64.25; so wohl auch ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 11 [Grafik]).
4.3 Gemäss Art. 190 BV (in der seit 1. Januar 2007 geltenden
Fassung [bis dahin Art. 191 BV]) sind Bundesgesetze für die
rechtsanwendenden Behörden massgebend. Das
Bundesverwaltungsgericht darf demnach formell-gesetzlichen Normen
des Bundesrechts die Anwendung nicht versagen, auch wenn sie die
Bundesverfassung verletzen. Es ist vielmehr an die Bundesgesetze
gebunden und hat diese anzuwenden (vgl. etwa YVO HANGARTNER,
Kommentar zu Art. 191 BV, in: BERNHARD EHRENZELLER et al., Die schwei-
zerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen
2002, Rz. 4 ff. und 18; PASCAL MAHON, Commentaire ad art. 191 Cst., in:
JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL MAHON, Petit commentaire de la
Constitution fédérale de la Conféderation suisse, Zurich/Bâle/Genève
2003, n. 8 ff.).
Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier zu beurteilenden
Aufsichtsabgabe ist damit vor allem der vom Gesetzgeber
vorgegebene Sinn und Zweck entscheidend und weniger die
dogmatische Einordnung der Abgabe. Auch dann, wenn die Regelung
bei richtiger Auslegung von den verfassungsmässigen Grundsätzen
betreffend die Abgabeerhebung (insbesondere Art. 127 und 164 BV)
abweichen sollte (was hier offen bleiben kann), ist sie im vorliegenden
Verfahren anzuwenden (vgl. BGE 131 II 271 E. 7.4).
In diesem Sinne ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Bemessung
der der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung
auferlegten Aufsichtsgebühr für das Jahr 2004 gesetzeskonform ist.
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5.
5.1 Gemäss Art. 63a Abs. 2 BVG wird die jährliche Aufsichtsgebühr
bei den Annexeinrichtungen auf der Basis des Vermögens und
gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen bemessen.
Die Beschwerdeführerin wies per Ende Dezember 2004 eine
Bilanzsumme von Fr. 4'555'158'762.- aus und führte 140'799 Konten.
Die Berechnung der Jahresgebühr auf der Basis des Vermögens
erfolgt gemäss Art. 3 VGBV aufgrund von Promille-Ansätzen. Bis
Fr. 100'000'000.- gilt ein Ansatz von 0.020 Promillen, ab
Fr. 100'000'001.- bis Fr. 1'000'000'000.- ein Ansatz von 0.017
Promillen und ab Fr. 1'000'000'001.- bis Fr. 10'000'000'000.- ein
Ansatz von 0.013 Promillen.
Aufgrund dieser Ansätze und der Bilanzsumme von Fr. 4'555'158'762.-
ergibt sich die Jahresgebühr von Fr. 63'517.- (Fr. 2'000.- + Fr. 15'300.-
+ Fr. 46'217.-).
5.2 Die Beschwerdeführerin erachtet diese Aufsichtsgebühr als zu
hoch, insbesondere im Vergleich zu der für das Jahr 2003 erhobenen
Jahresgebühr von Fr. 3'500.-.
Das BSV relativiert die an sich hohe Gebühr mit dem kleinen, sich pro
Versicherten ergebenden Betrag von Fr. -.50. Im Weiteren machte das
BSV geltend, die mit der beruflichen Aufsicht eingenommenen
Gebühren deckten nur rund 75% der dem Amt entstehenden Kosten.
5.3 Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das
Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen
Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für
die Bundesgesetzgebung.
Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von
Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den
rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum
verbleiben, und die Abgabepflichten müssen voraussehbar und
rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d und [für Steuern] 127 Abs. 1
BV; BGE 130 I 113 E. 2.2; 132 II 371 E. 2.1; 131 II 735 E. 3.2. je mit
Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatz-
mässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so
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muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand
und die Bemessungsgrundlagen festlegen.
Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die
Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie
dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kosten-
deckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähne
Schutzfunktion nicht allein der Gesetzesvorbehalt erfüllt (vgl.
132 II 371 E. 2.1).
Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der
Abgabe differenziert zu beurteilen. Das Prinzip darf indes weder
seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass
es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in
einen unlösbaren Widerspruch geriete.
5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Gebühren
eine gewisse Pauschalisierung zulässig und würde das
Kostendeckungsprinzip selbst dann nicht verletzt, wenn eine Gebühr
im Einzelfall höher wäre als die dafür aufgewendeten Kosten (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007, E. 3.5).
5.5 Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend den Kostendeckungsgrad
von rund 75% nicht konkret in Frage und hält bloss fest, sich dazu
nicht äussern zu können. Dem Tätigkeitsbericht 2005 des BSV
(www. sozialversicherungen ./storage/documents/2717/2717_1_de.p
df ) welcher im Übrigen detailliert darlegt, welche Aufgaben das BSV
im Rahmen seiner Aufsicht ausübt ist zu entnehmen, dass sich der
Selbstfinanzierungsgrad der direkten Bundesaufsicht nach der
Änderung der VGBV von 30% auf 70% erhöhen sollte. Sofern die
durch Beschwerden blockierten Gebühren bestätigt würden, ergebe
sich ein Kostendeckungsgrad von 77%. Das Bundesverwaltungsgericht
geht daher mit dem BSV davon aus, dass die Gebühren der Aufsicht
über die berufliche Vorsorge höchstens kostendeckend sind und keine
Einnahmen generieren (dazu vgl. Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Strukturreform] vom 15. Juni
2007, Ziff. 3.1, BBl 2007 5711).
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Die Beschwerdeführerin stellt im Übrigen auch keine entsprechenden
Beweisanträge, und Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme
liegen ebenfalls nicht vor.
5.6 Zu prüfen bleibt daher noch, ob die erhobene Gebühr einer
Überprüfung nach dem Äquivalenzprinzip standhält.
5.6.1 Bei verschiedenen Abgabearten wie z.B. jenen im Banken- und
Versicherungsbereich erweist sich gemäss dem zitierten Gutachten
des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1999 (vgl. VPB 64.25)
aufgrund der nicht zurechenbaren Individualäquivalenz die
Überprüfung anhand des Äquivalenzprinzips als nicht oder nicht in
erforderlicher Weise möglich. In solchen Fällen ist es dann Sache des
Gesetzgebers, die Interessenlage konkret zu würdigen, d. h. die
Wertung über die Angemessenheit der Abgabeerhebung vorzunehmen
und die Grundzüge solcher Abgaben angesichts des
Wertungsspielraums selbst festzulegen. Das heisst, dass Subjekt,
Objekt und, soweit sich dies nicht bereits aus der Festlegung von
Subjekt und Objekt ergibt, auch die Bemessungsgrundlage der
Abgabe im formellen Gesetz selber festgelegt werden müssen.
5.6.2 In diesem Sinne hat der Gesetzgeber in Art. 63a BVG die
Bemessungsgrundlage in allgemeiner, auf alle Fälle anwendbarer
Weise festgelegt und bestimmt, dass die Bemessung auf der Basis
des Vermögens, gegebenenfalls der Anzahl der Sondervermögen
erfolgt.
Art. 63a BVG umschreibt den Kreis der Abgabepflichtigen, hier unter
anderem die Annexeinrichtungen, den Gegenstand der Gebühr, eine
jährliche Aufsichtsgebühr, sowie den Bemessungsgrundsatz, die
Vermögensbasis oder die Zahl der Sondervermögen. Für alles Weitere
verweist der Gesetzgeber auf die vom Bundesrat zu erlassende
Gebührenverordnung. Eine Maximalgebühr (Fr. 100'000.-) wird erst auf
Verordnungsebene festgelegt.
5.6.3 Dass es sich vorliegend um eine Aufsichtsabgabe handelt, kann
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die vom BSV
vorgenommenen Prüfungen sind typisch aufsichtsrechtlicher Natur und
erfolgen aufgrund von Art. 62 BVG.
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5.6.4 Bei Gebühren steht der Abgabe eine staatliche Gegenleistung
gegenüber, welche dem Abgabepflichtigen in der Regel individuell
zurechenbar ist (sog. Individualäquivalenz).
In einem gewissen Umfang ist dies auch bei Aufsichtsgebühren der
Fall, doch handelt es sich letztlich oft um Mischrechnungen von
individuell zurechenbarem und pauschal angerechnetem Aufwand.
Die Erhebung der Gebühren erfolgt grundsätzlich kraft
Sachzusammenhangs, d. h. gestützt auf eine Sachkompetenz des
Bundes (hier der dargelegten Aufsicht über die berufliche Vorsorge).
Die staatliche Gegenleistung als solche und der erforderliche
Sachzusammenhang stehen hier nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ausser Frage.
Strittig ist, ob die erhobene Gebühr der erbrachten Aufsichtsleistung
äquivalent ist.
5.6.5 Vorerst ist nicht dargetan, dass die im Rahmen der Aufsicht über
die Beschwerdeführerin getätigten Aufwendungen im Verhältnis zur
Aufsicht über andere vergleichbare Vorsorgeeinrichtungen weniger
Aufwand verursacht hätten.
Wie weit das Äquivalenzprinzip bei Aufsichtsabgaben überhaupt zur
Überprüfung der Abgabe herangezogen werden kann, da die mit der
Aufsichtsabgabe finanzierte Amtstätigkeit den einzelnen
Abgabepflichtigen nicht individuell zugerechnet werden kann, ist
zudem strittig (vgl. Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli
1999, VPB 64.25, und Botschaft des Bundesrates betreffend das
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und Abgaben im
Bereich des UVEK vom 22. Oktober 2003, Ziff. 1.1.2 [BBl 2003 7769],
sowie die entsprechenden Nichteintretensbeschlüsse der
Eidgenössischen Räte [AB 2004 S 842 und 2005 N 1833]).
5.6.6 In diesem Rahmen stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der
Überprüfung der Äquivalenz der erhobenen Jahresaufsichtsgebühr
vorerst fest, dass die erhobene Gebühr nur rund 2 Drittel der in der
Verordnung festgelegten Maximalgebühr von Fr. 100'000.- ausmacht
und der Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft wurde.
Die Beschwerdeführerin ist zudem eine der grossen Säule 3a-
Vorsorgestiftungen mit 140'799 Konten. Diesbezüglich weist das BSV
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zu Recht darauf hin, dass demzufolge auf ein Konto nur eine
Jahresaufsichtsgebühr von Fr. -.50 entfalle. Auch wenn die Gebühren
der Beschwerdeführerin und nicht den Versicherten in Rechnung
gestellt werden, ist diesem Aspekt hinsichtlich der Äquivalenz der
Gebühr und auch der Verhältnismässigkeit derselben (vgl. Art. 5 Abs. 2
BV) besondere Bedeutung beizumessen (ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 10/2003, S. 522, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Zahl der Konten ist im
Übrigen insoweit von Bedeutung, als das BSV zu Recht darauf
hinweist, dass die Aufsichtsbehörden insbesondere bei grossen
Vorsorgeeinrichtungen mit einer Vielzahl von Anfragen von
Versicherten konfrontiert werden, welche bei der Beurteilung der
Äquivalenz mit zu berücksichtigen sind.
In Anbetracht dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht
die in Rechnung gestellte Jahresgebühr auch unter dem Aspekt der
Äquivalenz als bundesrechtskonform.
5.7 Dass die Jahresgebühr bisher nur Fr. 3'500.- betrug ein Betrag,
der die Aufwendungen der Aufsichtsbehörde offensichtlich nicht deckte
stellt kein Argument dar, welches die neuen Gebührenansätze in
Frage zu stellen vermöchte. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht
auch nicht geltend gemacht, dass ihr angesichts der erfolgten starken
Erhöhung der Jahresgebühr aus wirtschaftlichen Gründen - eine
Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren insofern eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes, als gemäss Art. 3 Abs. 3 VGBV für
Annexeinrichtungen dieselben Promille-Ansätze und oberen Limiten
festgelegt würden wie für Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 3
VGBV, obwohl der Aufsichtsaufwand für diese Einrichtungen
unterschiedlich sei.
Dabei verkennt sie, dass diese Ansätze notgedrungen auf einer
unterschiedlichen Grundlage bemessen werden mussten, weil der für
die Vorsorgeeinrichtungen geltende Bemessungsgrundlage der
reglementarischen Austrittsleistungen (Art. 2 FZG) nicht auf die
Annexeinrichtungen übertragen werden konnte.
Die unterschiedliche Bemessungsgrundlage ist im Übrigen in Art. 63a
Abs. 2 BVG ausdrücklich vorgeschrieben. Hinsichtlich des geltend
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gemachten unterschiedlichen Arbeitsaufwands wird auf die
Erwägungen in Ziff. 5.6 verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher in der aufgrund des
Vermögens bemessenen Gebühren für die Aufsicht über
Annexeinrichtungen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.
7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- zu
tragen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
7.2 Als unterliegende Partei kann der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dem BSV kann als Bundebehörde keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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