B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
11.10.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_678/2017)
Abteilung III
C-240/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters -und Hinterlassenenversicherung,
Beitragsrückvergütung,
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) (…) 1968 geboren wurde und mit seiner Familie im Ko-
sovo wohnhaft ist (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK
[nachfolgend: act.] 1),
dass er im Jahr 2006, als er als Asylsuchender in der Schweiz weilte (act.
31, Seite 32 ff.), von seinem Einkommen von Fr. 7‘527.- während 12 Mo-
naten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung abführte (AHV/IV; act. 20),
dass er mit Telefonat vom 15. Mai 2013 ein Antragsformular auf Rückver-
gütung der AHV-Beiträge anforderte (act. 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Schreiben vom 15. Mai 2013 mitteilte, sie werde mit der Bearbeitung
eines allfälligen Antrags zuwarten, bis das Bundesgericht definitiv beurteilt
habe, ob die Rückvergütung der AHV-Beiträge an Personen mit kosovari-
scher Nationalität möglich sei (act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2013 wie
gewünscht das Antragsformular auf Rückvergütung der AHV-Beiträge er-
hielt (act. 8, 11),
dass der unterzeichnete Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge am
16. Januar 2014 (soweit ersichtlich) samt den erforderlichen Beilagen bei
der Vorinstanz einging (act. 12, 14, 15),
dass verschiedentlich medizinische Unterlagen, Rechnungen für medizini-
sche Leistungen und weitere Dokumente eingereicht wurden (act. 3, 15,
18, 31; BVGer act. 10),
dass die Bearbeitung des Antrags einen Anspruch auf eine Rückvergütung
im Betrag von Fr. 632.25 ergab (act. 20),
dass die Vorinstanz am 31. März 2014 den entsprechenden Anspruch ver-
fügte (act. 21), wobei die Verfügung per Einschreiben an die Wohnadresse
gesandt wurde und nicht an das Postfach, das der Beschwerdeführer aus
Sicherheitsgründen eingerichtet hatte (act. 9; act. 15, Seite 29; act. 24),
dass die Zahlung in Euro am 9. April 2014 auf dem Konto des Beschwer-
deführers gutgeschrieben wurde (act. 15, Seite 28; act. 22),
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dass mit Telefonat vom 16. April 2014 eine Person Auskünfte von der Vo-
rinstanz verlangte, die ihr wegen fehlender Bevollmächtigung nicht erteilt
wurden (act. 23),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2014 an sein aus
Sicherheitsgründen eingerichtetes Postfach erinnerte und ausführte, es
seien verschiedentlich vorinstanzliche Schreiben nicht rechtzeitig bei ihm
angekommen (act. 24),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2015 unter Bei-
lage diverser Unterlagen Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März
2014 erhob und in diesem Zusammenhang ausführte, die Rückvergütung
der AHV-Beiträge sei irrtümlich erfolgt (act. 31),
dass er sinngemäss die Aufnahme eines Verfahrens zur Erlangung einer
Invalidenrente beantragte (act. 31),
dass die Vorinstanz die Eingabe vom 26. August 2015 als form- und frist-
gerechte Einsprache entgegennahm, nachdem der frühere Rechtsvertreter
C._______ seine Unterschrift auf einem Schreiben geleistet hatte, das als
Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2014 bezeichnet und auf
den 28. April 2014 datiert wurde (act. 32, 34, 35),
dass die Vorinstanz nach Beseitigung dieses formellen Mangels mit Ein-
spracheentscheid vom 4. Dezember 2015 die Einsprache vollumfänglich
abwies und die Verfügung vom 31. März 2014 bestätigte (act. 36),
dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid den (nach wie vor geltenden)
Status des Beschwerdeführers als „Nichtvertragsausländer“ erörterte, wo-
raus resultiert, dass ab dem 1. April 2010 zugesprochene Rentenleistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht in den Kosovo expor-
tiert werden können (act. 36),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, dagegen am 14.
Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinn-
gemäss die Wiederaufnahme in die schweizerische Invalidenversicherung
beantragte, wobei er sich zur Wiedereinzahlung des Betrags von Fr. 632.25
bereit erklärte (BVGer act. 1),
dass sich die Vorinstanz am 22. Februar 2016 und 15. April 2016 verneh-
men liess und sinngemäss vorschlug, die Beschwerde sei gutzuheissen,
wenn der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 632.25 im Beschwerdever-
fahren wieder einzahle (BVGer act. 3, 8),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der
Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom
18. Dezember 2015 bis und mit dem 2. Januar 2016 frist- und formgerecht
eingereicht wurde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4
ATSG; Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die formellen Gültigkeitserfordernisse eines Verfahrens nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen zu prüfen sind
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 41/05 vom 6. März
2006 E. 1 mit Hinweisen),
dass insbesondere auch die Frage zu prüfen ist, ob die Vorinstanz (ihrer-
seits ebenfalls schon) zu Recht auf eine Einsprache (oder Beschwerde)
eingetreten ist (Urteil C 41/05 E. 1),
dass aufgrund des Schreibens, das als Einsprache gegen die Verfügung
vom 31. März 2014 bezeichnet und auf den 28. April 2014 datiert wurde,
und der Vollmacht für den früheren Rechtsvertreter C._______ vom 25.
April 2014 davon ausgegangen werden muss, dass die besagte Verfügung
dem Beschwerdeführer (im April 2014) zugegangen ist (act. 31, Seite 2, 3;
act. 34, 35),
dass gegen eine Verfügung nur innerhalb von 30 Tagen bei der verfügen-
den Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 ATSG),
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dass die dreissigtägige Einsprachefrist nach dem Gesagten noch im Mai
2014 auslief,
dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (BVGer act. 1)
kein rechtsgenüglicher Nachweis für eine rechtzeitige Einspracheerhebung
(im April oder Mai 2014) aktenkundig ist,
dass auch kein telefonischer Protest aktenkundig ist (act. 23),
dass das Schreiben, das als Einsprache gegen die Verfügung vom 31.
März 2014 bezeichnet und auf den 28. April 2014 datiert wurde, erstmals
mit der Eingabe vom 26. August 2015 bei der Vorinstanz registriert wurde
(noch ohne Unterschrift; act. 31),
dass der Instruktionsrichter bereits mit Verfügung vom 26. Februar 2016
zur Kenntnis gab, es werde im Beschwerdeverfahren zu prüfen sein, ob die
Vorinstanz die Eingabe vom 26. August 2015 zu Recht als form- und frist-
gerechte Einsprache entgegengenommen habe, und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, den erstmaligen (fristwahrenden) Versand des Schreibens
zu belegen, das als Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2014
bezeichnet und auf den 28. April 2014 datiert wurde (BVGer act. 4),
dass die Beweislast für die fristwahrende Handlung beim Beschwerdefüh-
rer liegt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39),
dass der beweisbelastete Beschwerdeführer diesen Nachweis in der Folge
mit Eingaben vom 11. März 2016 und 19. Oktober 2016 nicht erbrachte
(BVGer act. 5, 6, 10),
dass somit nicht von einer rechtzeitigen Einspracheerhebung (im April oder
Mai 2014) ausgegangen werden kann,
dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1
ATSG),
dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist vorliegt (Art. 41
ATSG),
dass die gegen die Verfügung vom 31. März 2014 gerichtete Einsprache
vom 26. August 2015 nicht rechtzeitig erhoben wurde, weshalb die Vo-
rinstanz darauf nicht hätte eintreten und materiell entscheiden dürfen (Ur-
teil C 41/05 E. 2.2.2),
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dass der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 deshalb von Amtes
wegen aufzuheben ist (Urteil C 41/05 E. 1),
dass die Verfügung vom 31. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine weitergehende materielle Be-
handlung der Streitsache ausser Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist
(Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember
2015 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass auf die Einsprache vom
26. August 2015 nicht einzutreten ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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