Abtei lung III
C-2402/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
Beitragsforderung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung) X._______, der bis Ende 2004
in Z._______ eine Einzel-Transportfirma betrieb, rückwirkend per 1. Janu-
ar 2003 zwangsweise an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (act 2).
B. Mit Verfügung vom 23. März 2006 betreffend Beitragsrechnung vom 10.
November 2005 und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung
Nr. 609074 des Betreibungsamtes des Seebezirks in Murten verpflichtete
die Auffangeinrichtung X._______, ihr den Betrag von Fr. 3'145.45 zu-
züglich 6% Zins seit dem 21. Februar 2006 sowie Mahn-, Inkasso-, Zah-
lungsbefehlkosten und Inkassogebühren zu bezahlen (Dispositivziffer 1).
Zudem sei für den Betrag gemäss Ziffer 1 inklusive Verfahrenskosten die
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 609074 des Betreibungsam-
tes des Seebezirks in Murten zu gewähren (Dispositivziffer 2). Die Auf-
fangeinrichtung begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass
sie die in Betreibung gesetzte Beitragsrechnung gestützt auf ihre rechts-
kräftige Anschlussverfügung vom 9. Juni 2005 ausgestellt habe und diese
in allen Teilen ausgewiesen sei. Für die Einforderung ausstehender Beiträ-
ge samt Verzugszinsen habe sie nun auch eine Verfügungskompetenz
(act. B 2/1).
C. Gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 23. März 2006 erhob
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) fristgerecht Beschwer-
de und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung unter Kostenfolge zulasten der Auffangeinrichtung. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, dass sein einziger Arbeitnehmer
Y._______ seit Arbeitsbeginn bis zum Austritt aus der Firma bei der PAX
Sammelstiftung BVG Basel angemeldet gewesen sei und sich ein zusätzli-
cher Anschluss bei der Auffangeinrichtung deshalb erübrige. Zudem sei es
ihm infolge des Konkurses nicht möglich, die Beitragsrechnung zu beglei-
chen, was auch das zuständige Gericht des Seebezirks hinsichtlich der
Ausstandsforderung der PAX Sammelstiftung BVG festgestellt habe (act. B
3).
D. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2006 beantragte die Auffangeinrichtung
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie im Wesentlichen aus,
dass die (rechtskräftige) Anschlussverfügung erlassen werden musste,
nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe. Der Anschluss
bei der PAX Sammelstiftung BVG habe erst ab dem 1. Mai 2003 bestan-
den, obgleich der Arbeitnehmer Y._______ bereits ab dem 1. Januar 2003
einen Lohn bezogen habe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer
auch zur nun bestrittenen Rechnungsstellung bis anhin in keiner Weise
geäussert (act. B 10).
3E. Mit Replik vom 29. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest. Er legte zudem dar, dass er bei Verfügungserlass bereits
im Konkursverfahren stand und dass BVG- und AHV-Beiträge für sämtli-
che Arbeitnehmer bezahlt worden seien. Im Übrigen habe er 2004 neben
Y._______ keine zusätzlichen Arbeitnehmer beschäftigt (act. B 14).
F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 verzichtete die Auffangeinrichtung ange-
sichts des ihrer Meinung nach eindeutigen Sachverhalts auf die Einrei-
chung einer Duplik (act. B 17).
G. Der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2006 vom Präsidenten der
Eidg. Beschwerdekommission BVG verlangte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr 800.-- wurde vom Beschwerdeführer innert Frist überwiesen
(act. B 18, B 20).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der berufli-
chen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit.
h VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der Auffangeinrichtung vom 23. März 2006, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist-
und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die
Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG).
Nachdem auch der von der Eidg. Beschwerdekommission BVG geforderte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4. Der Beschwerdeführer rügt zweierlei. Einerseits sei er für seinen einzigen
4Arbeitnehmer bereits bei der PAX Sammelstiftung BVG angeschlossen ge-
wesen, so dass der Anschluss bei der Auffangeinrichtung überflüssig sei;
andererseits habe das Gericht des (Freiburger) Seebezirkes festgestellt,
dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Ausstand bei der PAX Sam-
melstiftung BVG zu begleichen, was auch für den allfälligen Ausstand bei
der Auffangeinrichtung gelten müsse.
4.1 Die Zwangsanschlussverfügung vom 9. Juni 2005 ist in Rechtskraft er-
wachsen. Die Auffangeinrichtung hat diese Verfügung zudem nicht in Wie-
dererwägung gezogen, da der Anschluss an die PAX Sammelstiftung BVG
erst per 1. Mai 2003 gültig war (vgl. act. B 2/2), wogegen sich aus der
Lohnabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse ergab, dass der Arbeit-
nehmer Y._______ bereits ab dem 1. Januar 2003 einen BVG-pflichtigen
Lohn bezog. Daraus ergibt sich, dass der Anschluss bei der Auffangein-
richtung per 1. Januar 2003 an sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht mehr in Frage gestellt werden kann und jedenfalls nicht überflüssig
war.
4.2 Allerdings bezieht sich der vorliegend bestrittene Betrag auch auf die Zeit
vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2003, als der Beschwerdeführer bereits
an die PAX Sammelstiftung BVG angeschlossen war. Dieser doppelte
BVG-Anschluss und die damit zusammenhängende Doppelbelastung ist
nicht gerechtfertigt, auch wenn der Anschluss an die Auffangeinrichtung
nicht von Anfang an zeitlich befristet wurde. Auf Grund des Gesagten steht
fest, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom Beschwer-
deführer zu Unrecht Beiträge für die Zeit von Mai bis Dezember 2003 ge-
fordert hat. Dies hat zur Folge, dass die angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie über
die Beiträge für die Zeit von Januar bis April 2003 neu verfüge.
4.3 Mit der zweiten Einrede will der Beschwerdeführer sinngemäss bestreiten,
dass nach seinem Konkurs ein neues Vermögen gebildet werden konnte,
so dass es ihm finanziell nicht möglich wäre, die von der Auffangeinrich-
tung geltend gemachten Forderung zu begleichen. Damit kann er im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden; denn die Einrede des
Nichtvorhandenseins neuen Vermögens ist anlässlich des Rechtsvor-
schlages vorzubringen, ansonsten sie verwirkt ist (Art. 75 Abs. 2 und 265a
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR
281.1]).
Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise
gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung, soweit damit BVG-Beiträge
samt Zinsen für die Zeit von Mai bis Dezember 2003 eingefordert werden,
aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen hat. Diese sind gemäss dem
Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; 173.320.2) festzulegen. Sie
werden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG ermässigt und auf Fr. 400.--
festgesetzt. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, wird
5ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie gemäss der
Erwägung 4.2 vorgehe und die BVG-Beiträge neu festsetze.
2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--
verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 400.-- wird ihm zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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