B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2402/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Ecuador),
vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 3. März 2016).
C-2402/2016
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1968 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) absolvierte in ihrer Hei-
mat nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Lacklaborantin und
besuchte anschliessend die Fachoberschule B._______ in (…). Von 1991
bis 1996 liess sie sich in (…) an der Fachhochschule C._______ zur diplo-
mierten Ingenieurin ausbilden. Ab 1. Januar 1996 war sie als Verkaufsma-
nagerin bei der D._______ GmbH in (…) in der Eigenschaft als Grenzgän-
gerin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis als Entsandte wurde in den USA per
31. Dezember 2005 aufgelöst; das Arbeitsverhältnis bei der D._______
GmbH in der Schweiz endete am 31. Juli 2006. Während der Zeit von
1. Januar 1996 bis 31. Juli 2006 wurden Beiträge an die obligatorische
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet. Am 16. Juni 2006 erlitt die Versicherte in den USA ei-
nen Autounfall, bei dem sie sich nach einer seitlichen Kollision mit einem
anderen Verkehrsteilnehmer ein Hirn- und Nackentrauma zuzog. Sie be-
zog Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
welche mit Verfügung vom 12. März 2009 per 17. September 2006 einge-
stellt wurden. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. März 2009
wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011, welcher unange-
fochten in Rechtskraft trat, abgewiesen. Seit März 2012 ist sie in Ecuador
wohnhaft (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2 f.; 9 f.; 16 f.; 116; 118;
128, S. 2 – 7; 161).
B.
Am 5. September 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an;
das entsprechende Formular ging zusammen mit weiteren Unterlagen am
15. September 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein.
Zur Art der Behinderung führte die Versicherte aus, an einem Nacken- und
Hirntrauma, welches zwei Hirnoperationen im Jahr 2007 nach sich gezo-
gen habe, zu leiden. Die Behinderung sei durch einen Unfall herbeigeführt
worden und bestehe seit 16. Juni 2006 (IV-act. 8, 113, 130). Nach Vorlie-
gen der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklä-
rungen in beruflich-erwerblicher (IV-act. 9 – 11, 17, 116 f.) und medizini-
scher Hinsicht (IV-act. 13, 18 f., 24 – 95, 97 – 112) gab Dr. E._______,
Fachärztin für Innere Medizin des regionalen ärztlichen Dienstes
F._______ (RAD), am 15. Juli 2009 eine Stellungnahme ab, in welcher sie
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keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (IV-
act. 120). In der Folge erliess die Vorinstanz am 21. September 2009 eine
Verfügung, mit welcher sie das Rentenbegehren mangels rentenbegrün-
dender Invalidität abwies (IV-act. 121). Nachdem der Rechtsvertreter der
Versicherten, Advokat Dominik Zehntner, mit Schreiben vom 19. Oktober
2009 die Vorinstanz darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Stellung-
nahme zum Vorbescheid (Dokument liegt nicht in den Akten) noch nicht
abgelaufen sei und um Zustellung der Akten ersucht hatte (IV-act. 122),
annullierte diese die Verfügung vom 21. September 2009 (vgl. interne Notiz
vom 22. Oktober 2009, IV-act. 126). Im Rahmen des Vorbescheidverfah-
rens stellte Dr. G._______, Facharzt für Neurologie des RAD, in seiner
Stellungnahme vom 4. März 2010 fest, dass eine otoneurologische Unter-
suchung notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beurteilen
zu können (IV-act. 143, S. 3). Im daraufhin anlässlich der Untersuchung
vom 16. Juni 2011 erstellten otoneurologisches Gutachten von Prof. Dr.
med. H._______, Leiterin Otoneurologie des Spitals I._______, wurde aus
otoneurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tä-
tigkeit als Chemieingenieurin verneint. Nach Einsicht in das Gutachten hielt
Dr. E._______, Fachärztin für Innere Medizin des RAD, in ihrer Stellung-
nahme vom 29. September 2011 eine psychiatrische Expertise für erfor-
derlich (IV-act. 209).
C.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 beauftragte die Vorinstanz das Institut
J._______ mit der Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Ab-
klärung (IV-act. 234). In der Folge wurde die Versicherte in den Fachberei-
chen der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neu-
rologie und Otorhinolaryngologie interdisziplinär untersucht. Die entspre-
chende Expertise vom 27. Oktober 2014 wurde von Dr. med. K._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M._______, Facharzt für Rheu-
matologie, Dr. med. N._______, Facharzt für Neurologie und Dr. med.
O._______, Facharzt für Otorhinolaryngologie, in gemeinsamer Verantwor-
tung erarbeitet und unterzeichnet (IV-act. 251). Daraufhin wurde die Exper-
tise den Ärzten des medizinischen Dienstes der IVSTA vorgelegt. Dr.
P._______, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrer Stellungnahme vom
18. Dezember 2014 (IV-act. 255 f.) eine seit dem 17. Juni 2006 beste-
hende Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der angestammten Tätigkeit und 0 %
in der Haushaltstätigkeit fest. Der Rheumatologe Dr. Q._______ kam in
seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2015 (IV-act. 257) zum selben
Schluss. Dr. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
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nahm am 27. März 2015 aus psychiatrischer Sicht Stellung (IV-act. 258)
und befand die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit ab 2006 zu 20 % als
arbeitsunfähig. In der Folge erliess die IVSTA am 9. April 2015 einen Vor-
bescheid (IV-act. 259), in welchem sie die Abweisung des Rentenbegeh-
rens in Aussicht stellte. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
12. Mai 2015 unter Beilage des Berichts der S._______ Associates vom
10. Februar 2006 (IV-act. 264) und des Berichts von T._______, NMD (na-
turopathic medical doctor) vom September 2010 (IV-act. 265) ihren Ein-
wand (IV-act. 263) erheben und ausführen, dass sie mit dem Vorbescheid
nicht einverstanden sei. Es sei ihr eine angemessene Invalidenrente ab
dem 1 Juni 2007 zuzusprechen. Daraufhin unterbreitete die Vorinstanz die
neu eingereichten Berichte Dr. U._______, Facharzt für allgemeine Medi-
zin und zertifizierter RAD-Arzt, erneut Dr. P._______ sowie Dr. V._______,
Chefärztin des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche am 27. Mai und
3. Juli 2015 Stellung nahmen (IV-act. 266 f., 270). Am 22. Juli 2015 infor-
mierte die Vorinstanz schliesslich die Versicherte dahingehend, dass es
aufgrund des neuen Beweisverfahrens zur Abklärung von psychosomati-
schen Leiden gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 334 noch nicht möglich
sei, den Leistungsantrag abschliessend beantworten zu können (IV-
act. 274). In der Folge wurde das Dossier am 2. Dezember 2015 (IV-
act. 276) Dr. W._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
des medizinischen Dienstes der IVSTA, unterbreitet, welche am 4. Februar
2016 ihre Stellungnahme abgab (IV-act. 277). Basierend auf das Gutach-
ten des Instituts J._______ sowie die Berichte des medizinischen Dienstes
wies die Vorinstanz schliesslich mit Verfügung vom 3. März 2015 (IV-
act. 278) das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
D.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2016 liess die Versicherte durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. April
2016 (Beschwerdeakten [act.] 1) Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die Verfügung vom 3. März 2016 aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rerin ab dem 1. Juni 2007 eine angemessenen Invalidenrente zuzuspre-
chen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur exakten
Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdefüh-
rerin eine unabhängige Begutachtung i.S.v. Art. 44 ATSG durch Spezialis-
ten vornehmen zu lassen, um eine differenzierte medizinische Beurteilung
gestützt auf eine einlässliche Untersuchung zu erhalten und im Anschluss
daran erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali-
denrente zu entscheiden. Zur Begründung wurde angegeben, in erster Li-
nie werde die Qualität der eingeholten Gutachten von Dr. med. X._______
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und Prof. Dr. med. H._______ sowie des darauf beruhenden Gutachtens
des Instituts J._______ beanstandet. Zusammengefasst wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in einem als schrecklich zu be-
zeichnenden Zustand. Aufgrund ihrer Lärmintoleranz sei sie darauf ange-
wiesen, praktisch ständig Gehörschutz zu tragen. Sie leide unter erhebli-
chem Schwindel, der durch multiple äussere Faktoren immer wieder aus-
gelöst werde und ihr ein normales Leben verunmögliche. Sie sei bereits
zweimal am Gehirn operiert worden, habe sich von vielen Ärzten untersu-
chen lassen und sich diversen Behandlungen unterzogen. Letztendlich
habe sie sich in ein lateinamerikanisches Land zurückgezogen, um mit ih-
rem restlichen Vermögen einigermassen über die Runden zu kommen. All
diese Faktoren seien im Gutachten des Instituts J._______ schlicht nicht
berücksichtigt worden, als man zum Schluss gekommen sei, es bestände
ein Verdacht auf Aggravation. Daraus resultierten begründete Zweifel an
der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung, weshalb eine unabhän-
gige Begutachtung i.S.d. Art. 44 ATSG durch Spezialisten geboten sei, um
eine differenzierte medizinische Einschätzung gestützt auf eine einlässli-
che Untersuchung zu erhalten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 (act. 3) beantragte die Vor-
instanz mit Verweis auf die otoneurologischen und polydisziplinären Unter-
suchungen, die wiederholten Unterbreitungen der Akten an den ärztlichen
Dienst sowie ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abwei-
sung der Beschwerde und führte weiter aus, mangels neuer medizinischer
Sachverhaltselemente im Beschwerdeverfahren verbleibe sie bei der Fest-
stellung, wonach die vorgetragenen Leiden weder aus somatischer noch
aus psychiatrischer Sicht eine rentenbegründende Invalidität zu erwirken
vermöchten.
F.
Mit ihrer Replik vom 23. August 2016 (act. 7) liess die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen vollumfänglich festhalten und mit Verweis auf die be-
schwerdeweise vorgebrachten Argumente zusammengefasst wiederholt
ausführen, die Vorinstanz habe vernehmlassungsweise lediglich auf die
bestehenden Akten verwiesen und die geforderte eingehende und unab-
hängige medizinische Abklärung i.S.d. Art. 44 ATSG durch Spezialisten
nicht vornehmen lassen. Damit trage sie dem in vorliegender Angelegen-
heit bestehenden Bedarf nach einer neutralen medizinischen Abklärung,
welche eine differenzierte medizinische Einschätzung der Gesundheits-
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lage der Beschwerdeführerin erlauben würde, nicht Rechnung. Das allei-
nige Abstellen auf die nachträglich eingeholten Aktenbeurteilungen der
Ärzte des medizinischen Dienstes werde den Anforderungen des Bundes-
gerichts an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts nicht gerecht. Sämt-
liche beigezogenen Fachärztinnen und Fachärzte hätten sich nicht diffe-
renziert zu den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen der Ärzte-
schaft des Instituts J._______ geäussert, sondern lediglich pauschalisierte
Stellungnahmen abgegeben, mit welchen sie die angebliche Schlüssigkeit
der jeweiligen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens des Instituts
J._______ zum Ausdruck brächten. Auch die aktenbasierenden Beurteilun-
gen der Spezialisten, die sich den Einschätzungen der Ärzteschaft des In-
stituts J._______ vollumfänglich anschlössen, seien als unzureichend zu
betrachten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde die Beschwerdeführe-
rin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Dieser Betrag wurde am 7. September 2016 zu Gunsten der Ge-
richtskasse überwiesen (act. 8 und 10).
H.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 teilte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass sie aufgrund wiederholter Aspekte und unter
Festhalten an den in der Vernehmlassung getroffenen Feststellungen auf
die Einreichung einer Duplik verzichte (IV-act. 12).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
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Seite 7
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Ecuador, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss
Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr.
987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verord-
nungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72
vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 lit. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt da-
rauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
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Seite 8
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be-
stimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
2.4 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. März 2016
in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re-
vision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der
entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (3. März 2016) können auch
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die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 3. März 2016 das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch
entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
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ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Art. 36 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der
Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet wor-
den sind.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
3.4
3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
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Seite 11
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf be-
stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl.
hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtspre-
chung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE
135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil
des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Berichte behandeln-
der Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt
für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandeln-
den Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2).
3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 122 V
157 E. 1d und 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
3.4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
C-2402/2016
Seite 12
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be-
richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.
Vorab ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während 127 Monaten
Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von
drei Jahren erfüllt hat (vgl. Sachverhalt Ziff. A; IV-act. 118). Zu überprüfen
bleibt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung und in diesem
Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig
abgeklärt und zu Recht das Rentengesuch der Beschwerdeführerin abge-
wiesen hat.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der Rentenverfügung vom
3. März 2016 auf das interdisziplinäre Gutachten des Instituts J._______
vom 27. Oktober 2014 (IV-act. 251), welches im Rahmen der Abklärungen
durch die IVSTA erstellt wurde. Das Gutachten des Instituts J._______ so-
wie die Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA,
nämlich die Berichte von Dr. med. P._______ vom 18. Dezember 2014 und
3. Juli 2015, Dr. Q._______ vom 8. Januar 2015, Dr. R._______ vom
27. März 2015, die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. U._______ vom
27. Mai 2015 und die Berichte von Dr. V._______, Chefärztin des medizi-
nischen Dienstes, vom 3. Juli 2015 sowie von Dr. W._______ vom 4. Feb-
ruar 2016 (IV-act. 255, 257 f., 267, 270, 277) sind nachfolgend zusammen-
gefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
4.1.1 Im Gutachten des Instituts J._______ vom 27. Oktober 2014 (IV-
act. 251) wurde Folgendes festgehalten:
C-2402/2016
Seite 13
4.1.1.1 In seiner allgemeininternistischen Beurteilung (IV-act. 251, S. 10 –
11) stellte Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
anlässlich der am 10. September 2014 erfolgten Untersuchung folgende
Diagnosen:
„1. Übergewicht (BMI 28 kg/m2) (ICD-10 E66.9)
2. V.a. arterielle Hypertonie (ICD-10 I10V)
3. Schwindel unklarer Ätiologie
4. Hypothyreose, ED 2007 (ICD-10 E03.9)
– aktuell leicht übersubstituiert
5. St. n. Ventrikulozisternostomie 10.07.2007, St. n. Re-Ventrikulozisternosto-
mie 06.08.2007“.
Zusammengefasst wurde festgehalten, aus allgemeininternistischer Sicht
könnten lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge-
stellt werden. Weder das Übergewicht, die Verdachtsdiagnose einer arteri-
ellen Hypertonie noch die Schilddrüsenproblematik, welche aktuell leicht
übersubstituiert sei, führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde angegeben, dass
auch retrospektiv keine längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten festgehalten
werden könnten.
4.1.1.2 Im Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (IV-act. 251,
S. 11 – 16) stellte Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, anlässlich der am 10. September 2014 erfolgten Untersu-
chung die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit führte er eine Symptomausweitung (ICD-10 F54) auf (S. 14).
Zusammengefasst gab Dr. med. L._______ an, die Versicherte habe über-
empfindlich, auch dramatisierend gewirkt. Der affektive Kontakt sei gut her-
stellbar gewesen; die Stimmung leicht depressiv. Hinweise auf manifeste
Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck von Angst und Zwängen
habe nicht bestanden. Sie sei wach, bewusstseinsklar und allseits orien-
tiert. Die Konzentration sei beeinträchtigt. Die Aufmerksamkeit, die Auffas-
sung und das Gedächtnis seien sonst nicht beeinträchtigt gewesen. Die
Versicherte habe vielmehr sehr aufmerksam gewirkt, bereits geringe Ge-
räusche von Leuten, die im Gang normal geredet hätten, wahrzunehmen.
Sie sei sehr reizempflindlich gewesen. Das Denken sei formal geordnet,
aber eingeschränkt auf ihre Beschwerden. Inhaltlich seien im Denken
keine Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen vorhanden gewe-
sen. Die Urteilsbildung sei nicht gestört. Die Versicherte habe eigentlich
C-2402/2016
Seite 14
normale Kontakte, aber mit Abhängigkeit wegen ihrer Beschwerden, ange-
geben. Impulsstörungen hätten nicht bestanden. Der Antrieb sei bei erhöh-
ter Ermüdbarkeit mit erhaltener Intentionalität herabgesetzt. Die Selbst-
wertregulation sei erhalten; die Abwehrmechanismen seien nicht auffällig
(S. 14). In der Beurteilung führte Dr. med. L._______ aus, bei der Versi-
cherten beständen vor allem somatische Beschwerden mit Schwindelbe-
schwerden, Nackenschmerzen und konsekutiv erhöhter Ermüdbarkeit mit
Konzentrations- und zuweilen auch Schlafstörungen, aber vor allem mit
starker Reiz- bzw. Gehörempflindlichkeit. Dazu müsse vor allem aus so-
matischer Sicht Stellung genommen werden. Aus psychiatrischer Sicht
könne, insofern die Symptomatik durch die somatischen Befunde nicht ob-
jektiviert werden könne, eine psychische Überlagerung im Sinne einer
Symptomausweitung diagnostiziert werden. Die psychischen Befunde be-
gründeten die Diagnose einer leichten depressiven Episode, gekennzeich-
net durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit,
Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Versicherte sei nie in psychiatri-
scher-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und erhalte keine
psychopharmakologische Medikation. Das Kriterium des chronischen Ver-
laufs sei hinreichend erfüllt. Ein schwerer sozialer Rückzug bestehe eigent-
lich nicht, sie habe durchaus Kontakte, sogar einige, auf die sie angewie-
sen sei. Dadurch könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Ver-
lauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei
nicht erwiesen. Die Explorandin sei überzeugt, nicht mehr arbeiten zu kön-
nen; sie habe auch keine Hoffnung auf Besserung und begründe dies mit
ihren somatischen Beschwerden. Sie habe sich ihr Leben in Ecuador ein-
gerichtet. Die Prognose sei ungünstig (S. 14 – 15). Zur Arbeitsfähigkeit
äusserte sich Dr. med. L._______ dahingehend, dass eine Einschränkung
von 20 % vorliege. Diese sei durch die leichte depressive Episode bedingt,
wodurch es bei einer Arbeit zu einer verminderten Belastbarkeit mit erhöh-
ter Ermüdbarkeit und vermehrten Pausenbedarf käme. Der Explorandin
könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer somatisch
angepassten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 80 % zu
arbeiten, auch in einem ganztägigen Pensum mit der Möglichkeit zu ver-
mehrten Pausen. Da fachärztliche psychiatrische Befunde, auf die abge-
stützt werden könne, fehlten, könne die angegebene Arbeitsunfähigkeit
auch seit der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfallereignis 2006
angenommen werden (S. 15).
4.1.1.3 Im anlässlich der Untersuchung vom 10. September 2014 erstellten
rheumatologischen Teilgutachten (IV-act. 251, S. 16 – 20) wurden von
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Seite 15
Dr. med. M._______, Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagnosen ge-
stellt (S. 18):
„a) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches zervikozephales bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom
rechtsbetont (ICD-10 M53.0/M53.1)
– deutliche Oberkörperfehlhaltung (shift Oberkörperachse nach rechts
mit konsekutiv skoliotischer thorakaler Fehlhaltung, deutlich betonte
thorakale Hyperkyphose mit konsekutiv HWS- sowie Schulterprotrakti-
onsfehlstellung
– erhebliche Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie Levator ska-
pulae – Muskulatur, objektiv identisch ausgeprägt, subjektiv nur auf der
rechten Seite schmerzhaft im Rahmen einer muskulären Dysbalance
mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Mus-
kelgruppen
– radiomorphologisch: Seitliche Aufnahme dargestellt bis proximal C7.
Normales Alignement von C2 – C5, diskrete Antepositionsstellung von
C5 zu C6 von 1-2 mm und erneut diskrete Antepositionsfehlstellung
von C7 zu C6 von zirka 1 mm. Insgesamt gut erhaltene Bandscheiben-
höhen mit Spondylosen nach dorsal ausstrahlend der Deckplatte C5,
C6 und Grundplatte C6. Im ap-Bild deutliche Schräghaltung bei Schul-
terhochstand links. Verdacht auf unkarthrotische Veränderungen C5/6,
C6/7.
– St. n. HWS-Beschleunigungstrauma I nach Quebec Task Force vom
16.06.2006
– aktenanamnestisch keine Hinweise auf posttraumatische ossäre
Verletzungen
b) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
– Keine“
Nach einer im Stehen, Sitzen und Liegen durchgeführten Untersuchung
der Lenden-, Brust-, und Halswirbelsäule, der Schulter-, Ellbogen-, Hand-
und Fingergelenke sowie der Hüft-, Knie- und Fussgelenke hielt Dr. med.
M._______ in seiner Beurteilung zusammengefasst fest, im stehenden
Status zeige sich eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Ab-
schwächung der abdominellen und rückstabilisierenden Muskelgruppen.
Es bestehe eine deutliche Oberkörperfehlhaltung mit erheblichen reaktiven
Myogelosen der Nacken- und Schultermuskulatur, wobei rein objektiv in-
spektorisch die Myogelosen auf beiden Seiten gleich ausgeprägt seien,
während subjektiv nur auf den rechten paramedianen Seiten schmerzhafte
Trigger Points beständen. Die Bewegungsfähigkeit der LWS und BWS sei
allseits normal. Die HWS sei hinsichtlich der maximalen Rotation nach
rechts, Lateralflexion nach rechts und der Reklination endphasig schmerz-
haft eingeschränkt. Das aktuelle Halsröntgenbild ergebe eine leichte Ver-
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Seite 16
schiebung der Wirbelgelenke C5 zu C6 und C6 zu C7 im Sinne einer dis-
kreten Anterolisthese. Im Schulterstatus bestehe passiv assistiert rechts
eine leicht eingeschränkte Bewegungsfähigkeit. Bei aktiver Bewegungs-
prüfung sei jedoch die Elevation und Abduktion erheblich eingeschränkt,
nicht wegen Schulter-, sondern eindeutig wegen Nacken-Schulter-Weich-
teilbeschwerden rechts. Links sei der Gelenkstatus unauffällig. Der ge-
samte weitere periphere Gelenkstatus an den oberen wie auch an den un-
teren Extremitäten sei klinisch unauffällig (S. 19). Zur Arbeitsfähigkeit äus-
serte sich Dr. med. M._______ dahingehend, dass grundsätzliche jegliche
körperlich mittel- bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht mög-
lich seien. Im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden beruflichen Tä-
tigkeit, vor allem auch im Sinne von administrativen Tätigkeiten, bestehe
bei optimaler Arbeitsplatzergonomie eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit mit ei-
ner um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit, um regelmässig Pausen ge-
währen zu können. Der Explorandin müsse an einem theoretischen Ar-
beitsplatz die Möglichkeit geboten werden, ihre Arbeitsposition regelmäs-
sig selbständig wechseln zu können. Insbesondere sei das fixierte anhal-
tende Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition oder stereotype Rotations-
bewegungen der HWS zu vermeiden. In der Schulterneutralstellung be-
ständen keine Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit. Dement-
sprechend sollten rheumatologisch-theoretisch vielfältige berufliche Tätig-
keiten in der freien Wirtschaft umsetzbar sein (S. 20).
4.1.1.4 Im neurologischen Teilgutachten (IV-act. 251, S. 21 – 24) erwähnte
Dr. med. N._______, Facharzt für Neurologie, anlässlich der am 10. Sep-
tember 2014 erfolgten Untersuchung keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagno-
sen „Multifaktorieller Schwindel (ICD-10 R42) bei Zustand nach Verkehrs-
unfall 2006 mit möglicher Commotio cerebri (ICD-10 S06.0) und HWS-Dis-
torsionstrauma (ICD-10 S13.4) sowie Symptomausweitung (ICD-10 F54),
DD dissoziative Störung“ genannt. Zusammengefasst hielt Dr. med.
N._______ – nach Untersuchungen von Kopf/Hals/Hirnnerven (mit Fren-
zelbrille), der Reflexe, Extremitäten, Motorik und Sensibilität zu den kogni-
tiven Funktionen fest, die Explorandin sei wach, bewusstseinsklar und all-
seits orientiert. Sie biete eine sehr weitschweifige und dabei sehr langsame
Schilderung ihrer Beschwerden beziehungsweise ihrer Krankheitsge-
schichte. Sie unterbreche sich selbst mehrfach, halte den Kopf, stöhne,
kneife die Augen zu. Sie betone vielfach, sie habe dies und jenes verges-
sen, sie müsse alles aufschreiben. Als jedoch das Gespräch auf ihre Le-
bensumstände in Ecuador komme, sei der Gedankenablauf normal, flüssi-
ger und geordneter mit erhaltener Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit. Sie
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Seite 17
berichte dabei recht differenziert von den dortigen Verhältnissen. Erst als
sie gefragt worden sei, was man in dem Dorf, in dem sie lebe, tun könne,
verfalle sie in das Krankheitsmuster und gebe an, sie selbst könne gar
nichts tun; sie könne auch nicht mehr Auto fahren. Beim Thema Krank-
heitsgeschichte habe die klagsame Explorandin, die auch etwas theatra-
lisch wirkend ihre Kopfhörer trage, jedoch bei einem belanglosen Thema
freundlich und gut schwingungsfähig gewirkt. In der neurologischen Beur-
teilung hielt Dr. med. N._______ fest, es finde sich bei der Untersuchung
kein Hinweis für eine peripher oder zentral-vestibuläre Störung. Die Unter-
suchung sei von einer massiven, ja zum Teil grotesken Ausgestaltung ge-
kennzeichnet. Diese Ausgestaltung sei derart, dass sich sogar die Frage
einer dissoziativen Störung stelle, was aus psychiatrischer Sicht zu beur-
teilen sei. Bei den angegebenen Gedächtnisstörungen und der Langsam-
keit, mit der manche Dinge beantwortet oder durchgeführt würden, stelle
sich noch die Frage einer hirnorganischen Störung, welche jedoch eindeu-
tig verneint werden könne. Es liege eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung
vor. Auch habe sich in der Vergangenheit nie ein Hinweis für eine substan-
tielle Hirnschädigung ergeben (S. 23). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med.
N._______ aus, es beständen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Bei dem massiven funktionellen Schwindel werde man gleichwohl Tätig-
keiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen vermeiden, be-
ziehungsweise nicht zumuten, um der Explorandin Brücken zu bauen, be-
ziehungsweise sie nicht völlig das Gesicht verlieren zu lassen. Die Ein-
schränkungen des dissoziativen Anteils sei psychiatrischerseits festzule-
gen. Auch retrospektiv könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit angenom-
men werden; lediglich für die ersten drei Monate nach dem Unfall.
4.1.1.5 In seiner otorhinolaryngologischen Beurteilung (IV-act. 251, S. 24
– 30) stellte Dr. med. O._______, Facharzt für Otorhinolaryngologie, an-
lässlich der am 9. September 2014 erfolgten Untersuchung folgende Diag-
nose (S. 27):
„a) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Hyperakusis (ICD-10 H93.2)
– bei Phonophobie
2. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) bei
– bei Verdacht auf pathologische visuelle Dominanz
– Kinetose
b) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
– Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links
C-2402/2016
Seite 18
(ICD-10 H90.4)“.
Zusammengefasst hielt Dr. med. O._______ fest, seitens der otorhinola-
ryngologischen Beschwerdesymptomatik leide die Explorandin im An-
schluss an den Autounfall unter einer Schwindelsymptomatik mit Drehge-
fühl nach rechts, einem Ziehen nach hinten sowie fehlender Gleichge-
wichtskontrolle, wobei die Beschwerdesymptomatik wechselnd ausgeprägt
sei. Im Liegen beständen hingegen keine Probleme. Insbesondere trete die
Beschwerdesymptomatik bei Fixation von sich bewegenden Objekten, so-
wie beim Blick nach oben sowie links auf. Die Beschwerdesymptomatik sei
von Übelkeit begleitet und über die Jahre eher progredient. Diesbezüglich
bestehe auch eine akzentuierte Beschwerdesymptomatik bei Fahrten in
Transportmitteln. Im Rahmen dieser Beschwerdesymptomatik seien di-
verse medikamentöse aber auch physikalische Therapien ohne eigentliche
Besserung der Symptomatik erfolgt. Zusätzlich bestehe eine Geräusch-
empfindlichkeit, welche auch bei normalen Alltagsgeräuschen vorhanden
sei; sie sei auch im Verlauf eher progredient. Diesbezüglich werde ein kon-
stanter Lärmschutz betrieben. Das Gehör hingegen werde als stabil ange-
geben, sodass auditive Einschränkungen vor allem durch die Lärmemp-
findlichkeit hervorgerufen würden. Ein Tinnitus hingegen werde negiert
(S. 26). In seiner Beurteilung gab Dr. med. O._______ zusammenfassend
an, im Rahmen der otorhinolaryngologischen Untersuchungsbefunde
könne aktuell eine altersentsprechende Hörschwelle rechts, eine leichtgra-
dige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links; mit Hörverlust nach
CPT-AMA Tabelle von 0.3 % rechts und 0.9 % links, resultierend einem
Hörverlust für Einsilber rechts von 0 % objektiviert werden. Im Rahmen die-
ser Hörschwellen beständen durch die auditive Kapazität keine eigentli-
chen auditiven Einschränkungen. Bezüglich der angegebenen Hyperakus-
tik wurde ausgeführt, vielmehr scheine eine Phonophobie und nicht eine
organische Pathologie dafür verantwortlich zu sein. Seitens der peripheren
vestibulären Funktion könnten unauffällige Befunde mit fehlenden patholo-
gischen Nystagmen objektiviert werden, auch wenn eine kalorische Provo-
kation bei Non-Compliance nicht durchgeführt habe werden können, so-
dass trotzdem von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion
ausgegangen werden könne. Des Weiteren könnten auch im Rahmen der
aktuellen Untersuchung keine Befunde einer zentral vestibulären Funkti-
onsstörung oder einer Störung der Okkulomotorik nachgewiesen werden,
wie dies bereits in den vorgängigen neurologischen Abklärungen in den
Akten festgehalten worden sei. Die Explorandin habe Symptome einer Ki-
netose mit ausgesprochener Bewegungsempfindlichkeit angegeben, so-
dass subjektiv bereits Beschwerden beim Sitzen auf sich leicht bewegli-
C-2402/2016
Seite 19
chen Stühlen auftreten könnten, wobei die Explorandin problemlos Kopfni-
cken oder Kopfschütteln, sowie das schnelle Wechseln vom Untersu-
chungsstuhl auf einen Bürostuhl toleriere. Auch diesbezüglich scheine eine
deutliche Überlagerung vorhanden zu sein. Zusätzlich müsse im Rahmen
der Reizdeprivation, welche von der Explorandin seit Jahren betrieben
werde, von einer negativen Beeinflussung des Beschwerdebildes sowie
des Verlaufs ausgegangen werden (S. 28). Aus otorhinolaryngologischer
Sicht beständen zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Einzig im Rahmen der Hyperakustik bei Phonophobie soll-
ten Tätigkeiten unter einem gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel sowie
auditiv anspruchsvolle Tätigkeiten gemieden werden. Seitens des Ver-
dachts auf die Entwicklung einer pathologischen visuellen Dominanz mit
konsekutiven Schwindelbeschwerden beständen qualitative Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdete Tätigkeiten, Tätigkei-
ten mit häufigen Rotationsbewegungen, sowie Tätigkeiten mit hohen visu-
ellen Anforderungen von der Explorandin gemieden werden sollten. Zu-
sätzlich müsse in Anbetracht des Gesamtbeschwerdebildes, trotz des Ver-
dachts auf eine zusätzliche Überlagerung, von einer quantitativen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne ausgegangen werden, als
dass der Explorandin vermehrte Erholungsphasen zugestanden werden
sollten. Unter Berücksichtigung der Therapieresistenz über Jahre sowie
der eher reservierten Prognose müsse diese Einschränkung mit 25 % be-
ziffert werden. Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde an-
gegeben, der Zeitpunkt des Auftretens der otoneurologischen Beschwer-
desymptomatik könne mit den erstmalig festgehaltenen Befunden einer vo-
rübergehenden peripheren vestibulären Funktionsstörung auf das Jahr
2006 zurückgeführt werden. Im weiteren Verlauf bestehe der Verdacht auf
die Entwicklung einer pathologischen visuellen Dominanz.
4.1.1.6 In Ziffer 5 des Gutachtens des Instituts J._______ wurden die Di-
agnosen aus den Teilgutachten zusammengefasst (IV-act. 251, S. 30). In
der Gesamtbeurteilung (IV-act. 251, S. 31 – 34), welche die unterzeichne-
ten Untersucher in einem interdisziplinären Konsensus erarbeiteten, wur-
den die Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit aus den psychiatrischen,
rheumatologischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen Teilgutach-
ten sowie aus dem allgemeininternistischen Gutachten wiedergegeben.
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Exploran-
din körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr
zugemutet werden könnten. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten,
so auch für die angestammte Tätigkeit, bestehe eine Arbeits- und Leis-
C-2402/2016
Seite 20
tungsfähigkeit von 75 %, unter der Berücksichtigung der in den entspre-
chenden Teilgutachten dargelegten qualitativen Einschränkungen. Die Ein-
schränkungen aus psychiatrischer, rheumatologischer und otorhinolaryn-
gologischer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen; es bestehe
kein additiver Effekt. Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit äus-
serten sich die Gutachter dahingehend, dass eine retrospektive Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit nicht konklusiv möglich sei. Höchstwahrschein-
lich könne wenige Wochen nach dem Unfallereignis, mit Sicherheit jedoch
seit der aktuellen Untersuchung von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 75 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Prog-
nose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der aus-
geprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Explorandin, wonach
keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, als sehr ungünstig zu be-
zeichnen. Zu den im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingereichten Zu-
satzfragen des Rechtsvertreters äusserten sich die Gutachter dahinge-
hend, dass betreffend die geltend gemachten Schwindelanfälle und die
Lärmintoleranz von einer zusätzlichen negativen Beeinflussung durch die
von der Explorandin betriebenen Reizdeprivation aus ORL-Sicht ausge-
gangen werden müsse. Durch eine Retraining-Therapie unter psychologi-
scher Unterstützung solle die Lärmintoleranz durchaus positiv beeinfluss-
bar sein. Es bestehe auch eine Depression, die den Schwindel und auch
die Lärmintoleranz beeinflussen könne und sich einschränkend auf die Ar-
beitsfähigkeit auswirke. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri-
scher Sicht leichtgradig eingeschränkt. Zur Frage, ob aus medizinischer
Sicht davon ausgegangen werden könne, dass ein aggravierendes Verhal-
ten unter Inkaufnahme von sehr hohen Einschränkungen der Lebensqua-
lität stattfinde, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass Hinweise
auf ein aggravierendes Verhalten – auch bei sekundärem Krankheitsge-
winn – beständen. Objektiviert werden könne das hier bestehende Leiden
nicht. Die Explorandin fühle sich krank und völlig arbeitsunfähig. Bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Beurteilung der willentlichen
Überwindbarkeit müssten neben den objektiven Befunden und den ent-
sprechenden Diagnosen jeweils genau auch die täglichen Aktivitäten, die
soziale Integration bzw. die Kontakte, die bisher erfolgten Behandlungen
und der Längsverlauf mit dem Zustand vor der Erkrankung mit einbezogen
werden.
4.1.2 In der Folge wurde das interdisziplinäre Gutachten den Ärzten des
medizinischen Dienstes der IVSTA unterbreitet. Dr. med. P._______, Fach-
ärztin für Neurologie, nahm am 18. Dezember 2014 zum neurologischen
und otorhinolaryngologischen Teilgutachten Stellung (IV-act. 255 f.). Sie
C-2402/2016
Seite 21
fasste den medizinischen Verlauf, die im Gutachten des Instituts J._______
erwähnten Diagnosen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusam-
men und empfahl auf die Ausführungen des neurologischen Gutachters
abzustellen. In otorhinolaryngologischer Hinsicht hielt Dr. med. P._______
zusammengefasst fest, der Experte habe die Fragen vollständig beantwor-
tet, zudem die Beschwerden und früheren Stellungnahmen diskutiert. Die
Diagnose der pathologischen visuellen Dominanz als Ursache des Schwin-
dels könne beibehalten werden, jedoch ohne Bestimmtheit. Allerdings –
trotz Zweifel an der Diagnostik – könnten die von den Experten vorgeschla-
genen funktionellen Einschränkungen mit einer Arbeitsunfähigkeit von
25 % aus otorhinolaryngologischer Sicht berücksichtigt werden.
4.1.3 Dr. med. Q._______, Facharzt für Rheumatologie, nahm am 8. Feb-
ruar 2015 Stellung (IV-act. 257). Er fasste den Krankheitsverlauf sowie die
Befunde des rheumatologischen Teilgutachtens zusammen und befand die
Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit 17. Juni 2006 zu 25 % ar-
beitsunfähig. Zusammengefasst führte er aus, in internistischer Hinsicht
begründeten eine leicht übersubstituierte Hypothyreose sowie eine arteri-
elle Hypertonie keine Arbeitsunfähigkeit. Das rheumatologische Teilgutach-
ten entspreche den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheu-
matologie. Die Schlussfolgerungen seien klar und begründet; es lägen
keine Zweifel an deren Objektivität oder Sachlichkeit vor. Die Ergebnisse
des rheumatologischen Gutachters sowie der gesamten Expertise würden
bestätigt.
4.1.4 Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
nahm am 27. März 2015 zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung (IV-
act. 258). Er führte kurz den medizinischen Verlauf zusammen und wieder-
holte die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Diagnosen. Er be-
fand die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit ab 2006 zu 20 % arbeitsun-
fähig. Zusammengefasst führte er aus, es bestehe ein Syndrom ohne Pa-
thogenese (vermutetes Schleudertrauma). Aus rein psychiatrischer Sicht
beständen funktionelle Einschränkungen wie erhöhte Ermüdbarkeit und
Konzentrationsschwierigkeiten. Das psychiatrische Teilgutachten entspre-
che den dazu vorgesehenen Richtlinien. Die Symptomausweitung sei eine
Störung, die meist leicht sei, oft lange dauerte und keine Arbeitsunfähigkeit
nach sich ziehe. Die Versicherte fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Es be-
stehe eine Selbstlimitierung, welche neben gewissen Inkonsistenzen die
Symptomausweitung begründete.
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Seite 22
4.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess die Beschwerdeführerin
weitere Berichte nachreichen:
4.2.1 Im handschriftlichen Arztbericht der S._______ Associates von
Dr. Y._______, Professor für klinische physikalische Therapie, vom 2. Ok-
tober 2006 (IV-act. 264) wurde unter anderem festgehalten, die Versicherte
leide an Schwindel mit Drehgefühl. Die Prognose sei gut. Ebenso wurde in
der Evaluationszusammenfassung angegeben, die Versicherte scheine
Angst zu haben (S. 7). Im Bericht von T._______, NMD (naturopathic me-
dical doctor) vom September 2010 (IV-act. 265) wurde festgehalten, die
Versicherte habe ein „high impact trauma“ während eines Autounfalls im
Juni 2006 erlitten. Sie sei von Ärzten der Inneren Medizin, physikalischen
Therapeuten, einem Professor der S._______ Associates, Chiropraktikern,
Akupunkteuren, Neurologen, Professoren der Otoneurologie in den USA
und der Schweiz sowie von einer deutschen Neurochirurgin behandelt wor-
den. Im Weiteren wurden die bereits genannten Diagnosen aufgezählt.
Zum Schwindel wurde ausgeführt, dieser sei zentralnervlichen Ursprungs.
Therapien seien bislang erfolglos geblieben.
4.2.2 Dr. U._______, Facharzt für Allgemeine Medizin und zertifizierter
RAD-Arzt, dem die gesamten Unterlagen zur Beurteilung vorgelegt worden
waren, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (IV-
act. 267) zusammengefasst dahingehend, dass im Gegensatz zur gut-
achterlichen Beurteilung die internationale Literatur die Beschwerden und
Behinderung der Versicherten durchaus in Verbindung mit dem Trauma
bringe. Aus seiner Sicht spiele – unabhängig davon, ob es dem Verunfall-
ten bewusst sei oder nicht – die Psyche bei jedem Trauma eine erhebliche
Rolle und dürfe nicht vernachlässigt werden. Aus dem Gutachten sei er-
sichtbar, dass die persönlichen und klinischen Befunde sowie die Tatsache,
dass es der Versicherten möglich gewesen sei, für die Begutachtung in die
Schweiz zu reisen, dahingehend interpretiert worden seien, dass die Be-
schwerden zum grossen Teil willentlich überwindbar seien. Das Argument
des sekundären Krankheitsgewinns stehe effektiv auf schwachen Beinen.
Aufgrund der Akten könne ein Krankheitsgewinn weder bestätigt noch aus-
geschlossen werden. Es sei im Gutachten auffällig, dass der Neurologe für
dieselbe Diagnose (Schwindel) im Gegensatz zum Facharzt ORL keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sehe. Dr. U._______ schlug die Durchfüh-
rung einer gründlichen neuropsychologischen Abklärung vor; die erfolgte
psychiatrische Begutachtung ersetze diese aber nicht. Insgesamt war er
der Meinung, dass die Versicherte für die bisherige Tätigkeit aufgrund des
C-2402/2016
Seite 23
Transfers an den Arbeitsplatz sowie des Arbeitsumfelds und den Arbeits-
anforderungen ab Unfalldatum nicht arbeitsfähig sei, während eine ange-
passte Tätigkeit, d.h. in einem ruhigen Umfeld, ohne Notwendigkeit, die
Körperposition zu wechseln, teilzeitig zumutbar bleibe.
4.2.3 Dr. med. P._______, welcher die Stellungnahme von Dr. U._______
vorgelegt worden war, führte in ihrer Antwort vom 3. Juli 2015 (IV-act. 270)
aus, die kognitiven Beschwerden seien von den neurologischen und psy-
chiatrischen Gutachtern evaluiert worden. Gemäss dem Neurologen weise
die Patientin keine namhaften Gedächtnisstörungen auf; gemäss dem psy-
chiatrischen Experten seien die Konzentrationsstörungen in der Diagnose
der leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) enthalten. In Abwesen-
heit anderer kognitiven Beschwerden im Zeitpunkt der Expertise sei es
nicht notwendig, das Endergebnis durch weitere detaillierte neuropsycho-
logische Tests zu ergänzen. Die Chefärztin, Dr. V._______, bestätigte in
der Folge die Stellungnahme von Dr. U._______ vom 27. Mai 2015 eben-
falls nicht und begründete ihre Aussage damit, dass keine objektiven Argu-
mente existierten, welche die Notwendigkeit einer neuropsychiatrischen
Expertise in der Schweiz rechtfertigen würden (IV-act. 270, S. 2).
4.2.4 Dr. W._______, Fachärztin und Psychotherapeutin des medizini-
schen Dienstes der IVSTA, welche im Rahmen des Anhörungsverfahrens
aufgefordert worden war, Stellung zu den Standardindikatoren gemäss des
IV-Rundschreibens Nr. 334 (Neues Beweisverfahren zur Abklärung psy-
chosomatischer Leiden [BGE 141 V 281]) betreffend das Gutachten des
Instituts J._______ zu nehmen, fasste in ihrer Stellungnahme vom 4. Feb-
ruar 2016 die Diagnosen des psychiatrischen Gutachters von Dr. med.
L._______ zusammen. Sie führte zur Kategorie „funktioneller Schwere-
grad“, Komplex „Gesundheitsschädigung“ aus, die Diagnose der Symp-
tomausweitung F54 in der Kategorie betreffe die Ausschlussgründe nach
BGE 131 V 49. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den be-
schriebenen Schmerzen und dem Verhalten der Versicherten oder ihrer
Anamnese. Die Charakterisierung der angegebenen intensiven Schmer-
zen bleibe vage. Die Versicherte befinde sich in keiner psychiatrischen Be-
handlung oder Therapie. Wichtige Einschränkungen im Alltag lägen vor
(„des limitations importantes dans le quotidien sont alléguées“), allerdings
bleibe das psychosoziale Umfeld unbeeinträchtigt (IV-act. 277).
4.3
C-2402/2016
Seite 24
4.3.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.4.3 f. hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Be-
dingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beige-
zogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen. Die Ärzte des medizinischen Dienstes
Dr. med. P._______, Dr. med. Q._______ und Dr. med. R._______ beur-
teilten in ihren Stellungnahmen vom 18. Dezember 2014, 8. Februar und
27. März 2015 (IV-act. 255 f., 257 f., 258) die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in ihren Fachdisziplinen aufgrund der vorhandenen Ak-
ten, insbesondere des interdisziplinären Gutachtens des Instituts
J._______ vom 27. Oktober 2014 (IV-act. 251), in welchem die Versicherte
für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten – so auch für die angestammte
Tätigkeit – für 75 % arbeits- und leistungsfähig, jedoch für körperlich
schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten für arbeitsunfähig erach-
tet wurde. Dr. U._______ hingegen kam nach Einsicht in die gesamten Un-
terlagen in seiner Stellungnahme 27. Mai 2015 (IV-act. 267) zum Schluss,
dass die Versicherte für die bisherige Tätigkeit aufgrund des Transfers an
den Arbeitsplatz sowie des Arbeitsumfelds und den Arbeitsanforderungen
ab Unfalldatum nicht arbeitsfähig sei, während eine angepasste Tätigkeit,
d.h. in einem ruhigen Umfeld, ohne Notwendigkeit, die Körperposition zu
wechseln, teilzeitig zumutbar bleibe. Er hielt eine gründliche neuropsycho-
logische Abklärung für empfehlenswert. Hingegen stellten sich Dr. med.
P._______ und Dr. V._______ am 3. Juli 2015 auf den Standpunkt, dass
ein detaillierter neuropsychologischer Test nicht erforderlich sei (IV-
act. 270). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob auf die Stellungnahmen des
RAD-Arztes resp. der Ärzte des medizinischen Dienstes sowie auf das in-
terdisziplinäre Gutachten des Instituts J._______ abgestellt werden kann.
4.3.2 Das Gutachten des Instituts J._______ basiert auf einer allgemeinin-
ternistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und o-
torhinolaryngologischen Untersuchung. Im Vordergrund der Beurteilung
durch die Gutachter und der Ärzte des medizinischen Dienstes resp. des
RAD standen folgende Beschwerden: starke Nackenschmerzen mit Ver-
spannungen im Nacken- und Schulterbereich, Einschränkungen der rech-
ten Hand, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Gleichgewichtstörungen
sowie starke Reiz- bzw. Gehörempflindlichkeit.
4.3.2.1 Dr. med. M._______ konnte nach Durchsicht der Akten und nach
einer ausführlichen rheumatologischen Untersuchung im Sitzen, Stehen
C-2402/2016
Seite 25
und Liegen zu keinem Zeitpunkt eigentliche posttraumatische Verletzun-
gen im Bereich des Schädels oder der Halswirbelsäule feststellen (IV-
act. 251, S. 18 f.). Die Versicherte berichtete anlässlich der rheumatologi-
schen Anamnese, dass es im Verlauf der Jahre zunehmend zu einer
Schief- und Schräghaltung des Oberkörpers nach rechts gekommen sei,
der rechte Schultergürtel würde nach unten hängen, sie fühle sich massiv
verspannt im rechten Nacken- und Schultergürtel und habe Schwierigkei-
ten, den rechten Arm über die Horizontale anzuheben. Sie verspüre inter-
mittierend eine Schwäche und Kraftlosigkeit in der rechten Hand. Sie be-
tonte, dass eindeutig die chronischen Schwindelsymptome und die deutli-
che Steh- und Koordinationsunsicherheiten im Vordergrund der Gesamt-
symptomatik ständen (IV-act. 251, S. 16). Zu den in Bezug auf den Bewe-
gungsapparat beklagten Leiden stellte Dr. med. M._______ die Diagnose
eines zervikozephalen bis zervikobrachialen rechtsbetonten Schmerzsyn-
droms mit einer erheblichen Oberkörperfehlhaltungsposition und einer
deutlichen muskulären Dekonditionierung mit reaktiven Myogelosen und
beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäu-
lenabschnitte. Trotz einer möglichen psychosozialen Überlagerung des ge-
samten Schmerzbildes nahm er einen somatischen Kern der Beschwerde-
symptomatik an (IV-act. 251, S. 18 f.). Er befand aktive rehabilitative
Massnahmen im Sinne einer physiotherapeutischen Behandlung für sinn-
voll, führte jedoch aus, dass aus finanziellen Gründen seit längerer Zeit
keine solchen Massnahmen hätten durchgeführt werden können (IV-
act. 251, S. 20). Betreffend die rheumatologische Symptomatik decken
sich die Einschätzungen von Dr. med. M._______ mit den Aussagen der
Beschwerdeführerin und den Untersuchungsergebnissen; sie sind nicht zu
bemängeln. Die von Dr. med. K._______ durchgeführte allgemeininternis-
tische Begutachtung inklusive der Laboruntersuchung sowie seine Ein-
schätzungen zur Arbeitsfähigkeit betreffend das Übergewicht, die Ver-
dachtsdiagnose einer arteriellen Hypertonie und die Schilddrüsenproble-
matik sind ebenfalls nicht zu bemängeln (IV-act. 251, S. 10 f.). Hinzuwei-
sen ist, dass sich in den Akten weder Arztberichte, welche sich auf Unter-
suchungen des Bewegungsapparates noch solche, die sich auf internisti-
sche Beschwerdebilder beziehen, befinden. Die Versicherte bringt denn
auch beschwerdeweise keine Rügen hinsichtlich der rheumatologischen
oder allgemeininternisten Untersuchung vor. Insgesamt erstellten die un-
tersuchenden Ärzte sowohl im internistischen Hauptgutachten (IV-act. 251,
S. 10 – 11) als auch im Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Rheumato-
logie (IV-act. 251, S. 16 – 20) betreffend die erwähnten internistischen Di-
agnosen sowie die Nackenschmerzen mit Verspannungen im Schulterbe-
C-2402/2016
Seite 26
reich umfassende Diagnosen unter Verwendung der Diagnosecodes, nah-
men Stellung zu den beklagten Leiden und begründeten ihre eigenen Ein-
schätzungen und Schlussfolgerungen. Allerdings sind die Ausführungen im
Gutachten recht kurz ausgefallen, jedoch die Beurteilungen im Ergebnis
zutreffend, sodass bezüglich dieser Diagnosen auf das Gutachten abge-
stützt werden kann.
4.3.2.2 Die Beschwerdeführerin beklagte sich vordergründig über massi-
ven Schwindel und einer starken Reiz- bzw. Gehörempflindlichkeit. Zum
Schwindel gab sie an, dieser werde sowohl visuell als auch durch Bewe-
gungen getriggert; dabei handle es sich um ein Drehgefühl nach rechts,
insbesondere bei der Fixation von sich bewegenden Objekten. Zum Tages-
ablauf führte sie aus, am Morgen sei es regelmässig schwierig; sie habe
eine lange Anlaufzeit, um den Schwindel zu überwinden. Durch die
Schwindelbeschwerden könne sie weder Busfahren, noch selbst Autofah-
ren. Die Tagesaktivitäten blieben komplett vage. Sie höre nicht Musik,
könne nicht fernsehen und nur wenig lesen. Sie könne Geräusche nicht
ausblenden und sei sehr lärmempfindlich, sodass sie stets Kopfhörer tra-
gen müsse. Sie wolle absolute Ruhe und Geräuschlosigkeit (IV-act. 251,
S. 8 f., 11, 13, 23, 26). Anlässlich der Begutachtungen erschien sie mit
Kopfhörern und nahm diese zu keiner Zeit ab (IV-act. 251, S. 8 f., 26).
Dr. med. O._______ setze sich anlässlich der otorhinolaryngologischen
Untersuchung mit den Schwindelbeschwerden und der Reiz- bzw. Gehör-
empfindlichkeit auseinander und diagnostizierte eine Hyperakusis und eine
intermittierende Schwindelproblematik. Er nahm eine ohrmikroskopische
Untersuchung sowie ein Reinton- und Sprachaudiogramm vor, konnte je-
doch weder einen Spontannystagmus noch einen Kopfschüttelnystagmus
feststellen und auch in der Lage- oder Lagerungsprüfung keine pathologi-
schen Befunde betreffend eines benignen paroxysmalen Lagerungs-
schwindels mit Nystagmen erheben. Ebenfalls stellte er keine eigentlichen
auditiven Einschränkungen fest. Zur Gehörempfindlichkeit gab Dr. med.
O._______ an, es scheine vielmehr eine Phonophobie als eine organische
Pathologie für die Hyperakustik verantwortlich zu sein. Seitens der peri-
pheren vestibulären Funktion konnte er keine auffälligen Befunde objekti-
vieren und ging von einer unauffälligen Funktion aus. Auch wurden wäh-
rend der otoneurologischen Untersuchung keine vegetativen Begleitreakti-
onen festgestellt. Ebenso schloss Dr. med. O._______ sowohl eine ret-
rocochleäre als auch eine zentral vestibuläre Pathologie im Rahmen der
vorgängig durchgeführten Magnetresonanztomographie des Neurocrani-
ums aus. Zusammenfassend bestand gemäss Dr. med. O._______ aus o-
C-2402/2016
Seite 27
torhinolaryngologischer Sicht eine leichtgradige Hochtonschallempfin-
dungsschwerhörigkeit links, eine Hyperakustik bei Phonophobie sowie der
Verdacht auf die Entwicklung einer pathologischen visuellen Dominanz
und Kinetose. Trotz der unauffälligen peripheren vestibulären Funktion be-
fand er die Versicherte aufgrund des Gesamtbeschwerdebildes in ihrer Ar-
beitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt (IV-act. 251, S. 29). Dr. med.
N._______ stellte wohl im neurologischen Teilgutachten einen multifaktori-
ellen Schwindel fest, jedoch begründete er diese Diagnose nicht, sondern
verwies lediglich auf das Gutachten von Prof. Dr. H._______, welchem er
voll zustimmte. Er fand bei der Untersuchung keinen Hinweis für eine peri-
pher oder zentral-vestibuläre Störung. Ebenso verneinte er das Vorliegen
einer hirnorganischen Störung (IV-act. 251, S. 23). Dr. med. K._______ di-
agnostizierte anlässlich der internistischen Untersuchung einen Schwindel
unklarer Ätiologie, ging jedoch in seiner Beurteilung lediglich auf die übri-
gen von ihm gestellten Diagnosen – nämlich Übergewicht, die Verdachts-
diagnose einer arteriellen Hypertonie und die Schilddrüsenproblematik –
ein und äusserte sich in seiner Beurteilung zu den diagnostizierten Schwin-
delbeschwerden nicht (IV-act. 251, S. 10). Anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung kam Dr. med. L._______ zum Schluss, dass die Schwindel-
beschwerden, vor allem aber die starke Reiz- bzw. Gehörempflindlichkeit
somatisch bedingt sind und ging nicht weiter darauf ein. Zur von Dr. med.
O._______ festgestellten Diagnose der Phonophobie äusserte er sich
nicht. Er diagnostizierte zu den genannten Beschwerden lediglich eine psy-
chische Überlagerung im Sinne einer Symptomausweitung. Hingegen
stellte er eine leichte depressiven Episode mit einhergehenden Schlaf- und
Konzentrationsstörungen fest, woraus er eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit von 20 % ableitete (IV-act. 251, S. 14).
Insgesamt konnten die untersuchenden Ärzte in internistischer, neurologi-
scher, otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Sicht weder die
Schwindelbeschwerden noch die Reiz- bzw. Gehörempfindlichkeit eindeu-
tig zuordnen. Ebenso sind ihre Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit un-
terschiedlich ausgefallen: Während Dr. med. O._______ eine intermittie-
rende Schwindelproblematik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellte
(IV-act. 251, S. 27), gaben sowohl Dr. med. K._______ als auch Dr. med.
N._______, ohne ihre Einschätzung zu begründen, an, der Schwindel habe
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 251, S. 10, 23). Dr. med.
L._______ kam zum Schluss, die Beschwerden seien eine psychische
Überlagerung im Sinne einer Symptomausweitung, welche seiner Meinung
zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (IV-
act. 251, S. 14). Zu den beklagten Schwindelbeschwerden und der Reiz-
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Seite 28
bzw. Gehörempfindlichkeit ist festzuhalten, dass die untersuchenden Ärzte
diese Beschwerden betreffend ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter-
schiedlich beurteilt und die Diagnosen nicht ausführlich begründet haben.
Ihre Aussagen sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
4.3.2.3 Die Beschwerdeführerin beklagte sich im Zusammenhang mit den
Schwindelbeschwerden über Gleichgewichtsprobleme und führte anläss-
lich der Anamnese aus, es komme zu Stürzen, wobei sie jedoch nur selten
unkontrolliert stürze, da sie sich häufig mit den Knien abfange (IV-act. 251,
S. 8). Zudem äusserte sie, an Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden. Sie
müsse sich ständig alles notieren, damit sie einigermassen funktionieren
könne. Sie könne sich an gewisse Lebensdaten, auch ihren Lebenslauf,
nicht mehr erinnern. So wisse sie nicht mehr, wann und wo sie gearbeitet
habe. Oft sitze sie einfach nur da. Sie lese nur kurz, sie wisse sonst nicht
mehr, was sie gelesen habe (IV-act. 251, S. 8, 11 f., 22). Der Rheumato-
loge Dr. med. M._______ ging auf diese Beschwerden nicht näher ein (IV-
act. 251, S. 18). In internistischer und otorhinolaryngologischer Hinsicht
wurden bezüglich dieser Beschwerdebilder keine Beurteilungen abgege-
ben. Anlässlich der neurologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass
der Romberg-Test unauffällig ausgefallen sei; das Gangbild hingegen
konnte nur eingeschränkt überprüft werden. Im Weiteren konnte Dr. med.
N._______ nach einer Untersuchung der Hirnnerven, Motorik, Reflexe und
Sensibilität bezüglich dieser Problematiken keine Auffälligkeiten feststellen
(IV-act. 251, S. 22). Dr. med. L._______ stellte anlässlich seiner psychiat-
rischen Untersuchung einen extrem verlangsamten und vorsichtigen Gang
fest, machte dazu jedoch keine weiteren Ausführungen. Die Konzentrati-
onsschwierigkeiten sah er als ein Symptom der leichten depressiven Epi-
sode (IV-act. 251, S. 14). Bezüglich der diagnostizierten leichten depressi-
ven Episode und der Einordnung der Konzentrationsschwierigkeiten unter
diese Diagnose kann den Einschätzungen von Dr. med. L._______ gefolgt
werden. Hingegen ist zu den von der Beschwerdeführerin beklagten
Gleichgewichtsstörungen von den Gutachtern weder Stellung genommen,
noch sind sie begründet worden.
4.3.2.4 Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass bei der Versicherten
erstmals nach dem Unfallereignis im Juni 2006 gesundheitliche Probleme
vorgelegen haben. Die Versicherte führte selbst an der Anamnese aus, die
beklagten Beschwerden seien erst im Zusammenhang mit dem Autounfall
im Jahr 2006 entstanden und hätten im Laufe der Zeit zugenommen (IV-
act. 251, S. 8). Während die Nackenschmerzen mit Verspannungen im
Schulterbereich von Dr. med. M._______ umfassend abgeklärt worden
C-2402/2016
Seite 29
sind, konnten die Schwindelproblematik, Gedächtnisstörungen sowie die
Reiz- und Gehörempfindlichkeit nicht eindeutig begründet werden. An die-
ser Stelle ist auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. U._______ vom
27. Mai 2015 hinzuweisen, welcher die Beschwerden und Behinderung der
Versicherten mit dem Trauma in Verbindung brachte. Aus seiner Sicht
spielt unabhängig davon, ob es dem Verunfallten bewusst sei oder nicht,
die Psyche bei jedem Trauma eine erhebliche Rolle (IV-act. 267). Die Ver-
sicherte gab anlässlich der Anamnese an, die Schwindelproblematik, Ge-
dächtnisstörungen sowie die Reiz- und Gehörempfindlichkeit hätten nach
dem Verkehrsunfall im Juni 2006 begonnen. Sie konnte sich weder an ihren
Lebenslauf noch an gewisse Lebensdaten erinnern. Sie konnte beispiels-
weise nicht angeben, an welchen Schulen sie ihre Ausbildung absolviert
und wo sie gearbeitet hatte. Jedoch konnte sie detailliert ihre jetzigen Le-
bensumstände in Ecuador schildern (IV-act. 251, S. 8, 12 f.). Aus den Ak-
ten geht hervor, dass sie direkt nach dem Unfall an Gedächtnisproblemen
und Angst gelitten hat. So ist im Unfallbericht des Z._______ Services vom
16. Juni 2006 (IV-act. 24) festgehalten, dass die Versicherte im Auto sit-
zend an der Autobahn gefunden worden sei. Sie habe sich über Nacken-
schmerzen und Angst beklagt und sei wirklich aufgebracht gewesen. Im
gleichentags erstellten Arztbericht von Dr. med. Aa._______, Bb._______
Medical Group (IV-act. 27) geht hervor, dass die Versicherte an Schwindel
gelitten habe. Der Neurologe Dr. med. Cc._______ hielt im Arztbericht vom
4. Januar 2007 fest, die Versicherte sei sich nicht im Klaren über die Details
des Unfallhergangs und habe nach dem Aufprall Konzentrations- und Ge-
dächtnisprobleme entwickelt. Aus dem im Rahmen des Vorbescheidverfah-
rens eingereichten Arztbericht der S._______ Associates von
Dr. Y._______, Professor für klinische physikalische Therapie, vom 2. Ok-
tober 2006 wurde festgehalten, dass die Versicherte nach dem Unfall an
Schwindel und Angst gelitten habe (IV-act. 264, S. 7). Dr. T._______, NMD
(naturopathic medical doctor) hielt im September 2010 fest, dass die Ver-
sicherte ein „high impact trauma“ während eines Autounfalls im Juni 2006
erlitten habe (IV-act. 265). Dr. med. N._______ stellte bei der Überprüfung
der kognitiven Funktionen fest, dass sich die Beschwerdeführerin zum ei-
nen an die Ereignisse vor dem Unfall nicht erinnern konnte, jedoch in der
Lage war, über die aktuellen Lebensumstände in Ecuador mit normalen,
flüssigen und geordnetem Gedankenablauf und erhaltener Aufmerksam-
keit und Merkfähigkeit zu berichten (IV-act. 251, S. 22). Offensichtlich lei-
det die Versicherte seit dem Unfallereignis im Juni 2006 an Schwindelbe-
schwerden, Reiz- und Gehörempfindlichkeit sowie an teilweisen Gedächt-
nisverlust, der vor allem die Zeit vor und unmittelbar nach dem Unfall be-
C-2402/2016
Seite 30
trifft. In psychiatrischer Hinsicht sind jedoch diese Beschwerden im Zusam-
menhang mit dem erlittenen Verkehrsunfall sowie dessen Folgen nicht ab-
geklärt worden. Im Weiteren beschrieb Dr. med. N._______ das Verhalten
der Versicherten in seiner neurologischen Beurteilung als völlig unplausibel
und die gesamte Untersuchung als massiv bis grotesk ausgestaltet. Er
stellte die Differentialdiagnose einer dissoziativen Störung mit dem Hin-
weis, dass diese psychiatrisch zu beurteilen und die Einschränkung des
dissoziativen Anteils psychiatrisch festzulegen sei (IV-act. 264, S. 23 f.).
Jedoch hat Dr. med. L._______ anlässlich der psychiatrischen Begutach-
tung weder Bezug auf die von Dr. med. N._______ erwähnte dissoziativen
Störung genommen noch sind entsprechende Untersuchungen erfolgt.
Dr. med. L._______ stellte lediglich etwas auffällige, dramatisierende Per-
sönlichkeitszüge fest und führte aus, dass gegen die Diagnose einer Per-
sönlichkeitsstörung vor allem der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler
Sozialisierung und voller Leistungsfähigkeit spreche (IV-act. 251, S. 15).
Diese Feststellung ist weder widersprüchlich zu den Akten noch den Aus-
sagen der Versicherten, sondern entspricht der Vermutung, dass erst mit
dem Verkehrsunfall im Juni 2006 eine psychiatrische Störung entstanden
ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass in psychiatrischer Hinsicht die Schwin-
delproblematik sowie die Konzentrations-, Gedächtnisstörungen und die
Reiz- / Lärmempfindlichkeit im Zusammenhang mit dem erlittenen Ver-
kehrsunfall sowie dessen Folgen nicht abgeklärt worden sind. Ebenso we-
nig wurde untersucht, ob eine dissoziative Störung vorliegt. Dies, obwohl
Dr. med. N._______ explizit darauf hingewiesen und eine diesbezügliche
psychiatrische Abklärung für notwendig erachtet hat. In dieser Hinsicht ist
der medizinische Sachverhalt völlig ungeklärt geblieben. Die Einschätzun-
gen von Dr. med. L._______ in psychiatrischer Sicht sind nicht vollständig
und somit ungenügend.
4.3.2.5 Weiter beklagte sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen in
der rechten oberen Extremität. Anlässlich der Anamnese gab sie an, sie
habe Schwierigkeiten, den rechten Arm über die Horizontale anzuheben
und spüre eine Schwäche und Kraftlosigkeit. Sie habe kaum eine Kontrolle
über die rechte Hand. Sie habe Mühe, mit der rechten Hand repetitiv ma-
nuelle Tätigkeiten auszuüben, beispielsweise am PC oder mit einem Stift
zu schreiben oder einen sonstigen Gegenstand über längere Zeit festzu-
halten (IV-act. 251, S. 11, 16). Dr. med. M._______ verwies anlässlich sei-
ner rheumatologischen Untersuchung bezüglich der Einschränkungen der
rechten Hand wie der Greif-/Haltefunktionen, Koordination und Sensibili-
tätsstörungen auf das neurologische Teilgutachten (IV-act. 251, S. 18 f.).
Anlässlich der neurologischen Untersuchungen wurden die Reflexe der
C-2402/2016
Seite 31
Arme sowie der Muskeltonus untersucht und zur Motorik ausgeführt, die
grobe Kraft sei allseits erhalten sowie die Feinbeweglichkeit und Koordina-
tion intakt. Weiter wurde kein sensibles Defizit angegeben und festgestellt,
dass das Vibrationsempfinden erhalten sei. In der Beurteilung jedoch er-
wähnte Dr. med. N._______ weder die Beschwerden im rechten Arm und
der rechten Hand noch nahm er zu diesen Leiden Stellung. Insofern ist sein
Teilgutachten nicht vollständig und somit mangelhaft.
4.3.2.6 Zur Bestimmung des Beginns und Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit
wurde in der Gesamtbeurteilung aus polydisziplinärer Sicht auf die entspre-
chenden Teilgutachten verwiesen (IV-act. 251, S. 33). Vorerst ist festzuhal-
ten, dass in den Vorakten weder fachärztliche psychiatrische noch rheu-
matologische oder internistische Arztberichte liegen. Zu den früheren o-
torhinolaryngologischen Einschätzungen äusserte sich Dr. med.
O._______ dahingehend, dass die vorgängigen otoneurologischen Unter-
suchungsbefunde sowohl von den Ärzten der Universitätsklinik für Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie des Spitals
I._______ als auch von den Ärzten des interdisziplinären Zentrums für
Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Spitals Dd._______ anhand
der aktuellen Befunde bestätigt werden könnten. Er führte in der otorhinola-
ryngologischen Anamnese unter der Ziff. 4.4.1.1 „Aktenauszug“ die Vorak-
ten auf und zitierte unter anderem den Bericht von Prof. Dr. med.
Ee._______, leitender Arzt des interdisziplinären Zentrums für Schwindel
und Gleichgewichtstörungen, Spital Dd._______, vom 4. Juni 2006, jedoch
befindet sich dieser Bericht nicht im Dossier, sodass sich die diesbezügli-
chen Einschätzungen von Dr. med. O._______ nicht überprüfen lassen. In
den Akten liegt lediglich das otoneurologisches Gutachten von Prof. Dr.
med. H._______, Leiterin Otoneurologie des Spitals I._______ vom
12. September 2011, in welchem anlässlich der Untersuchung vom
16. Juni 2011 ebenfalls eine beidseitige normale cochleovestibuläre Funk-
tion sowie eine Hyperakusis mit Phonophobia festgehalten wurden (IV-
act. 184, 211, S. 3). Bezüglich der Diagnosen sowie Befunden entsprechen
die Einschätzungen von Dr. med. O._______ denjenigen von Prof. Dr.
med. H._______ und sind nicht zu beanstanden. Zu den früheren neurolo-
gischen Einschätzungen erwähnte Dr. med. N._______ das Gutachten von
Prof. Dr. med. H._______ sowie die Berichte von Dr. med. Ff._______, wel-
che in ihrem Arztbericht vom 26. Juli 2007 anlässlich des stationären Auf-
enthalts der Versicherten vom 9. bis 14. Juli 2007 ein ausgeprägtes Hirn-
stammsyndrom mit extremer Dauerschwindelproblematik, welche auf eine
Liquordynamikstörung mit Hydrozephalus externus zurückzuführen sei,
festgestellt und am 10. Juli 2007 eine Ventrikulozisternostomie sowie am
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6. August 2007 eine Re-Ventrikulozisternostomie durchgeführt hat (IV-
act. 18, S. 1 – 2; 19, S. 3). Dr. med. N._______ gab an, die Befunde von
Dr. med. Ff._______ nicht nachvollziehen zu können. Jedoch bestehe mit
den Beurteilungen von Dr. X._______ aus dem Jahr 2009 sowie
Prof. Dr. med. H._______ von 2011 Übereinstimmung. Es sei darauf abzu-
stützen. Beschwerdeweise liess die Versicherte rügen, dass Dr. med.
N._______ betreffend die Schwindelproblematik lediglich auf das otoneu-
rologische Gutachten von Prof. Dr. H._______ verwiesen und diesbezüg-
lich keine Untersuchungen durchgeführt habe. Den Ansatz, den Schwindel
nach der Verdachtsäusserung von Prof. Dr. med. Ee._______ zu suchen,
habe er in keiner Weise verfolgt (act. 1, S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass
anlässlich der neurologischen Begutachtung die Hirnnerven, Motorik mit
Romberg-Test und Zeigeversuche, Reflexe, Sensibilität und kognitiven
Funktionen geprüft sowie Untersuchungen mit der Frenzelbrille und Wort-
tests durchgeführt worden sind. Hingegen sind die otoneurologischen Un-
tersuchungen – dem Fachgebiet entsprechend – von Dr. med. O._______
anlässlich der otorhinolaryngologischen Begutachtung durchgeführt wor-
den. Die von Dr. med. N._______ vorgenommenen neurologischen Unter-
suchungen sind somit nicht zu bemängeln. Ebenso hat er zu den Berichten
von Dr. med. Ff._______ und Prof. Dr. med. H._______ Stellung genom-
men und Widersprüchlichkeiten diskutiert. Allerdings befindet sich das von
ihm zitierte Gutachten von Dr. X._______ weder in den Akten noch wird es
in Ziffer 2.1 des Gutachtens (Auflistung der vorhandenen Akten in chrono-
logischer Reihenfolge) aufgelistet. Auch führte Dr. med. N._______ in sei-
ner neurologischen Anamnese unter Ziff. 4.3.1.1 „Neurologisch relevante
Akten“ das erwähnte Gutachten nicht auf. Vorliegend kann somit nicht
überprüft werden, ob Dr. med. N._______ sich mit dem Gutachten von
Dr. X._______ auseinandergesetzt hat. Die Einschätzungen der Dres.
med. O._______ und N._______ betreffend den Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit lassen sich somit nicht genügend nachvollziehen, da die
von ihnen zitierten Berichte teilweise nicht in den Akten liegen. In diesem
Zusammenhang ist zu erwähnen, dass neben fehlenden Arztberichten wei-
tere Unterlagen nicht im Dossier liegen. Beispielsweise finden sich weder
der Vorbescheid aus dem Jahr 2009 noch das Schreiben betreffend die
Annullierung der Verfügung vom 21. September 2009 in den Akten (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Insgesamt ist das Dossier unvollständig, sodass sich
der Sachverhalt nicht lückenlos eruieren lässt.
4.3.2.7 Zusammengefasst weist das Gutachten des Instituts J._______
grobe Mängel auf. Zum einen sind keine Abklärungen betreffend die Be-
schwerden im rechten Arm und in der rechten Hand erfolgt. Die von
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Dr. med. N._______ gestellte Differentialdiagnose der dissoziativen Stö-
rung, welche seines Erachtens aus psychiatrischer Sicht hätte beurteilt
werden müssen, ist nicht untersucht worden. Ebenso wenig ist abgeklärt
worden, ob die Versicherte durch den Autounfall im Juni 2006 ein Trauma
erlitten hat und unter Traumafolgeschäden leidet. Bezüglich dieser Krank-
heitsbilder ist der Sachverhalt vollständig ungeklärt und es bedarf einer
umfassenden Abklärung durch die Vorinstanz. Im Weiteren wurde von den
Gutachtern die Schwindelproblematik sowie deren Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit unterschiedlich beurteilt; zum Teil sind die Diagnosen nicht be-
gründet worden. Im Weiteren haben die Gutachter Stellung zu Arztberich-
ten genommen, die nicht in den Akten liegen und somit vom Bundesver-
waltungsgericht nicht überprüfbar sind. Nach dem Gesagten können die
Einschätzungen der Gutachter nicht vollumfänglich nachvollzogen werden.
Sie genügen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht nicht.
4.3.2.8 Die Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dres. med.
P._______, Q._______, R._______, V._______ und W._______, sowie der
RAD-Arzt Dr. U._______ beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin aufgrund der vorhandenen Akten, hauptsächlich jedoch basierend
auf das Gutachten des Instituts J._______ vom 27. Oktober 2014 (IV-
act. 255 f., 257 f., 258, 267, 270). Während Dr. med. Q._______ in rheu-
matologischer Hinsicht die Ausführungen von Dr. med. M._______ bestä-
tigte, äusserte Dr. med. P._______ in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezem-
ber 2014 Zweifel an der Diagnose betreffend der Schwindelproblematik.
Dennoch empfahl sie, auf das Gutachten abzustellen. Dr. med. R._______
erachtete das psychiatrische Gutachten als rechtsgenüglich. Dabei beach-
tete er nicht, dass im Rahmen der neurologischen Begutachtung das Vor-
liegen einer dissoziativen Störung in Betracht gezogen, welche nicht abge-
klärt worden ist. Hingegen war Dr. U._______ klar der Meinung, dass die
Beschwerden der Versicherten ungenügend abgeklärt worden sind. Er kam
– entgegen der Ansicht der Ärzte des medizinischen Dienstes – zum
Schluss, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeits-
fähig sei und wies zudem auf die unterschiedliche Beurteilung der Schwin-
delbeschwerden in Bezug auf deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin.
Im Weitern wies er darauf hin, dass die Versicherte durch den erlittenen
Verkehrsunfall im Juni 2006 ein Trauma erlitten haben könnte.
Dr. P._______ äusserte sich in ihrer Antwort zu den Ausführungen von
Dr. U._______ lediglich zu den kognitiven Beschwerden, ging aber auf die
von Dr. U._______ kritisierte unterschiedliche Beurteilung der Schwindel-
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problematik sowie auf dessen übrigen Ausführungen nicht weiter ein. Ins-
gesamt sind die Beurteilungen der Ärzte des medizinischen Dienstes, wel-
che im Übrigen auf einer unvollständigen Grundlage abgegeben worden
sind, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und erscheinen nicht schlüs-
sig. Sie genügen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ei-
nen ärztlichen Bericht nicht, sodass darauf nicht abgestützt werden kann.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt
wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass sich
die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen. Die Rechtspre-
chung nach BGE 137 V 210 steht einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung nicht entgegen, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – we-
sentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (Urteil des BGer 8C_633/2014
vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Auch auf die dem Gutachten des Instituts J._______ zugrunde liegen-
den internistischen und rheumatologischen Gutachten kann – ungeachtet
ihres Beweiswertes – allein schon aufgrund ihrer mangelnden Aktualität
nicht mehr abgestellt werden, da seit der Erstellung inzwischen bereits
dreieinhalb Jahre verstrichen sind. Somit sind vorliegend Expertisen in den
Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie/Neuropsychologie, Psychiatrie,
Rheumatologie, und Otorhinolaryngologie geboten. Im Rahmen der Begut-
achtungen ist insbesondere abzuklären, ob und in welchem Ausmass
Traumafolgeschäden vorliegen und inwiefern die Schwindelbeschwerden,
Reiz- bzw. Gehörempfindlichkeit, Gleichgewichtsstörungen sowie die Ein-
schränkungen der rechten Hand Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Zudem sind von der Vorinstanz die SUVA-Akten, da allenfalls weitere Un-
fallfolgeschäden bestehen, vor der neuen Begutachtung zu den Akten zu
nehmen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere
Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der
Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der
konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befin-
den (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E.6.3.1). In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung ist darauf hinzu-
weisen, dass das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung (Ur-
teil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) zu Diagnosen aus dem For-
menkreis der Depression seine Praxis geändert und festgehalten hat, dass
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solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE
141 V 281 zu unterziehen seien. Aufgabe des medizinischen Sachverstän-
digen sei es, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter
bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Stö-
rung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dabei hat die Begutachtung
insbesondere unter Beachtung der Verfahrensgarantien der Beschwerde-
führerin und der gutachterlichen Pflichten zu erfolgen, wobei die beauftrag-
ten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte und die Vollständig-
keit der erstellten Entscheidungsgrundlage sowie anderseits für eine wirt-
schaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (siehe Urteil C-5399/2016
vom 17. Juli 2017 S. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.).
5.4 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in
der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren er-
folgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. Mit der (erneuten)
interdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle
relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abge-
leiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamter-
gebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1).
5.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 3. März 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
im Sinne von E. 5.1 - E. 5.4 und anschliessendem Erlass einer neuen Ver-
fügung zurückzuweisen sind.
6.
Die Beschwerde vom 19. April 2016 ist daher insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 3. März 2016 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklä-
rungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu
verfüge.
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Seite 36
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung
praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014
E. 6).
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Verfahrens-
ausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver-
fahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.-
(inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 19. April 2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, als
die Verfügung vom 3. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen me-
dizinischen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von E. 5.1 - E. 5.4
vornehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
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der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto
zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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