Abtei lung III
C-2404/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
Beitragsforderung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 schloss die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) die
X._______ (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin)
rückwirkend per 1. Mai 2003 zwangsweise (wieder) an, nachdem der An-
schlussvertrag der Arbeitgeberin mit der Servisa Sammelstiftung der Kan-
tonalbanken per 30. April 2003 aufgelöst worden war (act. B 2/1). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act 3). Am 27. April
2005 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung im
Gesamtbetrage von Fr. 70'411.-- zu, welche sich aus rückständigen Beiträ-
gen für die Jahre 2003 (ab Mai) und 2004 von Fr. 67'493.-- zuzüglich Zin-
sen von Fr. 1'718.--, Verfügungskosten von Fr. 525.-- sowie ausserordent-
lichen Kosten von Fr. 675.-- zusammensetzte (act. 4a). Nachdem die
Rechnung trotz Mahnung (vgl. act. 5a) unbezahlt blieb, liess die Auffang-
einrichtung die Arbeitgeberin betreiben, worauf diese Rechtsvorschlag er-
hob (act. 6, 7).
B. Mit Verfügung vom 4. April 2006 verpflichtete die Auffangeinrichtung die
Arbeitgeberin, ihr den Betrag von Fr. 70'411.- zuzüglich 6% Zins seit dem
23. August 2005 und Kosten von Fr. 150.-- zu bezahlen. Zudem gewährte
sie für diesen Betrag zuzüglich Verfahrenskosten die definitive Rechtsöff-
nung in der Betreibung Nr._______ des Betreibungs- und Konkursamtes
Emmental-Oberaargau. Die Auffangeinrichtung begründete diese Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass sie die in Betreibung gesetzte Beitrags-
rechnung gestützt auf ihre rechtskräftige Anschlussverfügung vom 1. No-
vember 2004 (recte: 16. Dezember 2004) ausgestellt habe und diese aus-
gewiesen sei. Für die Einforderung ausstehender Beiträge samt Verzugs-
zinsen habe sie eine Verfügungskompetenz (act. 8).
C. Gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 1. November 2004 (rec-
te 4. April 2006) erhob die Arbeitgeberin bei der Eidgenössischen Be-
schwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) fristgerecht Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie in diversen
Schreiben ausfindig zu machen versuchte, ob und wieviel vom Kapital, das
sie bei ihrer vormaligen Vorsorgeeinrichtung Swisscanto (Kündigung des
Anschlussvertrages per 30. April 2003) eingezahlt hatte, der
Auffangeinrichtung überwiesen worden sei. Sodann seien die
gewünschten Abstimmungen mit ihrer internen Buchhaltung nicht erfolgt
(act. B 3).
D. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2006 beantragte die Auffangeinrich-
tung die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei führte sie im Wesentli-
chen aus, dass sie gestützt auf die (rechtskräftige) Anschlussverfügung
vom 16. Dezember 2004 die Beitragsprämie für die Versicherungsperiode
vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2004 auf Grund der Lohnbeschei-
3nigungen 2003 und 2004 berechnet und der Beschwerdeführerin in Rech-
nung gestellt habe. Mangels Zahlung nach einer Mahnfrist und nachdem
die Beschwerdeführerin auch einen von der Auffangeinrichtung erstellten
Tilgungsplan nicht unterschrieben habe, habe sie betrieben werden müs-
sen. Diese habe dann unbegründet Rechtsvorschlag erhoben (act. B 14).
E. Die Beschwerdeführerin liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, obgleich
ihr der Präsident der Eidg. Beschwerdekommission BVG die Gelegenheit
bot, eine Replik einzureichen (act. B 15).
F. Der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2006 vom Präsidenten der
Eidg. Beschwerdekommission BVG verlangte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr 1'000.-- wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist über-
wiesen (act. B 17, B 19).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der Auffangeinrichtung vom 4. April 2006, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist-
und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die
Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG).
Nachdem auch der von der Eidg. Beschwerdekommission BVG geforderte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
44.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, dass sie angeblich die Nachweise
nicht erhalten habe, wonach die Vorsorgegelder von ihrer vormaligen Vor-
sorgeeinrichtung Swisscanto (vormals Servisa Sammelstiftung der Kanto-
nalbanken), der sie bis zum 30. April 2003 angeschlossen war, der Auf-
fangeinrichtung überwiesen worden seien. Andererseits sei die Beitrags-
forderung nicht auf ihre interne Lohnbuchhaltung abgestimmt worden.
4.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind jedoch einzig und allein
die Beitragsprämien der Auffangeinrichtung für die Zeit ab Mai 2003, wel-
che die Letztgenannte in Betreibung setzen musste, da diese von der Be-
schwerdeführerin trotz Mahnung nicht eingezahlt wurden. Diese Beitrags-
prämien haben nichts mit dem Vorsorgekapital zu tun, das bis zum 30.
April 2003 bei der früheren Vorsorgeeinrichtung geäufnet worden ist und
bei Auflösung eines Anschlussvertrages an die neue Vorsorgeeinrichtung -
vorliegend die Auffangeinrichtung - gemäss Art. 2.12 der Richtlinien des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 1. Januar 1993 über die Prü-
fung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses
des Arbeitgebers weiterzuleiten ist (CARL HELBLING, Personalvorsorge und
BVG, 8. Auflage, S. 698). Ob diese Überweisung erfolgt ist oder nicht und
in welchem Umfang, ist für die Bezahlung der Prämien für die Zeit nach
dem 30. April 2003 nicht relevant. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkte als unbegründet.
4.3 Gemäss Art. 31 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) werden die Beiträge
jedes Arbeitgebers in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der
koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen
ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.
Die Auffangeinrichtung hat die Beitragsprämien vorliegend auf Grund der
Lohnbescheinigungen 2003 und 2004 der zuständigen Ausgleichskasse
berechnet. Wenn der Beschwerdeführerin Teile der Berechnung unklar ge-
wesen sind, hätte sie die Differenzen konkret bezeichnen müssen oder bei
der Ausgleichskasse nachfragen können. Eine dem Ausstellen der Bei-
tragsrechnung vorgelagerte eingehende Abstimmung der Zahlen zwischen
der Auffangeinrichtung und den Buchhaltern der angeschlossenen Arbeit-
geber ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre auch gänzlich
unverhältnismässig. Da die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde
nicht konkret angibt, welche Berechnungsteile der Beitragsforderung sie
beanstandet oder in Frage stellt, dringt sie auch in diesem Punkt nicht
durch. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss
dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Sie werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrech-
nung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.
5Praxisgemäss wird der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 4. April 2006 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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