B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2404/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von
Beiträgen, Einspracheentscheid vom 11. April 2014.
C-2404/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (…) (Kosovo),
stellte am 19. September 2013 (Posteingang: 24. September 2013) bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ei-
nen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Im entsprechenden
Gesuchsformular gab er an, er sei verheiratet, Vater dreier Kinder, habe in
der Zeit von März 1985 bis Dezember 1997 bei B._______ gearbeitet und
sei im Dezember 1997 definitiv aus der Schweiz ausgereist (Akten der Vo-
rinstanz [nachfolgend: act.] 1; act. 2, S. 1 - 7).
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 hiess die SAK das Gesuch gut
und setzte den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 12'196.60 fest. Der Berech-
nung legte sie die in das individuelle Konto (IK) eingetragenen AHV-Ein-
kommen der Jahre 1984 bis 1995 zugrunde (act. 19 [IK-Auszug]; act. 6, S.
3; act. 7, S 1).
B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Ja-
nuar 2014 (Datum Poststempel; act. 11, S. 1 + 6) Einsprache mit dem An-
trag, es seien – zusätzlich zum überwiesenen Betrag – auch noch die im
Jahr 1996 erhobenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung
machte er geltend, in der angefochtenen Verfügung sei das Arbeitsjahr
1996 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl er in diesem Jahr
beim selben Arbeitgeber (B._______) als Landwirt gearbeitet habe. Als Be-
leg für seine Argumentation legte er Kopien seines Reisepasses ins Recht
(act. 11, S. 4 f.).
B.c Die SAK veranlasste in der Folge weitere Abklärungen, indem sie die
zuständige kantonale Ausgleichskasse am 18. März 2014 um Prüfung der
Frage ersuchte, ob der Versicherte – entsprechend seiner Behauptung –
im Jahr 1996 noch bei B._______ gearbeitet habe. Falls diese Annahme
zutreffe, bitte sie die Ausgleichskasse um Zustellung eines ergänzenden
IK-Auszuges (act. 13).
B.d Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte die kantonale Ausgleichskasse
der Vorinstanz mit, dass der Versicherte im Jahr 1996 nicht auf der Arbeit-
geberabrechnung aufgeführt sei (act. 14, S. 1).
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Seite 3
B.e Mit Entscheid vom 11. April 2014 wies die SAK die Einsprache des
Versicherten ab und führte zur Begründung aus, ihre Recherchen bei der
zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Wallis hätten ergeben, dass er
nicht auf der Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt
sei. Nach Überprüfung der Berechnung des in der Verfügung aufgeführten
Betrags von Fr. 12'196.60 stelle sie fest, dass dieser im Einklang mit den
schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäss kalkuliert
worden sei (act. 15).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 6. Mai 2014 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm zusätzlich die im Jahr 1996 er-
hobenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er gel-
tend, er habe im Jahr 1996 bei B._______ landwirtschaftliche Arbeiten aus-
geführt, weshalb ihm die in dieser Zeit erhobenen Beiträge zurückzuerstat-
ten seien. Als Nachweis für seine Argumentation verwies er auf eine der
Beschwerde beilegte Kopie seines Reisepasses mit Einreise- beziehungs-
weise Ausreisestempel vom 30. März 1996 und 15. November 1996 (Akten
im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage).
C.b Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, ihre im Anschluss an die
Einsprache veranlassten Abklärungen bei der kantonalen Ausgleichskasse
hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Arbeitgeber-
Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Somit könnten für
das Jahr 1996 keine Beitragsmonate und kein Erwerbseinkommen ange-
rechnet werden (BVGer act. 5).
C.c Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist
(BVGer act. 6) kein Replik eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 ab
(BVGer act. 7).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-2404/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innert 30
Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorlie-
gend datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2014
(act. 15), und die (undatierte) Beschwerde ging am 6. Mai 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (BVGer act. 5). Die Frist zur Erhebung der Be-
schwerde ist damit gewahrt.
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid
vom 11. April 2014, in welchem die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag
auf Fr. 12'196.60 festgesetzt hat. Im Streit liegt ausschliesslich die Beurtei-
lung der Frage, ob dieser Betrag korrekt festgesetzt worden ist. Nachdem
der Beschwerdeführer keine anderen Leistungen der AHV, namentlich
keine Rentenleistungen, geltend macht, beschränkt sich die Prüfung im
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Seite 5
vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Höhe des Rückvergütungsbe-
trages und in diesem Zusammenhang darauf, ob weitere Beiträge aus dem
Jahr 1996 berücksichtigt werden können. Nicht beanstandet werden dem-
gegenüber die IK-Eintragungen der Jahre 1984 bis 1995, sodass sich eine
diesbezügliche Prüfung erübrigt.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes oder sei unan-
gemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Für die Beurteilung im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: Einspracheentscheid vom 11. April 2014) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung
eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Ge-
suchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 136
V 24 E. 4.4).
Vorliegend ging das Gesuch am 24. September 2013 bei der Vorinstanz
ein (act. 1, S. 1). Der nachfolgenden Beurteilung sind demnach die zu die-
sem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im
Kosovo (vgl. Sachverhalt, Bst. A hiervor.). Eine Doppelbürgerschaft wird
nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkom-
men mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsange-
hörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 - 8), weshalb der Be-
schwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat
und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach
schweizerischem Recht beurteilt.
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Seite 6
3.2 Es sind mithin die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV,
SR 831.131.12) sowie des ATSG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Bei-
träge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbe-
sondere das Ausmass der Rückvergütung.
3.3.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV präzisiert die gesetzliche Regelung in Art. 18
Abs. 3 AHVG dahingehend, dass Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit
deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ge-
mäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern
diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet wor-
den sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist dabei
die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-
AHV). Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert
werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versi-
cherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder
der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der
Schweiz wohnen.
3.3.2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen
werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. Die Rückvergü-
tung umfasst dabei sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbei-
träge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
[BSV] über die Rückvergütung der von den Ausländern an die AHV bezahl-
ten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung).
Vom Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit wird ein Betrag von 4,2 %
erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beläuft sich ebenfalls
auf 4,2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten mass-
gebenden Löhne (Art. 13 AHVG).
3.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
C-2404/2014
Seite 7
3.4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das
individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre-
chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche
Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto-
lohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämt-
liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbe-
stände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn sei-
nes Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto-
lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden
Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.4.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
toauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141
Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht
nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise feh-
lende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
3.4.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen,
als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung
oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und
Hinterlassenenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl. 2007, S. 1317 Rz. 350).
C-2404/2014
Seite 8
3.4.4 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentli-
chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK
1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt
es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten geblie-
benen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch
sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Un-
richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
3.4.5 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersu-
chungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichts-
stufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzuneh-
menden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei um-
fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193
E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an die-
sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE
124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011
E. 2.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tra-
gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer neben dem bereits rückvergüteten Betrag zusätzlich
noch weitere Beiträge zurückfordern kann. Unbestritten geblieben sind
demgegenüber die IK-Eintragungen der Jahre 1984 bis 1995 (act. 19) und
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Seite 9
die gestützt darauf vorgenommene Berechnung des Rückvergütungsbe-
trags von Fr. 12'196.60. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen
Leistungen aus der AHV, insbesondere auch keine Rentenleistungen, gel-
tend macht, beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Beschwerdever-
fahren demnach auf die Höhe des Rückvergütungsbetrags und in diesem
Zusammenhang darauf, ob weitere AHV-Beiträge für die geltend gemachte
Arbeit im Jahr 1996 berücksichtigt werden können. Er fordert somit sinn-
gemäss eine Berichtigung seiner Einträge im individuellen Konto für das
Jahr 1996.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrags geltend,
aus der Kopie des damaligen Reisepasses gehe hervor, dass er in der Zeit
vom 30. März 1996 bis 15. November 1996 in der Schweiz gearbeitet habe
(BVGer act. 1, samt Beilage).
4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe gestützt auf die Einspra-
che des Beschwerdeführers weitere Abklärungen bei der zuständigen Aus-
gleichskasse vorgenommen. Diese hätten ergeben, dass er nicht auf der
Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Deshalb
könnten ihm für das Jahr 1996 keine Beitragsmonate und kein Erwerbsein-
kommen angerechnet werden (BVGer act. 5).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im vorliegenden Beschwer-
deverfahren auf die Behauptung, er habe im Jahr 1996 bei B._______ ge-
arbeitet und könne aus dieser Tätigkeit eine Rückforderung für Beiträge in
nicht näher bezeichneter Höhe geltend machen. Als Beleg für seine Be-
hauptung reicht er lediglich eine Kopie seines damaligen Reisepasses ein,
worin die Daten vom 30. März 1996 (Einreise) und vom 15. November 1996
(Ausreise) aufgeführt sind (Beilage zu BVGer act. 1).
Die blosse Einreichung von Passkopien mit Eintragungen über Ein- und
Ausreise genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für den Nachweis,
dass der Arbeitgeber seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen hat oder
solche Beiträge an die AHV/IV geleistet worden sind. Überdies kann aus
der Tatsache einer Ein- und Ausreise auch nicht automatisch auf ein Ar-
beitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber im Zeitraum dazwischen ge-
schlossen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5782/2012 vom 1. Okto-
ber 2013 E. 4.2.5).
C-2404/2014
Seite 10
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob mit Blick auf den im Recht liegenden Arbeitsver-
trag, mit welchem die Parteien ein vom 4. Dezember 1994 bis 4. Dezember
1996 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben (act. 3, S. 2), eine Be-
richtigung der Eintragungen im individuellen Konto vorgenommen werden
kann.
Nach der Rechtsprechung genügt die Vorlage eines Arbeitszeugnisses o-
der einer Arbeitsbestätigung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV
nachzuweisen zu können (vgl. dazu Urteile des BVGer C-1566/2014 vom
27. Januar 2015 E. 6.2, C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 und C-
6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Gleiches hat auch für den im Recht
liegenden Arbeitsvertrag zu gelten. Zwar ist der Vertrag ein Indiz, dass der
Beschwerdeführer auch im Jahr 1996 für den bisherigen Arbeitgeber tätig
war. Allerdings ist damit einerseits noch nicht nachgewiesen, dass das Ar-
beitsverhältnis effektiv bis zum vertraglich vereinbarten Termin gedauert
hat. Hinzu kommt anderseits, dass damit auch nicht der – in diesem Zu-
sammenhang erforderliche – volle Beweis erbracht ist, dass effektiv vom
Beschwerdeführer im Jahr 1996 AHV/IV-Beiträge von einem Erwerbsein-
kommen abgezogen worden sind. Für den entsprechenden Nachweis wä-
ren vielmehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich,
aus denen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen
ersichtlich sind (C-5782/2012 E. 4.2.5). Solche Beweismittel werden von
Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgelegt und sind aus den Akten
auch nicht ersichtlich.
4.3.3 Damit steht fest, dass die Hinweise des Beschwerdeführers auch un-
ter Berücksichtigung der eingereichten Passkopie und des im Recht lie-
genden (befristeten) Arbeitsvertrags nicht für eine Berichtigung der IK-Ein-
träge genügen, zumal den Beschwerdeführer zudem eine gesteigerte Mit-
wirkungspflicht trifft und er einen vollen Beweis zu erbringen hat (vgl. E.
3.5.3 hiervor). Insbesondere wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen,
die Lohnabrechnungen der massgeblichen Zeit einzureichen respektive
zumindest Angaben zur effektiven Dauer der Beschäftigung und zum er-
zielten AHV-Lohn zu machen. Ferner wäre es ihm auch zumutbar gewe-
sen, Auszüge des Bank- oder Postkontos beziehungsweise (für den Fall
der Barauszahlung des Salärs) Quittungen über die im genannten Jahr ge-
leisteten Lohnzahlungen des Arbeitgebers ins Recht zu legen.
4.3.4 Zu beachten ist ferner, dass die Angaben des Beschwerdeführers wi-
dersprüchlich ausfallen. In seinem Rückvergütungsantrag gab er als Ein-
reisedatum den März 1985 an (act. 1, S. 2). Diese Angabe steht allerdings
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Seite 11
in offensichtlichem Widerspruch zum Eintrag im individuellen Konto, wo-
nach er bereits ab September 1984 erwerbstätig war (act. 19, S. 1). In sei-
nem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge machte der Beschwer-
deführer überdies geltend, er sei erst im Dezember 1997 aus der Schweiz
ausgereist (act. 1, S. 2); zudem will er bis Dezember 1997 bei B._______
gearbeitet haben (act. 2, S. 8). Demgegenüber ist der Arbeitsvertrag ledig-
lich bis Dezember 1996 befristet (act. 3, S. 2). Zudem sind zwischen dem
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Jahr 2014 und dem hier zur Dis-
kussion stehenden Jahr 1996 bereits 18 Jahre verstrichen, was ebenfalls
einen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen haben mag. Jedenfalls zei-
gen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Arbeits-
beginn und zum Arbeitsende auf, dass dessen Vorbringen mit Zurückhal-
tung zu würdigen sind.
4.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren
keine hinreichend substanziierten Angaben zum behaupteten Arbeitsver-
hältnis und zu den im Jahr 1996 erzielten AHV-Löhnen gemacht hatte,
durfte die SAK von weiteren Beweiserhebungen absehen, da hiervon keine
neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Beweis für
die geltend gemachte Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der
Einträge im individuellen Konto nicht zu erbringen vermag. Dementspre-
chend können auch keine zusätzlichen Beiträge rückvergütet werden. Der
Einspracheentscheid vom 11. April 2014 und die diesem zugrunde liegende
Verfügung vom 11. Dezember 2013 sind somit zu bestätigen, weshalb die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vo-
rinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
C-2404/2014
Seite 12
(Dispositiv auf nächster Seite).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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