Abtei lung II I
C-2405/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
F._______ Vorsorgestiftung ,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann,
c/o Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte,
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen Aufsicht
Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufsichtsgebühr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2405/2006
Sachverhalt:
A.
Am 14. Oktober 2005 stellte das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) der F._______ Vorsorgestiftung (nachfolgend F._______) die
jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2005 in Rechnung (act. B 7 Bei-
lage 1). Gestützt auf Art. 63a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) und Art. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 1984
über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der be-
ruflichen Vorsorge (VGBV, SR 831.435.2) errechnete es eine Jahres-
gebühr von Fr. 100'000.- gegenüber einer solchen von Fr. 3'500.- für
das Jahr 2003.
Mit Schreiben vom 11. November 2005 (act. B 7 Beilage 2) sowie
nach erfolgten Gesprächen Ende 2005 und im März 2006 vom 23.
März 2006 (act. B 7 Beilage 3) erklärte sich die F._______ mit der
Höhe der in Rechnung gestellten Aufsichtsgebühr nicht einverstanden
und ersuchte das BSV, ihr eine Gebührenverfügung zuzustellen, in
welcher die Gebührenhöhe begründet werde.
B.
Am 18. April 2006 setzte das BSV die Aufsichtsgebühr verfügungswei-
se fest (act. B 2 Beilage 1). Für Annexeinrichtungen, das heisst Ein-
richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
aber keine Vorsorgeeinrichtungen sind (so z.B. Säule 3a-Stiftungen)
werde die Aufsichtsgebühr neu auf der Basis des Vermögens errech-
net, wobei als Vermögen die in der kaufmännischen Bilanz ausgewie-
sene Summe der Aktiven gelte, bei der F._______ per 31. Dezember
2004 Fr. 7'712'747'379.-. Somit setze sich die Gebühr gemäss dem in
Art. 3 VGBV vorgesehenen gestaffelten Tarif wie folgt zusammen:
0.000020 x Fr. 100'000'000 = Fr. 2'000; 0.000017 x Fr. 900'000'000 =
Fr. 15'300.- und 0.000013 x Fr. 6'712'747'379 = Fr. 82'700. Dies ergebe
eine Jahresgebühr von Fr. 100'000.- (Maximalgebühr). Bei 241'991
Konten mache dies pro Versicherten einen Betrag von weniger als Fr.
-.45 aus. Demzufolge werde die F._______ keinerlei Wettbewerbs-
nachteile erfahren.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die F._______ (im Folgenden Beschwer-
deführerin) am 19. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Be-
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schwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (im Folgenden Reko BVG) und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, da Art. 3 VGBV eine rechtssatz-
mässige Grundlage fehle (act. B 3). Mit der 1. BVG-Revision seien
auch Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der Vorsorge dienen, der
Aufsicht unterstellt worden (Art. 61 BVG). Die Beschwerdeführerin be-
streitet indes, dass sie im Sinne von Art. 63a BVG eine Annexeinrich-
tung darstellt. Die Säule 3a sei der individuellen Vorsorge und nicht der
beruflichen Vorsorge zuzuordnen.
Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 3 VGBV fehle
eine genügende gesetzliche Grundlage. Diese Bestimmung lege die
Höhe der Aufsichtsgebühr nicht selbst fest, sondern halte nur fest,
dass zur Deckung der Aufsichtskosten eine Aufsichtsgebühr erhoben
werden dürfe. Weitere Kriterien fehlten. Dieser Mangel könne nur dann
als geheilt gelten, wenn die so festgelegte Gebühr einer Überprüfung
nach Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zugänglich sei. Der Be-
schwerdeführerin sei eine solche Überprüfung indes nicht möglich.
Hinweise für eine einzelfallweise Gebührenbemessung gebe es keine,
und die Gebühr stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zur er-
brachten Aufsichtsleistung. Weder Kostendeckungs- noch Äquivalenz-
prinzip seien beachtet worden, weshalb die Gebühr das Legalitätsprin-
zip verletze; die erhobene Gebühr stelle eine Gemengsteuer dar.
Schliesslich sei die erhobene Gebühr auch unverhältnismässig.
Rechtsungleich sei zudem, dass für die Annexeinrichtungen die glei-
chen Promilleansätze gälten wie für die einen viel höheren Aufwand
bewirkenden Vorsorgeeinrichtungen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2006 beantragte das BSV (nachfol-
gend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde (act. B 8).
Art. 82 BVG regle auch Säule 3a-Stiftungen. Bei der Säule 3a handle
es sich um eine Form der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführe-
rin habe denn auch nie bestritten, der Aufsicht der Vorinstanz zu unter-
stehen. Nach Art. 164 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) seien der
Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessung der
Abgaben im Gesetz zu umschreiben, doch dürften die Anforderungen
hinsichtlich der Umschreibung der Bemessungsgrundlagen bei gewis-
sen Arten von Kausalabgaben herabgesetzt werden, sofern das Mass
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der Abgabe nach Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügend
begrenzt würden. Die Aufsichtsgebühr sei für Annexeinrichtungen auf
Verordnungsebene durch die Bemessungsbasis Vermögen genügend
klar bestimmt. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass der Ertrag
die gesamten Kosten des Verwaltungszweigs nur geringfügig überstei-
gen dürfe. Bei den national und international tätigen Einrichtungen be-
trage der Kostendeckungsgrad nur rund 75%, wobei der Aufwand in
Einzelfällen abweiche. Eine gewisse Pauschalisierung sei indes zuläs-
sig. Nach dem Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausgestal-
tung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dürfe eine Abgabe nicht in of-
fensichtlichem Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das Ab-
stellen auf das Vermögen sei insoweit ein sachgerechtes Kriterium als
bei grossen Vermögen auch die aufsichtsrechtliche Verantwortung ent-
sprechend hoch und die Zahl der Anfragen Versicherter besonders
gross sei. Zur Aufsichtstätigkeit gehörten Urkundenänderungen, Reg-
lementsprüfungen, Berichterstattung, allfällige Massnahmen und die
Beantwortung von Fragen der Versicherten. Die Gebühr halte auch
dem Äquivalenzprinzip stand.
Auch einer Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen hal-
te die strittige Gebühr stand, welche pro Versicherten nur Fr. -.45 aus-
mache.
E.
Mit Replik vom 25. Juli 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An-
trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Ausführun-
gen in ihrer Beschwerde fest (act. B 12). Aus Art. 82 BVG seien nur
steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Dass die F._______ eine
Annexeinrichtung sei, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die auf
Gesetzesebene festgelegte Bemessungsbasis "auf der Basis des Ver-
mögens, gegebenenfalls der Anzahl der Sondervermögen" sei unzu-
reichend. Auf Gesetzesebene fehle zudem ein Höchstbetrag. Hinsicht-
lich des Äquivalenzprinzips führte die Beschwerdeführerin an, dass
besondere Verrichtungen der Vorinstanz noch zusätzlich verrechnet
würden. Dazu komme, dass der Anteil Wertschriftensparen aufsichts-
rechtlich doppelt mit Gebühren belastet werde, bei der Beschwerde-
führerin und bei der Anlagestiftung, über welche das Wertschriftenspa-
ren abgewickelt werde.
F.
Am 3. August 2007 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr von
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der Reko BVG mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 (act. B 13)
geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-.
G.
Mit Duplik vom 31. Oktober 2006 (act. B 22) hielt die Vorinstanz am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie wies auf ihre Zustän-
digkeit nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und einem Rundschreiben des
Eidgenössischen Departements des Innern vom 1. Februar 1985 an
alle seiner Aufsicht unterstellten, im Bereich der beruflichen Vorsorge
tätigen Stiftungen hin, in welchem festgehalten werde, dass die Vorins-
tanz nicht nur Personalvorsorgeeinrichtungen im engeren Sinn, son-
dern auch die Anlagestiftungen und sonstige Stiftungen beaufsichtige,
die der Sicherung von Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsor-
ge dienen. Der Beschwerdeführerin seien im fraglichen Berichtsjahr
keine zusätzlichen Gebühren nach Art, 4 VGBV auferlegt worden.
H.
Per 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen. Dieses gab den Parteien am 26. März
2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und die Ge-
legenheit Ausstandsgründe geltend zu machen (act. 2). Innert der ge-
setzten Frist sind keine Ausstandsbegehren gestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde,
welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Ge-
biet beaufsichtigt (Abs. 1). Der Bundesrat legt fest, unter welchen Vor-
aussetzungen Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, der Aufsicht des Bun-
des unterstehen (Abs. 2).
1.2 Das BSV hat mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf
Art. 61 Abs. 2 BVG verfügt. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der
Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) beaufsichtigt das BSV
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die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charak-
ter (zur Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin eine Vorsorgeeinrich-
tung im Sinne von Art. 61 Abs. 2 BVG darstellt, vgl. hinten Ziff. 3.).
1.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BSV im Bereich der berufli-
chen Vorsorge beurteilte gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a BVG in der bis
am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung als erste Beschwerdeinstanz
die Beschwerdekommission BVG.
Wie dargelegt übernahm das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar
2007 - unter dem Vorbehalt seiner Zuständigkeit - die Beurteilung der
am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente noch hängigen Rechtsmittel.
1.3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören damit auch jene, die das BSV als Aufsichtsbehörde im Bereich
der beruflichen Vorsorge erlässt (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 74 Abs. 1
BVG).
1.3.2 Auf die vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Be-
schwerdeverfahren ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 Satz 2 VGG). Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat als Partei am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher beschwerdebefugt.
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1.5 Da der von der BVG verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig einbe-
zahlt wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 50 u. 52 VwVG).
1.6 In formeller Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass die Bestimmun-
gen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das
Sozialversicherungsverfahren, für den Bereich des BVG mangels ei-
nes entsprechenden Verweises nicht anwendbar sind (vgl. Art. 2
ATSG).
2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin eine Annexeinrichtung im Sinne
von Art. 63a BVG darstellt (s. hinten, Ziff. 3.) und - sofern diese Frage
bejaht wird - des Weiteren, ob die Bemessung der der Beschwerdefüh-
rerin mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Aufsichtsgebühr für
das Jahr 2004 gesetzes- und verfassungskonform ist (s. hinten, Ziff.
4.).
3.
3.1 Als Erstes wird geprüft, ob die Beschwerdeführerin eine Annexein-
richtung im Sinne von Art. 63a BVG darstellt.
Dem Gesetz ist nicht direkt zu entnehmen, was unter einer Annexein-
richtung zu verstehen ist.
Das BSV macht geltend, dass mit der 1. BVG-Revision auch Einrich-
tungen, die nach ihrem Zweck der Vorsorge dienen, der Aufsicht nach
BVG unterstellt worden seien (Art. 61 BVG).
Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen, im Sinne von Art. 63a
BVG eine Annexeinrichtung zu sein, weil die Säule 3a der individuellen
Vorsorge und nicht der beruflichen Vorsorge zuzuordnen sei.
3.2 Gemäss Art. 111 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) trifft der Bund Mass-
nahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen
Vorsorge und der Selbstvorsorge (Abs. 1). Im Weiteren fördert der
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Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, na-
mentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik (Abs.
4). Nach Art. 113 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche
Vorsorge (Abs. 1); die Vorsorgeeinrichtungen müssen bundesrechtli-
chen Mindestanforderungen genügen (Abs. 4).
3.3 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BVG - der mit dem 2. Paket der 1. BVG-
Revision per 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist - erhebt die Aufsichts-
behörde des Bundes von den ihrer Aufsicht unterstellten Einrichtungen
zur Deckung der Aufsichtskosten unter anderem eine jährliche Auf-
sichtsgebühr (Bst. a). Die Aufsichtsgebühr wird bei Vorsorgeeinrichtun-
gen auf der Basis der Summe der per 31. Dezember berechneten reg-
lementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2
des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR
831.42), bei den Annexeinrichtungen auf der Basis des Vermögens
und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen bemessen (Abs. 2).
Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt
den Gebührentarif fest (Abs. 3).
Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber im Bereich der berufli-
chen Vorsorge den Begriff der "Annexeinrichtung" eingeführt.
3.3.1 Der Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur Revision
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (1. BVG-Revision; BBl 2000 2637) ist klar zu entneh-
men, dass der Bundesrat als eine der Massnahmen zur Verbesserung
der Organisation und Durchführung der beruflichen Vorsorge eine Aus-
weitung der bisherigen Aufsichtskompetenz vorschlug.
Demnach soll der Anwendungsbereich der Aufsicht des Bundes und
der Kantone von den registrierten Vorsorgeeinrichtungen auf die dem
FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen sowie
weitere Einrichtungen ausgeweitet werden. Begründet wurde dieser
Vorschlag damit, dass die in Art. 61 BVG verankerte Aufsicht über die
Vorsorgeeinrichtungen sich ausschliesslich auf registrierte Vorsorge-
einrichtungen bezogen habe, die an der Durchführung der obligatori-
schen Versicherung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BVG beteiligt seien,
und - auf Grund von Art. 89bis Abs. 6 ZGB (SR 210) - auf die als Stif-
tungen konstituierten Personalfürsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nicht er-
fasst gewesen seien damit sämtliche Einrichtungen, welche die berufli-
che Vorsorge in einem weiteren Sinne durchführten. Darunter fielen
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Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen infolge des Eintritts eines Al-
ters-, Todes- oder Invaliditätsrisikos im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG
ausrichteten, ebenso Freizügigkeitseinrichtungen (Bankstiftungen und
Versicherungsgesellschaften), welche die Beibehaltung der Vorsorge
gewährleisteten, indem sie die Freizügigkeitskonten und -policen ver-
walteten, sowie die so genannten "Annexeinrichtungen". Bei Letzteren
handle es sich um Einrichtungen, die das Vorsorgevermögen verwalte-
ten oder anlegten. Ausser den Versicherungsgesellschaften, die dem
Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (VAG; SR 961.01)
unterstellt seien, unterstünden diese Vorsorgeeinrichtungen der or-
dentlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 ff. ZGB, sofern sie als Stif-
tungen konstituiert seien. Die neuen Regelungen über das Verfahren
der Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen machten
aber eine Vereinheitlichung der Aufsichtskompetenz über diese Ein-
richtungen notwendig. Der Bundesrat erachtete es daher als zweckmä-
ssig, die Aufsicht über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, die an der
Durchführung der obligatorischen und ausserobligatorischen berufli-
chen Vorsorge beteiligt sind, sowie über diejenigen Einrichtungen, wel-
che die Erhaltung der Vorsorge sicherstellen, die Vorsorgevermögen
verwalten oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, der gleichen Auf-
sichtsbehörde zu übertragen (BBl 2000 2669).
Weiter soll gemäss der Botschaft des Bundesrates der Anwendungs-
bereich von Artikel 61 BVG, also der Inhalt der Aufsichtskompetenz,
auf diese Vorsorgeeinrichtungen ausgeweitet werden. Die neue Rege-
lung gelte nur für Einrichtungen, deren Vermögen dauerhaft und aus-
schliesslich für die berufliche Vorsorge für Tod, und/oder Invalidität be-
stimmt sei und die auf Grund dieser Tatsache in den Genuss einer
Steuerbefreiung kämen (BBl 2000 2670, ebenso 2698 - 2699). Die
Steuerbefreiung ist in Art. 80 und 82 BVG geregelt.
Diese Erkenntnisse und Vorschläge des Bundesrates zur Änderung
der Aufsichtskompetenz sowie der neuen Kompetenz zur Erhebung ei-
ner Aufsichtsgebühr bei Annexeinrichtungen und der entsprechenden
Bemessungsgrundlage (Art. 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und Art. 63a BVG)
wurden von beiden Räten diskussionslos übernommen (AB 2002 N
555, AB 2002 S 1051; AB 2003 N 630). Der Vorschlag für den Erlass
von Art. 63a BVG stammte von der vorberatenden Kommission des
Ständerates.
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3.3.2 Auch wenn der Bundesrat in der Botschaft zur 1. BVG-Revision
die Einrichtungen der Säule 3a nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl.
HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 608, Rz.
1603), erscheint aufgrund der parlamentarischen Beratungen, insbe-
sondere des Erlasses von Art. 63a BVG, klar, dass der Gesetzgeber
die Annexeinrichtungen generell der Aufsicht nach BVG unterstellte
(vgl. CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006,
S. 741). Eine Befreiung jener Annexeinrichtungen von der Aufsicht
über die berufliche Vorsorge, welche im Bereich der Säule 3a tätig
sind, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Damit hat der Gesetzge-
ber aufsichtsrechtlich die Annexeinrichtungen der Säule 3a den "Ein-
richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen"
gleichgesetzt (Art. 61 und 62 Abs. 1 BVG).
Entsprechend Art. 49 Abs. 2 Ziff. 14 und 15 BVG (Anwendbarkeit der
Bestimmungen über die Aufsicht auf die im überobligatorischen Be-
reich tätigen registrierten Vorsorgeeinrichtungen) ergänzte der Gesetz-
geber auch Art. 89bis Abs. 6 ZGB (Ziff. 12 und 13) betreffend die auf
dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätigen
Personalvorsorgestiftungen. Damit sind für diese ebenfalls die Bestim-
mungen des BVG betreffend die Aufsicht anwendbar.
3.4 Dass auch Annexeinrichtungen der Säule 3a der Aufsicht über die
berufliche Vorsorge unterstellt wurden, hatte seinen Grund unter ande-
rem in der in Art. 82 Abs. 1 BVG statuierten steuerlichen Gleichstel-
lung anderer Vorsorgeformen (vgl. Verordnung vom 13. November
1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner-
kannte Vorsorgeformen [BVV 3], SR 831.461.3). Die Bestimmungen
des Zweiten Titels des BVG, "Steuerliche Behandlung der Vorsorge",
gelten nach Art. 80 Abs. 1 BVG auch für die nicht im Register für die
berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen, wobei Art.
82 BVG eine Bestimmung betreffend die Gleichstellung anderer Vor-
sorgeformen enthält. Aufgrund dieser Gleichstellung hat der Gesetzge-
ber den Rechtsweg für Streitigkeiten aufgrund von Art. 82 Abs. 2 BVG
in Art. 73 BVG geregelt (Abs. 1 Bst. b).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Stiftungen der Säule
3a dienten ausschliesslich der individuellen Selbstvorsorge. Diese ent-
spreche nicht den für die berufliche Vorsorge geltenden Grundsätzen
der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der
Planmässigkeit sowie dem Versicherungsprinzip. Demzufolge seien die
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Stiftungen der Säule 3a keine Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen bzw. Annexeinrichtungen. Zu Unrecht:
Das Bundesgericht hat zu dieser Problematik ausgeführt, die zweite
Säule und die Säule 3a würden beide je in kollektiver bzw. individueller
Ausprägung der beruflichen Vorsorge dienen. Deshalb kämen diese in
Art. 1 Abs. 3 BVG für den gesamten Bereich der zweiten Säule veran-
kerten Grundsätze analog zur Anwendung, wenn weitere Vorsorgefor-
men derjenigen der beruflichen Vorsorge gleichgestellt würden, soweit
die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsähen. Das gelte
auch für die berufliche Vorsorge der Säule 3a (Urteil des Bundesge-
richts 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007, E.6 mit Hinweisen).
Im Übrigen war bereits der Botschaft des Bundesrates zum Bundesge-
setz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149) zu Art. 78 BVG (heute Art.
82 BVG) klar zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Gleichstellung
anderer Vorsorgeformen unter anderem die Säule 3a-Einrichtungen
angesprochen waren (vgl. Ziff. 435).
Aus den genannten Bestimmungen über die steuerliche Behandlung
der Vorsorge, insbesondere aber aus Art. 82 BVG, lassen sich mithin
keine Argumente finden, die gegen eine Unterstellung der anderen an-
erkannten Vorsorgeformen, so z.B. der Annexeinrichtungen der Säule
3a, unter der Aufsicht nach BVG sprechen (vgl. BGE 124 II 383 und
Urteil des Bundesgerichts 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007).
3.5 In Ausführung von Art. 63a BVG hat der Bundesrat in Art. 4b BVV
1 bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde für Einrichtungen, die keine
Vorsorgeeinrichtungen sind, jedoch dem Zweck der beruflichen Vorsor-
ge dienen, die Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen sinngemäss
anwenden kann, soweit für diese Einrichtungen nicht besondere Be-
stimmungen bestehen. Ebenso hat der Bundesrat in Art. 47 Abs. 1 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) die Rechnungsle-
gungspflicht, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde zu überwa-
chen ist (Art. 47 Abs. 1 BVV 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG), neben
den Vorsorgeeinrichtungen auch auf andere Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ausgedehnt. Art. 47
Abs. 1 BVV 2 erwähnt unter anderem ausdrücklich "Einrichtungen für
anerkannte Vorsorgeformen nach Art. 82 BVG", also die sog. "Säule
3a-Einrichtungen" sowie generell Anlagestiftungen.
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3.6 Auch Ziffer 1.6 der Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform; BBl 2007 5669), wel-
che sich auf die Empfehlungen der Expertenkommission Strukturre-
form stützte, ist zu entnehmen, dass mit der 1. BVG-Revision die Auf-
sicht über die Säule 3a gesetzlich auf BVG-Ebene statuiert worden ist,
während sie - für die hier in Frage stehende Bank-Stiftung - vorher
ausschliesslich auf der Ebene der ZGB-Stiftungsaufsicht geregelt war.
3.7 Nach dem Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Gesetzgeber auch Annexeinrichtungen der Säule 3a der Auf-
sicht über die berufliche Vorsorge nach Art. 61 BVG unterstellt hat. Die
Beschwerdeführerin ist eine Vorsorgestiftung der Säule 3a und gilt da-
her als Annexeinrichtung im Sinne von Art. 63a BVG.
Steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Annexeinrichtung dar-
stellt, welche der Aufsicht nach BVG unterliegt - hier der Aufsicht des
BSV - so kann Letzteres nach Art. 63a BVG für seine Aufwendungen
wie dargelegt unter anderem eine jährliche Aufsichtsgebühr erheben
(Art. 63a BVG).
Die näheren Bestimmungen über die zu erhebenden Gebühren sind
der vom Bundesrat gestützt auf Art. 63a Abs. 3 BVG erlassenen Ver-
ordnung vom 17. Oktober 1984 über die Gebühren für die Beaufsichti-
gung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV, SR
831.435.2) zu entnehmen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erhobene Aufsichtsgebühr
stelle eine Kausalabgabe dar, welcher eine genügende gesetzliche
Grundlage fehle. Gegenstand der Abgabe und deren Höhe müssten in
den Grundzügen auf Gesetzesebene geregelt sein. Diese Anforderun-
gen dürften nur herabgesetzt werden, wenn sich die konkrete Abgabe
aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips genügend be-
grenzen lasse.
4.1 Die herrschende Lehre geht davon aus, dass eine Abgabe dann
als Steuer zu qualifizieren ist und damit einer verfassungsmässigen
Grundlage bedarf, wenn kein individueller Zurechnungszusammen-
hang zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Abgabeverwendungs-
zweck besteht (keine Individualäquivalenz; vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2265/2006 vom 14. September 2007 i.S. W.). Aller-
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dings ist die Abgrenzung zwischen einer Kostenanlastungssteuer und
einer Aufsichtsabgabe im Einzelfall nicht immer eindeutig.
4.2 Wie im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt,
qualifiziert das Bundesgericht nicht jede Abgabe, der kein individueller
Sondernutzen der Abgabepflichtigen gegenübersteht, als Steuer. So
hat es etwa in einem kürzlich ergangenen Entscheid im Zusammen-
hang mit einer Abgabe, die nicht ein Entgelt für individuell zurechenba-
re Gegenleistungen darstellte, von einer "mit einer Kostenanlastungs-
steuer vergleichbaren Sonderabgabe" gesprochen (Urteil des Bundes-
gerichts vom 22. März 2006, 2A.62/2005, E. 4.4.2.2) und in einem an-
deren neuen Entscheid die Aufsichtsabgabe als Abgabe für dem Ein-
zelnen nicht zuzuordnende Allgemeindienstleistungen bezeichnet (Ur-
teil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2006, 2A.345/2006, E. 3.2.2).
In der Lehre wird denn auch postuliert, dass Sonderabgaben mit be-
sonderem, gruppenbezogenem Zurechnungszusammenhang, wie ge-
wisse Aufsichtsabgaben, nicht den Steuern, sondern den Kausalabga-
ben zuzurechnen seien (vgl. Gutachten des Bundesamtes für Justiz
vom 15. Juli 1999, Die Aufsichtsabgaben im Bereich der Banken- und
Privatversicherungsaufsicht und der Beitrag zur Unfallverhütung im
Strassenverkehr, in: VPB 64.25; so wohl auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 11 [Grafik]).
4.3 Gemäss Art. 190 BV (in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fas-
sung [bis dahin Art. 191 BV]) sind Bundesgesetze für die rechtsanwen-
denden Behörden massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht darf
demnach formell-gesetzlichen Normen des Bundesrechts die Anwen-
dung nicht versagen, auch wenn sie die Bundesverfassung verletzen.
Es ist vielmehr an die Bundesgesetze gebunden und hat diese anzu-
wenden (vgl. etwa Yvo Hangartner, Kommentar zu Art. 191 BV, in:
BERNHARD EHRENZELLER et al., Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 4 ff. und 18; PASCAL
MAHON, Commentaire ad art. 191 Cst., in: JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL
MAHON, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédera-
tion suisse, Zurich/Bâle/Genève 2003, n. 8 ff.).
Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier zu beurteilenden Auf-
sichtsabgabe ist damit vor allem der vom Gesetzgeber vorgegebene
Sinn und Zweck entscheidend und weniger die dogmatische Einord-
nung der Abgabe. Auch dann, wenn die Regelung bei richtiger Ausle-
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gung von den verfassungsmässigen Grundsätzen betreffend die Abga-
beerhebung (insbesondere Art. 127 und 164 BV) abweichen sollte
(was hier offen bleiben kann), ist sie im vorliegenden Verfahren anzu-
wenden (vgl. BGE 131 II 271 E. 7.4).
In diesem Sinne ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Bemessung
der der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung aufer-
legten Aufsichtsgebühr für das Jahr 2004 gesetzeskonform ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 63a Abs. 2 BVG wird die jährliche Aufsichtsgebühr
bei den Annexeinrichtungen auf der Basis des Vermögens und gege-
benenfalls der Anzahl Sondervermögen bemessen.
Die Beschwerdeführerin wies per Ende Dezember 2004 eine Bilanz-
summe von Fr. 7'712'747'379.- aus und führte 241'991 Konten. Die Be-
rechnung der Jahresgebühr auf der Basis des Vermögens berechnet
sich gemäss Art. 3 VGBV aufgrund von Promille-Ansätzen. Es gilt bis
Fr. 100'000'000.- ein Ansatz von 0.020 Promillen, ab Fr. 100'000'001.-
bis Fr. 1'000'000'000.- ein Ansatz von 0.017 Promillen und ab Fr.
1'000'000'001.- bis Fr. 10'000'000'000.- ein Ansatz von 0.013 Promil-
len.
Aufgrund dieser Ansätze und der Bilanzsumme von Fr. 7'712'747'379.-
ergibt sich die Jahresgebühr von Fr. 100'000.- (Fr. 2'000.- + Fr. 15'300.-
+ Fr. 82'700.-), welche der Maximalgebühr entspricht.
5.2 Die Beschwerdeführerin erachtet diese Aufsichtsgebühr als zu
hoch, insbesondere im Vergleich zu der für das Jahr 2003 erhobenen
Jahresgebühr von Fr. 3'500.-.
Das BSV relativiert die an sich hohe Gebühr mit dem kleinen, sich pro
Versicherten ergebenden Betrag von Fr. -.45. Im Weiteren machte das
BSV geltend, die mit der beruflichen Aufsicht eingenommenen Gebüh-
ren deckten nur rund 75% der dem Amt entstehenden Kosten.
5.3 Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmä-
ssigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz.
Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundes-
gesetzgebung.
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Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzlei-
gebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechts-
anwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben,
und die Abgabepflichten müssen voraussehbar und rechtsgleich sein
(vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d und [für Steuern] 127 Abs. 1 BV; BGE 130 I
113 E. 2.2; 132 II 371 E. 2.1; 131 II 735 E. 3.2. je mit Hinweisen). Dele-
giert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung
einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den
Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungs-
grundlagen festlegen.
Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabenbemes-
sung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen nament-
lich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch über-
prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äqui-
valenzprinzip) begrenzt wird und die erwähne Schutzfunktion nicht al-
lein der Gesetzesvorbehalt erfüllt (vgl. 132 II 371 E. 2.1).
Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Ab-
gabe differenziert zu beurteilen. Das Prinzip darf indes weder seines
Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit
der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen
unlösbaren Widerspruch geriete.
5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Gebühren
eine gewisse Pauschalisierung zulässig und würde das Kostende-
ckungsprinzip selbst dann nicht verletzt, wenn eine Gebühr im Einzel-
fall höher wäre als die dafür aufgewendeten Kosten (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007, E. 3.5).
5.5 Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend den Kostendeckungsgrad
von rund 75% nicht konkret in Frage und hält bloss fest, sich dazu
nicht äussern zu können. Dem Tätigkeitsbericht 2005 des BSV
(/storage/documents/2717/2717_1
_de.pdf) - welcher im Übrigen detailliert darlegt, welche Aufgaben das
BSV im Rahmen seiner Aufsicht ausübt - ist zu entnehmen, dass sich
der Selbstfinanzierungsgrad der direkten Bundesaufsicht nach der
Änderung der VGBV von 30% auf 70% erhöhen sollte. Sofern die
durch Beschwerden blockierten Gebühren bestätigt würden, ergebe
sich ein Kostendeckungsgrad von 77%. Das Bundesverwaltungsgericht
geht daher mit dem BSV davon aus, dass die Gebühren der Aufsicht
über die berufliche Vorsorge höchstens kostendeckend sind und keine
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Einnahmen generieren (dazu vgl. Botschaft des Bundesrates zur Än-
derung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge [Strukturreform] vom 15. Juni 2007, Ziff.
3.1, BBl 2007 5711).
Die Beschwerdeführerin stellt im Übrigen auch keine entsprechenden
Beweisanträge, und Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme lie-
gen ebenfalls nicht vor.
5.6 Zu prüfen bleibt daher noch, ob die erhobene Gebühr einer Über-
prüfung nach dem Äquivalenzprinzip standhält.
5.6.1 Bei verschiedenen Abgabearten wie z.B. jenen im Banken- und
Versicherungsbereich erweist sich gemäss dem zitierten Gutachten
des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1999 (vgl. VPB 64.25) auf-
grund der nicht zurechenbaren Individualäquivalenz die Überprüfung
anhand des Äquivalenzprinzips als nicht oder nicht in erforderlicher
Weise möglich. In solchen Fällen ist es dann Sache des Gesetzge-
bers, die Interessenlage konkret zu würdigen, d. h. die Wertung über
die Angemessenheit der Abgabeerhebung vorzunehmen und die
Grundzüge solcher Abgaben angesichts des Wertungsspielraums
selbst festzulegen. Das heisst, dass Subjekt, Objekt und, soweit sich
dies nicht bereits aus der Festlegung von Subjekt und Objekt ergibt,
auch die Bemessungsgrundlage der Abgabe im formellen Gesetz sel-
ber festgelegt werden müssen.
5.6.2 In diesem Sinne hat der Gesetzgeber in Art. 63a BVG die Be-
messungsgrundlage in allgemeiner, auf alle Fälle anwendbarer Weise
festgelegt und bestimmt, dass die Bemessung auf der Basis des Ver-
mögens, gegebenenfalls der Anzahl der Sondervermögen erfolgt.
Art. 63a BVG umschreibt den Kreis der Abgabepflichtigen, hier unter
anderem die Annexeinrichtungen, den Gegenstand der Gebühr, eine
jährliche Aufsichtsgebühr, sowie den Bemessungsgrundsatz, die Ver-
mögensbasis oder die Zahl der Sondervermögen. Für alles Weitere
verweist der Gesetzgeber auf die vom Bundesrat zu erlassende Ge-
bührenverordnung. Eine Maximalgebühr (Fr. 100'000.-) wird erst auf
Verordnungsebene festgelegt.
5.6.3 Dass es sich vorliegend um eine Aufsichtsabgabe handelt, kann
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die vom BSV vorgenomme-
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nen Prüfungen sind typisch aufsichtsrechtlicher Natur und erfolgen
aufgrund von Art. 62 BVG.
5.6.4 Bei Gebühren steht der Abgabe eine staatliche Gegenleistung
gegenüber, welche dem Abgabepflichtigen in der Regel individuell zu-
rechenbar ist (sog. Individualäquivalenz).
In einem gewissen Umfang ist dies auch bei Aufsichtsgebühren der
Fall, doch handelt es sich letztlich oft um Mischrechnungen von indivi-
duell zurechenbarem und pauschal angerechnetem Aufwand.
Die Erhebung der Gebühren erfolgt grundsätzlich kraft Sachzusam-
menhangs, d. h. gestützt auf eine Sachkompetenz des Bundes (hier
der dargelegten Aufsicht über die berufliche Vorsorge). Die staatliche
Gegenleistung als solche und der erforderliche Sachzusammenhang
stehen hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausser
Frage.
Strittig ist, ob die erhobene Gebühr der erbrachten Aufsichtsleistung
äquivalent ist.
5.6.5 Vorerst ist nicht dargetan, dass die im Rahmen der Aufsicht über
die Beschwerdeführerin getätigten Aufwendungen im Verhältnis zur
Aufsicht über andere vergleichbare Vorsorgeeinrichtungen weniger
Aufwand verursacht hätten.
Wie weit das Äquivalenzprinzip bei Aufsichtsabgaben überhaupt zur
Überprüfung der Abgabe herangezogen werden kann, da die mit der
Aufsichtsabgabe finanzierte Amtstätigkeit den einzelnen Abgabepflich-
tigen nicht individuell zugerechnet werden kann, ist zudem strittig (vgl.
Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1999, VPB 64.25,
und Botschaft des Bundesrates betreffend das Bundesgesetz über die
Erhebung von Gebühren und Abgaben im Bereich des UVEK vom 22.
Oktober 2003, Ziff. 1.1.2 [BBl 2003 7769], sowie die entsprechenden
Nichteintretensbeschlüsse der Eidgenössischen Räte [AB 2004 S 842
und 2005 N 1833]).
5.6.6 In diesem Rahmen stellt das Bundesverwaltungsgericht bei der
Überprüfung der Äquivalenz der erhobenen Jahresaufsichtsgebühr
vorerst fest, dass die erhobene Gebühr der in der Verordnung festge-
legten Maximalgebühr von Fr. 100'000.- entspricht und der Gebühren-
rahmen somit ausgeschöpft wurde.
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Die Beschwerdeführerin ist zudem eine der grossen Säule 3a-Vorsor-
gestiftungen mit 241'991 Konten. Diesbezüglich weist das BSV zu
Recht darauf hin, dass demzufolge auf ein Konto nur eine Jahresauf-
sichtsgebühr von Fr. -.45 entfalle. Auch wenn die Gebühren der Be-
schwerdeführerin und nicht den Versicherten in Rechnung gestellt wer-
den, ist diesem Aspekt hinsichtlich der Äquivalenz der Gebühr und
auch der Verhältnismässigkeit derselben (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) beson-
dere Bedeutung beizumessen (ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, ZBl 10/2003, S. 522, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Die Zahl der Konten ist im Übrigen insoweit von Be-
deutung, als das BSV zu Recht darauf hinweist, dass die Aufsichtsbe-
hörden insbesondere bei grossen Vorsorgeeinrichtungen mit einer
Vielzahl von Anfragen von Versicherten konfrontiert werden, welche
bei der Beurteilung der Äquivalenz mit zu berücksichtigen sind.
In Anbetracht dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht
die in Rechnung gestellte Jahresgebühr auch unter dem Aspekt der
Äquivalenz als bundesrechtskonform.
5.7 Dass die Jahresgebühr bisher nur Fr. 3'500.- betrug - ein Betrag,
der die Aufwendungen der Aufsichtsbehörde offensichtlich nicht deckte
- stellt kein Argument dar, welches die neuen Gebührenansätze in Fra-
ge zu stellen vermöchte. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht auch
nicht geltend gemacht, dass ihr angesichts der erfolgten starken Erhö-
hung der Jahresgebühr - aus wirtschaftlichen Gründen - eine Über-
gangsfrist hätte gewährt werden müssen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren insofern eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes, als gemäss Art. 3 Abs. 3 VGBV für Annex-
einrichtungen dieselben Promille-Ansätze und oberen Limiten festge-
legt würden wie für Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 3 VGBV,
obwohl der Aufsichtsaufwand für diese Einrichtungen unterschiedlich
sei.
Dabei verkennt sie, dass diese Ansätze notgedrungen auf einer unter-
schiedlichen Grundlage bemessen werden mussten, weil der für die
Vorsorgeeinrichtungen geltende Bemessungsgrundlage der reglemen-
tarischen Austrittsleistungen (Art. 2 FZG) nicht auf die Annexeinrich-
tungen übertragen werden konnte.
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Die unterschiedliche Bemessungsgrundlage ist im Übrigen in Art. 63a
Abs. 2 BVG ausdrücklich vorgeschrieben. Hinsichtlich des geltend ge-
machten unterschiedlichen Arbeitsaufwands wird auf die Erwägungen
in Ziff. 5.6 verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher in der aufgrund des Vermö-
gens bemessenen Gebühren für die Aufsicht über Annexeinrichtungen
keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.
7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- zu tra-
gen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
7.2 Als unterliegende Partei kann der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem
BSV kann als Bundebehörde keine Parteientschädigung zugespro-
chen werden (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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