Abtei lung II I
C-2405/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
J._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2405/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. Januar 2008 beantragte die 1968 geborene thailändische
Staatsangehörige J._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund F._______ (nachfolgend
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in M._______ (TG). Die Schweize-
rische Vertretung verweigerte das Visum formlos und übermittelte das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau beim Gastge-
ber weitere Abklärungen vorgenommen und an die Vorinstanz weiter-
geleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit
Verfügung vom 20. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Erfahrungsgemäss
würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von
Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine er-
leichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Ihr selbst oblä-
gen weder zwingende gesellschaftliche noch familiäre Verpflichtungen,
welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederaus-
reise bieten würden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. bzw. 25. April 2008 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er vor, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region,
wo der Familienzusammenhalt viel grösser sei als in der Schweiz. Sie
würde niemals ihre beiden Kinder im Stich lassen, welche mit ihr im
Haus der Grossmutter wohnten. Der Beschwerdeführer selber, welcher
u.a. seit über acht Jahren als Maurerpolier in der gleichen Unterneh-
mung angestellt sei und jedes Jahr seine Steuren bezahle, wäre auch
bereit, eine gewisse Summe auf ein Konto zu überweisen, um allfällige
Kosten zu decken, welche bei einer nicht fristgerechten Ausreise ent-
stehen könnten.
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C-2405/2008
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2008 auf
Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten familiären Beziehungen reichten nicht aus, um das
beträchtliche Migrationsrisiko zu entkräften. Für die Kinder der Gastge-
berin sei offenbar auch bei einer längerfristigen Abwesenheit der Mut-
ter gesorgt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2008 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
Die hierfür angesetzte Frist (2. Juli 2008) verstrich jedoch ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
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die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
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5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
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und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die
Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sin in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der firstgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
oder Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solche Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. Im Jahr 2007 lag das Wirtschaftswachstum
bei robusten 4.8% (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Web-
site des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thai-
land > Wirtschaft, , Stand: Juni
2008, besucht am 16. März 2009). Die grundsätzlich ermutigenden
wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache
hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevöl-
kerung betrug im Jahr 2007 nur gerade 3'737 USD, im Jahr 2008
schätzungsweise 4'102 USD (vgl. Länderbericht Thailand auf der Web-
site des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussen-
wirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
, Stand Juni 2008, besucht am 16. März
2009).
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7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte)
im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen
noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ur-
sprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, sich hier festzusetzen.
8.
8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei
der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch-
stellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine fast 41-jährige,
geschiedene Frau, welche gemäss eigenen Angaben zusammen mit
ihren beiden Kindern (geboren 1989 und 2000) im Haus ihrer Mutter
wohnt. Obwohl sie damit – insbesondere gegenüber dem noch unmün-
digen Kind – gewisse Pflichten hat, kann von einer besonderen familiä-
ren Verantwortung nicht gesprochen werden, zumal die Kinder offen-
bar problemlos auch während eines mehrmonatigen Auslandaufenthal-
tes ihrer Mutter ohne sie zurechtkommen. Im Übrigen zeigt die Erfah-
rung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen ange-
spannter politischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich
davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Ge-
genteil, der Entschluss kann von der Hoffnung getragen sein, die An-
gehörigen aus dem Ausland finanziell unterstützen zu können oder
nachkommen zu lassen.
8.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstelle-
rin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüg-
lich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So soll sie in einem
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Internetcafé (vgl. Schreiben der Gesuchstellerin vom 23. Januar 2008
an die Schweizerische Vertretung) bzw. als Haushaltshilfe (vgl. Anga-
ben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2008 bei der kantonalen
Migrationsbehörde) tätig sein. Über die Höhe des dabei erzielten Ein-
kommens ergibt sich nichts aus den Akten. Aufgrund der geschilderten
Tätigkeit bzw. Funktion dürfte es sich dabei aber um ein Einkommen
handeln, das unter dem Durchschnitt liegt. Von einer beruflichen Ver-
pflichtung, welche die Gesuchstellerin verlässlich von einer Emigration
abzuhalten vermöchte, kann auf jeden Fall nicht ausgegangen werden.
9.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend
gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicher-
ten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch be-
steht, abzulehnen.
10.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Be-
schwerdeführers auf seine finanzielle, berufliche und persönliche
Situation nichts zu ändern. Seine Integrität in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber
kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungser-
klärung am 28. Februar 2008 geschehen ist – zwar für gewisse finan-
zielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufent-
haltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekos-
ten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann
er aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – nicht
garantieren, auch nicht mit der Hinterlegung einer Geldsumme (Kau-
tion) für den Fall, dass der Gast die Schweiz nach Ablauf des Be-
suchsaufenthaltes nicht wieder verlassen sollte (vgl. anstelle vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar
2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3).
Seite 9
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11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Sinne von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Mai 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt Kanton Thurgau (ad TG [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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