B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2406/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Claude Hentz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2406/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1970, serbische Staatsangehörige) wurde
von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Strafbefehl vom 4. April 2014
des Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig gesprochen und mit ei-
ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bedingt erlassen bei einer Probezeit
von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, sie habe gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter
Y._______ (vgl. Urteil des BVGer C-2397/2014 vom 19. Februar 2015) am
27. März 2014 in A._______ den sowohl in Finanzsachen als auch im Um-
gang mit Frauen unbeholfenen Z._______ angesprochen, dies in der Ab-
sicht, ihn um einen möglichst hohen Geldbetrag zu erleichtern. Sie seien
sich stets darüber im Klaren gewesen, dass ihr Opfer ihre Absichten nicht
erkennen und ihre Behauptung, sie seien in einer Notsituation, nicht über-
prüfen könne. Nachdem sie Z._______ bereits um Fr. 30'700.– «erleich-
tert» hätten, sei am 2. April 2014 eine Bankangestellte misstrauisch gewor-
den, weil Z._______ einen weiteren hohen Betrag habe abheben wollen.
Kurz darauf habe eine erste Befragung durch die Polizei ergeben, dass
Z._______ das Bargeld (insgesamt weitere Fr. 35'500.–) gleichentags um
13 Uhr zwei Frauen bei einer Bushaltestelle in B._______ habe übergeben
wollen. Daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertoch-
ter, welche bereits bei der besagten Bushaltestelle gewartet hätten, gleich-
sam in flagranti verhaftet worden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Kreuz-
lingen [StA act.] 5 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2014 aus
der Untersuchungshaft entlassen und verliess in der Folge gemäss eige-
nen Angaben die Schweiz. Ob eine Wegweisungsverfügung erlassen
wurde, ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht zu
entnehmen.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) verfügte am 4. April 2014
gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, sie habe aus der Schweiz weggewiesen und
die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt werden müssen. Sie werde
beschuldigt, einen Trickdiebstahl im Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– began-
gen zu haben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber infor-
miert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener In-
formationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das ge-
samte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Die Verfügung wurde der Be-
schwerdeführerin am 4. April 2014 eröffnet (vgl. SEM act. 5 f. S. 20 ff.).
C-2406/2014
Seite 3
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai
2014, das Einreiseverbot sei unverzüglich aufzuheben, eventualiter sei die
angefochtene Verfügung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen straf-
rechtlichen Urteils aufzuheben und dannzumal neu zu entscheiden. Die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ihr sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA Claude Hentz als unent-
geltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zur Begründung führte die Be-
schwerdeführerin aus, sie habe gegen den von der Staatsanwaltschaft
ohne Abklärungen ausgestellten Strafbefehl fristgerecht Einsprache erho-
ben und einen Freispruch beantragt. Der ihr zur Last gelegte Sachverhalt
sei bestritten. Es gelte auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsver-
mutung. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie habe
eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich, weshalb die Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS II unzulässig sei. Das Einreiseverbot reihe sich his-
torisch betrachtet nahtlos ein in die Reihe der behördlichen Erlasse, welche
der Ethnie der Roma über Jahrhunderte auferlegt worden seien und zu ei-
ner Unzahl von Wegweisungen, Niederlassungs-, Rayon- und Berufsver-
boten geführt hätten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Mai 2014 auf, eine Vernehmlassung einzureichen und in die-
sem Rahmen auch zur Frage der Zulässigkeit der Ausschreibung des Ein-
reiseverbots im SIS II Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ihrer-
seits wurde aufgefordert, bis zum 23. Mai 2014 das Formular «Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen, und darauf hingewiesen, dass
im Unterlassungsfall aufgrund der Akten über das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege entschieden werde. Die Vorinstanz wies mit Vernehm-
lassung vom 22. Mai 2014 darauf hin, es sei ihr entgangen, dass die Be-
schwerdeführerin im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für Österreich
sei. Sie habe die SIS-Ausschreibung aufgehoben. Am verfügten zweijähri-
gen Einreiseverbot für die Schweiz werde jedoch festgehalten. Die Be-
schwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 23. Mai 2014 darum, die
Frist zur Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege» bis zum 2. Juni 2014 zu erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht
hiess dieses Fristerstreckungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 26. Mai
2014 gut. Die Beschwerdeführerin reichte das entsprechende Formular
auch innert erstreckter Frist nicht ein.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab, letzteres mangels nachgewiesener Bedürftigkeit. Die Beschwerdefüh-
rerin wurde sodann eingeladen, im Rahmen der zu erstattenden Replik zu
einer allfälligen Änderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Unguns-
ten (längere Dauer des Einreiseverbots) Stellung zu nehmen, und auf die
Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde zurückzuziehen.
F.
Mit innert erstreckter Frist erstatteter Replik vom 8. September 2014 hielt
die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Im pendenten
Strafverfahren habe bis heute keine Konfrontationseinvernahme stattge-
funden. Sämtliche Vorwürfe seien bestritten. Es könne nicht einzig auf po-
lizeiliche Befragungen, ohne Wahrung ihrer Teilnahmerechte, abgestellt
werden. Es habe keine lege artis durchgeführte Fotokonfrontation stattge-
funden. Selbst wenn von einer Tatbeteiligung ausgegangen würde, würde
sich die Frage stellen, ob der behauptete Betrug vorliegen könne, da an-
gesichts der Opfermitverantwortung das Tatbestandselement der Arglist
entfalle. Mit der standardisierten Vernehmlassung desavouiere die Vo-
rinstanz ihre eigene, ungenügende Begründung. Eine Stellungnahme zur
aufgeworfenen Frage der reformatio in peius könne erst nach Abschluss
des Strafverfahrens erfolgen und werde ausdrücklich vorbehalten.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 5 VwVG; Art. 31 ff. VGG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-2406/2014
Seite 5
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe das Einreisever-
bot erlassen, ohne der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter vorgängig
in korrekter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben.
Zudem sei die Verfügung nicht hinreichend begründet. Damit habe die Vo-
rinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV
sowie Art. 29 ff. VwVG). Beanstandet wird sodann eine Verletzung der Un-
schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 der Strafprozessord-
nung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
verschiedene Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, 2000, S. 202 ff.; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kom-
mentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Das Kernelement des recht-
lichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel-
ches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis
nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht
damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art.
30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/ BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 7 ff.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). In engem Konnex
damit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen
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Seite 6
und transparenten Entscheidfindung dient und die Betroffenen in die Lage
versetzen soll, den Entscheid entweder akzeptieren oder sachgerecht an-
fechten zu können. Die Behörde hat zumindest kurz die wesentlichen Über-
legungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die
Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechts-
stellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün-
dung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Rechtsvertreter sei nicht vorgän-
gig angehört und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den (vgl. dazu Urteil des BVGer C-987/2012 vom 19. September 2013 E.
3 f. m.H.). Die Beschwerdeführerin war anlässlich der polizeilichen Einver-
nahme vom 3. April 2014 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen
Rechtsanwalt beizuziehen (vgl. SEM act. 2 S. 6). Entgegen der Behaup-
tung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass den Behör-
den weder zum Zeitpunkt der vorgängigen Anhörung noch zum Verfü-
gungszeitpunkt eine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bekannt
war; der Rechtsvertreter meldete sich erstmals, als er am 7. April 2014 per
Fax-Schreiben um Akteneinsicht ersuchte (vgl. SEM act. 7 S. 23 ff.). Die
entsprechende Rüge ist folglich unbegründet.
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das für die vorgängige Anhö-
rung verwendete Formular genüge den minimalen verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht. Sie habe nicht verstanden, was ihr unterbreitet wor-
den sei. Die Kreuze habe nicht sie angebracht, ihre Einwendungen seien
nicht protokolliert worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erwach-
sene Beschwerdeführerin in Österreich wohnhaft ist und die deutsche
Sprache gemäss eigenen Angaben sehr gut versteht (vgl. SEM act. 2 S.
6). Die Behauptung, das Unterschriebene nicht verstanden zu haben, ist
daher nicht glaubhaft. Das Vorgehen des SEM entsprach der gängigen
Praxis. Dass die Anhörung in Vertretung der entscheidenden Behörde
durchgeführt wurde, ist zulässig, wurde das Einvernahmeprotokoll doch an
das SEM weitergeleitet, dessen Vorgehen im Fall der eigenen schriftlichen
Gehörsgewährung im Ergebnis gleich gewesen wäre (vgl. SEM act. 3 S.
15 ff.; Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.3 m.H.).
Die Begründung des Einreiseverbots ist sehr kurz und zeugt überdies von
einer nicht besonders sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl.
E. 4.4; E. 5.3; SEM act. 4 S. 18 sowie act. 6 S. 22). Zu berücksichtigen ist
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Seite 7
indes, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, sich vorgängig
zu äussern, es sich nicht um eine langfristige Fernhaltemassnahme han-
delt und dass das SEM als erstinstanzliche Behörde eine grosse Zahl von
Verfahren zu bewältigen hat sowie gestützt auf den Effizienzgrundsatz spe-
ditiv entscheiden muss. Die Vorinstanz hat die zentralen Überlegungen ge-
nannt, auf welche sie ihren Entscheid gestützt hat, und der Beschwerde-
führerin war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die
Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt worden, ist nach dem Gesagten
unbegründet (vgl. E. 3.2 sowie Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai
2014 E. 3.3 m.H.).
3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet sämtliche gegen sie gerichteten Vor-
würfe und macht geltend, es liege kein rechtskräftiges Strafurteil vor und
es gelte folglich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1
StPO). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind unbehelflich, weil es sich
beim Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG um eine präventivpolizeiliche
Massnahme handelt, die nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern
an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft. Die Behörde hat diese Prü-
fung und Gewichtung in eigener Kompetenz vorzunehmen und ist entspre-
chend nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens
abzuwarten; sie kann ihren Entscheid namentlich auch auf polizeiliche Pro-
tokolle und Berichte abstützen (vgl. Urteil des BVGer C-3576/2012 vom 9.
August 2013 E. 4.1 m.H.).
3.6 Zusammengefasst sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin
unbegründet, zumal letztere in korrekter Weise vorgängig angehört und
weder die Begründungspflicht noch die Unschuldsvermutung verletzt
wurde.
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot all-
gemein auf Art. 67 AuG und führt zur Begründung aus, die Beschwerde-
führerin habe aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als so-
fort vollstreckbar erklärt werden müssen. Sie werde beschuldigt, einen
«Trickdiebstahl» von Fr. 30'000.– begangen zu haben. Die Beschwerde-
führerin bestreitet sämtliche gegen sie gerichteten Vorwürfe, macht diverse
Einwände (vgl. Sachverhalt Bst. C und F) und betrachtet die Voraussetzun-
gen für den Erlass eines Einreiseverbots als nicht erfüllt.
4.2 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
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Seite 8
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für
die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson-
dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be-
troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei-
nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste-
hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel-
lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-7239/2013 vom
14. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.).
4.3 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten (vgl. insb. Protokoll der poli-
zeilichen Einvernahme vom 3. April 2014 [SEM act. 2 S. 6 ff.]; Rapport der
Kantonspolizei Thurgau vom 2. April 2014 [SEM act. 1 S. 1 ff.]; Ermittlungs-
bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2014 [StA act. 9 ff.]) geht
klar hervor, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der
Schweiz im Zeitraum vom 27. März 2014 bis am 2. April 2014 gemeinsam
mit ihrer Schwiegertochter und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen be-
treffend eine angebliche Notsituation und einen vermeintlichen Rückzah-
lungswillen von einem 64-jährigen, ausgeprägt vertrauensseligen Mann,
der eine IV-Rente bezieht und von einem psychiatrischen Dienst betreut
wird, einen Totalbetrag von Fr. 30'700.– erlangte und nur aufgrund der
Festnahme am 2. April 2014 beim Versuch scheiterte, von ihm weitere Fr.
25'000.– zu erlangen. Der Geschädigte identifizierte die Beschwerdeführe-
rin anlässlich einer Fotowahlkonfrontation klar und eindeutig (vgl. Ermitt-
lungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 23. April 2014; StA act. 14;
49 ff.; 67 ff.). Die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin betreffend
Grund und Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz machte, sind offensicht-
lich nicht glaubhaft (vgl. SEM act. 2 S. 6 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft
den erläuterten Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs gemäss
Art. 146 StGB subsumierte (vgl. Sachverhalt Bst. A), ist ohne weiteres
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin handelte zweifellos in Bereiche-
rungsabsicht, führte das Opfer in die Irre und bestimmte dieses so zu
Handlungen, mit denen es sich am Vermögen schädigte. Mit Bezug auf den
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Hinweis der Beschwerdeführerin auf die «Opfermitverantwortung» ist fest-
zuhalten, dass dem damit angesprochenen Kriterium der Arglist – nur «arg-
listige Irreführung» ist strafbar – der rechtspolitische Gedanke zu Grund
liegt, dass der Gesetzgeber «Leichtsinnige und Faule» nicht schützen
solle. Ganz im Gegensatz dazu sind aber geistesschwache, unerfahrene
oder aufgrund des Alters oder einer – körperlichen oder geistigen – Krank-
heit beeinträchtigte Opfer besonders schutzbedürftig; das Ausnützen einer
derartigen Lage ist gerade eine der Erscheinungsformen der Arglist (vgl.
BGE 120 IV 186 E. 1a; GUNTER ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl.
2013, Art. 146 N. 59 u. 81 m.H.). Das Mass der vom Opfer erwarteten Auf-
merksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab, d.h. es kommt
auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Im
vorliegenden Fall erleichterte die ausgeprägte Unbeholfenheit und Vertrau-
ensseligkeit des Opfers (vgl. dazu StA act. 49 ff.) der Beschwerdeführerin
die Täuschung. Gerade der Missbrauch dieses Vertrauens erscheint als
besonders verwerflich (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Übrigen vermöchte
es am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern, wenn das zuständige
Strafgericht das Kriterium der Arglist – entgegen der Qualifikation der
Staatsanwaltschaft, welche nach Einschätzung dieses Gerichts im Ein-
klang mit der Praxis des Bundesgerichts steht – verneinen oder aus sons-
tigen Gründen auf Freispruch erkennen würde. Eine Verletzung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit setzt nicht zwingend einen Gesetzes-
verstoss voraus; die Aufzählung von Art. 80 Abs. 1 VZAE ist nicht ab-
schliessend. Selbst wenn man im Verhalten der Beschwerdeführerin kei-
nen Betrug erblicken möchte, so wäre dieses zumindest als krasse Miss-
achtung zentraler gesellschaftlicher Werte – wie etwa: gegenseitige Rück-
sichtnahme, Handeln nach Treu und Glauben, Achtung des Eigentums
Dritter (vgl. Präambel BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 26 BV) – zu werten und aus
diesem Grund als erhebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung einzu-
stufen (vgl. BGE 134 II 1 E. 4.3 m.H.; SILVIA HUNZIKER, in: Handkommentar
AuG, 2010, Art. 62 N. 38). Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit ihres
Verhaltens geht von der Beschwerdeführerin sodann eine erhebliche Ge-
fahr für Rechtsgüter Dritter aus. Namentlich ist das Vermögen besonders
schutzbedürftiger Personen gefährdet. Der Fernhaltegrund von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG ist aus diesen Gründen klarerweise gegeben (vgl. auch
Urteil des BVGer C-3401/2012 vom 2. Juli 2014).
4.4 Ob zusätzlich auch der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG er-
füllt ist, muss offen bleiben, da den dem Bundesverwaltungsgericht vorlie-
genden Akten keine Wegweisungsverfügung zu entnehmen ist. Ob der Hin-
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Seite 10
weis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf eine sofort voll-
streckte Wegweisung zutreffend ist, kann folglich nicht überprüft werden.
Dies ist in casu jedoch irrelevant, da wie dargetan der Fernhaltegrund ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu bejahen ist (vgl. E. 2).
4.5 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen den angeb-
lich nicht korrekten Ablauf des Strafverfahrens und sind hier nicht zu prü-
fen, zumal – wie bereits festgehalten – die dem Gericht vorliegenden Akten
ein klares Bild der Sachlage vermitteln (vgl. E. 4.3). Im Übrigen wurden die
Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Nach Eingang der Einsprache
setzte diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederholt Frist
zur Begründung der Einsprache, zur Einreichung von Beweisanträgen so-
wie zur Bekanntgabe von Terminvorschlägen für die staatsanwaltschaftli-
che Einvernahme (vgl. StA act. 111 f.), worauf jedoch keine Reaktion er-
folgte. Es rechtfertigt sich daher in casu um so weniger (vgl. bereits E. 3.5),
den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Dem Eventualantrag der
Beschwerdeführerin, erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils
über die Rechtsmässigkeit des Einreiseverbots zu entscheiden, ist mithin
nicht stattzugeben.
4.6 Nach dem vorher Gesagten ist einzig der Vollständigkeit halber festzu-
halten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, das Einreiseverbot sei
willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 8 Abs. 2 sowie Art. 9 BV; Sachver-
halt Bst. C), offensichtlich unbegründet ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen. Die Stellung der verletzten o-
der gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bilden den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. z.B. HÄFELIN et al., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin
ist im vorliegenden Fall beträchtlich, zumal wie dargetan von einer erhebli-
chen Gefahr für Rechtsgüter Dritter auszugehen ist und das Vermögen be-
sonders schutzbedürftiger Personen gefährdet wird (vgl. E. 4.3; BGE 135
IV 76). Diesem eminenten öffentlichen Interesse werden keine relevanten
C-2406/2014
Seite 11
privaten Interessen entgegengehalten. Die Beschwerdeführerin legt na-
mentlich nicht dar, welches Interesse sie daran hat, in die Schweiz einrei-
sen zu können. Dem dargelegten privaten Interesse an der Einreise in den
Schengen-Raum bzw. nach Österreich wurde seitens der Vorinstanz be-
reits mittels Aufhebung der SIS-Ausschreibung Rechnung getragen (vgl.
Sachverhalt Bst. D). Im Übrigen verbleibt der Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeit, bei der Vorinstanz aus wichtigen Gründen mittels begründetem
Gesuch die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantra-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Juni 2014 nach Vornahme einer summarischen
Prüfung angedroht, es könnte die Verfügung in Bezug auf die Dauer des
Einreiseverbots zu ihren Ungunsten abändern (vgl. Sachverhalt Bst. E).
Die zweijährige Verbotsdauer erscheint denn auch angesichts des ausge-
prägten öffentlichen Fernhalteinteresses als unangemessen kurz. Dies al-
leine rechtfertigt jedoch eine reformatio in peius noch nicht. Zuungunsten
einer Partei kann das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung nur ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt – inkl. rechtsfehler-
hafte Ermessensausübung – oder auf einer unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des Sachverhaltes beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Eine
solche Berichtigung wird nach der Praxis freilich nur vorgenommen, wenn
ein Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Be-
deutung ist (vgl. Urteil des BVGer A-4728/2011 vom 20. August 2012 E. 1.3
sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.200a je m.w.H.). Wiewohl ein erhebliches
öffentliches Interesse an einer längeren Fernhaltung bestünde, kann nicht
von einer geradezu offensichtlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Ent-
scheids gesprochen werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht erst
kürzlich in einem vergleichbaren Fall eine von der Vorinstanz ausgespro-
chene dreijährige – und somit nicht beträchtlich längere – Verbotsdauer
noch als angemessen eingestuft hat (vgl. Urteil C-3401/2012). Folglich ist
keine reformatio in peius vorzunehmen.
5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist
(vgl. Sachverhalt Bst. D). Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung nicht
zu beanstanden (Art. 49 VwVG).
6.
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6.1 Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos
geworden ist, hat die in den verbleibenden Punkten unterliegende Be-
schwerdeführerin die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.– zu tra-
gen (vgl. Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; PFLEIDERER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 54; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N. 4.55 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung
eines unentgeltlichen Anwalts wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
19. Juni 2014 mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen (vgl.
Sachverhalt Bst. E).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zu Lasten der Vorinstanz
eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art.
7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Entschädigungspflichtig ist
freilich nur der notwendige und verhältnismässige Aufwand, der sich be-
treffend jenen Teilaspekt des Rechtsbegehrens, der von der Vorinstanz
sinngemäss als Mangel der angefochtenen Verfügung anerkannt wurde
(SIS-Ausschreibung bzw. räumlicher Geltungsbereich des Einreisever-
bots), in engen Grenzen hielt; so bezog sich denn auch der überwiegende
Teil der Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die behauptete Un-
rechtmässigkeit des Einreiseverbots an sich. In Würdigung aller Bemes-
sungsfaktoren ist es angemessen, die gekürzte Parteientschädigung auf
Fr. 400. (inkl. Barauslagen) festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer C-
5458/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 9).
Dispositiv S. 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegol-
ten. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 400. (inkl. Auslagen) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau
(Ref-Nr. […]; Akten retour)
– die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
(Ref-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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