B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2410/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Serkan Alkan,
Deutschland,
Zustellungsdomizil in der Schweiz:
lic.iur. Heinz T. Stadelmann, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken.
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Sachverhalt:
A.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 1974 geboren syri-
schen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen
Emiraten. Am 14. August 2012 beantragte er beim Schweizerischen Kon-
sulat in Dubai ein Schengen-Visum für einen fünftägigen geschäftlichen
Aufenthalt in Lugano. Bereits zuvor, am 26. Juli 2012, war eine in Lugano
ansässige Handelsfirma für Schmuck und Uhren mit einem entsprechen-
den Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Dubai ge-
langt.
B.
Mit Formularentscheid vom 30. August 2012 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Dubai ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit dem Umstand, dass ein oder mehrere Schengen-Mit-
gliedstaaten Einwände gegen eine Visumserteilung erhoben hätten.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 11. September 2012
bei der Vorinstanz Einsprache erheben. Dabei machte er geltend, er kön-
ne die Verweigerungsgründe nicht nachvollziehen. Er sei seit Jahren Ge-
schäftsmann und habe bisher immer problemlos reisen können.
D.
Auf entsprechendes Gesuch hin sendete die Vorinstanz dem Gesuchstel-
ler am 24. Oktober 2012 Kopien der von ihm elektronisch geführten Ver-
fahrensakten.
E.
Mit Verfügung vom 14. November 2012 wies die Vorinstanz die Einspra-
che ab. Dabei bestätigte sie, dass ein Hinderungsgrund bestehe in Form
des Einwandes eines oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten. Ein ein-
heitliches Schengen-Visum könne deshalb nicht erteilt werden. Gründe
für die Ausstellung eines Visums mit räumlich auf die Schweiz beschränk-
ter Gültigkeit seien nicht gegeben.
F.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gesuchsteller mit Rechts-
mitteleingabe vom 29. November 2012 an das Bundesverwaltungs-
gericht. Dabei beantragte er sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei
aufzuheben und das Geschäftsvisum sei zu erteilen. Es lägen keine ihm
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bekannten Gründe vor, die einer Erteilung des Visums entgegen stehen
würden. Er sei langjährig im Uhrenhandel tätig und unterhalte zwei Filia-
len in Syrien und in Dubai. Seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet,
wovon sich die Vorinstanz aufgrund früher erteilter Visa wiederholt habe
überzeugen können. Es könne nicht sein, dass er über die Gründe für die
erhobenen Einwände derart im "Dunkeln" gelassen werde. Er sei daran
interessiert, in Erfahrung zu bringen, welcher Mitgliedstaat Einwände ge-
gen die Erteilung des Visums erhoben habe und was Hintergrund dieser
Einwände sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
Dabei verwies sie unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts darauf, dass das Schengen-Recht keine weiter
gehende Orientierung der gesuchstellenden Person über das Ergebnis
des Konsultationsverfahrens vorsehe, als dies im Falle des Beschwerde-
führers geschehen sei. Es liege deshalb keine Verletzung prozessualer
Informations- und Auskunftsrechte vor. Die Identität des intervenierenden
Staates und die materielle Berechtigung der Einwände dieses Staates
seien für die Prüfung des Visumsgesuchs ohne rechtliche Relevanz. Die
gegen den Beschwerdeführer im Konsultationsverfahren erhobenen Ein-
wände liessen die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht
zu. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich auf die Schweiz
beschränkter Gültigkeit seien nicht gegeben.
H.
In einer Replik vom 30. Mai 2013 rügte der Beschwerdeführer einleitend,
dass "bislang keine vollständige Akteneinsicht gewährt" worden sei. Mit
der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung würden Grundrechte
verletzt. Er habe (vorbehältlich übergeordneter staatlicher Interessen) ein
Recht auf Offenlegung von über ihn gespeicherten Daten und zwar auch
dann, wenn die Identität des intervenierenden Staates und die materielle
Berechtigung der Einwände dieses Staates ohne rechtliche Relevanz
sein sollten.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Dokumente wird, so-
weit entscheidsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Erteilung eines Visums unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung
eines Rechtsmittels berechtigt. Auf seine im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE
2007/41 E. 2).
3.
In seiner Replik rügt der Beschwerdeführer einleitend ohne weitere Erläu-
terungen, es sei ihm "bislang keine vollständige Akteneinsicht gewährt"
worden. Aus den vorinstanzlichen Akten zu schliessen hatte er ein ent-
sprechendes Gesuch im Einspracheverfahren gestellt, dem die Vorin-
stanz denn auch statt gab (so vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestä-
tigt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2012). Ein neuerli-
ches Gesuch war mit der Beschwerde nicht verbunden. Die Rüge des
Beschwerdeführers lässt sich deshalb nur so verstehen, dass er offenbar
der Auffassung ist, die von ihm reklamierten Aufschlüsse aus dem schen-
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genrechtlichen Konsultationsverfahren seien aktenkundig und würden
ihm von der Vorinstanz vorenthalten. Darin irrt er allerdings.
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu geschäftlichen Zwe-
cken in der Schweiz für die Dauer von fünf Tagen zugrunde. Da er sich
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate je Sechsmonatszeit-
raum nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assozierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Massgebliche Rechts-
grundlage bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009,
S. 1–58). Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen, namentlich die im vorlie-
genden rechtlichen Kontext einschlägige Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelan-
gen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abwei-
chenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.2 Die Erteilung eines "einheitlichen Visums" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff.
3 VK) setzt voraus, dass die gesuchstellende Person die Einreisevoraus-
setzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21 und 32
VK). Dazu gehört unter anderem, dass von der gesuchstellenden Person
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die in-
ternationalen Beziehungen auch nur eines Mitgliedstaates ausgehen darf
(Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d und Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. vi VK). Ein
Instrument, das es Mitgliedstaaten gestattet, eigene Sicherheitsinteres-
sen in "fremde" Visumverfahren einzubringen, bildet das Verfahren der
vorgängigen Konsultation nach Art. 22 VK. Ein im Rahmen dieses Kon-
sultationsverfahrens erhobener Einwand gegen die Einreise der gesuch-
stellenden Person hat die Wirkung eines Vetos: Ungeachtet seiner Be-
rechtigung schliesst die blosse Existenz eines Einwands die Erteilung ei-
nes einheitlichen Visums aus. Möglich ist nur noch ein "Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK), wenn der
ersuchte Mitgliedstaat die Erteilung eines solchen aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii
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VK). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des aus-
stellenden Staates gültig (Art. 25 Abs. 2 VK). Das nationale schweizeri-
sche Ausländerrecht beschränkt sich darauf, die dargestellten Inhalte des
Schengen-Rechts zu wiederholen oder darauf zu verweisen (vgl. Art. 12
Abs. 1, Abs. 2 Bst. e und Abs. 4 VEV).
4.3 In casu lässt das Ergebnis des Konsultationsverfahrens die Erteilung
eines einheitlichen Visums nicht zu. Ein Grund nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Ziff. ii Visakodex, der es gestatten würde, dem Beschwerdeführer ein Vi-
sum mit beschränkter räumlicher Geltung zu erteilen, ist weder aus den
vorinstanzlichen Akten ersichtlich noch wird ein solcher vom Beschwerde-
führer geltend gemacht. Infolgedessen steht die angefochtene Verfügung
im Einklang mit dem materiellen Schengen-Recht. Inwieweit dieses Er-
gebnis materielle, grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Be-
schwerdeführers verletzen sollte, ist nicht erkennbar und wird auch nicht
substantiiert dargetan.
Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das formelle
Schengen-Recht keine weiter gehende Orientierung der gesuchstellen-
den Person über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens vorsieht, als
im vorliegenden Fall geschehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a VK i.V.m. Ziff. 6
des einheitlichen Formblatts zur Unterrichtung der gesuchstellenden Per-
son gemäss Anhang VI des Visakodex; vgl. ferner Art. 54 Abs. 1 VEV).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil C-6033/2009
vom 23. März 2012 mit einem gleichartigen Einwand befasst und festge-
stellt, dass im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung der prozessua-
len Informations- und Auskunftsrechte des Beschwerdeführers begründet
liege, denn die Identität des intervenierenden Staates und die materielle
Berechtigung der Einwände dieses Staates seien für die Beurteilung des
konkreten Visumgesuchs ohne rechtliche Relevanz (vgl. Erwägung 4.3).
4.4 Bei gleicher Gelegenheit hat das Bundesverwaltungsgericht festge-
stellt, dass die persönlichkeitsrechtsbezogenen Informations- und Aus-
kunftsrechte über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des
Visumverfahrens, wie sie bezüglich des Schengener Informationssystems
(SIS) von Art. 109 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-
62) und bezüglich des Visa-Informationssystems (VIS) von Art. 38 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des europäischen Parlaments und des
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Rates vom 9. Juli 2008 über das VIS und den Datenaustausch zwischen
den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-
Verordnung, ABl. L 218 vom 15.8.2008, S. 60–81) dem Grundsatz nach
vorgesehen und vom nationalen Datenschutzrecht ausgestaltet werden,
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Im letzteren Zu-
sammenhang kann beispielhaft auf Art. 111 f. AuG verwiesen werden so-
wie auf Art. 49 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil
des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-
SIS-Verordnung, SR 362.0) und Art. 25 der Verordnung vom 6. Juli 2011
über das zentrale Visa-Informationssystem (Visa-Informationssystem-
Verordnung, VISV, SR 142.512). Dem Beschwerdeführer steht es frei, die
entsprechenden datenschutzrechtlichen Instrumente in Anspruch zu
nehmen.
5.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
7.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der wäh-
rungsbedingt zu viel bezahlte Betrag des Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 209.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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