B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-241/2011
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
D._______,
vertreten durch lic. iur. Josef Jacober, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-241/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer
(geb. 1973) reiste im April 2002 in die Schweiz ein. Nachdem ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ausgestellt worden war,
heiratete er am 9. August 2002 die Schweizerin C._______. Gestützt auf
diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlän-
gert wurde. Nach der Auflösung der Ehe im November 2006 stimmte das
Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) einer weiteren Verlängerung
des Aufenthaltes zu. Am 31. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer
nach Spanien ab, wo er gemäss eigenen Angaben nach wie vor wohnt.
Er ist Vater mehrerer in der Schweiz lebender Kinder.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2010 von der Kantons-
polizei St. Gallen in A._______ angehalten. Er wies sich mit einem ge-
fälschten venezolanischen Pass aus und trug zudem eine gefälschte ve-
nezolanische Identitätskarte sowie einen echten Reisepass der Domini-
kanischen Republik auf sich (vgl. Akten des Ausländeramtes St. Gallen
[nf. SG act.] 256 ff.). Ein Visum konnte er nicht vorweisen. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme sagte er aus, dass er vor ungefähr zweieinhalb
Wochen mit dem venezolanischen Pass von Spanien über Frankreich in
die Schweiz eingereist sei. Er habe hier Ferien machen und seine Kinder
und seine Freundin (eine portugiesische Staatsangehörige mit Niederlas-
sungsbewilligung) besuchen wollen; seine Freundin wolle er heiraten. Er
habe Anrecht auf die venezolanische Staatsbürgerschaft und nicht ge-
wusst, dass die Ausweise gefälscht seien. Im Rahmen dieser Einvernah-
me konnte er sich zu einem allfälligen Einreiseverbot äussern (vgl. das
Protokoll der Einvernahme vom 30. November 2010 S. 2 ff.).
C.
Die Kantonspolizei St. Gallen wies den Beschwerdeführer am 30. Novem-
ber 2010 aus der Schweiz weg und erliess einen Haftbefehl für Ausschaf-
fungshaft gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). In der Folge
wurde der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 nach Punta Cana
(Dominikanische Republik) ausgeschafft.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 verhängte das BFM gegen den
Beschwerdeführer ein ab dem 4. Dezember 2010 geltenden dreijähriges
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Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Be-
schwerdeführer habe wegen illegaler Einreise (ohne Visum und mit
gefälschtem Reisedokument) und Aufenthalts ohne Bewilligung gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informations-
system (SIS) und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte
Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
2. Dezember 2010 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausge-
händigt (vgl. SG act. 246).
E.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2011 lässt der Beschwerdeführer bean-
tragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben.
Zur Begründung lässt er ausführen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt darzulegen, dass
er ordnungsgemäss in Spanien angemeldet sei und deshalb gemeint
habe, er dürfe ohne Visum in die Schweiz einreisen. Er habe sich in
einem Rechtsirrtum befunden. Sein Vater stamme aus Venezuela und er
habe den Reisepass von Angehörigen erhalten. Er sei regelmässig in die
Schweiz eingereist, um sein Kind und seine Freundin zu besuchen. Dabei
sei er mehrmals kontrolliert worden, wobei aufgrund seines Wohnsitzes in
Spanien kein Visum verlangt und seine Einreisen als rechtmässig qualifi-
ziert worden seien. Deshalb könne weder von illegaler Einreise noch von
illegalem Aufenthalt gesprochen werden. Ob das zusätzlich mitgeführte
Reisedokument eine Fälschung sei, werde geprüft, jedenfalls sei er nicht
verurteilt worden. Auch sein früherer Aufenthalt in der Schweiz sei klaglos
gewesen. Das Einreiseverbot sei unverhältnismässig, da es ihm verun-
mögliche, persönlichen Kontakt zu seinem Kind zu unterhalten. Zudem
sei er mit einer in der Schweiz lebenden portugiesischen Staatsangehöri-
gen befreundet und plane, diese bald zu heiraten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und einen Sistierungsantrag ab.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot sei angesichts des
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Seite 4
Verstosses gegen die Einreisevorschriften und des widerrechtlichen
Aufenthaltes rechtmässig und angemessen. Die geltend gemachten pri-
vaten Interessen vermöchten das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Aus wichtigen Gründen
könne eine Suspendierung des Einreiseverbotes beantragt werden.
H.
Mit Replik vom 29. April 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, das drei-
jährige Einreiseverbot sei in Anbetracht der in der Beschwerde dargeleg-
ten Umstände, insbesondere angesichts seines klaglosen Aufenthaltes
von 2002 bis 2008 sowie der Tatsache, dass er Vater eines Kindes mit
Schweizer Bürgerrecht sei, unverhältnismässig und unangemessen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Mutter seines Sohnes
X.______, B._______, sei als Auskunftsperson und seine Freundin
F._______ sei als Zeugin zu befragen.
3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei
kommen als Beweismittel sowohl Urkunden, Auskünfte der Parteien,
Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenscheine als auch
Gutachten von Sachverständigen in Betracht (Art. 12 VwVG). Nach
Art. 19 VwVG i.V.m. dem sinngemäss anwendbaren Art. 49 des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP,
SR 273) sind Auskünfte von Drittpersonen grundsätzlich schriftlich einzu-
holen. Dessen ungeachtet ist die mündliche Befragung einer Drittperson
als Auskunftsperson zulässig und unter gewissen Umständen sogar die
am besten geeignetste Art der Sachverhaltserhebung. Zeugeneinver-
nahmen indessen dürfen im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise
zur Anwendung kommen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und
BGE 130 II 473 E. 4.2 je mit Hinweisen sowie CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 37 ff. zu Art. 12).
3.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern
diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen
(Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten
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Seite 6
erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) zu verletzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).
3.4 Der für diesen Entscheid erhebliche Sachverhalt erschliesst sich in
hinreichender Weise aus den Akten. Wie an späterer Stelle aufgezeigt
wird (s. hinten, E. 8.3), ist für die Entscheidung der vorliegenden Streitsa-
che weder von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer Heiratsabsichten
hegt, noch ob die Mutter seines Sohnes X._______ möchte, dass er Kon-
takt zu diesem hat. Von den beantragten Befragungen kann deshalb in
antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Den Beweisanträgen
des Beschwerdeführers ist mithin nicht stattzugeben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Einrei-
severbot erlassen, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff. VwVG).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des Sachverhalts sichert. Die entscheidende
Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit
in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderset-
zen (vgl. Art. 30 u. 32 Abs. 1 VwVG; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 29 N 80 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 119). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der polizeilichen Einvernah-
me vom 30. November 2010 Gelegenheit, sich zu einer allfälligen
Fernhaltemassnahme zu äussern, und gab dabei Folgendes zu Protokoll:
„Mir war bewusst, dass bei einem Vergehen ein Einreiseverbot für die
Schweiz und den Schengenraum ausgesprochen werden kann. Hätte ich
gewusst, dass die Ausweise gefälscht sind, hätte ich sie nicht benützt und
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wäre schon gar nicht in die Schweiz eingereist. Ich wollte hier wirklich nur
Ferien machen und meine Kinder besuchenˮ (SG act. 227 Frage 35).
Zudem könne er ein Einreiseverbot nicht verstehen, da seine Söhne in
der Schweiz wohnten und er seine in der Schweiz lebende Freundin
heiraten möchte (SG act. 225). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
beantragte am 1. Dezember 2010 per E-Mail beim BFM den Erlass eines
Einreiseverbots und verwies dabei auf das genannte Protokoll. Das BFM
als entscheidende Behörde hat die Äusserungen des Beschwerdeführers
mithin zur Kenntnis genommen und beim Erlass des Einreiseverbots
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5.
5.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 S. 8881 und AS 2010 S. 5925). Nach Art. 67
Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort voll-
streckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländi-
sche Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die
verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot einzig auf Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Dieser
Fernhaltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011
unverändert übernommen; diesbezüglich kann ohne Weiteres auf das
neue Recht abgestellt werden. Der Bund kann sodann gemäss Art. 67
Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 ein Einreiseverbot
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Seite 8
gegenüber einer Person verfügen, die ausgeschafft wurde. Diese
Bestimmung wurde im Zuge der Gesetzesrevision gestrichen, freilich mit
der Begründung, es müsse in diesen Fällen fortan gestützt auf den neuen
Art. 67 Abs. 1 AuG grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt wer-
den (BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungs-
verbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz
aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermessens
nicht vorzunehmen ist (vgl. BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG).
Ebenfalls abgestellt werden kann auf den neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG
betreffend den Fernhaltegrund der Ausschaffungshaft, der mit dem alten
Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG weitgehend identisch ist. Obwohl die Vorinstanz
das Einreiseverbot nicht mit den beiden letztgenannten Fernhaltegründen
begründet hat, sind diese bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der
angefochtenen Verfügung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen dennoch zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubsti-
tution vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 677).
5.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt,
wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS,
vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten
können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein
Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
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Seite 9
6.
Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des
Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als
solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen
eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot primär auf Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008).
Der Beschwerdeführer sei ohne Visum und mit einem gefälschten
Reisedokument, mithin illegal, in die Schweiz eingereist und habe sich
ohne Bewilligung im Land aufgehalten und so gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. Der Beschwer-
deführer beruft sich darauf, er habe die von ihm benutzten venezolani-
schen Papiere für echt gehalten (vgl. SG act. 259 ff., Fragen 8 u. 18).
Diese Behauptung ist indessen schon deshalb nicht glaubhaft, weil die
Fälschung des Passes auf den ersten Blick ersichtlich war (so war im
Feld für die Nationalität das Geburtsdatum und im Feld für das Ge-
burtsdatum das Datum der angeblichen Ausstellung des Passes einge-
tragen). Ein echter venezolanischer Pass kann sodann gemäss Abklä-
rungen des Untersuchungsamts Z._______ nicht – wie vom Be-
schwerdeführer behauptet – über eine Drittperson beschafft werden. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt
Z._______ mit Strafbefehl vom 3. Mai 2011 der Fälschung von Aus-
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Seite 10
weisen, der ohne Visum und damit rechtswidrig erfolgten Einreise und
des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer be-
dingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 30. sowie einer Bus-
se von Fr. 200. verurteilt (vgl. SG act. 288 ff.). Dass das Einreisever-
bot verfügt wurde, bevor dieser Strafbefehl erlassen worden war, ist
nicht von Belang. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die
Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeige-
fahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die
Behörde in eigener Kompetenz und nach ausländerrechtlichen Krite-
rien zu beurteilen. Dabei ist sie in der Regel nicht gehalten, den
rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009
E. 5.2 sowie Botschaft, a.a.O., S. 3809). Auch die weiteren Erklärun-
gen des Beschwerdeführers (s. hinten, E. 7.3) vermögen nichts daran
zu ändern, dass aufgrund der Akten klar erstellt ist, dass er mit einem
gefälschten Pass einreiste und sich rechtswidrig in der Schweiz auf-
hielt. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG sowie Art. 80
Abs. 1 VZAE).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2010 in Ausschaf-
fungshaft genommen und am 3. Dezember 2010 ausgeschafft (vgl. Sach-
verhalt Bst. C). Damit liegen weitere zureichende Gründe für die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG
in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie
Abs. 2 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). Diese Fernhalte-
gründe sind vorliegend von Amtes wegen zu beachten (s. vorne, E. 5.2).
7.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in Spanien angemel-
det und davon ausgegangen, er dürfe ohne Visum in die Schweiz einrei-
sen, ist klarerweise nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war gemäss
dem von ihm eingereichten Dokument der Einwohnerkontrolle Madrid
vom 6. März 2009 als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik
in Spanien angemeldet, ohne dort über eine dauerhafte Niederlassungs-
bewilligung zu verfügen (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Weil er als
Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik für die Einreise in die
Schweiz ein Visum benötigte, reiste er mit einem nachweislich und offen-
sichtlich gefälschten venezolanischen Reisepass ein. Weil der Beschwer-
deführer sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst sein
musste, kann er sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen (vgl. BGE 104
IV 217 E. 3). Auch daraus, dass er bereits vor seiner Festnahme im
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Seite 11
November 2010 regelmässig zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz
einreiste, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Aus
den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
Januar 2008 bis Juli 2009 von mehreren Frauen wegen Gewaltdelikten
angezeigt wurde (vgl. SG act. 91-198). Das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen musste ihn denn auch bereits am 9. Juli 2009 gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegweisen (vgl. SG act. 201 f.).
Einzig der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es in diesen Straf-
verfahren jeweils nicht zu Verurteilungen kam (vgl. SG act. 213 ff.).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere hinreichende
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 613 ff.).
8.2 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein, hielt sich ohne
Bewilligung in der Schweiz auf und musste ausgeschafft werden (s. vor-
ne, E. 7). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist
auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schliessen. Das Einrei-
severbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren
illegalen Einreise und einem weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die von der Vorinstanz angeord-
nete Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen ist damit nicht zu
beanstanden. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse
einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeu-
tung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpra-
xis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betrof-
fenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf
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Seite 12
der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar
2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, ihm wer-
de die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern schweizerischer Staatsan-
gehörigkeit verunmöglicht. Die Einschränkungen des Privat- bzw. Famili-
enlebens des Beschwerdeführers sind jedoch vorliegend aufgrund sachli-
cher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Verfahrensgegenstand, soweit sie – wie dies hier in erster Linie der
Fall ist – auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts zurückzu-
führen sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt sodann in die
Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das
bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren
Hinweisen). Namentlich aus diesem Grund ist es vorliegend nicht von
Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebende
portugiesische Freundin heiraten will resp. ob die Mutter seines Sohnes
X._______ möchte, dass er Kontakte zu diesem pflegen kann (s. vorne,
E. 3.4). Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin,
dass dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehen-
den Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm
vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründe-
tem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine Suspension wird
jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3304/2009 vom 18. Januar
2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010
E. 5). Ob sich der Beschwerdeführer wie behauptet in den Jahren 2002
bis 2008 tadellos verhielt, erscheint zwar als fragwürdig (vgl. insb. SG
act. 28 ff. sowie 91 ff.), kann jedoch offen bleiben, zumal das Einreisever-
bot selbst bei einem zweifellos einwandfreien Verhalten in diesem Zeit-
raum nicht unverhältnismässig wäre. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers rechtfertigen es nach dem Gesagten nicht, von einem Einreiseverbot
abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt hingegen stark ins
Gewicht. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
verhängte dreijährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hin-
sichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
C-241/2011
Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14
C-241/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 26. Januar 2011 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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