B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2412/2009
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Kaspar Hemmeler, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist türkischer Staatsangehöriger und
lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Zuletzt war er im Besitz einer Nie-
derlassungsbewilligung. Am 22. Juli 2000 heiratete er in der Türkei die
Schweizer Bürgerin türkischer Herkunft B._______ (geb. 1976).
B.
Mit einer undatierten, bei der Vorinstanz am 19. August 2003 eingegan-
genen Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um er-
leichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 27. Dezember 2003 zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli-
chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad-
resse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 16. März 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Aargau und der Gemeinde M._______ (AG).
C.
Am 15. Februar 2005 zeigte der Kanton Aargau der Vorinstanz unter Bei-
lage der entsprechenden Dokumentation an, dass die Ehe des Be-
schwerdeführers mit Urteil eines türkischen Gerichts am 23. September
2004 geschieden worden war, und beantragte die Einleitung eines Ver-
fahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
D.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse förmlich
über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe
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vom 2. August 2008 Gebrauch. Am 6. Februar 2009 erfolgte im Auftrag
der Vorinstanz eine Einvernahme der geschiedenen Ehefrau des Be-
schwerdeführers als Auskunftsperson, und am 23. Februar 2009 reichte
der Beschwerdeführer nach Gewährung der Akteneinsicht eine ab-
schliessende Stellungnahme ins Recht.
E.
Am 16. Februar 2009 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 11. März 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Am 15. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmit-
teleingabe an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung.
H. .
Mit Zustimmung des Beschwerdeführers zog das Bundesverwaltungsge-
richt am 18. Mai 2009 die Akten der im Vorfeld des Scheidungsverfahrens
mit der Sache befassten Jugend- und Familienberatung des Bezirks
Brugg (nachfolgend: Eheberatungsstelle) bei.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 12. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
C-2412/2009
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
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es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482
E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b).
Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för-
dern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Um-
stand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen)
3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis am 28. Februar 2011 geltenden
und damit vorliegend massgebenden Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087, nachfolgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG) kann die erleichterte
Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert
fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem un-
lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist
notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben
macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste
Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu infor-
mieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene
Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch
im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen
orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei pas-
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sivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen
(BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und
Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbe-
reich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich da-
her veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche soge-
nannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen wer-
den (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Er-
fahrungssatz, dass der Zerfall einer anfänglich intakten Ehe einen Pro-
zess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
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troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Aargau innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung
für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1
BüG sind demnach erfüllt.
6.
In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden
Feststellungen Anlass:
6.1 Die Ehegatten haben am 27. Dezember 2003 unterschriftlich den Be-
stand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten
bestätigt. Kurz darauf, am 16. März 2004, erfolgte die erleichterte Einbür-
gerung des Beschwerdeführers. Gemäss übereinstimmenden Aussagen
der Ehegatten verliess die Ehefrau im Juni 2004 die eheliche Wohnung
und am 23. September 2004, d.h. nur etwas mehr als sechs Monate nach
der erleichterten Einbürgerung, erfolgte auf Klage der Ehefrau hin die
Scheidung der Ehe durch ein türkisches Gericht. Diese Chronologie der
Ereignisse begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die
Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung
bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die
Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand ge-
täuscht wurde. Diese Vermutung wird zusätzlich durch die Begründung
des türkischen Scheidungsurteils vom 23. September 2004 gestützt. Das
Scheidungsgericht zitiert darin aus den Rechtsschriften der Parteien. In
diesen ist die Rede davon, dass die Ehe von Grund auf zerrüttet sei und
keine Möglichkeit für die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens
bestehe, ferner von heftigen Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten
und davon, dass das eheliche Leben nicht mehr „zum Aushalten“ sei. Un-
ter den gegebenen Umständen obliegt es dem Beschwerdeführer, einen
alternativen Geschehensablauf im Sinne des oben dargestellten Gegen-
beweises vorzutragen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens und in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die
Trennung habe sich einzig und allein im Gefühlsleben seiner Ehefrau an-
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gebahnt. Als ihm seine Ehefrau anlässlich ihres Geburtstags am 31. Mai
2004 eröffnet habe, dass sie sich scheiden lassen möchte, sei er aus al-
len Wolken gefallen und in eine tiefe psychische Krise geraten. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe er keine Ahnung gehabt, was vor sich gehe und
dass seine Ehe in Gefahr sei. In der Folge habe er versucht, seine Ehe
zu retten und zu diesem Zweck erfolglos die Hilfe einer Eheberatungsstel-
le in Anspruch genommen. Vor diesem Zeitpunkt habe es lediglich Kon-
troversen gegeben, wie sie in jeder Partnerschaft vorkämen. Seine Ehe-
frau führte ergänzend aus, sie habe anfangs Mai 2004 während eines
gemeinsamen Ferienaufenthaltes in der Türkei gemerkt, dass sie diese
Beziehung nicht mehr wolle. Sie berichtete von Gesprächen zur Kinder-
frage, die die Ehegatten in den Monaten nach der gemeinsamen Erklä-
rung zum Zustand der Ehe geführt und die in einem normalen, in jeder
Ehe üblichen Rahmen stattgefunden hätten. Dabei habe sie festgestellt,
dass ihr Ehemann einen Kinderwunsch hege. Bei sich selbst habe sie
gemerkt, dass sie von diesem Mann keine Kinder haben wolle. Sie könne
nicht sagen warum, denn der Beschwerdeführer sei ein lieber und guter
Ehemann gewesen. Es sei einfach so gewesen. Eine innere Stimme ha-
be sie vor diesem Schritt gewarnt. Irgendetwas habe einfach nicht ge-
stimmt. Das habe sie ihrem Ehemann nicht gesagt, in Gestalt des Tren-
nungsentscheids jedoch die entsprechenden Konsequenzen gezogen.
6.3 Die im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beige-
zogenen Akten der mit der Sache befassten Eheberatungsstelle widerle-
gen die Darstellung des Beschwerdeführers und die seiner geschiedenen
Ehefrau teilweise. Gemäss Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2004 klagte die
Ehefrau über die ungenügende Wertschätzung und Zuneigung seitens
des Beschwerdeführers, über das Gefühl, während der gesamten Ehe-
dauer immer nur gegeben und nichts erhalten zu haben, und über tief-
greifende Probleme im Verhältnis zu den beiden Herkunftsfamilien der
Ehegatten. Sie habe anfänglich um ihre Ehe gekämpft, dem Beschwerde-
führer immer wieder gesagt, was sie von ihm erwarte und sich auch zwei
Mal von ihm getrennt, jedoch seien alle ihre Bemühungen vergebens ge-
wesen. Nach jeweils kurzer Zeit sei die Beziehung wieder in die alten
Bahnen geraten. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich zu ändern,
habe sie nicht verstanden. Dann seien Aggressionen an Stelle der Bemü-
hungen um die Ehe getreten und nun sei nur noch Leere vorhanden. Sie
möchte Kinder haben, mit ihrem Ehemann könne sie sich das jedoch
nicht vorstellen. Eine Möglichkeit, die Ehe zu retten, sehe sie nicht. Das
mache sie sehr traurig. Der Beschwerdeführer selbst räumte laut Ge-
sprächsnotiz vom 17. Juni 2004 ein, seine Ehefrau habe ihn etwa andert-
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halb Jahre zuvor gewarnt, dass es so nicht weiter gehe. Daraufhin sei es
etwa vier Monate gut gegangen, bis sich die alten Verhaltensmuster wie-
der gezeigt hätten. Die Vorbringen der Ehegatten im Rahmen der Famili-
enberatung lassen somit darauf schliessen, dass die Ehe bereits seit län-
gerem in einer tiefen Krise steckte und daher der Inhalt der gemeinsamen
Erklärung zum Zustand der Ehe genauso wenig den Tatsachen ent-
spricht, wie die behauptete Unfähigkeit der geschiedenen Ehefrau, die
Gründe zu nennen, weshalb sie von ihrem Ehemann keine Kinder wolle.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich die Ehekrise
bis Ende Mai 2004 nur in ihrem Gefühlsleben abspielte.
6.4 Wenn auch feststeht, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war, so kann
auf der anderen Seite nicht ohne weiteres angenommen werden, dass
sich der Beschwerdeführer des objektiv gegebenen Ernstes der Situation
auch tatsächlich bewusst war. Es ist hinreichend belegt, dass er die Ehe
fortführen wollte, sich bemühte, wieder zu einem Einvernehmen mit sei-
ner Ehefrau zu kommen und in eine tiefe psychische Krise geriet, als er
erkennen musste, dass dies nicht möglich war. Darauf deuten nicht nur
die zeitnah erstellten Akten der vom Beschwerdeführer angegangenen
Familienberatungsstelle hin. Darauf deutet auch ein am 19. Juli 2004 er-
stelltes ärztliches Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerde-
führer wegen psychischer Dekompensation bei Zusammenbruch des Pri-
vatlebens seit dem 23. Juni 2004 ärztliche Hilfe in Anspruch nehme, sich
zurzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und gerade noch
in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, nicht jedoch die
damals anstehenden Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung
abzulegen. Ferner ergibt sich aus den Gesprächsnotizen der Familienbe-
ratungsstelle, dass der Beschwerdeführer die Gründe für das Scheitern
der Ehe wohl erkannte, dies jedoch im Sinne einer nachträglichen besse-
ren Einsicht. In der Gesprächsnotiz vom 17. Juni 2004 ist diesbezüglich
davon die Rede, dass der Beschwerdeführer sich tagein tagaus den Kopf
darüber zermartere, was er in seiner Beziehung falsch gemacht habe.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz geboren ist, hier sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte
und zum Zeitpunkt des Eheschlusses über die Niederlassungsbewilligung
verfügte. Er hatte – soweit ersichtlich – ohne weiteres die Möglichkeit, auf
dem ordentlichen Weg das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Für eine
Instrumentalisierung der Ehe zwecks Erwerbs eines gesicherten Aufent-
haltsrechts bestand für ihn kein erkennbarer Anlass.
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6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau zum Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile
und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Beziehung mehr bestand. Inso-
weit besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die gemeinsame Er-
klärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft nicht
den Tatsachen entsprach und dass jedenfalls die geschiedene Ehefrau
des Beschwerdeführers dies auch wusste. Es bestehen jedoch im vorlie-
genden Fall hinreichende Zweifel an der Schlüssigkeit des Erfahrungs-
satzes, wonach jemandem in einer Situation, die mit der Lage des Be-
schwerdeführers vergleichbar ist, der kritische Zustand seiner ehelichen
Beziehung bewusst sein muss. Dagegen spricht die hinreichend doku-
mentierte Reaktion des Beschwerdeführers auf den Scheidungsent-
schluss seiner Ehefrau sowie seine auch ohne Ehe gesicherte ausländer-
rechtliche Stellung, die ihm – soweit aus den Akten ersichtlich – ohne wei-
teres gestattet hätte, aus eigenem Recht die ordentliche Einbürgerung zu
erlangen. Somit kann unter den gegebenen Umständen nicht angenom-
men werden, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben
gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und auf diese Weise
seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschli-
chen hat. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt.
7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als bun-
desrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von
Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 2‘000.- festzusetzen (inkl. MwSt.).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1‘000.- wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2‘000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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