Abtei lung II I
C-2415/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Klinik X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3000 Bern,
Concordia Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Postfach,
6002 Luzern,
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Association Groupe Mutuel, rue du Nord 5,
1920 Martigny,
Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16,
Postfach 198, 8600 Dübendorf,
Caisse de compensation Hotela, rue de la Gare 18,
1820 Montreux,
SUPRA Caisse-maladie, chemin de Primerose 35,
1000 Lausanne 3,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
C-2415/2009
Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Andreas Jost,
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, 3011 Bern,
vertreten durch die
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Zwischenentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirek-
tion des Kantons Bern vom 25. März 2009 im Rahmen
des Verfahrens zur Festsetzung stationärer Tarife zu Las-
ten der OKP.
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Gegenstand
C-2415/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Bundesrat hat mit Entscheid vom 30. Januar 2008 den Regie-
rungsrat des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) angewiesen, da-
für zu sorgen, dass innert 12 Monaten seit Eröffnung des Entscheides
für die betroffenen Kliniken sowie für die beteiligten Krankenkassen
ein genehmigter oder festgesetzter Tarif ab dem Jahr 2005 betreffend
stationärer Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung (nachfolgend: OKP) vorliege.
A.b Nachdem die Tarifverhandlungen der beteiligten Krankenkassen
und der Kliniken innert der vom Bundesrat gesetzten Frist zu keiner Ei-
nigung geführt hatten, stellte der Regierungsrat des Kantons Bern,
vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons
Bern, das Scheitern der Verhandlungen fest und ersuchte die Klinik
X._______ mit Schreiben vom 2. März 2008 (recte: 2. März 2009) bis
zum 20. März 2009 ein Tariffestsetzungsgesuch einzureichen.
A.c Im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der Tarife hat die Vor-
instanz am 25. März 2009 folgenden Zwischenentscheid erlassen:
„1. Die Frist zur Einreichung der in Ziffer 2 erwähnten Unterlagen wird bis
zum 14. April 2009 erstreckt.
2. Einzureichen sind:
a Ausführungen dazu, ob die Vertragsverhandlungen für einen Tarif ab dem
Jahr 2005 aus Sicht des Spitals gescheitert sind.
b Antrag für die vom Regierungsrat festzusetzende Tarifhöhe(n) ab dem
1. Januar 2005 samt der Kosten- und Leistungsrechnung(en) entspre-
chend den Erwägungen 1 bis 3. In jedem Fall beizulegen ist die Kosten-
und Leistungsrechnung für das Kalenderjahr 2003.“
B.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Klinik X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. April 2009 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegeh-
ren:
„1. Die Verfügung vom 25. März 2009 sei aufzuheben.
2. Für die Festsetzung des Tarifes für das Jahr 2005 sei auf die
Kosten-/Leistungsrechnung für das Kalenderjahr 2004 abzustellen und
deshalb auf das Einfordern der Kostendaten für das Kalenderjahr 2003
zu verzichten.“
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, bis zum 12. Mai 2009 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 3'000.-- zu leisten, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei ihr eine neue
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung anzusetzen. Sie begrün-
dete ihren Hauptantrag damit, dass die Voraussetzungen für die selb-
ständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids gemäss Art. 46
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht erfüllt seien, da der Be-
schwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe
und die Gutheissung der Beschwerde auch nicht die Möglichkeit der
sofortigen Verfahrenserledigung und damit eine bedeutende Zeit- und
Kostenersparnis mit sich bringe.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 haben die Beschwerdegegnerinnen be-
antragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen.
F.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfahrensbestimmungen sind grundsätzlich mit ihrem Inkrafttre-
ten anzuwenden (siehe ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 327a). Entspre-
chend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
vorliegend nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in der
gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; AS 2008 2049 2057; BBl 2004
5551; in Kraft seit 1. Januar 2009) geltenden Fassung.
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2
KVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Be-
schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG. Die Vorinstanz
hat am 25. März 2009 im Rahmen eines Tariffestsetzungungsverfah-
rens eine Zwischenverfügung erlassen.
Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen
folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg,
der für die Anfechtung der Endverfügung massgebend ist (MARTIN
KAYSER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 46 Rz. 2
[mit Hinweis; nachfolgend: VwVG-Kommentar]; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 143). Gegenstand des
Entscheids in der Hauptsache bildet der Erlass eines Tarifs gemäss
Art. 47 Abs. 1 KVG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch für
die Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zustän-
dig ist.
1.3 Zur Anfechtung von Zwischenverfügungen ist namentlich befugt,
wer zur Anfechtung der Endverfügung berufen ist (FRITZ GYGI, a.a.O.,
S. 143). Es ist offenkundig, dass die beschwerdeführende Klinik diese
Voraussetzung erfüllt. Als Leistungserbringerin, für welche mit dem re-
gierungsrätlichen Endentscheid ein Tarif hoheitlich festgesetzt wird,
wird sie durch jenen berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung haben, falls der Entscheid nicht im
Sinne ihres Antrags ausfällt. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen selbstän-
dig eröffnete Zwischenverfügungen allerdings nur zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent-
scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
1.5.1 Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1
lit. a VwVG muss – im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesge-
richt – im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtli-
cher Natur sein, ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids genügt (MARTIN KAYSER, in: VwVG-Kommentar,
Art. 46 Rz. 11; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weis-
senberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46 N 6 f. [nach-
folgend: Praxiskommentar VwVG]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
vom 23. April 2008 2C_86/2008 E. 3.2). In seiner jüngsten Rechtspre-
chung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auch ein bloss wirt-
schaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Beschwerdeführer
nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch in jedem Fall nicht
wieder gutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers
an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist (vgl.
BGE 134 III 188 E. 2.2; vgl. auch MARTIN KAYSER in: VwVG-Kommentar,
Art. 46 Rz. 13).
1.5.2 Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG statuiert zwei Voraussetzungen, näm-
lich die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine Zeit-
oder Kostenersparnis. Diese müssen kumulativ erfüllt sein
(BGE 133 III 629 E. 2.4.1 in Pra 2008 Nr. 66 S. 443).
1.5.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Fest-
setzung des Tarifes ab dem Jahr 2005 seien die Kostendaten des Jah-
res 2004 massgeblich. Wenn sie von der Vorinstanz verpflichtet werde,
Kostendaten für das Jahr 2003 einzureichen und anschliessend das
Verfahren basierend auf diesen (ihrer Meinung nach nicht massgebli-
chen) Daten abgewickelt werde, würde ein unnötiger verfahrensmässi-
ger Aufwand entstehen. Durch die Klärung der Frage, welche Kosten-
daten zur Festlegung des Tarifs beizuziehen sind, würde eine klare
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Ausgangslage für das folgende Hauptverfahren geschaffen und ein
Verfahren gestützt auf falsche Daten vermieden. Im Übrigen entstehe
der Beschwerdeführerin durch die ohne sachlichen Grund geforderte
Offenlegung der Kostendaten aus dem Jahr 2003 ein nicht wieder gut-
zumachender Schaden. Es seien somit beide Voraussetzungen für die
selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung erfüllt.
1.5.4 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Parteien hätten bereits
anlässlich der Tarifverhandlungen gestützt auf die Kostendaten für das
Jahr 2003 verhandelt, weshalb weder ersichtlich sei noch dargetan
werde, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Einreichung der
Zahlen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Im
Übrigen entspreche es dem Mechanismus des KVG, dass die Leis-
tungserbringer ihre Kostendaten offen legen müssten, damit über Tari-
fe verhandelt oder solche festgesetzt werden könnten. Ferner führt die
Vorinstanz aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einem Ent-
scheid über die zu berücksichtigenden Kostendaten keinen Endent-
scheid im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG fällen würde, da die Sa-
che schliesslich zur Festsetzung der Tarife – gestützt auf die entspre-
chenden Kostendaten – an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
müsste und somit das Verfahren betreffend Tariffestsetzung keinesfalls
beendigt würde.
1.5.5 Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren im Wesentlichen
gleich wie die Vorinstanz und machen namentlich geltend, die Voraus-
setzungen von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG seien nicht erfüllt, da der Be-
schwerdeführerin durch die Herausgabe der Daten kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil erwachse. Ferner sei die selbständige An-
fechtung des Zwischenentscheids auch nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG
nicht möglich, da die Gutheissung der Beschwerde keinen Endent-
scheid herbeiführen könnte.
1.5.6 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329, 130 V 445). Mit Blick
auf den Umstand, dass es in casu letztlich um die Festsetzung von Ta-
rifen ab 1. Januar 2005 geht, stellt sich die Frage, ob, was die mate-
riellen Bestimmungen des KVG und das Ausführungsrecht angeht,
nicht das vor dem 1. Januar 2009 geltende Recht zur Anwendung
kommen müsste. Die Frage kann indes offen gelassen werden, weil –
wie nachfolgend darzulegen ist – die krankenversicherungsrechtlichen
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Bestimmungen, die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden
sind, zwar (zum Teil) neu und klarer formuliert wurden, aber inhaltlich
keine (wesentlichen) Veränderungen erfahren haben.
Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbeson-
dere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine
Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für
die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die
Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantons-
regierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen
(Art. 49 Abs. 7 KVG [in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung]; vgl.
auch Art. 43 Abs. 4 Satz 2, Art. 46 Abs. 4 Satz 2, Art. 49 Abs. 1 Satz 3
sowie Art. 49 Abs. 6 KVG [in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung]).
In der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die
Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in
der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104 [in der seit 1. Januar 2009
geltenden Fassung]) sind die Art. 2, 9, 10, 10a, 12, 13 und 15 von be-
sonderem Interesse. Aus Art. 9 Abs. 5 VKL geht klar hervor, dass die
Kostenrechnung für jedes Kalenderjahr zu erstellen und auf den
30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen ist.
Desgleichen ist die Leistungsstatistik für jedes Kalenderjahr zu erstel-
len und ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres
bereitzustellen (Art. 12 Abs. 4 VKL). Art. 10, 10a und 13 VKL legen die
Anforderungen an die Gestaltung der Kostenstellenrechnung und der
Leistungsstatistik der Spitäler fest. Spitäler, Geburtshäuser und Pfle-
geheime sind verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai
des Folgejahres zur Einsicht bereit zu halten. Zur Einsichtnahme be-
rechtigt sind die Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen
Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner (Art. 15 VKL).
Entegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die Kostendaten
demnach keineswegs „ohne begründeten Anlass“ eingefordert, son-
dern im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens gestützt auf die
einschlägigen Bestimmungen des KVG und des Ausführungsrechts.
Selbst wenn der Tarif schliesslich gestützt auf die Zahlen der seinem
Geltungsbeginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode fest-
gelegt würde – was gemäss Rechtsprechung des Bundesrates aller-
dings nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. den [unveröffentlichten]
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Entscheid des Bundesrates vom 23. Juni 2004 i.S. Festsetzung der
Spitaltarife im Kanton TG, E. 6.1.2) - und sich die eingeforderten Kos-
tendaten als nicht massgeblich erweisen würden, ist nicht ersichtlich,
inwieweit der Beschwerdeführerin durch die Einreichung dieser Daten
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte; die (dies-
bezüglich begründungspflichtige) Beschwerdeführerin legt denn auch
nicht dar, inwiefern ihr durch die Einreichung der eingeforderten Kos-
tendaten für das Jahr 2003 ein Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1
lit. a VwVG erwachsen soll (vgl. zur Begründungspflicht MARTIN KAYSER
in: VwVG-Kommentar, Art. 46 Rz. 14).
Schliesslich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz und den Be-
schwerdegegnerinnen festzuhalten, dass durch die Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht kein
Endentscheid im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG herbeigeführt
werden könnte, da das Bundesverwaltungsgericht lediglich über die
Frage der massgeblichen Berechnungsgrundlagen entscheiden könnte
und die Sache schliesslich zur Festsetzung des Tarifes an die Vorin-
stanz zurückweisen müsste. Ob mit einem solchen Entscheid Zeit- und
Kosten eingespart werden könnten, kann offen gelassen werden, da –
wie oben dargelegt – bereits die erste der beiden kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG nicht erfüllt
ist.
1.5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorausset-
zungen für die selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids vom
25. März 2009 nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten ist.
2.
2.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und
den Auslagen, werden im vorliegenen Verfahren – unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien – auf Fr. 3'000.--
festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden der unterliegenden Beschwerdeführerin
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sind mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 3'000.-- zu verrechnen.
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2.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen ist gestützt auf Art. 14
Abs. 2 VGKE gemäss dem aktenkundigen Aufwand zu Lasten der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.-- zuzusprechen.
3.
Aufgrund von Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) kann gegen diesen Entscheid keine Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt geführt werden (wobei sich der dortige Verweis auf Art. 34 VGG
als gesetzgeberisches Versehen erweist, wurde doch diese Bestim-
mung per 1. Januar 2009 durch Ziff. II des BG vom 21. Dezember
2007 [Spitalfinanzierung] aufgehoben und durch Art. 53 Abs. 1 KVG
und Art. 90a KVG abgelöst [beide eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom
21. Dezember 2007]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- verrechnet.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Versand:
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