Abtei lung II I
C-2416/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2416/2008
Sachverhalt:
A.
Am 26. Februar 2008 beantragte die 1989 geborene X._______,
Staatsangehörige von Mazedonien, bei der Schweizerischen Ver-
tretung in Skopje ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwester Y._______ und deren
Ehemann. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung
dieses Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die
Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. April 2008 ab. Sie
begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreise-
bewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden
Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge
der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozio-
ökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden ins-
besondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, miss-
braucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus
welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Zwingende Gründe
für ihre Einreise seien nicht ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin, Y._______, am 13.
April 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der bean-
tragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, ihre Schwester wolle
nur besuchsweise in die Schweiz kommen; die Vorinstanz bezweifle
daher zu Unrecht deren fristgerechte Wiederausreise. Zudem habe
ihre Schwester, wie sich den beigefügten Unterlagen entnehmen
lasse, zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle als Verkäuferin gefunden. Im
Falle einer Visumerteilung werde ihr Arbeitgeber ihr erlauben, die
geplanten Ferien zu beziehen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
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Beschwerde aus. Im Weiteren führt sie aus, der nunmehr beigebrachte
Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin könne nicht zu einer Abänderung
des angefochtenen Entscheids führen. Allein der Umstand, dass die
Arbeitsstelle offenbar kurz nach Antritt jederzeit und für mehrere Mo-
nate wieder verlassen werden könne, lasse nicht auf eine besondere
berufliche und damit Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bietende Verpflichtung schliessen.
Die Beschwerdeführerin hat hierzu auf eine Stellungnahme verzichtet.
E.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
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5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
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suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Mazedonien unterliegt die
Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der
allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse,
so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage
der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.1 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Maze-
donien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig.
Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinu-
ierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im euro-
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päischen Vergleich mit rund 35% im Jahr 2007 weiterhin überdurch-
schnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen
betrug im Dezember 2007 bloss ca. 250 Euro. Bei einem begrenzten
Markt von zwei Millionen Menschen mit geringer Kaufkraft lohnt eine
eigenständige Produktion in vielen Bereichen nicht; dementsprechend
ist das Land und seine Wirtschaft in hohem Masse abhängig von
Importgütern. Transferzahlungen von mazedonischen Arbeitnehmern
im Ausland sind eine wichtige Stütze der Wirtschaft, deren Wachs-
tumsraten jedenfalls deutlich höher liegen müssten als bisher, damit
überhaupt ein echter Aufholprozess in Gang gesetzt werden kann
(Quellen: , Stand: September 2008 und
> Country Brief 2009, Stand: April 2009, beide
besucht im Juli 2009). Laut Angaben der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe lebten im Jahr 2007 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in
absoluter Armut ( > Mazedonien > Kurzinfor-
mation der SFH-Länderanalyse vom 20. Juni 2007). Bis heute dürften
sich die auf dem Jahr 2007 basierenden Zahlen kaum geändert haben.
Aufgrund der geschilderten Situation versuchen viele – insbesondere
jüngere – Menschen ins Ausland zu gelangen, um sich unter günsti-
geren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei
gilt vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als
Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restrik-
tiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrecht-
licher Bestimmungen.
7.2 Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern
aus Mazedonien generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse
sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen,
sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant-
wortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen.
8.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20-jährige ledige
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Frau, die für einen dreimonatigen Besuchsaufenhalt in die Schweiz
einreisen will. Im Rahmen der Abklärungen des Gastgeberkantons hat
die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Schwester arbeite zusam-
men mit ihren Eltern in der Landwirtschaft. Nachdem die Vorinstanz
die Ablehnung des Einreisegesuchs u.a. mit den fehlenden beruflichen
Verpflichtungen von X._______ begründet hatte, machte die
Gastgeberin in ihrer Beschwerde geltend, ihre Schwester habe in der
Zwischenzeit eine Anstellung als Verkäuferin angenommen und werde
für die geplante Besuchsdauer Ferien beziehen können.
Dass die von der Beschwerdeführerin mitsamt deutscher Übersetzung
eingereichten Unterlagen (Arbeitsbestätigung und gerichtlich anfecht-
barer Bescheid über einen 90-tägigen Jahresurlaub) den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen, ist zwar fraglich, kann aber dahingestellt
bleiben. Selbst wenn die Gesuchstellerin mittlerweile berufstätig sein
sollte, ergeben sich Zweifel, ob sie nach dem beabsichtigten Besuchs-
aufenthalt wieder in ihr Heimatland zurückkehren würde, bieten ihr
doch die mit der angeblichen Verkaufstätigkeit verbundenen wirt-
schaftlichen Perspektiven kaum genügend Anreiz für eine weitere
berufliche Zukunft im Heimatland. Ganz offensichtlich verfügt
X._______ auch über keine zwingenden familiären Verpflichtungen. Es
kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie – einmal in die
Schweiz eingereist – der Verpflichtung zur Rückkehr in die beschei-
deneren Lebensverhältnisse Mazedoniens womöglich nicht mehr
nachkommt.
9.
Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber betont, ihre Schwester
wolle den geplanten Besuch nicht als Gelegenheit für eine wie auch
immer geartete Verlängerung ihres Aufenthalts nutzen. Bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise kommt es
allerdings nicht so sehr auf die Einschätzung des Gastgebers, sondern
in erster Linie auf das mögliche Verhalten des Gastes selbst an. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, man-
gels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom
10. Juni 2008 E. 5.5).
Abgesehen davon ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im
Oktober 2004, damals noch 18-jährig, in die Schweiz eingereist ist, um
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bei ihrem hier niederlassungsberechtigten Ehemann Wohnsitz zu neh-
men. Dieser migrationsrechtliche Hintergrund lässt vermuten, dass
auch das Einreisegesuch ihrer Schwester dazu dienen könnte, sich
über den Weg einer Eheschliessung ein hiesiges Aufenthaltsrecht zu
verschaffen.
10.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 7 508 892; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH 2'182'965)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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