B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2416/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Enderle, Felix, Haidlauf, Schmid,
Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 20. März 2013.
C-2416/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in Thailand wohnhafte, verheiratete, schweizerische Staatsangehöri-
ge A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1953 ge-
boren und ist gelernter Radioelektriker. Zuletzt war er bis am 31. Juli 2010
als Servicetechniker angestellt. Am 30. April 2010 meldete er sich bei der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) für Massnahmen zur berufli-
chen Eingliederung sowie zum Rentenbezug an. Dabei gab er Herzinsuf-
fizienz und psychische Langzeitprobleme als gesundheitliche Beeinträch-
tigung an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1).
B.
Mit Mitteilung vom 10. Januar 2011 teilte die IV-Stelle B._______ dem
Beschwerdeführer mit, gemäss den Abklärungen seien aufgrund des Ge-
sundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente werde geprüft. Die Verfügung zum
Rentenanspruch folge zu einem späteren Zeitpunkt (act. 17).
C.
Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer im Begutachtungszentrum
(nachfolgend: Begaz) allgemeinmedizinisch, kardiologisch und psychiat-
risch begutachtet. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 22.
Juni 2011 (act. 23) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8.
August 2011 eine befristete ganze Invalidenrente von April bis August
2011 in Aussicht gestellt (act. 27).
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christof
Enderle, am 14. September 2011 diverse Einwände. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Begaz-Gutachten sei unvollstän-
dig, da die Verletzungen an Fuss (1977), Knie (2003) und Handgelenk
(2009) unberücksichtigt geblieben seien. Auch die Einschätzung der psy-
chiatrischen und kardiologischen Situation sei nicht schlüssig. Für den
Beschwerdeführer würde es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ge-
eignete Stelle geben (act. 31).
E.
In der Folge bat die IV-Stelle B._______ das Begaz um eine Stellung-
nahme zu den Einwänden (act. 36). Mit Eingabe vom 21. Februar 2012
wurde vom Begaz im Wesentlichen ausgeführt, aus kardiologischer Sicht
seien dem Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeiten nicht zumut-
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bar. Für leichte Tätigkeiten sei er hingegen ganz arbeitsfähig. Diesbezüg-
lich bestehe kein Widerspruch mit der Einschätzung, wonach eine schwe-
re körperliche Einschränkung vorliege. Bei der psychiatrischen Untersu-
chung habe sich keine affektive Störung finden lassen. Aufgrund der sub-
jektiven Angaben sei der Beschwerdeführer als vermindert belastbar ein-
gestuft worden, weshalb insofern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliege, als Arbeiten unter Zeitdruck und mit körperlicher Belastung un-
geeignet seien. Bis zum Untersuchungszeitpunkt sei aufgrund der wenig
aussagekräftigen Unterlagen zu Gunsten des Beschwerdeführers von ei-
ner vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden, obschon seine Aktivi-
täten in dieser Zeit zumindest auf eine Teilarbeitsfähigkeit schliessen las-
sen würden. Beschwerden des Bewegungsapparats seien weder in den
Unterlagen aufgelistet gewesen noch vom Beschwerdeführer angegeben
worden. Die allgemeine internistische klinische Untersuchung im Begaz
habe diesbezüglich keine Auffälligkeiten gezeigt. Eine zusätzliche rheu-
matologische oder orthopädische Abklärung sei deshalb nicht notwendig
(act. 41).
F.
In der Folge gewährte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum ergänzenden Begaz-Bericht (act. 43). Mit Ein-
gabe vom 16. April 2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung, wobei er
unter Beilage zweier Arztberichte darauf hinwies, dass bei der Suva zwi-
schenzeitlich die Wiederaufnahme des Unfalls 2003 beantragt worden sei
(act. 47).
G.
Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2012 bestätigte der Regionale Ärztliche
Dienst (nachfolgend: RAD) die Einschätzung im Begaz-Gutachten (act.
48). Daraufhin gewährte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur RAD-Stellungnahme (act. 49).
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 führte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage von vier Arztberichten aus, es bestehe eine posttraumatische Varus-
gonarthrose am rechten Knie, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich be-
einträchtige. Es zeige sich, dass die Sachverhaltsabklärung unvollständig
sei. Die Suva habe den Unfall 2003 wieder aufgenommen (act. 56).
I.
Daraufhin bat die IV-Stelle B._______ die Suva Kreisagentur C._______
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Seite 4
um Zusendung der Akten zur Rückfallmeldung des Unfalls 2003 (act. 57).
Die Akten der Suva (act. 58) wurden vom RAD gewürdigt (act. 63). Wäh-
rend eines Aufenthalts im Universitätsspital D._______ vom 22. August
bis zum 5. September 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer einer
Operation am rechten Knie (BVGer act. 1). Auf Empfehlung des RAD for-
derte die IV-Stelle B._______ einen Operations- und Austrittsbericht vom
Universitätsspital D._______ an (act. 66). Auch von der Suva wurden wei-
tere Akten einverlangt (act. 68 und 70).
J.
Der Austrittsbericht des Universitätsspitals D._______ (act. 67) und die
Akten der Suva (act. 69 und 71) wurden dem RAD zur Beurteilung vorge-
legt. In der Stellungnahme vom 9. November 2012 führte der RAD im
Wesentlichen aus, nach der Begutachtung im Begaz im Mai 2011 habe
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Bezug auf das
rechte Knie verschlechtert. Durch eine chirurgische Therapie mit Einbau
einer Knieendototalprothese im August 2012 hätten die Beschwerden ge-
bessert werden können, sodass sogar eine leichte Besserung gegenüber
dem status quo ante eingetreten sei. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht
sei dem Beschwerdeführer eine überwiegend sitzende Tätigkeit nun wie-
der ganztags zumutbar. Eine zusätzliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit
ergebe sich aus der Knieproblematik nicht. Durch die Eingriffe am Knie
habe einzig vom 21. März bis zum 18. April 2012 und vom 23. August bis
zum 31. Oktober 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit
bestanden (act. 72).
K.
Die IV-Stelle B._______ gewährte das rechtliche Gehör zur RAD-
Stellungnahme (act. 73). Mit Eingabe vom 26. November 2012 wurde
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gemäss Arztzeugnis des Uni-
versitätsspitals D._______ habe von August bis November 2012 eine vol-
le Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im RAD-Bericht werde immerhin aner-
kannt, dass es nach der Begutachtung im Begaz zu einer Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands gekommen sei. Die Rentenfrage werde
von der Suva erst im nächsten Frühjahr geprüft (act. 75). In der Folge
forderte die IV-Stelle B._______ Akten von der Suva an (act. 76). Die Ak-
ten der Suva liegen vor (act. 77).
L.
Per Ende Oktober 2012 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und
meldete sich nach Thailand ab (act. 78 und 79). Mit Verfügung vom 20.
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Seite 5
März 2013 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nach-
folgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invali-
denrente von April bis August 2011 zu. (act. 83).
M.
Gegen die Verfügung vom 20. März 2013 liess der Beschwerdeführer
durch Advokat Christof Enderle am 30. April 2013 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht führen. Er beantragte unter Kostenfolge die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer unbefris-
teten ganzen Invalidenrente. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, die gesundheitliche Situation sei ungenügend abgeklärt worden.
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Begaz-Gutachten vom 22.
Juni 2011 könne nicht abgestellt werden. 2011 habe sich der Gesund-
heitszustand mit Bezug auf das rechte Knie massiv verschlechtert. Es sei
eine posttraumatische Vargusgonarthrose diagnostiziert worden. Im März
2012 sei ein arthroskopisches Débridement durchgeführt worden. Wäh-
rend eines Aufenthalts im Universitätsspital D._______ vom 22. August
bis zum 5. September 2012 sei das rechte Knie operativ versorgt worden.
Der Kreisarzt der Suva habe danach einen guten Heilverlauf berichtet.
Dem Begaz-Gutachten seien keine Ausführungen zur Knieproblematik zu
entnehmen. Eine rheumatologische oder orthopädische Untersuchung
habe nicht stattgefunden. Auch der ergänzende Begaz-Bericht vom 21.
Februar 2012 schweige sich zur Knieproblematik aus. Der RAD habe oh-
ne weitere Abklärungen eine volle Arbeitsfähigkeit nur während der Spi-
talaufenthalte und der anschliessenden Rekonvaleszenz angenommen.
Diese Einschätzung sei weder begründet noch nachvollziehbar. Gemäss
den Akten habe aufgrund der schmerzhaften Knieproblematik schon ab
September 2011 eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Be-
gaz-Gutachten sei auch in kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht
mangelhaft. Insbesondere sei keine Auseinandersetzung mit der abwei-
chenden Einschätzung der behandelnden Psychiaterin erfolgt. Der Gut-
achter habe trotz des schwankenden Krankheitsverlaufs keine Rückspra-
che mit der behandelnden Psychiaterin genommen. Die psychische Ein-
schränkung sei erheblich grösser als sie im Gutachten beschrieben wer-
de. Bei der schweren Krankheit am Herz führe jegliche Tätigkeit zu einer
Belastung, die Erholungsphasen notwendig mache. Auch eine sitzende
Tätigkeit sei nicht ganztags zumutbar (BVGer act. 1).
N.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz unter
Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
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Seite 6
der angefochtenen Verfügung. Bezüglich der Knieproblematik könne aus
den Unterlagen entnommen werden, dass vor allem belastungsabhängi-
ge Schmerzen bestanden hätten. Dem Beschwerdeführer sei nach den
beiden operativen Eingriffen umgehend eine Mobilisation unter voller Be-
lastung zugemutet worden. Demnach sei eine körperlich leichte, vorwie-
gend sitzende Tätigkeit sowohl vor als auch nach den Operationen mög-
lich gewesen. Dies werde durch den Umstand noch verdeutlicht, dass ei-
ne Umschulung im Dezember 2011 und im Juni 2012 ärztlicherseits als
durchführbar erachtet worden sei. Die Eingriffe am rechten Knie seien
ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch. Der Kreisarzt der Suva habe
eine überwiegend sitzende Tätigkeit ab November 2012 ganztags für zu-
mutbar erklärt (BVGer act. 3).
O.
Mit Replik vom 16. September 2013 hielt der Beschwerdeführer am ge-
stellten Antrag fest. Die kreisärztliche Beurteilung der Suva vom 1. No-
vember 2012 sei nicht abschliessend und umfassend. Sie befasse sich
lediglich mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler
Sicht. Eine gesamtmedizinische Darlegung in Berücksichtigung sämtli-
cher gesundheitlicher Beschwerden fehle. Deshalb sei ein polydisziplinä-
res Gerichtsgutachten einzuholen. In einem orthopädischen Arztbericht
vom 31. Januar 2012 sei ein deutliches Schonhinken und regelmässige
Schmerzen und Schwellungen berichtet worden. Daher sei auch bei einer
rein sitzenden Tätigkeit mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
rechnen. Die Vorinstanz nehme in diesem Punkt eine unzulässige medi-
zinische Würdigung vor. Der Verweis auf die denkbaren Umschulungs-
möglichkeiten sei unbehelflich. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
ab August 2011 sei ungeklärt. Ebenso seien die Auswirkungen der Unfälle
ungeklärt, welche 1977 und 1992 stattgefunden hätten. Der Invaliditäts-
grad könne erst nach vollständiger Kenntnis der gesundheitlichen Situati-
on bemessen werden. Auf jeden Fall sei der maximale Leidensabzug von
25 % zu gewähren. Mit Blick auf das Alter von 60 Jahren im Verfügungs-
zeitpunkt sei die Verwertbarkeit der allfälligen Restarbeitsfähigkeit selbst
bei Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht gewährleistet
(BVGer act. 9).
P.
Mit Duplik vom 14. Oktober 2013 wiederholte die Vorinstanz ihren Abwei-
sungsantrag. Die Vernehmlassung basiere auf der RAD-Stellungnahme
vom 9. November 2012. Eine unzulässige medizinische Würdigung sei
nicht vorgenommen worden. Die Operation am rechten Knie sei notwen-
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dig geworden, weil der Beschwerdeführer hauptsächlich über belas-
tungsabhängige Schmerzen etwa beim Treppensteigen geklagt habe.
Deshalb habe er gelegentlich Schmerzmittel einnehmen müssen. Nach
dem Eingriff sei er im September 2012 in gutem Allgemeinzustand und
mit reizlosen Wunden selbständig mobilisiert aus dem Universitätsspital
D._______ entlassen worden. Auch nach der ersten Operation im März
2012 habe der Beschwerdeführer problemlos mit zwei Krücken und unter
Vollbelastung mobilisiert werden können. Trotz der Unfälle, welche der
Beschwerdeführer in den Jahren 1977 und 1992 erlitten habe, sei es ihm
in der Folge möglich gewesen, seine zum Teil schwere Tätigkeit bis 2010
auszuüben. Der bereits berücksichtigte Leidensabzug von 20 % liege an
der oberen Grenze. Die Restarbeitsfähigkeit sei trotz eines Alters von
59 Jahren im Verfügungszeitpunkt verwertbar. Beim beschriebenen Leis-
tungsprofil sei eine Vielzahl von Betätigungsmöglichkeiten wie beispiels-
weise Portierdienste, leichte Montage- oder Sortiertätigkeiten oder Über-
wachungsarbeiten denkbar (BVGer act. 11).
Q.
Mit Stellungnahme vom 21. November 2013 reichte der Beschwerdefüh-
rer einen Einspracheentscheid der Suva vom 22. März 2013 und seine
Honorarnote über Fr. 3'872.75 ein. Die Ausführungen der Vorinstanz wur-
den erneut bestritten (BVGer act. 13). Mit Eingabe vom 16. Dezember
2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (BVGer
act. 15). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer act. 16). Auf die weiteren Vorbringen der
Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
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Seite 8
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sin-
ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.
20]). Deren Verfügung vom 20. März 2013 stellt eine Verfügung nach Art.
5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. März 2013 und wurde
dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2013 zugestellt. Die
Beschwerdeschrift datiert vom 30. April 2013 und ging am 1. Mai 2013
beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Unter Berücksichti-
gung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern (Sonntag, 31.
März 2013) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern wurde die Be-
schwerde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in
Verbindung mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wur-
de vom Vertreter des Beschwerdeführers unterschrieben. Eine Kopie der
angefochtenen Verfügung und weitere Unterlagen wurden beigelegt (vgl.
BVGer act. 1, Beilage). Eine Vollmacht liegt in den Akten (act. 29). Die
Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 6),
kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu-
merken:
C-2416/2013
Seite 9
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
C-2416/2013
Seite 10
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der befristeten Invalidenrente darzu-
stellen.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3). Da zwischen der Schweiz und Thailand kein Abkommen im Be-
reich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer
schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizerische Recht
zur Anwendung.
3.2 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit fin-
den grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2013 in Kraft
standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision) und die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in
der entsprechenden Fassung.
3.3 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.
11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol-
genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
C-2416/2013
Seite 11
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In-
validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich
ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem
Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und
zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Ändert sich
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG).
4.5 Die Verfügung über eine befristete Rente umfasst einerseits die Zu-
sprechung der Leistung und anderseits deren Aufhebung, was das Vor-
liegen von Revisionsgründen voraussetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133
V 545). Dabei ist der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des ana-
log anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen. Nach dieser Norm kann eine
Rente aufgehoben werden, nachdem die Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit drei Monate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert hat
(BGE 121 V 264 E. 6b/dd). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris-
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Seite 12
tung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser
Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Renten-
zusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe-
bung der Rente (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_53/2010 vom 26.
Mai 2010 E. 2.2; BGE 125 V 413 E. 2d, 368 E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/
Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern
2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die-
se Pflichten der zuständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis g IVG).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
5.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
C-2416/2013
Seite 13
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
5.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste
den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die
richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich
der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal-
tung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön-
nen. Gestützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV-
Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel-
lungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E.
4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-
desgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini-
sche Dienst selber keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne
Arzt zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re-
spektive ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der
Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un-
tersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An-
forderungen an einen Aktenbericht das Urteil des BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil des BGer I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1).
6.
6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
C-2416/2013
Seite 14
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
6.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezi-
alarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen;
vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
6.3 Den Berichten und Gutachten der versicherungsinternen Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
7.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
7.1 In allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und kardiologischer Hin-
sicht hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Mai 2011 durch das
Begaz begutachten lassen. In der Folge war das vom Begaz erstattete
polydisziplinäre Gutachten vom 22. Juni 2011 (act. 23) sowohl für den
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Seite 15
Vorbescheid vom 8. August 2011 (act. 27) als auch für die Verfügung vom
20. März 2013 (act. 83) von ausschlaggebender Bedeutung. Darin kamen
die involvierten Ärzte in einer zusammenfassenden Beurteilung überein,
dem Beschwerdeführer seien ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ledig-
lich noch körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne hohen
zeitlichen Druck zumutbar. Für solche Tätigkeiten wurde eine Einschrän-
kung implizit verneint. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkei-
ten sei der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr geeignet (act. 23, Sei-
te 29). Aufgrund der wenig aussagekräftigen Unterlagen wurde aus psy-
chiatrischer Sicht für die Zeit von April 2010 bis zur Begutachtung im Mai
2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen (act. 23, Seite 26). Mit
einem Bericht vom 21. Februar 2012 hat das Begaz die im Gutachten
gemachten Aussagen ergänzend erläutert, wobei inhaltlich keine Korrek-
tur vorgenommen wurde (act. 41).
7.2 Das Begaz-Gutachten ist für die allgemeinmedizinische, psychiatri-
sche und kardiologische Situation umfassend. Es beruht auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein
und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es handelt sich
mithin um ein voll beweiskräftiges Gutachten im Sinne der Recht-
sprechung (vgl. die Erwägungen 5.3 und 6.2 hiervor). Auch der RAD be-
stätigte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2011 die Vollständigkeit und
die Schlüssigkeit des Begaz-Gutachtens (act. 25).
7.3 Die Einwände, welche der Beschwerdeführer namentlich mit Bezug
auf die psychiatrische und kardiologische Situation vorbringt, überzeugen
in Anbetracht des Gutachtens (act. 23) und des ergänzenden Berichts
(act. 41) nicht. Im Einzelnen lässt sich Folgendes feststellen:
7.3.1 Die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, wonach der Be-
schwerdeführer infolge der rezidivierenden depressiven Störung mit so-
matischem Syndrom ab 15. April 2010 fortdauernd voll arbeitsunfähig
gewesen sein soll, wurde vom psychiatrischen Gutachter wiedergegeben
(act. 23, Seite 24) und war diesem somit bekannt. Der Gutachter erklärt
und relativiert diese Einschätzung damit, dass die behandelnde Psychia-
terin auf die Kündigungssituation Rücksicht genommen und deswegen
eine prolongierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt habe (act.
23, Seite 26). Nachdem die behandelnde Psychiaterin gemäss den Aus-
führungen in der Beschwerde mehrfach der Krankentaggeldversicherung
C-2416/2013
Seite 16
berichtet hat (vgl. BVGer act. 1, Beilagen 2 bis 5), leuchtet diese Erklä-
rung denn auch ohne weiteres ein. Die Berichte der behandelnden Psy-
chiaterin sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc; vgl. Erwä-
gung 6.2 hiervor) und vermögen die gutachterliche Einschätzung nicht in
Zweifel zu ziehen.
7.3.2 Die abweichende Auffassung wird vom psychiatrischen Gutachter
sodann einlässlich begründet (act. 23, Seite 18 ff.). Er verweist insbeson-
dere auf fehlende objektive Hinweise für eine depressive Störung. Der Af-
fekt wird von ihm allenfalls noch als ernst, doch deutlich aufhellbar und
weitgehend unauffällig beschrieben. Eine kognitive Störung oder Hinwei-
se auf Zwänge, Wahn oder psychotische Phänomene fanden sich nicht.
Zudem werden gute soziale Funktionen und verschiedene Interessen und
Aktivitäten wie Haushalten, Einkaufen, Kochen, Spazieren, Motorradfah-
ren oder als Vorstandsmitglied im Fasnachtsverein berichtet. Es könne
einzig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Belastungen
schnell psychisch reagiere. Im Ergebnis wird vom Gutachter nachvoll-
ziehbar dargelegt, dass trotz der verminderten Belastbarkeit keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, sofern es
sich um eine klar strukturierte Tätigkeit ohne zeitlichen Druck handelt.
Dieses Zumutbarkeitsprofil trägt der eher etwas labilen Persönlichkeits-
struktur des Beschwerdeführers angemessen Rechnung. Wie die Vorin-
stanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 3) zutreffend vorbringt, ist nicht
einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll,
einfache angepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel Montage-, Sortier-,
Kontroll- oder Aufsichtsarbeiten auszuführen.
7.3.3 Dem psychiatrischen Gutachter war es nach pflichtgemässem Er-
messen freigestellt, Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin zu
nehmen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich in der Vernehmlassung
zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. No-
vember 2012 E. 4.5. Demnach liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache
mit der behandelnden Arzt angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen des
begutachtenden Experten. Dass es sich dabei um eine sinnvolle Mass-
nahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert
nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der versicher-
ten Person. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus BGE 137 V
210 E. 3.1.3.3 S. 244 ableiten (vgl. Urteil des BGer 9C_270/2012 vom 23.
Mai 2012 E. 4.2). Dass der psychiatrische Gutachter in Würdigung der
Vorakten keinen Anlass sah für eine Rücksprache mit der behandelnden
C-2416/2013
Seite 17
Psychiaterin, ist dem Beweiswert seiner Beurteilung nicht abträglich. Im
Übrigen ist anzumerken, dass die Einschätzung der behandelnden Psy-
chiaterin aus den gewürdigten Vorakten entnommen werden konnte. Da-
bei handelt es sich namentlich um deren Berichte vom 24. Januar 2007
(act. 7, Seite 6 f.), vom 23. Juni 2010 (act. 8) und vom 17. Dezember
2010 (act. 12) sowie um die Kurzatteste vom 22. und 29. April 2010 (act.
26). Diese und weitere gewürdigte Unterlagen wurden im Gutachten in
chronologischer Reihenfolge aufgelistet (act. 23, Seite 5 ff.).
7.3.4 Überdies ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von
der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet
dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen
Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische In-
terpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex-
perte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Diver-
genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124
I 170 E. 4 S. 175) kann es nicht angehen, eine medizinische Administra-
tiv- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher
zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge-
äusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich
hingegen dann, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Ge-
sichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut-
achtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden
Beurteilung zu führen (vgl. die Urteile des BGer 8C_694/2008 E. 5.1 und I
51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Dies ist vorliegend aber nicht
der Fall.
7.3.5 Zur kardiologischen Situation wurde im ergänzenden Begaz-Bericht
vom 21. Februar 2012 (act. 41) überzeugend ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe bei der Fahrradergonomie eine schwer eingeschränkte Be-
lastbarkeit von 91 Watt gezeigt, was 47 % der Sollleistung von 200 Watt
entspreche. Die verminderte Belastbarkeit von 91 Watt würde indessen
bei leichten körperlichen Tätigkeiten nicht limitierend wirken. Leichte kör-
perliche Tätigkeiten wie zum Beispiel vorwiegend sitzende Büro- oder
Aufsichtsarbeiten seien mit einer Wattzahl zwischen 50 und 75 zumutbar.
Indem mittelschwere und schwere körperlichen Tätigkeiten als unzumut-
bar gelten, werde der schweren körperlichen Einschränkung Rechnung
getragen. Die fachkundigen kardiologischen Ausführungen im Gutachten
und im ergänzenden Bericht sind schlüssig und werden durch die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar entkräftet.
C-2416/2013
Seite 18
7.3.6 Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er unter
Hinweis auf Unfälle in den Jahren 1977 und 1992 zusätzliche medizini-
sche Abklärungen beantragt. Nachdem anlässlich der allgemein internis-
tischen klinischen Untersuchung durch das Begaz keine Beeinträchtigung
des Bewegungsapparats erhoben werden konnte, erscheint eine zusätzli-
che rheumatologische oder orthopädische Untersuchung nicht notwendig.
Auch vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich in der Anamneseer-
hebung keinerlei Beschwerden angegeben (act. 41), und das, obwohl die
Unfälle zur Sprache kamen (act. 23, Seite 9). Überdies wird vom Begaz
im ergänzenden Bericht und von der Vorinstanz in der Vernehmlassung
(BVGer act. 3) zutreffend auf die Tatsache hingewiesen, dass diese nun
schon langjährig zurückliegenden Probleme den Beschwerdeführer bis
2010 nicht von der Ausübung seiner notabene körperlichen schweren Er-
werbstätigkeit abgehalten haben. Invalidisierende Folgen der Unfälle von
1977 und 1992 hinsichtlich einer körperlich leichten, überwiegenden sit-
zenden Tätigkeit sind deshalb faktisch ausgeschlossen. Nachdem keiner-
lei Beschwerden am Bewegungsapparat geklagt wurden, ist mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass solche im Zeitpunkt der
Begutachtung nicht bestanden haben. Das Begaz-Gutachten ist hinsicht-
lich der Unfallfolgen also nicht als unvollständig zu erachten. Wie die Vor-
instanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 3) zutreffend ausgeführt hat,
ist ausserdem zu beachten, dass es den Gutachtern überlassen ist, über
Art und Umfang der erforderlichen Untersuchung zu befinden (vgl. das
Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1 mit Hinweis
auf BGE 134 V 231 E. 5.1).
7.4 Die Beschwerden am rechten Knie, welche im Laufe des Jahres 2011
wiederaufgetreten sind, werden im Begaz-Gutachten nicht diskutiert, was
nicht verwunderlich ist, nachdem sich zum Zeitpunkt der allgemein inter-
nistischen klinischen Untersuchung im Mai 2011 keine Auffälligkeiten von
Seiten des Bewegungsapparats finden liessen. Auch diesbezüglich gab
der Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung keine Beschwerden an
(act. 41), obwohl der Sturz von einer Leiter im Jahr 2003 und der an-
schliessende operative Eingriff am rechten Knie in der gutachterlichen
Untersuchung thematisiert wurde (act. 23, Seite 9). Gemäss den vorlie-
genden Akten der Suva stellt sich der Sachverhalt folgendermassen dar:
7.4.1 Am 27. August 2003 trat der Beschwerdeführer während der Arbeit
beim Abstieg von einer Leiter ins Leere und erlitt dabei eine Distorsion am
rechten Knie. Im Laufe des Jahres 2003 erfolgte eine Arthroskopie mit
Teilmeniscektomie, Pinning und Bakerzysten-Resektion. Am 31. August
C-2416/2013
Seite 19
2011, mithin nach der Begutachtung durch das Begaz im Mai 2011, such-
te der Beschwerdeführer den Hausarzt Dr. med. E._______ auf wegen
Zunahme der Schmerzen am rechten Knie. Der Versicherte wurde in der
Folge dem Orthopäden Dr. med. F._______ zugewiesen (act. 77.8).
7.4.2 Im Bericht des Orthopäden Dr. med. F._______ vom 24. Januar
2012 wurde eine posttraumatische Varusgonarthrose rechts diagnosti-
ziert. Es wurden regelmässige Schmerzen nach wenigen hundert Metern
Gehstrecke und regelmässige Schwellungen erwähnt und ein deutliches
Schonhinken in der Belastungsphase sowie eine eingeschränkte Beweg-
lichkeit festgestellt. Zwischenzeitlich trug der Beschwerdeführer offenbar
eine Bandage am rechten Knie (act. 58.36, Seite 7 f.).
7.4.3 Am 21. März 2012 wurde von Dr. med. F._______ ein arthroskopi-
sches Débridement des rechten Kniegelenks durchgeführt. Nach dem
Débridement erfolgte eine Mobilisation mit Vollbelastung, was gut toleriert
wurde. Bereits am folgenden Tag konnte der Beschwerdeführer mit reiz-
losen Wundverhältnissen und wenig Restschwellung nach Hause entlas-
sen werden. Es wurde das selbständige Fortführen von physiotherapeuti-
schen Übungen empfohlen und eine Medikation mit Schmerzmitteln ver-
schrieben (act. 58.36, Seite 6).
7.4.4 Am 11. Juni 2012 berichtete der Hausarzt Dr. med. E._______ dem
Universitätsspital D._______, der Beschwerdeführer leide an schweren
Knieschmerzen, welche auch in der Nacht und in Ruhe persistieren wür-
den. Belastungen würden die Beschwerden exacerbieren lassen und zu
schmerzhaften Dauerschwellungen führen. Das arthroskopische Débri-
dement vom 21. März 2012 habe keine Minderung der Beschwerden be-
wirkt. Die Beschwerden hätten im Gegenteil eher noch zugenommen
(act. 58.36, Seite 4).
7.4.5 Am 16. Juni 2012 berichtete der Hausarzt Dr. med. E._______ der
Suva massiv behindernde Schmerzen, Schwellungen und Funktionsein-
schränkungen am rechten Knie. Der Beschwerdeführer sei daher an das
Universitätsspital D._______ zur weiteren chirurgischen Behandlung vor-
aussichtlich mittels Knieprothese überwiesen worden. Mit einer Wieder-
aufnahme einer körperlichen Arbeit könne indessen auch nach einer all-
fälligen Sanierung nicht gerechnet werden. Eine Umschulung auf nicht
körperliche Arbeit sei dagegen denkbar (act. 58.36, Seite 1 ff.).
C-2416/2013
Seite 20
7.4.6 Am 21. Juni 2011 wurde eine orthopädische Kontrolle am Universi-
tätsspital D._______ durchgeführt, bei der eine Arthro-CT-Untersuchung
des rechten Kniegelenks vorgenommen wurde (act. 77.8). Am 30. Juli
2012 berichtete das Universitätsspital D._______ hauptsächlich belas-
tungsabhängige Schmerzen beim Treppenhochsteigen und insbesondere
beim Treppenruntergehen. Zum Teil würden Anlaufschmerzen nach dem
Sitzen auftreten. Die Schmerzen seien meist an der Innenseite, selten
über der Kniescheibe lokalisiert. Die gelegentliche Einnahme von Dafal-
gan habe eine unzureichende Wirkung (act. 69.5).
7.4.7 Am 23. August 2012 wurde schliesslich am Universitätsspital
D._______ eine Knietotalprothese rechts implantiert. Am 11. Oktober
2012 zeigte sich bei einer orthopädischen Nachkontrolle am Universitäts-
spital D._______ eine gute Beweglichkeit des rechten Kniegelenks. Der
Beschwerdeführer war schmerzfrei. Radiologisch zeigte sich eine ein-
wandfreie Lage der Prothesenkomponenten. Es fanden sich keine Hin-
weise auf eine Lockerung (act. 77.8). Anlässlich einer Verlaufskontrolle
vom 26. Oktober 2012 berichtete das Universitätsspital D._______, der
Beschwerdeführer sei mit dem Operationserfolg subjektiv sehr zufrieden.
Er beklage keine Schmerzen mehr und sei in der Beweglichkeit und der
Belastbarkeit des frisch implantierten Kniegelenks nicht eingeschränkt.
Nun freue er sich auf seine bevorstehende Auswanderung nach Thailand.
Die Ärzte waren ihrerseits mit dem Ergebnis ebenfalls sehr zufrieden,
wobei zur endgültigen Mobilisierung und zur Sicherung des Operationser-
folgs eine weitere Physiotherapie empfohlen wurde (act. 77.6). Zum Zeit-
punkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2012 wurden
überwiegend sitzende Tätigkeiten von Seiten des rechten Kniegelenks
bereits wieder als ganztags zumutbar erachtet, wobei von einer weiteren
Verbesserung ausgegangen wurde (act. 77.8).
7.5 Zu den Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit
ist Folgendes festzuhalten:
7.5.1 Vom RAD wurde aufgrund der besagten Eingriffe am rechten Knie
und der anschliessenden Rekonvaleszenz eine volle Arbeitsunfähigkeit
für jegliche Tätigkeit lediglich vom 21. März bis 18. April 2012 und vom
23. August bis 31. Oktober 2012 anerkannt. Ansonsten sei für eine kör-
perlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit do-
kumentiert, weshalb solche Arbeiten vor und nach diesen Zeiten zumut-
bar gewesen seien (act. 72).
C-2416/2013
Seite 21
7.5.2 Bei der besagten Stellungnahme des RAD handelt es sich um eine
reine Aktenbeurteilung. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerde-
führers durch einen Arzt des RAD ist nicht erfolgt. Ein Aktenbericht ist nur
dann zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Ex-
perte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein ge-
samthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E.
5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat
sich ein Aktengutachten des medizinischen Dienstes auf beweiskräftige
Arztberichte abzustützen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3).
7.5.3 Die Voraussetzungen für einen Aktenbericht sind vorliegend erfüllt.
Die in der Erwägung 7.4 erwähnten Akten der Suva geben ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Aufgrund der
unbestrittenen Daten konnte sich der medizinische Experte des RAD ge-
samthaft lückenloses Bild verschaffen. Als Allgemeinmediziner FMH und
medizinischer Gutachter SIM verfügt der betreffende RAD-Arzt über die
erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation für eine Stellung-
nahme zum fraglichen Geschehen (act. 72).
7.5.4 Die Einschätzung des RAD erscheint aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage nachvollziehbar. Obwohl die Beschwerden am rechten Knie mit
Schmerzen und Schwellungen verbunden waren, wie dies auch vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht wird (BVGer act. 9), ist eine länger an-
dauernde Arbeitsunfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht
dokumentiert. Nach der Einschätzung der Orthopäden des Universitäts-
spitals D._______ im Bericht vom 30. Juli 2012 traten die Schmerzen am
rechten Knie hauptsächlich in Abhängigkeit von einer Belastung auf, wie
beispielsweise beim Treppenhochsteigen und insbesondere beim Trep-
penruntergehen. Auch Anlaufschmerzen nach dem Sitzen und eine unzu-
reichende Wirkung der gelegentlichen Einnahme von Dafalgan wurden
erwähnt (act. 69.5). Im Sitzen werden Belastungen der Knie indessen
weitgehend vermieden, sodass in dieser Haltung die Schmerzen kontrol-
lierbar sein sollten. Aus den Kniebeschwerden kann deshalb nicht auf ei-
ne Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten und vorwiegend sitzen-
den Tätigkeit geschlossen werden. Nach der Begründung des RAD lagen
die Beschwerden am rechten Knie innerhalb der Limiten, die durch die
koronare Herzkrankheit vorgegeben sind, und begründen daher keine zu-
sätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
C-2416/2013
Seite 22
7.5.5 Damit ist schlüssig begründet, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit
für jegliche Tätigkeit nur während der chirurgischen Eingriffe und der an-
schliessend Rekonvaleszenz ausgewiesen ist. Da diese Phasen nicht
länger als drei Monate gedauert haben, führen sie keinen weitergehen-
den Anspruch auf eine Invalidenrente herbei (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dem
widerspruchsfreien Aktenbericht des RAD kommt Beweiswert zu (vgl. die
Erwägung 6.3 hiervor). Es finden sich keine Indizien, die gegen die Zu-
verlässigkeit dieser Einschätzung sprechen.
7.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass sich die Annahme der
Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer seit dem Begutachtungszeit-
punkt im Mai 2011 eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende, gut struk-
turierte Tätigkeit ohne zeitlichen Druck zumutbar ist, gestützt auf das
Gutachten des Begaz und die Unterlagen der Suva als berechtigt erweist.
Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt zutreffend gewürdigt.
Weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden,
erübrigen sich. Wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun-
gen - wie im vorliegenden Fall - bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist in antizi-
pierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzich-
ten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche-
rung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch
BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b,
BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
8.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsscha-
dens.
8.1 Die Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer (Jahrgang 1953), der im
Verfügungszeitpunkt bereits 59 Jahre alt war, von der Verwertbarkeit sei-
nes verbleibenden Leistungsvermögens ausgegangen, ohne dass vor-
gängig eingehendere Abklärungen stattgefunden hätten. Das fortgeschrit-
tene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der
Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weite-
ren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass
die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt
wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglie-
C-2416/2013
Seite 23
derungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver-
wertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil
des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein-
fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs-
vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf-
fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang
auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei-
ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Be-
rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile des BGer
9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai
2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage nach der
Verwertbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen haben, in dem die medi-
zinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit feststeht. Die medizi-
nische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts-
feststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f).
8.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Zusammen-
hang mit dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, dieser sei für sie als IV-
Stelle bei der Beurteilung der Umsetzbarkeit einer zumutbaren Arbeitsfä-
higkeit massgebend. Dabei handle es sich um einen theoretischen und
abstrakten Begriff, der dazu diene, den Leistungsanspruch der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesse einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen
dem Stellenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichne er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätig-
keiten offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten berufli-
chen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des kör-
perlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimme sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit habe, ihre verbleibende
Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Für die Bemessung der Invalidität sei
nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Ar-
beitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent-
sprechen würden (act. 83, Seite 10). Die Vorinstanz zitierte damit die ein-
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schlägige Rechtsprechung (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E.
3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b).
8.3 Unter den Bedingungen eines ausgeglichenen Stellenmarktes wurde
auf Seiten der Vorinstanz zu Recht von der wirtschaftlichen Umsetzbar-
keit des verbleibenden Leistungsvermögens ausgegangen. Nachdem der
Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, gut
strukturierten Tätigkeit ohne zeitlichen Druck nicht eingeschränkt ist, fal-
len als zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere die von der
Vorinstanz in der Vernehmlassung und der Duplik genannten Arbeiten wie
beispielsweise Portierdienste, leichte Montage-, Kontroll- oder Sortiertä-
tigkeiten und Überwachungsarbeiten in Betracht (BVGer act. 3 und 11).
Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht eine Nachfrage nach Ar-
beitskräften für leichte und repetitive Tätigkeiten. Insofern kann auch das
fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 59 Jahren im Verfü-
gungszeitpunkt nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, zumal die
verbleibende Erwerbsdauer immerhin noch fünf Jahre und drei Monate
betrug. Die in der Replik (BVGer act. 9) geltend gemachte Chancenlosig-
keit auf dem Stellenmarkt fällt nach dem Gesagten nicht in den Leis-
tungsbereich der Invalidenversicherung.
8.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss der
angefochtenen Verfügung bis April 2011 eine lückenlose Beitragsdauer
aufweist und er seit 1971 immer erwerbstätig war (act. 83, Seite 5). Er
verfügt demnach über eine grosse berufliche Erfahrung. Zuletzt war er als
Servicetechniker angestellt. Der dafür erforderliche technische Sachver-
stand und die berufliche Erfahrung wären ihm bei der Suche nach einer
der gesundheitlichen Einschränkung angepassten Stelle zugutegekom-
men. Aktive Suchbemühungen haben gemäss Begaz-Gutachten indes-
sen nicht stattgefunden (act. 23, Seite 29). Die geltend gemachte Chan-
cenlosigkeit bei der Stellensuche ist entsprechend nicht dokumentiert.
8.5 Beim Einkommensvergleich wurde das sogenannte Valideneinkom-
men von Fr. 72'358.- in Anknüpfung an das zuletzt erzielte Einkommen
als Servicetechniker festgelegt, was sachgerecht ist. Das Invalidenein-
kommen von Fr. 49'540.-, welches ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
(26. Mai 2011) angerechnet wurde, basiert auf der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamts für Statistik, Tabelle TA 1,
Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, was ebenfalls sachge-
recht ist, nachdem der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat. Teuerung und betriebsübliche Arbeitszeit wurden von
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der Vorinstanz berücksichtigt. Vom Invalideneinkommen wurde für die in-
validitätsbedingte Beeinträchtigung ein leidensbedingter Abzug von 20 %
gewährt, was in Anbetracht der konkreten Umstände angemessen er-
scheint. Die Vorinstanz hat ihr diesbezügliches Ermessen korrekt ausge-
übt. Daher drängt sich seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Kor-
rektur auf. Auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 59
Jahren im Verfügungszeitpunkt rechtfertigt nicht pauschal einen höheren
Abzug. Ganz abgesehen davon würde auch der maximale Leidensabzug
von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens
40 % herbeiführen. Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Ver-
fügung ist nicht zu beanstanden.
8.6 Aufgrund des resultierenden Invaliditätsgrads von 32 % hat die Vorin-
stanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. September 2011 zu
Recht verneint (Art. 88a Abs. 1 IVV). Anspruch auf die ganze Invaliden-
rente besteht nur von April bis August 2011.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfü-
gung gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig erweist, wes-
halb die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist. Die
angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
10.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos-
tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos-
tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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