B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2417/2017
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
1. Helsana Versicherungen AG
2. Progrès Versicherungen AG,
3. indivo Versicherungen AG,
4. Sanitas Grundversicherungen AG,
5. Compact Grundversicherungen AG,
6. KPT Krankenkasse AG,
alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG,
Recht & Compliance,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Genehmigung eines Tarifvertrags,
Auferlegung einer Gebühr, Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Thurgau vom 28. März 2017.
C-2417/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau (Vorinstanz) genehmigte mit Be-
schluss vom 28. März 2017 den Tarifvertrag zwischen der Klinik Aadorf AG
und der Einkaufsgemeinschaft HSK (bestehend aus Helsana Versicherun-
gen AG, Progrès Versicherungen AG, indivo Versicherungen AG, Sanitas
Grundversicherungen AG, Compact Grundversicherungen AG, KPT Kran-
kenkasse AG) betreffend die Abgeltung für stationäre Behandlung gemäss
KVG (SR 832.10) sowie gemäss Leistungsauftrag der Thurgauer Spitalliste
Psychiatrie ab 1. Januar 2017 (Dispositivziffer 1; kantonale Vorakten 1).
Gleichzeitig legte die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens auf Fr. 1‘200.–
fest und überband sie anteilsmässig der Klinik Aadorf AG und der Einkaufs-
gemeinschaft HSK (Dispositivziffer 2).
B.
Dagegen erhob die Einkaufsgemeinschaft HSK (nachfolgend: Beschwer-
deführerinnen) am 26. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 28. März 2017
im Punkt der Gebührenerhebung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer
act.] 1).
C.
Am 15. Mai 2017 ging der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.–
bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 7).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung, hielt an dem angefochtenen Entscheid vom 28. März
2017 fest und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventu-
aliter die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8).
E.
In ihrer Replik vom 26. Juli 2017 äusserten sich die Beschwerdeführerin-
nen zu den Vernehmlassungsanträgen und hielten an ihren Beschwerde-
begehren fest (BVGer act. 10).
F.
In ihrer Duplik vom 12. September 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Ent-
scheid und ihren Anträgen fest (BVGer act. 12).
C-2417/2017
Seite 3
G.
Am 2. Oktober 2017 verzichtete die Eidgenössische Preisüberwachung auf
die Einreichung einer Stellungnahme (BVGer act. 14).
H.
Am 3. November 2017 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als
Fachbehörde Stellung (BVGer act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 28. März 2017 wurde
gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 Abs. 4 KVG beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesver-
waltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Verfahrensparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es
sich beim Beschluss vom 28. März 2017 um eine anfechtbare Verfügung
handelt, mit der die Vorinstanz den Tarifvertrag zwischen den Beschwer-
deführerinnen und der Klinik Aadorf AG genehmigte (Dispositivziffer 1) und
Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– erhob, welche sie den Verfahrens-par-
teien anteilsmässig auferlegte (Dispositivziffer 2). Die Beschwerdeführerin-
nen begehrten die Aufhebung dieses Entscheids im Punkt der Gebühren-
auferlegung in der Höhe von Fr. 600.–. Hiergegen machte die Vorin-stanz
zunächst geltend, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da die
Beschwerdeführerinnen statt der Aufhebung der Dispositivziffer 2 die Auf-
hebung der Erwägung Ziffer 9 des Entscheids beantragt hätten.
Es trifft zwar zu, dass in der Beschwerde nur die Aufhebung der Ziffer 9
beantragt wurde, welche lediglich rechtliche Erwägungen enthält. Dennoch
wäre es überspitzt, nicht auf die Beschwerde einzutreten, da der Be-
schwerdewille eindeutig aus der Eingabe vom 26. April 2017 hervorgeht.
Die Beschwerdeführerinnen wollen die ihnen auferlegten Gebühren von
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Seite 4
Fr. 600.– nicht zahlen (BVGer act. 1, Seite 2 Ziffer 3). Streitgegenstand
bildet daher die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Regierungsratsbe-
schlusses vom 28. März 2017.
1.4 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (SR 172.021),
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdeführerinnen ha-
ben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind Adressatinnen des
angefochtenen Entscheids und aufgrund der Auferlegung von Gebühren
von Fr. 600.– ohne Zweifel besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen
Entscheids und sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl.
Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tarifgenehmi-
gungsbeschlüsse nach Art. 46 Abs. 4 KVG sind vom Bundesverwaltungs-
gericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG
e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1).
Aus Art. 49 VwVG folgt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit kan-
tonalem Recht grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsver-
letzung im Sinne von Art. 49 VwVG liegt nur vor, wenn die Anwendung kan-
tonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Er-
gebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt oder an-
derweitig bundesrechtswidrig angewendet wird (vgl. BVGE 2016/8 E. 5.3
m.w.H.; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016,
Ziff. 11 zu Art. 49).
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Seite 5
2.
2.1 Soweit keine gesonderten Bestimmungen existieren, überprüft das
Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Ver-
waltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden ma-
teriellen Rechtslage.
2.2 Nach Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kran-
ken- und Unfallversicherung. Der Bund verfügt dabei über eine umfas-
sende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung und
die Kantone dürfen in diesem Bereich nur soweit gesetzliche Regelungen
erlassen, als der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat (soge-
nannte konkurrierende Kompetenz; vgl. GÄCHTER/RENOLD-BURCH, in: Bas-
ler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 117 BV N. 4 S. 1835
m.w.H.).
2.3 Sofern die Bundesverfassung oder das Bundesgesetz keine andere
Regelung trifft, sind nach Art. 46 Abs. 1 BV die Kantone für die Umsetzung
des Bundesrechts zuständig. Gemäss Art. 46 Abs. 3 BV belässt der Bund
den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantona-
len Besonderheiten Rechnung. Im Rahmen der Verwaltungsdelegation
können die Kantone auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass
der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt
sein (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 1165 ff.).
2.4 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Gemäss
Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG bedarf der Tarifvertrag der Genehmigung durch
die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gel-
ten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Gestützt auf Art. 43 Abs.
7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV (SR 832.102) erlassen (in Kraft seit
1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die Genehmi-
gungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag na-
mentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif
darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkos-
ten verursachen (Bst. c). Im Bereich der Tarifvertragsgenehmigung gilt es
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Seite 6
weiter zu beachten, dass die Kantonsregierung vorher die Preisüberwa-
chung anhören muss (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem be-
gründen muss, wenn sie deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG).
2.5 § 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kan-
tons Thurgau vom 23. Februar 1981 (VRG, RB 170.1; Stand 1. Oktober
2014) regelt, dass für Amtshandlungen der Behörden die vorgeschriebe-
nen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen
sind. Gemäss § 78 Abs. 2 VRG kann auf die Erhebung amtlicher Kosten
verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigen. Abs. 3 der Be-
stimmung sieht vor, dass von Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen
Korporationen und Anstalten mit Ausnahme der Kantonalbank in der Regel
keine Gebühren zu erheben sind. Nach § 36 Abs. 3 der Verfassung des
Kantons Thurgau vom 16. März 1987 (KV, 101; Stand 1. April 2017) kann
der Grosse Rat Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu
ermächtigt. Gemäss § 40 Abs. 4 KV regelt der Grosse Rat die Gebühren
des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den
Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt. § 9 Abs. 1 der
Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwal-
tungsbehörden vom 16. Dezember 1992 (VGV, RB 631.1; Stand 1. Januar
2016) regelt den Gebührenrahmen. Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 VGV kann der
Regierungsrat Gebühren in der Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 5‘000.– auferle-
gen. Nach § 5 Abs. 1 VGV bemessen sich die Gebühren innerhalb des
vorgesehenen Rahmens nach Aufwand und Bedeutung der Sache.
2.6 Die Verpflichtung zu einer öffentlichrechtlichen Geldleistung bedarf ei-
ner formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindes-
tens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 BV, analog auch auf an-
dere Geldleistungen anwendbar; vgl. statt vieler BGE 141 V 509 E. 7.1.1
und BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2). Während Art. 127 Abs.
1 BV für die Regelungselemente des Abgabensubjekts, des Abgabenob-
jekts und der Bemessungsgrundlagen ein Gesetz im formellen Sinn ver-
langt, ist dies bei den Bemessungsgrundlagen für Kausalabgaben nicht un-
bedingt der Fall. Bezüglich deren Bemessung existiert zum Bestimmtheits-
erfordernis und zur Rechtssetzungsdelegation eine differenzierte Praxis.
Wie weit die Bemessung der Exekutive überlassen werden kann, hängt
zum einen von der Art der Abgabe ab und zum anderen von der Frage, ob
das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zur Anwendung gelangen
(ISABELLE HÄNER, Kausalabgaben – eine Einführung, in: Häner/Waldmann
[Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 20 f.). Nach bundesgerichtlicher Recht-
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sprechung gilt das Kostendeckungsprinzip für kostenabhängige Kausalab-
gaben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage be-
steht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Aus-
druck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig
sein soll. Es besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen
soll, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen
darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 V 509 E.
7.1.2; 126 I 180 E. 3 a) aa) und bb).
3.
3.1 Die Vorinstanz stützte die anteilsmässige Gebührenauferlegung von
Fr. 600.– auf § 76 Abs. 1 VRG i.V.m. §§ 5 und 9 Abs. 1 Ziff. 1 VGV (Vorak-
ten 1.1). Vernehmlassungsweise führte sie aus, der Gesetzgeber habe in
Art. 46 Abs. 4 KVG lediglich die Grundsätze des Tarifvertragsgenehmi-
gungsverfahrens festgelegt und die Regelung der Verfahrenskosten den
Kantonen überlassen. Vorliegend handle es sich um eine Verwaltungs- res-
pektive Spruchgebühr, die ein Entgelt für eine bestimmte, von den Parteien
des Genehmigungsverfahrens veranlasste Amtshandlung darstelle und die
Kosten für das Gemeinwesen wenigstens teilweise decken solle. Die aus-
gedehnten Prüfungspflichten, denen der Regierungsrat respektive das zu-
ständige Departement hinsichtlich der Frage der Gesetzmässigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit eines Tarifvertrages gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG
nachzukommen habe, zögen entsprechende Verwaltungsaufwendungen
personeller wie materieller Natur nach sich. Diese seien grundsätzlich von
den Parteien zu decken. Schliesslich verlange das einschlägige Bundes-
recht auch den Einbezug des Preisüberwachers in das Genehmigungsver-
fahren, dies sei mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. In ihrer Duplik
hielt die Vorinstanz im Weiteren fest, das Tarifgenehmigungsverfahren sei
aufgrund der Verwaltungsdelegation Sache der Kantone. Es wäre stos-
send und würde dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen, wenn der Bund
den Kantonen Vollzugsaufgaben übertragen und ihnen gleichzeitig verbie-
ten würde, Verfahrenskosten zu erheben.
3.2 Hiergegen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, es bestehe
keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Gebührenauferlegung bei
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Seite 8
Tarifvertragsgenehmigungen. Die Kantone könnten nicht selbständig le-
giferieren, wenn der Bund seine in Art. 117 Abs. 1 BV vorgesehene Kom-
petenz ausgeschöpft habe. Der Gesetzgeber habe in Art. 46 KVG bezüg-
lich Tarifvertragsgenehmigungen keine Gebühren vorgesehen, wohinge-
gen er sich in zahlreichen anderen Bestimmungen des KVG zu Kosten und
Gebühren geäussert habe. Im Weiteren stellten Krankenkassen Durchfüh-
rungsorgane der sozialen Krankenpflegeversicherung dar und seien der
mittelbaren Staatsverwaltung zugehörig, weshalb die Möglichkeit bestehe,
dass die Kantone entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Gebühren-
verordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) Gegenrecht gewährten und keine
Gebühren erheben würden. Replikweise führten sie aus, die Verwaltungs-
delegation in Art. 46 Abs. 4 KVG erfasse nicht die Gebührenerhebung, wel-
che jedoch aufgrund ihrer grossen Tragweite in der Delegationsnorm einer
ausdrücklichen Erwähnung bedürfe.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BAG fest, dass Art. 46 Abs. 4 KVG
die Gebührenfrage nicht regle. Die Bestimmung regle die Genehmigung
von Tarifverträgen, welche nicht schweizweit gültig seien. Sie lege fest,
dass Tarifverträge mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit in Einklang zu stehen hätten, und weise die Kompetenz für
die Genehmigung den Kantonen zu. Dies impliziere die Kompetenz, das
dazugehörige Verfahren und die Modalitäten zu regeln. Ob die Kantone
Gebühren erheben dürften, bestimme sich im Einzelfall nach dem jeweili-
gen kantonalen Verfahrensrecht. Für die Erhebung von Kausalabgaben,
wozu auch Gebühren zählten, sei das Gesetzmässigkeitsprinzip von be-
sonderer Bedeutung. Es verlange, dass der Gegenstand der Abgabe, der
Kreis der Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen
im Gesetz festgelegt würden. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitäts-
prinzip folge, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein
müssten, so dass den Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibe
und die Abgabgepflichten voraussehbar und rechtsgleich seien. Eine Lo-
ckerung gebe es bei den Kausalabgaben hinsichtlich der Normdichte,
diese dürfe bezüglich der Bemessungsgrundlagen herabgesetzt werden.
Bedingung sei, dass die Rechtmässigkeit der Abgabe im Einzelfall auf-
grund des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden
könne. Im Weiteren äusserte sich das BAG in der Vernehmlassung zur Ge-
bührenfrage bei der Genehmigung durch den Bundesrat. Nach Art. 1
Abs. 2 AllgGebV richte sich die Erhebung von Gebühren für Verfügungen
und Dienstleistungen des Bundesrates nach der AllgGebV. Die Genehmi-
gung von Tarifverträgen mit einem gesamtschweizerischen Geltungsbe-
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Seite 9
reich durch den Bundesrat stelle keine eigentliche Dienstleistung und man-
gels Anfechtbarkeit auch keine herkömmliche Verfügung dar. Da keine an-
derweitige Grundlage für die Gebührenerhebung bestehe, erhebe der Bun-
desrat praxisgemäss keine Gebühren bei der Tarifgenehmigung.
4.
4.1 Wie in der Beschwerde angeführt, sehen die in Art. 46 KVG geregelten
Grundsätze des Genehmigungsverfahrens keine Verwaltungsgebühren
vor. Die Beschwerdeführerinnen verkennen aber, dass es im Zuge der hier
unstrittigen Verwaltungsdelegation an den Kanton (Durchführung des Ge-
nehmigungsverfahrens) für die damit verbundene Frage der Gebührener-
hebung für Amtshandlungen nicht notwendiger Weise weiterer Grundlagen
im KVG bedarf.
Im Folgenden ist daher näher darauf einzugehen, ob die angefochtene Ge-
bührenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerinnen auf einer ausrei-
chenden Rechtsgrundlage beruht (E. 4.2). Im Weiteren ist zu klären, ob
den Beschwerdeführerinnen möglicherweise aus anderen Gründen ein
vollständiger Gebührenverzicht zusteht (E. 4.3) und schliesslich ist die Be-
messung beziehungsweise die Höhe der Gebühren nach kausalabgaben-
rechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (E. 4.4).
4.2 Dass in Art. 46 KVG keine Gebührenregelung enthalten ist, bedeutet
unter kausalabgabenrechtlichen Gesichtspunkten nicht, dass die Amts-
handlung, mit der der Regierungsrat des Kantons Thurgau das Gesetz voll-
zogen hat, kostenlos ist. Gebühren sollen die Kosten, welche dem Gemein-
wesen durch eine von einer abgabepflichtigen Person veranlasste Amts-
handlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken; die Verwaltungs-
gebühr stellt – wie im vorliegenden Fall – das Entgelt für eine staatliche
Tätigkeit, nämlich die von den Vertragspartnern veranlasste Genehmigung
des Tarifvertrags dar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2764 f.; HÄNER, a.a.O., S. 4). Das Legalitäts-
prinzip verlangt zunächst zwingend, dass sich der Gegenstand einer Kau-
salabgabe und der Kreis der Abgabepflichtigen aus dem Gesetz erschliesst
(vgl. E. 2.6 hiervor). Beides wird unzweifelhaft in Art. 46 KVG mit dem Be-
griff der Vertragspartner und des Tarifvertrags, der vom Kanton zu geneh-
migen ist, festgelegt (vgl. E. 2.4 hiervor); die Beschwerdeführerinnen sind
Vertragsparteien des Tarifvertrags, der in ihrer Kenntnis und in ihrem Inte-
resse einem Genehmigungsverfahren unterzogen wurde (Vorakten 1.3,
1.8). Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die Bemessungsgrund-
lagen ausreichend normiert wurden. Der Kanton Thurgau hat die Gebühren
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Seite 10
für Verwaltungsbehörden auf Verordnungsstufe geregelt, wobei sich aus
§§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 Abs. 1 VGV die einschlägigen Bemessungsgrund-
lagen ergeben. Entgegen der Einwände der Beschwerdeführerinnen ist
dies eine kausalabgabenrechtlich nicht zu beanstandende Vorgehens-
weise, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4.4) – keine
Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erkennbar ist.
Die von der Vorinstanz verfügte Gebührenauferlegung zulasten der Be-
schwerdeführerinnen hat sowohl hinsichtlich ihres Bestandes wie auch be-
tragsmässig eine ausreichende Rechtsgrundlage.
4.3 Die Beschwerdeführerinnen machten im Weiteren unter Bezugnahme
auf Art. 3 Abs. 1 AllgGebV geltend, der Kanton könne auf die Gebührener-
hebung verzichten. Krankenkassen seien Durchführungsorgane der sozia-
len Krankenpflegeversicherung und der mittelbaren Staatsverwaltung zu-
gehörig, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass die Kantone Gegenrecht
gewährten und keine Gebühren auferlegten. Die Vorinstanz wandte hier-
gegen ein, dass die Allgemeine Gebührenverordnung auf Kantone nicht
anwendbar sei (BVGer act. 8, Seite 6). An anderer Stelle führte sie aus,
die Verwaltungsgebühren bewegten sich mit gesamthaft Fr. 1‘200.- im un-
tersten Viertel des zulässigen Gebührenrahmens; die den Beschwerdefüh-
rerinnen auferlegten Verwaltungsgebühren von Fr. 600.- stellten bloss ei-
nen bescheidenen Bruchteil der tatsächlich durch das von ihr angestos-
sene Genehmigungsverfahren verursachten Kosten dar (BVGer act. 8, S.
5).
Zur Frage, ob Gegenrecht zu gewähren sei, ist zunächst auf die Vernehm-
lassung des BAG hinzuweisen, wonach der Bundesrat auf die Gebühren-
erhebung bei Tarifvertragsgenehmigungen zwar verzichte, aber hierfür die
Rechtsnatur der Tarifvertragsgenehmigung durch den Bundesrat ursäch-
lich sei. Da jene weder eine Dienstleistung noch eine anfechtbare Verfü-
gung darstelle, komme die AllgGebV nicht zur Anwendung. Mit der Vor-
instanz ist im Weiteren festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall die Auf-
erlegung der Kosten nach kantonalem Recht richtet (vgl. auch E. 1.5 hier-
vor). § 78 Abs. 2 VRG räumt der Vorinstanz bezüglich der Frage des voll-
ständigen Gebührenverzichts einen weiten Beurteilungs- und Ermessens-
spielraum ein (vgl. E. 2.5 hiervor). Soweit die Vorinstanz vorliegend keinen
Gebührenverzicht verfügte, erscheint ihr Vorgehen nicht als bundesrechts-
widrig, zumal sie sich mit der Frage insoweit auseinandergesetzt hat, als
dass sie die Gebühren in nachvollziehbarer Weise als nicht kostendeckend
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Seite 11
bezeichnete und offenbar ohnehin bereits die restlichen Kosten auf die
Staatskasse nahm (vgl. E. 4.4.4 hiernach).
4.4 Weiter ist auf die Höhe der erhobenen Gebühren einzugehen.
4.4.1 Im vorliegenden Fall bemessen sich die Gebühren innerhalb des vor-
gesehenen Rahmens von Fr. 100.- bis 5‘000.- nach Aufwand und Bedeu-
tung der Sache (vgl. E. 2.5 hiervor).
4.4.2 Die Vorinstanz hat die Gebührenhöhe gestützt auf die massgeblichen
Bestimmungen festzusetzen. Angesichts des vorliegend zur Anwendung
gebrachten Gebührenrahmens steht ihr dabei ein Ermessenspielraum zu.
Diesen hat das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren, solange die Vo-
rinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Anwendung sachge-
rechter Kriterien, ausübt.
4.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Klinik Aadorf AG für die Vertrags-
parteien das vorinstanzliche Tarifvertragsgenehmigungsverfahren mit Ge-
such vom 1. Februar 2017 angestossen hat. Die Vorinstanz hat die Be-
schwerdeführerinnen darüber in Kenntnis gesetzt, die Preisüberwachung
zur Stellungnahme aufgefordert und die Unterlagen in Anwendung der ein-
schlägigen Bestimmungen geprüft (vgl. E 2.4 hiervor). Darauf basierend
hat sie einen vierseitigen Regierungsratsbeschluss erlassen. Für diese Tä-
tigkeiten legte sie Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘200.–
fest, welche sich im untersten Viertel des zulässigen Gebührenrahmens
bewegten, und bezeichnete die Gebühren als nicht kostendeckend, es sei
auch zu bedenken, dass Tarifverträge eine Hebelwirkung in Millionenhöhe
hätten, weshalb die auferlegte Gebühr als gering erscheine.
4.4.4 Die vernehmlassungsweisen Ausführungen der Vorinstanz, wonach
die von ihr zu erhebenden Gebühren nicht die Kosten des von ihr durchzu-
führenden Verfahrens deckten, sind in Anbetracht der Obergrenze des Ge-
bührenrahmens (bis maximal Fr. 5‘000.-) und der ausgedehnten Prüfungs-
pflichten unter dem KVG und der KVV nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4
hiervor). Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, es komme
nicht auf die wirtschaftliche Hebelwirkung an (BVGer act. 10), ist festzuhal-
ten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festsetzung
von Verwaltungsgebühren innerhalb eines gewissen Rahmens auch der
wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzu-
geltenden Akt Rechnung getragen werden darf (vgl. BGE 139 III 334 E.
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Seite 12
3.2.4). Da die Vorinstanz den Gebührenrahmen bei der vorliegenden Tarif-
vertragsgenehmigung lediglich bis zu annähernd einem Viertel ausschöpft,
geht sie von einem viermal geringeren Aufwand als bei komplexeren (Ta-
riffestsetzungs-) Verfahren aus. Damit hat sie im vorliegenden Fall die Ge-
bühren nach sachlich vertretbaren Kriterien pauschal bemessen und nicht
Unterscheidungen getroffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich
sind, zumal eine Schematisierung kein Optimum an Rechtsgleichheit her-
stellen kann, sondern in erster Linie der Praktikabilität auf Seiten der Ver-
waltung dient. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das
Äquivalenzprinzip in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsat-
zes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Miss-
verhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf, dabei
ist es aber nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem
Verwaltungsaufwand entsprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; FELIX
UHLMANN, Kriterien der Kausalabgabenbemessung in der Praxis, in:
Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 90).
4.5 Nach dem Gesagten ist die anteilsmässig den Beschwerdeführerinnen
auferlegte Gebühr von Fr. 600.– nicht zu bestanden. Aus den Akten ist
keine Verletzung der kausalabgabenrechtlichen Prinzipien ersichtlich ge-
worden. Zum einen ist die Festlegung der Gebühren durch den Rahmen in
Art. 9 Abs. 1 VGV begrenzt, zum anderen ist vorliegend kein offensichtli-
ches Missverhältnis zur objektiven Leistung erkennbar. Bei dieser Sach-
lage ist auf die übrigen Einwände hinsichtlich des Vorliegens einer Geset-
zeslücke nicht mehr weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden
unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien im vorlie-
genden Verfahren auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag
wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 1‘200.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
5.2 Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädi-
gung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
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5.3 Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird den Beschwer-
deführerinnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Versand: