Abtei lung II I
C-2418/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______, und 137 Konsorten,
vertreten durch X._______, Y._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
W._______ Wohlfahrtsfonds,
Beschwerdegegner,
Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons Zürich, Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Teilliquidation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2418/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 genehmigte das Volkswirtschaftsde-
partement des Kantons Schaffhausen, Aufsicht über die berufliche
Vorsorge und Stiftungen (heute Amt für Berufliche Vorsorge und Stif-
tungen des Kantons Zürich, nachfolgend die Aufsichtsbehörde), den
für die dritte Teilliquidation des W._______Wohlfahrtsfonds
(nachfolgend der Fonds oder der Beschwerdegegner) per 31.
Dezember 2004 erstellten Verteilungsplan (Dispositivziffer 1) und
erlegte dem Stiftungsrat auf, die Destinatäre über den Inhalt der
Verfügung einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis zu
setzen (Dispositivziffer 2). Zudem erinnerte die Aufsichtsbehörde, dass
der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
vollzogen werden könne (Dispositivziffer 3).
Zur Begründung führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus,
dass sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 die Voraussetzungen
einer Teilliquidation des Fonds per 31. Dezember 2004 infolge einer
Umorganisation des W._______-Konzerns und des Abbaus von
Arbeitsplätzen als erfüllt beurteilt, die Durchführung des
Teilliquidationsverfahrens nach altem Recht angeordnet und den
Stiftungsrat des Fonds eingeladen habe, ihr die nötigen Unterlagen für
die Durchführung der Teilliquidation einzureichen. Aus dem Bericht der
Kontrollstelle vom 4. Mai 2006 habe sich sodann ergeben, dass die zu
verteilenden Mittel dem gesamten Stiftungskapital am massgebenden
Stichtag entsprochen hätten und deren Aufteilung nach objektiven
Kriterien erfolgen solle, so dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung
Genüge getan worden sei. Auch die kollektive Übertragung des Anteils
der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen
Überweisung an die neue Pensionskasse sei nicht zu beanstanden, da
der Entscheid darüber im Ermessen des Stiftungsrates gelegen habe.
Die Kontrollstelle habe überdies bestätigt, dass die Destinatäre vom
Stiftungsrat über das Teilliquidationsverfahren informiert worden seien
(act. B 13).
B.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 erhoben X._______ und 137 weitere
Destinatäre des Fonds (nachfolgend die Beschwerdeführer) bei der
Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission
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BVG) Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 6.
Juni 2006 und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Anweisung an die Aufsichtsbehörde, dass
diese auf dem Verfügungswege den Beschwerdegegner verpflichte,
das gleiche Verfahren wie bei den vorhergehenden Teilliquidationen
anzuwenden in dem Sinne, dass die Mittel jedem Destinatär individu-
ell, je auf dessen Pensionskassenkonto, zu überweisen seien.
Zur Begründung ihrer Anträge machten die Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, dass die Destinatäre der jetzigen und vergangenen
Teilliquidationen des Beschwerdegegners gleich behandelt werden
sollten. Daraus folge, dass die Mittel so wie bei den beiden zurücklie-
genden Teilliquidationen individuell und nicht kollektiv übertragen wer-
den müssten (act. B 3).
C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 beantragte die Aufsichts-
behörde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführer. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf ihre
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2006, wel-
chen sie nichts beizufügen habe (act. B 14).
C.b Mit Stellungnahme vom 28. September 2006 (vgl. act. B 18) bean-
tragte auch der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Be-
schwerdegegner, die Eidg. Beschwerdekommission BVG habe in der
Sache selbst zu entscheiden, und es sei hinsichtlich der Teilliquidation
das bis zum 31. Dezember 2004 geltende Recht (also vor der 1. BVG-
Revision) anzuwenden.
Zur Legitimation einzelner Beschwerdeführer und zur Beteiligung die-
ser am Verfahren brachte der Beschwerdegegner vor, dass einer der
Konsorten (A._______) nicht beschwerdelegitimiert sei, da er von der
in Frage stehenden Teilliquidation nicht betroffen sei, und drei andere
(B._______, C._______ und D._______) ebenfalls nicht, da diese zwar
dem „Abgangsbestand kollektiv“ zugeteilt seien, aber für sie mangels
der erforderlichen Dienstjahre kein Betrag errechnet worden sei.
Zudem bemerkte der Beschwerdegegner, dass 45 Destinatäre auch im
Parallelverfahren (C-2422/2006) Beschwerdeführer seien, was
hinsichtlich der Beschwerdebegehren einen Widerspruch aufweise. So
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entspreche das vorliegende Hauptbegehren nur dem
Eventualbegehren im genannten Parallelverfahren.
Zur Begründung seiner materiellen Anträge führte der Beschwerde-
gegner aus, dass bei der zur Diskussion stehenden Teilliquidation der
Grundsatz der Gleichbehandlung insgesamt, auch unter Berücksichti-
gung der ersten beiden Teilliquidationen, beachtet worden sei. Bei der
ersten Teilliquidation per 31. Dezember 2001 sei ebenfalls eine kollek-
tive Überweisung beschlossen worden. Allerdings habe sich die über-
nehmende Vorsorgeeinrichtung unterschriftlich verpflichten müssen,
die an sie übertragenen Mittel den einzelnen Destinatären individuell
gutzuschreiben. Diese Auflage sei ausnahmsweise nur deshalb ge-
macht worden, weil seit Beginn der Restrukturierung des W._______ -
Konzerns (1. Januar 1996) und der ersten Teilliquidation (Stichtag: 31.
Dezember 2001) ein erheblicher Zeitraum von sechs Jahren
vergangen sei und die Wahrscheinlichkeit eines Stellenwechsels beim
neuen Arbeitgeber zugenommen habe. Der Stiftungsrat habe mit der
besagten Auflage an die Adresse der übernehmenden
Vorsorgeeinrichtung dieser speziellen Ausgangslage Rechnung tragen
wollen, ohne vom grundsätzlichen Beschluss einer kollektiven
Übertragung der Mittel abzuweichen. Die zweite Teilliquidation sei mit
der ersten in sehr engem Zusammenhang gestanden. Demgegenüber
sei die Ausgangslage bei der vorliegend zu beurteilenden dritten
Teilliquidation eine andere, zumal zwischen den beiden
massgebenden Stichtagen (1. Januar 2003 und 31. Dezember 2004)
nur ein zweijähriger Zeitraum liege, so dass es sich rechtfertigt habe,
an der kollektiven Überweisung festzuhalten, dies umso mehr, als der
einzig massgebende Zeitpunkt des Verkaufs der sechs sog.
„W._______“-Gesellschaften lediglich ein halbes Jahr vor dem zweiten
Stichtag erfolgt sei. Schliesslich stelle die kollektive Übertragung von
Mitteln in der Praxis die übliche Übertragungsart dar, dies
insbesondere wenn es sich um Mittel aus einem patronalen Wohl-
fahrtsfonds handle. Des Weiteren sei nicht ausser Acht zu lassen,
dass der Beschwerdegegner auch die Interessen der verbleibenden
Destinatäre habe berücksichtigen müssen.
D.
Mit Replik vom 2. November 2006 bestätigten die Beschwerdeführer
ihre Anträge und deren Begründung. Zunächst wiederholten sie ihre
Argumente für eine möglichst individuelle Übertragung der Vorsorge-
mittel an die Destinatäre. Sodann legten sie insbesondere dar, dass
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der Stiftungsrat des Beschwerdegegners nicht verhältnismässig vorge-
gangen sei und sein Ermessen eindeutig überschritten habe, indem
dieser die freien Mittel uneingeschränkt der übernehmenden Vorsorge-
einrichtung übertragen habe, ohne weniger weitgehende Lösungen zu
prüfen. So hätten die verschiedenen Übertragungsformen differenziert
geprüft und eine adäquate Lösung gefunden werden müssen. Mit der
undifferenzierten, integralen Übertragung der freien Mittel seien wohl
Arbeitgeberpflichten verletzt worden (act. B 22).
E.
E.a Mit Duplik vom 3. Januar 2007 an das nach Auflösung der Eidg.
Beschwerdekommission BVG mittlerweile zuständige Bundesverwal-
tungsgericht bestätigte der Beschwerdegegner seinerseits seine An-
träge und die Begründung seiner Stellungnahme. Zudem wiederholte
der Beschwerdegegner in materieller Hinsicht im Wesentlichen den
Umstand, dass die Beschwerdeführer einerseits die Überweisungspra-
xis der bisherigen Teilliquidationen des Beschwerdegegners und ande-
rerseits den dem Stiftungsrat zustehenden Ermessensspielraum ver-
kennen würden. Mittels noch abzuschliessendem Vertrag werde sich
die übernehmende Vorsorgeeinrichtung verpflichten müssen, die über-
tragenen Mittel ausschliesslich zu Gunsten der betroffenen Destinatä-
re einzusetzen (act. 1).
E.b Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 bestätigte auch die Aufsichtsbe-
hörde die Anträge und die Begründung der angefochtenen Verfügung.
Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass es gemäss der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung dem Stiftungsrat der Vorsorgeeinrich-
tung überlassen bleibe, ob die freien Mittel individualisiert oder kollek-
tiv übertragen werden sollen. Die Wahl der kollektiven Lösung im vor-
liegenden Fall sei nicht zu beanstanden (act. 2).
F.
Während des Verfahrens haben 7 der 138 Beschwerdeführer ihre Be-
schwerde zurückgezogen, so E._______ mit Schreiben vom 14. Juli
2006 (vgl. act. B 11), F._______ mit Schreiben vom 2. November 2006
(vgl. act. B 24) sowie - je mit Schreiben vom 26. Februar 2007 –
G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ (act. 3
bis 7). Während die ersten beiden genannten Beschwerdeführer ihre
Rückzugserklärung damit begründeten, dass sie den von X._______
unterbreiteten Unterschriftsbogen ohne genaue Kenntnis der
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Beschwerde respektive aufgrund eines Missverständnisses
unterzeichnet hätten, legten die fünf Letztgenannten dar, dass der
Stiftungsrat der übernehmenden Pensionskasse (Z._______) am 7.
Dezember 2006 beschlossen habe, die kollektiv übertragenen Mittel
zu Gunsten der ehemaligen Destinatäre des Beschwerdegegners
einzusetzen. Deshalb würden sie ihre Beschwerde zurückziehen. Nach
diesen Rückzügen verbleiben somit noch 131 Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2006 vom Präsidenten
der Eidg. Beschwerdekommission BVG geforderte Kostenvorschuss
von Fr. 3'500.-- ist von den Beschwerdeführern innert der gesetzten
Frist einbezahlt worden (act. B 26, B 28).
H.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführern die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, und
mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 deren Änderung. Bis heute ging
kein Ausstandsbegehren ein (act. 8 und 13).
I.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte die Aufsichtsbehörde mit,
dass gemäss Staatsvertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und
Zürich die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
per 1. Januar dem Kanton Zürich übertragen worden sei (act. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu ge-
hören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der berufli-
chen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
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ge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt vom 6. Juni 2006 des Volkswirtschaftsdepartements des
Kantons Schaffhausen, Aufsicht über die berufliche Vorsorge und Stif-
tungen (deren Aufsichtszuständigkeit per 1. Januar 2007 dem Amt für
Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich [nachfolgend
die Vorinstanz] übertragen worden ist), welcher eine Verfügung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführer haben frist-
und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben.
2.2
2.2.1 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich grossmehrheitlich
um vom umstrittenen Verteilungsplan betroffene Destinatäre. Die Be-
schwerdelegitimation von vier Beschwerdeführern, A._______,
B._______, C._______ und D._______, wird seitens des
Beschwerdegegners aus Gründen bestritten, welche die Beschwerde-
führer nicht in Abrede stellen, nämlich dass diese entweder gar nicht
Destinatäre der in Frage stehenden Teilliquidation oder nicht be-
schwert sind, da für sie mangels Dienstjahren gar kein individueller
Betrag errechnet worden ist. Damit sind diese vier Personen nicht be-
schwerdelegitimiert. Die anderen noch verbliebenen 127 Beschwerde-
führer (vgl. Erwägung F hiervor) haben vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen, sind durch die Verfügung als Destinatäre beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwVG). Nachdem
auch der von der Rechtsmittelinstanz geforderte Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf das von diesen Beschwerdeführern er-
griffene Rechtsmittel einzutreten.
2.2.2 Die hier angenommene Beschwerdelegitimation von 127 Be-
schwerdeführer versucht der Beschwerdegegner mit dem Umstand in
Frage stellen, dass der Unterschriftsbogen für die Beschwerdeanmel-
dung vom 29. Juni 2006 nicht dasselbe Datum trägt wie die Beschwer-
de selbst (5. Juli 2006; vgl. act. B 18 Ziffer B). Das Schreiben, zu wel-
chem die Beschwerdeführer ihre Zustimmung gaben, ist jedoch mit der
einige Tage später eingereichten Beschwerdeschrift kongruent; es
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handelt sich offensichtlich nur um eine Anpassung des Datums auf
demselben Schriftstück, so dass die Beschwerdelegitimation dadurch
nicht angezweifelt werden kann.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
4.2
4.2.1 Vorliegend wird einzig die aufsichtsrechtliche Genehmigung des
per 31. Dezember 2004 erstellten Verteilungsplanes (vgl. Dispositivzif-
fer 1 der angefochtenen Verfügung) von den Beschwerdeführern be-
stritten, welche damit den Streitgegenstand bildet. So rügen die Be-
schwerdeführer im Wesentlichen den Beschluss des Stiftungsrates, im
Rahmen des Verteilungsplanes die freien Mittel kollektiv auf die neue
Vorsorgeeinrichtung übertragen zu wollen und nicht deren individuelle
Übertragung auf die abgehenden Destinatäre vorgesehen zu haben.
Damit seien diese gegenüber Destinatären, welche von früheren Teilli-
quidationen des Beschwerdegegners betroffen gewesen seien, nicht
gleich behandelt worden. Demgegenüber sind die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner der Ansicht, dass die kollektive Übertragung des
Anteils der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen
Überweisung an die neue Pensionskasse nicht zu beanstanden sei, da
der Entscheid darüber im Ermessen des Stiftungsrates gelegen und
dieser unterschiedlichen Ausgangslage im Vergleich zu den vorange-
gangenen Teilliquidationen angemessen Rechnung getragen habe. Die
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kollektive Übertragung von Mitteln stelle in der Praxis die übliche
Übertragungsart dar, insbesondere wenn es sich um Mittel aus einem
patronalen Wohlfahrtsfonds handle. Zudem müssten auch die Interes-
sen der verbleibenden Destinatäre berücksichtigt werden.
4.2.2 Nachdem sich nach Prüfung der Akten ergeben hat, dass die
Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens nicht am parallelen
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sind, in wel-
chem dieselbe Verfügung angefochten ist (C-2422/2006), erübrigen
sich Ausführungen über mögliche Widersprüche in den Anträgen im
Vergleich zum besagten parallelen Verfahren.
4.3 Die Beschwerdeführer scheinen im Übrigen davon auszugehen,
dass im vorliegenden Fall die ab dem 1. Januar 2005 geltenden Be-
stimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b und 53d BVG) anwend-
bar seien (statt Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügig-
keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[FZG; SR 831.42; in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung], vgl. Replik S. 4, act. B22). In diesem Zusammenhang bleibt fest-
zuhalten, dass die Rechte der Destinatäre und die Voraussetzungen
für eine Teilliquidation mit der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003
keine Veränderungen erfuhren. Allerdings hätte die Anwendung des
neues Rechts zur Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein
noch zu erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden
könnte (Art. 53b BVG). Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde jedoch zu
Recht die Voraussetzungen für die per 31. Dezember 2004 durchzu-
führende bestrittene Teilliquidation noch im Lichte von Art. 23 Abs. 4
FZG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) geprüft
und festgehalten, dass diese Voraussetzungen schon vor Inkrafttreten
des neuen Rechts erfüllt waren (vgl. die diesbezüglichen, zutreffenden
Ausführungen der Aufsichtsbehörde in ihrer angefochtenen Verfügung,
Ziffer II, act. B 13, sowie des Beschwerdegegners in seiner Stellung-
nahme vom 28. September 2006, Ziffer I, E, act. B 18).
5.
5.1 Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben (Art. 62 BVG) und
nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 FZG in der bis zum 31. Dezember
2004 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung (vgl. die diesbe-
züglichen, zutreffenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde in ihrer
angefochtenen Verfügung, Ziffer II, act. B 13, sowie des Beschwerde-
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gegners in seiner Stellungnahme vom 28. September 2006, Ziffer I, E,
act. B 18) genehmigt die Aufsichtsbehörde den anlässlich einer Teil-
oder Gesamtliquidation vom Stiftungsrat erarbeiteten Verteilungsplan.
Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel,
der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln.
Sodann ist auch die Frage nach der kollektiven oder individuellen Ab-
geltung des Anspruchs auf freie Mittel zu beantworten. Gemäss stän-
diger Praxis steht der Entscheid, ob Ansprüche individuell oder kollek-
tiv abgegolten werden, im freien Ermessen des Stiftungsrates der ab-
gebenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufli-
che Vorsorge, Kommentar, Zürich 2005, S. 191). Dem Stiftungsrat sind
lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck,
die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und
des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der ver-
bleibenden Destinatäre wie den Interessen der ausgetretenen Mitglie-
der Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4; KURT SCHWEIZER, Rechtli-
che Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der be-
ruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120; RUGGLI/STOHLER, Umstruk-
turierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche
Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et
liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird
auch durch den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1 BVG
bekräftigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Be-
rücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich
anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss. Die Aufsichts-
behörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen
und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle des-
jenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der
Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden
Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl.
BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101
Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als
eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche
Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.;
CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S.
735 in fine).
5.2
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5.2.1 Der Stiftungsrat hat im vorliegenden Fall beschlossen, den Anteil
der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen Überwei-
sung an die neue Pensionskasse kollektiv zu übertragen, was die Be-
schwerdeführer grundsätzlich beanstanden.
Zur vorliegend umstrittenen Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands
an den freien Mitteln individuell oder kollektiv auszurichten ist, gibt es
keine gefestigte Praxis. Sie wird weder vom hier anzuwendenden FZG
(in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) noch von den
heute geltenden Art. 53a ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätz-
lich dem Stiftungsrat der abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen,
ob die freien Mittel individualisiert oder kollektiv übertragen werden,
wobei dessen Beschluss sachgerecht zu sein und das Gleichbehand-
lungsgebot zu beachten hat (BGE 131 II 533 E. 7.1).
5.2.2 Der Beschwerdegegner begründet den grundsätzlichen Be-
schluss der kollektiven Übertragung durch den Stiftungsrat unter ande-
rem damit, dass diese Übertragungsart insbesondere üblich sei bei
Mitteln aus einem patronalen Wohlfahrtsfonds, welche nicht mit regle-
mentarischen Vorsorgeansprüchen in Verbindung zu bringen seien.
Zudem sei nicht ausser Acht zu lassen, dass die verbleibenden Desti-
natäre auch nicht von einer individuellen Verteilung der Mittel hätten
profitieren können. Austretende Destinatäre seien nicht besser zu stel-
len als die verbleibenden. Mit der kollektiven Übertragung der Mittel
sei es der übernehmenden Pensionskasse überlassen, wie sie diese
am besten zu Gunsten der betroffenen Destinatäre einsetzen wolle
(vgl. act. B 18).
5.2.3 Insgesamt erscheinen diese Überlegungen im konkreten Fall als
nicht sachwidrig, zumal die Teilliquidation mit Stichtag vom 31. Dezem-
ber 2004 direkt durch den Verkauf von sechs „W._______“-
Gesellschaften per 30. Juni 2004 ausgelöst wurde und zur (kollektiven)
Abnahme des Bestandes von über 700 Destinatären (von ursprünglich
knapp 1'100 Aktiven) geführt hat. Mit der eingehend begründeten,
nachvollziehbaren Interessensabwägung zwischen den einzelnen
Gruppen und dem damit zusammenhängenden Beschluss der
kollektiven Übertragung der freien Mitteln hat der Stiftungsrat sein
grosses Ermessen, das ihm von Gesetzes wegen zusteht, weder
überschritten noch missbraucht.
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5.2.4 Im Übrigen hat die übernehmende Pensionskasse – gemäss den
Eingaben der Beschwerdeführer, welche ihre Beschwerde zuletzt zu-
rückgezogen haben (vgl. act. 3 bis 7) – mit Stiftungsratsbeschluss vom
7. Dezember 2006 (vgl. act. 9/2 im Parallelfall C-2422/2006) entschie-
den, die kollektiv übertragenen Mittel einzig und alleine zu Gunsten
der ehemaligen Destinatäre des Beschwerdegegners einsetzen zu
wollen, was ja nur im Sinne der Beschwerdeführer sein kann. In die-
sem Zusammenhang ist auch auf die beiden Informationsschreiben
vom 17. März 2006 und vom 7. Juni 2006 des Beschwerdegegners an
die Destinatäre hinzuweisen (vgl. act. B 2), mit welchen mitgeteilt wird,
dass die übernehmende Pensionskasse den überwiesenen Betrag zu
Gunsten der betroffenen Destinatäre einsetzen werde.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführer machen zudem in diesem Zusammen-
hang insbesondere geltend, dass das Gleichbehandlungsgebot ver-
letzt worden sei, indem sie gegenüber den abgehenden Destinatären
der früheren Teilliquidationen des Beschwerdegegners (per Ende 2001
und 2002) benachteiligt würden, da bei jenen eine individuelle
Übertragung der Mittel vorgenommen worden sei.
Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Un-
gleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung ver-
stösst ein Entscheid dann gegen Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn er sich nicht auf ernsthafte
Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder wenn rechtliche Un-
terscheidungen getroffen werden, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt (BGE 132 I 157 E. 4 mit Hinweisen). Zusätzlich ver-
bietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, Unterscheidungen ohne
sachlichen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Un-
gleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches
Mindestmass erreicht (BGE 131 III 459 E. 5).
5.3.2 Bei Teilliquidationen spielt das Gleichbehandlungsgebot in aller
Regel eine Rolle, wenn es darum geht, die Interessen der verschiede-
nen Destinatärsgruppen innerhalb derselben Teilliquidation miteinan-
der zu vergleichen. Eher unüblich – wenn auch möglich – ist es, dieses
Prinzip anzurufen, um die Behandlung von Destinatären verschiedener
Teilliquidationen derselben Vorsorgeeinrichtung zu prüfen. Bereits der
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Auslöser, aber auch die Umstände, die Anzahl der Betroffenen und die
finanzielle Situation ist häufig derart verschieden - auch zwischen Teil-
liquidationen, die wie vorliegend „nur“ drei Jahre auseinander liegen -,
dass es oft fraglich ist, ob das Gebot der Gleichbehandlung in einem
solchen Vergleich massgebend sein kann. Zwar ist dieser Grundsatz
auch auf längere Sicht zu beachten, jedoch nur dann, wenn die tat-
sächliche und rechtliche Ausgangslage jeweils dieselbe ist und die
Verhältnisse wirklich vergleichbar sind; denn es gibt keinen berufsvor-
sorgerechtlichen Grundsatz, nach welchem bei in gewissen zeitlichen
Abständen aufeinander folgenden Teilliquidationen einer Vorsorgeein-
richtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel an-
zuwenden wären (BGE 128 II 394 E. 5.4 in fine).
5.3.3 Im vorliegenden Fall sind die Argumente des Beschwerdegeg-
ners, wonach die verschiedenen Zeiträume zwischen auslösendem Er-
eignis und festgelegtem Stichtag der Teilliquidation eine – ein Stück
weit – unterschiedliche Behandlung der jeweils betroffenen Destinatä-
re rechtfertigt habe, nachvollziehbar und stichhaltig. Anlässlich der ers-
ten Teilliquidation betrug dieser Zeitraum nämlich sechs Jahre (1. Ja-
nuar 1996 bis 31. Dezember 2001), was mit den sechs Monaten der
vorliegend in Frage stehenden Teilliquidation (30. Juni bis 31. Dezem-
ber 2004) nicht verglichen werden kann; denn die Gefahr, dass viele
Destinatäre aus der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ausscheiden
und von den übertragenen Mitteln nicht profitieren können, ist nach
sechs Jahren ungleich grösser. Wenn die übernehmende Vorsorgeein-
richtung im vorliegenden Fall zudem beschlossen hat, die Mittel für die
übertretenden Destinatäre einzusetzen, so ist der Unterschied zur Be-
handlung der Destinatäre, welche anlässlich der ersten Teilliquidation
übertraten, nicht derart gross.
Dazu kommt, dass in der dritten Teilliquidation prozentual gut dreimal
mehr Destinatäre betroffen waren als in der ersten Teilliquidation. Ein
Abgangsbestand von rund 7.5% und ein solcher von rund 28% sind
nicht zu vergleichen. Jedenfalls steht es im Ermessen des Stiftungsra-
tes eines Wohlfahrtsfonds, diesen Unterschied zu berücksichtigen und
im letzten Fall eine kollektive Übertragung der Mittel vorzusehen.
Insgesamt lässt sich auch aus diesem Vergleich zwischen mehreren
Teilliquidationen des Beschwerdegegners keine Verletzung des Gleich-
behandlungsgebotes ableiten. Dies führt zur Abweisung der Be-
schwerde, soweit auf diese – nach den Rückzügen der 7 oben ge-
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nannten Beschwerdeführer (vgl. Erwägung F hiervor) – eingetreten
werden kann, was hinsichtlich 4 weiterer Beschwerdeführer ja nicht
der Fall ist (vgl. Erwägung 2.2 hiervor).
6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Be-
schwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Ver-
fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 3'500.--
festgelegt und den 131 noch verbliebenen Beschwerdeführern solida-
risch auferlegt.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dem anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdegegner wird ebenfalls keine Parteientschädigung zuge-
sprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit gemäss Erwägung 5.3.3
darauf eingetreten wird oder sie nicht infolge Rückzugs durch die
Beschwerdeführer E._______, F._______, G._______, H._______, I.-
______, J._______ und K._______ abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden den 131 verbliebenen
Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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3.
Der obsiegenden Vorinstanz und dem obsiegenden Beschwerdegeg-
ner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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