B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2419/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 4. April 2011.
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Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Chile. Aufgrund ihrer
Beitrittserklärung vom 6. September 1991 wurde sie mit Wirkung ab
1. Oktober 1991 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV; nachfolgend freiwillige Versicherung) aufgenom-
men (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse
[im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1).
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 (SAK-act. 5) setzte die SAK gestützt
auf die eingereichten Belege die Beiträge der Versicherten an die freiwilli-
ge Versicherung für das Jahr 2008 fest. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft. Mit Mahnung vom 29. Januar 2010 (SAK-act. 6)
erinnerte die Vorinstanz die Versicherte daran, dass ihr Konto noch einen
Saldo von CHF 938.75 zu Gunsten der SAK aufweise und sie diesen Be-
trag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Verzögerung
Verzugszinsen zur Folge hätte. Mit Einschreiben vom 30. April 2010
(SAK-act. 8) mahnte die SAK die Versicherte erneut, dass die Beiträge für
das Jahr 2008 immer noch nicht bezahlt worden seien und deshalb eine
letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt werde. Die Versicherte wurde
darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbezahlen bis zum
31. Dezember 2010 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur
Folge hätte.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (SAK-act. 12) schloss die SAK die
Versicherte zufolge Nichtbezahlung der Beiträge mit Wirkung ab
1. Januar 2008 aus der freiwilligen Versicherung aus.
D.
Gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 liess die Versicher-
te am 15. Februar 2011 Einsprache erheben (SAK-act. 14) und beantra-
gen, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung wurde
sinngemäss ausgeführt, die Versicherte habe die Regelung ihrer Bei-
tragsangelegenheiten ihrer Verwandtschaft in der Schweiz übertragen.
Der Cousin der Versicherten, B._______, habe die Zahlung für die Bei-
träge des Jahres 2008 der Bank am 6. April 2010 in Auftrag gegeben. Aus
nicht bekannten Gründen sei die Zahlung in der Folge nicht ausgeführt
worden.
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E.
Mit Entscheid vom 4. April 2011 (SAK-act. 16) wies die Vorinstanz die
Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Versicherte habe den Ausstand der Prämien für das Jahr 2008 trotz Mah-
nungen am 29. Januar 2010 und am 30. April 2010 (unter Androhung des
Ausschlusses) bis Ende 2010 nicht beglichen, weshalb der Ausschluss zu
Recht erfolgt sei.
F.
Mit Eingabe vom 23. April 2011 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: BVGer-act.] 1) liess die Versicherte Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, die Aus-
schlussverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung wurde auf die Ein-
sprache vom 15. Februar 2011 verwiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde dar-
auf verwiesen, dass die Rechnungsstellung und das Mahnverfahren
rechtskonform durchgeführt worden seien. Ein Eingang des Prämienbe-
trages sei bis zum 31. Dezember 2010 nicht zu verzeichnen gewesen.
H.
In der Replik vom 30. Mai 2011 (BVGer-act. 5) liess die Versicherte aus-
führen, die Regelung ihrer Beitragsangelegenheiten sei früher durch ihre
Tante und Onkel in der Schweiz erfolgt. Die Mahnungen seien an diese
adressiert worden. Ab 2011 hätte sie die Vertretung ihrem Cousin,
B._______, übergeben. Am 6. April 2010 hätte dieser auf schriftliche An-
weisung seiner Mutter der Bank den schriftlichen Auftrag zur Zahlung der
Beiträge gegeben. Vom Stand des Verfahrens und von den Mahnungen
habe B._______ damals keine Kenntnis gehabt.
I.
In ihrer Replik vom 28. Juni 2011 (BVGer-act. 7) bestätigte die Vorinstanz
ihre Stellungnahme vom 13. Mai 2011 und den gestellten Antrag.
J.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (BVGer-act. 8) schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass-
nahmen.
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Seite 4
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
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2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter
Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis
VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurtei-
lung des am 14. Januar 2011 erfolgten Ausschlusses richtet sich demzu-
folge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2001 geltenden sowie
Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in
der seit 1. Januar 2008 und Art. 13 Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2001
gültigen Fassung.
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom
4. April 2011. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen hat.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jah-
ren obligatorisch versichert waren.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Der Bundesrat erlässt
ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt
insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts
und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung
der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis
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zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig be-
zahlen (Art. 13 Abs. 1 lit. a Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwil-
lige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV,
SR 831.111]. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versi-
cherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses
zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert
zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen
zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Aus-
gleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der
Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Ein-
griff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss be-
drohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss ab-
wenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt,
dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen
Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3).
4.
Zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Ausschlusses aus
der freiwilligen Versicherung gegeben waren.
4.1 Die Beitragsverfügung vom 26. Oktober 2009 wurde der Versicherten
von der SAK per Post an ihre Wohnadresse in Chile verschickt. Die Zu-
stellung ist unbestritten und die Verfügung blieb unangefochten, weshalb
diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2 Die erste Mahnung vom 29. Januar 2010 und die zweite Mahnung
vom 30. April 2010 wurden der Versicherten ebenfalls an ihre Adresse in
Chile geschickt. Die Zustellung der zweiten Mahnung erfolgte per Ein-
schreiben. Der in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgeschriebene Androhung des
Ausschlusses war in der zweiten Mahnung enthalten. Der Beitragsverfü-
gung vom 21. Oktober 2010 für das Jahr 2009 (SAK-act. 9) war ein Kon-
toauszug beigefügt, der zeigte, dass die im Vorjahr verfügten Beitragsfor-
derung noch ausstehend war.
4.3 Die korrekte Durchführung des Mahnverfahrens wurde in der Be-
schwerde vom 30. Mai 2011 ausdrücklich nicht bemängelt. In der Be-
schwerde wurde allerdings ausgeführt, dass die Mahnungen an die frühe-
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ren Vertreter der Versicherten (Onkel und Tante) adressiert gewesen, und
nicht an den späteren Vertreter weitergeleitet worden seien. Die Akten
enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Versicherte der SAK jemals ei-
ne Vertretung bekanntgegeben hat. Die gesamte Korrespondenz wurde
von der SAK persönlich an die Versicherte an deren Adresse in Chile ver-
schickt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehler-
hafte Zustellung der Mahnungen.
4.4 Die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung ist eine empfangsbe-
dürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung, wobei massge-
bend ist, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kennt-
nis zu erhalten. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt ist aber nicht
erforderlich. Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in
den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, in-
dem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entge-
gengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1, vgl. zum
Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom
14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). Der Beweis der Eröffnung, insbeson-
dere der Zustellung einer Verfügung und deren Zeitpunkt, obliegt der Be-
hörde (BGE 101 Ia 9; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.
123). Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgesehene Mahnung welche der Versi-
cherten per Einschreiben verschickt wurde, hat demnach als zugestellt zu
gelten, selbst dann, wenn eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt
nicht erfolgt wäre.
4.5 Nach den Ausführungen in der Beschwerde haben organisatorische
Probleme im Zusammenhang mit der Übergabe der Geschäftsbesorgung
respektive der Vertretung sowie eine Panne bei der Auftragserteilung an
die Bank dazu geführt, dass die Prämienforderungen nicht fristgerecht
beglichen worden sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers einer Mitteilung die-
sem zuzurechnen, und die vertretene Partei muss sich Fehlleistungen ih-
rer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen (vgl. Urteil des BGE
2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4).
4.6 Es ist unbestritten, dass die Beiträge für das Jahr 2008 per Ende De-
zember 2010 nicht bezahlt waren.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beiträge für das Jahr
2008 nach rechtskräftiger Beitragsfestsetzung und rechtskonformem
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Seite 8
Mahnverfahren nicht fristgerecht bezahlt waren, und dass damit die Vor-
aussetzungen für einen Ausschluss aus der Versicherung nach Art. 2
Abs. 3 AHVG i. V. mit Art. 13 Abs. 1 VFV gegeben waren.
5.
Nach Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung nicht
ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht recht-
zeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz
unmöglich ist. Die von der Versicherten beschriebenen Probleme im Zu-
sammenhang mit der Vertretung und der Durchführung der Zahlung kön-
nen jedoch nicht als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, wel-
che eine rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten.
Auch unter diesem Aspekt lässt sich keine Hinderung des Eintritts der
Rechtsfolge des Ausschlusses begründen.
6.
In der Beschwerde ersuchte der Vertreter der Versicherten darum, den
unglücklichen Umständen, welche zur Versäumnis der Zahlung geführt
hätten, Rechnung zu tragen und von einem Ausschluss mit Wohlwollen
abzusehen. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 AHVG und von
Art. 13 Abs. 1 VFV hat die Verwaltung - bei gegebenen Voraussetzungen
- den Ausschluss vorzunehmen («Die Versicherten werden aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen»). Aufgrund des Legalitätsprinzips
stand der Verwaltung kein Rechtsfolgeermessen zu, und sie hatte den
Ausschluss anzuordnen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für
einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegeben waren und
sich der Ausschluss als rechtmässig erweist.
8.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
9.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
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10.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben
– das Bundesamt für Sozialversicherungen).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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