Abtei lung II I
C-24/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
Invalidenrente,
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-24/2007
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1957, ist spanischer Staatsangehöri-
ger. Er arbeitete in den Jahren 1979 bis 1981 und 1984 bis 1990
(act. 62) mit Unterbrüchen in der Schweiz und bezahlte die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung ein. Im November 1994 musste sich
der Versicherte der Operation einer Diskushernie im lumbalsakral-
Bereich unterziehen. Eine erneute Hospitalisation wurde im November
2001 notwendig. Zuletzt arbeitete der Versicherte in Spanien als Si-
cherheitswächter. Sein letzter Arbeitstag war am 1. Februar 2003, als
sein Vertrag auslief (act. 68, 74, 115). Die spanische Sozial-
versicherung sprach dem Versicherten nach einem Rekurs eine Invali-
denrente zu. Am 6. Oktober 2003 reichte der Versicherte ein Gesuch
um Ausrichtung einer Invalidenrente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung bei der spanischen Sozialversicherung ein (act. 17).
B.
Die IV-Stelle traf im Rahmen des Verwaltungsverfahrens diverse wirt-
schaftliche und medizinische Abklärungen. Auch der Versicherte reich-
te mehrere medizinische Arztberichte ein. Die Vorinstanz hat den Ak-
ten die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten beigefügt:
- Dr. B._______, Neurochirurg, hielt in seinem Attest vom 29. Novem-
ber 1994 fest, dass der Patient nach der Operation drei Monate Re-
kovaleszenzzeit brauche und zu 100% arbeitsunfähig sei (act. 20).
- Dr. B._______ stellte anlässlich einer Nachkontrolle mit Kurzbericht
vom 10. November 1995 fest, dass sich der Patient beklage, v.a.
beim Laufen Schmerzen zu verspüren. Eine Operation sei nicht an-
gezeigt und könne gar eine Verschlimmerung bewirken (act. 24).
- Anlässlich der Untersuchung des Versicherten vom 18. Februar
2002 hielt Dr. C._______ fest, nach dem operativen Eingriff im Jahr
1994 seien die Schmerzen nur wenig besser geworden. Der
Versicherte habe starke innerliche Schmerzen rechts verspürt, und
seit 1995 verspüre er die gleichen Schmerzen auch links. Auch eine
Rehabilitation habe keine Verbesserung gebracht. Er habe v.a. beim
Stehen und bei Arbeitstätigkeiten Schmerzen. Weil sich die klini-
schen Beschwerden des Versicherten im linken Bein verschärften,
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habe er sich nochmals untersuchen lassen. Die Magnetresonanz-
Untersuchung im März 2001 habe gezeigt, dass im Nachgang der
Laminektomie sich eine Fibrose L5-S1 rechts sowie eine Protrusion
links, jedoch ohne eindeutige Wurzelbeteiligung, gebildet habe. Die
neurophysologische Abklärung lasse auf eine linksseitige Wurzel-
Neuropathie schliessen. In seinem Kommentar fasste der Arzt zu-
sammen, dass vorliegend eine geringe Evidenz der Wurzelreizung
im Bereiche der Lendenwirbelsäule links bestehe. Aufgrund der Er-
fahrungen mit der bereits operierten rechten Seite würde ein weite-
rer operativer Eingriff links nicht zu einer Verbesserung des aktuel-
len Gesundheitszustandes des Versicherten beitragen. Deshalb ha-
be er den Patienten an eine Rehabilitation zur weiteren konservati-
ven Behandlung verwiesen (act. 37).
- Dr. D._______, Neurochirurg, hielt in seinem Bericht vom 11. April
2002 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren über
Schmerzen beklage. Diese würden beim Autofahren oder bei
körperlicher Anstrengung verstärkt. Ein Lasègueriss links L5 sei
nachweisbar. Ebenso sei eine Fibrose links L5 nachweisbar. Dem
Patienten sei empfohlen worden, keine körperliche Anstrengungen
und keine Überanstrengung des Rückens mehr vorzunehmen. Wei-
ter werde ihm eine Rehabilitation empfohlen. Nütze diese nichts, so
werde ein chirurgischer Eingriff nötig (act. 55).
- Dr. D._______ hielt in einem weiteren Bericht vom 6. Juni 2002 fest,
dass eine bilaterale Lasègue bestehe sowie Anzeichen einer
Reizung von L5 links. Zudem sei auf der rechten und der linken Sei-
te eine Fibrose nachweisbar. Der Patient sollte nicht zu lange ste-
hen oder sitzen und den Rücken nicht überlasten (act. 58).
- Dr. E._______, Arzt der spanischen Sozialversicherung, schätzte
den Gesundheitszustand des Versicherten am 28. Oktober 2003
ein. Es könne eine Diskushernie L5-S1 mit einer Laminectomie auf
gleicher Höhe und beidseitiger Lumboischialgie mit einer post-
chirurgischen Fibrose diagnostiziert werden. Der Versicherte könne
weder seine bisherige noch eine adaptierte Tätigkeit ausführen.
Auch Teilzeitarbeit in einer Verweistätigkeit sei nicht möglich. Die
Einschränkungen bestünden seit Dezember 2002 (act. 60).
- Der IV-Stellenarzt Dr. F._______, beurteilte den Gesundheitszu-
stand des Versicherten am 3. Mai 2004 anhand der Akten. Aus ob-
jektiver Sicht handle es sich um einen jungen Mann in gutem Allge-
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meinzustand, welcher an einer heilbaren Krankheit leide. Eine
nennenswerte funktionelle Einschränkung bestehe nicht mit Blick
auf die bisherige, wenig physische und gut angepasste Tätigkeit. Ei-
ne dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht gerechtfertigt (act. 76).
C.
Aufgrund der Beurteilung durch den IV-Stellenarzt Dr. F._______
(act. 76) verfügte die IV-Stelle am 6. Mai 2004 die Abweisung des
Leistungsbegehrens, da kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden
vorliege (act. 77).
D.
Dagegen reichte der Versicherte am 3. Juni 2004 Einsprache über die
Spanische Botschaft in Bern ein. Er beantragte eine Invalidenrente
aufgrund seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. In Spanien erhalte er
eine Invalidenrente, da er in allen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig
sei (act. 78).
Der von der IV-Stelle neu einbezogene IV-Stellenarzt
Dr. med. G._______ hielt in seinem Bericht vom 20. August 2004 fest,
dass die im Dossier vorliegende Dokumentation unvollständig und wi-
dersprüchlich sei. Das für die spanische Sozialversicherung als Grund-
lage herangezogene Arztzeugnis von Dr. D._______ sei unpräzis und
genüge nicht, um nach den schweizerischen Kriterien eine Beurteilung
einer langdauernden Krankheit vorzunehmen. Es müsse eine zusätzli-
che medizinische Abklärung in Form einer Elektromyographie und ei-
ner anschliessenden Begutachtung durch einen Neurologen durchge-
führt werden (act. 84).
Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2004 hiess die IV-Stelle die
Einsprache teilweise gut und hob die Verfügung vom 6. Mai 2004 auf
(act. 86).
E.
Im Folgenden hatte sich der Versicherte am 20. April 2005 im
X._______ (..., Polyclinique de Neurologie) begutachten zu lassen. Die
Neurologen Dr. H._______ und Dr. I._______ hielten in ihrem Gutach-
ten vom 1. Juli 2005 zusammenfassend fest, dass der Versicherte in
leichten Tätigkeiten, mit Lastenheben bis zu maximal 5 kg sowie
Wechselpositionshaltung zu 100% arbeitsfähig sei (act. 108).
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F.
Im Folgenden holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme ihres me-
dizinischen Dienstes ein. Der IV-Stellenarzt Dr. G._______ bestätigte
am 6. Oktober 2005 die 100%-ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit
reduzierter körperlicher Belastung, ohne wesentliche Hebeleistungen
und in wechselnder Position. Auch die vom Versicherten bisher ausge-
übte Tätigkeit als Wächter entspreche diesen Einschränkungen und
könne ohne Einbusse ausgeführt werden. Entsprechende eventuelle
Verweistätigkeiten, wie leichte industrielle Arbeiten in wechselnder Po-
sition oder Parkwächter seien ebenfalls vollschichtig möglich. Die Erst-
beurteilung durch Dr. F._______ vom 3. Mai 2004 werde in diesem
Sinne voll bestätigt (act. 118).
G.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungs-
gesuch vollumfänglich ab, da keine langdauernde Krankheit mit einem
Grad der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jah-
res bestehe. Der Versicherte sei trotz seines Gesundheitsschadens fä-
hig, eine Verweistätigkeit vollzeitig auszuführen (act. 119).
H.
Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2005 Einsprache
(act. 124). Er legte ein neues Arztattest bei, in welchem die bekannten
Diagnosen bestätigt wurden. Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz)
wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 ab
(act. 126).
I.
Diesen Entscheid focht der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für Versicherte im Ausland an. Er beantragte eine Überprüfung
seines Falles und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 21. Januar
2003 oder 2005. Er sei bereit, sich von einem ausgewählten Arzt
untersuchen zu lassen. Der Beschwerde legte er einen Arztbericht von
Dr. J._______ vom 26. Dezember 2006 bei.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht übernahm das vorliegende Verfahren
per 1. Januar 2007.
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K.
Die Vorinstanz reichte nach erstreckter Frist am 20. Juni 2007 ihre Ver-
nehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie
habe sämtliche Akten sowie die neu beigebrachten ärztlichen Unterla-
gen ihrem IV-Stellenarzt erneut unterbreitet. Das neue ärztliche Zeug-
nis weise jedoch lediglich die bekannte Anamnese und Diagnose auf,
weshalb mangels neuer Sachverhaltselemente vollumfänglich an der
bisherigen Ansicht festgehalten werde. Es liege nach wie vor keine
rentenbegründende Invalidität vor.
L.
Replicando machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli
2007 (Poststempel) geltend, dass die vorliegenden medizinischen Gut-
achten und das neu beigefügte ärztliche Zeugnis seine Invalidität be-
gründe und ihm daher eine Invalidenrente auszurichten sei. Gemäss
den medizinischen Nachweisen könne er keine Tätigkeit ausführen; tä-
te er dies trotzdem, bestünde die Gefahr, dass er invalid würde.
In ihrer Duplik vom 26. September 2007 führte die Vorinstanz erneut
aus, dass auch mit dem neuesten ärztlichen Attest keine medizinis-
chen Sachverhaltselemente vorliegen würden, die nicht schon vom
medizinischen Dienst in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 be-
rücksichtigt worden seien. Sie beantragte daher weiterhin die Abweis-
ung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen.
Mit Schreiben vom 10. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass seine Gesundheit ihm nicht erlaube, irgend einer Tätigkeit nach-
zugehen, und er weiterhin arbeitsunfähig sei.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) war die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung für die im Ausland wohnenden Personen zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspra-
cheentscheide der IV-Stelle.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössi-
schen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediens-
ten der Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32]). Das ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG;
SR 172.021] vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
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wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist
vorliegend, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 4. Dezem-
ber 2006 zu Recht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zuge-
sprochen hat.
3.1 Die Vorinstanz hiess die Einsprache mit Entscheid vom 25. August
2004 teilweise gut und hob die Verfügung vom 6. Mai 2004 auf. Sie
entschied aber nicht in der Sache selbst, sondern überwies die Akten
zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum
Erlass einer neuen Verfügung dem zuständigen Dienst der IV-Stelle.
Dieses Vorgehen widerspricht der (neueren) bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach ein kassatorischer Einspracheentscheid, der
sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen wei-
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teren Abklärungsbedarfs aufzuheben, nicht zulässig ist. Im Einspra-
cheverfahren sind die nötigen (Sachverhalts-)Abklärungen zu treffen
und es ist instanzabschliessend zu entscheiden, ansonsten eine
Rechtsverzögerung vorliegen kann (vgl. BGE 131 V 407, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3079/2006 vom 24. November 2008
E. 3.2).
Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 25. August 2004 unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen und die Vorinstanz hat anschlies-
send nach weiteren Abklärungen und unter Gewährung des rechtli-
chen Gehörs eine neue Verfügung erlassen. Es besteht damit kein ak-
tuelles Interesse mehr an der Überprüfung des vorinstanzlichen Ver-
fahrens im Hinblick auf eine allfällige Rechtsverzögerung, so dass der
erwähnte Verfahrensfehler im vorliegenden Verfahren ausser Acht blei-
ben kann – umso mehr, als der Beschwerdeführer diesen auch nicht
rügt.
3.2 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfol-
gend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71; SR 0.831.109.268.1) so-
wie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
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sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.4 Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 6. Oktober
2003 beim spanischen Versicherungsträger eingereicht, weshalb vor-
liegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des
ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderun-
gen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September
2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit
1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.5 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Dezem-
ber 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom
8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar
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2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453].
Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003
(SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in
Kraft getreten. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwend-
bar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechen-
den Bestimmungen ergangen ist.
3.6 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.7 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 4. Dezember 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung entstanden ist.
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3.9 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Inva-
lidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 99 E. 4, 110
V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.10 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs.
1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60%
und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
3.11 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur
an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
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von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
3.12 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG [Fassung vom 6. Okto-
ber 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007] Bst. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine
bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles
Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begrün-
den kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a).
4.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an-
dererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
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folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo
die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.2 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 E. 4, 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum ei-
nen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff.
ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs-
pflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver-
langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
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abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entschei-
den ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzu-
nehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin-
reichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil
des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
6.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und
im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-
che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
- wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass
alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von wem
sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
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medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B.
die wirtschaftliche Beurteilung.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt die Beurteilung der ärztlichen Berichte
durch die Vorinstanz. Die medizinischen Unterlagen würden seine In-
validität begründen. Immerhin habe ihm die spanische Sozialversiche-
rung aufgrund der gleichen medizinischen Dokumentation eine volle
Invalidität bescheinigt. Er ersucht um eine Überprüfung der Invalidi-
tätsberechnung.
7.2 Soweit das FZA, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine
abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägi-
gen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung
die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grund-
sätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Re-
geln zu beurteilen haben. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind
die Feststellungen von ausländischen Versicherungsträgern, Kranken-
kassen, Behörden oder Ärzten bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
Die schweizerischen Rechtsvorschriften entsprechen nicht den spani-
schen Regelungen. Wie unter E. 4 und 4.1 ausgeführt, ist der Invalidi-
tätsgrad im Sinne des Invalidengesetzes nicht mit dem Grad der Ar-
beitsunfähigkeit, welche die Ärzte bescheinigen, gleichzusetzen. Der
Invaliditätsgrad ist ein rein wirtschaftlich errechneter Wert.
7.3 In einem ersten Schritt ist der Beweiswert der einzelnen medizini-
schen Dokumente anhand der bundesgerichtlichen Kriterien zu beur-
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teilen (vgl. E. 6).
Die ärztlichen Kurzatteste aus Spanien (act. 24, 37, 55, 58) beinhalten
zumeist lediglich die Aufzählung der diversen Diagnosen und
Therapien. In den meisten Fällen fehlt eine Anamnese. Ohne jegliche
Begründung wird dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit attestiert. Die Ärzte nehmen keine differenzierte Beurteilung
vor, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer mit seinen Beschwer-
den noch zumutbar sind und welche nicht. Einzig Dr. E._______ fügte
an, dass dem Beschwerdeführer weder seine bisherige noch eine
Verweistätigkeit zumutbar sei (act. 60). Er begründete seine Aussage
jedoch nicht näher. Auch die neueren Arztberichte entsprechen nicht
den Anforderungen an einen Arztbericht mit hohem Beweiswert.
Das medizinische Gutachten der Neurologen des X._______ (act. 108)
hingegen berücksichtigt die Anamnese des Beschwerdeführers, ist
umfassend, begründet und in sich widerspruchsfrei. Die Schlussfolge-
rungen sind nachvollziehbar und es bestehen keine Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des Gutachtens. Die Diagnosen werden in einen Zu-
sammenhang gestellt und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers aufgeführt. Die Gutachter beurteilen die Ar-
beitsfähigkeit in den verschiedensten Tätigkeiten. Somit weist das Gut-
achten einen hohen Beweiswert auf.
Die Einschätzung des IV-Stellenarztes Dr. G._______ ist ebenfalls
detailliert ausgeführt und thematisiert konkret die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Seine Aussagen sind schlüssig und widerspruchs-
frei. Es kann auf diesen Bericht abgestützt werden (act. 118, 125).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Dokumente
vermögen die Beurteilung des X._______ und die Einschätzungen des
IV-Stellenarztes nicht zu widerlegen.
7.4 Die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten und Berichte geben
ein vollständiges Bild über die gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers und gestatten eine zuverlässige Beurteilung der
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar ist, seine bisherige Tä-
tigkeit als Sicherheitswächter zu 100% auszuüben. Ebenfalls zumutbar
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sind ihm Verweistätigkeiten, welche mit wenig physischer Anstrengung
und ohne Gewichteheben über 5kg verbunden sind.
Demzufolge besteht beim Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfä-
higkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit
in Verweistätigkeiten, welche die genannten Bedingungen erfüllen.
7.6 Ein Einkommensvergleich ist vorliegend nicht nötig. Der Be-
schwerdeführer erleidet keine invaliditätsbedingte Einkommensein-
busse, denn er könnte weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100%
erwerbstätig sein.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht keine Rente ausgerichtet hat. Damit erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens; die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer keine Parteikosten zugesprochen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorin-
stanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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