B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-242/2011
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung (Streitigkeit nach Art. 78a UVG; Verfü-
gung des BAG vom 29. November 2010 in Sachen
X._______).
C-242/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Versicherte) erlitt am 24. August 2011 mit
ihrem Auto eine Auffahrkollision (Beschwerde-Beilage [BB] act. a1). Zum
damaligen Zeitpunkt war sie bei den C._______ Versicherungen (heute:
A._______ AG; nachfolgend: A._______ oder Beschwerdeführerin) obli-
gatorisch unfallversichert (BB act. zm-2). Diese kam für die angefallenen
Kosten auf (BB act. z-11 ff.). Am 29. August 2001 attestierte der Arzt der
Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit, worauf sie ihre Arbeit als Liegen-
schaftsverwalterin bei der D._______ AG wieder aufnahm (BB act. zm-1
und 2).
A.b Am 23. Oktober 2001 konsultierte die Versicherte erneut ihren Arzt,
da die Nackenbeschwerden erheblich zugenommen hatten. Dieser attes-
tierte der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 22. Oktober 2001
(BB act. zm-4). Mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Dezember 2001 (BB
act. zm-5 f.) wurde ihr mit Wirkung ab 26. November 2001 eine Arbeitsun-
fähigkeit von 40% attestiert.
A.c Am 1. Dezember 2001 trat die Versicherte bei der E._______ AG ei-
ne neue Stelle als Sachbearbeiterin an und war fortan bei der B._______
obligatorisch unfallversichert (B._______-act. 1). Am 4. September 2002
wurde die Versicherte erneut mit dem Auto in eine Auffahrkollision verwi-
ckelt und erlitt wiederum ein HWS-Distorsionstrauma. Dieser Unfall hatte
eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge (B._______-act. 1 und 2). Am
14. Oktober 2002 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder zu 100% auf
(B._______-act. 7). Sie musste ihr Pensum in der Folge aus gesundheitli-
chen Gründen jedoch auf 80% reduzieren (B._______-act. 8).
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2007 (B._______-act. 75) teilte die
B._______ der Versicherten mit, sie werde die Leistungen per
15. Dezember 2007 einstellen. Gegen diese Verfügung erhob die Versi-
cherte am 3. Januar 2008 Einsprache (B._______-act. 78). Im Rahmen
des Einspracheverfahrens schloss die B._______ mit der Versicherten
am 1. Oktober 2008 (B._______-act. 104) eine Vereinbarung über die
Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 sprach die
B._______ der Versicherten gestützt auf die geschlossene Vereinbarung
mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Rente von 24% sowie eine Integri-
tätsentschädigung von 10% zu (B._______-act. 110).
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Seite 3
C.
C.a Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 (B._______-act. 112) und
vom 15. Mai 2009 (B._______-act. 120) forderte die B._______ die
A._______ auf, sich an den gegenüber der Versicherten erbrachten Leis-
tungen zu beteiligen. Da sich die A._______ und die B._______ in der
Folge über die Kostentragung nicht einig wurden, leitete die B._______
am 28. April 2010 (BAG-act. 1) ein Verfahren nach Art. 78a des Bundes-
gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) beim BAG ein und beantragte, die A._______ sei zu verpflich-
ten, sich an den angefallenen Kosten zu beteiligen.
C.b Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 (BAG-act. 4) machte die A._______
geltend, sie habe bereits Leistungen erbracht, damit sei ihre Leistungs-
pflicht erfüllt; das Gesuch der B._______ sei abzuweisen.
D. Mit Verfügung vom 29. November 2010 (BAG-act. 5) verpflichtete das
BAG die A._______, sich hälftig an den von der B._______ zu Gunsten
der Versicherten erbrachten Taggeldern zu beteiligen. Zur Begründung
führte das BAG aus, dass gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung
über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202)
die beiden Versicherer die Kosten anteilmässig nach Massgabe der Ver-
ursachung zu tragen hätten, und dass sich gestützt auf die medizinischen
Unterlagen eine hälftige Teilung rechtfertige.
E.
Gegen die Verfügung vom 29. November 2010 erhob die A._______ mit
Eingabe vom 11. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (BVGer-act. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die bei der Versicherten
bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die beiden Unfälle
zurückzuführen seien. Da somit der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen den Unfällen und den vorhandenen Beschwerden fehle, seien
die Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Als Belege reichte sie diver-
se Unterlagen, darunter namentlich auch das Aktengutachten von
Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie, vom 22. Dezember 2010,
ein.
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Seite 4
F.
Am 20. Januar 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 (BVGer-act. 8) beantragte das
BAG die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es im We-
sentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 (BVGer-act. 9) beantragte die
Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung führte sie aus, offensichtlich habe Dr. med. F._______ seine
Beurteilung gestützt auf eine unvollständige Aktenlage abgegeben, da er
das zweite Gutachten von Dr. med. G._______ vom 14. Juni 2006 nicht
gewürdigt und zudem den Umstand ausser Acht gelassen habe, dass es
sich beim ersten Unfall um einen schweren Unfall handelte, bei welchem
das Auto der Versicherten einen Totalschaden erlitten habe. Demzufolge
sei der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nicht beweiskräf-
tig.
I.
Mit Stellungnahme vom 28. März 2011 (BVGer-act. 11) hielt die Be-
schwerdegegnerin unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 2. März 2011 an ihrem Antrag fest.
J.
Mit Stellungnahme vom 28. März 2011 (BVGer-act. 12) hielt auch die Be-
schwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie reichte zudem ein Aktengut-
achten von Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie, vom 25. März
2011 ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen aus, einerseits fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang und
andererseits könne es nicht sein, dass sich die A._______ an den Kosten
der B._______ beteiligen müsse, die sich Letztere vergleichsweise, ohne
das Bestehen einer Leistungspflicht aufgebürdet habe.
K.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 22. Juni
2011 zum von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Gutachten und
hielt an ihren bisherigen Anträgen fest.
C-242/2011
Seite 5
L.
Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin liessen sich nicht mehr ver-
nehmen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfü-
gung des BAG vom 29. November 2010 handelt es sich um eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG er-
lässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine
Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von
Art. 33 lit. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine
sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden – wie erwähnt – Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG.
Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe-
rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Ver-
fügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c
und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1
und 9C_766/2007vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Be-
schwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene,
somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Die
begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand er-
C-242/2011
Seite 6
folgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des
Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand
nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte")
des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspek-
te dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind
daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin zu Recht verpflichtet hat, sich hälftig an den der Versicherten
ausbezahlten Taggeldern zu beteiligen. Weitere Leistungen (namentlich
Heilbehandlung, Rente oder Integritätsentschädigung) sind nicht strittig
und deshalb vorliegend nicht zu beurteilen.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.-- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.5 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls am Verfahren vor dem BAG
teilgenommen. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand
ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse dar-
in, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der
Lehre gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die
zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden kön-
nen, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit ei-
genen Anträgen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü-
rich 1998, Rz. 527 und 707). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend An-
träge gestellt und ist als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
C-242/2011
Seite 7
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Strei-
tigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend die
Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Be-
schwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus den
Unfällen vom 24. August 2001 und 4. September 2002 strittig ist, sind vor-
liegend das UVG und die UVV in der im entsprechenden Zeitpunkt gültig
gewesenen Fassung anwendbar.
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kommt die bundesamtliche Verfügungszu-
ständigkeit nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum
Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Un-
fallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit
dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d,
125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn
ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die
Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn
ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von ge-
genüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt
(BGE 127 V 176 E. 4d). Nach der Rechtsprechung ist der negative Kom-
petenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg nach Art. 78 UVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 ATSG)
und Art. 78a UVG zu lösen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Scha-
densereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers
C-242/2011
Seite 8
umstritten ist, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der
Leistungspflicht (Urteile des BGer U 255/01 vom 28. Mai 2003 E. 1.2 und
U 187/02 vom 24. September 2002 E. 2.3).
3.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdefüh-
rerin die (teilweise) Rückvergütung von gegenüber der Versicherten er-
brachten Leistungen, weshalb das sachlich und funktionell zuständige
BAG zu Recht auf Gesuch der Beschwerdegegnerin eine entsprechende
Verfügung erlassen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt derjenige Versicherer die Leis-
tungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat.
Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei
dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war
(Art. 77 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das
Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, namentlich
wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des
Invaliditätsgrades führt (Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG).
Gestützt auf Art. 77 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat Art. 100 UVV erlassen,
welcher die Leistungspflicht bei erneutem Unfall wie folgt regelt: Wenn
der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten
Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so
muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für
den neuen Unfall erbringen (Art. 100 Abs. 1 UVV). Verunfallt der Versi-
cherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber
nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst
der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen
Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren
Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistun-
gen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit
ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können
untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen,
namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der
frühere (Art. 100 Abs. 2 UVV). Erleidet ein aus einem früheren Unfall
Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Ände-
rung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungs-
pflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten
Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer
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Seite 9
den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen,
aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abge-
golten (Art. 100 Abs. 3 UVV).
4.2 Art. 100 Abs. 1 UVV zielt primär auf die Regelung der Situation, in der
ein Versicherter, nachdem er einen ersten Unfall mit Arbeitsunfähigkeits-
folge erlitten hat, zu einem bei einem anderen Versicherer versicherten
Arbeitgeber wechselt, und sodann – während er aufgrund des ersten Un-
falles noch arbeitsunfähig ist, so dass er die neue Stelle noch nicht hat
antreten können – erneut verunfallt. Dieser Artikel normiert demzufolge
die Nachwirkungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses vor der Aufnahme
einer neuen versicherten Tätigkeit (vgl. BGE 135 V 333 E. 4.4).
Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Versicherte am
1. Dezember 2001, also zwischen den Unfällen vom 24. August 2001 und
vom 4. September 2002, ihre neue Stelle angetreten hat und noch vor
dem zweiten Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hatte. Des-
halb kommt Art. 100 Abs. 1 UVV hier nicht zur Anwendung.
4.3 Art. 100 Abs. 3 UVV, welcher voraussetzt, dass der Versicherte aus
einem früheren Unfall bereits rentenberechtigt ist, kommt hier ebenso
wenig zur Anwendung, da die Versicherte aufgrund des Unfalls vom
24. August 2001 keine Rente zugesprochen bekam. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass aus den Akten ferner auch nicht hervorgeht,
dass aus dem ersten Unfall später noch eine Rente hätte zugesprochen
werden sollen; dies wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 3 UVV vor.
4.4 Art. 100 Abs. 2 UVV zielt auf den Standardfall, in dem der Versiche-
rungsschutz des neuen Arbeitgebers aufgrund des Antritts der neuen Tä-
tigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVG, und mithin der "Wiederaufnahme
einer versicherten Tätigkeit" gemäss der fraglichen Bestimmung, bereits
begonnen hat, die Heilungsdauer für einen früheren Unfall aber noch
läuft. Diesen Fall hat der Verordnungsgeber insofern für den Versicherten
verfahrensökonomisch und praktikabel ausgestaltet, als ihm gegenüber
(grundsätzlich) allein der aktuelle, aufgrund des erneuten Unfalles invol-
vierte Versicherer leistungspflichtig ist, so dass er nicht mit mehreren Ver-
sicherern verhandeln und allenfalls prozessieren muss. Intern, im Ver-
hältnis zwischen den Versicherern, ist jedoch ein Rückgriffsrecht vorge-
sehen.
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Seite 10
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Unfall vom 4. September
2002 während der Heilungsdauer des Unfalles vom 24. August 2001 er-
eignet hat und, falls ja, in welchem Umfang eine Rückvergütung des frü-
heren Versicherers gegenüber dem neuen Versicherer zu erfolgen hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich zwar an den
Heilungskosten hälftig beteiligt, daraus lasse sich aber nicht ableiten,
dass deshalb Art. 100 Abs. 2 UVV anwendbar sei und sie sich auch an
den Taggeldleistungen zu beteiligen habe. Es sei ferner korrekt, dass die
Beschwerdeführerin der Versicherten im Zeitpunkt des zweiten Unfalls
noch sporadisch Massagebehandlungen bezahlt habe, allerdings sei die
Versicherte damals wieder voll arbeitsfähig gewesen, so dass auch aus
diesem Umstand nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin abgeleitet
werden könne.
5.2 Die Beschwerdegegnerin führte dagegen aus, dass die Heilbehand-
lungen des ersten Unfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch nicht ab-
geschlossen gewesen seien, die Versicherte im Zeitpunkt des zweiten
Unfalls wieder zu 100% arbeitsfähig war, und dass der zweite Unfall zu-
dem einen Anspruch auf Taggeld ausgelöst habe. Somit seien alle Vor-
aussetzungen für eine grundsätzliche Kostenbeteiligung der Beschwerde-
führerin gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV erfüllt.
5.3 Die Vorinstanz machte geltend, den Akten könne entnommen werden,
dass sich die Versicherte im Zeitpunkt des zweiten Unfalls immer noch
aufgrund des ersten Unfalls in Behandlung befunden habe und dessen
Folgen noch nicht abgeklungen gewesen seien. Da somit die Heilungs-
dauer noch nicht abgeschlossen gewesen sei, komme Art. 100 Abs. 2
UVV zur Anwendung.
5.4 Gemäss Art. 124 lit. b UVV ist über die Kürzung und Verweigerung
von Versicherungsleistungen eine Verfügung zu erlassen. Der Abschluss
einer Heilbehandlung respektive das Ende der Übernahme der entspre-
chenden Kosten durch den Versicherer ist eine Verweigerung von Versi-
cherungsleistungen im obgenannten Sinn, welche somit grundsätzlich in
Verfügungsform zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat in
BGE 132 V 412 E. 4 festgestellt, dass ein Fallabschluss – sei es mit oder
ohne Zusprache von Dauerleistungen – auf jeden Fall in Verfügungsform
zu erfolgen hat. Nicht zwingend ist dabei allerdings, dass der Fallab-
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Seite 11
schluss sogleich formell verfügt werden muss. Je nach Verlauf des Hei-
lungsprozesses ist es zulässig oder gar sachgerecht, wenn der Versiche-
rer zuwartet und die Entwicklung beobachtet, bevor er verfügt.
5.4.1 Obschon Art. 100 Abs. 2 UVV das Rückgriffsrecht des neuen Versi-
cherers lediglich davon abhängig macht, ob die Heilungsdauer eines frü-
heren Unfalles im Zeitpunkt eines neuen Unfalles abgeschlossen war und
nicht an den Fallabschluss anknüpft, ist – insbesondere bei bestehenden
Zweifeln über das Ende der Heilungsdauer – der (formelle) Fallabschluss
immerhin als Indiz für eine abgeschlossene Heilungsdauer zu betrachten.
5.4.2 Dem Arztzeugnis von Dr. med. I._______ vom 12. August 2002,
welches nicht als Schlusszeugnis bezeichnet wurde, ist zu entnehmen,
dass die Behandlung der Versicherten noch nicht abgeschlossen sei.
Auch die Beschwerdeführerin räumte ein, dass sie der Versicherten im
Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch sporadisch Massagebehandlungen
bezahlt habe. Allerdings wies sie darauf hin, dass die Massagen lediglich
der Entspannung der Muskulatur dienten und keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes zur Folge gehabt hätten. Ferner stellte sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass aus den freiwillig erbrach-
ten Leistungen, namentlich den Massagebehandlungen und der hälftigen
Bezahlung der Heilungskosten für den zweiten Unfall, keine weitere Leis-
tungspflicht abgeleitet werden könne.
5.4.3 Vorliegend ist kein formeller (in Verfügungsform ergangener) Fall-
abschluss durch die Beschwerdeführerin aktenkundig. Ebenso wenig liegt
ein Schreiben in den Akten, mit welchem die Beschwerdeführerin der
Versicherten mitgeteilt hätte, dass sie in Zukunft keine Heilbehandlungen
mehr bezahlen werde. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen,
dass die Ärzte eine weitere Abnahme der Schmerzen erwarteten und da-
her die Fortführung der Behandlung empfohlen hatten. Davon ging offen-
sichtlich auch die Beschwerdeführerin aus, andernfalls hätte sie der Ver-
sicherten keine weiteren Behandlungen mehr bezahlt. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Fall noch nicht abge-
schlossen hatte. Daran ändert auch nichts, dass sie geltend macht, sie
habe die Leistungen freiwillig erbracht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Akten und
mit Blick auf die Rechtsprechung zum Fallabschluss mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass im
Zeitpunkt des Unfalles vom 4. September 2002 die Heilungsdauer des
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ersten Unfalles noch nicht abgeschlossen gewesen war und die Be-
schwerdeführerin daher vorliegend gestützt auf Art. 100 Abs. 2 UVV ge-
genüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der Verursachung
grundsätzlich vergütungspflichtig ist.
6.
Nachfolgend ist noch darüber zu befinden, in welchem (prozentualen)
Umfang eine Rückvergütungspflicht der Beschwerdeführerin für die von
der Beschwerdegegnerin erbrachten Taggelder besteht.
6.1
6.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür-
lichen Kausalzusammenhangs sind alle Ursachen, ohne deren Vorhan-
densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der
gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge-
dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist nicht erforder-
lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli-
cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Ver-
sicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge-
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Ge-
richt) im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt
für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E. 1
mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen müssen somit
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu, und ist
die natürliche Kausalität – aufgrund fachärztlicher Feststellungen in ei-
nem konkreten Fall – unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusam-
menhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass aus-
führliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 335
E. 2b/aa).
C-242/2011
Seite 13
6.1.2 Zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang ist die Adäquanz
zu prüfen. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die be-
treffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge-
meinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewir-
ken. Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der
Schleudertrauma-Praxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklun-
gen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungswei-
se Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse
Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen
beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander-
seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter-
schieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Re-
gel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen
verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus
dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüs-
sig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte be-
ziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi-
gung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall ein-
zuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in beson-
ders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezo-
gen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht
hat in BGE 134 V 109 E. 10.2 diese Kriterien aufgrund der bisherigen Er-
fahrungen in der Praxis hinterfragt und neu folgende Kriterien als mass-
gebend bezeichnet: besonders dramatische Begleitumstände oder be-
sondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be-
handlung, erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und er-
hebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge-
wiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3). Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist es nicht zulässig, im Rahmen der Adä-
quanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leis-
tung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen
(vgl. BGE 127 V 102 E. 5e).
C-242/2011
Seite 14
6.2
6.2.1 In Bezug auf die gegen das Gutachten von Dr. med. G._______
vorgebrachten Einwände ist festzuhalten, dass das Bundesrecht nicht
vorschreibt, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das ge-
samte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in
Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversi-
cherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3a
und 3b).
6.2.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs-
C-242/2011
Seite 15
sigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1993 Nr. U
167 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die SUVA bei
der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmun-
gen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in
Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu
beachten hat, was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zu-
gelassenen Privatversicherer gilt. Diese Versicherer haben als Durchfüh-
rungsorgane des Bundes die rechtsstaatlichen Garantien des Verfü-
gungsverfahrens zu beachten. Zumindest das Recht, nachträglich zur
Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen,
bildet zudem Bestandteil der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 357 E. 1c mit weite-
ren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine
Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60
BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln,
insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu ge-
ben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen
(Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begut-
achtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das
Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in
BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b).
6.2.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei-
lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen
(BGE 122 V 157 E. 1c).
6.2.4 Wie bereits erwähnt, enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen
eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen
nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht
oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrens-
C-242/2011
Seite 16
recht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen den Richter
– wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches
Gutachten –, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für
die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fra-
gen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom
Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 351
E. 3a und 3b mit weiteren Hinweisen).
6.3 Ob mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auf das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten und die von der Be-
schwerdeführerin eingeholten Akten-Gutachten abgestellt werden kann,
ist nachfolgend zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin führte in Bezug auf das Gutachten von
Dr. med. G._______ vom 14. Juni 2006 aus, auf dieses sei ohnehin nicht
abzustellen, da es den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gut-
achten nicht entspreche und die Gutachterin ihre Einschätzung nicht be-
gründe. Überdies seien die gesundheitlichen Beschwerden der Versicher-
ten nicht (mehr) als unfallkausal zu beurteilen, so dass eine Leistungs-
pflicht der Unfallversicherer prinzipiell ausser Betracht falle.
Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, die Gutachten seien
bei einer externen Spezialärztin eingeholt worden. Diese habe die Versi-
cherte eingehend untersucht und gestützt auf die Untersuchung und die
Vorakten ein schlüssiges Gutachten verfasst, auf welches abzustellen sei.
Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass mit dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit der erste Unfall zu 50% für die nach dem
zweiten Unfall aufgetretenen Beschwerden verantwortlich sei. Auf das
von der Beschwerdeführerin lediglich zu Prozesszwecken eingeholte Ak-
tengutachten von Dr. med. F._______ sei nicht abzustellen, da dieser
keine einzelfallbezogene Beurteilung vornahm, sondern seine Schlussfol-
gerungen ergebnisorientiert, gestützt auf ausgewählte Stellen der medizi-
nischen Literatur zog.
Die Vorinstanz führte aus, das Gutachten von Dr. med. G._______ sei
begründet, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb darauf abzu-
stellen sei. Nach Würdigung der medizinischen Akten sei man zum
Schluss gekommen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Hälfte an den
Taggeldleistungen zu beteiligen habe.
C-242/2011
Seite 17
6.3.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 14. Juni 2006 bei Dr. med.
G._______ in Auftrag gegeben hat und die Beschwerdeführerin daran
nicht beteiligt war. Die Beschwerdeführerin rügt diesen Umstand zwar
nicht, macht aber geltend, dass das Gutachten mangelhaft sei und nicht
darauf abgestellt werden könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdegeg-
nerin das Gutachten der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat,
könnte zwar als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführe-
rin qualifiziert werden, allerdings kann dieser Umstand alleine nicht be-
reits zur Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, der sich auf das Gut-
achten stützt, führen, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah-
ren die Möglichkeit hatte, sich zu Gutachten vernehmen zu lassen. Und
da das Bundesverwaltungsgericht zudem bei der Überprüfung der Tat-
und Rechtsfragen frei ist, ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen wäre. Ob es sich
vorliegend tatsächlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin handelt, kann vorliegend demzufolge offengelassen
werden.
6.3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Rückvergütungs-
pflicht der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – auf das Gutachten von
Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie, gestützt. Dabei handelt
es sich um ein Gutachten, das gestützt auf die zur Verfügung gestellten
Akten, das Vorgutachten vom 21. Juni 2004, die Anamnese und die klini-
sche Untersuchung der Versicherten vom 22. Mai 2006 erstellt worden
ist.
Die Gutachterin hielt fest, dass die Versicherte am 24. August 2001 und
am 4. September 2002 je einen Auffahrunfall mit dem Auto erlitten habe,
wobei sie in beiden Fällen unvorbereitet von hinten angefahren worden
sei. Nach dem ersten Unfall habe die Versicherte über heftige Nacken-
schmerzen, diffuse Kopfschmerzen und Müdigkeit geklagt. Ferner seien
durch die Versicherte später Schwindel, Kopfschmerzen und ein Tinnitus
beklagt worden. Die untersuchende Ärztin Dr. med. I._______ habe ein
HWS-Distorsionstrauma, eine posttraumatische Streckhaltung der HWS
sowie eine angedeutete ventrale Spondylose im mittleren BWS-Bereich
diagnostiziert. Nach dem zweiten Unfall diagnostizierte die Ärztin bei der
Versicherten Nackenverspannungen und hielt fest, diese klagte über
Kopf- und Nackenschmerzen, ausgeprägte Wortfindungs- und Konzentra-
tionsstörungen sowie Müdigkeit; eine traumatische Hirnverletzung könne
mangels Kopfanpralls anlässlich der beiden Unfälle ausgeschlossen wer-
C-242/2011
Seite 18
den. Während der Untersuchung vom 22. Mai 2006 stellte die Ärztin noch
folgende Beschwerden fest: belastungsabhänige Nackenschmerzen, Na-
ckenverspannungen und eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie gele-
gentlich auch Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen.
Ferner stellte die Ärztin fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt des zwei-
ten Unfalls immer noch Restbeschwerden aufgrund des ersten Unfalls
gehabt habe, wobei die Beschwerden durch den zweiten Unfall wieder
deutlich verstärkt worden seien. Insgesamt seien die Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu gleichen Teilen auf beide Unfaller-
eignisse zurückzuführen, da die heutige Beeinträchtigung der Gesundheit
der Versicherten ohne den einen oder den anderen Unfall mit grösster
Wahrscheinlichkeit geringer wäre, zumal auch keine unfallfremden Ursa-
chen für die Beschwerden bekannt seien.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin holte nach Verfügungserlass durch die Vor-
instanz zudem ein Aktengutachten bei Dr. med. F._______, Facharzt für
Neurologie, ein. Unter Berücksichtigung der Vorakten der Be-
schwerdeführerin führte Dr. med. F._______ in seinem Gutachten vom
22. Dezember 2010 Folgendes aus: Aufgrund der Untersuchungsergeb-
nisse der jeweils erstbehandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass
die Versicherte bei beiden Unfällen gemäss Quebec Task Force (QTF) für
Whiplash-associated Disorders (WAD) eine leichte HWS-Distorsion mit
WAD Grad II erlitten habe. Bei solchen leichten Beschleunigungsverlet-
zungen komme es bei 90% der Betroffenen innert kurzer Zeit (weniger als
drei Monate) zu einer vollständigen Heilung. Die aktuellen Leitlinien für
Diagnostik und Therapie in der Neurologie gingen sogar von einer mittle-
ren Rückbildungszeit von nur einem Monat aus. Die ab Mitte Oktober
2001 von der Versicherten geltend gemachten sekundäre Beschwerde-
zunahme sei aus fachlicher Sicht nicht als unfallkausal zu beurteilen und
entspreche nicht dem natürlichen Decrescendo-Verlauf einer solchen Ver-
letzung; möglicherweise seien die festgestellte unspezifische Streckfehl-
haltung und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Ursa-
chen für diesen atypischen Verlauf. Auch der zweite Unfall sei als leichte
HWS-Distorsion mit WAD-Grad II zu qualifizieren, weshalb auch hier von
einer maximalen Heilungsdauer von drei Monaten auszugehen sei, wenn
– wie hier – keine strukturellen traumatischen Läsionen festgestellt wor-
den seien. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die unfallbe-
dingten Beschwerden während maximal drei Monaten medizinisch be-
gründbar seien, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass die Be-
schwerden der Versicherten auf unfallfremden Ursachen beruhten. Auf
C-242/2011
Seite 19
das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 6. Juli 2004 sei nicht abzu-
stellen, da deren Argumentation spekulativ sei, weil sie sich nicht auf ob-
jektivierbare medizinische Fakten stütze, sondern durch subjektive Ein-
schätzungen leiten lasse.
6.3.4 Während des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren holte die
Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten ein, welches sie zusammen
mit der Stellungnahme vom 28. März 2011 einreichte.
Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie, äusserte sich in seinem Ak-
tengutachten vom 25. März 2011 wie folgt: Grundsätzlich dürfe bei Unfäl-
len derartiger Natur nach 26 Wochen vom Erreichen des Status quo sine
ausgegangen werden, sofern keine besonderen Umstände eine andere
Schlussfolgerung erlaubten; ausnahmsweise sei eine Verlängerung die-
ser Frist auf 52 Wochen zulässig. Vorliegend sei weder aus den Akten er-
sichtlich noch von Dr. med. G._______ hinreichend begründet worden,
weshalb sie davon ausgehe, die Beschwerden seien als unfallkausal zu
betrachten. Schliesslich wies Dr. med. H._______ darauf hin, dass Na-
ckenbeschwerden in der Bevölkerung sehr häufig seien und auch ohne
Unfall auftreten könnten; somit sei ein Zusammenhang zwischen den Be-
schwerden und den Unfällen nicht nachgewiesen.
6.3.5 Aus den beiden Aktengutachten ist ersichtlich, dass sich die Gut-
achter stark auf die Literatur stützten und ihrer Beurteilung statistische
Werte zugrunde legten. Gestützt auf diese statistischen Daten, welchen
im Übrigen kein eindeutiges Ergebnis zu entnehmen ist, kommen sie zum
Schluss, dass die Beschwerden der Versicherten aufgrund der seit den
Unfällen verstrichenen Zeit, nicht adäquat kausal seien. Die Einschätzung
von Dr. med. G._______, welche die Versicherte – im Gegensatz zu den
anderen beiden Gutachtern – persönlich untersucht hat, wird angezwei-
felt, da die Gutachterin keine ojektivierbaren Befunde festgestellt, son-
dern lediglich auf die Angaben der Versicherten abgestellt habe. Dabei
verkennen Dr. med. F._______ und Dr. med. H._______ jedoch, dass der
Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten
und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Be-
schwerden in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden
Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind. Dies darf nicht zum
Schluss verleiten, diese Beschwerden als rein "subjektiv" zu qualifizieren
und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen
(vgl. Urteil des BGer U 66/04 vom 14. Oktober 2004 E. 4.1). Die diesbe-
zügliche Kritik der beiden Gutachter am Gutachten von
Dr. med. G._______ stösst somit ins Leere.
C-242/2011
Seite 20
Gestützt auf die Unfallprotokolle und die Schilderungen der erstbehan-
delnden Ärzte ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden
Ereignissen um Unfälle von mittlerer Schwere handelt, da einerseits die
Schwelle von Bagatellunfällen eindeutig überschritten (Totalschaden des
Fahrzeugs der Versicherten), aber diejenige zu den schweren Unfällen
nicht erreicht wurde. Dr. med. G._______ hielt fest, dass die Versicherte
offensichtlich bemüht sei, ihren Gesundheitszustand durch Übungen mit
dem Thera-Band und regelmässigem Schwimmen zu verbessern, dass
sie aber trotz dieser Anstrengungen nicht mehr in der Lage sei, zu 100%
einer Arbeit nachzugehen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die auf-
getretenen erheblichen Beschwerden, die im Wesentlichen den üblichen
Beeinträchtigungen entsprechen, die nach solchen Auffahrunfällen auftre-
ten, trotz intensiver Behandlung lange Zeit angedauert haben. Somit sind
– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – mehrere der für die
Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien erfüllt. Auch wenn in der
Literatur Fälle beschrieben werden, in denen eine Heilung schneller er-
reicht werden konnte, ist deswegen vorliegend nicht ohne Weiteres davon
auszugehen, dass die Unfälle für die Beschwerden nicht adäquat kausal
seien. Da weder Hinweise dafür vorliegen, dass Vorzustände vorgelegen
hätten, die durch die Unfälle verschlimmert hätten werden können, noch
andere Ursachen als die Auffahrunfälle für die Beschwerden bekannt
sind, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med.
G._______ davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden der
Versicherten um Folgen der beiden Unfälle handelt. Aufgrund der mittels
Untersuchung und Anamnese festgestellten Beschwerden hat die Gut-
achterin Dr. med. G._______ die gesundheitlichen Einschränkungen der
Versicherten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, und es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf ihr Gutachten abgestellt werden
könnte. Ihrer Einschätzung, dass die beiden ähnlich gelagerten Unfälle
die gesundheitlichen Beschwerden zu gleichen Teilen verursacht haben,
ist demnach zu folgen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Stellungnahme von Dr. med.
J._______, Kreisarzt der B._______ und Facharzt für Physikalische Me-
dizin und Rehabilitation, vom 6. November 2007 (B._______-act. 72) –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine generelle Kritik am
Gutachten von Dr. med. G._______, sondern ein Hinweis in Bezug auf ih-
re Ausführungen betreffend Integritätsentschädigung zu entnehmen ist.
Da vorliegend aber die Integritätsentschädigung nicht zu beurteilen ist,
weil die Parteien diesen Punkt bereits einvernehmlich geregelt haben, ist
auf seine diesbezügliche Anmerkung nicht weiter einzugehen.
C-242/2011
Seite 21
6.4
6.4.1 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht an
die Verfügung der Beschwerdegegnerin gebunden, da diese der Versi-
cherten die Leistungen zu Unrecht und überdies vergleichsweise zuge-
sprochen habe.
6.4.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis-
tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü-
gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die
versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Vorliegend handelt es sich al-
lerdings nicht um einen Fall der in Art. 49 Abs. 4 ATSG geregelten inter-
systemischen Koordination, da nicht Träger aus verschiedenen Versiche-
rungszweigen, sondern zwei Versicherer desselben Versicherungszweigs
involviert sind (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 49, Rz. 55). Allerdings bleibt anzumerken, dass die Rechtsprechung
diese Frage in einem Fall betreffend Ergänzungsleistungen auch schon
anders beurteilt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.2). Ob die Beschwerdegeg-
nerin verpflichtet gewesen ist, ihren Entscheid über die der Versicherten
auszurichtenden Leistungen der Beschwerdeführerin zu eröffnen, kann
hier aber offengelassen werden, da diese unbestrittenermassen informiert
worden war. Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewe-
sen, allfällige Einwände gegen die verfügten Leistungen unmittelbar nach
Information durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Ein-
spracheverfahrens geltend zu machen. Einwände gegen verfügte Leis-
tungen haben im vorliegenden Verfahren, bei welchem es um die Leis-
tungskoordination geht, keinen Platz.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin gestützt auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. G._______
zur Hälfte in Bezug auf die erbrachten Taggeldleistungen gegenüber der
Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene
C-242/2011
Seite 22
Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat das BAG
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Da der Beschwerdegegnerin, welche nicht vertreten war, keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
C-242/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. … X._______)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. … X._______)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-242/2011
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: