Abtei lung II I
C-2422/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______, und 44 Konsorten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
W._______ Wohlfahrtsfonds,
Beschwerdegegner,
Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons Zürich, Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Teilliquidation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2422/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 genehmigte das Volkswirtschaftsde-
partement des Kantons Schaffhausen, Aufsicht über die berufliche
Vorsorge und Stiftungen (heute Amt für Berufliche Vorsorge und Stif-
tungen des Kantons Zürich, nachfolgend die Aufsichtsbehörde), den
für die dritte Teilliquidation des W._______Wohlfahrtsfonds
(nachfolgend der Fonds oder der Beschwerdegegner) per 31.
Dezember 2004 erstellten Verteilungsplan (Dispositivziffer 1) und
erlegte dem Stiftungsrat auf, die Destinatäre über den Inhalt der
Verfügung einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis zu
setzen (Dispositivziffer 2). Zudem erinnerte die Aufsichtsbehörde, dass
der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
vollzogen werden könne (Dispositivziffer 3).
Zur Begründung führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus,
dass sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 die Voraussetzungen
einer Teilliquidation des Fonds per 31. Dezember 2004 infolge einer
Umorganisation des W._______-Konzerns und des Abbaus von
Arbeitsplätzen als erfüllt beurteilt, die Durchführung des
Teilliquidationsverfahrens nach altem Recht angeordnet und den
Stiftungsrat des Fonds eingeladen habe, ihr die nötigen Unterlagen für
die Durchführung der Teilliquidation einzureichen. Aus dem Bericht der
Kontrollstelle vom 4. Mai 2006 habe sich sodann ergeben, dass die zu
verteilenden Mittel dem gesamten Stiftungskapital am massgebenden
Stichtag entsprochen hätten und deren Aufteilung nach objektiven
Kriterien erfolgen solle, so dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung
Genüge getan worden sei. Auch die kollektive Übertragung des Anteils
der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen
Überweisung an die neue Pensionskasse sei nicht zu beanstanden, da
der Entscheid darüber im Ermessen des Stiftungsrates gelegen habe.
Die Kontrollstelle habe überdies bestätigt, dass die Destinatäre vom
Stiftungsrat über das Teilliquidationsverfahren informiert worden seien
(act. B 14/2).
B.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 liessen X._______ und 44 weitere
Destinatäre des Fonds (nachfolgend die Beschwerdeführer) bei der
Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission
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BVG) eine Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde
vom 6. Juni 2006 einreichen und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Anweisung an die Aufsichtsbehörde beantragen,
dass diese auf dem Verfügungswege den Beschwerdegegner
verpflichte, im Verteilungsplan die individuelle Zuweisung der festge-
stellten Teilbeträge an die Beschwerdeführer vorzusehen. Eventualiter
sei die Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Genehmigung des Vertei-
lungsplans aufzuschieben bis zur Gewährleistung der kollektiven Zu-
weisung der festgestellten Teilbeträge an eine Einrichtung, in welcher
die ausschliessliche Verwendung zu Gunsten der von der Teilliquidati-
on betroffenen Destinatäre verbindlich feststehe. Ferner beantragten
die Beschwerdeführer, dass die Aufsichtsbehörde sicherstelle, dass
die von einzelnen von ihnen beanstandeten Berechnungen ihrer indivi-
duellen Ansprüche vom Beschwerdegegner überprüft und gegebenen-
falls korrigiert würden und diesem eine Frist zur Einreichung eines be-
reinigten Verteilungsplanes anzusetzen sei.
Zur Begründung ihrer Anträge machten die Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, dass die Grundlagen für eine kollektive Zuweisung
der Mittel des Beschwerdegegners an eine Nachfolgeeinrichtung nicht
gegeben seien. Es sei in keiner Art und Weise sichergestellt, dass die
dem heutigen Destinatärskreis zuzuschreibenden Ansprüche oder An-
wartschaften beim Übergang auf die neue Pensionskasse nicht ver-
wässert würden. Die zukünftige Verwendung dieser Mittel sei unklar.
Eine schriftliche Garantie für deren ausschliessliche Verwendung zu-
gunsten der austretenden Destinatäre bestehe nicht. Gemäss der Leh-
re sei eine kollektive Zuweisung zwar der Standardfall, eine individuel-
le Zuweisung aber vorzuziehen, wenn aus verschiedenen Gründen die
Rechtsstellung der übertretenden Destinatäre klar beeinträchtigt wür-
de. Eine individuelle Zuweisung würde vorliegend dem Stiftungszweck
und der bisherigen Praxis des Beschwerdegegners entsprechen und
auch Einzelschicksalen besser gerecht werden. Im Übrigen seien die
Destinatäre schlecht oder gar nicht informiert worden, was eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. B 3).
C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 21. September 2006 beantragte die Auf-
sichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu-
lasten der Beschwerdeführer. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es der abgebenden
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Vorsorgeeinrichtung zu überlassen sei, ob die freien Mittel individuali-
siert oder kollektiv übertragen werden sollen (act. B 13).
C.b Mit Stellungnahme vom 28. September 2006 (vgl. act. B 16) bean-
tragte auch der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, die
Eidg. Beschwerdekommission BVG habe in der Sache selbst zu ent-
scheiden, und es sei hinsichtlich der Teilliquidation das bis zum 31.
Dezember 2004 geltende Recht (also vor der 1. BVG-Revision) anzu-
wenden.
Zur Begründung seiner materiellen Anträge brachte der Beschwerde-
gegner vor, dass bei der zur Diskussion stehenden Teilliquidation der
Grundsatz der Gleichbehandlung insgesamt, auch unter Berücksichti-
gung der ersten beiden Teilliquidationen, beachtet worden sei. Bei der
ersten Teilliquidation per 31. Dezember 2001 sei ebenfalls eine kollek-
tive Überweisung beschlossen worden. Allerdings habe sich die über-
nehmende Vorsorgeeinrichtung unterschriftlich verpflichten müssen,
die an sie übertragenen Mittel den einzelnen Destinatären individuell
gutzuschreiben. Diese Auflage sei ausnahmsweise nur deshalb ge-
macht worden, weil seit Beginn der Restrukturierung des W._______-
Konzerns (1. Januar 1996) und der ersten Teilliquidation (Stichtag: 31.
Dezember 2001) ein erheblicher Zeitraum von sechs Jahren
vergangen sei und die Wahrscheinlichkeit eines Stellenwechsels beim
neuen Arbeitgeber zugenommen habe. Der Stiftungsrat habe mit der
besagten Auflage an die Adresse der übernehmenden
Vorsorgeeinrichtung dieser speziellen Ausgangslage Rechnung tragen
wollen, ohne vom grundsätzlichen Beschluss einer kollektiven
Übertragung der Mittel abzuweichen. Die zweite Teilliquidation sei mit
der ersten in sehr engem Zusammenhang gestanden. Demgegenüber
sei die Ausgangslage bei der vorliegend zu beurteilenden dritten
Teilliquidation eine andere, zumal zwischen den beiden
massgebenden Stichtagen (1. Januar 2003 und 31. Dezember 2004)
nur ein zweijähriger Zeitraum liege, so dass es sich rechtfertigt habe,
an der kollektiven Überweisung festzuhalten, dies umso mehr, als der
einzig massgebende Zeitpunkt des Verkaufs der sechs sog.
„W._______“-Gesellschaften lediglich ein halbes Jahr vor dem zweiten
Stichtag erfolgt sei. Schliesslich stelle die kollektive Übertragung von
Mitteln in der Praxis die übliche Übertragungsart dar, dies
insbesondere dann, wenn es sich um Mittel aus einem patronalen
Wohlfahrtsfonds handle.
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Zum Eventualantrag der Beschwerdeführer führte der Beschwerde-
gegner aus, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung hinreichend
bekannt sei. Es handle sich um die Pensionskasse Z._______ und um
keine andere. Dies hätten die Beschwerdeführer aus den Informati-
onsschreiben vom 17. März und vom 7. Juni 2006 entnehmen können.
Von einer irreführenden oder fehlenden Information könne keine Rede
sein. Der Stiftungsrat des Beschwerdegegners lasse sich darauf be-
haften, dass er mit der übernehmenden Pensionskasse eine Vereinba-
rung abschliessen werde, worin sich letztere verpflichten soll, die
übertragenen Mittel ausschliesslich zu Gunsten der betroffenen Desti-
natäre einzusetzen. Die Bedenken der Beschwerdeführer seien haltlos.
Des Weiteren sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerde-
gegner auch die Interessen der verbleibenden Destinatäre habe be-
rücksichtigen müssen. Insgesamt sei der Entscheid über die kollektive
Übertragung der Mittel an die Pensionskasse Z._______ nicht nur im
freien Ermessen des Stiftungsrates gelegen, sondern sei auch
sachlich gerechtfertigt gewesen. Eine Sicherstellung der zweckgemäs-
sen Verwendung der Mittel sei zudem durch die gesetzlich vorgese-
hene Aufsichtskaskade (Kontrollstelle der Pensionskasse, dann gege-
benenfalls Aufsichtsbehörde) gegeben.
Was die angeblich unrichtige individuelle Berechnung von Destina-
tärsansprüchen anbelange, so seien tatsächlich zwei Fehler in der Be-
rechnung der Dienstjahre bei den beschwerdeführenden A._______
und B._______ entdeckt und umgehend korrigiert worden. Die be-
haupteten anderen Berechnungsfehler hätten sich dagegen nicht be-
wahrheitet.
D.
Mit Replik vom 15. Januar 2007 (vgl. act. 2 BVGer) an das nach Auflö-
sung der Eidg. Beschwerdekommission BVG mittlerweile zuständige
Bundesverwaltungsgericht bestätigten die Beschwerdeführer ihre An-
träge und deren Begründung. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre
Argumente für eine individuelle Übertragung der Vorsorgemittel an die
Destinatäre, welche die einfachste Lösung sei, und wiesen etwa auf
den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den drei Teilliquidatio-
nen und den Restrukturierungsmassnahmen sowie auf die Tatsache
hin, dass bei den beiden ersten Teilliquidationen faktisch bereits eine
individuelle Zuweisung der Mittel durchgeführt worden sei. Aus diesen
Gründen sei der getroffene Entscheid im Lichte von BGE 131 II 533
weder sachgerecht noch sei der Grundsatz der Gleichbehandlung der
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Destinatäre auf längere Sicht gewährleistet. Ebensowenig sei eine
zweckgemässe Verwendung der Mittel zu Gunsten der übertretenden
Destinatäre garantiert und nach wie vor unklar. Die Verantwortlichkeit
dafür werde einfach auf die übernehmende Pensionskasse übertragen.
Sollte die Beschwerdeinstanz trotzdem die kollektive Zuweisung schüt-
zen, sei die übernehmende Pensionskasse zu verpflichten, eine indivi-
duelle Gutschrift an die Destinatäre vorzunehmen oder zumindest die
übertragenen Mittel zu Gunsten der Destinatäre zu verwenden.
Hinsichtlich der individuellen Berechnung einzelner Guthaben der Des-
tinatäre verzichteten die Beschwerdeführer darauf, auf die Überprü-
fung aller Positionen zu bestehen, nachdem der Beschwerdegegner in
zwei Fällen Berechnungsfehler erkannt und korrigiert habe.
E.
E.a Mit Duplik vom 13. August 2007 (act. 9 BVGer) bestätigte der Be-
schwerdegegner seinerseits seine Anträge und die Begründung seiner
Stellungnahme. Zudem wiederholte er den Umstand, dass die Be-
schwerdeführer den dem Stiftungsrat zustehenden Ermessensspiel-
raum verkennen würden. Es seien die gesamten Umstände aus einer
integralen Optik, also unter Sicherstellung des gesamten Destinatärs-
bestandes, inklusive der verbleibenden Destinatäre, zu würdigen und
nicht Individualinteressen einer einzelnen Gruppe in den Vordergrund
zu stellen. Anders als bei der ersten Teilliquidation sei die vorliegende
Teilliquidation zudem durch ein einziges Ereignis ausgelöst worden
und betreffe einen weitaus höheren Prozentsatz an Destinatären im
Abgangsbestand. Zum Eventualantrag der Beschwerdeführer führte
der Beschwerdegegner noch aus, dass dieser aufgrund eines Be-
schlusses des Stiftungsrates der übernehmenden Pensionskasse vom
7. Dezember 2006, wonach die Mittel zugunsten der betroffenen Desti-
natäre verwendet werden sollen, obsolet geworden sei. Es sei fragwür-
dig, dass die Beschwerdeführer diesen Beschluss in ihrer Replik nicht
erwähnen. Im Übrigen werde der Übertragungsvertrag dann abge-
schlossen werden können, wenn das vorliegende Verfahren abge-
schlossen sei.
E.b Mit Eingabe vom 27. August 2007 bestätigte auch das Amt für Be-
rufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend die
Vorinstanz), welches seit dem 1. Januar 2007 aufgrund einer Vereinba-
rung mit dem Kanton Schaffhausen die Aufgaben der kantonalen Auf-
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sichtsbehörde für den Letztgenannten übernommen hatte, die Anträge
und die einlässliche Begründung der Aufsichtsbehörde in der ange-
fochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung. Die Vorinstanz sah
keinen Anlass, auf die dort gemachten Feststellungen zurückzukom-
men (act. 10 BVGer).
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 liessen die Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass mittlerweile nur noch
33 von ihnen (also von den ursprünglich 45) beim denselben Ar-
beitgeber tätig seien. Die 12 übrigen, also gut 27% der ursprünglichen
Destinatäre, würden demnach von den kollektiv übertragenen Mitteln
auf die übernehmende Vorsorgeeinrichtung nicht mehr profitieren.
Demgegenüber würde eine individuelle Gutschrift zu ihren Gunsten zu
einem einfachen und jederzeit umsetzbaren Ergebnis führen. Eine kol-
lektive Zuweisung sei nicht sachgerecht (act. 19 BVGer).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist von
den Beschwerdeführern innert der gesetzten Frist einbezahlt worden
(act. 11, 14 BVGer).
H.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführern die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, und
mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 deren Änderung. Bis heute ging
kein Ausstandsbegehren ein (act. 3 und 18 BVGer).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die
Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
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2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt vom 6. Juni 2006 des Volkswirtschaftsdepartements des
Kantons Schaffhausen, Aufsicht über die berufliche Vorsorge und Stif-
tungen (deren Aufsichtszuständigkeit per 1. Januar 2007 dem Amt für
Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich [nachfolgend
die Vorinstanz] übertragen worden ist), welcher eine Verfügung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführer haben frist-
und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Bei den
Beschwerdeführern handelt es sich allesamt um vom umstrittenen Ver-
teilungsplan betroffene Destinatäre. Sie haben vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen, sind durch die Verfügung als Destinatäre be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwVG). Nachdem
auch der von der Rechtsmittelinstanz geforderte Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführer zu prüfen, wonach sie im
Rahmen der Teilliquidation ungenügend informiert worden seien, was
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere de-
ren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I
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56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV er-
gangene und weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/
aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen). Das Recht angehört
zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 E.
3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
kann eine - nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtli-
chen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit
Hinweisen).
4.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführer insbesondere mit Schreiben
vom 17. März und vom 7. Juni 2006 (vgl. act. B 3/2 und 3/3) über die
durchzuführende Teilliquidation und deren Modalitäten informiert wor-
den, so auch über die kollektive Überweisung der freien Mittel an die
Pensionskasse Bosch Schweiz und die beabsichtigte Einsetzung die-
ser Mittel zu Gunsten der von der Teilliquidation betroffenen Destinatä-
re. Das zweitgenannte Schreiben ist im Übrigen mit einer Rechtsmittel-
belehrung versehen worden. Unter diesen Umständen ist die Rüge der
Beschwerdeführer, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt wor-
den, unbegründet.
5.
5.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
5.2 Vorliegend wird einzig die aufsichtsrechtliche Genehmigung des
per 31. Dezember 2004 erstellten Verteilungsplanes (vgl. Dispositivzif-
fer 1 der angefochtenen Verfügung) von den Beschwerdeführern be-
stritten, welche damit den Streitgegenstand bildet. So rügen die Be-
schwerdeführer mit ihrem Hauptantrag im Wesentlichen den Be-
schluss des Stiftungsrates, im Rahmen des Verteilungsplanes die frei-
Seite 9
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en Mittel kollektiv auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen zu wol-
len und nicht deren individuelle Übertragung auf die abgehenden Des-
tinatäre vorgesehen respektive deren Verwendung zu Gunsten dieser
garantiert zu haben. Demgegenüber sind die Vorinstanz und der Be-
schwerdegegner der Ansicht, dass die kollektive Übertragung des An-
teils der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen Über-
weisung an die neue Pensionskasse nicht zu beanstanden sei, da der
Entscheid darüber im Ermessen des Stiftungsrates gelegen habe. Die
kollektive Übertragung von Mitteln stelle in der Praxis die übliche
Übertragungsart dar, insbesondere wenn es sich um Mittel aus einem
patronalen Wohlfahrtsfonds handle. Zudem müssten auch die Interes-
sen der verbleibenden Destinatäre berücksichtigt werden.
5.3 Die Beschwerdeführer gehen im Übrigen davon aus, dass im vor-
liegenden Fall die ab dem 1. Januar 2005 geltenden Bestimmungen
über die Teilliquidation (Art. 53b und 53d BVG) und nicht Art. 23 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42; in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) anwendbar seien, mes-
sen aber der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, da die Rechte
der Destinatäre und die Voraussetzungen für eine Teilliquidation mit
der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 nicht geändert hätten. Dem
ist grundsätzlich beizupflichten. Allerdings hätte die Anwendung des
neues Rechts zur Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein
noch zu erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden
könnte (Art. 53b BVG). Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde jedoch zu
Recht die Voraussetzungen für die per 31. Dezember 2004 durchzu-
führende bestrittene Teilliquidation noch im Lichte von Art. 23 Abs. 4
FZG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) geprüft
und festgehalten, dass diese Voraussetzungen schon vor Inkrafttreten
des neuen Rechts erfüllt waren (vgl. die diesbezüglichen, zutreffenden
Ausführungen der Aufsichtsbehörde in ihrer angefochtenen Verfügung,
Ziffer II, act. B 16/2, sowie des Beschwerdegegners in seiner Stellung-
nahme vom 28. September 2006, Ziffer I, E, act. B 16).
6.
6.1 Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben (Art. 62 BVG) und
nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 FZG, beide in der bis zum 31. De-
zember 2004 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung, geneh-
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migt die Aufsichtsbehörde den anlässlich einer Teil- oder Gesamtliqui-
dation vom Stiftungsrat erarbeiteten Verteilungsplan.
Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel,
der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln.
Sodann ist auch die Frage nach der kollektiven oder individuellen Ab-
geltung des Anspruchs auf freie Mittel zu beantworten. Gemäss stän-
diger Praxis steht der Entscheid, ob Ansprüche individuell oder kollek-
tiv abgegolten werden, im freien Ermessen des Stiftungsrates der ab-
gebenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufli-
che Vorsorge, Kommentar, Zürich 2005, S. 191). Dem Stiftungsrat sind
lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck,
die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und
des guten Glaubens (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4; KURT SCHWEIZER, Rechtli-
che Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der be-
ruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120; RUGGLI/STOHLER, Umstruk-
turierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche
Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et
liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird
auch durch den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1 BVG
bekräftigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Be-
rücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich
anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss. Die Aufsichts-
behörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen
und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle des-
jenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der
Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden
Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl.
BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101
Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als
eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche
Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.;
CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S.
735 in fine).
6.2
6.2.1 Der Stiftungsrat hat im vorliegenden Fall beschlossen, den Anteil
der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen Überwei-
sung an die neue Pensionskasse kollektiv zu übertragen, was die Be-
schwerdeführer aus mehreren Gründen beanstanden.
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Zur vorliegend umstrittenen Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands
an den freien Mitteln individuell oder kollektiv auszurichten ist, gibt es
keine gefestigte Praxis. Sie wird weder vom hier anzuwendenden FZG
(in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) noch von den
heute geltenden Art. 53a ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätz-
lich dem Stiftungsrat der abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen,
ob die freien Mittel individualisiert oder kollektiv übertragen werden,
wobei dessen Beschluss sachgerecht zu sein und das Gleichbehand-
lungsgebot zu beachten hat (BGE 131 II 533 E. 7.1).
6.2.2 Der Beschwerdegegner begründet den Beschluss der kollektiven
Übertragung durch den Stiftungsrat unter anderem damit, dass diese
Übertragungsart insbesondere üblich sei bei Mitteln aus einem patro-
nalen Wohlfahrtsfonds, welche nicht mit reglementarischen Vorsor-
geansprüchen in Verbindung zu bringen seien. Zudem sei nicht ausser
Acht zu lassen, dass die verbleibenden Destinatäre auch nicht von ei-
ner individuellen Verteilung der Mittel hätten profitieren können. Aus-
tretende Destinatäre seien nicht besser zu stellen als die verbleiben-
den. Mit der kollektiven Übertragung der Mittel sei es der übernehmen-
den Pensionskasse überlassen, wie sie diese am besten zu Gunsten
der betroffenen Destinatäre einsetzen wolle (vgl. act. B 16).
6.2.3 Insgesamt erscheinen diese Überlegungen im konkreten Fall als
nicht sachwidrig, zumal die Teilliquidation mit Stichtag vom 31. Dezem-
ber 2004 direkt durch den Verkauf von sechs „W._______“-
Gesellschaften per 30. Juni 2004 ausgelöst wurde und zur (kollektiven)
Abnahme des Bestandes von über 700 Destinatären (von ursprünglich
knapp 1'100 Aktiven) geführt hat. Mit der eingehend begründeten,
nachvollziehbaren Interessensabwägung zwischen den einzelnen
Gruppen und dem damit zusammenhängenden Beschluss der
kollektiven Übertragung der freien Mitteln hat der Stiftungsrat sein
grosses Ermessen, das ihm von Gesetzes wegen zusteht, weder
überschritten noch missbraucht. Aus der rein individuellen Optik der
Beschwerdeführer mag eine andere Lösung sachgerechter gewesen
sein, was aber vorliegend nicht massgebend sein kann; denn der
Beschwerdegegner musste zu Recht alle Destinatärsgruppen
angemessen berücksichtigen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführer machen insbesondere auch geltend, dass
das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden sei, indem sie im Ver-
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C-2422/2006
gleich mit den abgehenden Destinatären der früheren Teilliquidationen
des Beschwerdegegners (per Ende 2001 und 2002) benachteiligt
würden, da bei jenen faktisch eine individuelle Übertragung der Mittel
vorgenommen worden sei.
Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Un-
gleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung ver-
stösst ein Entscheid dann gegen Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn er sich nicht auf ernsthafte
Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder wenn rechtliche Un-
terscheidungen getroffen werden, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt (BGE 132 I 157 E. 4 mit Hinweisen). Zusätzlich ver-
bietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, Unterscheidungen ohne
sachlichen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Un-
gleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches
Mindestmass erreicht (BGE 131 III 459 E. 5).
6.3.2 Bei Teilliquidationen spielt das Gleichbehandlungsgebot in aller
Regel eine Rolle, wenn es darum geht, die Interessen der verschiede-
nen Destinatärsgruppen innerhalb derselben Teilliquidation miteinan-
der zu vergleichen. Eher unüblich – wenn auch möglich – ist es, dieses
Prinzip anzurufen, um die Behandlung von Destinatären verschiedener
Teilliquidationen derselben Vorsorgeeinrichtung zu prüfen. Bereits der
Auslöser, aber auch die Umstände, die Anzahl der Betroffenen und die
finanzielle Situation ist häufig derart verschieden - auch zwischen Teil-
liquidationen, die wie vorliegend „nur“ drei Jahre auseinander liegen -,
dass es oft fraglich ist, ob das Gebot der Gleichbehandlung in einem
solchen Vergleich massgebend sein kann. Zwar ist dieser Grundsatz
auch auf längere Sicht zu beachten, jedoch nur dann, wenn die tat-
sächliche und rechtliche Ausgangslage jeweils dieselbe ist und die
Verhältnisse wirklich vergleichbar sind; denn es gibt keinen berufsvor-
sorgerechtlichen Grundsatz, nach welchem bei in gewissen zeitlichen
Abständen aufeinander folgenden Teilliquidationen einer Vorsorgeein-
richtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel an-
zuwenden wären (BGE 128 II 394 E. 5.4 in fine).
6.3.3 Im vorliegenden Fall ist das Argument des Beschwerdegegners,
wonach die verschiedenen Zeiträume zwischen auslösendem Ereignis
und festgelegtem Stichtag der Teilliquidation eine – ein Stück weit –
unterschiedliche Behandlung der jeweils betroffenen Destinatäre
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rechtfertigt habe, nachvollziehbar und stichhaltig. Anlässlich der ersten
Teilliquidation betrug dieser Zeitraum nämlich sechs Jahre (1. Januar
1996 bis 31. Dezember 2001), was mit den sechs Monaten der vorlie-
gend in Frage stehenden Teilliquidation (30. Juni bis 31. Dezember
2004) nicht verglichen werden kann; denn die Gefahr, dass viele Desti-
natäre aus der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ausscheiden und
von den übertragenen Mitteln nicht profitieren können, ist nach sechs
Jahren ungleich grösser. Dazu kommt, dass auch bei der ersten Teilli-
quidation die Mittel kollektiv übertragen wurden, aber die übernehmen-
de Vorsorgeeinrichtung sich verpflichtet hatte, eine individuelle Vertei-
lung auch an jene Destinatäre vorzunehmen, welche zwischenzeitlich
ausgeschieden waren. Wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung
im vorliegenden Fall zudem beschlossen hat, die Mittel für die übertre-
tenden Destinatäre einzusetzen, so ist der Unterschied zur Behand-
lung der Destinatäre, welche anlässlich der ersten Teilliquidation über-
traten, nicht derart gross.
Dazu kommt, dass in der dritten Teilliquidation prozentual gut dreimal
mehr Destinatäre betroffen waren als in der ersten Teilliquidation. Wie
der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (vgl. Duplik S. 7 und 8, act.
9 BVGer), sind ein Abgangsbestand von rund 7.5% und ein solcher
von rund 28% nicht zu vergleichen. Jedenfalls steht es im Ermessen
des Stiftungsrates eines Wohlfahrtsfonds, diesen Unterschied zu be-
rücksichtigen und im letzten Fall eine kollektive Übertragung der Mittel
vorzusehen.
Insgesamt lässt sich auch aus diesem Vergleich zwischen mehreren
Teilliquidationen des Beschwerdegegners keine Verletzung des Gleich-
behandlungsgebotes ableiten. Dies führt zur Abweisung der Be-
schwerde im Hauptantrag.
7.
7.1 Mit Eventualantrag wollen die Beschwerdeführer einen Aufschub
der Genehmigung des Verteilungsplanes erwirken, bis die Zuweisung
der Mittel an eine Einrichtung, in welcher die ausschliessliche Verwen-
dung zu Gunsten der Destinatäre verbindlich feststehe, gesichert sei.
Mit Stiftungsratsbeschluss vom 7. Dezember 2006 (vgl. act. 9/2) hat
die übernehmende Pensionskasse Z._______ entschieden, die
kollektiv übertragenen Mittel einzig und alleine zu Gunsten der ehema-
ligen Destinatäre des Beschwerdegegners einsetzen zu wollen. In die-
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sem Zusammenhang ist auch auf die beiden Informationsschreiben
vom 17. März 2006 und vom 7. Juni 2006 des Beschwerdegegners an
die Destinatäre hinzuweisen, mit welchen ausdrücklich mitgeteilt wur-
de, dass die übernehmende Pensionskasse den überwiesenen Betrag
zu Gunsten der betroffenen Destinatäre einsetzen werde. Warum die
später ausgetretenen Destinatäre davon ausgeschlossen sein sollten
resp. wie die Pensionskasse ihren bereits im Dezember 2006 getroffe-
nen Beschluss für die letztgenannten Destinatäre umsetzen will, ist ihr
zu überlassen. Jedenfalls entspricht der besagte Stiftungsratsbe-
schluss dem Eventualbegehren der Beschwerdeführer, so dass dieses
gegenstandslos geworden ist.
7.2 Soweit die Beschwerdeführer befürchten, dass der Stiftungsrat der
übernehmenden Pensionskasse bei der Auszahlung der Austrittsleis-
tung sein Ermessen missbrauchen oder überschreiten und dem Über-
tragungsvertrag nicht angemessen Rechnung tragen werde, müssten
sie zu gegebener Zeit den Klageweg gemäss Art. 73 BVG beschreiten.
Im Übrigen ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant, wievie-
le Destinatäre während des Beschwerdeverfahrens die übernehmende
Pensionskasse verlassen haben. Der entsprechende Hinweis der Be-
schwerdeführer in deren letzten Eingabe vom 20. Dezember 2008 (act.
19 BVGer) ist deshalb unbehelflich.
7.3 Bei diesem Ergebnis ist auf die Argumentation der Beschwerde-
führer und des Beschwerdegegners betreffend die Zuweisung der frei-
en Mittel an die Vorsorgestiftung V._______ AG und Z._______AG
nicht weiter einzugehen.
8.
Was das Begehren der Beschwerdeführer anbelangt, individuelle Be-
rechnungsfehler zu korrigieren, so betrifft dieses eine Streitigkeit zwi-
schen einer Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten im Sinne
von Art. 73 Abs. 1 BVG, für welche ein kantonales Gericht und nicht
das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Abgesehen davon hat der
Beschwerdegegner die Fehler korrigiert.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Be-
schwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Ver-
fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 4'000.--
festgelegt und den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dem anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdegegner wird ebenfalls keine Parteientschädigung zuge-
sprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern
solidarisch auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der obsiegenden Vorinstanz sowie dem obsiegenden Beschwerdegeg-
ner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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