B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2428/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Till Gontersweiler, Rechtsanwalt,
Postfach 3952, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2428/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1971), ein Staatsangehöriger von Kamerun
mit italienischem Aufenthaltstitel, wurde am 18. März 2015 anlässlich einer
Patrouillentätigkeit der Kantonspolizei Zürich bei der Verbrennungsanlage
in A._______ gesehen, wie er zusammen mit zwei weiteren Personen Ab-
fall entsorgte. Bei der anschliessenden Personenkontrolle konnte sich der
Beschwerdeführer lediglich mit einem Reisepass aus Kamerun und einer
Aufenthaltsbewilligung von Italien (Permesso di Soggiorno) ausweisen. Mit
Verdacht auf illegale Erwerbstätigkeit wurde er verhaftet.
B.
In der polizeilichen Einvernahme am darauffolgenden Tag gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, dass er am 7. März 2015 mit dem Auto via
Chiasso in die Schweiz eingereist sei, um Familienangehörige zu besu-
chen. Weiter führte er aus, dass er nicht gearbeitet habe, sondern dass er
lediglich seiner Familie aushelfe, wenn kleinere Arbeiten wie bspw. Chauf-
feurdienste oder Abfall entsorgen anstünden. Die Kantonspolizei Zürich
stellte in ihrem Rapport fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. März
2014 des Öfteren in die Schweiz eingereist sei, um einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Ge-
hör bezüglich einer allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme ge-
währt.
C.
Gestützt auf diese Einvernahme erliess die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis am 19. März 2015 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG; SR 142.20) und
bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 30.-, entsprechend Fr. 600.-, wovon zwei Tagessätze durch Haft
erstanden worden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Des Weiteren wurde ihm
eine Busse von Fr. 300.- auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 25. März 2015
Einsprache erheben. Das Verfahren ist noch hängig.
D.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 verhängte die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
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sie aus, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres erwerbstätig
gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Be-
willigung zu sein. Unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG begründete sie die
Massnahme damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2015 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des Einreiseverbots und – eventualiter – die Sistierung des Verfah-
rens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens beantragen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen noch einmal mit Nachdruck darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus rein privaten Gründen in die
Schweiz gekommen sei (touristische Zwecke), bzw. dass er sich als legal
Anwesender ohne ausweispflichtigen Status (Staatsangehöriger von Ka-
merun mit "Niederlassungsbewilligung" eines EU-Staates) in der Schweiz
aufgehalten habe. Seiner Cousine helfe er, wenn diese ihn darum bitte.
Aus diesen Gründen könne nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen
werden.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung des Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und da-
her ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Seite 4
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs.1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Umstand, dass das Strafverfahren in Bezug auf die Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz (Strafbefehl vom 19. März 2015; Einsprache
vom 25. März 2015) noch hängig ist, ist für die Beurteilung durch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht von Relevanz.
3.2 Die Anordnung eines Einreiseverbots ist eine präventivpolizeiliche
Massnahme, die kein (rechtskräftiges) Strafurteil voraussetzt. Das Einrei-
severbot knüpft somit direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung
besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in ei-
gener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher
Kriterien zu beurteilen. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann
ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafver-
fahren nicht eröffnet bzw. eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil
des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.).
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3.3 Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren –
im Sinne des Eventualantrages – zu sistieren, sondern es ist vielmehr der
Hinweis zu machen, dass Rügen in diesem Zusammenhang in dem dafür
vorgesehenen und vom Beschwerdeführer auch beschrittenen Instanzen-
zug vorzubringen sind.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 67 AuG kann das SEM gegenüber weggewiesenen
ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Wegwei-
sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachkommt
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3818). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
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künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände ist im Einzelfall
eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster
Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 4 m.H.).
4.3 Demzufolge begeht ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, wer Normen des Auslän-
derrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Per-
son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis
und Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen kei-
nen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme
dar. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig-
keit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine
Bewilligung. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über
die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländer-
rechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei-
ten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot vom 20. März 2015 un-
ter Verweis auf den entsprechenden Strafbefehl damit, dass der Beschwer-
deführer während eines Jahres in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei,
ohne im Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu
sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
AuG vor.
5.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. März 2015 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seiner Cousine geholfen, weil sie
ihn gebeten habe, Karton und alte Möbel mit dem Firmenauto zu entsor-
gen. Dabei sei er von seinen beiden Neffen begleitet worden, die ihm dabei
behilflich sein sollten. Die Aussage seines 13-jährigen Neffen, dass der Be-
schwerdeführer seit einem Jahr regelmässig bei dessen Schwester wohne,
ihr im Haushalt helfe und für die Firma seiner Mutter diverse Arbeiten aus-
führe (unter anderem Abfall entsorgen, Chauffeurarbeiten oder Früchte
schneiden im Geschäft), bezeichnet der Beschwerdeführer als Ignoranz ei-
nes Jugendlichen.
5.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen ausländische Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als
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Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselb-
ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Dabei ist ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit nur stunden- oder tageweise
oder vorübergehend ausgeübt wird, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber
seinen Sitz in der Schweiz oder im Ausland hat, und ob der Lohn im In-
oder Ausland bezahlt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG sowie Art. 1a und 2
VZAE). Prinzipiell gilt dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl.
LUZIA VETTERLI/GABRIELLA D'ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurn-
herr [Hrsg.], SHK zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, 2010, Rz. 31 zu Art. 115).
5.4 Der Beschwerdeführer verweist auf das verwandtschaftliche Verhältnis
zu seiner Cousine und bringt vor, dass er nur seiner Familie aushelfe, wenn
"Not am Mann" sei. Der Erwerbsbegriff erfährt vor allem dort gewisse Ein-
schränkungen, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch
die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten ge-
währleistet ist. In casu ist dies nicht der Fall, hätte doch der Beschwerde-
führer durch jeden beliebigen Dritten ersetzt werden können (vgl. Urteil des
BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Noch we-
sentlicher ist jedoch die Tatsache, dass die Hilfeleistung nicht nur im priva-
ten Rahmen, sondern auch in geschäftlichen Angelegenheiten der Begüns-
tigten erbracht wurde. Die vom Beschwerdeführer erledigte Tätigkeit wird
üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar dann eine Be-
willigungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG).
5.5 Es gilt somit festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, ob dem Be-
schwerdeführer für seine Tätigkeit allenfalls ein Entgelt ausgerichtet wurde
oder nicht. Es ist ebenso wenig von Belang, ob Kost und Logis eine alter-
native Art der Lohnzahlung darstellen oder ob der Beschwerdeführer über
hinreichende finanzielle Mittel verfügt (gem. Angaben des Beschwerdefüh-
rers geht er in Italien einer Erwerbstätigkeit nach, bei der er ca. 1'300 Euro
monatlich verdient). Im vorliegenden Fall dürften die von ihm verrichteten
diversen Arbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit dem gewerblichen
Fortkommen der Cousine des Beschwerdeführers stehen. Die wirtschaft-
lich motivierte Komponente grenzt die Unterstützung im Privathaushalt von
der Hilfe bei Verrichten einer Erwerbstätigkeit ab und ist immer als Er-
werbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu quali-
fizieren (vgl. Urteil des BVGer C-6443/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5).
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5.6 Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2015 im Firmen-
wagen bei der Kehrichtverbrennungsanlage A._______ beim Abfall entsor-
gen angetroffen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten wer-
den, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115
Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE). Damit hat
er auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und ei-
nen hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbotes bewirkt
(vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
6.
6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung nach und wurde deshalb weggewiesen. Solches Fehlverhalten
wiegt objektiv gesehen schwer. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten
ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schlies-
sen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um ei-
ner weiteren illegalen Erwerbstätigkeit und damit einer weiteren Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des
BVGer C-6661/2014 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass
den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das general-
präventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrach-
ten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl.
Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es be-
steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Dieser betonte mehrfach, dass er in der
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Schweiz sehr viel Familie habe und insbesondere seine Schwester in
B._______ seit dem Tod der anderen Schwester in C._______ vermehrt
seine Unterstützung brauche. Dieses private Interesse vermag jedoch we-
der eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbotes zu recht-
fertigen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungs-
dauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehen-
den Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann
die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs.
5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu
seiner Schwester und seiner Cousine auch auf andere Weise als durch
Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche
seiner Verwandten im Heimatland oder jetzigen Aufenthaltsstaat). Die
zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme entspricht somit der Praxis
des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015
E. 7.3 m.H.).
6.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 26. Mai 2015 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: