Abtei lung II I
C-2429/2008/scf/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 14. März 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2429/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stel-
le) mit Verfügung vom 14. März 2008 das Gesuch des Versicherten auf
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung ablehnte, mit
der Begründung, es liege keine Invalidität vor, welche einen Rentenan-
spruch zu begründen vermöge;
dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. April
2008 (der Post übergeben am 15. April 2008) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen oder es seien zumindest weitere Abklärungen vor Erlass des Ur-
teils vorzunehmen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde diverse neue medizini-
sche Unterlagen beilegte;
dass die IV-Stelle diese neuen medizinischen Berichte ihrem ärztlichen
Dienst zur Beurteilung unterbreitete und dieser in seiner Stellungnah-
me vom 21. August 2008 zum Schluss kam, dass die vorgelegten Arzt-
berichte nicht für eine Beurteilung ausreichen. Die medizinischen Do-
kumente würden lediglich diverse Diagnosen ohne Angaben der klaren
Untersuchungsbefunde enthalten. Bei den mitgeteilten Befunden kön-
ne je nach Schweregrad sowohl eine volle Arbeitsfähigkeit als auch ei-
ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Der IV-Stellenarzt
empfahl deshalb die Einholung einer ausführlichen internistischen Be-
gutachtung komplettiert durch eine Echocardiographie inklusive EF,
Laborresultate (Hämoglobin, Blutzucker) und Blutgasuntersuchung.
Vorzuziehen sei eine Untersuchung bei einem Vertrauensarzt oder evt.
in der Schweiz;
dass die IV-Stelle am 28. August 2008 ihre Vernehmlassung einreichte
und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellung-
nahme des ärztlichen Dienstes an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
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die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1), beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60
ATSG) und somit darauf einzutreten ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden
Antrag der Vorinstanz und Eventualantrag des Beschwerdeführers ab-
zuweichen;
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erfor-
derliche ausführliche internistische Begutachtung, komplettiert durch
eine Echocardiographie inklusive EF, Laborresultate (Hämoglobin,
Blutzucker) und Blutgasuntersuchung von einem Vertrauensarzt im Ko-
sovo oder in der Schweiz durchführen zu lassen sowie in der Sache
neu zu verfügen;
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich rechtlich vertreten
liess eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und der Stundenan-
satz für nichtanwaltliche Vertreter CHF 100.- bis 300.- beträgt;
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dass die Parteientschädigung inkl. Auslagen auf CHF 500.- festzuset-
zen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]);
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Aus-
gang des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben
ist;
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 14. März 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Einholung einer internistischen
Begutachtung komplettiert durch eine Echocardiographie inklusive EF,
Laborresultate (Hämoglobin, Blutzucker) und Blutgasuntersuchung
durch einen Vertrauensarzt im Kosovo oder in der Schweiz und zur an-
schliessenden Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 500.- auszurichten.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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