B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 03.05.2018 (8C_240/2018)
Abteilung III
C-2436/2017
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Unentgeltliche Rechtspflege;
Verfügung vom 13. März 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, A._______, geboren 1961, deutscher Staatsange-
höriger und wohnhaft in Deutschland, reichte am 20. März 2013 über den
deutschen Versicherungsträger eine Anmeldung für Leistungen der IV bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein (IV-Akt. 5). Nach er-
folgloser Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen (IV-Akt. 11 und 13)
und weil der Beschwerdeführer weder postalisch noch telefonisch erreicht
werden konnte (IV-Akt. 14), schloss die IVSTA am 21. November 2013 das
Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund einer Mitwirkungspflichtverlet-
zung des Beschwerdeführers (IV-Akt. 14).
B.
Am 18. April 2016 teilte Frau Rechtsanwältin B._______ aus C._______,
Deutschland, der IVSTA mit, sie sei zur Betreuerin des Beschwerdeführers
ernannt worden. Sie gab an, der Beschwerdeführer lebe in einem Heim
und forderte die IVSTA auf, in Zukunft nur mit ihr zu korrespondieren
(IV-Akt. 16). Die IVSTA nahm die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwer-
deführers in der Folge wieder auf (IV-Akt. 23).
C.
Im Vorbescheid vom 18. August 2016 stellte die IVSTA dem Beschwerde-
führer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
und damit keine Invalidität, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möchte, vorliege (IV-Akt. 39).
D.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt Marco Albrecht, der IVSTA unter Beilage einer Vollmacht mit,
er sei mit der mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers be-
traut (IV-Akt. 43).
E.
Am 6. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsver-
treter Einwand gegen den Vorbescheid vom 18. August 2016 und bean-
tragte eine volle Invalidenrente, eventualiter weitere medizinische Abklä-
rungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Rechtsanwalt Marco Albrecht als Rechtsbeistand (IV-Akt. 49).
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F.
Am 30. November (IV-Akt. 60) und 22. Dezember 2016 (IV-Akt. 74) machte
der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen.
G.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 wies die IVSTA das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung ab, weil eine anwaltliche Verbeiständung
nicht unentbehrlich sei (IV-Akt. 75).
H.
Am 27. April 2017 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertre-
ter Rechtsanwalt Marco Albrecht beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 13. März 2017 betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbe-
scheidverfahren zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die IVSTA zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
mit Rechtsanwalt Marco Albrecht als Rechtsbeistand.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
In der Replik vom 26. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest.
K.
In der Duplik vom 17. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag zur
Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer auf Auf-
forderung der Gerichts das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege“ ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
erlassen wurden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen be-
treffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrenslei-
tende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 37 Rz. 47; BGE 133 V 441 E. 2 1 m.w.H.). Beim ange-
fochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung,
die unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefoch-
ten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Ver-
fügung vom 13. März 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen
das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2 Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihre
Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 In Beschwerdeverfahren gegen die grundsätzliche Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei Parteistel-
lung zu (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 17). Dies ist vorliegend der
Fall. Der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im
Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb
darauf einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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Seite 5
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer-
deführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betref-
fend Neuanmeldung zum Leistungsgesuch mit der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung verneint. Es liege ein erstmaliges Rentenge-
such vor und es sei streitig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers zu werten sei – eine Aufgabe, die allein den beurteilenden Medizi-
nern zukomme. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht würden sich keine
schwierigen Fragen stellen. Die Frage nach der Beurteilung des Gesund-
heitszustandes und der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers aufgrund von ärztlichen Unterlagen sei im Weiteren noch offen und
nicht abschliessend beantwortet, eine neuropsychiatrische Begutachtung
sei seitens der IV-Stelle veranlasst worden. Eine formlose Nachreichung
weiterer medizinischer Akten, die von Amtes wegen geprüft würden, stehe
dem Beschwerdeführer jederzeit offen. Auch könne er seine Einwände
selbst vortragen oder sich durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti-
tutionen oder Verbandsvertreter vertreten lassen. Der Beschwerdeführer
verfüge bereits über einen rechtsanwaltlichen Beistand in Deutschland zur
Interessenwahrung. Weder räumlich noch sachlich beständen plausible
Gründe, weshalb die Interessenwahrung durch den Beistand nicht auch im
verwaltungsrechtlichen Verfahren in der Schweiz gewahrt werden könne.
Eine zusätzliche Interessenwahrung durch einen inländischen Rechtsan-
walt sei nicht notwendig.
3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er könne auf-
grund seiner Alkoholsucht nicht mehr selbständig leben und wohne in ei-
nem Wohnheim in Deutschland. Aufgrund seiner Erkrankung sei er seit
Jahren verbeiständet. Die Beistandschaft sei durch Frau B._______, prak-
tizierende Rechtsanwältin in C._______, Deutschland, übernommen wor-
den. Diese sei unter anderem für die Vertretung gegenüber Behörden, Ver-
sicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern verantwortlich. Da die
Beiständin jedoch mit den rechtlichen Gegebenheiten in der Schweiz nicht
vertraut sei und den Beschwerdeführer nicht als Anwältin vertrete, sei sie
an Rechtsanwalt Marco Albrecht gelangt. Aufgrund der Alkoholdemenz, ei-
ner alkoholbedingten Persönlichkeitsstörung sowie weiteren neurologi-
schen Erkrankungen sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
sei, sich im vorliegenden Verfahren zurechtzufinden. Es stellten sich
schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen, da immense Differenzen in
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den ärztlichen Aussagen bestünden und unklar sei, wie die medizinischen
Untersuchungen weitergeführt werden könnten. Allein schon aufgrund der
räumlichen Distanz und den anderen gesetzlichen Grundlagen in Deutsch-
land falle eine Interessenwahrung durch Dritte ausser Betracht. Auch das
Bundesgericht habe erkannt, dass für das sozialversicherungsrechtliche
Verwaltungsverfahren davon auszugehen sei, dass nur solche Rechtsver-
treterinnen und Rechtsvertreter mit der unentgeltlichen Verbeiständung zu
betrauen seien, die als patentierte Anwältinnen und Anwälte tätig seien
oder zumindest die persönlichen Voraussetzungen zum Registereintrag er-
füllen würden. Die IVSTA führe nicht aus, inwiefern diese Rechtsprechung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne.
4.
4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfah-
ren wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Gemäss
Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsver-
fahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern
die Verhältnisse es erfordern. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht
aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich ge-
boten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.).
4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist
grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzun-
gen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf die
Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen. Allein aus dem Um-
stand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die Offizialmaxime gilt,
kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlos-
sen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung drückt die Formulierung "Wo
die Verhältnisse es erfordern" die Absicht des Gesetzgebers aus, wonach
an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren
höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein
Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsver-
fahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet ein entscheidendes Element
für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach
Stadium des Verfahrens und Verfahrenskonstellation kann die Vertretung
auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall ei-
ner Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine
Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst. Die Komplexität der
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zu lösenden Fragen ist nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fä-
higkeiten der betroffenen Person zu beurteilen. Massgeblich ist auch die
Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt. Schliesslich kann
eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich
sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe-
nen Partei droht (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.; 125 V 32 E. 4b m.w.H.;
Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/06
vom 8. November 2006 E. 3.1).
4.3
4.3.1 Das vorliegende Verfahren bietet weder in rechtlicher noch in tat-
sächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Es handelt sich um eine
Erstanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente, bei denen es sich in der
Regel nicht um besonders komplexe Verfahren handelt. Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum
beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen (Art. 57a Abs. 1 IVG). Es
entspricht dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, eine unkom-
plizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Ak-
zeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einver-
standen war, rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung nicht. Es liegen keine besonders umfangreichen Akten vor und die
Vorinstanz hat nach dem Einwand des Beschwerdeführers ein bidisziplinä-
res Gutachten zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in Auftrag gegeben. Schliesslich kann allein bezüglich
des Erkennens von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise noch nicht
von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden (Urteil des BGer
8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3).
4.3.2 Unbestritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vorbe-
scheidverfahren vor der Vorinstanz ohne Hilfe angemessen zu wahren.
Ohne dem Hauptverfahren vorzugreifen, ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss dem betreuenden Arzt Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Allgemeinmedizin, an zahlreichen Folgen seines Alkoholkonsums
(Alkoholdemenz, alkoholbedingte Persönlichkeitsstörung, weitere psychi-
sche und neurologische Erkrankungen) leidet. Dr. D._______ führt bezüg-
lich einer Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Begutachtung
insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei desorientiert und eine allei-
nige Befragung sei sinnlos. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seine
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Interessen alleine angemessen zu vertreten, zeigt sich insbesondere auch
im Umstand, dass er in Deutschland einer „rechtlichen Betreuung“ gemäss
§§ 1869 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterstellt
wurde. Gemäss § 1869 BGB wird eine rechtliche Betreuung bestellt, wenn
eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenhei-
ten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Betreuer wird nur für Auf-
gabenkreise bestellt, in denen die Betreuung erforderlich ist. Der Aufga-
benkreis der Betreuerin des Beschwerdeführers umfasst gemäss dem Be-
treuerausweis seiner Betreuerin vom 29. Januar 2014, ausgestellt durch
das Amtsgerichts C._______, Betreuungsgericht, die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten der Post, die Gesundheitsfürsorge, die Ver-
mögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Ren-
ten- und Sozialleistungsträgern, die Vertretung im Ehescheidungsverfah-
ren und Wohnungsangelegenheiten. Daraus ist zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Interessen im vorliegend in
Frage stehenden Verfahren ohne Hilfe wahrzunehmen.
4.3.3 Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ohne
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine Interessen im Verfah-
ren vor der Vorinstanz gerade nicht alleine wahrnehmen muss. Die ihm in
Deutschland bestellte Betreuerin ist eine (deutsche) Rechtsanwältin. Dass
die Beiständin dabei formell nicht als Anwältin des Beschwerdeführers han-
delt, sondern als dessen Beiständin, ist nicht erheblich. Sie ist als beruflich
tätige Betreuerin erfahren und als Rechtsanwältin in der Lage, die Interes-
sen des Beschwerdeführers auch in rechtlicher Hinsicht angemessen zu
vertreten. Ihr Aufgabenbereich umfasst ausdrücklich die Vertretung gegen-
über Renten- und Sozialleistungsträgern. Da das Verfahren vor der Vo-
rinstanz – wie ausgeführt – keine besonderen tatsächlichen oder rechtli-
chen Schwierigkeiten bietet, sollte sie auch als deutsche Rechtsanwältin in
der Lage sein, die Interessen des Beschwerdeführers in einem auf Schwei-
zer Recht beruhenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ange-
messen zu vertreten. Auch dass es sich um einen landesübergreifenden
Sacherhalt handelt und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Be-
treuerin im Ausland Wohnsitz haben, begründet keine Notwendigkeit der
Vertretung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom
12. April 2010 E. 2.5), zumal die Betreuerin als Deutsche keine sprachli-
chen Verständnisschwierigkeiten mit den Schweizer Behörden hat.
Anzufügen bleibt, dass vorliegend nicht die Frage zu behandeln ist, ob eine
deutsche Rechtsanwältin unter den vorliegenden Umständen im Rahmen
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der unentgeltlichen Rechtspflege als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein-
setzt werden könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4032/2014 vom 3. November 2016 E. 3). Zu beantworten ist lediglich die
Frage, ob angesichts der konkreten, tatsächlichen Situation des Beschwer-
deführers die Notwendigkeit für die Einsetzung eines (Schweizer) Rechts-
anwaltes als unentgeltlichem Rechtsbeistand besteht. Dies ist zu vernei-
nen. Dank der – bereits existierenden – rechtlichen Betreuung und Vertre-
tung durch die deutsche Rechtsanwältin Frau B._______ kann der Be-
schwerdeführer auch ohne Beiordnung eines Schweizer Rechtsanwaltes
als unentgeltlicher Rechtsbeistand seine Interessen im Vorbescheidverfah-
ren vor der Vorinstanz angemessen vertreten.
4.4 Nach dem Gesagten sind die besonderen Voraussetzungen für die
ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Ver-
waltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter Rechtsan-
walt Marco Albrecht ersucht. Zu befinden bleibt somit über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwer-
deverfahren.
5.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
5.3 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V
200 nicht publizierte E. 6 m.w.H.), weshalb vorliegend auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.4 Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht von
vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der gesundheitlichen
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Situation des Beschwerdeführers und seiner daraus folgenden Unfähigkeit,
seine Interessen alleine angemessen wahrzunehmen, sind die Gewinn-
aussichten ex ante nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahr zu
betrachten (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
5.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen
Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hat, warf die
in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Frage auf, ob die als Beistän-
din eingesetzte deutsche Rechtsanwältin eine – ansonsten zu bejahende
– Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
zu kompensieren vermag. Zudem erschien die Beschwerdeerhebung auf-
grund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aus anwaltli-
cher Sicht geboten. Da im Beschwerdeverfahren an die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung tiefere Anforderungen zu stellen sind als
im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 4.2), ist die Notwendigkeit einer unent-
geltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bejahen.
5.6 Betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit hat der Beschwerdeführer
im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" angegeben, er
verfüge über kein monatliches Einkommen. Das Landratsamt C._______
trage die Kosten des Pflegeheimes und seine Krankenkassenprämien und
richte ihm einen monatlichen Barbetrag von EUR 110.42 aus. Er verfüge
über ein Vermögen von unter EUR 2000.– und habe Schulden in der Höhe
von EUR 381.83. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist bei dieser
finanziellen Ausgangslage zu bejahen.
5.7 Dem Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advo-
kat Marco Albrecht zu gewähren.
5.8 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung ei-
ner Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes auf pauschal Fr. 1200.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festge-
setzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14
Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des
Rechtsanwaltes zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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