B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2437/2017
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch/Mitwirkungspflicht
(Verfügung vom 8. März 2017).
C-2437/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1962 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war ab
Januar 2000 in der Schweiz, zuletzt als Rettungssanitäter und Disponent
in der Notrufzentrale des Kantonsspitals B._______, erwerbstätig. Ab
23. Mai 2014 war er aufgrund einer psychischen Erkrankung zu 100 % ar-
beitsunfähig. Die Lohnfortzahlung erfolgte bis am 2. Februar 2016, danach
wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Insgesamt wurden von Januar 2000
bis Dezember 2015 Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Akten [im
Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 2, S. 4 f.; 11, 12, S. 5 – 10; 42, 52, 69, 71, 79, 202,
226 f.). Der Versicherte bezieht seit 1. Februar 2015 eine Rente aus der
deutschen Rentenversicherung (IV-act. 204).
B.
B.a Am 24. Februar 2015 (IV-act. 2) meldete sich der Versicherte bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______, IV-Stelle (im Folgen-
den: IV-Stelle B._______), zum Leistungsbezug aus der schweizerischen
Invalidenversicherung an. In der Folge nahm die IV-Stelle B._______ Ab-
klärungen zu Eingliederungsmassnahmen vor (IV-act. 3 – 7; 9; 12; 22; 28;
34; 36 f.; 38, S. 3; 39; 41; 47 f.) und informierte den Versicherten mit Mit-
teilung vom 11. Dezember 2015 dahingehend, dass aufgrund seines Ge-
sundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien und der
Anspruch auf Rentenleistungen geprüft werde (IV-act. 51, vgl. auch IV-
act. 49).
B.b Im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs wurden alle vorhan-
denen medizinischen Unterlagen aus Deutschland eingefordert (IV-act. 61)
und Dr. C._______, RAD D._______, vorgelegt. Dieser kam in seiner Stel-
lungnahme vom 19. Januar 2016 zum Schluss, dass aufgrund der nicht
sehr ausführlichen Berichte aus Deutschland eine vertiefte Abklärung er-
forderlich sei. Er erachtete die Einholung weitere ärztliche Berichte für not-
wendig (IV-act. 62). Da der Versicherte am 31. Juli 2014 in seine Heimat
zurückgekehrt war, wurden die Akten am 17. Februar 2016 zuständigkeits-
halber an die IVSTA zur Bearbeitung überwiesen (IV-act. 68, 72, 78, 83,
85, 98). Diese legte das Dossier Dr. med. E._______, Facharzt für Allge-
meine Medizin des regionalen ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
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Seite 3
RAD-Rhone), sowie Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, zur Stellungnahme vor. In
seiner Beurteilung vom 15. März 2016 befand Dr. med. E._______ den
Versicherten in einer leichten Tätigkeit für arbeitsfähig (IV-act. 88).
Dr. F._______ erachtete das ganze Dossier als dürftig und widersprüchlich
und hielt eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung
in der Schweiz als indiziert (IV-act. 100). In der Folge bat die Vorinstanz die
deutsche Rentenversicherung, Untersuchungen im Bereich der Pneumo-
logie und Rheumatologie zu veranlassen (IV-act. 103). Nach Eingang der
entsprechenden Berichte und weiterer Unterlagen (IV-act. 107, 111- 117)
befand Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin des medizi-
nischen Dienstes der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 7. September
2016 diese für ungenügend und hielt eine bidisziplinäre Untersuchung in
der Schweiz – wie bereits von Dr. F._______ gewünscht – für notwendig
(IV-act. 119). Daraufhin veranlasste die Vorinstanz medizinische Abklärun-
gen in der Schweiz (IV-act. 123 f.) und räumte dem Versicherten mit Schrei-
ben vom 26. September 2016 die Möglichkeit ein, Einwände vorzubringen
(IV-act. 125). Schliesslich informierte sie den Versicherten am 14. Oktober
2016 über den Ort und das Datum der in der Schweiz geplanten bidiszipli-
nären Begutachtung (IV-act. 127). Am 10. November 2016 gelangte der
mittlerweile durch Rechtsanwalt Schreiber vertretene Beschwerdeführer
an die Vorinstanz, machte unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte
geltend, dass aus gesundheitlichen Gründen eine ausserhalb des Woh-
norts durchzuführende Begutachtung nicht sinnvoll sei und bat um die Prü-
fung einer Beurteilung nach Aktenlage (IV-act. 128, 130 – 139, 142, 145 -
153). In der Folge wurde die Untersuchung vorerst aufgeschoben und die
neu eingereichten Arztberichte Dr. G._______ zur Beurteilung der Zumut-
barkeit einer Begutachtung des Versicherten in der Schweiz vorgelegt (IV-
act. 140, 141). Dr. G._______ hielt die medizinische Situation nach wie vor
für unklar und eine Untersuchung in der Schweiz ohne Einschränkung für
zumutbar (Antwort vom 26. November 2016, IV-act. 155). Mit Mahnung
vom 6. Dezember 2016 wurde der Versicherte aufgefordert, der Begutach-
tung zuzustimmen, andernfalls eine beschwerdefähige Verfügung erlassen
werde (IV-act. 156). Daraufhin liess der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 21. Dezember 2016 seine bereits geltend gemachten Vorbringen wie-
derholen und erneut Arztberichte zu seiner Reiseunfähigkeit einreichen,
welche abermals Dr. G._______ unterbreitet wurden (IV-act. 157 – 160,
162 f.). Dr. G._______ befand in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember
2016 den Versicherten nach wie vor für reisefähig (IV-act. 169). Am 11. Ja-
nuar 2017 erliess die Vorinstanz eine zweite Mahnung, mit welcher sie an
der Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz weiterhin festhielt
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Seite 4
und den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die
Säumnisfolgen aufforderte, die Teilnahme an der medizinischen Abklärung
in der Schweiz zu bestätigen (IV-act. 170). Dagegen opponierte der Versi-
cherte mit Schreiben vom 30. Januar und 10. Februar 2017 sowie mit E-
Mail vom 3. März 2017 (IV-act. 172, 173, 175, 177, 180 f.). Schliesslich
wies die Vorinstanz sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März
2017 ab (IV-act. 182).
B.c Mit Eingaben vom 20. und 21. März 2017 (IV-act. 187, 199 f.) wandte
sich der Versicherte an die Vorinstanz und bat darum, den Entscheid vom
8. März 2017 zu revidieren.
B.d Am 27. März 2017 ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) das von der Deutschen Rentenversicherung am 20. März 2017 un-
terzeichnete Formular E 204 „Bearbeitung eines Antrags auf Invaliden-
rente“ des Versicherten zusammen mit weiteren Unterlagen ein (IV-
act. 201 - 216). Daraufhin informierte die Vorinstanz den Versicherten mit
Schreiben vom 28. März 2017 dahingehend, dass die neu unterbreiteten
Dokumente nach dem Erlass der Verfügung vom 8. März 2017 nicht be-
rücksichtigt würden, wies auf die Möglichkeit der Anfechtung hin und leitete
die Prüfung des neuen Rentengesuchs ein (IV-act. 217 f.).
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 8. März 2017 liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, mit Eingabe vom
27. April 2017 (act. 1) Beschwerde erheben und die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens und
eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers sowie die Zu-
sprache von IV-Leistungen beantragen. Im Weiteren wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung verlangt. In der
Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe zu keinem Zeitpunkt die Mitwirkung zur Begutachtung schuldhaft ver-
weigert. Auch nach dem Erlass der Verfügung habe sich der Beschwerde-
führer weiterhin bereit erklärt, an der Begutachtung teilzunehmen, weshalb
die Vorinstanz spätestens am 21. März 2017 die angefochtene Verfügung
wiedererwägungsweise hätte aufheben müssen. Ausserdem sei der medi-
zinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt. Ein Leistungsentscheid sei
auch ohne das Einholen eines verwaltungsexternen Gutachtens möglich
gewesen.
C-2437/2017
Seite 5
C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2017 wurde der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefor-
dert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 3). In der
Folge zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (act. 4) sei-
nen diesbezüglichen Antrag zurück, woraufhin er vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 aufgefordert wurde, einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten. Dieser Betrag wurde am 14. Juni 2017 zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesen (act. 5 und 7).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2017 (act. 10) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der medizini-
sche Sachverhalt nicht klar sei. Die beiden RAD-Ärzte hätten deshalb ein
Gutachten in der Schweiz für notwendig erachtet. Dessen Durchführung
und die Prüfung des Leistungsgesuchs sei jedoch aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflicht des Versicherten trotz zweimaliger Mahnung nicht
möglich gewesen, weshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens zu
Recht erfolgt sei. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die IVSTA
nicht verpflichtet gewesen sei, auf die Wiedererwägungsgesuche des Ver-
sicherten einzutreten.
C.d Mit seiner Replik vom 12. Oktober 2017 (act. 14) liess der Beschwer-
deführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfäng-
lich festhalten und die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente wie-
derholen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass allfällige Leistungen nur vo-
rübergehend hätten verweigert werden können. Die mehrmaligen Mahnun-
gen des Beschwerdeführers sowie die Einstellung seines Leistungsge-
suchs seien unverhältnismässig und damit nicht rechtens gewesen.
C.e In ihrer Duplik vom 17. November 2017 (act. 16) hielt die Vorinstanz
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und betonte, dass den
Stellungnahmen des RAD Beweiswert zukomme und der Versicherte rei-
sefähig gewesen sei.
C.f Der Beschwerdeführer liess am 12. Februar 2018 triplikweise (act. 20)
und in seiner Quintuplik vom 5. März 2018 (act. 24) die bereits in der Be-
schwerde und replikweise vorgebrachten Argumente wiederholen.
C-2437/2017
Seite 6
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und
Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und
wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr.
987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch
im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Unter Vorbehalt der gemein-
schafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben – welche vorliegend nicht
relevant sind – richtet sich auch das Verfahren nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V 282 E. 3.3; BGE 130 V 51
ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom
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Seite 7
4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-1056/2015 vom 29. De-
zember 2016 E. 3.4).
2.2 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die Verfügung vom 8. März 2017 (IV-act. 182), mit welcher
die Vorinstanz jegliche Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund ei-
ner Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verweigert
hat, das Anfechtungsobjekt. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt
sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier:
8. März 2017) entwickelt haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138
E. 2.1; 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November
2016 E. 5.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichti-
gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste-
hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung
vom 8. März 2017 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003
3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (8. März
2017) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012
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Seite 8
in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwen-
dung finden.
2.5
2.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellun-
gen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E.
2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterste-
hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts (vgl. hiezu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Ent-
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125
V 351 E. 3a).
2.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Recht-
sprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
C-2437/2017
Seite 9
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte be-
handelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt
(BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013
E. 2).
2.6
2.6.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsge-
setze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungs-
träger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Per-
son hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen,
soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs.
2 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versi-
cherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der
Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b).
2.6.2 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht,
dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine
unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache ei-
ner Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs.
1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den
rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung
habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be-
weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu
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Seite 10
ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei
komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un-
tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem
Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun-
gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. In diesem Sinne liege
die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der
rechtsanwendenden Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen
Grundsätzen leiten lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Un-
voreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen
Verwaltung (Urteil 9C_28/2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Recht-
sprechung und Lehre).
2.6.3 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene
höchstrichterliche Rechtsprechung hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit
ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit welchen Mitteln der medi-
zinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat dabei soweit zu ermitteln, dass
sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Im Rahmen der Verfah-
rensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspiel-
raum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi-
nischen Abklärungen zu (Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2).
2.6.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun-
gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach
Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an-
gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b
Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129;
BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt
oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren
ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2
ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sach-
entscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver-
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Seite 11
weigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander an-
wendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1,
9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Vorausset-
zung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig
war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer
Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund er-
kennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig un-
verständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April
2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I
166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1).
2.6.5 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die ver-
sicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die
angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu
versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu
treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen
eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglich-
erweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 21 N. 88). Die Beweislast für den Nachweis der
Mahnung liegt beim Versicherungsträger (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 52).
Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere
auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung
(Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3).
3.
Die Vorinstanz hat basierend auf die Stellungnahmen ihres medizinischen
Dienstes (IV-act. 100, 119), welcher im Hinblick auf die Abklärung des Ge-
sundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Untersuchung für not-
wendig erachtet hat, eine entsprechende Begutachtung in der Schweiz or-
ganisiert (IV-act. 123 f., 127). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
sich dieser Begutachtung nicht unterzogen hat. Zunächst gilt es daher zu
prüfen, ob die angeordnete Begutachtung mit Blick auf die Untersuchungs-
maxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als notwendig und zumutbar einzustufen ist
(vgl. dazu Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.1 Vorab ist der medizinische Sachverhalt darzustellen. Dazu sind die re-
levanten Berichte sowie weitere medizinische Dokumente nachfolgend zu-
sammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
C-2437/2017
Seite 12
3.1.1 Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf beruflichen Massnahmen
lagen der IV-Stelle B._______ folgende medizinische Unterlagen vor:
3.1.1.1 Im Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______, Klinik für Ortho-
pädische Chirurgie, vom 25. Mai 2005 (IV-act. 3), welcher anlässlich der
Hospitalisierung vom 19. bis 20. Mai 2005 von den Dres. med. H._______
und I._______ erstellt worden war, wurde die Diagnose akute Lumbago
genannt. Der Versicherte war vom 31. Mai bis 9. Juni 2005 erneut im Kan-
tonsspital B._______, Departement für Innere Medizin, Rheumatologie und
Rehabilitation, hospitalisiert. Im entsprechenden, von Dr. med. J._______
und Prof. Dr. von K._______ unterzeichneten Bericht vom 13. Juni 2005
wurden folgende Diagnosen aufgeführt (IV-act. 4):
„1. Akute Sarkoidose (Löfgren-Syndrom)
– St. febrilis, Arthralgien OSG bds., Husten, AZ-Verschlechterung, Kon-
junktivitis
– Erythema nodosum Unterschenkel bds
– CT-Befund: grosse hilomediastinale Lymphknotenkonglomerate = pul-
monales Stadium I
– transbronchiale FNP: nicht nekrotisierende, epitheloidzellige Gra-
nulome
2. Osteopenie unklarer Genese
3. Leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit
– Osteochondrosen, leichte Degeneration der Disci intervertebrales
L3/4, L4/5, L5/S1 ohne Kompression von nervalen Strukturen
– leichte Höhenminderung TH 12 (St. n. L._______?)
4. Lebersteatose bei Übergewicht“
3.1.1.2 Im Bericht vom 20. Februar 2013 nannte Prof. Dr. med.
M._______, Chefarzt Elektrophysiologie des Herz-Zentrums N._______
(IV-act. 5, 112) die Diagnosen „aktuell: V.a. broncho-pulmonalen Virusin-
fekt, DD Influenza, kein Hinweis auf Endokarditis, Z.n. Sarkoidose in Re-
mission“.
3.1.1.3 Dipl. med. O._______, Fachärztin für Innere Medizin/Pneumologie
führte beim Versicherten am 27. Mai 2015 eine Thoraxaufnahme, eine Bo-
dyplethysmographie sowie einen Methacholin-Test durch und hielt dazu in
ihrem Arztbericht vom 28. Mai 2015 (IV-act. 39) fest, es liege ein altersent-
sprechender Herz-Lungenbefund, eine völlig unauffällige Lungenfunktion
mit einem FEV1 (Einsekundenkapazität) von 100 % sowie eine nur ange-
deutete bronchiale Hyperreagibilität vor. Handschriftlich wurde vermerkt,
dass der Patient zu weiteren Terminen nicht mehr erschienen sei.
C-2437/2017
Seite 13
3.1.1.4 Dipl. med. P._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
nannte im undatierten, bei der Vorinstanz am 29. Mai 2015 eingegange-
nen, handschriftlich ausgefüllten Formularbericht (IV-act. 22) als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den ICD-10 Code F33.2 seit 2005;
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Sarkoidose seit
2006. In der Anamnese führte sie aus, der Versicherte leide seit 2005 an
einer Depression. Im „Verlaufsbericht zur Aktualisierung des Dossiers bei
Erwachsenen für die Zeit ab Mai 2015“ vom 26. November 2015 (IV-
act. 47) gab Dipl. med. P._______ an, der Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, die Diagnose sei unverändert. Zusammengefasst führte sie
aus, beim Patienten liege eine rezidivierende, depressive Störung, gegen-
wärtig eine schwere Episode vor, bei gleichzeitig bestehender abhängiger
asthenischer Persönlichkeitsstörung. Er sei oft gedrückter Stimmung, zeit-
weise latent suizidal und affektiv emotional nur unzureichend mitschwin-
gungsfähig. Er zeige eine ausgeprägte Grübelneigung und müsse damit
fertig werden, dass er sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl in einer
materiellen, als auch persönlichen und familiären Misere befinde.
3.1.1.5 Im undatierten, am 22. Juni 2015 bei der Vorinstanz eingegange-
nen Arztbericht von Dr. Q._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
(IV-act. 28), wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähig-
keit eine Depression, mittlere bis schwere Episode, sowie lnsomnia ge-
nannt. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen
Sarkoidose und Hyperurikämie. Zusammengefasst wurde festgehalten,
der Versicherte könne weder schlafen, noch arbeiten, sei unkonzentriert
und ständig erschöpft. Er wirke müde und gebrochen. Die Prognose sei
gut.
3.1.1.6 Im ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom 5. September 2015
von Dr. R._______, Facharzt für Orthopädie und Rettungsmedizin (IV-
act. 34, 38, 83, 114, 198), welcher handschriftlich verfasst ist, sind die Di-
agnosen „M15.9 GB Polyarthrose der Hände, M75.3 GL Tendinitis Cal-
carea Schulter links, M54.92 G rez. deg. Nacken-Schulter-Schmerzsyn-
drom bds. pm. C4/C5 mit NF-Stenose links“ aufgezählt. Zur Prognose
wurde unter anderem festgehalten, dass eine vollständige Heilung auf-
grund degenerativer Veränderung nicht mehr zu erreichen sei.
3.1.1.7 Dr. S._______ des RAD D._______ äusserte sich zu den Arztbe-
richten in ihren Stellungnahmen vom 29. April 2015, 16. November 2015
und 9. Dezember 2015 (IV-act. 17, 41, 48) dahingehend, dass kein Einglie-
derungspotential respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. unter
C-2437/2017
Seite 14
3 Stunden pro Tag erkennbar sei und empfahl die Prüfung einer Rente.
Daraufhin nahm Dr. C._______ des RAD D._______ Einsicht in die Akten,
fasste kurz die wesentlichen Berichte und Diagnosen zusammen und hielt
in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2016 (IV-act. 62) aufgrund der nicht
sehr ausführlichen Berichte eine vertiefte Abklärung für erforderlich.
3.1.2 Im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf eine IV-Rente und
der Dossierübergabe an die IVSTA lagen weitere Berichte vor:
3.1.2.1 Dipl. med. P._______ erwähnte in ihrem handschriftlich verfassten,
ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag (IV-act. 78, S. 1; 107, S. 1;
197, S. 2) vom 11. Februar 2016 die Diagnosen F32.1 mittelgradige de-
pressive Episode und F43.1 posttraumatische Belastungsstörung. Im sel-
ben Aktorum befindet sich auf Seite 2 der von Dr. rer. nat. Dipl-Psych.
T._______, psychologische Psychotherapeutin, unterzeichnete, ebenfalls
auf den 11. Februar 2016 datierte Bericht, in welchem eine starke depres-
sive Symptomatik, BDI: 32 Punkte, aufgeführt ist (IV-act. 78, S. 2; 107,
S. 2; 197, S. 2).
3.1.2.2 Im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf
dem Gebiet/Teilgebiet Psychiatrie, vom 21. April 2016 (IV-act. 98, S. 2 – 9;
117, S. 1 – 6) von Dr. med. U._______, Psychoanalytiker und Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie wurden die Diagnosen mittelschwere depres-
sive Episode F32.11 (G) und (vorwiegend abhängige) Persönlichkeitsstö-
rung F60.7 (G) genannt. Zusammengefasst wurde in der Epikrise ausge-
führt, der Versicherte berichte von bestimmten Beschwerden psychischer
Art. Seine Angaben seien glaubhaft und ständen in Übereinstimmung mit
den zu erhebenden Befunden. Hinweise für eine Aggravation im Sinne ei-
nes bewusstseinsnahen Geschehens fänden sich nicht. Eher neige der
Versicherte zur Dissimulation. Aus dem geschilderten und vor allem aus
dem objektivierbaren Störsyndrom heraus ergebe sich eine erhebliche
Minderung der Leistungsfähigkeit. Diese bestimme sich über die emotio-
nale Einengung, die allgemein vermehrte Erschöpfbarkeit und den An-
triebsmangel.
3.1.2.3 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin des RAD-
Rhone nahm Einsicht in die in den Erwägungen E. 3.1.1.1 – 3.1.1.6 und
E. 3.1.2.1 aufgeführten Arztberichte und befand den Versicherten in seiner
Stellungnahme vom 15. März 2016 (IV-act. 88) bei Vorliegen einer Sarkoi-
dose und einer Schwäche der Handmuskeln in einer leichten Tätigkeit für
arbeitsfähig. Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
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Seite 15
des medizinischen Dienstes der IVSTA nahm am 30. Juni 2016 zum Gut-
achten von Dr. med. U._______ (E.3.1.2.2) Stellung und hielt fest, dass
aus dem Gutachten nicht hervorgehe, wie der Psychiater zu dem von ihm
verfassten Psychostatus komme. Das ganze Dossier sei dürftig und wider-
sprüchlich. Eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutach-
tung in der Schweiz sei indiziert (IV-act. 100).
3.1.2.4 Die Dres. med. V._______ und W._______, Fachärzte für Innere
Medizin, Pneumologie und Allergologie, diagnostizierten am 1. Februar
2013 einen akuten Virusinfekt und eine Sarkoidose und hielten zusammen-
gefasst fest, dass bei akutem Virusinfekt mit erheblicher Beeinträchtigung
des Allgemeinbefindens und auffallender Tachcardie [recte: Tachykardie]
sicherheitshalber zum Ausschluss Endocarditis eine stationäre Einweisung
veranlasst worden sei. Eine Bodyplethysmographie habe normale stati-
sche und dynamische Parameter im Sinn einer normalen Lungenfunktion
ergeben (IV-act. 111). Im Arztbericht vom 16. September 2014 wiederhol-
ten Dres. med. V._______ und W._______ die bereits am 1. Februar 2013
genannten Diagnosen und gaben in ihrer Beurteilung an, es liege ein al-
tersentsprechender Normalbefund vor (IV-act. 113). In ihrem ebenfalls
handschriftlich ausgefüllten ärztlichen Befundbericht vom 26. Februar
2016 (IV-act. 116) wurden die Diagnosen Sarkoidose I, intrinsic Asthma
bronchiale sowie Arthrose genannt.
3.1.2.5 Am 7. September 2016 nahm Dr. med. G._______, Facharzt für All-
gemeine Medizin des medizinischen Dienstes der IVSTA, Stellung zu den
oben genannten Arztberichten und führte zusammengefasst aus, die gel-
tend gemachte Diagnose F32.1 sei behandelbar, die gestellte Diagnose
F46.1 nicht nachvollziehbar. Im Weiteren liessen sich aufgrund des quali-
tativ völlig ungenügenden Gutachtens von Dr. U._______ die gestellten Di-
agnosen nicht nachvollziehen. Eine Untersuchung in der Schweiz sei not-
wendig (IV-act. 119).
3.1.3 Mit Schreiben vom 10. November 2016 (IV-act. 128, 142) liess der
Versicherte geltend machen, aus gesundheitlichen Gründen sei eine Be-
gutachtung ausserhalb des Wohnorts nicht sinnvoll und bat um Prüfung der
Aktenlage. Gleichzeitig liess er weitere medizinische Unterlagen nach-
reichen:
3.1.3.1 Die Therapeutin X._______ der Institutsambulanz und Tagesklinik
für Psychotherapie der technischen Universität Y._______ informierte in ih-
ren Attesten vom 13. Oktober 2016 (IV-act. 132, 188) darüber, dass der
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Seite 16
Versicherte sich seit dem 17. August 2016 bei ihr in psychotherapeutischer
Behandlung befinde. Indikation sei eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit schwer
(F33.2). Die depressive Verstimmung, agoraphobe Ängste im Rahmen der
posttraumatischen Belastungsstörung in öffentlichen Verkehrsmitteln so-
wie starke Schmerzen aufgrund körperlicher Erkrankungen erschwerten
die Anreise.
3.1.3.2 In den Akten liegen zwei Arztberichte der überörtlichen radiologi-
schen Gemeinschaftspraxis Z._______. Dr. med. Aa._______ äusserte
am 19. Oktober 2016 (IV-act. 137, 195) den Verdacht auf eine rheumatoide
Arthritis und gab zusammenfassend an, es lägen keine sicheren Arthritis-
zeichen, jedoch eine destruierende Polyarthrose im Bereich der Fingermit-
tel- und -endgelenke sowie eine Koxarthrose beidseits vor. Dr. med.
Bb._______, Fachärztin für Radiologie/Kinderradiologie gab in ihrem Arzt-
bericht vom 25. Oktober 2016 (IV-act. 134, 194) nach einer am 24. Oktober
2016 durchgeführten MRT der Halswirbelsäule an, es lägen mehrsegmen-
tale initiale Bandscheibendegenerationen mit flachen Protrusionen sowie
begleitende zum Teil höhergradige Uncovertebralarthrosen, eine konseku-
tive höhergradige neuroforaminale Einengung HWK 4/5 links sowie HWK
5/6 rechts, jedoch weder eine relevante zervikale Spinalkanalstenose,
noch ein frischer Prolaps oder eine Myelopathie vor.
3.1.3.3 In der Bescheinigung vom 20. Oktober 2016 (IV-act. 136) führte
Dr. med. Cc._______, Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie, aus,
beim Versicherten bestehe u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom mit
schmerzhaften Bewegungseinschränkungen zahlreicher Gelenke und der
Wirbelsäule. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien dem Patienten keine län-
geren Reisestrecken per Auto, Bus oder Bahn zumutbar. Im Bericht vom
7. November 2016 (IV-act. 135, 191) nannte sie die Diagnose „chronisches
Schmerzsyndrom, aktuell kein Anhalt für chronische entzündliche Erkran-
kung des rheumatischen Formenkreises“.
3.1.3.4 Dr. med. Dd._______, Facharzt für lnnere Medizin und Bronchial-
heilkunde/Allergologie nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2016 (IV-
act. 138; 175, S. 2 – 3, 192 f.) folgende Diagnosen:
„Aktuelle Diagnose:
– 21.10.2016 Gesichert Dyspnoe (R06.0 G)
Dauerdiagnosen:
– Gesichert Sarkoidose an sonstigen und kombinierten Lokalisationen
(D86.8 G)
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Seite 17
– Gesichert Bronchiale Hyperreagibilität [Übererregbarkeit] (R94.2 G)
– Gesichert Sonstige allergische Rhinopathie (J30.3 G)
– Gesichert Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 G)
– Gesichert Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome (F33.2 G)
– Gesichert Abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen
(R94.2. G)
– Gesichert Obstruktive Ventilationsstörung (R94.2 G)
– Gesichert Restriktive Ventilationsstörung (R94.2 G)
– Gesichert Chronische respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht
klassifiziert vom Typ 1 [hypoxisch] (J96.10 G)“
Zusammenfassend wurde mit Verweis auf Unterlagen und Befunde ange-
geben, in der Lungenfunktion liege eine leichtgradige Ventilationsstörung
vor (gut reversibel), eine leichtgradige Diffusionsstörung sowie eine leicht-
gradige Hypoxämie.
3.1.3.5 Dr. Ee._______, Fachärztin für Orthopädie der Akademischen
Lehrpraxis der Technischen Universität Y._______ gab in ihrem ärztlichen
Befundbericht vom 2. November 2016 (IV-act. 139, 196) in der Einschät-
zung an, sie könne den Patienten aufgrund seiner bisherig zweimaligen
Vorstellung noch nicht beurteilen. Röntgenologisch und klinisch zeige er
eine ausgeprägte Polyarthrose beider Hände. Eine sicher diagnostizierte
Grundkrankheit habe noch nicht erhoben werden können. Allerdings zeige
der Versicherte ganzheitliche Krankheitssymptome, welche ihn auch kör-
perlich sehr belasten und einschränken würden. Zu weiteren Diagnostik
und Therapie sei eine Überweisung zum Schmerztherapeuten eingeleitet
sowie dem Patienten dringend angeraten worden, einen Antrag auf eine
medizinische Rehabilitationsmassnahme zu stellen.
3.1.3.6 In seiner Antwort vom 26. November 2016 (IV-act. 155) nahm
Dr. G._______ zu den neu eingereichten Arztberichten Stellung. Er äus-
serte sich zusammengefasst dahingehend, dass die Begutachtung in der
Schweiz ohne Einschränkung zugemutet werden könne. Die medizinische
Sicht sei nach wie vor unklar und müsse in der Schweiz abgeklärt werden.
3.1.4 Nachdem die Vorinstanz dem Versicherten am 6. Dezember 2016
mitgeteilt hatte, dass sie an der Notwendigkeit einer Begutachtung in der
Schweiz festhalte, liess der Versicherte am 21. Dezember 2016 geltend
machen, er sei reiseunfähig, und weitere Berichte nachreichen (IV-
act. 156, 160):
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Seite 18
3.1.4.1 Im Arztbericht vom 14. Dezember 2016 (IV-act. 157, S. 6; 159,
S. 6) nannte Dipl.-med. P._______ die Diagnosen F60.7G abhängige (as-
thenische) Persönlichkeitsstörung, F33.1G rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode und F40.01G Agoraphobie mit
Panikstörung. Handschriftlich wurde vermerkt, dass es aus nervenärztli-
cher Sicht sehr ungünstig sei, wenn dem Patienten die Fahrt in die Schweiz
zugemutet würde.
3.1.4.2 Im Schreiben vom 19. Dezember 2016 (IV-act. 157, S. 4; 159, S. 4)
wiederholte Dr. med. Cc._______ ihre Feststellungen (E. 3.1.3.3) und
führte weiter aus, der Versicherte sei dreimal in Sprechstunde gewesen,
weitere Termine hätten nicht vereinbart werden müssen. Sie bat, weitere
Anfragen nur noch bezüglich ihres Fachgebiets zu stellen.
3.1.4.3 Am 30. Dezember 2016 (IV-act. 169) nahm Dr. G._______ zu den
neu eingereichten Unterlagen Stellung und führte zusammenfassend aus,
bei den geltend gemachten Gesundheitsstörungen handle es sich um be-
handelbare Probleme; sie schlössen eine Reisefähigkeit schon heute in
keiner Weise aus.
3.1.5 In der Folge liess der Versicherte am 30. Januar 2017 (IV-act. 172
S. 2 – 4) bei der Vorinstanz seine Vorbringen wiederholen und weitere me-
dizinische Unterlagen einreichen:
3.1.5.1 Im Bericht vom 2. Februar 2017 (IV-act. 177, 192) wiederholte
Dr. med. Dd._______ die bereits erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.1.3.5)
und erwähnte zusätzlich die Diagnose „Gesichert Mischformen des Asthma
bronchiale (J45.8 G)“ und führte aus, der Versicherte leide an Atembe-
schwerden bei leichter körperlicher Belastung, zum Teil auch an nächtli-
chen Atembeschwerden. Zurzeit liege weder eine Bronchitis-Symptomatik
noch lägen Exacerbationszeichen vor.
3.1.5.2 Im Bericht des MVZ (medizinisches Versorgungszentrum)
Schmerztherapie/Palliativmedizin in (…) vom 2. März 2017 (IV-act. 181)
erwähnte Dr. med. Ff._______ die Diagnosen F45.41 (G) Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, D86.9 (G)
Sarkoidose und M15.9 (G) Polyarthrose und führte zusammengefasst aus,
der Versicherte leide aktuell an Beschwerden in den großen Gelenken,
aber auch in den Fingern. Momentan liege der Hauptschmerz im Hüft- und
C-2437/2017
Seite 19
Fingerbereich. Als Nebenerkrankungen wurden Sarkoidose, PTBS (in psy-
chotherapeutischer und psychiatrischer Mitbetreuung), Asthma bronchiale
und Depression (seit 2014) aufgeführt.
3.1.5.3 Im nach dem Verfügungserlass eingereichten Bericht des MVZ für
Spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin in (…) vom 20. März 2017
(IV-act. 189) wiederholte Dr. med. Gg._______ die bereits genannten Di-
agnosen und nannte ergänzend die Diagnosen F41.9 (G) Angststörung,
nicht näher bezeichnet, G62.9 (G) Neuropathischer Schmerz und F33.2
(G) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome.
3.2 Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz ver-
langte medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne von
Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist.
3.2.1 Vorliegend nahm im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs
vorerst der RAD-Arzt Dr. med. E._______ Einsicht in die Akten und hielt
den Versicherten in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er
führte aus, dass die Psyche invalidisierend sei und überliess es dem Psy-
chiater der IVSTA, den Fall weiter zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom
15. März 2016, IV-act. 88). In der Folge nahmen die Dres. F._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und G._______, Facharzt All-
gemeine Medizin, des medizinischen Dienstes der IVSTA Einsicht in die
Akten und erachteten eine Begutachtung in der Schweiz aufgrund der dürf-
tigen und widersprüchlichen Aktenlage als notwendig (Stellungnahmen
vom 30. Juni und 7. September 2016; IV-act. 100, 119). Die Vorinstanz
stützte sich bei der streitigen Begutachtungsanordnung auf deren Anga-
ben.
3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22
S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
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Seite 20
3.2.3 Bei den Stellungnahmen der Dres. F._______ und G._______ des
medizinischen Dienstes der IVSTA handelt es sich um Berichte im obge-
nannten Sinne. Auf diese kann nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über
die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Es ist demnach für die Klärung der Frage, ob eine Begutachtung in
der Schweiz notwendig war, zu prüfen, ob auf die Stellungnahmen der
Dres. F._______ und G._______ vom 30. Juni und 7. September 2016 so-
wie auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abgestellt werden
kann.
3.2.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Versicherte aufgrund ei-
ner seit 2014 bestehenden psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug
angemeldet hat (IV-act. 2). Die in den Akten liegenden, vor diesem Zeit-
punkt ausgestellten, medizinischen Unterlagen berichten denn auch ledig-
lich über somatische Krankheitsbilder (IV-act. 3 – 5, 112). So ist auch im
Bericht von Dr. med. J._______ und Prof. Dr. K._______ des Kantonsspital
B._______ festgehalten, dass der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ein-
tritts ins Spital am 31. Mai 2005 bei klarem Bewusstsein mit unauffälliger
Psyche gewesen sei (IV-act. 4). Insofern ist der im Übrigen undatierte und
zudem schwer entzifferbare, handschriftliche Bericht von Dipl.
med. P._______, welche eine Depression seit 2005 diagnostizierte, jedoch
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 23. April 2014 angab (E. 3.1.1.4)
widersprüchlich, zum einen zu den Akten und zum anderen sowohl zu den
Angaben des Beschwerdeführers als auch ihren eigenen Angaben.
Dr. Q._______, der den Versicherten vom 27. Mai bis 20. Oktober 2014
behandelte, diagnostizierte eine Depression und befand den Versicherten
vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 als 100 % arbeitsunfähig
(E.3.1.1.5). Sein Bericht ist ebenfalls undatiert, zudem werden keine Anga-
ben zu den erfolgten Untersuchungen gemacht. Zur Frage betreffend die
Arbeitsunfähigkeit führte er aus, der Versicherte könne aufgrund seiner
psychischen Verfassung nicht arbeiten. Fraglich ist hier, inwiefern er als
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin den psychischen Gesundheitszu-
stand des Versicherten zu beurteilen vermochte. Gemäss Dipl.
med. P._______ verschlechterte sich der Gesundheitszustand ab Mai
2015, vorerst bei unveränderter Diagnose (E. 3.1.1.4). Am 11. Februar
2016 erwähnte sie in ihrem Arztbericht (E. 3.1.2.1) handschriftlich neben
einer Depression die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, lis-
tete in Stichworten die Beschwerden „starken Stimmungsschwankungen
bis hin zu Suizidgedanken, Schlafstörungen, einer starken Grübelneigung,
C-2437/2017
Seite 21
Flashbacks und Albträumen“ auf, unterliess es jedoch, Ausführungen zu
den erfolgten Untersuchungen und Befunden zu machen. Der Formularbe-
richt ist schwer zu entziffern, sehr kurz gefasst und oberflächlich. Die Seite
2 des Berichts wurde von Dr. rer. nat. Dipl-Psych. T._______ ausgefüllt,
welche erst im September 2015 eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands feststellte. Ihre unbegründete Aussage ist widersprüchlich zu den
Angaben von Dipl. med. P._______ (vgl. E. 3.1.1.4). Hingegen blieb im
Gutachten vom 21. April 2016 (E. 3.1.2.2) von Dr. med. U._______ die von
Dipl. med. P._______ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
unerwähnt. Weiter erstellte Dr. med. U._______ wohl eine Anamnese und
legte den Krankheitsverlauf dar, jedoch begründete er die gestellten Diag-
nosen nur oberflächlich. Er hat sich offensichtlich nicht mit den Vorakten
und den Beschwerdebildern des Versicherten auseinandergesetzt und
keine lückenlose, konsistente Beurteilung vorgenommen. Sein Gutachten
ist unvereinbar mit den Berichten von Dipl. med. P._______ und somit un-
genügend. Die behandelnde Therapeutin X._______ diagnostizierte am
13. Oktober 2016 (E.3.1.3.1) neben einer rezidivierenden depressiven Stö-
rung erneut eine posttraumatische Belastungsstörung und äusserte sich
zur Reisefähigkeit. Hauptsächlich führte sie jedoch die subjektiven Be-
schwerden des Versicherten auf; die Diagnosen hingegen werden weder
begründet noch werden Angaben zu den erfolgten Untersuchungen oder
Befunden gemacht. Ausserdem sind die Berichte der Therapeutin
X._______ sehr kurz gehalten (vgl. dazu auch E. 2.5.2). Dr. med.
Dd._______ erwähnte in seinen Berichten unter Dauerdiagnosen eine ge-
sicherte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gesicherte rezidi-
vierende depressive Störung; äusserte sich im Befund jedoch lediglich zu
den von ihm als Facharzt für lnnere Medizin und Bronchialheilkunde erfolg-
ten Untersuchungen. Die psychiatrischen Diagnosen beruhen offensicht-
lich auf die ihm vorgelegenen Unterlagen (E. 3.1.3.4, 3.1.5.1). Für die Be-
urteilung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten sind
seine Angaben ungenügend. Dipl. med. P._______ stellte am 14. Dezem-
ber 2016 neu die Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung (E. 3.1.4.1).
Zum einen begründete sie diese nicht, noch machte sie Ausführungen zu
den Beschwerdebildern, den erfolgten Untersuchungen oder Befunden.
Zum anderen erwähnte sie die bereits gestellte Diagnose posttraumatische
Belastungsstörung (vgl. E.3.1.2.1) nicht mehr. Eine Verbesserung oder
Heilung dieses Krankheitsbildes ist jedoch nicht dokumentiert. Die Berichte
der Schmerztherapie/Palliativmedizin in (…) vom 2. und 20. März
(E. 3.1.5.2 f.) sind ebenfalls mangelhaft. In ihnen werden wohl psychiatri-
C-2437/2017
Seite 22
sche Diagnosen (PTBS, Depression seit 2014 und Angststörung) als Ne-
bendiagnosen erwähnt, jedoch erfolgten bezüglich dieser Krankheitsbilder
keine Untersuchungen.
3.2.3.2 Neben den psychischen Beschwerdebildern wurden ebenfalls so-
matische Diagnosen gestellt. Bereits am 13. Juni 2005 litt der Beschwer-
deführer unter einer akuten Sarkoidose (E. 3.2.3.2). Am 16. September
2014 litt er an einem akuten Virusinfekt; ebenfalls wurde eine Sarkoidose
diagnostiziert, jedoch lag ein altersentsprechender Normalbefund vor
(E. 3.1.2.4). Im Mai 2015 konnte Dipl. med. O._______ anlässlich einer
Thoraxaufnahme jedoch keine Hinweise auf eine Sarkoidose finden. Die
Bodyplethysmographie ergab eine völlig unauffällige Lungenfunktion. An-
gaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht (E. 3.1.1.3). Dr.
R._______ stellte in seinem Bericht vom 5. September 2015 eine Polyarth-
rose der Hände, eine Tendinitis Calcarea der linken Schulter sowie ein Na-
cken-Schulter-Schmerzsyndrom fest, befand den Versicherten jedoch im
Zeitpunkt der Untersuchung für arbeitsfähig (E. 3.1.1.6). Die in den Akten
liegenden handschriftlich verfassten Berichte der Gemeinschaftspraxis
Dres. med. V._______ und W._______ sind bis auf die Diagnosen (Sarkoi-
dose I, intrinsic Asthma bronchiale, Arthrose) nicht entzifferbar (IV-act. 36
f., 116) und somit ungenügend für die Beurteilung des Gesundheitszu-
stands des Versicherten. Im Oktober 2016 diagnostizierte Dr. med.
Bb._______ beim Beschwerdeführer Bandscheibendegenerationen sowie
Uncovertebralarthrosen; sie konnte jedoch weder einen frischen Prolaps
noch eine Myelopathie ausmachen. Dr. med. Aa._______ äusserte ledig-
lich den Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis und erwähnte Polyarthro-
sen und eine beidseitige Koxarthrose. Weder Dr. med. Bb._______ noch
Dr. med. Aa._______ machten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers (E. 3.1.3.2). Ihre kurz gehaltenen Berichte sind unvoll-
ständig. Dr. med. Dd._______ nahm beim Beschwerdeführer pneumologi-
sche Untersuchungen vor. Er hielt am 26. Oktober 2016 fest, dass beim
Versicherten im Vordergrund Atembeschwerden bei körperlicher Anstren-
gung beständen. Er leide seit Jahren an Husten und Auswurf besonders
bei Infekten. Der Auskultationsbefund ergab reine Herztöne und rhythmi-
sche Herzaktionen. Gemäss Dr. med. Dd._______ lagen weder akute
Atemnotanfälle noch nächtliche Symptome vor. Er konnte anlässlich der
Untersuchung des Herzens und der Lunge keine Unauffälligkeit feststellen.
Am 2. Februar 2017 diagnostizierte Dr. med. Dd._______ zusätzlich
Asthma und stellte nächtliche Atembeschwerden fest, gab jedoch – wie be-
reits am 26. Oktober 2016 – an, dass keine Exazerbation vorliege. Zur Ar-
beitsfähigkeit äusserte er sich in keinem seiner Berichte (E. 3.1.3.4,
C-2437/2017
Seite 23
3.1.5.1). Dr. Ee._______ konnte den Versicherten aufgrund seiner lediglich
zweimaligen Vorstellung nicht beurteilen und keine Grundkrankheit sicher
erheben (E. 3.1.3.5). Dr. Cc._______, bei welcher der Versicherte dreimal
in Behandlung war, konnte eine chronisch entzündliche Erkrankung des
rheumatischen Formenkreises nicht ausschliessen (E. 3.1.4.2). Die Anga-
ben der Dres. Hh._______ und Cc._______ sind vage; ihre Berichte sind
kurz und sehr rudimentär. Ebenso wenig sind die Berichte des MVZ in (…)
(E. 3.1.5.2 f.) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes genügend. Sie
zeigen wohl die vorgenommen Untersuchungen auf, jedoch werden die
einzelnen Diagnosen nicht begründet und keine Angaben zur Arbeitsfähig-
keit gemacht. Der in den Akten liegende, auf den 12. Mai 2016 datierte
Formularbericht (IV-act. 115), in welchem die Diagnosen F32.11 G und
F60.7 genannt sind, sowie der handschriftliche Bericht „Notfallbehandlung“
(IV-act. 133) von Dr. Ii._______, Fachärztin für Kieferorthopädie, vom
13. Oktober 2016 sind kurz und wenig aussagekräftig. Aus ihnen lässt sich
der Gesundheitszustand ebenfalls nicht beurteilen.
3.2.3.3 Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt aufgrund der in den Ak-
ten liegenden ärztlichen Berichte entgegen der Behauptung des Beschwer-
deführers nicht ausreichend abgeklärt, denn diese sind für die Beurteilung
seines Gesundheitszustandes klar ungenügend. Sie sind widersprüchlich,
teilweise unleserlich und sehr rudimentär. Es fehlen Befund- und einge-
hende Diagnoseerhebungen mit fundierten Beurteilungen der medizini-
schen Situation sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Krankheitsverlauf lässt sich damit zudem nicht nachvollziehen. Im Übrigen
ist es zum einen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Versi-
cherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychi-
scher Art unabdingbar, physische und psychische Beeinträchtigungen nicht
isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen (vgl. Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Zum anderen ist beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden
(E. 3.1.5.2), bei welcher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ein strukturiertes Beweisverfahren nach den definierten Indikatoren vorzu-
nehmen ist (BGE 141 V 281). Bislang sind keine entsprechenden Untersu-
chungen durchgeführt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine
Zusprache von IV-Leistungen auf Basis der in den Akten liegenden Arztbe-
richte ist deshalb abzuweisen.
3.2.3.4 Die Ärzte des medizinischen Dienstes, welche im Rahmen der Ren-
tenprüfung Einsicht in die Akten genommen hatten, waren ebenfalls der
C-2437/2017
Seite 24
Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten aufgrund der
Akten nicht beurteilen lasse. Dr. F._______ hielt eine bidisziplinäre rheu-
matologisch-psychiatrische Begutachtung aufgrund des widersprüchlichen
Dossiers für notwendig (IV-act. 100). Dr. med. G._______ setzte sich mit
dem gesamten Dossier sowie den neu eingereichten Berichten auseinan-
der und befand eine Begutachtung in der Schweiz ebenfalls für unabding-
bar (IV-act. 119, 155, 169). Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem
Zusammenhang, die Beurteilungen der Ärzte des medizinischen Dienstes
seien nicht beweiskräftig, da sich diese widersprächen und zudem auf-
grund einer fehlenden persönlichen Untersuchung reine Aktenberichte dar-
stellten. Diese Rüge verfängt nicht. Den Ärzten des medizinischen Diens-
tes oblag einzig die Beurteilung, ob sich aufgrund der medizinischen Be-
richte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilen liess o-
der ob weitere Abklärungen notwendig waren; hierzu bedurfte es keiner
klinischen Untersuchung. Zudem sind ihre Einschätzungen widerspruchs-
frei begründet und können nachvollzogen werden, sodass darauf abge-
stellt werden kann.
3.2.4 Aufgrund des soeben Ausgeführten steht zweifelsfrei fest, dass die
angeordnete ärztliche Begutachtung zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifi-
zieren ist und die Vorinstanz dementsprechend zu Recht eine Begutach-
tung in die Wege geleitet hat (vgl. IV-act. 123 f.).
3.3 Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der
Schweiz nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist.
3.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das
Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzel-
falles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b,
Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Bei der Voraussetzung der
Zumutbarkeit ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu erklä-
ren. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer
eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumut-
bar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände
(etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit
Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt wer-
den, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die übli-
chen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entge-
genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82).
C-2437/2017
Seite 25
3.3.2 Der Beschwerdeführer teilte der IVSTA mit Schreiben vom 21. De-
zember 2016 (IV-act. 157) mit, dass er sich grundsätzlich einer Untersu-
chung in der Schweiz unterziehen würde, jedoch zum gegenwärtigen Zeit-
punkt eine solche Reise zu Lasten seiner Gesundheit gehe. Die gleichzei-
tig eingereichten Arztberichte der Dres. med. Ee._______, Ii._______,
Bb._______, Aa._______ und Dd._______ nehmen nicht Stellung zur Rei-
sefähigkeit des Versicherten (IV-act. 131, 133, 134, 138 f.) Ebenfalls kann
auf die Kurzatteste der Therapeutin X._______ vom 13. Oktober 2016 (IV-
act. 132, S. 1) sowie von Dr. med. Cc._______ vom 19. Dezember 2016
(IV-act. 136) und Dipl. med. P._______ vom 14. Dezember 2016 (IV-
act. 157, S. 6) nicht abgestellt werden. Ihre Diagnosen, aufgrund welcher
sie den Versicherten für nicht reisefähig halten, sind weder begründet noch
nachvollziehbar. Zudem sind ihre Atteste sehr oberflächlich und kurz. Aus-
serdem ist keine vollständige Reiseunfähigkeit attestiert worden. Der Be-
schwerdeführer selbst führte aus, dass er lediglich zum Zeitpunkt der ge-
planten Begutachtung nicht reisefähig gewesen sei. Nach dem Aufenthalt
im Schmerzzentrum sei er nun in der Lage, in die Schweiz zu reisen. Aus
den Berichten des MVZ geht allerdings hervor, dass sich der Gesundheits-
zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert hat. Während im Bericht
vom 2. März 2017 (IV-act. 181) als gesicherte Diagnosen chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Sarkoidose
und Polyarthrose aufgelistet sind und zum Procedere angegeben ist, dass
der Patient von der Einnahme des Medikaments Tilidin, ein Opioid-Analge-
tikum, das zur Therapie starker Schmerzen eingesetzt wird,
(, aufgerufen am
13. März 2019) derzeit absehen wolle, wurden im Bericht vom 20. März
2017 (IV-act. 189) die gesicherten Diagnosen ergänzt. Zusätzlich wurden
eine Angststörung, ein neuropathischer Schmerz, eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär-
tig schwere Episode ohne psychotische Symptome, hinzugefügt und zur
Medikation nun „Tilidin Hexal comp 50/4 mg Retardtabletten“ angegeben.
Die Berichte des MVZ äussern sich im Übrigen nicht zur Reisefähigkeit des
Versicherten. Hingegen geben die in den Akten liegenden Arztberichte Hin-
weise darauf, dass der Versicherten auch vor Erlass der Verfügung reise-
fähig gewesen ist. So kreuzte Dr. rer. nat. Dipl-Psych. T._______ in ihrem
Untersuchungsbefund vom 11. Februar 2016 unter Ziff. 17 zur Frage, ob
eine Reisefähigkeit für öffentliche Verkehrsmittel bestehe, das Feld „ja“ an
(IV-act. 78). Im ärztlichen Befundbericht der Dres. V._______ und
W._______ vom 26. Februar 2016 wurde unter Ziff. 18 dieselbe Frage
ebenfalls bejaht (IV-act. 116). Schliesslich geht aus dem Gutachten von
Dr. med. U._______ vom 21. April 2016 hervor, dass der Versicherte die
C-2437/2017
Seite 26
Fahrt zur Untersuchung ohne Begleitperson bewältigen konnte (IV-act. 98,
S. 7). Der Versicherte hat denn auch selbst im Schreiben vom 21. Dezem-
ber 2016 angegeben, sich „als letztes Mittel“ einer Untersuchung in der
Schweiz unterziehen zu wollen, bevor ihm endgültig Leistungen verweigert
würden (IV-act. 157). Insgesamt lassen sich vorliegend keine objektiven
Anhaltspunkte für die geltend gemachte Reiseunfähigkeit ausmachen,
weshalb auf die Stellungnahmen von Dr. G._______ vom 7. September
2016 (IV-act. 119, E. 3.1.2.6), 26. November 2016 (IV-act. 155, E.3.1.3.7)
und 30. Dezember 2016 (IV-act. 169, E.3.1.4.3) abgestellt werden kann.
3.3.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten wohnortnahen Be-
gutachtung ist darauf hinzuweisen, dass er keinen Rechtsanspruch auf
eine Begutachtung im Ausland hat (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom
10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-2958/2015 vom 8. Juni
2016 E. 3.1.1 und C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit
Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit Hinweis). Ebenso wenig
gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung in der
Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4;
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem EU-/EFTA-
Staat wohnhafte – wie vorliegend – versicherte Person]). Vielmehr ist (von
der Vorinstanz) in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet
ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl.
Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit Hinweis
auf 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende).
3.3.4 Gegen die Durchführung der Begutachtung in der Nähe seines Woh-
norts spricht einerseits der Umstand, dass nach schweizerischem Recht
die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, welche mit
einer ausländischen (sozial-)medizinischen Leistungsbeurteilung nicht
übereinstimmen muss, massgebend ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-
4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4). Andererseits liegt der Grund für die
Begutachtung in der Schweiz insbesondere in der fehlenden Garantie,
dass in Deutschland eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versi-
cherungsmedizin vertraute und in diesem Sinne gleichwertige Abklärungs-
stelle resp. Medizinalperson zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass die in
der Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung verfügenden Medi-
zinalpersonen regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen
teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand be-
finden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Die zahlreichen
durchwegs nicht beweistauglichen Arztberichte zeigen eindrücklich auf,
C-2437/2017
Seite 27
dass es sich vorliegend rechtfertigt, den Versicherten in der Schweiz be-
gutachten zu lassen (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_235/2013
vom 10. September 2013 E. 3.2). Überdies sind – wie bereits in E. 3.2.3.3
erwähnt – zum einen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer
und psychischer Art nicht isoliert, sondern interdisziplinär zu beurteilen,
zum anderen ist bei Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen
Faktoren – wie grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen – ein
strukturiertes Beweisverfahren nach den in BGE 141 V 281 definierten In-
dikatoren vorzunehmen, welches auf einer ergebnisoffenen Gesamtbe-
trachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen der verschiedenen
Störungen basiert (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.). Das Be-
gehren des Beschwerdeführers um eine Begutachtung in Deutschland ist
deshalb unbegründet.
3.3.5 Insgesamt stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe keine konkreten Umstände dar, welche einer Untersuchung in der
Schweiz entgegenstehen würden. Somit ergibt sich, dass die von der Vor-
instanz verlangte, notwendige Begutachtung in der Schweiz als zumutbar
zu betrachten ist.
4.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz ein rechtsgenügliches
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat (vgl. E. 2.6.5 f.).
4.1 Die Vorinstanz teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Septem-
ber 2016 (IV-act. 125) mit, dass eine medizinische Abklärung in der
Schweiz notwendig sei und gewährte ihm eine Frist von 10 Tagen, um
seine Einwände vorzubringen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 for-
derte sie ihn auf, sich am 24. und 25. November 2016 bei den Dres. med.
Jj._______ und Kk._______ in (…) zur Begutachtung einzufinden (IV-
act. 127). Erst am 10. November 2016 liess der Versicherte durch seinen
Rechtsanwalt medizinische Unterlagen einreichen und geltend machen,
dass aus gesundheitlichen Gründen eine ausserhalb des Wohnorts durch-
zuführende Begutachtung nicht sinnvoll sei (IV-act. 128, 131 – 139, 142).
Schliesslich unterbreitete die Vorinstanz die verspätet eingereichten Unter-
lagen Dr. med. G._______ zur Beurteilung, ob dem Versicherten die Teil-
nahme an einer Begutachtung in der Schweiz zugemutet werden könne.
Nachdem Dr. med. G._______ seine Stellungnahme abgegeben hatte,
hielt die Vorinstanz in ihrer Mahnung vom 6. Dezember 2016 an der Begut-
achtung in der Schweiz fest und machte ihn unter Hinweis auf Art. 43
Abs. 2 und 3 ATSG darauf aufmerksam, dass sie unter Ansetzung einer
C-2437/2017
Seite 28
angemessenen Frist aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn der Versicherte
ohne Entschuldigungsgrund der von der IVSTA verlangten Untersuchung
keine Folge leiste. Sie setzte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur
schriftlichen Zustimmung für eine Begutachtung. Weiter informierte sie den
Versicherten dahingehend, dass ohne seine Antwort eine beschwerdefä-
hige Verfügung erlassen werde. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer
am 21. Dezember 2016 die Kurzberichte von Dipl.-med. P._______ und
Dr. med. Cc._______ sowie weitere Berichte ein (IV-act. 157), zu welchen
Dr. med. G._______ erneut Stellung nahm. Am 11. Januar 2017 teilte die
Vorinstanz dem Versicherten mit zweiter Mahnung mit, dass auf die vor-
handenen Arztberichte nicht abgestellt werden könne. Unter Hinweis auf
seine Mitwirkungs- und Meldepflicht hielt sie an der Begutachtung fest und
räumte ihm erneut eine 30-tägige Frist ein, um der Begutachtung zuzustim-
men. Der Versicherte liess jedoch mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (IV-
act. 172, S. 2 – 4) lediglich seine bereits vorgebrachten Argumente wieder-
holen und am 10. Februar sowie am 3. März 2017 die Berichte der Dres.
med. Dd._______ und Ff._______ nachreichen, aufgrund welcher sich
keine Reiseunfähigkeit ableiten lässt (IV-act. 175, 177, 180 f.). Eine Zu-
stimmung zur Begutachtung blieb jedoch aus.
4.2 Aus dem in den Akten liegenden Schriftenwechsel ergibt sich zusam-
mengefasst, dass die Vorinstanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Be-
denkzeitverfahren durchgeführt hat. Da in den Akten keine Hinweise dafür
bestehen, dass der Beschwerdeführer aus objektiven medizinischen Grün-
den nicht in der Lage sein sollte, in die Schweiz zu reisen (vgl. E. 5.6.2), ist
er seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekom-
men. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwer-
deführers zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und demzufolge androhungsgemäss
aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden. Da keine
der Rechtsprechung genügenden medizinischen Berichte im Recht liegen,
ist der medizinische Sachverhalt nicht vervollständigt und ein Leistungsan-
spruch im Rahmen der Rentenprüfung nicht feststellbar. Die Folgen dieser
Beweislosigkeit hat aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer
8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).
5.
Der Versicherte liess beschwerde- und replikweise geltend machen, die
Vorinstanz habe unverhältnismässig gehandelt, indem sie ihn mehrmals –
C-2437/2017
Seite 29
ohne die Verbesserung seines Gesundheitszustandes abzuwarten und ei-
nen neuen Termin anzusetzen – gemahnt habe, obwohl er grundsätzlich
zur Teilnahme an einer Begutachtung bereit gewesen sei. Mit Verweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde zudem geltend gemacht,
dass die Vorinstanz allfällige Leistungen höchstens vorübergehend hätte
verweigern dürfen, da sich die Sanktion nur auf die Zeitspanne beziehen
könne, während der die Mitwirkungspflicht verweigert worden sei. Spätes-
tens im März 2017 sei der Beschwerdeführer einer Mitwirkungspflicht je-
doch vollumfänglich nachgekommen, weshalb die gänzlich Abweisung sei-
nes Leistungsgesuchs spätestens dann hätte wiedererwogen werden müs-
sen. Ausserdem hätte die Vorinstanz spätestens am 21. März 2017, als er
sich der Begutachtung vorbehaltlos zu Verfügung gestellt habe, die ange-
fochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufheben müssen.
5.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Schreiben vom 10. November
2016 (IV-act. 142) ausführen, dass ihm längere Reisen aufgrund seines
Gesundheitszustands aktuell nicht zumutbar seien und setzte der Vor-
instanz eine Frist bis zum 21. November 2016, um ihn über das weitere
Vorgehen zu informieren. Am 23. November 2016 erkundigte er sich tele-
fonisch über den Stand des Verfahrens, woraufhin ihm mitgeteilt wurde,
dass der ärztliche Dienst in der Regel zwei bis drei Monate für eine Stel-
lungnahme brauche. Der zuständige Kundenbetreuer habe vermerkt, dass
die Angelegenheit dringlich sei (IV-act. 154). In der Folge gab
Dr. G._______ bereits am 26. November 2016, nach Einsicht in die Unter-
lagen, eine Stellungnahme ab; die Mahnung erfolgte sodann am 6. Dezem-
ber 2016 (IV-act. 155 f.). Der Vorinstanz kann nun nicht vorgeworfen wer-
den, sie habe rechtswidrig gehandelt, indem sie die Sache rasch an die
Hand genommen hat, denn der Beschwerdeführer selbst hat während des
Abklärungsverfahrens eine Dringlichkeit dargetan. Ausserdem war es für
die Vorinstanz nicht absehbar, dass sich der Beschwerdeführer lediglich 23
Tage nach Erlass der Verfügung zur Mitwirkung an der Begutachtung bereit
erklären würde; dies, obwohl aus den eingereichten Unterlagen keine Ver-
besserung, sondern eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des erkennbar ist.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte Leis-
tungen nur vorübergehend verweigern dürfen, kann er ebenfalls nicht ge-
hört werden. Er hat seine Mitwirkung anlässlich der Erstanmeldung zum
Bezug von Leistungen aus der Invalidenversicherung verweigert, weshalb
– im Gegensatz zur dauerhaften Leistungseinstellung wegen einer Mitwir-
kungspflichtverletzung im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahren – es
C-2437/2017
Seite 30
ohne Weiteres als sachgerecht erscheint, die später erklärte Bereitschaft,
an der bidisziplinären Begutachtung teilzunehmen, als Neuanmeldung zu
betrachten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4; vgl. dazu auch betr. Erstanmeldung
vgl. Urteile des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1, I 183/87
vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG; betr. Revisionsverfahren
vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7 und E. 6.3.8, Urteile des BGer 9C_244/2016
vom 16. Januar 2017 E. 3.3, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010
E. 5.6). Bei dieser Ausgangslage ist unerheblich, ob die Eingabe des Ver-
sicherten vom 21. März 2017 als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen
gewesen wäre. Die Vorinstanz wäre ohnehin nicht zu einer Wiedererwä-
gung verpflichtet gewesen; eine solche fällt ausschliesslich in das Ermes-
sen der Versicherungsträgerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1
S. 54).
6.
Nach dem vorstehend Dargelegten ist die Beschwerde vom 8. März 2017
gegen die Verfügung vom 27. April 2017 als unbegründet abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen.
Diese sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen und werden dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
C-2437/2017
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. März 2017 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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