B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2438/2014
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Dr. iur. Peter Bieler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2438/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1985) wurde am
3. April 2014 am Flughafen Zürich-Kloten bei der Ausreise nach Belgrad
kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sie ihren bewilligungsfreien
Aufenthalt im Schengenraum um 59 Tage überzogen hatte. Noch am
gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf eine allfällige Fernhaltemassnahme gewährt (vgl. Formular
"Rechtliches Gehör" der Flughafenpolizei vom 3. April 2014).
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2014 verhängte das BFM ein zweijähriges
Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde
darauf hingewiesen, sie habe sich während mehr als dreissig Tagen über
den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum auf-
gehalten. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein
ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Die im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen
Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin
darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreisever-
bot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Einer allfälli-
gen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 24. April 2014
wurde die Beschwerdeführerin wegen widerrechtlichen Verweilens im
Schengenland Schweiz, nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes
von 90 Tagen oder des bewilligten Aufenthaltes (Art. 115 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Abs. 3 AuG), zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. Dieser Ent-
scheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 11. April 2014 bzw. des gegen sie ausgesprochenen
Einreiseverbots. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie
sei am 6. Januar 2014 von Serbien in die Schweiz geflogen. Beim Grenz-
übertritt habe sie sich erkundigt, wie lange sie sich bewilligungsfrei bei ih-
rem Verlobten aufhalten dürfe. Nach Rücksprache sei ihr mitgeteilt wor-
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den, sie dürfe sich 88 Tage hier aufhalten. Entsprechend sei sie am 6. Ap-
ril 2014 (recte: 3. April 2014) wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie
habe damit keine Einreise- und Aufenthaltsvorschriften missachtet. Die
angefochtene Verfügung sei in keiner Art und Weise haltbar. Diese enthal-
te zudem keine Sachverhaltsdarstellung und sei erwiesenermassen
falsch. Damit sei sie willkürlich und unhaltbar. Sie sei auch nicht begrün-
det, sodass es nicht möglich sei, auszuführen bzw. auszumachen, welche
Punkte oder Angaben anzufechten seien. Das Einreiseverbot lasse sich
nicht rechtfertigen. Hätte das rechtswidrige Einreiseverbot Gültigkeit,
könnte die Beschwerdeführerin gar nicht zu ihrer eigenen Hochzeit in die
Schweiz reisen, um dort ihren Schweizer Verlobten zu heiraten.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 17. Juni 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei am 15. Oktober
2013 in den Schengenraum eingereist und habe diesen am 14. Dezem-
ber 2013 wiederum verlassen, worauf sie am 6. Januar 2014 das Schen-
gengebiet erneut betreten habe und bei der Ausreise am 3. April 2014
kontrolliert worden sei. Bezüglich des relevanten Referenzzeitraums von
sechs Monaten (6. Oktober 2013 bis 3. April 2014) habe die Beschwerde-
führerin den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengenraum um 59 Tage
überzogen und sich damit strafbar gemacht. Bezüglich der offenbar ge-
planten Vermählung führte die Vorinstanz aus, das Einreiseverbot könne
für einen bestimmten Zeitraum suspendiert werden. Sollte das zuständige
Migrationsamt der Beschwerdeführerin in der Folge die Aufenthaltsbewil-
ligung erteilen, könne die erwähnte Behörde beim BFM die Aufhebung
des Einreiseverbots beantragen.
F.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 macht die Beschwerdeführerin replik-
weise geltend, es treffe zu, dass sie sich vor dem 14. Dezember 2013 für
kurze Zeit im Schengenraum aufgehalten habe. Sie habe die ihr im Jahr
2013 zustehende Aufenthaltszeit von drei Monaten als Besucherin hinge-
gen nicht ausgeschöpft. Entscheidend sei aber, dass sie am 6. Januar
2014 bei ihrer Einreise in die Schweiz die Auskunft erhalten habe, sie dür-
fe 88 Tage in der Schweiz bleiben. Dies sei nach Konsultation des Ein-
trags im elektronischen System des BFM geschehen. Auf diese Auskunft
habe sie sich verlassen. Inzwischen sei sie mit ihrem Verlobten verheira-
tet. Sie dürfe aber ihrem Ehemann nicht in die Schweiz folgen, weil sie
aufgrund des ungerechtfertigten Einreiseverbots das Gesuch, mit dem
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Seite 4
Ehemann in der Schweiz zu wohnen, aus formellen Gründen gar nicht
einreichen dürfe.
Dem Schreiben beigelegt war ein Auszug aus dem Heiratsregister der
Republik Serbien vom 24. Juni 2014.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz im Hinblick auf die erfolgte Eheschliessung
der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger um eine ergänzen-
de Vernehmlassung. Das BFM teilte daraufhin mit Triplik vom 17. Juli
2014 mit, gemäss einer schriftlichen Mitteilung des zuständigen Migrati-
onsamts vom 9. Juli 2014 habe diese Behörde keinen entsprechenden
Antrag erhalten; eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stehe somit
nicht kurz bevor. Es bestehe deshalb gegenwärtig keine Veranlassung,
das Einreiseverbot aufzuheben.
H.
In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdefüh-
rerin mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 um Stellungnahme; des
Weiteren wurde sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zur Mitteilung aufgefordert, welche Schritte sie bezüglich des Er-
halts einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung einzuleiten gedenke.
I.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Quadruplik vom 27. August 2014 mit,
die Gemeinde Davos habe sich zwischenzeitlich dazu bereit erklärt, das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Migrationsamt des
Kantons Graubünden zu unterbreiten. Nun habe aber diese Behörde wie-
derum ausgeführt, es benötige den Visumantrag der schweizerischen
Vertretung in Belgrad. Die Schweizervertretung sei hingegen aufgrund
des völlig ungerechtfertigten Einreiseverbots nicht bereit, diesen Antrag
zu behandeln.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E.2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene
Verfügung enthalte keine Sachverhaltsdarstellung und sei auch nicht be-
gründet, sodass es gar nicht möglich sei auszuführen bzw. auszumachen,
welche Punkte oder Angaben anzufechten seien. Sie erhebt damit implizit
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die Rüge, die Begründungspflicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff. VwVG).
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli-
che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll
verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten las-
sen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur
möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü-
gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3
S. 445 m.H.; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 m.H. sowie LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art.
35 VwVG).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel
auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die
Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
m.H.).
3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp und
summarisch gehalten, es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus
welchem Grund die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen
hat, verweist sie doch explizit auf den illegalen Aufenthalt der Beschwer-
deführerin im Schengenraum. Damit dürfte ihr der Sachverhalt hinlänglich
bekannt gewesen sein. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung – mit nunmehr genauer Angabe aller Ein- und Ausreiseda-
ten – detailliert auf das fehlbare Verhalten der Beschwerdeführerin hin-
gewiesen. Im Rahmen des ihr gewährten Replikrechts konnte sie somit
ihren Standpunkt nochmals erläutern. Die Beschwerdeführerin war damit
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durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erho-
bene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.
4.
4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Die Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Grün-
den von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei-
severbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen
unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich
ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreise-
verbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf
sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be-
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troffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-820/2009
vom 9. März 2011 E. 5 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot – wenn auch nicht explizit –
auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Die Beschwerdeführerin habe sich während
mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus il-
legal im Schengenraum aufgehalten. Damit liege gemäss ständiger Pra-
xis und Rechtsprechung ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung vor.
5.2 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen – dies
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise – keiner
Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Auf-
enthalt; Art. 10 AuG und Art. 9 Abs. 1 VZAE). Die Einreisevoraussetzun-
gen nach Art. 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien
Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthalts-
dauer von 90 Tagen anrechenbar sind dabei Aufenthalte in der Schweiz
und im übrigen Schengen-Raum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des
Schengen-Rechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im An-
wendungsbereich des Schengen-Rechts visumspflichtbefreite Drittaus-
länder höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet
der Schengen-Staaten frei bewegen dürfen, soweit sie die Einreisevor-
aussetzungen erfüllen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommens [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S.
19-62], zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 ABl.
L182 vom 29. Juni 2013).
5.3 Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 15. Oktober 2013 bis am
14. Dezember 2013 während 61 Tagen in der Schweiz auf. Vom 6. Janu-
ar 2014 bis zum 3. April 2014 weilte sie erneut für insgesamt 88 Tage in
der Schweiz, mithin vor Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten ge-
mäss Art. 9 VZAE. Die Beschwerdeführerin hat damit die für einen bewil-
ligungsfreien Aufenthalt zulässige Dauer um 59 Tage überschritten, ohne
sich anzumelden bzw. die erforderliche Bewilligung einzuholen (vgl.
Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 AuG).
5.4 Aufgrund dieses Umstands wurde die Beschwerdeführerin mit Straf-
befehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 24. April 2014 wegen wi-
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derrechtlichen Verweilens im Schengenland Schweiz nach Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b
AuG) zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. Die strafurteilende Behörde
ging dabei von einem fahrlässigen Verhalten nach Art. 115 Abs. 3 AuG
aus, womit der Beschwerdeführerin zumindest eine pflichtwidrige Unvor-
sichtigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VETTERLI/D'ADDARIO DI
PAOLO: in Stämpflis Handkommentar zum AuG, 2010, N 15 zu Vorb. Art.
115 – 120). Unter diesen Umständen ist die Verhängung eines Einreise-
verbots gerechtfertigt, obliegt es doch jeder Ausländerin und jedem Aus-
länder, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil
des BVGer C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.). Ein vorsätzli-
cher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist mithin nicht
erforderlich.
5.5 In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe
bei ihrer Einreise in die Schweiz am 6. Januar 2014 nach Vorweisung des
Passes die Auskunft erhalten, sie dürfe 88 Tage in der Schweiz bleiben.
Dies sei nach Konsultation des Eintrages im elektronischen System des
BFM geschehen. Auf diese Auskunft habe sie sich verlassen. Somit habe
sie sich nicht strafbar gemacht (vgl. Beschwerde vom 6. Mai 2014 sowie
Replik vom 25. Juni 2014).
5.6 Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin le-
diglich sehr pauschal darlegt, wie es zur obgenannten falschen Auskunft
gekommen sein soll. Zudem hat sie weder genaue Angaben zur Aus-
kunftsperson gemacht noch ihre Behauptung mittels schriftlicher Unterla-
gen belegen können. Kommt hinzu, dass sie anlässlich ihrer Einvernah-
me durch die Kantonspolizei Zürich vom 3. April 2014 noch mit keinem
Wort erwähnte, dass sie die falsche Auskunft anlässlich der Passkontrolle
erhalten habe, sondern lediglich ganz allgemein geltend machte, sie habe
die Information bekommen, sie dürfe – nach ihrem Aufenthalt im letzten
Jahr – im neuen Jahr erneut drei Monate hier bleiben; sie habe nicht ge-
wusst, dass sie innerhalb von einem halben Jahr nur drei Monate bleiben
dürfe (vgl. Rapport vom 3. April 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint
es wenig glaubhaft, dass ihr anlässlich der Ausweiskontrolle eine solche
(falsche) Auskunft erteilt wurde, zumal die Einreise- und Ausreisedaten
aufgrund von Stempeleinträgen im Reisepass der Beschwerdeführerin
problemlos zu ermitteln sind.
C-2438/2014
Seite 10
5.7 Im Übrigen ist der Strafbefehl vom 24. April 2014 in Rechtskraft er-
wachsen. Wieso es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein
soll, die zehntägige Einsprachefrist nach Erhalt des Strafbefehls zu wah-
ren, wie es in der Beschwerde vom 25. Juni 2014 geltend gemacht wird,
ist vorliegend nicht ersichtlich, nachdem eine Einsprache der beschuldig-
ten Person noch nicht einmal eine Begründung erfordert (vgl. Art. 354
Abs. 2 StPO [SR 312.0] sowie Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls
vom 24. April 2014).
5.8 Vor diesem Hintergrund gilt es als erstellt, dass die Beschwerdeführe-
rin durch den rechtswidrigen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen und unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhalte-
massnahme gegeben hat.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich während rund 59 Tage rechtswidrig
in der Schweiz auf. Vorliegend kann somit nicht von einem leichten Fehl-
verhalten ausgegangen werden, besteht doch an der Einhaltung von Ein-
reise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse.
Dabei liegt insbesondere ein generalpräventiv motiviertes öffentliches In-
teresse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin vor, dies auch im
Sinne einer kontinuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräventive
Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen er-
mahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. In casu er-
scheint eine Reduktion der Verbotsdauer daher nicht als angezeigt. Dass
die begangene Verfehlung nicht vorsätzlich nachzuweisen ist (vgl. E. 5.4),
kann vorliegend keine Rolle spielen, sind doch Einreiseverbote, wie be-
reits ausgeführt, auch bei fahrlässigen Verstössen gegen Ein-
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Seite 11
reisebestimmungen zu verhängen (vgl. bspw. vergleichbare Urteile des
BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012, C-1667/2010 vom
21. März 2011 und C-7820/2009 vom 4. November 2011).
6.3 Als privates Interesse der Beschwerdeführerin fällt vorliegend ins
Gewicht, dass sie seit dem 10. Juni 2014 mit einem Schweizer Bürger
verheiratet ist (vgl. Auszug aus dem Heiratsregister vom 24. Juni 2014),
womit sie sich grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen kann.
6.4 Diesbezüglich gilt es hingegen vorerst zu erwähnen, dass die Verwirk-
lichung des Familienlebens in der Schweiz nicht erst an der ausgespro-
chenen Fernhaltemassnahme scheitert, sondern bereits an der fehlenden
Aufenthaltsregelung (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Entsprechende In-
teressen wären im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug zu prü-
fen und könnten – wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
17. Juni 2014 bereits festgehalten hat – bei Vorliegen eines positiven
Entscheides der kantonalen Behörden zur wiedererwägungsweisen Auf-
hebung der Fernhaltemassnahme durch das BFM führen (vgl. Urteil des
BVGer C-1638/2011 vom 10. August 2012 E. 6.3). Den diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahmen vom 25. Ju-
ni 2014 sowie 27. August 2014) ist zu entgegnen, dass die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung losgelöst vom Einreiseverbot geprüft werden muss
(vgl Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2. m.H.). Der
Beschwerdeführerin steht zudem die Möglichkeit offen, aus wichtigen
Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der an-
geordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar be-
grenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-2731/2011 vom 18. No-
vember 2011 E. 5.2.5). Zudem könnte der Kontakt während der Dauer
des Einreiseverbots auch auf andere Weise (Briefverkehr, Telefon, Skype
usw.) gepflegt werden. Möglich wären auch Reisen des in der Schweiz
lebenden Ehemanns in den Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin. Die
mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind demnach zu
relativieren. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Familien-
lebens sind vom öffentlichen Interesse grundsätzlich gedeckt und von der
Beschwerdeführerin hinzunehmen. Schliesslich ist es der Beschwerde-
führerin zuzumuten, die administrativen Erschwernisse zur Durchsetzung
ihrer Rechte auf sich zu nehmen. Sie hat die Ursachen zur derzeitigen
Sachlage gesetzt und ihr obliegt es jetzt, die nötigen Schritte zu unter-
nehmen.
C-2438/2014
Seite 12
6.5 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und
angemessen erweist.
7.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist
nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund
der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu
betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles
gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist
aufgrund des Verhaltens der Betroffenen – wie oben ausgeführt – von ei-
ner nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Ge-
samtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
Es bleibt den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschrie-
benen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene
Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vorausset-
zungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
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C-2438/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der entrichtete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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