Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2439/2009
U r t e i l v om 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. März 2009.
C2439/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Dezember 1943 geborene deutsche Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren
1981 bis 1993 mit Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz und
entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. IV 1). Er war ab
1981 als Monteur und ab 1986 als Chefmonteur bei der Unternehmung
Z._______ tätig. Am 14. November 1991 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei
welchem er sich Verletzungen am rechten Knie, am rechten Daumen
sowie an der linken Schulter und die Fraktur eines Backenzahnes zuzog
(act. IV 22). Für die Unfallfolgen kam zunächst die Schweizerische
Unfallversicherung (SUVA) auf (act. IV 7).
B.
Am 22. November 1993 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV
Stelle des Kantons X._______ (im Folgenden: IVStelle X._______), zum
Bezug einer Rente an. Er machte geltend, seit April 1992 an einer starken
Gehbehinderung und mehreren Unfallschäden zu leiden (act. IV 1). Die
IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz), der die Angelegenheit zum Entscheid übermittelt worden
war, wies nach eingehenden medizinischen und beruflichen Abklärungen
das Rentengesuch mit Verfügung vom 8. Juli 1996 mangels
rentenbegründender Invalidität ab (act. IV 19). Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Juli 1996 hiess die
Eidgenössische Rekurskommission der Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: Rekurskommission) mit Urteil vom 18. August 1997 gut und
wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück (act. IV
25).
C.
Weisungsgemäss liess die IVSTA in der Folge die notwendigen
medizinischen Abklärungen durchführen. Mit Verfügung vom 20. Oktober
1999 sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.
November 1993 eine halbe Invalidenrente zu, basierend auf einem
Valideneinkommen von Fr. 85'381. und einem Invalideneinkommen von
Fr. 39'944. und mithin einem Invaliditätsgrad von 53 % (act. IV 28).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer wiederum
Beschwerde, zuerst am 27. Oktober 1999 bei der Rekurskommission und
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Seite 3
anschliessend am 6. Mai 2001 vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht (im Folgenden: EVG [heute: Schweizerisches
Bundesgericht]). Das EVG errechnete im Gegensatz zur IVSTA einen
Invaliditätsgrad von 65 %, woraus sich aber ebenfalls nur der Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente ergab, und wies die Beschwerde mit Urteil
vom 26. November 2003 ab (act. 25).
D.
Am 1. Januar 2004 traten die Gesetzesänderungen der 4. IVRevision in
Kraft, aufgrund welcher die Invalidenrente des Beschwerdeführers neu
berechnet wurde. Mit Verfügung vom 26. März 2004 erhielt er –
basierend auf dem vom EVG festgestellten Invaliditätsgrad von 65 %
neu eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 (act. 37).
Im gleichen Jahr wurde der Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung aufgrund eines Revisionsgesuchs des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2003 überprüft. Nach weiteren
medizinischen Abklärungen wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2005
festgestellt, dass sich keine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades
ergeben habe, welche sich rentenverändernd auswirke (act. 47). Es
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 65 % weiterhin ein Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente.
E.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 29. Juni 2005 erhob der
Beschwerdeführer am 7. Juli 2005 Einsprache und beantragte die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Er rügte insbesondere, dass
das EVG im Urteil vom 26. November 2003 von einem Invaliditätsgrad
von 65 % ausgegangen sei (act. 26), obwohl sich sein
Gesundheitszustand seit November 1999 verschlechtert habe. Im
Weiteren machte er geltend, dass das jährliche Valideneinkommen mit
Fr. 82'381. zu tief angesetzt worden sei, da er als Chefmonteur/
Montageleiter heutzutage einen Jahreslohn von mindestens Fr. 120'000.
erzielen könnte. Gestützt auf dieses potentielle Einkommen errechnete
der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von über 70 %.
Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2005 bestätigte die IVSTA
ihre Verfügung vom 29. Juni 2005 (act. 49). Sie machte geltend, dass die
zahlreichen medizinischen Abklärungen zwar eine leichte Zunahme der
degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat nachgewiesen
hätten, diese aber keine zwischenzeitliche Abnahme der Arbeitsfähigkeit
bewirkten. Im Weiteren hielt die Vorinstanz an dem vom EVG mit Urteil
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Seite 4
vom 26. November 2003 festgelegten Valideneinkommen von Fr. 82'381.
fest.
F.
Am 13. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Einspracheentscheid vom 27. September 2005 Beschwerde vor der
Rekurskommission und beantragte erneut, es sei ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Er hielt an den bereits in der Einsprache
vom 7. Juli 2005 gemachten Ausführungen fest und führte im
Wesentlichen aus, gemäss dem rheumatologischen Gutachten sei eine
Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten und die psychiatrische
Begutachtung habe nur der Ergänzung der Gesundheitsabklärungen
gedient. Aufgrund der verschiedenen Aussagen in den medizinischen
Berichten zog er einerseits die Schlussfolgerung, dass seit dem 31. Mai
1999 eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
nachgewiesen sei. Andererseits machte er erneut geltend, dass bei der
Beurteilung seines Gesundheitszustandes verschiedene rentenrelevante
Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien. Im Weiteren erklärte er
nochmals, das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2005 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde vom 13. Oktober 2005 und verwies zur
Begründung auf die Stellungnahme der IVStelle X._______ vom 9.
Dezember 2005.
G.
Mit Urteil vom 9. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich der Gesundheitszustand
seit dem 20. Oktober 1999 nicht in massgeblicher Weise verschlechtert
habe (act. 56). Die aus den gesamten medizinischen Unterlagen von der
Vorinstanz gezogenen Schlüsse seien nachvollziehbar und plausibel.
H.
Am 10. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Revisionsgesuch bei der IVSTA (act. 59). Er machte geltend, dass seit
dem Einspracheentscheid vom 27. September 2005 eine erhebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei und
verwies auf das Zeugnis des Facharztes Dr. med. C._______ vom 9. Mai
2008 sowie die Bescheinigung des HNOArztes Dr. med. D._______ vom
30. März 2006. Er beantragte die Rentenfrage erneut zu prüfen und
ersuchte um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
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Seite 5
I.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Arztberichte ein (act. 62). Mit Verweis auf die Diagnosen von Dr.
med. E._______ vom 5. Juni 2008 (act. 60) und den Arztbericht von Dr.
med. F._______ vom 17. Juni 2008 (act. 61) machte er nochmals die
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
J.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September und 6.
Oktober 2008 die Vorinstanz gemahnt hatte (act. 63 und 64), sandte ihm
diese einen Fragebogen zu (act. 65), welchen er am 6. November 2008
unvollständig ausgefüllt zurücksandte (act. 66 und 67). Er hielt lediglich
fest, dass er seit dem Rentenbeginn nicht mehr gearbeitet habe (Punkt 4
des Fragebogens).
K.
Nach Eingang eines weiteren Erinnerungsschreibens des
Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2008 (act. 70) nahm die IVSTA
Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst. In seiner Stellungnahme
vom 24. Dezember 2008 riet Dr. med. L._______, eine vorzeitige
Revision abzulehnen, da eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei
(act. 71).
L.
Aufgrund der Erreichung des Rentenalters sprach die Schweizerische
Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine ordentliche Altersrente und eine
ordentliche Kinderrente zu. Der Berechnung wurden die gleichen
Elemente zugrunde gelegt, welche für die abgelöste Invalidenrente
massgebend gewesen waren (act. 72).
M.
Die IVSTA teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Januar
2009 (act. 73) mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 65 % weiterhin nur
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Aufgrund der neu
eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass nach wie vor eine
dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte.
C2439/2009
Seite 6
Dabei könnte mehr als 30 % des Erwerbseinkommens erzielt werden,
das erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge.
N.
Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar
2009 Einwand und stellte sich wiederum auf den Standpunkt, dass seit
dem 27. September 2005 eine erhebliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes eingetreten sei (act. 74).
Mit Verfügung vom 30. März 2009 wies die IVSTA mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung eine Erhöhung der
Invalidenrente auf eine volle Rente ab und bestätigte den Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente (act. 75 und 76).
O.
Am 16. April 2009 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
B._______, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 30. März 2009. Er beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu
verpflichten, ihm anstelle der Dreiviertelsrente eine volle Invalidenrente
auszurichten (Bact. 1).
Zur Begründung dieses Antrags führte er im Wesentlichen aus, dass der
Orthopäde am 9. Mai 2008 eine deutliche Beschwerdezunahme und
Verschlimmerung der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, der
Schulter und des Knies sowie von Fingergelenken festgehalten habe.
Ferner habe der Internist am 17. Juni 2008 namhafte Störungen wie etwa
Gefässsklerose, Atemwegserkrankung, Beinödeme beschrieben. Die
obstruktive Komponente der Atemwegserkrankung sowie das
metabolische Syndrom hätten sich verstärkt. Seit dem
Einspracheentscheid vom 27. September 2005 sei eine wesentliche,
rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten.
P.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (Bact. 5). Sie verwies bezüglich der Vorgeschichte auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 und darauf,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2009 eine ordentliche
Altersente beziehe. Nach dem Rentenrevisionsgesuch vom 10. Juni 2008
seien vier weitere medizinische Befunde resp. Atteste eingereicht
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worden. Der Arzt des medizinischen Dienstes habe jedoch aufgrund der
vorgelegten Unterlagen die Glaubhaftigkeit einer relevanten
gesundheitlichen Verschlechterung verneint. Im Weiteren wurde auf das
ärztliche Gutachten der deutschen Rentenversicherung vom 26. April
2007 hingewiesen, in welchem festgestellt wurde, dass der
Beschwerdeführer in leichten und mittelschweren Arbeiten täglich
weiterhin zu 6 Stunden und mehr arbeitsfähig sei (vgl. act. 54). Im
Vergleich zum deutschen Gutachten erscheine die Beurteilung der
schweizerischen Invalidenversicherung eher grosszügig.
Q.
Am 31. August 2009 leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung
vom 20. August 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400..
R.
In seiner Replik vom 3. September 2009 bestätigte der Beschwerdeführer
die beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an der
bisherigen Begründung fest (Bact. 9). Ergänzend verwies er auf den
ÄnderungsBescheid des Amtes Y._______ vom 19. November 1999,
worin ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt worden sei.
Zusätzlich reichte er den Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 4.
August 2009 sowie die fachärztlichen Atteste von Dr. med. C._______
vom 13. Mai und 22. Juli 2009 ein.
S.
Die Vorinstanz legte die vom Beschwerdeführer nachgereichten
ärztlichen Berichte ihrem medizinischen Dienst zur Stellungnahme vor,
welcher in seinem Bericht vom 18. September 2009 festhielt, es sei keine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes auszumachen (act.
78). Nachdem die Vorinstanz in der Duplik vom 6. Oktober 2009 an ihrem
Rechtsbegehren festgehalten hatte (Bact. 11), schloss der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 den
Schriftenwechsel (Bact. 12).
T.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert das nervenärztliche Attest von Dr. med. K._______ vom
10. Dezember 2009 ein, in welchem ihm aufgrund diverser psychischer
Beschwerden das Tragen eines Toupets dringend empfohlen wurde (B
act. 13).
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Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 wurde der Schriftenwechsel wieder
eröffnet (Bact. 14). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Februar
2010 hielt die Vorinstanz nach Rückfrage bei ihrem medizinischen Dienst
ihre Anträge aufrecht (Bact. 15). Der Instruktionsrichter schloss mit
Verfügung vom 16. Februar 2010 den Schriftenwechsel erneut (Bact.
16).
U.
Mit einer weiteren unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 15. Februar
2010 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht erneut
einen ärztlichen Bericht, diesmal von Dr. med. T._______ vom 9. Februar
2010, zu, gemäss dem eine gesundheitliche Störung der Wirbelsäule vor
dem Erreichen des AHVAlters vorliege und daher eine volle
Invalidenrente auszurichten sei (Bact. 17).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 wurde der Schriftenwechsel wieder
eröffnet (Bact. 18). Nach Rückfrage bei dem medizinischen Dienst
wiederholte die IVSTA am 9. April 2010 erneut ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (Bact. 21). Mit Verfügung vom 15. April 2010 wurde der
Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt (Bact. 22).
V.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und die Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 16. April 2009 gegen die Verfügung
der Vorinstanz vom 30. März 2009, mit welcher das Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. Juni 2008 abgewiesen und sein Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bestätigt wurde.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften den Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
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Seite 9
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die
in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVStelle
für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, und hat an deren Änderung oder Aufhebung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem der einverlangte
Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, kann auf die
form und fristgerechte Beschwerde eingetreten werden (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Obwohl Dr. med. L._______ vom medizinischen Dienst der
Vorinstanz in seinem Bericht vom 24. Dezember 2008 zum Schluss
gekommen ist (act. 71), dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu
machen, trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch ein und hielt in der
angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der neuen medizinischen
Unterlagen ergebe sich weiterhin eine invaliditätsbedingte
Einkommenseinbusse von weniger als 70 %, so dass die bisherige
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Dreiviertelsrente zu bestätigen sei. Die Vorinstanz hat damit materiell zur
Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung und deren erwerblichen
Auswirkungen Stellung genommen. Im Folgenden kann sich das
Bundesverwaltungsgericht daher nicht darauf beschränken abzuklären,
ob die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausreichend glaubhaft gemacht worden ist.
1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März
2009. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht
das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und seinen
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hat. Der Beschwerdeführer
macht insbesondere geltend, dass sich sein Invaliditätsgrad aufgrund
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von 65 % auf 70 %
erhöht habe und ihm daher eine ganze Invalidenrente zustehe.
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen
Verfahrensgrundsätze darzustellen.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. (Art. 43 ATSG). Danach haben die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG;
BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum
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Seite 11
anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht
unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl.
GYGI, a.a.O, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte stets zusätzliche
Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
Parteivorbringen oder ein anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136).
2.4.1. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 111
und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122
III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit
Hinweisen).
2.4.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
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Seite 12
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. dazu das
Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar 2006, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
2.4.3. Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Würdigung
bestimmter Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E 3b; Urteil des EVG
vom 24. Januar 2000 I 128/98, E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind zwar zu beachten, aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 E. 5.4
vom 20. März 2006, mit Hinweisen).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445).
Weiter ist festzuhalten, dass Rechts und Sachverhaltsänderungen, die
nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung vom 30. März 2009 eintraten, im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie
BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
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Seite 13
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit
Hinweisen).
3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat dort
seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin
erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine
Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4, AHIPraxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung
BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand allein, dass er zumindest seit
dem 1. Dezember 2006 eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht,
kann somit der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2. Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. März
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; zudem die
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Seite 14
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur
Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV
vom 28. September 2007 (5. IVRevision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestimmung
des Invaliditätsgrades und die Rentenrevision massgebenden
Grundsätze und Normen dargestellt.
4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganz oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs.1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.1.1. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu
erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110
V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
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Seite 15
Behinderung an und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.1.2. Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S.
319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
4.2. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit
und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich
verwertet oder nicht.
4.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
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Seite 16
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1
mit Hinweisen).
4.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision;
Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.4.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, BGE 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4.4.2. Ob eine massgebliche Änderung der für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich sowohl im
Neuanmeldungs als auch im Revisionsverfahren aufgrund eines
Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
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Seite 17
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet bereits in seinem Revisionsgesuch
und auch in den zahlreichen weiteren Eingaben im vorinstanzlichen und
im Beschwerdeverfahren sinngemäss, die Vorinstanz verkenne, dass sich
sein Gesundheitszustand seit dem 27. September 2005 verschlechtert
habe.
5.1. Die letzte umfassende materielle Abklärung des Rentenanspruchs
erfolgte im Rahmen des Revisionsverfahrens, welches durch den
Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. September 2005
abgeschlossen worden ist. Dieser Entscheid trat nach Abweisung der
hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde in
formelle Rechtskraft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
______/2006 vom 9. Januar 2008).
Vorliegend ist damit zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt,
insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine
Auswirkungen auf dessen Arbeits und Erwerbsfähigkeit, zwischen dem
27. September 2005 und dem 30. März 2009 in rentenrelevanter Weise
verschlechtert hat.
5.2. Nach der materiellen Überprüfung zweier Gutachten sowie
verschiedener ärztlicher Berichte und gestützt auf zwei Stellungnahmen
des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bestätigte die Vorinstanz im
Einspracheentscheid vom 27. September 2005 (act. 49) ihre Verfügung
vom 29. Juni 2005 (act. 47) und sprach dem Beschwerdeführer aufgrund
des unverändert gebliebenen Invaliditätsgrades von 65 % weiterhin eine
Dreiviertelsrente zu.
5.2.1. Dem berichterstattenden Arzt des medizinischen Dienstes der
Vorinstanz, Dr. med. L._______, lagen Berichte und Gutachten von auf
den Gebieten der Otorhinolaryngologie, der Orthopädie, der
Rheumatologie sowie der Psychiatrie praktizierenden Fachärzten und
Gutachtern aus der Schweiz und Deutschland aus der Zeit vom 13.
Februar 2004 bis zum 14. Oktober 2004 vor (vgl. act. 31, 32, 38, 40, 41).
5.2.2. Während Dr. med. D._______ in seinen Berichten vom 19. Februar
2004 und 12. Oktober 2004 eine nachgewiesene Schwerhörigkeit, einen
Tinnitus und einen objektivierbaren Schwindel diagnostizierte und dem
Beschwerdeführer – ab dem Datum der Berichterstattung – einen
Behinderungsgrad von 30 % attestierte (vgl. act. 32 und 40), führte Dr.
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Seite 18
med. C._______ in seinem Bericht vom 13. Februar 2004 und seiner
Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 (vgl. act. 31 und 41) als Diagnosen
eine deformierende Gonarthrose rechts, eine postinfektiöse Teilankylose,
eine beginnende GonRetropatellararthrose rechts sowie ein
rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Fehlstatik und degenerativen
Veränderungen sowie eine Schädigung des Zeigefingers rechts nach
einer Strecksehnenruptur auf. Er kam zum Schluss, es bestehe eine
Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von max. 4
Stunden täglich. Zusätzlich diagnostizierte Dr. med. H._______ in seinem
Gutachten vom 24. September 2004 (vgl. act. 38) im Wesentlichen ein
chronisches cervikovertebrales, lumbovertebrales und rechtsseitig
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia
humeroscapularis calcarea rechts, eine leichte Coxarthrose,
ausgeprägtes Schonverhalten mit Hinweisen auf somatoforme
Schmerzstörung und Schmerzgeneralisierung sowie einen möglichen
Schmerzmedikamentenabusus. Er attestierte dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 6 Stunden täglich.
Aus psychiatrischer Sicht erachteten Dr. med. Q._______ und lic. phil.
J._______ den Beschwerdeführer aufgrund einer leichten depressiven
Episode und eines Hinweises auf vegetative Labilität in einer
angepassten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu
80 % – nach einer Einarbeitungszeit zu 100 % – als arbeitsfähig (vgl.
act. 43).
5.2.3. In Kenntnis und Würdigung der erwähnten Gutachten sowie
Arztberichte – mit Ausnahme des psychiatrischen Gutachtens – kam der
medizinische Dienst in seinen nicht aktenkundigen Stellungnahmen vom
15. Mai 2005 und vom 1. November 2004 zum Schluss, dass keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei (vgl. act.
56, S. 20 und 21).
5.3. Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2009 erliess die
Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 17. Juli und 7. September 2008 (act. 62 und 63)
eingereichten Atteste von in Deutschland auf den Gebieten der
Orthopädie, Otorhinolaryngologie, Radiologie und Inneren Medizin
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 30. März 2006 bis 17. Juni
2008 (act. 57 bis 61) sowie auf den Bericht ihres medizinischen Dienstes
vom 24. Dezember 2008 (act. 71).
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Seite 19
5.3.1. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2008 würdigte Dr.
med. L._______ insbesondere den Bericht von Dr. med. C._______ vom
9. Mai 2008 (act. 58). Dieser diagnostizierte zusätzlich zu seinen bisher
festgestellten Befunden eine Rhizarthrose beider Daumensattelgelenke
mit Funktionsbehinderung, einen Zustand nach Acromionplastik, eine
Diskopathie C6/7, eine Uncarthrose und Cervicobrachialgie. In
Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. H._______ vom 24.
September 2004 (vgl. act. 38) stellte er eine Periarthritis
humeroscapularis calcarea rechts, ein chronisch rezidivierendes BWS
/LWSSyndrom bei degenerativen Veränderungen, eine Fehlstatik sowie
ein HWSSyndrom bei degenerativen Veränderungen fest und
bescheinigte eine deutliche Beschwerdezunahme und Verschlimmerung
der Funktionseinschränkung der genannten Gelenkanteile sowie
Wirbelsäulenabschnitte. Dagegen dürfte es sich nach Meinung von Dr.
med. L._______ bei der erneut geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers um eine Exacerbation der
Schmerzstörung handeln (act. 71).
5.3.2. Dr. med. D._______ hielt in seinem Bericht vom 30. März 2006
(act. 57) fest, es sei aufgrund einer progressiven Innenohrschwerhörigkeit
(mittelgradig links und gering bis mittelgradig rechts) bei bestehendem
Tinnitus und objektivierbarem Schwindel nun von einem Grad der
Behinderung von 40 % auszugehen.
5.3.3. Aufgrund der Resultate einer Kernspintomographie der rechten
Schulter diagnostizierte Dr. med. E._______ am 5. Juni 2008 (act. 60)
noch eine leichte Impression durch das partiell verkleinerte und gering
hypertrophierte ACGelenk am Übergang vom Muskelbauch zur Sehne
des Musculus supraspinatus, eine fortgeschrittene Tendinose der
Supraspinatussehne mit einem defekten ventralen Ansatz von 1 cm, teils
eingebrochene subkortikale Zysten im ventrolateralen Quadranten des
Humeruskopfes (wahrscheinlich degenerativ bedingt und mit deutlichem,
begleitendem bone bruise), eine Bursitis subdeltoidea und subacromialis
sowie eine leichte Peritendinitis um die lange Bizepssehne.
5.3.4. Am 18. Juni 2008 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F._______
ausserdem eine Gefässsklerose mit peripherer arterieller Symptomatik
und rezidivierenden Stenocardien, ein metabolisches Syndrom mit
Hyperlipoproteinämie, Hypertonie, Elektrolytstörungen,
Hepatosplenomegalie, eine kombinierte Atemwegserkrankung mit
obstruktiver und restriktiver Komponente, rezidivierende Beinödeme
C2439/2009
Seite 20
aufgrund lymphovenöser Zirkulationsstörungen und eine
Hämochromatose (act. 61). Aus internistischer Sicht machte er keine
Leidensverschlechterung geltend, hingegen habe sich die obstruktive
Komponente der Atemwegserkrankung wie das metabolische Syndrom
verschlimmert.
5.3.5. Auf die weiteren Arztberichte, die der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist nicht näher einzugehen, da
diese nach dem zu beurteilenden Zeitraum vom 27. September 2005 bis
zum 30. März 2009 erstellt worden sind und sich nicht substanziiert mit
dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum
auseinandersetzen. Im Übrigen stimmen die somatischen Berichte
(fachärztliche Atteste von Dr. med. C._______ vom 13. Mai und 22. Juli
2009, der HNOBefund von Dr. med. D._______ vom 4. August 2009
sowie der radiologische Bericht von Dr. med. T._______ vom 9. Februar
2010) diagnostisch weitgehend mit den früheren medizinischen Befunden
von Dr. med. H._______ vom 24. September 2004 (vgl. act. 38), Dr. med.
C._______ vom 13. Februar und 14. Oktober 2004 sowie 9. Mai 2008
(vgl. act. 31, 41 und 58) sowie Dr. med. D._______ vom 19. Februar und
12. Oktober 2004 sowie 30. März 2006 (vgl. act. 33, 40 und 57) überein.
Auch auf den Befund des Nervenarztes Dr. K._______ vom 10.
Dezember 2009 ist nicht weiter einzugehen, da dieser keine Anamnese
und keinen Psychostatus enthält, keine Komorbidität darstellt und die
Diagnosen einer Dysthymie, resp. einer Konversionsneurose nicht
gemäss einem anerkannten Klassifikationssystem bezeichnet sind, wie
dies nach der Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. BGE 131 49 E. 1.2).
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar seit dem
Einspracheentscheid vom 27. September 2005 Berichte von
verschiedenen Ärzten aus dem internistischen, orthopädischen,
otorhinolaryngologischen und radiologischen Bereich vorliegen, diese
aber keine Anamnese enthalten und darin – wenn überhaupt – nur
generell von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gesprochen wird. Es erfolgt keine dezidierte Auseinandersetzung mit den
diagnostizierten Leiden und den allfälligen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer
leidensangepassten Verweistätigkeit. Im Weiteren fehlen die Angaben
zum Zeitpunkt über den Beginn einer allfälligen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Auch der Allgemeinmediziner des medizinischen
Dienstes hat sich nur und zudem knapp zum fachärztlichen Attest von Dr.
C._______ vom 9. Mai 2008 geäussert, insbesondere führte er nicht
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Seite 21
weiter aus, weshalb von einer Exacerbation der Schmerzstörung, welche
bisher nicht abgeklärt worden ist, auszugehen ist.
6.
Aufgrund der Akten liegt offensichtlich keine zuverlässige, ausreichend
begründete, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und den gesamten
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfassende medizinische
Auseinandersetzung mit geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und deren allfälligen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere fehlt eine
Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Leiden. Da der
Beschwerdeführer ohne Zweifel polymorbid ist und die vorliegenden
medizinischen Unterlagen keine ausreichend sichere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit erlauben, wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, ein
multidisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt damit unvollständig ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine
entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig
ungeklärt geblieben, kann das Gericht von der Einholung eines
Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4). Vorliegend
blieb die Frage, in welcher Weise die verschiedenen Krankheitsbilder des
Beschwerdeführers interagieren und wie sie sich in ihrer Gesamtheit auf
die Arbeitsfähigkeit auswirken, medizinisch völlig ungeklärt, so dass sich
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt. Allerdings ist
zu betonen, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich der
Gesundheitszustand verbessert haben könnte, so dass im vorliegenden,
durch Gesuch eingeleiteten Revisionsverfahren weiterhin von einem
Invaliditätsgrad von mindestens 65 % auszugehen ist.
7.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom
30. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese eine multidisziplinäre Begutachtung
(insbesondere in orthopädischrheumatologischer, internistischer,
C2439/2009
Seite 22
otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Sicht) vornehme und
anschliessend neu verfüge (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der
bereits geleistete Verfahrenkostenvorschuss von Fr. 400. ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
8.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich durch einen
Rechtskonsulenten hat vertreten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu
bestimmen ist (Art. 14 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu
entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen
Zeitaufwand seines nichtanwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inklusive Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) für angemessen. Vermögenswerte Interessen sind nicht
zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE in Verbindung mit Art. 61 Bst. g
ATSG in analogiam).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
30. März 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
C2439/2009
Seite 23
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– z.K. die SUVA
– z.K. Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: