Abtei lung II I
C-2440/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Lange Gasse 90,
4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge,
Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,
Vorinstanz.
Liquidation der Stiftung, Genehmigung des
Verteilungsplans.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2440/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 genehmigte das Amt für Stiftungen
und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend
die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) den Verteilungsplan der
Y._______ (nachfolgend die Stiftung oder Beschwerdegegnerin) vom
10. Mai 2006, der im Rahmen der Totalliquidation der Stiftung erstellt
worden war. Die Aufsichtsbehörde wies dabei darauf hin, dass diese
Genehmigung ausschliesslich die objektiven Verteilkriterien, das heisst
den Berechnungsschlüssel und die Umschreibung des
anspruchsberechtigten Destinatärskreises umfasse. Die einzelnen
Betreffnisse würden demgegenüber nicht Gegenstand der Genehmi-
gung bilden. Es sei Aufgabe der Kontrollstelle, die korrekte Anwen-
dung und den Vollzug des Verteilungsplanes zu prüfen (Dispositivziffer
1). Die Aufsichtsbehörde führte dabei im Wesentlichen aus, dass der
vom Stiftungsrat beschlossene Verteilungsplan insbesondere das Ge-
bot der Gleichbehandlung der Destinatäre beachte und von objektiven
Kriterien ausgehe, so dass die Aufsichtsbehörde keine Veranlassung
sehe, korrigierend einzugreifen (act. B 3).
B.
Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 24. August 2006 er-
hob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
21. September 2006 (Datum des Poststempels) bei der Eidgenössi-
schen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission
BVG) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und seine Aufnahme in den Kreis der An-
spruchsberechtigten. Er sei als Destinatär schlichtweg vergessen wor-
den (act. B 2). Mit Faxeingabe vom 26. September 2006 reichte er eine
Korrespondenz vom Juni und Juli 2006 zwischen ihm und dem Vertre-
ter der Stiftung nach. Aus einem Schreiben des Letzteren an den Be-
schwerdeführer ergibt sich, dass dieser von 1991 bis 2002 Aussen-
dienst-Mitarbeiter war und diese Zeitspanne im Vergleich zu jener an-
derer Aussendienst-Mitarbeiter gemäss der Stiftung eine kurze Dauer
darstelle. Nicht alle Aussendienst-Mitarbeiter seien in den Kreis der
Destinatäre als „verdiente Mitarbeiter“ aufgenommen worden. Es habe
sich um einen Ermessensentscheid des Stiftungsrates gehandelt, bei
dem unter anderem auch die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifterfirma
eine Rolle gespielt habe (act. B 5).
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C.
C.a
Mit Stellungnahme vom 2. November 2006 beantragte die Stiftung die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie im
Wesentlichen aus, dass sie eine patronale Wohlfahrtsstiftung sei, wel-
che weder durch Beiträge der Versicherten finanziert werde noch reg-
lementarische Leistungen kenne. Destinatäre seien gemäss Stiftungs-
urkunde vom 19. März 1990 primär die leitenden Angestellten der Fir-
men „S._______ AG“ und „T._______ AG“ in Z._______ sowie ihre An-
gehörigen und Hinterlassenen. Diesen leitenden Angestellten könne
der Stiftungsrat Arbeitnehmer gleichstellen, die sich um die genannten
Firmen besonders verdient gemacht hätten. Über die Leistungen an
die Destinatäre könne der Stiftungsrat nach seinem Gutdünken ent-
scheiden. Die Totalliquidation der Stiftung sei infolge der Übernahme
der Stifterfirma durch die A.______ AG und der Überführung des Per-
sonals in die Vorsorgeeinrichtung der Letztgenannten beschlossen
worden. Der bestrittene Verteilungsplan umschreibe den Destinatärs-
kreis in drei Gruppen, nämlich Personen der obersten und mittleren
Führungsebene (15) sowie verdiente Mitarbeiter (7), gesamthaft also
22 Personen. Für die Bezeichnung der letztgenannten Mitarbeiter ste-
he dem Stiftungsrat ein Ermessensspielraum zu. Die Liste dieser Mit-
arbeiter sei abschliessend. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu
(act. B 17).
C.b
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2006 beantragte die Vorins-
tanz, auf die Beschwerde sei wegen mangelnder Begründung nicht
einzutreten (act. B 19). In materieller Hinsicht habe die Beschwerde-
gegnerin ihr zustehendes Ermessen in zulässiger Weise wahrgenom-
men (act. B 19).
D.
Mit Replik vom 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht,
welches das Verfahren per 1. Januar 2007 von der auf diesen Zeit-
punkt aufgehobenen Eidg. Beschwerdekommission übernommen hat-
te, liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen festhal-
ten. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass ein Ermessens-
entscheid nicht willkürlich sein dürfe. Das in der Genehmigungsverfü-
gung angegebene Verteilkriterium des Lebens- und Dienstalters bei
der Bezeichnung der verdienten Mitarbeiter sei auf ihn nicht ange-
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wandt worden, denn zwei als solche in den Verteilungsplan aufgenom-
mene Mitarbeiter (B._______ und C._______) seien jünger als er und
würden auch ein kürzeres Dienstalter aufweisen. Der Beschwerdefüh-
rer legte zudem dar, dass er als Aussendienstmitarbeiter höhere Um-
sätze erzielt habe als andere Aussendienstmitarbeiter, welche berück-
sichtigt worden seien. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sich diese bei
der Übernahme der T._______ AG durch die A._______ AG besonders
hervorgetan hätten. Im Gegenteil habe der ehemalige Chef der Erstge-
nannten ihn zu den verdienten Mitarbeitern gezählt, wovon das Ar-
beitszeugnis vom 30. April 2002 zeuge. Dass er dann doch nicht auf
die Liste der Destinatäre gesetzt worden sei, sei nicht begründbar. Das
Gebot der Gleichbehandlung habe auch dort zu gelten, wo eine Zah-
lung – wie etwa eine Gratifikationsleistung - auf freiwilliger Basis erfol-
ge. Dieses Gebot sei im vorliegenden Fall in willkürlicher Weise ver-
letzt worden.
E.
E.a
Mit Duplik vom 6. Juni 2007 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ih-
ren Rechtsbegehren fest. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der
Stiftungsrat jene Personen in den fraglichen Kreis der verdienten Mit-
arbeiter aufgenommen habe, welche in der Erinnerung der Stiftungs-
räte durch besondere Leistungen, etwa durch besonderen Einsatz
oder hervorragende Arbeitsleistungen aufgefallen seien. Erst auf die
einmal bestimmten Destinatäre seien die Kriterien Alter und Dauer der
Zugehörigkeit zur Stifterfirma im Hinblick auf die Verteilung der Mittel
anwendbar. Der frühere Chef der T._______ AG sei nicht Mitglied des
Stiftungsrates. Die Ausrichtung von Gratifikationen sei mit der Ver-
teilung der Mittel im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Wenn über-
haupt sei die Praxis von Bonuszahlungen heranzuziehen.
E.b
Mit Duplik vom 19. Juni 2007 hielt die Vorinstanz sinngemäss ebenfalls
an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest. Wie die Beschwerdegeg-
nerin wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass die Kriterien des Le-
bens- und Dienstalters nicht massgebend seien für die Auswahl der
verdienten Mitarbeiter, sondern als Verteilkriterien im Rahmen des Ver-
teilungsplanes dienten.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 6 Februar 2007 vom zuständigen Inst-
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ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts einverlangte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wurde vom Beschwerdeführer
fristgemäss überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die
Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VVG liegt in casu nicht vor.
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständig-
keit die am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-
Landschaft vom 24. August 2006, welche ohne Zweifel eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und form-
gerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem der Beschwer-
deführer an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 VwVG), die Beschwer-
de eine summarische Begründung enthält, welche mit der Replik vom
25. Januar 2007 ergänzt wurde, und ferner der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht eingezahlt worden ist, ist auf das erhobene
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
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einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass er in nicht
nachvollziehbarer, willkürlicher Weise vom Stiftungsrat der Beschwer-
degegnerin nicht als „verdienten Arbeitnehmer“ in den Destinatärkreis
und damit auch nicht in den Verteilungsplan vom 10. Mai 2006 mit
Blick auf die Verteilung der freien Mittel aufgenommen worden sei, und
dass die Vorinstanz diesen Verteilungsplan wegen Verletzung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht hätte genehmigen dürfen.
Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass es
im Ermessensspielraum ihres Stiftungsrates gestanden sei, die Mitar-
beiter zu bezeichnen, welche durch besonderen Einsatz oder hervor-
ragende Arbeitsleistungen aufgefallen seien und damit als verdiente
Arbeitnehmer wie die leitenden Angestellten in den Genuss von Stif-
tungsleistungen hätten kommen dürfen.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer seinen individuellen Anspruch gel-
tend macht, kann er nicht gehört werden, denn dabei würde es sich
um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem An-
spruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG handeln, welche nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Demge-
genüber kann das Gericht im Rahmen von Art. 74 BVG prüfen, ob der
Stiftungsrat bei der Bezeichnung des Destinatärkreises und deren
Auswahlkriterien für die Aufnahme in den Verteilungsplan, den die Vor-
instanz genehmigt hat, seinen von der Lehre und Rechtsprechung zu-
erkannten relativ grossen Ermessensspielraum überschritten oder
missbraucht oder gar willkürlich ausgeübt hat.
Umstritten und zu prüfen ist vorliegend das Auswahlkriterium des
„verdienten Arbeitnehmers“ zur Abgrenzung des Destinatärkreises.
3.3 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Liquidationsverfah-
ren bleibt anzufügen, dass angesichts des Zeitpunkts der Gesamtliqui-
dation der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2001 mangels
Übergangsbestimmung Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizü-
gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
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ge (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung anwendbar ist und nicht der per 1. Januar 2005 eingeführte
Art. 53c BVG. Dies ändert vorliegend jedoch weder etwas am Verfah-
ren vor der Aufsichtsbehörde, welche nach wie vor den Verteilungsplan
genehmigt nachdem sie entschieden hat, dass die Voraussetzungen
für eine Gesamtliquidation erfüllt sind, noch an der Beachtung gewis-
ser Grundsätze (vgl. nachstehend auch E. 4.2).
4.
4.1 Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist Art. 2 Ziffer 1 der Stiftungs-
urkunde der als patronale Wohlfahrtsstiftung konstituierten Beschwer-
degegnerin gemäss Nachtrag vom 19. März 1990, wonach die Stiftung
als Ergänzung der Pensionskasse nicht nur die Fürsorge der leitenden
Angestellten der Firmen „S._______ AG“ und „T._______ AG“ in
Z._______, ihren Angehörigen und Hinterlassenen, gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Unfall
bezweckt, sondern auch die Fürsorge von Arbeitnehmer, „die sich um
die genannten Firmen besonders verdient gemacht haben.“
Gestützt auf diese generelle Stiftungsklausel und ohne jegliche Anga-
be über eine Konkretisierung derselben hat der Stiftungsrat 7 Mitarbei-
ter bezeichnet, welche seiner Ansicht nach sich in der Periode vor der
Übernahme durch die A._______ AG besonders hervorgetan hätten.
4.2 Nach Art. 1 Abs. 3 BVG gilt in der beruflichen Vorsorge der
Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Verfahren bei Teil- oder Ge-
samtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung ist insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchzuführen (Art.
53d BVG). Dies gilt nicht nur im obligatorischen, sondern auch im
überobligatorischen Bereich. So haben auch reine Fürsorgestiftungen
oder patronale Fonds gegenüber ihren Destinatären ganz allgemein
den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot und das
Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (RIEMER/RIEMER-KAFKA, Beruf-
liche Vorsorge, Bern, 2. Aufl., § 4, N. 14; BGE 110 II 436, E. 4 in fine).
Ermessensmissbrauch ist im Übrigen gegeben, wenn die entscheiden-
de Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt,
sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrif-
ten fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien
wie das Verbot von Willkür und von rechtungleicher Behandlung ver-
letzt. Entscheide sind dann willkürlich, wenn sie unhaltbar sind, weil
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sie auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriterien au-
sser Acht lassen (vgl. BVGE 2007/17 S. 202 E. 2.2; BGE 128 II 394 E.
3.3).
4.3 Im vorliegenden Fall geht es zwar – wie die Vorinstanz und die Be-
schwerdegegnerin im Übrigen zu Recht ausführen (vgl. Dupliken) -
nicht um die Kriterien, nach denen die eigentliche Verteilung der Stif-
tungsmittel zu erfolgen hat und bei deren Auswahl und Gewichtung
dem Stiftungsrat im Rahmen der oben genannten Grundsätze nach
Lehre und Rechtsprechung ein relativ grosses Ermessen zusteht
(BGE 128 II 394 E. 3.3). Vielmehr ist die Ausübung des dem Stiftungs-
rat eingeräumten Rechts zu prüfen, überhaupt die Destinatäre zu be-
zeichnen, die in den Kreis der Personen aufzunehmen sind, an welche
freie Mittel verteilt werden. Dabei ist nicht einzusehen, aus welchen
Gründen der Stiftungsrat bei dessen Ausübung die oben (vgl. E. 4.2)
genannten Grundsätze, welche in der beruflichen Vorsorge gelten (ins-
besondere das Gleichbehandlungsgebot), trotz weitem und erhebli-
chem Ermessensspielraum gänzlich ausser Acht lassen und willkürlich
entscheiden könnte. Dass der Stiftungsrat vorliegend insbesondere
Personen bezeichnen dürfte, die sich um die Firmen besonders ver-
dient gemacht hätten, und damit andere ausschliesst, ohne minimale,
nach aussen einigermassen erkennbare und nachvollziehbare Kriteri-
en offenzulegen, ist im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes
mehr als fragwürdig. So ist jeder (potentielle) Destinatär in der Erwar-
tung zu schützen, bei der Auslegung eines Stiftungsreglements werde
der Stiftungsrat sein Ermessen pflichtgemäss und nicht willkürlich aus-
üben, das heisst nach Massgabe der objektiv relevanten Umstände
des Einzelfalles entscheiden (vgl. RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4, N.
20).
5.
Aus dem Ausgeführten erhellt, dass auch Ermessensentscheide nach-
vollzogen werden müssen und nicht willkürlich sein dürfen. Wenn die
Beschwerdegegnerin einzig und allein auf die Tatsache des Ermes-
sensentscheides abstellt (vgl. Beschwerdeantwort) oder lediglich auf
den besonderen Einsatz und hervorragende Arbeitsleistungen der als
„verdiente Arbeitnehmer“ in den Destinatärskreis aufgenommenen 7
(Aussendienst)mitarbeiter hinweist, ohne nach aussen erkennbarere
Kriterien anzugeben und diese auch konsequent anzuwenden, genügt
sie diesen Anforderungen nicht. Gerade im Aussendienst (in welchem
6 der 7 bezeichneten Mitarbeiter tätig waren) sollten der besondere
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Einsatz und die hervorragenden Arbeitsleistungen anhand von konkre-
tisierenden Kriterien wie etwa beispielsweise die Umsatzleistung
und/oder die Anstellungsdauer zumindest ein Stück weit messbar sein
oder näher erläutert werden können. Reines Gutdünken, gestützt auf
die „Erinnerungen“ von Stiftungsräten und ohne Anführen von plausib-
len Kriterien, läuft praktisch auf einen Willkürentscheid hinaus und
kann nicht geschützt werden.
Die Vorinstanz hat demnach im vorliegenden Fall den vom Stiftungsrat
der Beschwerdegegnerin erstellten Verteilungsplan zu Unrecht
genehmigt, soweit dieser den Kreis der „verdienten Mitarbeiter“ betrifft.
Die Sache ist unter diesen Umständen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdegegnerin anweise, den an-
spruchsberechtigten Destinatärkreis der „verdienten Mitarbeiter“ unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in nachvollziehbarer
Weise zu bezeichnen und danach einen allenfalls neuen Verteilungs-
plan zu erstellen und diesen zur Genehmigung zu unterbreiten.
6.
6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwer-
degegnerin als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen und wer-
den vorliegend auf Fr. 1'800.-- festgelegt.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE ha-
ben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Vorliegend hat der – erst
seit der Einreichung der Replik – anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aufgrund
der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird.
Diese wird gestützt auf Art. 64 Abs. 3 VwVG der unterliegenden Be-
schwerdegegnerin auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
angefochtene Verfügung vom 24. August 2006 des Amtes für Stiftun-
gen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft aufgeho-
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ben, soweit damit der Verteilungsplan hinsichtlich des Kreises der
„verdienten Mitarbeiter“ genehmigt wird.
2.
Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der
Erwägung 5 in fine vorgehe.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 20 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr.
1'800.-- zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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