B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2440/2017
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Daniel Vonesch, Rechtsanwalt,
Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen/
Einreihung Prämientarif 2016,
Einspracheentscheid vom 28. März 2017.
C-2440/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Einzelfirma B._______ nahm ab 1. Juli 2009 im Erwerbszweig Metall-
bau in C._______ ihren Betrieb auf (Akten B [im Folgenden: B-act.] der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva oder
Vorinstanz] 4). Am 3. August 2009 unterzeichnete der Betriebsinhaber
D._______ den Antrag für die freiwillige Unternehmerversicherung (B-act.
5; vgl. auch B-act. 34). Auf der entsprechenden, vom 14. August 2009 da-
tierenden und vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 gültig gewese-
nen Police wurde die Einzelfirma B._______ als Montagebetrieb qualifi-
ziert, und im Rahmen der manuellen Tätigkeiten wurden die Herstellung
und Montage von Spengler- und Schlossereierzeugnissen erwähnt. Die
Einreihung erfolgte in der Klasse 11C, Stufe 126, zu einem Prämiensatz
von 9.9347 % (B-act. 7; vgl. auch B-act. 8 bis 10, 12).
B.
Nach Vorliegen der Betriebsbeschreibung vom 18. Januar 2010 (B-act. 16)
wurde die Einzelfirma B._______ in der Nichtberufsunfallversicherung (im
Folgenden auch: NBUV) der Klasse 11C, Stufe 095 (gültig gewesen ab
18. Januar 2010 resp. 1. Januar 2011), und in der Berufsunfallversicherung
(im Folgenden auch: BUV) der Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 102 (gül-
tig gewesen ab 18. Januar 2010) resp. Stufe 100 (gültig gewesen ab 1. Ja-
nuar 2011), zugeordnet (B-act. 23 und 24). Mit Schreiben vom 1. Septem-
ber 2011 gab die Suva die neue Einreihung in den Prämientarif ab dem
1. Januar 2012 bekannt (NBUV: Klasse 11C, Stufe 094; BUV: Klasse 11C,
Unterklasse AO, Stufe 098; B-act. 36 und 37). Die Bekanntgabe der Ein-
reihung ab 1. Januar 2013 erfolgte seitens der Suva mit Schreiben vom
30. August 2012 (NBUV: Klasse 11C, Stufe 094; BUV: Klasse 11C, Unter-
klasse AO, Stufe 097; B-act. 49 und 50).
C.
Mit Datum vom 26. Oktober 2012 erfolgte eine neue Aufnahme der Be-
triebsverhältnisse. Anlässlich dieser wurden die Betriebsanteile eruiert
(25 % Werkstattarbeiten, 65 % externe Montagearbeiten, 10 % Unterneh-
mensführung, Marketing, Einkauf, Verkauf, technische und administrative
Büros) und darauf hingewiesen, dass die neuen Betriebsverhältnisse nicht
zu einer Neueinreihung des Betriebs führten (B-act. 60).
D.
Mit Schreiben vom 19. August 2013 gab die Suva der Einzelfirma
B._______ die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2014 bekannt
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Seite 3
(NBUV: Klasse 11C, Stufe 094; BUV: Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe
097; B-act. 67 und 68). Nachdem D._______ am 27. Mai 2014 einen neuen
Antrag gestellt hatte (B-act. 80 und 83), teilte ihm die Suva am 22. August
2014 die Einreihung ab 1. Januar 2015 mit (NBUV: Klasse 11C, Stufe 095;
BUV: Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 097; B-act. 86 und 87). In der
Folge erliess die Suva am 4. September 2015 betreffend die Einreihung in
den Prämientarif ab 1. Januar 2016 eine Verfügung. Aufgrund der Betriebs-
verhältnisse (25 % [Anteil in Prozenten der Lohnsumme] für Werkstattar-
beiten im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede; 65 % für ex-
terne Montagen im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede;
10 % für Bürotätigkeiten) wurde die Einzelfirma B._______ in der NBUV in
die Klasse 11C, Stufe 095, und in der BUV in die Klasse 11C, Unterklasse
AO, Stufe 097 eingeteilt (B-act. 99).
E.
Mit Datum vom 27. Mai 2016 gab D._______ der Suva bekannt, dass die
Einzelfirma B._______ per 1. Januar 2016 die Rechtsform geändert habe
und die Eintragung der A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) ins Handelsregister am 23. März 2016 erfolgt sei (B-act.
109). Diese Unternehmung bezweckt unter anderem … (siehe
; zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2019). In der Folge hob die
Suva die bisherige Unternehmerversicherung per 22. März 2016 auf, da
D._______ ab dem 23. März 2016 als Arbeitnehmer bei der A._______ AG
versichert sei (B-act. 111). Daraufhin erfolgten Abklärungen hinsichtlich der
Versicherungspflicht bei der Suva (Akten A der Suva [im Folgenden: act.] 1
bis 12).
F.
In der Folge teilte die Suva der A._______ AG am 20. Juni 2016 mit, wie
aus der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2016 (act. 10) hervorgehe, hät-
ten sich die Verhältnisse des Betriebs geändert, weshalb dieser im Prämi-
entarif neu einzureihen sei (act. 17); die entsprechende Einreihungsverfü-
gung datiert vom 20. Juni 2016 (act. 17). In diesem Entscheid reihte die
Suva die A._______ AGab 1. Januar 2016 aufgrund der Betriebsverhält-
nisse (10 % [Anteil in Prozenten der Lohnsumme] für Werkstattarbeiten im
Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede; 67 % für externe Mon-
tagen im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede; 23 % für Bü-
rotätigkeiten) in der BUV neu in die Klasse 11C, Unterklasse EO, Stufe 112
[5.3550 %], und in der NBUV in die Klasse 11C, Stufe 095 [2.2500 %], ein
(act. 17).
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Seite 4
G.
Hiergegen liess die A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Vonesch (act. 19), am 18. Juli 2016 Einsprache erheben und unter ande-
rem die Aufhebung der Einreihungsverfügung vom 20. Juni 2016 beantra-
gen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, der Be-
trieb sei schon seit Jahren bei der Suva versichert. Es sei nun eine juristi-
sche Änderung eingetreten, indem eine Aktiengesellschaft gegründet wor-
den sei. Die Tätigkeit der A._______ AG sei aber nach wie vor auch betref-
fend das Gefahrenpotential dieselbe. Es sei nicht einzusehen, aus welchen
Gründen eine andere Berechnungsweise als vor der Gesellschaftsgrün-
dung vorgenommen werde (act. 20).
H.
Nach weiteren Korrespondenzen zwischen den Parteien (21 bis 29) erliess
die Suva betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2017 (BUV; Klasse 11C,
Unterklasse EO, Stufe 111 [5.0932 %]; NBUV: Klasse 11C, Stufe 095
[2.2500 %) am 6. Oktober 2016 eine weitere Einreihungsverfügung
(act. 30). Hiergegen liess die A._______ AG mit Eingabe vom 21. Oktober
2016 ebenfalls Einsprache erheben und unter anderem beantragen, die
Einreihungsverfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben. Zur Begrün-
dung liess sie im Wesentlichen das Gleiche wie betreffend die Einreihungs-
verfügung vom 20. Juni 2016 vorbringen (act. 31). In der Folge trafen sich
die Parteien am 9. November 2016 zu einer gemeinsamen Besprechung
(act. 33 bis 37). Nachdem der Rechtsvertreter und die Suva erneut mitei-
nander korrespondiert hatten (act. 40 bis 43, 49 bis 52, 54), erliess die
Suva betreffend die Einreihung im Prämientarif 2016 und 2017 am
28. März 2017 je einen Einspracheentscheid (act. 55 und 56).
I.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2017 betreffend die Einrei-
hung im Prämientarif 2016 liess die A._______ AG beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 27. April 2017 Beschwerde erheben und be-
antragen, dieser Entscheid sowie die Einreihungsverfügung vom 20. Juni
2016 seien aufzuheben und die Prämien seien merklich tiefer (Bruttoprä-
miensatz von höchstens 2.5752 % [BUV] bzw. 2.2500 % [NBUV]) anzuset-
zen (Anträge 1 bis 3). Weiter seien dem Unterzeichneten die Akten zuzu-
stellen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die vor-
liegende Beschwerde zu ergänzen, zu erweitern und zu spezifizieren (An-
träge 4 und 5). Schliesslich sei ein doppelter Schriftenwechsel durchzufüh-
ren (Antrag 6; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
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Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend
machen, mit der Verfügung vom 4. September 2015 habe die Vorinstanz
die Einreihung des Betriebs ab 1. Januar 2016 vorgenommen. Diese Ein-
reihungsverfügung sei rechtskräftig geworden und gelte somit. Es sei somit
nicht zulässig, dass am 20. Juni 2016 eine erneute Verfügung über densel-
ben Sachverhalt – die Einreihung des Betriebs ab 1. Januar 2016 – vorge-
nommen werde. Eine zweite Verfügung sei formaljuristisch nicht zulässig.
Unter dem Titel „neue Betriebsverhältnisse“ werde die bisherige Einschät-
zung vergleichen mit dem Entwurf der Betriebsbeschreibung. Die
Vorinstanz behaupte diesbezüglich, die Tätigkeit habe sich deutlich verän-
dert. Dies möge zwar mit Blick auf die Prozentsätze so verstanden werden.
Tatsache sei jedoch, dass die Klasseneinteilung weiterhin Stahl- und Me-
tallbau und die Unterklasse die 11C sei. Neu sei hinzugekommen, dass am
Gesamtvolumen ein bedeutend höherer Anteil an administrativer Tätigkeit
bestehe als früher. Tatsache sei, dass D._______ im Betrieb gemäss der
provisorischen Betriebsbeschreibung nur 10 % in der externen Montage
und 10 % in der Schliesstechnik tätig sei. 80 % seiner Tätigkeit umfasse
die Administration. Dieser Lohn und diese Tätigkeit seien früher nicht durch
die obligatorische, sondern durch die freiwillige Versicherung der Suva ver-
sichert gewesen, und würden heute das Risiko des Betriebs verringern. Die
handwerkliche Tätigkeit des Betriebs habe sich im Vergleich zu früher nicht
gross verändert. Tatsache sei aber, dass der Bürobereich enorm zugelegt
habe. Dieser Bereich sei, da er mehr als 35 % des Gesamtvolumens um-
fasse, speziell zu bewerten. Neu werde der Unterklassenteil EO anstelle
von AO angewendet, was zu einer Erhöhung der Prämienstufe von 97 auf
108 führe. Wieso diese Änderung erfolgt sei, sei nirgends begründet und
auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach um
eine Erklärung gebeten, wieso eine neue Betriebseinschätzung erfolgt sei.
Eine solche sei bis „heute“ ausgeblieben. Die bisherige und die neue Be-
triebsbeschreibung würden nichts an der Einteilung des Betriebs ändern.
Es sei weiterhin von der Klasse 11C und der Unterklasse AO – und nicht
von der Unterklasse EO – auszugehen. Unter dem Titel „Unfälle“ werde
festgehalten, dass fälschlicherweise eine erhöhte Summe eingesetzt wor-
den sei. Dies sei korrigiert worden. Unter dem Titel „anwendbares Prämi-
enmodell BMS 03“ werde dargelegt, die Beschwerdeführerin müsse auf-
grund der genannten Lohnsumme in das Bonus-Malus-System BMS 03
eingeordnet werden. Es werde ausgeführt, die Bonus-Malus-Berechnung
führe zu einem Nettoprämiensatz des Betriebs von 4.3713 %, was danach
zum nächstliegenden Prämiensatz 4.2800 % und zur Stufe 111 führen
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Seite 6
würde. Wie diese Berechnung vorgenommen werde, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Die Vorinstanz habe die Berechnung zu begründen, damit die Be-
schwerdeführerin angemessen dazu Stellung nehmen könne.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintre-
ten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); die-
ser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4).
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 beantragte die Suva, die
Beschwerde vom 27. April 2017 sei insofern teilweise gutzuheissen, als
das Wirkungsdatum der Neueinreihung auf den 1. April 2016 festzulegen
sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheent-
scheid vom 28. März 2017 zu bestätigen (B-act. 8).
Zur Begründung listete die Suva die Betriebsmerkmale auf und führte zu-
sammengefasst aus, aus der Gegenüberstellung dieser Merkmale ergebe
sich eine wesentliche Veränderung der Betriebsverhältnisse, was zu einer
Neueinreihung geführt habe. Mit Blick auf die Klassenzuteilung sei hervor-
zuheben, dass der Anteil der Werkstattarbeiten nunmehr weniger als die
Hälfte betrage. In Anwendung von Art. 50 des ab 1. Januar 2016 gültigen,
vorliegend anwendbaren Prämientarifs der Suva (Reglement des Verwal-
tungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsre-
geln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung [im
Folgenden: Prämientarif]) sei das Wirkungsdatum der Neueinreihung auf-
grund veränderter Betriebsverhältnisse auf den 1. April 2016 und nicht auf
den 1. Januar 2016 festzulegen. In diesem Punkt sei die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen. Bei gewissen Risikogemeinschaften erfolge die Zutei-
lung in Abweichung vom Mehrheitsprinzip aufgrund der Überschreitung ei-
ner bestimmten Merkmalsgrenze (Art. 18 Abs. 2ter Prämientarif). Die jewei-
lige Grenze sei im Anhang 4 zum Prämientarif aufgeführt. Betriebe, welche
das Tätigkeitsmerkmal „Werkstattarbeiten im Metallbau, Bauschlosserei,
gewerbl. Schmiede“ aufwiesen, würden dann der Risikogemeinschaft bzw.
dem Unterklassenteil 11C AO zugeteilt, wenn dieses Merkmal 15 % am
Anteil der Lohnsumme übersteige (Anhang 4 Prämientarif). Dies sei bei der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Aufgrund
der veränderten Betriebsverhältnisse mit einem die genannte Grenze un-
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Seite 7
terschreitenden Anteil an Werkstattarbeiten erfolge bei der Beschwerde-
führerin die Zuteilung nicht aufgrund des betreffenden Grenzwerts, son-
dern in Anwendung des Mehrheitsprinzips. Mit Blick darauf, dass die Mon-
tagetätigkeit der Beschwerdeführerin den grössten Anteil an der Lohn-
summe beschlage, erfolge die Zuteilung in der BUV zur Klasse 11C und
darin zum Unterklassenteil EO (Montage von Bauwerksteilen und Bauein-
richtungen). Betreffend die NBUV werde sie in die Klasse gemäss der BUV
eingereiht (vgl. dazu auch Art. 14 Prämientarif). Die vorgenommene Zutei-
lung zur Risikogemeinschaft von Montagearbeiten erweise sich auch inso-
fern als sachgerecht, als sich die Beschwerdeführerin selber als einen sol-
chen Betrieb darstelle. Trotz wiederholter Aufforderung habe diese es un-
terlassen, eine abschliessende und unterzeichnete Betriebsbeschreibung
einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 und 6. Februar 2017
sei sie auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit hingewiesen worden. Dem-
entsprechend sei mit Einspracheentscheid vom 28. März 2017 auf die Ak-
ten und damit auf die Angaben gemäss der E-Mail vom 23. Dezember 2016
abgestellt worden. Betreffend die Prämienbemessung führte die Suva wei-
ter aus, die Lohnsumme habe sich aufgrund des mit dem ehemaligen Be-
triebsinhaber erweiterten Personenkreises der obligatorisch Versicherten
erhöht. Dies sei mitunter ein Grund dafür, dass die Einreihung nicht mehr
wie bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nach dem Basis-
satz, sondern nach dem Bonus-Malus-System (BMS) erfolgt sei. Betref-
fend Bürotätigkeiten sei im Basiszinssatz jeder Risikogemeinschaft bereits
ein branchenüblicher Anteil enthalten. Aus Anhang 5 Prämientarif gehe für
die Klasse 11C hervor, dass der Schwellwert für Bürotätigkeiten bei 35 %
liege. Damit werde in der Klasse 11C ein solcher Anteil an Bürotätigkeiten
als üblich betrachtet. Da der betreffende Schwellwert nicht überschritten
werde, resultiere hieraus auch kein prämienrelevanter Effekt. Soweit in der
Beschwerde ein höherer Büroanteil als 35 % vorgebracht werde, ergäben
sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei darauf hin-
zuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anteil
an kaufmännischer Tätigkeit von 80 % des ehemaligen Betriebsinhabers
bereits im berücksichtigten Gesamtanteil der Bürotätigkeit Niederschlag
gefunden habe. Hiermit lasse sich somit kein höherer Wert begründen.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in der Erklärung vom 27. Mai
2016 für D._______ noch ein Anteil von 50 % an kaufmännischer Tätigkei-
ten deklariert worden sei. Auch dies sowie die Zusammensetzung des
Teams sprächen gegen einen höheren Anteil an Bürotätigkeiten. Wie aus
dem Grundlagenblatt „Zusatzblätter, BUV – 2016“ hervorgehe, schneide
die Beschwerdeführerin bei den Heilungskosten und Taggeldern mit einem
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BMS-Risikosatz von 3.6518 % wesentlich schlechter ab als der Durch-
schnitt der Branchenbetriebe mit 1.4097 %. Solches ergebe sich aus der
Gegenüberstellung des BMS-relevanten Aufwands betreffend Heilungs-
kosten und Taggelder der Beschwerdeführerin und ihrer Risikogemein-
schaft. Hingegen stehe die Beschwerdeführerin bei den Invaliditäts- und
Todesfallleistungen mit einem Risikosatz von 0.4371 % besser da als die
Branche mit einem solchen von 0.5488 %. Dies führe, ausgehend vom Be-
darfssatz der Risikogemeinschaft von 3.6239 % (gerundet Stufe 108) zu
einem Bedarfssatz der Beschwerdeführerin von 4.3713 %. Der diesem Be-
darfssatz am nächsten liegende Nettoprämiensatz betrage gemäss BUV-
Grundtarif 4.2800 % (Stufe 111). Dies entspreche im Resultat einem Malus
von 3 Stufen gegenüber Betrieben, welche zum Basissatz von Stufe 108
eingereiht seien.
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2017 wurden das Frist-
erstreckungsgesuch und das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerde-
führerin vom 6. Dezember 2017 gutgeheissen (B-act. 16).
M.
In ihrer Replik vom 31. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin beantra-
gen, die vorinstanzlichen Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit
die Rechtsbegehren der Vorinstanz nicht den eigenen entsprächen; an den
eigenen Anträgen werde festgehalten, sie seien vollumfänglich gutzuheis-
sen, und es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen (B-act. 17).
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausfüh-
ren, es könne nur auf ihre effektive Tätigkeit, welche über Jahre dieselbe
sei, abgestellt werden. Sie habe sich im Vergleich zu früher nicht verändert,
sodass nicht nachvollziehbar sei, wieso eine Prämienerhöhung infolge an-
derer Beurteilung des Gefahrenpotentials vorgenommen werde. Im Ge-
genteil, dieses Potential habe sich verringert, weil mehr Büroarbeit hinzu-
gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass die Suva
zu wenig genau geprüft habe, wie ihr Betrieb funktioniere. Die Abklärung
sei lediglich aufgrund von Anfragen im August des laufenden Jahres er-
folgt. In einem „derartigen Zeitpunkt“ könne nicht über das gesamte Jah-
resgeschäft berichtet werden. Zudem sei die Beschwerdeführerin der Mei-
nung, dass die Vorinstanz nicht genau wisse, was überhaupt in den einzel-
nen Tätigkeitsbereichen ausgeübt werde. Die Beschwerdeführerin bean-
trage, dass der Geschäftsleiter zum Geschäftsbetrieb von der angerufenen
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Behörde als Zeuge befragt werde. Im Weiteren beantrage die Beschwer-
deführerin die Durchführung eines Augenscheins. Sinnvollerweise werde
die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin durch einen Experten analy-
siert; es sei eine entsprechende Expertise vorzunehmen. Sinnvollerweise
sei auch eine Parteiverhandlung durchzuführen. Zudem sei, falls der Ge-
schäftsführer nicht als Zeuge einvernommen werden könne, eine Befra-
gung seiner Person durchzuführen. Die Abnahme der anbegehrten Be-
weismittel sei notwendig, da vorliegend die Art des Geschäftsbetriebs von
der Vorinstanz nicht umfassend geprüft worden sei. Die einzigen Änderun-
gen im Betrieb seien die Mutation von der Einzelunternehmung in die Ak-
tengesellschaft und die Versicherungsunterstellung des Geschäftsführers
bei der Suva. Die Unternehmung der Beschwerdeführerin werde bereits
seit dem Jahre 2009 geführt und deren effektive Arbeitstätigkeit habe sich
nicht verändert. Es bestehe absolut keine Gefahrenerhöhung. Im Gegenteil
habe sich die gefahrlose Tätigkeit im Betrieb erhöht. Betreffend Klassen-
zuteilung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, mit
E-Mail vom 23. Dezember 2016 sei die Vorinstanz mit dem Entwurf einer
Betriebsbeschreibung bedient worden. Entsprechendes habe die
Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 bestätigt und mitgeteilt,
dass über das weitere Vorgehen anfangs Januar verhandelt würde. In der
Folge habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
6. Februar 2017 basierend auf diesem Entwurf der Betriebsbeschreibung
zwei provisorische Grundlagenblätter 2016 und 2017 zugestellt. Am
20. Februar 2017 sei der Vorinstanz mitgeteilt worden, es sei noch immer
nicht nachvollziehbar, wieso eine andere Risikobewertung vorgenommen
worden sei. Eine entsprechende Erklärung sei nicht erfolgt, sondern es sei
der angefochtene Einspracheentscheid erlassen worden.
N.
In ihrer Eingabe vom 1. März 2018 führte die Vorinstanz insbesondere aus,
sie verzichte auf die Einreichung einer umfassenden Duplik, da die Replik
keine relevanten neuen Vorbringen enthalte. Es werde auf die Beschwer-
deantwort vom 30. August 2017 verwiesen und an den dort gestellten An-
trägen und Ausführungen festgehalten. Zur Ermittlung des entscheidrele-
vanten Sachverhalts sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beurtei-
lung und Durchführung der vorzunehmenden notwendigen Abklärungen
Sache des Versicherungsträgers sei. Die Partei habe daran mitzuwirken.
Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten ohne weiteres hervor, dass der
Sachverhalt nicht nur mittels der Angaben im Internet festgestellt worden
sei. Trotz wiederholter Fristerstreckung habe die Beschwerdeführerin an
den Abklärungen nicht wie verlangt mitgewirkt, weshalb ein Aktenentscheid
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Seite 10
ergangen sei. Betreffend den entscheidrelevanten Sachverhalt bleibe
schliesslich anzumerken, dass es nicht auf eine prospektive Darstellung
eines möglichen Sachverhalts ankomme bzw. nicht auf sich in Zukunft
möglicherweise ergebende Tätigkeiten abgestellt werden könne.
O.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2018 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 21).
P.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu-
teilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und
vorliegend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. März
2017 (act. 55) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtli-
che Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde vom 27. Ap-
ril 2017 ist deshalb einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
28. März 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar
2016. Mit Blick auf die beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren
(Ziffern 1 bis 3) ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids, welchen die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 43
Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten erlassen hat, streitig und zu prüfen.
1.4.2 Mit Blick auf das in Ziffer 3 der Beschwerde formulierte Rechtsbegeh-
ren betreffend die maximale Höhe des Bruttoprämiensatzes von 2.5752 %
in der BUV und von 2.2500 % in der NBUV ist nicht (mehr) streitig und zu
prüfen, dass für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2016 sowohl betreffend
die BUV als auch hinsichtlich der NBUV noch die am 4. September 2015
verfügte Einreihung (act. 99) massgeblich war (vgl. auch E. 2.2 hiernach).
1.4.3 Zufolge des in Ziffer 3 der Beschwerde formulierten Rechtsbegeh-
rens betreffend die maximale Höhe des Bruttoprämiensatzes von 2.2500 %
in der NBUV und weiterer Begründungselemente ist darüber hinaus nicht
streitig und zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin sowohl betreffend die
BUV als auch hinsichtlich der NBUV der Risikogemeinschaft 11C angehört
und dass sie in der NBUV weiterhin in der Stufe 95 (Nettoprämiensatz
1.9630 %; Bruttoprämiensatz 2.2500 %) eingeteilt ist. In diesem Zusam-
menhang ist ergänzend auf Art. 14 Abs. 1 Prämientarif zu verweisen. Ge-
mäss dieser Norm bestehen die Risikogemeinschaften der NBUV in der
Regel aus den Klassen der BUV.
1.4.4 Indem der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2017 die vorinstanz-
lichen Akten zur Einsichtnahme übermittelt worden sind (B-act. 16) und ein
doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (B-act. 9 bis 17), wurde
den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 4 bis
6 entsprochen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
C-2440/2017
Seite 12
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.6 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft-
licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN-
GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal-
tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der
praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
1.7 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
C-2440/2017
Seite 13
1.8 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der
Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V
344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be-
stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im
Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht
losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern
ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im
Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3).
1.9 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
2.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Einzelfirma B._______ per 1. Januar
2016 die Rechtsform geändert hatte und am 23. März 2016 unter der Firma
A._______ AG ins Handelsregister eingetragen wurde. Dieser Vorgang war
mit Blick auf Art. 42 Prämientarif, wonach aufgrund einer Änderung der
C-2440/2017
Seite 14
Rechtsform oder des Namens oder des Inhabers keine Neueinreihung er-
folgt, nicht Auslöser der Einreihungsverfügung vom 20. Juni 2016 (act. 17),
welche durch den – das Verwaltungsverfahren abschliessenden (vgl.
hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) – angefochtenen Einspracheentscheid
vom 28. März 2017 ersetzt wurde (act. 55). Vielmehr vertrat die Vorinstanz
die Auffassung, dass sich die betrieblichen Verhältnisse der Beschwerde-
führerin erheblich verändert hätten, was eine Neueinreihung zur Folge
habe.
2.2 Weiter ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Einrei-
hungsverfügung der Vorinstanz vom 4. September 2015 (act. 99) rechts-
kräftig geworden und es nicht statthaft sei, am 20. Juni 2016 eine erneute
Verfügung über denselben Sachverhalt – die Einreihung des Betriebs ab
1. Januar 2016 – zu erlassen, zu entgegnen, dass die Suva erst am 27. Mai
2016 (B-act. 109) von der Änderung der Rechtsform der Einzelfirma
B._______ per 1. Januar 2016 und vom Handelsregistereintrag der
A._______ AG am 23. März 2016 erfahren hatte. Aufgrund dieser Um-
stände und mit Blick auf Art. 50 Prämientarif, wonach bei einem Zusam-
mentreffen mit einem Betriebsübergang nach Art. 42 das Wirkungsdatum
der Neueinreihung identisch mit jenem des Betriebsübergangs ist, ist zwar
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2016 sowohl betreffend die BUV als
auch hinsichtlich der NBUV noch die am 4. September 2015 verfügte Ein-
reihung (act. 99) massgeblich, was unter den Parteien nicht (mehr) strittig
ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Jedoch steht einer Neueinreihung im Prämientarif
ab 1. April 2016 zufolge veränderter betrieblicher Verhältnisse grundsätz-
lich nichts entgegen (vgl. Art. 92 Abs. 4 UVG; zur Anpassung an die seit
dem Verfügungserlass eingetretenen geänderten und in diesem Sinne
neuen tatsächlichen Verhältnisse bei Dauerrechtsverhältnissen vgl. auch
BGE 115 V 308 E. 4bb).
3.
Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, das Vorgehen der
Vorinstanz habe nicht der Klärung der Situation gedient. Sie habe mehrfach
um eine Erklärung gebeten, wieso eine neue Betriebseinschätzung erfolgt
sei. Diese Erklärung stehe noch immer aus. Bereits aus der Einsprache
ergebe sich, dass die Neubewertung nicht nachvollzogen werden könne.
Anlässlich einer telefonischen Besprechung sei seitens der Vorinstanz mit-
geteilt worden, dass eine „Berechnungsmöglichkeit“ aufgelegt würde, was
mit Schreiben vom 6. Februar 2017 erfolgt sei. Da aus dieser „Berech-
nungsmöglichkeit“ wiederum nicht ersichtlich gewesen sei, wieso eine
grundsätzlich andere Betriebseinschätzung erfolgt sei, sei mit Schreiben
C-2440/2017
Seite 15
vom 20. Februar 2017 um Erklärung dieses Umstands ersucht worden. An-
stelle einer Erklärung habe die Vorinstanz dann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid erlassen. Mit Blick auf diese Ausführungen rügt die Be-
schwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Verwaltungs-
verfahren als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, und es ist vorab zu prüfen,
ob die Vorinstanz dieses Grundrecht verletzt hat und in diesem Zusam-
menhang, ob der Erlass des angefochtenen Aktenentscheids vom 28. März
2017 betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2016 rechtens gewesen war.
3.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien
nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist
wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver-
fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü-
gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180
E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter
der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komple-
xer die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hin-
weisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermes-
sensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif
um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend
ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom
20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum
Ermessung und zum Eingriff in dieses auch E. 1.6 und 1.8 hiervor).
3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne
C-2440/2017
Seite 16
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 182 E. 3d).
3.3 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über
Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage
eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben
sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betref-
fenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren
Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG).
3.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozial-
versicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen be-
anspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol-
gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.
4.1 Im Rahmen der Einreihungsverfügung vom 20. Juni 2016 (act. 17)
stützte sich die Vorinstanz betreffend die Klassenzuteilung auf die Betriebs-
beschreibung vom 27. Mai 2016 (act. 10). Zu den Prämiensätzen und zur
Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2016 äusserte sie sich nur sehr
rudimentär und verwies auf das „Grundlagenblatt BUV“, die Erläuterungen
zum Grundlagenblatt sowie auf den Auszug aus dem Prämientarif der Suva
(act. 17). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.1), kann sich
die Behörde zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Da der Vorinstanz im Rahmen der Tarifgestaltung jedoch ein
grosser Entscheidungs- und Ermessensspielraum zukommt und es sich
bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt,
muss die Begründung entsprechend ausführlich und umfassend sein. Dies
hat umso mehr zu gelten, wenn die Betroffene – wie vorliegend – mehrfach
eine nachvollziehbare Begründung verlangt hat und sie den Unfallversiche-
rer nicht frei wählen kann und darf (vgl. zum Zuständigkeitsbereich der
C-2440/2017
Seite 17
Suva Art. 66 UVG). Da die Einreihungsverfügung vom 20. Juni 2016 die
erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu erfüllen ver-
mag, ist von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Daran
vermögen auch die Geschehnisse im Verlaufe des Einspracheverfahrens
nichts zu ändern; vielmehr ist dem vorliegend angefochtenen Aktenent-
scheid vom 28. März 2017 betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2016 aus
den folgenden Gründen die Zulässigkeit abzusprechen:
4.2
4.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 18. Juli
2016 Akteneinsicht verlangt und geltend gemacht hatte, es sei nicht nach-
vollziehbar, aus welchen Gründen eine andere Betrachtungsweise als vor
der Gesellschaftsgründung vorgenommen werde (act. 20), liess die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der gewährten Aktenein-
sicht vom 27. Juli 2016 die Akten, den ab 1. Januar 2016 gültigen Prämi-
entarif der Suva sowie diverse Broschüren zukommen, ohne jedoch ihre
Einreihungsverfügung vom 20. Juni 2016 betreffend die Einreihung ab
1. Januar 2016 weiter ergänzend zu begründen (act. 24).
4.2.2 Das änderte sich auch nicht, nachdem die Beschwerdeführerin am
19. August 2016 weitere Informationen und Unterlagen verlangt hatte
(act. 25), denn die Suva verwies im Anschluss daran am 13. September
2016 erneut auf das Grundlagenblatt und sandte der Beschwerdeführerin
bloss die Broschüre „Betriebsbeschreibung – ausfüllen leicht gemacht“ zu
(act. 26). Obschon die Vorinstanz anlässlich der Besprechung vom 9. No-
vember 2016 (act. 27 bis 29 und 33 bis 34) Kenntnis davon erlangt hatte,
dass die Berechnung von der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertre-
ter als kompliziert erachtet wurde (act. 36), verzichtete sie – soweit aus den
Akten ersichtlich – darauf, der Beschwerdeführerin Schritt für Schritt die
einzelnen Berechnungselemente und deren Auswirkungen im Kontext der
Änderung der Rechtsform und der damit verbundenen gesamten Prämien-
bemessung schriftlich aufzuzeigen. Vielmehr begnügte sie sich damit, der
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. November 2016 eine Excel-Vor-
lage für die Aufteilung der Mitarbeiter auf die verschiedenen Tätigkeiten,
die Broschüre „Betriebsbeschreibung – ausfüllen leicht gemacht“ und die
Betriebsbeschreibung, wie sie bei der Suva im System erfasst war, zu sen-
den. Schliesslich informierte die Suva die Beschwerdeführerin weiter dar-
über, dass sie als Termin für die Erstellung der Betriebsbeschreibung Ende
November 2016 notiert habe (act. 37).
C-2440/2017
Seite 18
4.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit Schreiben vom
30. November 2016 eine Fristerstreckung bis zum 25. Januar 2017 hatte
beantragen lassen (act. 40), wurde ihr von der Suva mit Schreiben vom
15. Dezember 2016 im Sinne einer Ausnahme die Erstreckung der Frist bis
zum 20. Januar 2017 erstreckt mit dem Hinweis, dass aufgrund der Akten
entschieden werde, sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen wer-
den (act. 41). Im Anhang der E-Mail vom 23. Dezember 2016 liess die Be-
schwerdeführerin der Suva einen vorläufigen Entwurf der Betriebsbe-
schreibung zukommen und ausführen, anhand diesselben würde man im
Januar 2017 weitere Diskussionen führen können (act. 42 und 43). Obwohl
die Suva gleichentags den Enthalt des Entwurfs bestätigt und eine Bespre-
chung bezüglich des weiteren Vorgehens Anfang 2017 in Aussicht gestellt
(act. 43) und die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Schreiben vom
20. Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass – wie telefonisch
besprochen – die Berechnung noch nicht eingegangen sei (act. 49), teilte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – erneut unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen (Aktenentscheid) – mit Schreiben vom 6. Februar 2017
bloss mit, sie sei bereit, die Frist letztmalig bis zum 20. Februar 2017 zu
erstrecken. Zwar befanden sich in der Beilage dieses Schreibens die pro-
visorischen Grundlagenblätter 2016 und 2017 (act. 50), jedoch fehlte wie-
derum eine nachvollziehbare Erklärung und Berechnung der Prämientarife,
was die Beschwerdeführerin auch in einem weiteren Schreiben vom
20. Februar 2017 monierte (act. 54). Ohne Durchführung der seitens der
Suva in Aussicht gestellten Besprechung und lediglich gestützt auf einen
Entwurf der Betriebsbeschreibung erliess die Suva, ohne sich weiter um
entsprechende Erklärungen im Zusammenhang mit dem verfügten Prämi-
entarif zu bemühen, schliesslich am 28. März 2017 den vorliegend ange-
fochtenen Einspracheentscheid betreffend die Einreihung ab 1. Januar
2016.
4.3 Im Verwaltungsverfahren besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG
eine Mitwirkungspflicht. Zwar erstreckt sich diese Pflicht im Rahmen der
Erstellung einer Betriebsbeschreibung insbesondere auf Tatsachen, wel-
che die mitwirkungspflichtige Person besser kennt als die Verwaltung und
welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Da
die Beschwerdeführerin der Suva jedoch im Anhang der E-Mail vom
23. Dezember 2016 einen vorläufigen Entwurf der Betriebsbeschreibung
hatte zukommen lassen und weder die von der Vorinstanz gleichentags
bestätigte Besprechung im Januar 2017 stattgefunden hatte noch entspre-
C-2440/2017
Seite 19
chende, für die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Erklärungen abge-
geben und Berechnungen vorgenommen worden waren, liegt seitens der
Beschwerdeführerin keine unentschuldbare Verletzung der Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten vor. Vielmehr ist nach dem Dargelegten von einer vor-
instanzlichen Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Be-
gründungspflicht auszugehen. Unter diesen Umständen lässt sich der in
Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG
ergangene Aktenentscheid vom 28. März 2017 – welchem als Entscheid-
basis die (vorläufigen) Angaben der Beschwerdeführerin in deren E-Mail
vom 23. Dezember 2016 inkl. Anhang dienten – nicht rechtfertigen. Bei die-
sem Ergebnis sind die Mahnungen vom 15. Dezember 2016 und 6. Feb-
ruar 2017 mit Einräumung von Bedenkzeiten und Hinweisen auf die
Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig.
4.4 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass von
einer vorinstanzlichen Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessen-
den Begründungspflicht auszugehen ist und sich der gestützt auf Art. 28
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG erlassene Einsprache-
entscheid der Vorinstanz vom 28. März 2017 nicht rechtfertigen lässt und
somit unzulässig war. Da sich das Interesse der Beschwerdeführerin in ers-
ter Linie auf Erklärungen im Zusammenhang mit der Einreihung in den Prä-
mientarif und den errechneten Prämien und folglich auf die Durchsetzung
eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens und nicht auf eine mög-
lichst beförderliche Beurteilung ihres Anspruchs richtet (vgl. hierzu BGE
116 V 182 E. 3d), ist der angefochtene Aktenentscheid vom 28. März 2017
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin an-
lässlich der in Aussicht gestellten Besprechung die offenen Fragen zu be-
antworten und im Anschluss daran eine neue Prämienverfügung zu erlas-
sen, gemäss welcher sich die entsprechenden Prämien ohne grossen zeit-
lichen Aufwand nachvollziehen lassen müssen. Wie bereits dargelegt (vgl.
E. 4.1), genügen rudimentäre Äusserungen zu den Prämiensätzen und zur
Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2016 und Verweise auf das
„Grundlagenblatt BUV“, die Erläuterungen zum Grundlagenblatt sowie auf
den Auszug aus dem Prämientarif der Suva den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht nicht. Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass auch
für das Bundesverwaltungsgericht die Einreihung in den Prämientarif 2016
anhand der Ausführungen und Dokumentationen der Suva weder vollstän-
dig noch in einem verhältnismässigen Zeitrahmen nachvollziehbar ist.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 27. April
C-2440/2017
Seite 20
2017 insoweit gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 28. März
2017 aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
damit diese betreffend die Prämie für das Jahr 2016 eine neue Verfügung
mit nachvollziehbarer Begründung erlässt. Soweit weitergehend ist die Be-
schwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, zu
der am 31. Januar 2018 replicando (Ziffer 3) beantragten Durchführung
einer Parteiverhandlung sowie zu den Beweisofferten (Zeugenbefragung,
Augenschein, Expertise und Parteiauskunft) Stellung zu nehmen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- ist ihr nach Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 3‘500.- festzusetzen (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-2440/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 27. April 2017 wird insoweit gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid vom 28. März 2017 aufgehoben wird und die Akten
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese betreffend die Prä-
mie für das Jahr 2016 eine neue Verfügung mit nachvollziehbarer Begrün-
dung im Sinne der Erwägungen erlässt.
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 3‘500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 22
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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