Abtei lung II I
C-2443/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
J._______, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente, einmalige Abfindung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2443/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1941 geborene J._______ lebt in Serbien. Er hat von März
bis Dezember 1979 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die
obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet
([Vorinstanz] act. 37). Mit Gesuch vom 23. März 2006 hat er bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Ausrichtung
einer schweizerischen Altersrente beantragt (act. 1-4).
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (act. 40) hat die SAK das Renten-
gesuch von J._______ abgewiesen, da er lediglich eine Beitragszeit
von zehn Monaten vorweisen könne.
C.
Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2007 hat J._______ am
25. Januar 2007 bei der SAK sinngemäss Einsprache erhoben
(act. 41).
Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 hat die SAK die Einspra-
che abgewiesen (act. 42 f.).
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2007 hat J._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. März 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und an Stelle
einer Altersrente die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung
beantragt.
E.
Gegen die mit Verfügung vom 13. April 2007 mitgeteilten Mitglieder
des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer die Mindestbeitrags-
zeit nicht erfüllt habe und somit weder die Ausrichtung einer Altersren-
te noch eine einmalige Abfindung möglich sei.
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G.
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem die Verfügungen vom 13. April
und 7. Juni 2007 betreffend Angabe eines Zustelldomizils in der
Schweiz unbeantwortet blieben, mit Verfügung vom 30. Juli 2007 wie-
derum aufgefordert, dem Gericht umgehend ein Zustelldomizil in der
Schweiz anzugeben, ansonsten die weiteren Verfügungen im Bundes-
blatt publiziert würden. Diese Verfügung sollte ihm durch die Schweize-
rische Botschaft in Belgrad zugestellt werden. Gemäss Rückmeldung
der Schweizerischen Botschaft in Belgrad war dies jedoch aufgrund
der ungültigen Adresse des Beschwerdeführers nicht möglich.
H.
Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum
aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
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Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte
der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzu-
stellen.
Mit Schreiben vom 13. April, 7. Juni und 30. Juli 2007, welche an die
vom Beschwerdeführer angegebene Adresse – welche schon im Ein-
spracheverfahren Geltung hatte – gesandt wurden, wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu be-
zeichnen. Das letzte Schreiben, welches dem Beschwerdeführer auf
dem diplomatischen Weg an seiner Adresse hätte erreichen sollen,
konnte gemäss Rückmeldung der Botschaft aufgrund der ungültigen
Adresse des Beschwerdeführers jedoch nicht zugestellt werden. Der
Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die ange-
gebenen Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf
verlassen, dass er die hiefür erforderlichen Vorkehren trifft, insbeson-
dere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen
muss (BGE 101 Ia 8 E. 2, BGE 91 II 152, BGE 90 I 275). Demzufolge
wird das Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt er-
öffnet (Art. 36 lit. b VwVG; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 127).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
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Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkann-
ten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen.
Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einan-
der gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in
Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den
seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz das Vorliegen der Mindestbeitragszeit des Beschwerde-
führers und somit seinen Rentenanspruch respektive den Anspruch
auf einmalige Abfindung zu Recht verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech-
net werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
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Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sin-
ne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien wird ei-
nem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Ju-
goslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechen-
den ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfin-
dung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Be-
trägt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein
Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser
Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder die-
se endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer
Abfindung wählen.
3.2 Gemäss individuellem Kontoauszug hat der Beschwerdeführer in
der Schweiz vom März bis Dezember 1979 gearbeitet und Beiträge an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Dies entspricht
lediglich einer Beitragszeit von zehn Monaten und berechtigt den Be-
schwerdeführer weder zum Bezug einer Rente noch einer einmaligen
Abfindung. Belege, die den Nachweis für eine längere Beitragszeit er-
bringen, legt der Beschwerdeführer nicht ins Recht. Er macht auch
nicht geltend, es gäbe solche oder die Berechnung der Beitragszeit sei
falsch.
Die SAK hat somit den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund
Nichterfüllen der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen. Die
vorliegende Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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