Abtei lung II I
C-2447/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
M._______ und P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
G._______ und L._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2447/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammenden Eheleute G._______ (geb. 1983)
und L._______ (geb. 1982) (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingela-
dene) beantragten am 21. Februar 2007 beim (damaligen) Schweizeri-
schen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung von Einreisevisa für
die Dauer von vier Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben
sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhaften Verwandten M._______ und
P._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen
zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom
26. März 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ge-
suchsteller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Den Ge-
suchstellern oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2007 beantragen die Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung
bringen sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht da-
von aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausrei-
se. Der eingeladene Bruder respektive Schwager sei als Bauarbeiter
finanziell unabhängig und lebe mit seiner Ehefrau im eigenen Haus. Im
Weitern wird darauf hingewiesen, dass weitere Verwandte des Gastge-
bers (Schwester, Neffe, Vater) sich in der Vergangenheit besuchshal-
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ber in der Schweiz aufgehalten hätten und fristgerecht in ihr Heimat-
land zurückgekehrt seien.
Der Eingabe beigelegt war eine den Gesuchsteller betreffende Arbeits-
bestätigung.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die
Gesuchsteller seien jung und hätten keine ersichtlichen familiären
Verpflichtungen im Heimatland. Gemäss eigenen Angaben in den Ein-
reisegesuchen vom 21. Februar 2007 gingen sie keiner Erwerbstätig-
keit nach. Es erstaune deshalb, dass im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens bezüglich des Eingeladenen eine Arbeitsbestätigung nachge-
reicht werde, wonach dieser bei einer Firma als Bauarbeiter beschäf-
tigt sei.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Mai 2007 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
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füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Die Gesuchsteller bedürfen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Gesuchsteller leben im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle.
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4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige Frau,
welche – als Hausfrau – keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht
und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Der nur wenig
jüngere Ehemann bezeichnete sich anlässlich der Gesuchseinreichung
als arbeitslos und nannte infolgedessen auch keinen Arbeitgeber (vgl.
Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches vom 21. Februar
2007). Demgegenüber machten die Beschwerdeführer bereits im vor-
instanzlichen Verfahren geltend, der Eingeladene arbeite als Strassen-
bauer (vgl. den am 15. März 2007 ausgefüllten kantonalen Auskunfts-
bogen). Gemäss der auf Beschwerdeebene nachgereichten Arbeitsbe-
stätigung vom 28. März 2007 soll der Gesuchsteller seit Februar 2006
bei einer Firma in Gjakova/Kosovo angestellt sein und ein monatliches
Einkommen von 475 Euro erzielen.
Dieses nachgereichte Beweismittel steht einerseits in klarem Wider-
spruch zu den Angaben des Gesuchstellers im Einreisegesuch. Sollte
es sich dabei tatsächlich um eine Kopie eines echten Dokumentes
handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls be-
stehender Arbeitsvertrag vom Betroffenen nicht bereits anlässlich sei-
ner Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde.
Zweifel sind auch hinsichtlich der angegebenen Lohnsumme ange-
bracht, übersteigt diese doch den dortigen durchschnittlichen Monats-
lohn beträchtlich. Von der Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die wi-
dersprüchlichen Angaben zur beruflichen Tätigkeit des eingeladenen
Bruders bzw. Schwagers hingewiesen, unterliessen es die Beschwer-
deführer trotz gewährtem Replikrecht in der Folge, zur Klärung des
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rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Aufgrund der derzeitigen
Aktenlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Ein-
geladenen lebten in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie ver-
lässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
5.2 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Gesuchsteller be-
absichtigen, gemeinsam in die Schweiz zu reisen. Damit hätten sie –
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat
– in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr,
welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und an-
standslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber
verfügen sie mit ihren hierzulande lebenden Angehörigen bereits über
enge Bezugspersonen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garanti-
en für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ge-
suchsteller gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einrei-
sewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslo-
sen Wiederausreise.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit die-
ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwer-
deführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchsteller zugesichert ha-
ben, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten
nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche)
Wunsch der Beschwerdeführer, ihren Angehörigen ihr Lebensumfeld in
der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu
treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre Bezie-
hung durch Besuche im Kosovo gepflegt werden kann.
5.4 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, sämtliche
bisherigen Gäste aus dem Kosovo seien stets fristgerecht in ihr Hei-
matland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels
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näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Um-
ständen diesen Personen (Schwester, Neffe sowie Vater des Be-
schwerdeführers) in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde.
Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm
eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weite-
res mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden
kann.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstel-
lern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 13. April 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
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- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau
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