Abtei lung II I
C-2447/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Beat Weber
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Kosovo) z.H. B._______,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
X._______,
Vorinstanz.
Beitragsrückerstattung;
Verfügung der SAK vom 16. März 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2447/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z._______, Kosovo,
geboren am (...) 1943, war im Jahre 1972 (gemäss eigenen Angaben
vom 15. März bis 31. Dezember 1972) in der Schweiz erwerbstätig und
leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (act. SAK/10, 12).
B.
Am 17. September 2008 stellte er via den kosovarischen Versiche-
rungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorin-
stanz; Eingang am 27. Oktober 2008) ein Gesuch um Ausrichtung
einer Altersrente (act. SAK/1 – 15).
C.
Die SAK liess einen IK-Zusammenruf erstellen und bescheinigte dem
kosovarischen Versicherungsträger den Versicherungsverlauf des An-
tragstellers. Sie stellte eine Beitragszeit des Versicherten von Mai bis
Oktober 1972 fest (E 205 CH, act. SAK/16 – 19).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das Ren-
tengesuch ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer mit vorliegend
sechs Beitragsmonaten nicht erfüllt sei. Sie teilte weiter mit, die einbe-
zahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden.
(act. SAK/20, 21).
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 verlangte der Versicherte die Rück-
zahlung der geleisteten Beiträge sowie eine Bestätigung der gesamten
Zeit (März – Dezember 1972), die er in der Schweiz gearbeitet habe,
zuhanden der [kosovarischen] Behörden, da seine Beweismittel im
Krieg verbrannt seien (act. IV/26, 27).
E.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 8. Januar 2009 als Einsprache
gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 entgegen (act. SAK/35,
36).
Sie liess am 18. Februar 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons
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W._______ den exakten Namen der damaligen Arbeitgeberin ermitteln
und die Angaben des Versicherten bezüglich der zusätzlich angegebe-
nen Monate überprüfen, um den IK-Auszug gegebenenfalls zu
korrigieren (act. SAK/30).
Die AHV-Zweigstelle der Stadt T._______ bestätigte mit Schreiben
vom 5. März 2009, der Beschwerdeführer sei auf der
Lohnbescheinigung der Firma C._______ AG für die Monate 5 – 10
aufgeführt (act. SAK 34).
Mit Entscheid vom 16. März 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache
vom 8. Januar 2009 ab, bestätigte die Abweisungsverfügung vom
10. Dezember 2008 und führte mit Hinweis auf Art. 1 der Verordnung
vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-
AHV, SR 831.131.12) aus, dass auch kein Anspruch auf eine Rück-
vergütung der geleisteten AHV-Beiträge bestehe. Sie teilte ausserdem
mit, dass eine Beitragszeitenmeldung an den kosovarischen Ver-
sicherungsträger geschickt worden sei (act. SAK/35 f.).
F.
Mit Eingabe vom 14. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ver-
langte der Beschwerdeführer die Rückzahlung seiner Beiträge (act. 1).
Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 (Telefax) bevollmächtigte er Herrn
B._______, Y._______, ihn für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu vertreten (act. 5).
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 7).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer am
12. Juni 2009 Frist zur Replik und zur Einreichung allfälliger weiterer
Beweismittel (act. 8). Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr ver-
nehmen liess, wurde der Schriftenwechsel am 24. Juli abgeschlossen
(act. 9).
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten wird –
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soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG
Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im
Ausland (Art. 62 AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist. Er hat B._______, Y._______, am 13. Mai 2009
mit der Wahrung seiner Interessen für das vorliegende Gerichtsverfah-
ren beauftragt (act. 5). B._______ ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht und fristgerecht
eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf ein-
zutreten ist.
2.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK
dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht ver-
weigert hat.
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2.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger mit
Wohnadresse im Kosovo. Somit ist zwischenstaatlich zu klären, wel-
ches Recht anwendbar ist.
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsange-
hörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen
über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach
weiterhin das obgenannte Abkommen Anwendung. Nach dessen Art. 2
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in
ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetz-
gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
anderen zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkom-
mens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates
anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende
Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend be-
stimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen von schweizerischen Alters- und Hinterlassenenrenten nach
dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) sowie der RV-AHV.
2.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol-
les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
AHVG).
2.2.2 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit
deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
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sowie ihren Hinterlassenen, können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8,
10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Art. 18 Abs. 3
Satz 1 AHVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hin-
terlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrich-
teten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-
destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Renten-
anspruch begründen.
3.
3.1 Aus dem individuellen Konto und aus den Angaben des Beschwer-
deführers in der Beschwerde (in Abweichung zu seinen früheren Anga-
ben) geht hervor, dass er in der Schweiz lediglich eine Versiche-
rungszeit von sechs Monaten vorweisen kann, weshalb er mangels Er-
füllung der Mindestbeitragszeit (Art. 29 Abs. 1 AHVG) keinen Anspruch
auf die Ausrichtung einer Altersrente hat, wie er dies auch selbst nicht
bestreitet. Die Akten enthalten keinen Nachweis, dass eine Beitrags-
zeit über die festgestellten sechs Monate hinaus bestanden hätte
(März, April, November und Dezember 1972). Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, er habe zwölf Monate (oder länger) in
der Schweiz gearbeitet und entsprechende Beiträge geleistet.
Die Vorinstanz hat demnach die Zusprechung einer Rente zu Recht
abgelehnt.
3.2 Es besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV auch kein Anspruch auf
eine Rückzahlung der Beiträge. Die Verordnungsbestimmung setzt zur
Rückzahlung der Beiträge kumulativ voraus, dass die Beiträge
gesamthaft während mindestens eines Jahres geleistet wurden, kein
Rentenanspruch besteht und keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr
ist nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht deshalb nicht.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die SAK auch die Rück-
vergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat.
3.3 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen.
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4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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