Abtei lung II I
C-2449/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2449/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1983) hei -
ratete am 30. August 2004 einen im Kanton Basel-Landschaft nieder-
gelassenen Landsmann und gelangte am 2. Oktober 2004 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz. Am 3. Dezember 2004 erhielt
sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verleib beim Ehemann. Wegen be-
haupteter häuslicher Gewalt floh die Beschwerdeführerin am 22. De-
zember 2004 aus der eheliche Wohnung und suchte Zuflucht auf ei-
nem Polizeiposten. Sie wurde vorerst in einem Übergangsheim für
Frauen und Kinder untergebracht. Später bezog die Beschwerde-
führerin eine eigene Wohnung. Das Getrenntleben der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemannes wurde am 17. März 2005 richterlich
bestätigt.
B.
Gestützt auf die Aussagen der Ehefrau wurde noch am 22. Dezember
2004 gegen den Ehemann und dessen im gleichen Haushalt lebenden
Vater wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung, Nötigung, Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit sowie einfache Körperverletzung eine
strafrechtliche Untersuchung eingeleitet. Nachdem die Beschwerde-
führerin im Verlauf des Januars 2005 gegen den Ehemann und dessen
Vater auch in diese Richtung Anschuldigungen erhoben hatte, wurde
die Strafuntersuchung auf den Verdacht der Vergewaltigung und der
sexuellen Belästigung ausgedehnt.
Trotz umfangreicher Erhebungen liess sich der Anfangsverdacht nicht
erhärten. Daher stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Landschaft die Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerde-
führerin und dessen Vater mit zwei Beschlüssen vom 10. Oktober 2006
mangels Beweisen ein. Die Beschwerdeführerin rekurrierte zwar ge-
gen die Einstellungsbeschlüsse, zog ihr Rechtsmittel jedoch später zu-
rück, sodass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-
Landschaft das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 5. Februar
2007 abschreiben konnte.
C.
Bereits am 17. Januar 2006 lehnte die kantonale Migrationsbehörde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine weitere Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete ihre Wegweisung an. Eine
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C-2449/2007
dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. Juli 2006 ab. Anschliessend
gelangte die Beschwerdeführerin an das kantonale Verwaltungs-
gericht, das die Beschwerde am 24. Januar 2007 wegen Nicht-
bezahlung des Kostenvorschusses als gegenstandslos von der Ge-
schäftskontrolle abschrieb.
D.
Am 5. Februar 2007 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der
Vorinstanz einen Antrag auf Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
Nachdem die Beschwerdeführerin dazu angehört worden war, verfügte
die Vorinstanz am 1. März 2007 im Sinne des kantonalen Antrags.
E.
Am 2. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel beim
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorgenannte Ver-
fügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
in Form einer Befreiung von der Pflicht zur Tragung von Verfahrens-
kosten.
F.
Mit Eingaben vom 24. Mai und 14. Juni 2007 reichte die Beschwerde-
führerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin ver-
schiedene Dokumente ins Recht.
G.
Am 22. Juni 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht mit Zustimmung
der Beschwerdeführerin die Akten des gegen ihren Ehemann und
dessen Vater geführten Strafverfahrens bei.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 17. September 2007
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
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J.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 orientierte die Beschwerdeführerin
das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin über Ent-
wicklungen in ihren persönlichen Verhältnissen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf ein Ver-
fahren, das – wie vorliegend geschehen – vor dem Inkrafttreten des
AuG eingeleitet wurde, bleibt das alte materielle Recht anwendbar
(Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren
selbst richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei
altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE
130 V 90 E. 3.2 S. 93).
2.
2.1 Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen
Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des AuG als
eines verwaltungsrechtlichen Spezialerlasses.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein -
zutreten (Art. 48 ff. VwVG).
Seite 4
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3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art.
62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle
Sachlage, die in der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen
ist. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Ein-
schlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228).
4.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Basel-Landschaft, ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie vom Kantonsgebiet
wegzuweisen, hat die Beschwerdeführerin das Recht verloren, sich in
der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3
ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV). Es ist nichts ersichtlich,
was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme rechtfertigen
könnte. Alles was die Beschwerdeführerin vorträgt, betrifft nicht die
Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die davon zu unter-
scheidende Vollzugsfrage (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E.
3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestätigen.
5.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Ge-
biet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prü -
fen, ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4
ANAG entgegenstehen und gegebenenfalls gestützt auf Art. 14a Abs.
1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person anzu-
ordnen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass
die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der
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Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren
Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November
2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.
Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete
Gefährdung darstellt.
6.1 In diesem Sinne gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge,
das heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und all-
gemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne
bereits individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Artikel 14a Ab-
satz 4 ANAG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder –
aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnissen mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen allerdings keine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu begründen (vgl. etwa
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
635/2006 vom 23. November 2009 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen).
6.2 Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und
lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
weggewiesenen Person führen würde. Ohne rechtliche Relevanz ist,
ob der Stand der medizinischen Versorgung im Zielland des Weg-
weisungsvollzugs den schweizerischen Standards entspricht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
635/2007 vom 23. November 2009 E. 6.2, jeweils mit Hinweisen).
6.3 Die Behörde ist schliesslich weder nach Landes- noch nach Völ-
kerrecht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu neh-
men, weil die weggewiesene Person für diesen Fall mit Suizid droht.
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Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde geeignete Mass-
nahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern und auf diese Weise
Schaden von der weggewiesenen Person abzuwenden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-4886/2006 vom 22. Dezember 2009
E. 7.8 und D-4455/2006 vom 16. Juni 2008 E. 6.3).
7.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sei.
7.1 Zur Begründung wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin sei kurz nach ihrem Zuzug in die Schweiz im
Oktober 2004 Opfer massiver häuslicher Gewalt geworden und habe
deswegen am 22. Dezember 2004 die eheliche Wohnung verlassen.
Durch die Gewalterfahrung sei sie traumatisiert worden. Sie habe ärzt-
liche Hilfe in Anspruch nehmen müssen und sei vorübergehend in
einer speziellen Einrichtung für Frauen untergebracht worden. In der
Folge habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin etwas
stabilisiert, sodass sie teilweise einer Erwerbstätigkeit habe nach-
gehen können. Als Folge des Verlustes ihrer Aufenthaltsbewilligung sei
sie wieder mit einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland konfrontiert
worden. Da sie aus sehr traditionellen Verhältnissen stamme, be-
trachte ihre Familie das Scheitern der arrangierten Ehe als grosse
Schande und sei nicht bereit, sie wieder aufzunehmen. Vor allem ihre
Brüder stellten einer möglichen Rückkehr massiven Widerstand ent-
gegen. Als alleinstehende, geschiedene und von ihrer Familie ver-
stossene Frau sehe die Beschwerdeführerin zur Zeit keine Möglichkeit,
in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Konfrontation
mit diesen Themen habe bei ihr zu einer massiven Verschlechterung
des ohnehin schon fragilen psychischen Zustands geführt. Sie habe
gar versucht, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin sei sie in die
Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal eingewiesen worden, wo sie
vom 16. Oktober 2006 bis 6. Januar 2007 hospitalisiert gewesen sei.
Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin in einer ambulant-
psychiatrischen Behandlung bei den Externen Psychiatrischen
Diensten Bruderholz. Der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin sei immer noch alles andere als stabil. Zur Zeit könne ihr eine
Rückkehr in ihr Heimatland im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht
zugemutet werden, da dies eine konkrete und akute Gefährdung ihres
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psychischen Zustands mit sich brächte und mit Suizidhandlungen ge-
rechnet werden müsste.
7.2 Auf entsprechenden Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung wird in der Replik eingeräumt, dass im Kosovo mittlerweile ein
gutes Angebot zur Behandlung psychisch kranker Personen bestehe.
Das helfe der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Denn ihre
psychischen Beschwerden und Suizidabsichten hingen mit ihrer un-
sicheren Lebenssituation im Kosovo zusammen. Selbst die beste Be-
treuung vor Ort wäre nutzlos, so lange sich im Kosovo nicht die
Perspektive eines zumutbaren und menschenwürdigen Lebens biete.
Das sei jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin stamme aus
einem sehr ländlichen und traditionellen Gebiet, wo es überhaupt nicht
üblich sei, dass Frauen ihren Weg gehen würden und gegen einen
ausgewählten Ehemann – selbst wenn dieser gewalttätig sei –
opponierten. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gehe
hervor, dass eine Rückkehr in ihre Kernfamilie nicht möglich sei. Ihr
Vater und ihre Brüder würden ihr jede Hilfe verweigern, weil sie für das
Scheitern ihrer Ehe verantwortlich gemacht werde. Deswegen sei sie
für ihre Familie wie "gestorben". Von ihrer kranken Mutter und ihren
beiden zwischenzeitlich verheirateten Schwestern könne sie keine
Unterstützung erwarten. Eine Rückkehr in ihren Heimatort sei damit
undenkbar, da sie dort ungeschützt dem Zorn der Familie ausgesetzt
wäre. Ohne die finanzielle und ideelle Unterstützung der Kernfamilie
sei der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Kosovo
jedoch fast unmöglich. Es herrsche eine sehr hohe Arbeitslosigkeit und
alleinstehende – dazu noch geschiedene – Frauen hätten eine noch
schlechtere Perspektive. Mit grösster Wahrscheinlichkeit würde sie
niemals eine Stelle finden. Für den Fall einer Wohnsitznahme in
Pristina träte hinzu, dass sie dort entfernte Verwandte habe, die von
ihrer gescheiterten Ehe wüssten, sodass der Schutz einer möglichen
Anonymität nicht lange dauern und sich ihre "ruhmlose" Vergangenheit
bald herumsprechen würde. Aus diesen Ausführungen gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin eine entehrte Frau sei, die in eine Kultur
zurückkehren sollte, in der eben gerade solche Frauen kaum Rechte
und Perspektiven hätten. Angesichts dieser sehr düsteren Tatsachen
sei es nicht weiter verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin unter
massiven psychischen Problemen leide und sie den Weg eines
Suizides einer allfälligen Rückkehr vorziehe. Ihre Suizidabsichten
seien immer noch akut und durchaus ernst zu nehmen.
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8.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht anschliessen:
8.1 Ein zentrales Element der Argumentation der Beschwerdeführerin
stellt die Behauptung dar, ihre sehr traditionell eingestellte Familie
mache sie für das Scheitern der arrangierten Ehe verantwortlich. Des-
halb könne sie weder in das Elternhaus zurückkehren noch mit sonsti -
ger Unterstützung durch ihre Angehörigen rechnen. Gegen das von
der Beschwerdeführerin geschilderte, tief in den patriarchalen
Traditionen Kosovos verankerte familiäre Umfeld, das ein ent-
sprechendes Frauenbild pflegt, spricht indessen die Tatsache, dass sie
nach eigener Aussage die Möglichkeit hatte, 12 Jahre die Schule zu
besuchen, unter anderem das Gymnasium mit Fachrichtung
Mathematik, und anschliessend einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl.
Protokoll der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin durch
die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Januar
2005, Antwort auf Frage Nr. 7). Vor allem der privilegierte Zugang zur
Bildung, den die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen durfte, ist
selbst für Männer ungewöhnlich. Bei einer Frau, die einer streng
traditionellen Familie entstammen will, ist er völlig atypisch (vgl. dazu
BFM, Themenpapier Kosovo/Jugoslawien – Die kosovo-albanische
Frau in Familie und Gesellschaft, 25 Oktober 2000, S. 7 f.). Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass eine Trennung oder Scheidung zwar mit er-
heblichem Ansehensverlust für eine in einem traditionellen Umfeld
lebende Frau verbunden ist. Häufig wird sie keine andere Möglichkeit
haben, als in ihre Herkunftsfamilie zurückzukehren, wo sie nicht in
jedem Fall willkommen ist. Allerdings ist die Rückkehr der ge-
schiedenen oder getrennten Frau in ihre Herkunftsfamilie nicht nur
eine Einschränkung, der Frauen innerhalb des traditionellen
patriarchalen Systems Kosovos unterworfen sind. Die Möglichkeit,
nach dem Scheitern der Ehe notfalls in den elterlichen Haushalt zu-
rückzukehren, ist zugleich ein Recht, das sie gestützt auf die Traditio-
nen einfordern können (vgl. dazu RAINER MATTERN, Kosovo – Bedeutung
der Tradition im heutigen Kosovo, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[Hrsg.], Bern 24. November 2004, S. 6, 7 f.). Die behauptete Ver-
stossung widerspricht daher den kosovarischen Traditionen, auf die
sich die Beschwerdeführerin gerade beruft, um ihre Verstossung durch
die Familie glaubhaft zu machen. Nichts deutet darauf hin, dass es
sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten würde.
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Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurden im
Laufe des Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. Die
früheren dieser Dokumente diagnostizieren bei der Beschwerde-
führerin ein depressives Zustandsbild sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung, die sich unter anderem in akuter Suizidalität
äusserten und die von den behandelnden Ärzten in ursächlichen Zu-
sammenhang mit Zwangsheirat, Zwangsmigration, häuslicher Gewalt-
erfahrung und der Aussichtslosigkeit ihrer Situation gebracht werden
(vgl. etwa Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Liestal vom
26. Oktober 2005, Bericht der Psychiatrischen Poliklinik Basel, Zweig-
stelle Claragraben, vom 9. Dezember 2005, Bericht der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik Liestal vom 20. November 2006, so auch noch
Bericht der Frauenklinik am Universitätsspital Basel vom 3. Februar
2010, der sich im Zusammenhang mit einer Sexualstörung noch weit -
gehend auf ältere Berichte abstützt und offensichtlich unkritisch die
Eigenangaben der Beschwerdeführerin übernimmt). Im Laufe der Zeit
wurden die behandelnden Ärzte indessen kritischer. Im Bericht der
Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 11. September
2007 wird der Zustand der Beschwerdeführerin als leichte depressive
Störung (ICD10: F 32.0) beschrieben, welche auf eine deutliche Be-
lastung durch ihre soziale Situation zurückgeführt wird. Ansonsten wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für den Vollzug der Weg-
weisung mit Suizid drohe. Versuche, mit ihr Möglichkeiten eines neuen
Lebens im Kosovo auszuloten, führten nicht weiter, da die Be-
schwerdeführerin nicht bereit sei, sich darauf einzulassen. Sie beharre
diesbezüglich auf ihrem Selbstbestimmungsrecht. Aus diesem Grunde
seien suizidale Handlungen nicht auszuschliessen, sollte die Weg-
weisung vollzogen werden. In einem Bericht derselben Institution vom
Februar 2010 kommt die kritischer gewordene Haltung der be-
handelnden Ärzte noch deutlicher zum Ausdruck. Sie berichten von
einer tendenziell unreifen, infantilen Persönlichkeitsstruktur der Be-
schwerdeführerin, ihrem ausgeprägtem Anspruchsdenken gegenüber
ihrer Umwelt unter gleichzeitig starker Vermeidungshaltung, was die
Konfrontation mit der Realität angeht, ferner von Suizidaldrohungen,
die oft und in manipulativ wirkender Art eingesetzt würden und die als
Ausdruck einer dysfunktionalen Strategie gewertet würden, sich einer
Realität zu verweigern, welche für die Beschwerdeführerin bedrohlich
sein könnte. Sobald sie sich unter Druck gesetzt fühle, scheine sie
über keine anderen Strategien zu verfügen, als mit Suizid zu drohen.
Sodann erklären sich die behandelnden Ärzte ausser Stande zu be-
urteilen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den behaupteten
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Repressalien ausgesetzt wäre, würde sie in den Kosovo zurückkehren,
und schliessen mit der Feststellung, aktuell könne bei ihr aus
psychiatrischer Sicht weder eine posttraumatische Belastungsstörung
noch eine schwerwiegende depressive Störung diagnostiziert werden.
Unter diesen Umständen ist nichts ersichtlich, was aus medizinischer
Sicht einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat ent-
gegenstehen könnte.
8.2 Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich häusliche Gewalt er-
fahren und deswegen traumatisiert worden wäre, muss im Übrigen
stark angezweifelt werden. Im Rahmen des gegen ihren Ehemann und
ihren Schwiegervater geführten Strafverfahrens behauptete sie zu-
nächst, sie sei in der Zeit zwischen ihrer Einreise in die Schweiz an-
fangs Oktober 2004 und ihrer Flucht aus der ehelichen Wohnung am
22. Dezember 2004 immer wieder von ihrem Ehemann geschlagen
und mit Fusstritten traktiert worden. Am Vorabend ihrer Flucht habe er
sie sogar gewürgt. Auch habe sie sich nicht frei bewegen können, weil
sie regelmässig in der Wohnung eingeschlossen worden sei. Später
beschuldigte sie den Ehemann und den Schwiegervater, sich sexuell
an ihr vergangen zu haben. Die schwer wiegenden Anschuldigungen
konnten im Verlauf der Strafuntersuchung nicht erhärtet werden. Im
Gegenteil: Nicht nur waren die Aussagen der Beschwerdeführerin in
der Strafuntersuchung von Widersprüchen geprägt und wichen von
ihren Angaben gegenüber Drittpersonen teilweise erheblich ab. Eine
noch am 22. Dezember 2004 durchgeführte rechtsmedizinische Be-
gutachtung der Beschwerdeführerin konnte mit Ausnahme einiger
älterer, an exponierten Körperstellen sich befindlicher Hämatome
keine Verletzungsspuren feststellen. Auch keine der als Zeugen be-
fragten Personen hatte zur Tatzeit irgendwelche Gewaltspuren an der
Beschwerdeführerin erkennen können. Eine als Zeugin einver-
nommene Nachbarin berichtete, dass sie von der Beschwerdeführerin
des öftern spontan besucht worden sei. Dass diese geschlagen oder
eingesperrt worden wäre, hätte sie nie bemerkt. Die Beschwerde-
führerin habe ihr auch nie etwas derartiges erzählt. Eine weitere
Zeugin, eine Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll,
sie sei von der letzteren einige Tage vor dem 22. Dezember 2004 am
Arbeitsort um Rat angegangen worden, wie sie sich am besten von
ihrem Ehemann trennen könne. Sie habe "blau" aussehen wollen,
damit ihr die Polizei glaube. Angesichts dieser mehr als dürftigen Be-
weislage wurde das Strafverfahren gegen den Ehemann und den
Schwiegervater mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Land-
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schaft vom 10. Oktober 2006 eingestellt. Eine dagegen eingereichte
Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück, worauf das Ver-
fahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft das
Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abschreiben
konnte.
9.
Weitere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG werden nicht
geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
10.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wäre die unterliegende
Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 65 Abs.
1 VwVG erfüllt sind, ist sie in Gutheissung ihres Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Pflicht zur Tragung
der Verfahrenskosten zu befreien.
12.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird in Gutheissung ihres Gesuchs um unent-
geltliche Rechtspflege von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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