Abtei lung III
C-2452/2006
{T 0/2}
Urteil vom 31. Oktober 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Eduard Achermann,
Richter Michel Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
BVG-Anschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 29. März 2006 machte die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) die
X._______ (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin)
darauf aufmerksam, dass ihr die Ausgleichskasse des Kantons Bern
gemeldet habe, dass der Anschluss der Arbeitgeberin an ihre bisherige
Vorsorgeeinrichtung (Winterthur-Columna, Winterthur) per 31. Dezember
2002 aufgehoben worden sei. Bisher habe die Arbeitgeberin den Nachweis
nicht erbracht, dass sie einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
sei oder überhaupt keine obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer mehr
beschäftige. Deshalb sei die Auffangeinrichtung verpflichtet, die
Arbeitgeberin zwangsweise anzuschliessen, wenn deren Arbeitnehmer
keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen seien, was mit
Verfügungskosten von Fr. 450.-- und Gebühren von Fr. 375.-- verbunden
sei. Dabei gab die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Gelegenheit, sich
bis zum 3. Mai 2006 zum vorgesehenen Anschluss zu äussern, und wies
sie gleichzeitig darauf hin, dass sich der Zwangsanschluss erübrige, falls
der schriftliche Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung erbracht werde (act. 1).
A.b Mit Schreiben vom 6. April 2006 nahm die Arbeitgeberin dahingehend Stel-
lung, dass seit ihrem Rücktritt vom Anschlussvertrag mit der Winterthur-
Columna grundsätzlich kein Personal beschäftigt worden sei, welches ei-
nen BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe. Es sei lediglich der Betriebsinha-
berin Y._______ während einem Jahr ein Lohn ausbezahlt worden. Seit
dem Austritt von Y._______ per 1. Mai 2004 sei überhaupt kein Personal
mehr beschäftigt gewesen. Sie verwies dabei auf eine Korrespondenz mit
der zuständigen AHV-Zweigstelle (act. B 3).
B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 ordnete die Auffangeinrichtung den
rückwirkenden Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2003 an, unter Auferlegung der angedrohten Kosten in der
Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren von Fr. 375.--. Als Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, aus der Jahresabrechnung der zuständi-
gen Ausgleichskasse des Kantons Bern des Jahres 2003 ergebe sich,
dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2003 dem Obligatorium unter-
stellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Auf Grund der Meldung
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung Winterthur-Columna ergebe sich des
Weiteren, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des An-
schlussvertrages per 31. Dezember 2002 dem Obligatorium unterstellte
Personen beschäftigt habe. Die Arbeitgeberin habe sich innert der von der
Auffangeinrichtung angesetzten Frist nicht vernehmen lassen (act. B 2).
C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung erhob die Arbeitge-
berin bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Al-
ters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Be-
schwerdekommission BVG) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei machte sie
3im Wesentlichen geltend, dass sie sich mit ihrem Schreiben vom 6. April
2006 sehr wohl habe vernehmen lassen. Sie erklärte zudem ausdrücklich,
seit der Vertragsauflösung mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung keine
Personen mehr beschäftigt zu haben, die dem BVG unterstellt gewesen
seien, und dass seit dem 1. Mai 2004 überhaupt kein Personal beschäftigt
worden sei (act. B 10).
Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Schriftwechsel zwi-
schen ihr und der AHV-Zweigstelle Region Wattenwil bei. Darin enthalten
war ein Schreiben der Letztgenannten an die Beschwerdeführerin vom 7.
Dezember 2005, mit welchem darauf hingewiesen wurde, dass die im Jah-
re 2004 an die Arbeitnehmerin Y._______ ausgerichtete, auf ein Jahr
aufgerechnete Lohnsumme von Fr. 25'692.-- dem BVG-Obligatorium unter-
stellt gewesen sei (vgl. act. B 9), was dann die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 14. Dezember 2005 bestritt, da das Grundgehalt von
Y._______ Fr. 2'000.-- brutto pro Monat betragen habe. Auch mit der
einmaligen Auszahlung für Überstunden von Fr. 564.-- sei die BVG-Limite
von Fr. 25'320.-- insgesamt nicht überschritten worden (act. B 8). Mit
Schreiben vom 23. Dezember 2005 wies die zuständige AHV-Zweigstelle
sodann auch darauf hin, dass derselben Arbeitnehmerin im Jahre 2003
eine Lohnsumme von Fr. 26'400.-- ausbezahlt worden sei, und forderte die
Beschwerdeführerin auf, den Nachweis zu erbringen, dass die nach dem
1. Januar 2003 bezahlten, BVG-pflichtigen Löhne mit einem BVG-
Versicherer abgerechnet worden seien (act. B 7). Dem Antwortschreiben
vom 13. Januar 2006, mit welchem die Beschwerdeführerin eine BVG-
Pflicht für 2004 nach wie vor bestritt, hingegen ein Versehen für das Jahr
2003 zugab, legte diese eine Erklärung der Arbeitnehmerin Y._______
vom selben Datum bei, mit welcher die Letztgenannte erklärte, als
Alleinaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin
auf sämtliche Ansprüche betreffend BVG in den Jahren 2003 und 2004 zu
verzichten, zumal sie sich per 1. Mai 2004 selbständig erwerbend
gemacht habe und ein allfälliges BVG-Alterskapital hätte anfordern können
(act. B 5, B 6).
D. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem sei die Dauer der
Verfügung (recte wohl des Anschlusses) vom 1. Januar 2003 bis zum 30.
April 2004 (statt bis zum 31. Dezember 2003) festzulegen. Zur Begrün-
dung dieses Antrages räumte sie zwar ein, dass die Beschwerdeführerin
das Mahnschreiben vom 29. März 2006 beantwortet habe, ohne jedoch
den Nachweis eines BVG-Anschlusses zu erbringen. Im Jahre 2003 sei ein
BVG-pflichtiger Jahreslohn von Fr. 26'400.-- und im Jahre 2004 - von den
ersten 4 auf 12 Monate aufgerechnet - ein solcher von Fr. 25'692.-- ausge-
richtet worden, so dass ein Zwangsanschluss notwendig geworden sei
(act. B 15).
E. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihr der
Präsident der Eidg. Beschwerdekommission BVG mit Schreiben vom 7.
Dezember 2006 dazu Gelegenheit geboten hatte.
4F. Den mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 vom zuständigen Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts - welches das bei der Eidg. Be-
schwerdekommission BVG anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen hatte - geforderten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 800.-- hat die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen.
G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis
heute ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese
im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsge-
richts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der Auffangeinrichtung vom 25. Oktober 2006, welcher eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat
frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Sie hat
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwVG). Nachdem auch
der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April
51984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1
BVG). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem
Arbeitgeber beschäftigt, so gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn
der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Mit
Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser
(Jahres-)Mindestlohn Fr. 16'560.--. Seitdem ist er verschiedene Male an-
gehoben worden. Am 1. Januar 2003 wurde er auf Fr. 25'320.-- erhöht. Per
1. Januar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.--
festgelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der
obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten
oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der
AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorge-
einrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitge-
ber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei entspre-
chender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen,
meldet diese ihn an die Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2
BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen,
zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in
dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11
Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben zudem die
Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen
Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der
Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-
schlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an
dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.
Dabei erfolgt der Anschluss rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG) und der
Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle in diesem Zusammenhang
entstehenden Aufwendungen ersetzen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge).
Schliesslich umschreibt Art. 1j Abs. 1 BVV 2 den Kreis der Arbeitnehmer,
welche von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind. Nur
Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz
tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, können von der
obligatorischen Versicherung befreit werden, wenn sie ein entsprechendes
Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen (Art. 1j Abs. 2 BVV 2).
4.2 Unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2003 keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Sie
macht denn auch unter Hinweis auf die Beschwerdebeilagen (das heisst
die Korrespondenz mit der zuständigen AHV-Zweistelle) in erster Linie
geltend, ihre Arbeitnehmerin Y._______ habe als Alleininhaberin und
Verwaltungsratspräsidentin schriftlich auf BVG-Ansprüche verzichtet, so
6dass diese obwohl deren Lohn von Fr. 26'400.-- den BVG-Mindestlohn
für das Jahr 2003 überschritt - nicht hätte zwangsweise angeschlossen
werden dürfen (act. B 6, B 10).
4.2.1 Aus dem gesetzlichen BVG-Obligatorium ist ohne Weiteres herzuleiten,
dass ein Arbeitnehmer, der nicht in eine der im Gesetz genannten Katego-
rien fällt, welche von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind
oder ein Befreiungsgesuch stellen können, nicht auf BVG-Ansprüche ver-
zichten kann.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die einzige Arbeitnehmerin der
Beschwerdeführerin während der massgebenden Zeit vom 1. Januar 2003
bis zum 30. April 2004 nicht unter einen der gesetzlichen Ausnahmefälle
subsumiert werden kann, so dass ihr schriftlicher Verzicht vom 13. Januar
2006 auf BVG-Leistungen nicht rechtserheblich ist.
4.2.2 Dass die Arbeitnehmerin Alleininhaberin der Firma und Verwaltungsrats-
präsidentin war, ändert an dieser Tatsache aus folgenden Gründen nichts.
Nach schweizerischem Recht ist die Einpersonengesellschaft ein zulässi-
ges und auch recht weit verbreitetes Gebilde (vgl. Meier-Hayoz/Forstmo-
ser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl. Bern 1998, S. 333 Rz 25
ff. und speziell für die GmbH S. 449 Rz 13). Weiter basiert das Körper-
schaftsrecht auf dem Grundsatz der vollständigen rechtlichen und tatsäch-
lichen Trennung der juristischen Person von ihren Mitgliedern in persönli-
cher und vermögensrechtlicher Hinsicht, so dass auch eine weitgehende
Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschaf-
ter - die bei Einpersonengesellschaften besonders auffällig zutage tritt -
grundsätzlich unbeachtlich ist (BGE 117 IV 263 E. 3a). Die hinter der
rechtlichen Form liegende wirtschaftliche Realität kann nur ausnahmswei-
se berücksichtigt werden; nämlich dann, wenn die juristische Person von
ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlaute-
rer Zwecke verwendet wird, so dass die Berufung auf die rechtliche Selb-
ständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben verstösst
(Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 44 f. Rz 34). Das BVG und seine Aus-
führungsbestimmungen kennen indessen - wie auch die meisten klassi-
schen Sozialversicherungsgesetze - keine Leistungsvorbehalte für Versi-
cherte, welche an ihrer Arbeitsstelle eine arbeitgeberähnliche Funktion be-
kleiden. Von daher lässt sich mithin nicht verhindern, dass auch ein Allein-
gesellschafter als Arbeitnehmer Betroffener eines Zwangsanschlusses
durch die Auffangeinrichtung im Sinn von Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG wird
(vgl. Urteil der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 8. Oktober 2004
[BKBVG 1128/04] Erw. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin demnach zu Recht
per 1. Januar 2003 angeschlossen, da ihre Arbeitnehmerin Y._______
zum einen gemäss der Lohnbescheinigung der zuständigen Ausgleichs-
kasse im Jahre 2003 einen Lohn bezog, der den BVG-Mindestlohn über-
traf, was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet, und zum an-
dern sich unter keinem Titel von der gesetzlichen Unterstellung unter das
BVG-Obligatorium befreien kann.
5. Die Beschwerdeführerin hat derselben Arbeitnehmerin vom 1. Januar bis
7zum 30. April 2004 nebst dem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'000.--
noch 564.-- Entschädigung für Überstunden ausbezahlt, welche diese al-
lerdings erst nach ihrem Austrittsdatum per 30. April 2004 geleistet haben
soll. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt die Aufrechnung auf
das Jahr deshalb einen tieferen Jahreslohn als der BVG-Mindestlohn.
5.1 Der von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllten Lohnbescheinigung zu
Handen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse für das Jahr 2004, deren
Angaben vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt werden, ist je-
doch klar zu entnehmen, dass das Ende der Beitragsdauer das Datum des
30. April 2004 trägt; der tatsächlich an die einzige Arbeitnehmerin ausbe-
zahlte Gesamtlohn von Fr. 8'564.--, welcher gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG auf
12 Monate aufgerechnet werden muss, wurde zwischen dem 1. Januar
und dem 30. April 2004, also während der 4-monatigen Beitragsdauer aus-
bezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte andernfalls den Arbeitsvertrag bis
Mitte oder Ende Mai 2004 verlängern müssen. Das Austrittsdatum der Ar-
beitnehmerin blieb aber der 30. April 2004. Damit ergibt sich ein aufge-
rechneter Jahreslohn von Fr. 25'692.--, welcher höher als der massgeben-
de BVG-Mindestlohn zu liegen kommt, was eindeutig eine BVG-Unterstel-
lung bis zum 30. April 2004 zur Folge haben muss.
5.2 Mit ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz den diesbezüglichen An-
trag, nämlich dass der Zwangsanschluss bis zum 30. April 2004 und nicht
nur wie verfügt bis zum 31. Dezember 2003 gelten soll. Für die Beschwer-
deführerin handelt es sich allerdings um eine reformatio in peius, zu der
sie gemäss Art. 62 VwVG angehört werden muss. Beabsichtigt nämlich die
Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei
wegen Verletzung des Bundesrechts oder wegen einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes zu ändern, so bringt sie
der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Ge-
genäusserung (Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG). Diese Gelegenheit erhielt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 des Präsiden-
ten der inzwischen aufgehobenen Eidg. Beschwerdekommission BVG.
Auf Grund der Erwägungen ist dem Antrag der Vorinstanz dahingehend zu
entsprechen, dass das Datum in Satz 2 der Dispositivziffer 1 der angefoch-
tenen Verfügung (31. Dezember 2003) mit dem Datum vom 30. April 2004
ersetzt wird. Da die Vorinstanz zu Recht den Zwangsanschluss gestützt
auf Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG rückwirkend auf den 1. Januar 2003 und unter
Kostenfolge verfügt hat, ist die Anschlussverfügung ansonsten zu schüt-
zen und die Beschwerde mithin abzuweisen.
6. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss
dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Sie werden auf Fr. 800.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrechnung
mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 25. Oktober 2006 wird abgewiesen.
2. Dispositivziffer 1, Satz 2 der angefochtenen Verfügung wird dahingehend
geändert, dass der Anschluss bis zum 30. April 2004 statt bis zum 31.
Dezember 2003 gilt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angele-
genheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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