B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2452/2011
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Aus-
länder Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-2452/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1970 geborene, geschiedene, Staatsangehörige von Bosnien
und Herzegowina X._______ lebt in Bosnien und Herzegowina (IV-
act. 10). Sie arbeitete in den Jahren 1988 bis 1995 im Gastgewerbe als
Servicemitarbeiterin und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 15). Am
19. Januar 2009 stellte X._______ beim Sozialversicherungsträger in
Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung einer Invaliden-
rente (IV-act. 1 bis 3), welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt wurde. Die IVSTA
machte sowohl den Sozialversicherungsträger als auch X._______ mit
Schreiben vom 28. Mai 2009 (IV-act. 4) respektive vom 19. März 2010
(IV-act. 7) darauf aufmerksam, dass Rentengesuche auf einem offiziellen
Formular gestellt werden müssen. Mit Formular vom 20. April 2010 (IV-
act. 10) stellte X._______ via den Sozialversicherungsträger in Bosnien
und Herzegowina ihr Rentengesuch bei der IVSTA.
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2010 (IV-act. 65) stellte die IVSTA
X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
B.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 (IV-act. 75) teilte X._______,
vertreten durch Gojko Reljic, der IVSTA mit, sie sei mit dem Vorbescheid
nicht einverstanden, und reichte weitere ärztliche Berichte ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 (IV-act. 83) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, es liege keine rentenrelevante Invalidität vor, weshalb sie kei-
nen Rentenanspruch habe.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: diverse ärztliche Atteste der Klinik in A._______ aus den
Jahren 2008 und 2009 (IV-act. 25 ff.), die Atteste von
Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom 14. Dezember 2010 (IV-
act. 76 f.) und von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 8. Februar 2011
(IV-act. 78 f.) sowie die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des Re-
gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. März 2011 (IV-act. 82).
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Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine diabeti-
sche Polyneuropathie (ICD-10 G63.2), Diabetes mellitus Typ II, eine Ra-
dikulopathie L5/S1 beidseitig, eine Depression (ICD-10 F32.2), eine kno-
tenartige Schilddrüsenvergrösserung (Struma nodosa) sowie eine chroni-
sche Schilddrüsenentzündung.
D.
Gegen die Verfügung vom 8. April 2011 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom
28. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache
einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz. Zur Begründung verwies sie auf ihren Einwand vom
28. Dezember 2010 und führte aus, auf die Stellungnahme von
Dr. med. D._______ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht über
die erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfüge und somit für die
Beurteilung der vielseitigen Beschwerden nicht geeignet sei. Ferner kriti-
sierte die Beschwerdeführerin das von der Vorinstanz berücksichtigte
Anmeldedatum vom 3. März 2010, da sie bereits am 19. Januar 2009
beim Sozialversicherungsträger ihres Wohnsitzstaates einen Antrag ge-
stellt habe.
E.
Am 23. Mai 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 einver-
langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gestützt
auf die beiden neu eingereichten ärztlichen Berichte und unter Berück-
sichtigung der Vorakten habe der medizinische Sachverhalt schlüssig er-
mittelt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der festge-
stellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den Tätigkeiten im Haus-
halt nur geringfügig eingeschränkt, weshalb ein Invaliditätsgrad von ledig-
lich 25% resultiere. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch
auf eine Rente und damit könne auch die Frage des zu berücksichtigen-
den Anmeldedatums offengelassen werden.
C-2452/2011
Seite 4
G.
Mit Replik vom 19. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
H.
Mit Duplik vom 16. November 2011 hielt auch die Vorinstanz an ihrem An-
trag fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
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Seite 5
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Ju-
goslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber
mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Bosnien
und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG so-
wie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Dabei ist in materiell-
rechtlicher Hinsicht auf jene Bestimmungen abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsan-
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spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren (frühes-
tens) am 19. Januar 2009 eingereicht. Das massgebende Anmeldedatum
ist zwischen den Parteien zwar strittig, dennoch lässt sich festhalten,
dass mit der Anmeldung am (oder auch nach) dem 19. Januar 2009 für
die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs auf die Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-
Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Die 5. IV-
Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Än-
derungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht-
sprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Februar 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
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jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2012
E. 3).
3.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me-
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Seite 8
thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me-
thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG).
3.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per-
sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfra-
ge beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.6.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
3.7.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
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richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.7.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung
betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier-
ten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen
Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich erge-
benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die An-
gaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg-
lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit
den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil
I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen).
Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Be-
weiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht ent-
haltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt
massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts,
der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler-
werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund-
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Seite 10
heitsfall betrifft (vgl. Urteil des BGer I 236/2006vom 19. Juni 2006 E. 3.2
mit Hinweisen).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge-
eigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer
Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt
werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt
nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007
vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung dann im einzel-
nen Fall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.
3.8 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist
es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein-
satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Ar-
beitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zu-
mutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen sei-
ner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren
und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Behinderung ge-
wisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitauf-
wand erledigen, so muss er in erster Linie seine Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh-
men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Perso-
nen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht
mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder
durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesener-
massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Be-
lastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im
Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange-
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Seite 11
hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher-
weise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen erfülle sie die Voraussetzungen für eine ganze
IV-Rente.
4.2 Die Vorinstanz führte aus, die eingereichten medizinischen Unterla-
gen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht ren-
tenrelevant eingeschränkt sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine
Rente habe.
4.3
4.3.1 Den diversen Attesten der Klinik in A._______ aus den Jahren 2008
und 2009 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: eine
diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G63.2), Diabetes mellitus Typ II, ei-
ne Radikulopathie L5/S1 beidseitig, eine Depression (ICD-10 F32.2), eine
knotenartige Schilddrüsenvergrösserung (Struma nodosa) sowie eine
chronische Schilddrüsenentzündung. Ferner hielten die Ärzte folgende
Untersuchungsbefunde fest: das kardiovaskuläre System sei den physio-
logischen Gegebenheiten entsprechend, am Auge konnten keine Auffäl-
ligkeiten festgestellt werden und die Blutzirkulation sei normal. Zur Ar-
beitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht.
4.3.2 Das Attest von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom
14. Dezember 2010 enthielt dieselben Diagnosen, wie sie bereits die Ärz-
te der Klinik in A._______ gestellt hatten, und attestierte der Beschwerde-
führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.
4.3.3 Das Attest von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 8. Februar
2011 enthielt wiederum dieselben, bereits bekannten Diagnosen und
machte zur Arbeitsfähigkeit keine Angaben.
4.3.4 Der zusammenfassende RAD-Bericht von Dr. med. D._______ vom
31. März 2011 bestätigte als Hauptdiagnosen die diabetische Polyneuro-
pathie. Als Nebendiagnosen attestierte die Ärztin der Beschwerdeführerin
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Seite 12
einen Diabetes mellitus Typ II, eine Lumbalgie L5/S1 und degenerative
Veränderungen, einen Kropf sowie einen ängstlich-depressiven Zustand.
Sie erachtete die Beschwerdeführerin im Haushalt als zu 25% einge-
schränkt.
4.4 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf der Stel-
lungnahme des RAD vom 31. März 2011. Bei dieser Stellungnahme lagen
der Ärztin des RAD, Dr. med. D._______, nebst den vorerwähnten medi-
zinischen Dokumenten insbesondere der von der Beschwerdeführerin am
23. Juli 2010 ausgefüllte "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versi-
cherten" (nachfolgend: Fragebogen Haushalt; IV-act. 18) vor. In Würdi-
gung der erwähnten Atteste hielt Dr. med. D._______ als Hauptdiagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine diabetische Polyneuropathie fest.
Ferner bestätigte Dr. med. D._______ das Vorliegen eines Diabetes melli-
tus Typ II, einer Lumbalgie mit Diskopathie L5/S1 und degenerativen Ver-
änderungen, eines Kropfs (Schilddrüse) und einer ängstlich-depressiven
Störung. Insgesamt erachtete Dr. med. D._______ die Beschwerdeführe-
rin gemäss ihrem Betätigungsvergleich vom 30. März 2011 im Haushalt
als zu 25% eingeschränkt. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Bereich Ernährung (Gewichtung 40%) zu 20%, in der Wohnungs-
pflege (Gewichtung 10%) zu 50%, in der Wäsche und Kleiderpflege (Ge-
wichtung 10%) zu 30% und für "Verschiedenes" (Gewichtung 27%) zu
30% eingeschränkt sei; in den Bereichen Haushaltführung (Gewichtung
5%) und Einkauf (Gewichtung 8%) bestehe keine Einschränkung; daraus
resultiere eine Gesamtbeeinträchtigung im Haushalt von 25%. Der Betä-
tigungsvergleich enthält keine Begründung zu den einzelnen Punkten, le-
diglich in der Gesamt-Stellungnahme vom 31. März 2011 äusserte sich
Dr. med. D._______ in allgemeiner Hinsicht zu den Auswirkungen der
festgestellten Krankheiten. Diesbezüglich stellte sie im Wesentlichen fest,
dass die Beschwerdeführerin beim Gehen keine Probleme habe, dass
der Diabetes – sofern er korrekt medikamentös eingestellt sei – grund-
sätzlich nicht invalidisierend sei, dass im Bereich der oberen und unteren
Gliedmassen indes bereits diabetisch hervorgerufene Empfindungsstö-
rungen bestünden und Einschränkungen im Haushalt von 25% zur Folge
hätten.
4.5 Vorliegend hat die IVSTA zu Recht einen Betätigungsvergleich und
keinen Einkommensvergleich durchgeführt, da die Beschwerdeführerin
angab, seit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht mehr
erwerbstätig gewesen zu sein.
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Zu dem alleine auf den Akten beruhenden Leistungskalkül von Dr. med.
D._______ ist festzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend orthopädischer, endo-
krinologischer und insbesondere auch psychischer Leiden – der Grad der
Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum jeweils aufgrund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurtei-
lung zu bestimmen ist, da sich die jeweiligen Beeinträchtigungen gegen-
seitig beeinflussen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne
Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähig-
keitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil des BGer I 850/02 vom 3. März
2003 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die ärztlichen Unterlagen, auf welche sich die Beurteilung von
Dr. med. D._______ stützt, sind rudimentär, da sie sich lediglich zu den
Diagnosen äussern und keinerlei detaillierte Beschreibung des Gesund-
heitszustands oder (begründete) Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten.
Bereits aus diesem Grund erlaubt der Betätigungsvergleich von
Dr. med. D._______ keine zuverlässige Beurteilung der bei der Be-
schwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen. Ferner ist darauf hin-
zuweisen, dass in Bezug auf die festgestellte Depression, welche gemäss
der Beurteilung von Dr. med. B._______ schwerer Natur sein soll (ICD-10
F32.2), keine genaueren Angaben vorliegen und die (allfälligen) Auswir-
kungen dieser Erkrankung überdies von Dr. med. D._______ nicht in die
Würdigung einbezogen worden sind. Insbesondere aufgrund des attes-
tierten Schweregrads (vgl. ICD-10 Code) und der im Arztattest angeführ-
ten Medikation (2,5 Ladiomil à 50mg. und 3x1 Lexilium à 6mg.), welche
zwar keine zuverlässigen Schlüsse zulässt, aber immerhin ein Indiz zur
Plausibilisierung des Schweregrads darstellt, ist festzuhalten, dass vor al-
lem der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nur ungenügend
abgeklärt worden ist. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das –
alleine auf einer Würdigung der unzulänglichen medizinischen Unterlagen
sowie dem Fragebogen Haushalt beruhende, nicht begründete –
Leistunsgkalkül von Dr. med. D._______, dessen Fachgebiet – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht rügt – nicht bekannt ist, nicht abgestellt
werden kann.
4.6 Da die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben, wäre es Sache der Vorinstanz
gewesen, ein gemäss den Anforderungen des Bundesgerichts entspre-
chendes Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt
mangelhaft ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
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Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine entscheid-
wesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblie-
ben, kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abse-
hen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4).
Vorliegend wurden die Fragen der Schwere der geltend gemachten Ge-
sundheitseinschränkungen, insbesondere des psychiatrischen Leidens,
nicht geklärt. In der Folge fehlt eine verwertbare fachärztliche Gesamt-
sicht dazu, in welcher Weise die verschiedenen Krankheitsbilder der Be-
schwerdeführerin interagieren beziehungsweise wie sie sich in ihrer Ge-
samtheit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Deshalb fällt hier die Er-
stellung eines Gerichtsgutachtens ausser Betracht und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist anzuordnen. Diese hat unter Berücksich-
tigung der zu vervollständigenden Aktenlage eine sachgerechte polydis-
ziplinäre Begutachtung einzuholen, welche zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin Stellung nimmt und beurteilt, inwiefern sie im Haus-
halt eingeschränkt ist. Anschliessend hat die Vorinstanz anhand eines
Betätigungsvergleichs den IV-Grad der Beschwerdeführerin zu ermitteln
und neu über deren Leistungsanspruch zu verfügen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt nur ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 ist aufzuhe-
ben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
IVSTA zurückzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin somit kei-
ne Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss
Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im
vorliegenden Verfahren berufsmässig aber nicht-anwaltlich vertreten,
weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist. Unter Berücksichtigung des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- festzule-
gen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 8. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen 4.5 f. den
Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch erneut verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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